Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01334
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 6. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, Mutter eines 1999 geborenen Sohnes und einer 2006 geborenen Tochter (Urk. 9/52 S. 2), gelernte Coiffeuse und seit 1988 als Wicklerin tätig (Urk. 9/9), meldete sich am 16. Juli 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 24. September 2004 (Urk. 9/36) und vom 15. Oktober 2004 (Urk. 9/38) eine ganze Rente ab Dezember 2001 zu.
Am 19. Juni 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 9/51).
1.2 Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 17. März 2014 (Urk. 9/72) veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten, das am 16. Februar 2016 erstattet wurde (Urk. 9/97). Mit Vorbescheid vom 1. April 2016 stellte sie der Versicherten die Einstellung der bisher ausgerichteten Rente in Aussicht (Urk. 9/101 = Urk. 3). Dagegen erhob diese am 2. Mai 2016 (Urk. 9/104), am 8. Juni 2016 (Urk. 9/108) und am 7. Juli 2016 (Urk. 9/112) Einwände.
Am 3. November 2016 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining von Dezember 2016 bis Mai 2017 (Urk. 9/125). Am 15. März 2017 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, in Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht ihre Präsenz per 27. März 2017 auf 4 Stunden und per spätestens 1. Mai 2017 auf mindestens 5 Stunden pro Tag zu steigern (Urk. 9/135). Per 31. März 2017 wurde die Massnahme abgebrochen (Urk. 9/141, vgl. Urk. 9/139 = Urk. 9/143).
Mit Verfügung vom 7. November 2017 stellte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente ein (Urk. 9/156 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 6. Dezember 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2017 (Urk. 2) mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2 Mitte), diese sei aufzuheben und es sei ihr die bisherige Rente weiter auszurichten (Ziff. 1), eventuell sei die Sache zur Vornahme einer polydisziplinären Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Ziff. 2). Am 14. Dezember 2017 reichte sie einen Arztbericht (Urk. 6) nach (vgl. Urk. 5).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2018 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
3. Die Versicherte wurde am 19. Dezember 2000 Opfer einer Körperverletzung (Urk. 9/14/99). Die Suva sprach ihr mit Verfügung vom 13. Februar 2004 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % ab Februar 2004 (Urk. 9/28 = Urk. 9/48/4-6) und mit Verfügung vom 1. Februar 2006 eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 50 % (Urk. 9/48/2-3) zu.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 reduzierte die Suva die Rente ab Juli 2016 auf 38 % (Urk. 9/111 = Urk. 9/114). Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2017 (Urk. 9/129).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.5 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Dies bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).
1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf
25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, das eingeholte Gutachten zeige, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Januar 2015 verbessert habe (S. 2 oben). Die rechtsprechungsgemäss erforderliche Prüfung allfälliger Eingliederungsmassnahmen sei erfolgt, und eine erneute Begutachtung sei nicht erforderlich, da sich zwischenzeitlich keine Veränderung der medizinischen Situation ergeben habe (S. 3 oben). Eine an ihren Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 80 % zumutbar, womit ein Invaliditätsgrad von 20 % resultiere (S. 2 unten).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das eingeholte Gutachten könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden (S. 5 Ziff. 1a, S. 8 ff. Ziff. 2). Die dem Entscheid zugrunde gelegte Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beruhe auf falschen Annahmen (S. 6 f. Ziff. 1c), ebenso die Begründung der angefochtenen Verfügung (S. 10 Ziff. 3). Das Valideneinkommen sei unzutreffend festgesetzt worden (S. 11 Ziff. 4a) und das Invalideneinkommen sei unrealistisch hoch (S. 12 Ziff. 4b). Eine Selbsteingliederung sei ihr aus näher genannten Gründen nicht möglich (S. 12 ff. Ziff. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen sind die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ob diesbezüglich auf das eingeholte Gutachten abgestellt werden kann, die Frage der Eingliederungsmassnahmen sowie die Invaliditätsbemessung.
3.
3.1 Am 19. Dezember 2000 wurde die Beschwerdeführerin von ihrem ehemaligen Freund angegriffen und erlitt einen Unterschenkel-Durchschuss links mit Tibiaschaft-Trümmerfraktur (Urk. 9/14/96-97 S. 1 Mitte).
3.2 Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie, Suva-Kreisarzt führte im Bericht vom 11. September 2002 (Urk. 9/14/4-7 = Urk. 9/25/28-31 = Urk. 9/77/231-234) über die gleichentags erfolgte Untersuchung unter anderem aus, wenn man unabhängig vom subjektiven Beschwerdebild lediglich die objektivierbaren Befunde betrachte, so wäre eigentlich eine halbtägige sitzende Arbeit, wie die als Wicklerin ausgeführte, zumutbar (S. 4 oben).
3.3 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Suva Versicherungsmedizin, berichtete am 28. April 2003 über ihre am 16. April 2013 erfolgte Untersuchung (Urk. 9/149/87-100). Sie führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin berichte neben den anhaltenden Schmerzen im Bein und phasenweise im Rücken über eine Grundstimmung der Angst. Daneben bestehe eine deutlich depressive Verstimmung in mittelschwerem Ausmass mit leichteren und schwereren Phasen. Zusätzlich bestünden episodisch Angstzustände. Alle diese Beschwerden stünden in engem Zusammenhang mit dem konkreten Anlass der Fussverletzung und des vermuteten Tötungsversuchs vom 19. Dezember 2000 sowie der fortgesetzten Bedrohung für sie und ihr Kind durch den Täter. Nach ICD-10 entspreche dies einer Angst- und depressiven Reaktion gemischt (F43.22). Bei den fortbestehenden Schmerzen stelle sich die Frage, in welchem Ausmass diese durch die fortbestehende reale Bedrohung und die Konfliktsituation verstärkt würden. Man müsste dann von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ausgehen (S. 13 oben).
Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Gründen der Schmerzen, sondern wesentlich aus Gründen der fortgesetzten Angst nicht in der Lage sei, die Arbeit wieder aufzunehmen. Die Sorgen um ihr Kind wirkten sich unter anderem auf ihre Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit am Arbeitsplatz aus (S. 13 unten).
3.4 Am 9. Januar 2006 berichtete Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.3) über ihre am 13. Dezember 2005 erfolgte Untersuchung (Urk. 9/77/156-164). Sie führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter einem ausgeprägten ängstlich depressiven Syndrom, das unterhalten werde durch die geäusserten Drohungen, die von Zeit zu Zeit vom Täter zu ihr gelangten und durch den Zwang, ein äusserst kontrolliertes, eingeschränktes, zurückgezogenes Leben führen zu müssen. Das bedeute, dass weiterhin reale Anlässe zu Angst und Sorge bestünden und verhinderten, dass sich die Symptomatik bessern könne (S. 6 oben).
Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei die im Frühjahr 2003 beschriebene Symptomatik damit nicht abgeklungen, sondern müsse weiterhin als ausgeprägt und fünf Jahre nach dem Ereignis als in etwa demselben Ausmass dauerhaft betrachtet werden und gesamthaft als mittelschwer beurteilt werden, da sie die Beschwerdeführerin nicht nur in ihrer Arbeitsfähigkeit, sondern auch in ihrem alltäglichen Leben einschränke. Das entspreche einem Integritätsschaden von 50 % (S. 6 Mitte).
4.
4.1 Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.3) berichtete am 17. Juli 2013 über ihre am 24. April 2013 erfolgte Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 9/77/27-37). Sie führte unter anderem aus, diagnostisch habe die behandelnde Psychiaterin von einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gesprochen. Das Ereignis von 2000 sei potenziell lebensbedrohlich gewesen und die lang anhaltende Drohung gegenüber der Beschwerdeführerin und ihren Kindern habe eine erhebliche Belastung bedeutet, welche Symptome einer PTBS auslösen könne. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptome entsprächen jedoch - aus näher dargelegten Gründen (S. 8 oben) - eher einer Anpassungsstörung (S. 8 unten). Sie nannte folgende Diagnosen (S. 7 unten):
- Angst und depressive Reaktion gemischt im Sinne einer protrahierten, chronifizierten Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Sie führte unter anderem aus, gegenüber den letzten beiden Untersuchungen habe die Beschwerdeführerin psychisch etwas stabiler gewirkt, jedoch nicht so ausgeprägt, wie man das hätte erwarten können. Sie lebe mittlerweile seit vielen Jahren in stabilen Verhältnissen zusammen mit ihrem Partner, ihrem Sohn aus der ersten Beziehung und der Tochter aus der jetzigen Partnerschaft. Sie habe, wenn auch in bescheidenem Rahmen, einen neuen Bekanntenkreis, und ihren Kindern gehe es gut (S. 8 oben).
Erst nachdem das Unfallereignis und die immerhin etwas in den Hintergrund getretene Bedrohung durch den Täter zumindest partiell entaktualisiert seien, träten die Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin mehr zu Tage. Sie seien zwar theoretisch unfallfremd, setzten andererseits der Bewältigung der Unfallfolgen und der aktuellen Lebensbewältigung Grenzen. Sie werde deshalb wahrscheinlich auch längerfristig auf psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angewiesen sei. Warum dies so sei und warum sie nicht wieder arbeitsfähig geworden sei, werde dadurch zumindest partiell nachvollziehbar (S. 10 Mitte).
4.2 Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 11. Dezember 2013 (Urk. 9/77/16-17) unter anderem aus, von Juli 2008 bis Dezember 2013 hätten bei ihr 97 Konsultationen stattgefunden, im Jahr 2013 habe sie die Patientin alle 2-5 Wochen gesehen (S. 1 Mitte).
4.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2014 (Urk. 9/80) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 29. Januar 2014 (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- langjähriger Verlauf einer PTBS (ICD-10 F43.1)
- Narbenschmerzen Unterschenkel links
- chronisches zervikospondylogenes Syndrom
- Migräne
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Adipositas-Magenbypassoperation 2012 und Operationen eines Karpaltunnelsyndroms (CTS) rechts März 2014, links 2008 (Ziff. 1.1).
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wicklerin (Ziff. 1.6). In einer leichten Tätigkeit in wechselnden Positionen und mit Pausen, beispielsweise im Haushalt, sei die Patientin zu 15 % einsatzfähig (Ziff. 1.11).
4.4
4.4.1 Am 16. Februar 2016 erstatteten die Ärzte des C.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/97/1-56). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 f., S. 27 ff.), die von ihnen am 9. Dezember 2015 (S. 2 oben) erhobenen Befunde sowie die Ergebnisse einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), die am 12./13. Januar 2016 erfolgte (Urk. 9/97/87-100).
4.4.2 In orthopädischer Hinsicht wurde zum jetzigen Leiden ausgeführt, seit dem letzten Eingriff am 18. November 2002 persistierten unveränderte Schmerzen im gesamten linken Bein, die nicht näher umschrieben werden könnten, in letzter Zeit zugenommen hätten und bis zum linken oberen Sprunggelenk und bis zur Halswirbelsäule ausstrahlten, wodurch der Schlaf gestört sei. Das Sitzen sei schmerzbedingt auf fünfzehn Minuten und das Laufen auf zwanzig Minuten limitiert. Auf einen Gehstock werde verzichtet. Das Heben und Tragen von Lasten sei schmerzhaft. Analgetika würden regelmässig verwendet. Gelegentlich sei das linke Bein geschwollen (S. 3 Ziff. 3.2.1).
Bei den orthopädischen Untersuchungsbefunden (S. 6 f. Ziff. 5.2) wurde unter anderem berichtet, alle Bewegungen der Halswirbelsäule seien schmerzhaft (S. 6 Mitte), Schulter-, Ellbogen- und Handgelenke seien beidseits unauffällig (S. 7 Mitte). Der Oberschenkelumfang betrage 10 cm über dem proximalen Patellapol rechts 51 cm und links 50 cm, der grösste Wadenumfang rechts und links 39 cm und der Fesselumfang rechts und links 22 cm (S. 7).
Im Abschnitt über die EFL (S. 9 ff. Ziff. 7.2) wurde unter anderem über eine fehlende Kraft im linken Bein in allen Richtungen bei manueller Überprüfung berichtet und ausgeführt, die sehr schwachen Kraftwerte links könnten nicht nachvollzogen werden, insbesondere weil nur eine mässige Muskelatrophie links in den Oberschenkeln festzustellen sei. Eine Schwäche im linken Unterschenkel könne eventuell nachvollzogen werden, eine Delle in den Dorsalflexoren und Peroneusmuskeln sei sichtbar. Die schwachen gemessenen Handkraftwerte könnten ebenfalls nicht nachvollzogen werden (S. 12 oben). Die standardisierte Bewertung der einzelnen Bereiche habe eine mässige Symptomausweitung ergeben. Infolge mässiger Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Handkraft links und rechts für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugeben, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung als die gezeigte erbracht werden könnte. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden nicht erklären (S. 12 unten). Zumutbar sei leichte bis mittelschwere Arbeit, wechselbelastend sitzend, stehend und gehend (S. 13 Mitte). Die - näher beschriebene (S. 15 unten) - Tätigkeit sei, ohne oft fein koordinative Handarbeit, vollumfänglich zumutbar (S. 13 oben).
4.4.3 In psychiatrischer Hinsicht wurde unter anderem ausgeführt, die Explorandin habe nach der Schussverletzung 2000 Symptome einer PTBS entwickelt, mit sich aufdrängenden bildhaften Erinnerungen tags und nachts in Zusammenhang mit den damaligen Partnerproblemen, verbunden mit depressiven Verstimmungen, Angstzuständen, Schreckhaftigkeit, Vermeidungsverhalten, sozialem Rückzug und Schlafstörungen. Diese Symptome liessen sich über Jahre erheben, wobei unter psychotherapeutischer Behandlung eine Besserung des psychischen Zustandsbildes eingetreten sei. Es liessen sich inzwischen lediglich Restsymptome einer PTBS erheben mit gelegentlichen Albträumen und Angstträumen, Schreckhaftigkeit, und hinzu kämen seit Jahren Symptome einer Angst und depressiven Störung gemischt. Es handle sich dabei um das Vorhandensein von Angst und depressiver Störung in leichter bis mittlerer Ausprägung. Zum Untersuchungszeitpunkt bestünden lediglich Hinweise für eine Angst und depressive Störung gemischt in leichter Ausprägung (S. 39 Mitte).
Es fänden sich keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung (S. 39).
Aufgrund der anhaltenden Schmerzsymptomatik nach der Schussverletzung im linken Bein mit Symptomausweitung und anhaltenden Schmerzen könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung angenommen werden, bei der die Schmerzen durch eine organische Störung nicht ausreichend erklärt werden könnten und in Verbindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen stünden (S. 39 unten).
Dabei fänden sich Hinweise auf einen sekundären Krankheitsgewinn, und es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten. Es würden intensive Schmerzen angegeben, deren Charakterisierung vage bleibe und es finde sich ein demonstrativ vorgetragenes Klagen (S. 41 oben).
Neben der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung sei bisher keine psychosomatische Behandlung erfolgt und damit seien die therapeutischen Optionen nicht ausgenützt. Auch habe die Explorandin selbständig die antidepressive Medikation reduziert, und es lasse sich auch kein wesentlicher Leidensdruck erkennen. Die Symptome einer PTBS hätten sich unter therapeutischer Behandlung gebessert und es fänden sich zum Untersuchungszeitpunkt lediglich Restsymptome. Symptome einer Angst und Depression liessen sich gegenwärtig nur in leichter Ausprägung erheben. Damit bestehe keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, und es sei anzunehmen, dass diese Angst und depressive Störung durchaus unter gezielten therapeutischen Massnahmen weiter verbesserbar seien. Die Explorandin erhalte seit Jahren eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, kombiniert mit antidepressiver Medikation, wobei sie inzwischen die Antidepressiva selbständig reduziert habe. Unter Fortsetzung der antidepressiven, angstlösenden Medikation sei ein weitgehendes Abklingen der Angst und depressiven Störung gemischt zu erwarten (S. 41 Mitte).
Bei der Beurteilung des sozialen Kontexts liessen sich derzeit keine wesentlichen psychosozialen Faktoren erheben, die direkt negative funktionelle Folgen zeigten, nachdem die Explorandin seit Jahren eine volle IV-Rente erhalte. Ausserdem habe sie seit Jahren eine stabile Partnersituation (S. 41 unten).
Bei der Beurteilung der Konsistenz lasse sich keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen erheben. Die Explorandin zeige zahlreiche Aktivitäten tagsüber, während sie glaube, keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Daneben sei zu erheben, dass vor dem Eintritt der Gesundheitsschädigung ausreichend Aktivitäten bestanden hätten (S. 41 f.).
Zu den Funktionseinschränkungen und Ressourcen wurde im Gutachten ausgeführt, aufgrund der Angst und depressiven Störung gemischt in leichter Ausprägung und der Restsymptome einer PTBS erschienen die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, Antrieb, Interessen, Motivation und Dauerbelastbarkeit gering beeinträchtigt (S. 42 Ziff. 7.3).
Trotz der beschriebenen psychischen Störungen liessen sich bei der Explorandin Ressourcen erheben. Sie zeige zahlreiche Aktivitäten im Rahmen des Tagesablaufes, würde die Tochter mit dem Auto zur Schule fahren und abholen, gehe Therapien nach, würde kochen, einkaufen, helfe der Tochter bei den Hausaufgaben, pflege gewisse soziale Kontakte, sei gut kommunikationsfähig und gut kontaktfähig (S. 42 unten).
4.4.4 Nach am 2. Februar 2016 erfolgter Konsensbesprechung (S. 2 oben) nannten die Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 53 Ziff. 12.1):
- Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Flexionseinschränkung des linken Kniegelenks nach Schussverletzung mit Tibiaschaft-Trümmerfraktur links, Revision der proximalen Tibia mit Osteotomie und Sequestrektomie sowie Second-Look-Operation November 2002, Senk-/Spreizfüsse, eine PTBS (ICD-10 F43.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine arterielle Hypotonie, eine Hypothyreose, einen Status nach Magenbypassoperation 2012 wegen morbider Obesitas und eine Rhinoconjunctivitis allergica (S. 53 f. Ziff. 12.2).
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führten sie aus, nachdem die Schmerzen im gesamten linken Bein mit Ausstrahlung in den Nacken und in das linke obere Sprunggelenk und die demonstrierten pathologischen Untersuchungsbefunde bei unauffälligem radiologischem Befund nicht erklärt werden könnten, bestehe spätestens seit März 2003 bei voller Stundenpräsenz eine volle Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit 0 %) als Magnetwicklerin. Aufgrund der Angst und depressiven Störung gemischt in leichter Ausprägung seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation und die Dauerbelastbarkeit leicht beeinträchtigt, so dass die Arbeitsfähigkeit als Magnetwicklerin seit Januar 2015 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 70 % (Arbeitsunfähigkeit 30 %) betrage (S. 54 Ziff. 13.1).
Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit führten sie aus, Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2015 zu 80 % (Arbeitsunfähigkeit 20 %) zugemutet werden. Vorangehend habe eine volle Arbeitsfähigkeit bereits in bisheriger Tätigkeit bestanden (S. 54 Ziff. 13.2).
Zur Prognose führten sie unter anderem aus, diese erscheine aus psychiatrischer Sicht nach dem bisherigen Krankheitsverlauf eher günstig. Unter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung kombiniert mit antidepressiver Medikation habe seit Jahren eine zunehmende Besserung des psychischen Zustandsbilds erreicht werden können und seit mindestens einem Jahr lasse sich auch eine Besserung der exogenen Belastungen mit Wegfall der Drohungen (durch den Täter von 2000) feststellen. Die psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung kombiniert mit angstlösender antidepressiver Medikation sei fortzusetzen, und unter regelmässiger Medikamenteneinnahme sei eine weitere Besserung des psychischen Zustandsbilds innerhalb eines Jahres mit Leistungssteigerung und voller Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu erwarten. Bezüglich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bedürfe die Explorandin ebenfalls einer regelmässigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung mit verhaltenstherapeutischen Massnahmen und Erlernen von Strategien im Umgang mit Schmerzen und zur Schmerzbewältigung. Daneben seien auch psychosomatische Behandlungen oder teilstationäre Behandlungen möglich (S. 55 Ziff. 13.4).
4.5 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Schreiben vom 16. Juni 2016 (Urk. 9/113) aus, die Beschwerdeführerin sei seit mehr als 10 Jahren bei ihm in Behandlung (S. 1 Ziff. 1). Er nannte die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 1 Ziff. 2):
- ausgeprägte narbige Alteration der tiefen Unterschenkelmuskulatur
- sekundäre Hüft- und Beckenbeschwerden in Folge von sekundärem Muskelhartspann der Glutealmuskulatur unter anderem mit referred pains
- posttraumatische Angsterkrankung
Aus seiner Warte sei die Beurteilung im Gutachten (vorstehend E. 4.4) dahingehend zu ergänzen, dass tiefe Muskelstrukturen, narbige Wucherungen und Verklebungen und Adhäsionen für die Schmerzen verantwortlich sein müssten und nicht, wie beschrieben, der reizlose Zustand der äusserlich palpablen Narben (S. 1 Ziff. 4).
4.6 Dr. B.___ (vorstehend E. 4.3) nannte in seinem Schreiben vom 29. Juli 2016 (Urk. 9/116) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2):
- Angst und Depression gemischt, vorwiegend mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F41.2) bei Restsymptomatik einer PTBS
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Hypothyreose, unter Substitution kompensiert
Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Wicklerin betrage 30-40 % (S. 2 Ziff. 4). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit (ohne psychische Belastung, in ruhiger Umgebung, ohne Leistungsdruck, mit wechselnden Körperpositionen) betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % (S. 2 Ziff. 5).
4.7 Ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 4. November 2016 ergab eine Segmentdegeneration C5/6 mit schwerer aktivierter Unkovertebralarthrose rechts und begleitender Diskusprotrusion sowie eine beidseitige Foraminalstenose C5/6 rechts mehr als links mit Kompression der Nervenwurzel C6 rechts und möglicher Reizung von C6 links (Urk. 9/131).
Dr. med. E.___, Facharzt für Kardiologie, der das MRI veranlasst hatte, gab auf Anfrage der Beschwerdeführerin als Grund dafür ein seit Jahren bestehendes Taubheitsgefühl der oberen Extremitäten und einen Status nach Karpaltunnelsyndrom beidseits vor 3 Jahren an (Urk. 9/133 Ziff. 1). Er habe eine symptomatische Therapie mit Analgetika und Antirheumatika sowie Physiotherapie veranlasst (Urk. 9/133 Ziff. 3).
4.8 Im Schlussbericht vom 31. März 2017 über das am 29. November 2016 aufgenommene und am 31. März 2017 abgebrochene Arbeitstraining (Urk. 9/139 = Urk. 9/143) wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ab dem 16. Januar 2016 die Präsenzzeiten auf 3 Stunden an 5 Tagen pro Woche steigern können (S. 4 oben). Sie sei damit glaubhaft an ihrer psychischen und physischen Belastbarkeitsgrenze gewesen (S. 4 unten). Aufgrund der physischen und psychischen Einschränkungen werde zurzeit die Integration in den ersten Arbeitsmarkt als nicht gegeben gesehen (S. 5 unten).
4.9 Dipl. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, RAD, führte in seiner Beurteilung vom 19. Mai 2017 (Urk. 9/157 S. 2 f.) aus, die Eingliederungsmassnahmen seien abgebrochen worden, da die Beschwerdeführerin das Pensum nicht über 3 Stunden habe steigern können; es habe sich keine verwertbare Arbeitsleistung für den ersten Arbeitsmarkt ergeben. Es bestehe (somit) eine Diskrepanz zwischen der medizinisch-theoretischen Beurteilung und der tatsächlich gezeigten Leistung. Zudem seien neue Unterlagen bezüglich der HWS eingereicht worden (S. 2 unten). Er empfahl eine erneute polydisziplinäre Begutachtung (S. 3 oben).
Med. pract. G.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, veranlasste das Einholen weiterer Unterlagen (Urk. 9/157 S. 3 Mitte) und führte sodann in ihrer Beurteilung vom 26. Juli 2017 (Urk. 9/157 S. 4 f.) unter anderem aus, im Vergleich zum C.___-Gutachten sei kein neuer psychiatrischer Sachverhalt ausgewiesen (S. 4 Mitte). Mit dem MRI vom November 2016 sei zwar ein neuer Befund erhoben worden, die zugrundeliegenden Beschwerden bestünden jedoch seit Jahren, also auch im Zeitpunkt des Gutachtens. Die verordneten Therapien liessen ebenfalls keine schwerwiegende Veränderung des Gesundheitszustands vermuten (S. 4). Den Leistungsabrechnungen der Krankenkasse (vgl. Urk. 9/148) sei keine Veränderung (Zunahme) der ärztlichen Interventionen seit Beginn der Eingliederung zu entnehmen (S. 4 unten).
4.10 Dr. D.___ (vorstehend E. 4.5) führte in seinem Schreiben vom 29. November 2017 (Urk. 6) unter anderem zur Bemerkung im Gutachten, die Patientin habe immerhin wegen eines Todesfalles in ihre Heimat fliegen können, aus, die Angst, im Dunkeln überfallen zu werden, gehöre in eine andere Kategorie als Flugangst in behüteter Gesellschaft, und kulturell bedingt habe für die Patientin die Teilnahme an der Beerdigung einen hohen Stellenwert gehabt (S. 1 unten).
5.
5.1 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt die Verwertbarkeit des C.___-Gutachtens, dies bezüglich der dagegen beschwerdeweise erhobenen Einwände (Urk. 1 S. 7 ff.) und bezüglich der rechtsprechungsgemässen Vorgaben für ein strukturiertes Beweisverfahren (vorstehend E. 1.4).
5.2 In der Beschwerde (Urk. 1) wurde geltend gemacht, das Gutachten bilde nicht ab, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an erheblichen gesundheitlichen Beschwerden leide, die sie in ihrer Arbeitsfähigkeit unverändert einschränkten (S. 7 Ziff. 2a). Die Bedrohung durch den Ex-Ehemann werde zu Unrecht unterbewertet, obwohl diese «unverändert vorhanden» sei und die Beschwerdeführerin weiterhin erheblich ängstige und beeinträchtige. Sie habe den Wohnort mehrfach gewechselt und lebe nach wie vor sozial sehr zurückgezogen (S. 8). Folgt man den Angaben von Dr. Z.___, welche die Beschwerdeführerin 2003, 2006 und 2013 untersucht hat, dann ist die genannte Bedrohung nicht «unverändert vorhanden», sondern «immerhin etwas in den Hintergrund getreten» und «zumindest partiell entaktualisiert» (vorstehend E. 4.1). Zudem trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin den Wohnort gewechselt hat, nämlich im Januar 2003 (Urk. 9/42) und sodann vor Juli 2010 (vgl. Urk. 9/65), mithin letztmals vor vielen Jahren. Damit verliert der erhobene Einwand erheblich an Plausibilität.
Die im Gutachten getroffene Annahme einer erheblichen Verbesserung der Gesundheit sei angesichts des zuvor jahrelang unverändert schlechten psychischen Gesundheitszustandes und auch im Vergleich mit den Ergebnissen der ausführlichen psychiatrischen Untersuchung durch Dr. Z.___ im April 2013 nicht nachvollziehbar und auch nicht überwiegend wahrscheinlich; diese habe ausdrücklich auf Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin hingewiesen, welche die Bewältigung der Unfallfolgen erschwerten (S. 8 Ziff. 2b). Dr. Z.___ hat in ihrer Beurteilung von 2013 (vorstehend E. 4.1) nicht ausgeführt, der Gesundheitszustand habe sich im Zeitverlauf nicht verbessert, sondern lediglich - in ihrem Text allerdings nicht näher umschriebene - Persönlichkeitszüge erwähnt, die nach dem Abklingen der direkten Unfallfolgen der Bewältigung und der Lebensbewältigung Grenzen setzen würden. Wie es sich damit verhält, ist im Zusammenhang mit dem strukturieren Beweisverfahren (nachstehend E. 5.3) zu erörtern.
Bezüglich der nach wie vor bestehenden unfallbedingten, somatischen Beschwerden gehe das Gutachten zu Unrecht von Selbstlimitierung, Symptomausweitung und Krankheitsgewinn und ähnlich negativen Beurteilungen aus, dies im Gegensatz zur Beurteilung der Suva, die nach wie vor somatische Unfallfolgen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anerkenne und eine Rente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 38 % ausrichte (S. 9 Ziff. 2d). Dieser Einwand verkennt, dass die Suva ihren Entscheid nicht in Abweichung vom Gutachten getroffen, sondern sich vielmehr auf eben dieses Gutachten abgestützt hat. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Aktenverzeichnis vom 18. Juli 2017 (Urk. 9/149/1-6), wo auf den Eingang des C.___-Gutachtens am 1. Juni 2016 (als Akten-Nummer 171) keine weiteren medizinischen Unterlagen mehr aufgeführt sind, sondern sogleich die Revisionsverfügung vom 21. Juni 2016 (als Akten-Nummer 181) mit dem auf 38 % festgesetzten Invaliditätsgrad. Gleiches gilt für die genannte Verfügung (Urk. 9/111) selber, in welcher ausdrücklich (und ausschliesslich) auf die Abklärungen der Invalidenversicherung Bezug genommen und die Arbeitsfähigkeit so umschrieben wurde wie im C.___-Gutachten (S. 2 Mitte). Auch im Einspracheentscheid vom 3. Januar 2017 (Urk. 9/129) wurde das C.___-Gutachten angeführt (S. 3 lit. F) und unmittelbar anschliessend die Revisionsverfügung (S. 3 lit. G). Damit erweist sich der Hinweis auf den Entscheid als nicht stichhaltiger Einwand gegen das Gutachten.
Nachdem neben den unfallbedingten Beschwerden auch noch krankheitsbedingte Beschwerden hinzukämen, unter anderem die Folgen der Magenband-Operation, sei jedenfalls nach wie vor ein rentenerheblicher Invaliditätsgrad ausgewiesen (S. 9 Ziff. 2d). Welchen Einfluss die 2012 erfolgte und erfolgreich verlaufene Magenband-Operation auf den Invaliditätsgrad haben könnte, ist nicht dargetan worden und auch nicht ersichtlich.
Die Gutachter hätten zudem darauf verzichtet, sich die frühere Tätigkeit einer Magnetwicklerin genau beschreiben zu lassen (S. 9 Ziff. 2e und 2f). Dies trifft nicht zu, auf Seite 15 des Gutachtens findet sich eine detaillierte Beschreibung der Tätigkeit (vorstehend E. 4.4.2 am Ende).
Zusammenfassend führt dies zum Schluss, dass die beschwerdeweise gegen das Gutachten erhobenen Einwände nicht stichhaltig und somit nicht geeignet sind, die Verwertbarkeit des Gutachtens in Frage zu stellen.
5.3 Im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens hat sich ein Gutachten an den mit BGE 141 V 281 etablierten Standardindikatoren (vorstehend E. 1.4) zu orientieren. Dies trifft auf das am 16. Februar 2016 - mithin nach der Publikation von BGE 141 V 281 - erstattete Gutachten zu. So wurden die psychiatrischen Befunde als lediglich leichtgradig ausgeprägt eingestuft, die - seit jedenfalls 2008 (vorstehend E. 4.2) - erfolgte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung berücksichtigt, das Fehlen von Komorbiditäten wie auch einer allfälligen Persönlichkeitsstörung festgehalten, die persönlichen Ressourcen und der soziale Kontext gewürdigt und bezüglich der Kategorie der Konsistenz namentlich auf die nicht gleichmässige Einschränkung im nicht-erwerblichen Bereich hingewiesen (vorstehend E. 4.4.3).
Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich die Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt haben, mithin die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 144 V 50 E. 3.4), ist demnach klar zu bejahen.
Somit ist auch unter Berücksichtigung der Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren auf das Gutachten abzustellen.
5.4 Weiter wurde in der Beschwerde (Urk. 1) geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin hätte entsprechend der RAD-Beurteilung ein neues Gutachten einholen müssen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1a). Wohl trifft zu, dass RAD-Arzt dipl. med. F.___ am 19. Mai 2017 eine erneute Begutachtung empfahl, was er mit einer Diskrepanz zwischen medizinisch-theoretischer Beurteilung und gezeigter Leistung sowie dem Eingang neuer Unterlagen bezüglich HWS begründete.
Dem wurde jedoch schon RAD-intern nicht gefolgt. Med. pract. G.___ veranlasste den Beizug weiterer Unterlagen und kam gestützt auf diese zum begründeten Schluss, namentlich die als neuer Befund erhobenen HWS-Beschwerden seien schon im Zeitpunkt des Gutachtens vorhanden gewesen, und auch die Leistungsabrechnungen der Krankenkasse liessen nicht auf eine näher zu überprüfende Veränderung des Gesundheitszustands schliessen (vorstehend E. 4.9). Im Vergleich zu den im Gutachten gestellten Diagnosen wurde im November 2016 lediglich eine bildgebend festgestellte HWS-Problematik berichtet (vorstehend E. 4.7). Eine solche wurde aber, ohne in die Diagnosestellung aufgenommen zu werden, schon im Rahmen der orthopädischen Befunderhebung im Gutachten angeführt (vorstehend E. 4.4.2; Gutachten S. 6 Mitte).
Die Schlussfolgerung, es könne betreffend die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf das Gutachten abgestellt werden und es sei keine erneute Begutachtung erforderlich, erweist sich damit als gerechtfertigt.
5.5 Sodann wurde in der Beschwerde (Urk. 1) geltend gemacht, in der Begründung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin von unzutreffenden Annahmen ausgegangen, nämlich dass die Beschwerdeführerin im Alltag keine ängstlichen Einschränkungen zeige, denn sie könne unter anderem mit dem Flugzeug in die Türkei fliegen und mit dem Auto zur Begutachtung fahren, und gehe zudem regelmässig Schwimmen (S. 10 Ziff. 3a).
In der Verfügung (Urk. 2) wurde unter anderem ausgeführt, der begutachtende Psychiater habe keine wesentlichen Angstsymptome feststellen können, im Alltag zeige die Beschwerdeführerin kaum ängstliche Einschränkungen. Darauf folgte eine Aufzählung verschiedener Aktivitäten (S. 2 Mitte). Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass sich im Gutachten keine - unzutreffende – Feststellung über eine Anreise mit dem Auto findet, sondern vielmehr festgehalten wurde, sie sei alleine mit dem Zug gekommen (S. 34 Mitte); und die in der Verfügung angegebene Aufzählung von Aktivitäten erfolgte nicht im Zusammenhang mit der Frage ängstlicher Einschränkungen im Alltag, sondern bezogen auf den Tagesablauf und die Freizeitgestaltung (S. 34 Ziff. 3.2.6) und die vorhandenen Ressourcen (S. 42 Ziff. 7.3).
Daraus ist zu schliessen, dass die kritisierte Passage in der Verfügungsbegründung eine unsorgfältige und teilweise unzutreffende Wiedergabe des Gutachtens - in diesem Punkt - darstellt. Inwiefern dies eine Verletzung der Begründungspflicht (Urk. 1 S. 10 Ziff. 3) darstellen und inwiefern es die materielle Richtigkeit der Verfügung beeinträchtigen sollte, ist aber weder dargetan worden noch ersichtlich.
5.6 Weiter wurde in der Beschwerde (Urk. 1) geltend gemacht, rechtsprechungsgemäss sei in einer Konstellation wie der vorliegenden die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise die Wiedereingliederung durch die Beschwerdegegnerin gezielt zu prüfen (S. 13 Ziff. 5b). Wenn es der Beschwerdeführerin (gemeint wohl: Beschwerdegegnerin) nicht gelinge, die Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern, dann sei ihr auch die bisherige Rente weiter auszurichten (S. 15 Ziff. 5h).
Einen solchen Automatismus sieht die Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5) aber gerade nicht vor. Vielmehr geht es darum, in den betreffenden Fällen die versicherte Person bei ihrem Bemühen um eine Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit zu unterstützen. Wenn dies - wie hier - rechtsprechungsgemäss stattfindet, sich dabei aber herausstellt, dass nicht die Leistung erbracht wurde, die gemäss der verbindlichen medizinisch-gutachterlichen Feststellung zumutbarerweise erwartet werden könnte, führt dies nicht dazu, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit gleichsam ersetzt würde durch diejenige, die der gezeigten Leistung entsprechen würde.
5.7 Schliesslich wurde in der Beschwerde (Urk. 1) geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin hätte nach dem Scheitern der Eingliederungsmassnahmen - unter anderem - einen zweiten Vorbescheid erlassen sollen (S. 5 f. Ziff. 1b), zumal der RAD-Arzt dipl. med. F.___ am 19. Mai 2017 «von keiner verwertbaren Arbeitsleistung für den ersten Arbeitsmarkt» ausgegangen sei (S. 6 oben).
Das Zitat ist irreführend, denn es handelte sich dabei klarerweise nicht um eine von dipl. med. F.___ getroffene Feststellung, sondern um seine Wiedergabe dessen, was im Abschlussbericht über die Eingliederungsmassnahmen (vorstehend E. 4.8) ausgeführt worden war (vorstehend E. 4.9). Nachdem die Beschwerdegegnerin schon mit Vorbescheid vom 1. April 2016 (Urk. 9/101) die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt hatte und daraufhin seitens der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen angemahnt wurden und durch die Beschwerdegegnerin - wenn auch erfolglos - veranlasst und durchgeführt wurden (vorstehend E. 4.8), ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin die daran anschliessende Rentenaufhebung noch einmal mit einem Vorbescheid in Aussicht zu stellen gehabt hätte.
5.8 Die Beschwerdegegnerin hat dem Einkommensvergleich (Urk. 9/99) als Valideneinkommen einen statistischen Tabellenlohnwert zugrunde gelegt, dies mit der Begründung, bei der Leistungszusprache im Jahr 2004 sei auf Arbeitgeberangaben von 2001 abgestellt worden, die «nun veraltet» seien (S. 1 Mitte).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).
Die Beschwerdeführerin übte seit 1. September 1988 bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im Januar 2000 bei der gleichen Arbeitgeberin die gleiche Tätigkeit aus (vgl. Urk. 9/9). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie diese Tätigkeit im Gesundheitsfall weiterhin ausgeübt hätte. Für die gegenteilige Annahme gibt es weder in den Ausführungen der Beschwerdegegnerin noch sonst in den Akten irgendwelche Anhaltspunkte. Somit ist vom damals erzielten Einkommen auszugehen.
Gemäss Feststellungsblatt vom 24. Mai 2004 (Urk. 9/30) ging die Beschwerdegegnerin von einem Einkommen ohne Gesundheitsschaden von Fr. 58'500. im Jahr 2001 aus (S. 1 Mitte). Dieser Betrag ist der Nominallohnentwicklung vom Indexstand 2'245 im Jahr 2001 auf den Indexstand 2'686 im Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, Frauen) anzupassen, was rund Fr. 69'991.-- ergibt (Fr. 58'500.-- : 2'245 x 2'686).
5.9 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin vom (tiefstmöglichen) Tabellenlohn im Jahr 2015 von rund Fr. 51'956.-- und der attestierten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % ausgegangen, womit rund Fr. 41'564.- (Fr. 51’956.-- x 0.8) resultierten (Urk. 9/99 S. 1).
Dagegen wurde eingewendet, dies sei «unrealistisch hoch», und angesichts der gesundheitlich bedingten Einschränkungen sei ein Leidensabzug (von 25 %) angezeigt (Urk. 1 S. 12 Ziff. 4b). Gemäss gutachterlicher Beurteilung (vorstehend E. 4.4.4) sind Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung leidensangepasst. Diese nicht erheblichen Einschränkungen rechtfertigen keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. vorstehend E. 1.7).
5.10 Somit ist von einem Valideneinkommen von Fr. 69'991.-- (vorstehend E. 5.8) und einem Invalideneinkommen von Fr. 41'564.-- (vorstehend E. 5.9) auszugehen, womit die Einkommenseinbusse Fr. 28'427.-- beträgt, was einen Invaliditätsgrad von 40.61 % und damit rund 41 % ergibt.
Demnach hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente, dies ab dem Zeitpunkt der in der Verfügung vom 7. November 2017 vorgenommenen Leistungsanpassung, mithin ab 1. Januar 2018.
In diesem Sinn ist die gegen die genannte Verfügung erhobene Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die nach Einsicht in die Aufwandzusammenstellung vom 6. Juli 2018 (Urk. 11/2) und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'786.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 7. November 2107 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’786.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher