Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01335
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Curiger
Urteil vom 25. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1968 geborene X.___ meldete sich am 18. September 2015 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Rückenprobleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Diese tätigte medizinische (Urk. 7/19, 7/28, 7/30, 7/35, 7/37) sowie erwerbliche (Urk. 7/9, 7/26) Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/2, 7/32-33). Zudem lud sie den Versicherten zu einem Standortgespräch ein, welches am 3. November 2015 stattfand (Urk. 7/8). Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 teilte sie ihm mit, sie übernehme die Kosten für eine Umschulung zum Sachbearbeiter Sozialversicherungen (Urk. 7/22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Juni 2017 vom März 2016 bis August 2016 eine befristete halbe sowie vom September 2016 bis April 2017 eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2 [= 7/42]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit undatierter Eingabe, eingegangen am 7. Dezember 2017, Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine unbefristete Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Daraufhin wurde ihm mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 Frist angesetzt, um sein Begehren bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu substantiieren (Urk. 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2018 schloss die IV-Stelle auf Abwei-
sung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Februar 2018 angezeigt wurde. Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Abklärungen hätten gezeigt, dass der Versicherte seit März 2015 in seiner angestammten Tätigkeit nur noch eingeschränkt arbeitsfähig sei. Nachdem sich sein Gesundheitszustand ab Juni 2016 vorübergehend verschlechtert habe, sei Ende Januar 2017 eine erhebliche Besserung eingetreten. In einer angepassten Tätigkeit sei er ab Februar 2017 vollständig arbeitsfähig.
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er leide seit dem März 2015 unter massiven Rückenschmerzen, die sich trotz mehreren Operationen nicht entscheidend gebessert hätten. Dies habe die IV-Stelle ausser Acht gelassen (Urk. 1).
3.
3.1 Im Bericht des Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. Juni 2015 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/2 S. 16):
- persistierendes radikuläres Reizsyndrom S1 links bei mediolateraler Diskushernie L5/S1
- Diabetes mellitus Typ II
Der Patient klage darüber, seit Anfang März unter Ischialgie links zu leiden. Zurzeit schmerze ausschliesslich sein linkes Bein (Urk. 7/2 S. 16).
Die Beschwerdesymptomatik erscheine konkordant mit der Bildgebung (Urk. 7/2 S. 17).
3.2 Im Bericht des Dr. Y.___ vom 7. September 2015 wurde folgende Diagnose aufgeführt (Urk. 7/25 S. 5):
- persistierendes radikuläres Reiz- und leichtgradiges sensomotorisches Ausfallsyndrom S1 links bei sequestrierter mediolateraler Diskushernie L5/S1 mit recessaler Stenosierung L5/S1 rechts
Der Patient berichte von einem unveränderten Leidensdruck. Seit März hätten sich die Beschwerden nicht substantiell gebessert, er komme damit nicht mehr zurecht (Urk. 7/25 S. 5).
In Anbetracht der Persistenz der Beschwerden sowie der ausbleibenden Regredienz der Diskushernie werde zu einer mikrochirurgischen Nervenwurzeldekompression und Diskektomie geraten (Urk. 7/25 S. 6).
3.3 Im Bericht des Dr. Y.___ vom 31. März 2016 wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 7/19 S. 6):
- Rezidiv einer Diskusprotrusion L5/S1 links mit erneutem radikulären Reiz- und sensomotorischem Ausfallsyndrom S1 links
- Status nach mikrochirurgischer Dekompression L5/S1 beidseits mit Wurzeldekompression S1 und S2 links am 29. August 2015 bei persistierendem radikulären Reizsyndrom S1 links bei mediolateraler Diskushernie L5/S1 bei grosser subligamentärer Diskushernie mediolateral links
Der Patient gebe an, keine Spondylodese durchführen zu wollen. Andererseits komme er mit seinen linksseiten Beinschmerzen nicht zurecht, da diese unerträglich seien. Er plane, in zwei Wochen für einen Monat in sein Heimatland zu reisen. Er gehe davon aus, dass er dort mit den Schmerzen zurechtkommen werde. Diese Aussage relativiere seine Schmerzangaben (Urk. 7/19 S. 6).
Klinisch-neurologisch und myographisch finde sich kein Hinweis für eine lumbale Radikulopathie links. Die Tibialis-SEP seien wie bei der Vorableitung im Juni 2015 normal. Eine spinale Impulsleitungsstörung liege daher nicht vor. Die Diskrepanz zwischen Zehenspitzen- und Fersengang sowie der hochgradigen «Parese» der linken Beinmuskeln würde auf eine Symptomausweitung hindeuten. Insgesamt zeige sich kein neurologisches Substrat für die geklagten Beschwerden (Urk. 7/19 S. 7).
3.4 Im Bericht des Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom April 2016, wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/19 S. 1):
- Rezidivhernie L5/S1 links, dokumentiert LWS-MRI 12/2/16
- bei Status nach DH-OP mit Dekompression S1 und S2 links 8/2015
- mit sensomotorischem Ausfallsyndrom S1 links ohne sicheres elektrophysiologisches Korrelat
- Diabetes mellitus Typ II
- Status nach Depressionen ohne psychiatrische Interventionen
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, der Versicherte sei vom 2. November bis 14. Dezember 2015 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 15. Dezember 2015 sei er zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/19 S. 2).
3.5 Im Bericht des Dr. Y.___ vom Oktober 2016 wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 7/30 S. 1):
- Rezidivdiskushernie L5/S1 links
- Status nach zweimaliger Voroperation 09/15 und 05/16
Es liege ein erneutes Rezidiv einer Diskushernie L5/S1 links vor. Es wäre für den 4. Oktober 2016 eine Operation geplant gewesen, der Patient habe sich dafür jedoch noch nicht bereit gefühlt, weshalb der Termin abgesagt worden sei (Urk. 7/30 S. 1).
3.6 Im Bericht des Dr. med. A.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. B.___ vom 2. Dezember 2016 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/32 S. 8):
- schmerzhafte und sensomotorische S1-Radikulopathie links mit/bei:
- Rezidivdiskushernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 links und Einengung des Spinalkanals
- Status nach Dekompression 09/2015 und 05/2016
- Diabetes mellitus Typ II
Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Die präoperativen Symptome hätten sich rasch gebessert. Es seien keine neuen sensiblen oder motorischen Defizite aufgetreten (Urk. 7/32 S. 8).
3.7 Im Bericht des Dr. A.___ sowie des Dr. med. C.___ vom 19. April 2017 wurden die gleichen Diagnosen wie im Vorbericht genannt (Urk. 7/37 S. 6).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, der Versicherte sei in seiner angestammten Tätigkeit vom 27. November 2016 bis 29. Januar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. Vom 30. Januar bis 26. Februar 2017 sei er zu 50 % arbeitsfähig. Ab dem 27. Februar 2017 sei er zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/37 S. 7-8).
3.8 Am 9. Mai 2017 nahm Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung. Er führte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/40 S. 5):
- radikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom S1 links bei Rezidiv einer Diskusprotrusion L5/S1 links bei Status nach mikrochirurgischer Dekompression L5/S1 beidseits mit Wurzeldekompression S1 und S2 links (OP: 29.8.2015), Status nach mikrochirurgischer Redekompression L5/S1 links mit Diskektomie und Neurolyse (OP: 31.5.2016), Status nach mikrochirurgischer Redekompression L5/S1 links mit Diskektomie und Neurolyse (OP: 28.11.2016)
Der Versicherte könne aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen keine regelmässigen mittelschweren bis schweren Tätigkeiten mehr ausüben. Auch Überkopfarbeiten und ausschliesslich stehende Tätigkeiten seien ihm nicht zumutbar. Hingegen könne er leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, ohne Verharren in Zwangshaltungen und ohne die Notwendigkeit, Leitern oder Gerüste erklimmen zu müssen, verrichten (Urk. 7/40 S. 5-6).
Der Versicherte sei sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit vom 15. März bis 14. Dezember 2015 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Vom 15. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Dann habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten verschlechtert, sodass er vom 1. Juni bis 17. Juli 2016 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem 18. Juli bis 4. September 2016 sei von einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Vom 5. September 2016 bis 29. Januar 2017 sei er wiederum zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 30. Januar bis 26. Februar 2017 sei er zu 50 % arbeitsfähig gewesen und seit dem 27. Februar 2017 sei er in angepasster Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig (Urk. 7/40 S. 6).
4. Der RAD-Arzt stützte sich bei seiner Beurteilung auf die Berichte der behandelnden Ärzte und folgte deren Einschätzung vollständig. In den Akten finden sich keine medizinischen Berichte, die Zweifel an der Einschätzung von Dr. D.___ aufkommen lassen würden. Der Beschwerdeführer legte denn auch nicht dar, inwiefern die Beurteilung von Dr. D.___ fehlerhaft sein könnte. Er wies lediglich darauf hin, dass er seit März 2015 unter Rückenschmerzen leide und deshalb seine Stelle verloren habe, was die IV-Stelle ausser Acht gelassen habe (Urk. 1). Aufgrund der Akten sowie der übereinstimmenden Einschätzung aller Ärzte steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer in einer rückenbelastenden Tätigkeit dauerhaft arbeitsunfähig ist. Dies schliesst jedoch eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht aus. Da sowohl die behandelnden Ärzte als auch der RAD-Arzt zum Schluss kamen, der Beschwerdeführer sei seit 27. Februar 2017 in einer angepassten, rückenschonenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig, ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf diese Beurteilung abstellte.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2014 ein Jahreseinkommen von Fr. 52'346.-- erzielte (IK-Auszug, Urk. 7/9 S. 1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 ein an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2‘220 Punkten im Jahr 2014 auf 2‘249 Punkte im Jahr 2017 angepasstes Valideneinkommen von rund Fr. 53’030.-- (Fr. 52'346.-- / 2’220 x 2‘249) erzielt hätte (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwicklungsdaten). Damit ist dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Aufgrund des Tätigkeitprofils, welches dem Beschwerdeführer noch zumutbar ist, ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Kompetenzniveaus 1 von Fr. 5‘312.-- auszugehen. Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2‘220 Punkten im Jahr 2014 auf 2‘249 Punkte im Jahr 2017 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwicklungsdaten) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 67‘321.-- (Fr. 5‘312.-- / 40 x 41,7 x 12 / 2‘220 x 2‘249).
Angesichts der nur noch beschränkten Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner Beschwerden rechtfertigt sich ein Abzug vom errechneten Jahreseinkommen im Umfang von 10 %. Weitere persönliche oder berufliche Merkmale, welche sich auf die Lohnhöhe im Kompetenzniveau 1 auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Es resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 60’589.-- (Fr. 67’321.-- x 0.9).
5.4 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 60’589.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 53’030.-- keine Erwerbseinbusse, weshalb ein Invaliditätsgrad von 0 % besteht.
6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Juni 2017 im Resultat nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCuriger