Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01336
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 1. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, war zuletzt vom 1. Juni 2002 bis 30. September 2013 (Urk. 3/2) bei der Y.___, Informatikdienste, als Supportmitarbeiter erwerbstätig und meldete sich am 16. Juli 2015 mit dem Hinweis auf zervikale und lumbale Beschwerden (Urk. 9/6 Ziff. 6.3) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess den Versicherten orthopädisch und psychiatrisch begutachten (bidisziplinäres Gutachten vom 5. Dezember 2016; Urk. 9/33) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/35, Urk. 9/36, Urk. 9/49 Urk. 9/55) mit Verfügung vom 6. November 2017 (Urk. 9/62 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Versicherten (S. 1).
2. Gegen die Verfügung vom 6. November 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Dezember 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen (S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2018 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 (Urk. 19) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurden bei den Verfassern des bidisziplinären Administrativgutachtens vom 5. Dezember 2016 (Urk. 9/33) ergänzende Stellungnahmen (Stellungnahmen vom 24. Juli 2018; Urk. 22 und Urk. 23) eingeholt. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. August 2018 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 27). Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab-hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3).
1.5 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifizert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
1.6 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person, die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2017 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar unter gewissen gesundheitlichen Einschränkungen gelitten habe, dass ihm die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Tourismusfachmann sowie die Ausübung anderer Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft weiterhin vollumfänglich zuzumuten gewesen sei, weshalb Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf berufliche Unterstützung nicht ausgewiesen gewesen seien (S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Administrativgutachten nicht abzustellen sei, und dass der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ergänzend abzuklären sei (Urk. 1).
3.
3.1 Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___, Orthopädie, führten in ihrem Bericht vom 3. August 2015 (Urk. 9/12/6-9) aus, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren unter Schmerzen im Bereich der Hals- (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) leide (S. 2), und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Zervikobrachialgie rechts bei mediolateraler Diskushernie C5/6 rechts mit Kontakt zur Nervenwurzel C6 rechts
- Lumbago bei Segmentdegeneration mit Osteochondrose L5/S1
In der bisherigen Tätigkeit als IT-Systemtechniker bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 1). Im Bereich der LWS habe sich konventionell-radiologisch eine Degeneration mit Osteochondrose des Segmentes L5/S1 gezeigt. Eine durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) habe keine Spinalkanalstenose und keine nennenswerte Wurzelkompression lumbal ergeben. Zervikal lasse sich eine Diskushernie C5/6 mit Wurzelkontakt zur C6-Wurzel nachweisen, welche die Zervikobrachialgien erklären könne. Bezüglich der LWS liessen sich die Beschwerden durch die degenerativen Veränderungen im Segment L5/S1 erklären. Diesbezüglich sei eine Physiotherapie angezeigt (S. 29).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 25. Oktober 2015 (Urk. 9/20) die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung mit wiederholtem Alkoholmissbrauch
- zervikales und lumbales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen mit zervikaler Diskushernie C5/C6 rechts sowie Osteochondrose L5/S1
Er führte aus, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren unter depressiven Episoden gelitten habe, und dass ihm vor 13 Jahren wegen Alkoholkonsums der Führerschein entzogen worden sei. Die im Jahre 2013 erfolgte Kündigung eines langjährigen Arbeitsverhältnisses sowie die eheliche Trennung hätten seine psychische Verfassung destabilisiert. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als IT-Supporter bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer behinderungsangepasste Tätigkeiten in Zukunft ganztags werde ausüben können (S. 2).
3.3 Die Ärzte der psychiatrischen Klinik B.___ führten in ihrem Bericht vom 13. Juli 2016 (Urk. 9/25) aus, dass der Beschwerdeführer die psychotherapeutische Behandlung nach fünf Sitzungen abgebrochen habe (Ziff. 1.5), und stellten die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte Episode
- multiple Bandscheibenvorfälle
- zervikales und lumbales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen mit zervikalen Diskushernien
Es sei von einer Chronifizierung der Schmerzbeschwerden und der depressiven Störung auszugehen. Auf Grund dysfunktionaler Denkmuster sei eine ungünstige Prognose zu stellen (Ziff. 1.4). Durch eine schwierige soziale Situation und durch die depressive Symptomatik werde der Beschwerdeführer in der Belastbarkeit und Konzentration und damit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Ausübung einer nicht körperbetonten Tätigkeit sei ihm indes wahrscheinlich im Umfang eines geringgradigen Pensums zuzumuten (Ziff. 1.7).
3.4 Dr. C.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, E.___, erstatteten am 5. Dezember 2016 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/33). Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2016 orthopädisch und psychiatrisch untersucht worden sei (S. 1), und stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit:
- Pseudoretrolisthesis L4/L5
- fortgeschrittener Osteochondrose L5/S1 mit subtotal aufgebrauchtem Intervertebralraum
- distal betonte polysegmentale Fazettengelenksarthrosen
- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie bei:
- polysegmentalen Osteochondrosen betont in den Segmenten C5/C6 sowie geringer ausgeprägt auch C6/C7
- distal betonte polysegmentale Fazettengelenksarthrosen C4 bis Th1
- Varusgonarthrose mit einer Chondropathie Grad l-II bei erstgradiger Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes (VKB) im Bereich des rechten Kniegelenkes mit begleitender femoropatellarer Arthrose mit einer Chondropathie Grad II
- Varusgonarthrose mit einer Chondropathie Grad II bei erstgradiger VKB-Insuffizienz im Bereich des linken Kniegelenkes mit begleitender femoropatellarer Arthrose mit einer Chondropathie Grad II
Ferner stellten sie die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3):
- beidseitige, rechts betonte Offsetstörung mit Pistolengriff-Deformität des Schenkelhalses ohne wesentliche Bewegungseinschränkung
- Status nach ehemaliger linksseitiger Maisonneuvefraktur, gegenwärtig ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionseinschränkung
- Status nach ehemaliger linksseitiger distaler fibularer Bandruptur, gegenwärtig ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionseinschränkung
- chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (Standardindikatoren negativ)
- rezidivierende depressive Störung; gegenwärtig remittiert
- multiple psychosoziale Probleme mit/bei:
- Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung
- Probleme in Verbindung mit Arbeitslosigkeit
- Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (Sozialhilfeempfänger, Schulden)
Die psychiatrische Untersuchung habe ergeben, dass soziokulturelle Divergenzen im Vordergrund stünden. Der in Peru aufgewachsene Beschwerdeführer habe Mühe, mit den schweizerischen Gepflogenheiten zurecht zu kommen. In psychosozialer Hinsicht leide er unter finanziellen Problemen und sei beruflich per- spektivenlos (Urk. 9/33/48). Es sei von einer Schmerzverarbeitungsstörung auf der Grundlage soziokultureller Probleme beziehungsweise von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen. Depressive Symptome seien nicht mehr vorhanden, weshalb von einer remittierten depressiven Störung auszugehen sei. Hinweise auf ein aktuelles Suchtgeschehen bestünden nicht (Urk. 9/33/49). Aus psychiatrischer Sicht könne eine psychiatrische Diagnose, welche geeignet wäre, mittel- bis langfristig eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr zu verursachen, nicht gestellt werden (S. 4).
Die orthopädische Untersuchung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer auf Grund von Funktionseinschränkungen seiner Hals- und Lendenwirbelsäule sowie seiner Kniegelenke in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. In qualitativer Hinsicht bestünden Leistungseinschränkungen insbesondere bei folgenden Verrichtungen: Schwerst- und Schwerarbeiten, ständige mittelschwere Arbeiten, Heben und Tragen von Lasten körperfern über 10 Kilogramm ohne technische Hilfsmittel, Heben und Tragen von Lasten körpernah über 15 Kilogramm ohne technische Hilfsmittel, repetitive stereotype Bewegungsabläufe, Tätigkeiten mit repetitivem Bücken, Kauern und Hocken, das mehr als gelegentliche Arbeiten in Zwangshaltungen, Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung, Tätigkeiten mit Pressen oder Stemmen, welche zu einer intraspinalen Druckerhöhung führen, das mehr als gelegentliche Heben von Lasten über die Horizontale, mehr als gelegentliche Überkopftätigkeiten, das Gehen auf unebenem Gelände, das Besteigen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen, das mehr als gelegentliche Treppensteigen, Tätigkeiten mit repetitivem Bücken, Kauern und Hocken, kniende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit längerdauernder Einnahme nur einer Körperposition, Tätigkeiten, welche überwiegend kniend sowie im Hocksitz durchgeführt werden, Tätigkeiten im Freien, ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe, Tätigkeiten auf regen- und eisglattem Untergrund und Tätigkeiten unter Zeitdruck und Akkordarbeit (S. 4 f.).
Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer leidensgerecht adaptierten, knie- und rückenschonender Tätigkeit, mit intermittierend stehender, gehender und sitzender Körperposition in vollzeitlichem Umfang, ohne Leistungseinbusse zuzumuten. Um eine solche zumutbare, behinderungsangepasste Tätigkeit habe es sich auch bei der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als IT-Mitarbeiter bei der Y.___ gehandelt (S. 5).
3.5 Dr. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2016 (Urk. 9/34/6-7) aus, dass auf das Gutachten der Ärzte der E.___ vom 5. Dezember 2016 abgestellt werden könne. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass in Bezug auf behinderungsangepasste, körperlich leichte, knie- und rückenadaptierte Tätigkeiten mit intermittierend stehender, gehender und sitzender Körperposition, keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Um eine solche behinderungsangepasste Tätigkeit handle es sich bei der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Tourismusfachmann (S. 2).
3.6 In ihrem Bericht vom 27. Juni 2017 (Urk. 9/54) führten die Ärzte der Universitätsklinik Z.___, Orthopädie, aus, dass der Beschwerdeführer unter einem chronischen Schmerzempfinden in Bereich nahezu aller Gelenke am Körper leide, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):
- beginnende Coxarthrose beidseits, rechts aktuell beschwerdeführend
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung L5 mit/bei Pseudoretrolisthesis L4/5
- chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit/bei Status nach Verkehrsunfall mit HWS-Distorsion in den Jahren 2002 und 2004
- Varusgonarthrose linksseitig
- Status nach VKB-Ersatzplastik sowie die Teilresektion rechts im Jahre 1995
- unklare Schulterschmerzen beidseits
- Status nach Osteosynthese einer linksseitigen Maisonneuve-Fraktur im April 2014
- Status nach distaler fibularer Bandruptur links
Da der Beschwerdeführer keine eindeutige beschwerdeführende Stelle am Körper angegeben könne, sowie auf Grund der Chronifizierung des Leidens sei eine rheumatologische Abklärung beziehungsweise eine multidisziplinäre Schmerztherapie angezeigt (S. 2).
3.7 Ein am 23. August 2017 erstelltes MRI ergab eine Protrusion der Bandscheibe L4/5 mit rezessaler Stenose links und Kompression der absteigenden Nervenwurzel L5 sowie eine leichtgradige, kaudal betonte degenerative Veränderung der LWS (Urk. 3/6).
3.8 In ihrem Bericht vom 7. November 2017 (Urk. 3/7) stellten die Ärzte der Universitätsklinik Z.___, Rheumatologie, die folgenden Diagnosen (S. 1 f.):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit intermittierend lumboradikulärem Reizsyndrom L5 links, Erstmanifestation 1985, mit Fehlstatik des Achsenskelettes und mit muskuläre Dysbalance
- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, Erstmanifestation 2007, mit Fehlstatik des Achsenskelettes und mit muskulärer Dysbalance
- beginnende Coxarthrose
- Varusgonarthrose linksseitig
- beginnende retropatelläre Arthrose im rechten Knie bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik sowie Teilresektion des rechten Meniskus im Jahre 1995
- Schulterschmerzen beidseits
- arterielle Hypertonie
- Vitamin D-Mangel, unter Substitution
Beim Beschwerdebild, unter welchem der Beschwerdeführer leide, handle es sich um ein mechanisch bedingtes zervikospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, linksbetont, sowie um Cox- und Gonarthrosen, beidseits. Es sei ein langfristiger Muskelaufbau mittels Physiotherapie sowie medizinischer Trainingstherapie angezeigt (S. 4).
3.9 Ein am 27. November 2017 erstelltes MRI ergab eine geringe, beginnende Osteochondrose im Segment HWK 5/6 mit minimaler Aktivierung sowie eine durch Bandscheibenmaterial bedingte foraminale Kompression der Nervenwurzel C6 rechts (Urk. 3/8 S. 1).
3.10 Mit Bericht vom 9. November 2017 (Urk. 6/1) diagnostizierten die Ärzte der Klinik G.___, ein lumbovertebrales und lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit/bei Osteochondrose L5/S1 und Diskusextrusion L4/5 links (S. 1). Bei fehlenden sensomotorischen Defiziten bestehe gegenwärtig keine notfallmässige Operationsindikation. Eine periradikuläre Infiltration habe der Beschwerdeführer abgelehnt, weil er die bisherige analgetische und antiphlogistische Therapie habe fortführen wollen (S. 2).
3.11 Die Ärzte der Klinik H.___ stellten in ihrem Bericht vom 12. März 2018 (Urk. 11/2) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- panvertebrales Schmerzsyndrom seit dem Jahre 1985 mit/bei:
- zervikospondylogenes, -zephales und aktenanamnestisch intermittierendes radikuläres Reizsyndrom C 6 rechts bei muskulär insuffizienter Stabilisierungsfähigkeit, Hyperkyphose der BWS und HWS sowie Humeruskopfprotraktion mit/bei mehrsegmentalen Dysfunktionen der oberen BWS vor allem bei Rotation nach links
- intermittierendes thorakospondylogenes Schmerzsyndrom bei costovertebralen Dysfunktionen in Kombination mit insuffizienter Stabilisierungsfähigkeit
- lumbospondylogenes und lumboradikuläres Reizsyndrom mit/bei Segmentdegeneration L5/S1 und L4/L5 mit Osteochondrose L5/S1, Diskusprotrusion und rezessaler Reizung der Wurzel L5, ohne akut entzündliche oder postentzündliche Veränderungen
- funktionelles subacromiales Impingement bei muskulärer Dysbalance mit Humeruskopfprotraktion
- externes snapping hip syndrom rechts
- beginnende Gonarthrose und Retropatellararthrose
- Vitamin-D-Mangel
- arterielle Hypertonie
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden Dysfunktion der oberen BWS mit chronischer Überlastung der HWS, wahrscheinlich auf dem Boden einer anlagebedingten ligamentären Hypermobilität, sowie unter einer degenerativ bedingten segmentalen Instabilität vor allem im Bereich L5/S1 leide. Therapeutisch sei eine Fazettengelenksinfiltration L5/S1 links, ein Sakralblock oder eine epidurale Infiltration L5/S1 sinnvoll. Parallel müsste regelmässig und langfristig ein gezieltes Stabilisationstraining erfolgen, um die rezidivierend auftretenden Dysfunktionen zu vermeiden (S. 2).
3.12 Dr. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, stellte in seinem Bericht vom 24. April 2018 (Urk. 16/1) die folgenden Diagnosen (S. 1 f.):
- Hyperurikämie mit/bei chronischen Gelenksschmerzen
- essentielle arterielle Hypertonie, aktuell gut eingestellt
- Dyslipidämie mit/bei Hypercholesterinämie und Hypertriglyzeridämie
- panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:
- zervikospondylogenem, zervikozephalem und intermittierend radikulärem Reizsyndrom C6 rechts bei muskulär insuffizienter Stabilisierungsfähigkeit und Humeruskopfprotraktion
- mehrsegmentaler Dysfunktion der oberen BWS
- intermittierendem thorako-spondylogenem Schmerzsyndrom
- lumbospondylogenem und lumboradikulärem Reizsyndrom mit Segmentdegeneration L4/5/S1, Diskusprotrusion und rezessaler Reizung der Wurzel L5
- deutlichem Trainingsmangel
- somatoforme Störung (wahrscheinlich) mit/bei:
- multiplen und wandernden Beschwerden
- chronischer Schlafstörung
- belastender psychosozialer Situation
- ADHS (anamnestisch)
- Status nach akuter Urethritis im Feebruar 2018, aktuell kein Harnwegsinfekt
- beginnende Gonarthrose/Retropatellararthrose (anamnestisch)
- Kalziumoxalat-Nephrolithiasis (anamnestisch)
- Status nach Maisonneuve-Fraktur links im Jahre 2013
- Status nach Kreuzbandoperation am rechten Knie
- Status nach Ruptur des Ligamentums fibulotalare anterius rechts
Beim Beschwerdeführer bestehe ein schwieriges Beschwerdebild mit wechselnden Manifestationen an verschiedenen Körperstellen. Die Gelenkschmerzen seien wahrscheinlich auf die Hyperurikämie zurückzuführen. Auf Grund der wechselnden, an verschiedenen Stellen des Körpers auftretenden Beschwerden sei von einer somatoformen Störung im Rahmen einer sehr schwierigen psychosozialen Gesamtsituation auszugehen. Die schwere chronische Schlafstörung weise zudem auf eine depressive Komponente hin, welche bisher nicht behandelt worden sei (S. 2).
3.13 Dr. C.___ (vorstehend E. 3.4) führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. Juli 2018 (Urk. 22) aus, dass die chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren gemäss Aktenlage von einer depressiven Symptomatik begleitet gewesen sei, die sich anlässlich der Begutachtung als remittiert erwiesen habe. Bezüglich seiner Persönlichkeit habe der Beschwerdeführer keine Pathologika aufgewiesen. Er sei gemäss seinen Angaben ohne Traumatisierungen in der Zeit seiner Persönlichkeitsbildung aufgewachsen. Er sei weder in der Eigen- noch in der Fremdwahrnehmung noch in der Realitätsprüfung gestört gewesen. Bei intakter Impulskontrollsteuerung und mässiger Ressourcenlage sei sein Antrieb nicht reduziert gewesen. Gemäss den Angaben des in Peru aufgewachsenen Beschwerdeführers sei dieser mit den schweizerischen Gepflogenheiten nicht zurechtgekommen und leide in psychosozialer Hinsicht unter finanziellen Problemen. In beruflicher Hinsicht empfinde er sich als perspektivenlos. Hinsichtlich der Konsistenz gelte es festzustellen, dass weder eine Verdeutlichungstendenz, noch eine Aggravation oder gar eine Simulation vorgelegen hätten. Der Beschwerdeführer habe vielmehr authentisch gewirkt. Seine soziale Teilhabe sei nicht wesentlich eingeschränkt (S. 7). Das psychopathologische Bild dominierten soziokulturelle, psychosoziale und emotionale Faktoren (S. 8)
3.14 Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. Juli 2018 (Urk. 23) zu den Berichten der Ärzte der Universitätsklinik Z.___ vom Juni 2017 (vorstehend E. 3.6) und vom November 2017 (vorstehend E. 3.8), zu den MRl-Berichten vom August 2017 (vorstehend E. 3.7) und vom November 2017 (vorstehend E. 3.9), zum Bericht der Ärzte der Klinik G.___ vom November 2017 (vorstehend E. 3.10) und zum Bericht der Ärzte der Klinik H.___ vom März 2018 (vorstehend E. 3.11) aus, dass diese Berichte im Vergleich zur Begutachtung vom 25. November 2016 keine neuen Befunde enthielten und keinen zusätzlichen Informationsgewinn zu den vorbekannten Diagnosen erbracht hätten, weshalb er an der Beurteilung der quantitativen und qualitativen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als IT-Spezialist sowie in einer adaptierten Tätigkeit gemäss dem Gutachten vom 5. Dezember 2016 festhalte (S. 2 ff.).
4.
4.1 Den erwähnten Akten ist in somatischer Hinsicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren unter einem chronischen lumbospondylogenen und zervikospondylogenen Schmerzsyndrom beziehungsweise unter einem panvertebralen Schmerzsyndrom sowie unter Cox- und Gonarthrosen litt. Während die Ärzte der Universitätsklinik Z.___, Rheumatologie, in ihrem Bericht vom November 2017 (vorstehend E. 3.8) davon ausgingen, dass es sich dabei um ein mechanisch bedingtes zervikospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom handle, vertraten die Ärzte der Klinik H.___ im März 2018 (vorstehend E. 3.11) die Ansicht, dass der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden Dysfunktion der oberen BWS mit chronischer Überlastung der HWS, wahrscheinlich auf dem Boden einer anlagebedingten ligamentären Hypermobilität, sowie unter einer degenerativ bedingten segmentalen Instabilität vor allem im Bereich L5/S1 leide. Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___, Orthopädie, attestierten dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 3. August 2015 (vorstehend E. 3.1) in der bisherigen Tätigkeit als IT-Systemtechniker eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Damit übereinstimmend gingen die E.___-Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als IT-Mitarbeiter nicht eingeschränkt sei, und dass ihm die Ausübung behinderungsangepasster, knie- und rückenschonender, wechselbelastender Tätigkeiten ohne Einschränkungen zuzumuten sei (vorstehend E. 3.4). Demgegenüber vertrat Dr. A.___ im Oktober 2015 (vorstehend E. 3.2) die Ansicht, dass bezüglich der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als IT-Supporter gegenwärtig eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe, und dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in Zukunft behinderungsangepasste Tätigkeiten wieder in einem vollzeitlichen Umfang werde ausüben können.
4.2 In psychischer Hinsicht ist den erwähnten Akten zu entnehmen, dass die Ärzte der Klinik B.___ im Juli 2016 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, feststellten und davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer dadurch sowie infolge einer schwierigen sozialen Situation insoweit in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, dass ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich noch in einem teilzeitlichen Umfang zuzumuten sei (vorstehend E. 3.3). Demgegenüber gingen die E.___-Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie unter einer gegenwärtig remittierten rezidivierenden depressiven Störung leide, dass indes aus psychischen Gründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Im Vordergrund stünden vielmehr soziokulturelle und psychosoziale Faktoren, welche bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht zu berücksichtigen seien (vorstehend E. 3.4).
4.3 Das E.___-Gutachten (vorstehend E. 3.4) und die dieses ergänzenden Stellungnahmen der Gutachter (vorstehend E. 3.13 f.) erfüllen die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.7). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über die für die Beurteilung des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiterbildungen. Sie hatten zudem Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten, setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass sie in somatischer Hinsicht davon ausgingen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als IT-Mitarbeiter sowie behinderungsangepasster, knie- und rückenschonender, wechselbelastender Tätigkeiten ohne Einschränkungen zuzumuten sei. Zu überzeugen vermag auch, dass die Gutachter in psychischer Hinsicht davon ausgingen, dass eine psychiatrische Diagnose, welche geeignet wäre, mittel- bis langfristig eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % und mehr zu verursachen, nicht gestellt werden könne, und dass das psychopathologische Bild durch im Vordergrund stehende soziokulturelle und psychosoziale Faktoren dominiert werde.
Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nicht vorliegt, wenn die erhobenen psychischen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2), und dass demzufolge auch bei einem depressiven Leiden soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind (BGE 143 V 409 E. 4.5.2).
Die multiplen psychosozialen und soziokulturellen Faktoren wurden von den Gutachtern in nachvollziehbarer Weise als Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei der kulturellen Eingewöhnung, Probleme in Verbindung mit Arbeitslosigkeit und als Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (Sozialhilfeempfänger, Schulden) umschrieben und unter den Diagnose-Codes ICD-10 Z 56, ICD-10 Z 59 und ICD-10 Z 60.3 aufgeführt (Urk. 9/33 S. 3). Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1) handelt es sich bei den Z-Kodierungen gemäss der ICD-10 indes um keine Erkrankungen im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme, sondern um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z999 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als Diagnosen oder Probleme angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien ICD10 A00-Y89 klassifizierbar sind (Urteil des Bundesgerichts I 514/06 = SVR 2008 IV Nr. 15 E. 2.2.2.2). Insofern entspricht die Beurteilung durch die E.___-Gutachter, wonach die soziokulturellen und psychosozialen Faktoren keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten beziehungsweise bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen seien, der erwähnten Rechtsprechung.
Auf die nachvollziehbare und überzeugende Beurteilung durch die Ärzte der E.___ in ihrem Gutachten vom 5. Dezember 2016 (vorstehend E. 3.4) sowie auf die dieses ergänzenden Stellungnahmen der Gutachter vom 24. Juli 2018 (vorstehend E. 3.13 f.) kann vorliegend daher grundsätzlich abgestellt werden.
4.4 Nicht abgestellt werden kann demgegenüber auf die Beurteilung durch Dr. J.___ vom 25. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.2). Denn einerseits lässt sich dieser Beurteilung keine nachvollziehbare Begründung der postulierten Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als IT-Mitarbeiter entnehmen. Andererseits ist daraus nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es sich bei der bisherigen Tätigkeit als IT-Mitarbeiter nicht um eine behinderungsangepasste Tätigkeit handeln sollte, und aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die Ausübung einer solchen behinderungsangepassten Tätigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt zugemutet werden könne. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. J.___ über eine Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeine Innere Medizin nicht jedoch eine solche zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Insoweit Dr. J.___ die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen beziehungsweise auf Grund einer depressiven Störung und einer Destabilisierung der psychischen Verfassung nach der Kündigung eines langjährigen Arbeitsverhältnisses nach der ehelichen Trennung in seiner Arbeitsfähigkeit als IT-Mitarbeiter im Umfang von 50 % beeinträchtigt werde, kann auf seine Beurteilung daher nicht abgestellt werden, weil es ihm bereits an einer dafür angezeigten fachärztlichen Weiterbildung im Fachgebiet der Psychiatrie fehlte.
4.5 Nicht zu überzeugen vermag sodann die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der Klinik B.___ vom 13. Juli 2016 (vorstehend E. 3.3), welche eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch eine leichte depressive Episode und durch eine schwierige soziale Situation feststellten, ohne dass sie ihre Beurteilung in nachvollziehbarer Weise begründet hätten. Zudem gilt es diesbezüglich die erwähnte Rechtsprechung (vorstehend E. 4.3) zu berücksichtigen, wonach soziale Belastungen und psychosoziale Umstände, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind. Demzufolge kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der Klinik B.___ vorliegend nicht abgestellt werden.
5.
5.1 Nach Gesagtem ist gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der E.___ vom 5. Dezember 2016 (vorstehend E. 3.4) und vom 24. Juli 2018 (vorstehend E. 3.13 f.) sowie auf die damit übereinstimmende Beurteilung durch Dr. F.___ vom 23. Dezember 2016 (vorstehend E. 3.5) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als IT-Mitarbeiter sowie in der Ausübung behinderungsangepasster, knie- und rückenschonender, wechselbelastender Tätigkeiten nicht in erheblichem Umfang beeinträchtigt war, und dass er in psychischer Hinsicht unter keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden litt. Dem Beschwerdeführer war in gesundheitlicher Hinsicht daher die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als IT-Mitarbeiter sowie die Ausübung einer seiner Ausbildung und seinen beruflichen Erfahrungen entsprechenden, leidensangepassten, knie- und rückenschonenden, wechselbelastenden Erwerbstätigkeit uneingeschränkt und in vollzeitlichem Umfang zuzumuten.
5.2 Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr ändern würden, besteht für weitere Abklärungen - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1) - keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
5.3 Da in psychischer Hinsicht von einem lediglich geringfügig ausgeprägten, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden, psychopathologischen Befund auszugehen ist, kann vorliegend gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5) aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden.
6.
6.1 Nach Gesagtem gelingt es dem Beschwerdeführer trotz umfangreicher, von der Beschwerdegegnerin getätigter Abklärungen nicht, die invalidisierenden Folgen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Die diesbezügliche Beweislosigkeit wirkt sich zu seinen Lasten aus (vgl. vorstehend E. 1.6).
6.2 Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtete (vgl. BGE 115 V 133 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3.4). Der Invaliditätsgrad beträgt jedenfalls 0 %.
Mangels eines für einen Rentenanspruch vorausgesetzten Invaliditätsgrades von mindestens 40 % ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente nicht ausgewiesen und die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 27
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz