Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01339


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 2. Mai 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Haftplicht- und Versicherungsrecht

lic. iur. Y.___

Postfach 2577, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1971, bezog von April 1995 bis Juli 1996 eine befristete halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 6/1). Nach erneuter Anmeldung am 8. November 2011 (Urk. 6/13) und erfolgter Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 6/49) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 8. September 2014 einen Leistungsanspruch (Urk. 6/111).

1.2    Nach erneuter Anmeldung am 8. März 2015 (6/113) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. April 2015 in Aussicht, einen Leistungsanspruch zu verneinen (Urk. 6/119). Dagegen erhob der Versicherte am 12. Mai 2015 Einwände (Urk. 6/120). Nach Einholung eines Gutachtens, das am 10. November 2016 erstattet wurde (Urk. 6/155), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2016 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 6/159). Dagegen erhob der Versicherte am 29. Dezember 2016 (Urk. 6/164) und 29. März 2017 (Urk. 6/171) Einwände.

    Mit Verfügung vom 8. November 2017 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 6/185 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 6. Dezember 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. November 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2).

1.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

1.5    Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, aus medizinischer Sicht seien dem Beschwerdeführer näher umschriebene körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zu 60 % zumutbar (S. 1 unten). Ausgehend von Daten der Lohnstatistik ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 37 % (S. 2 oben). Ein Abzug vom Tabellenlohn sei aus näher dargelegten Gründen nicht angezeigt (Urk. 5 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), vom Tabellenlohn gemäss LSE 2014 sei aus näher dargelegten Gründen ein Abzug vorzunehmen (S. 3), dies im Umfang von mindestens 10 % (S. 4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob zur Bestimmung des Invalideneinkommens ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen sei.


3.    

3.1    Gemäss dem am 10. November 2016 erstatteten polydisziplinären Gutachten (Urk. 6/155) verhält es sich mit der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wie folgt:

3.2    Angepasst ist eine wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und ohne Notwendigkeit des Einnehmens von Zwangspositionen der Wirbelsäule, namentlich im Sinne der In-/Reklination und der Rotation. Zudem darf der Versicherte keine längeren Gehstrecken absolvieren und keine Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste überwinden. Auch Überkopftätigkeiten sind wegen der damit verbundenen Reklination in der Wirbelsäule nicht zumutbar. Allenfalls leichte und kurzfristige Hebebelastungen, keine repetitiven Drehbelastungen der Lendenwirbelsäule, keine Arbeit in sturzgefährlichen Situationen. Kein Transport von Personen aufgrund des rezidivierend akut auftretenden Schwindels. Aufgrund der Reaktivierung seiner Kriegserlebnisse ist der Versicherte weniger stresstolerant und braucht vermehrt Pausen und längere Erholungsphasen (S. 58 Ziff. 9.2.2).

3.3    Aus neurologischer Sicht ist der Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht ist er in einer körperadaptierten Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig. Aus orthopädischer Sicht kann der Versicherte zweimal 3 Stunden am Tag arbeiten, was rechnerisch einer Arbeitsfähigkeit von 70 % entspricht. Aufgrund des verlangsamten Arbeitstempos ist es gerechtfertigt, eine zusätzliche Leistungseinschränkung von 10 % zu bescheinigen, so dass von einer Arbeitsfähigkeit in einer gut leidensangepassten Tätigkeit von etwa 60 % auszugehen ist (S. 58 Ziff. 9.2.1).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei mit einem Abzug vom Tabellenlohn zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 4 Mitte).

    Dem steht die Praxis des Bundesgerichts entgegen, für eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt keinen Abzug zu gewähren (Urteile 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.5.1, 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.3.2, 8C_166/2017 vom 3. Juli 2017 E. 6, 9C_282/2017 vom 16. Juni 2017 E. 3.3, 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3).

4.2    Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, ein Abzug sei angezeigt, weil teilzeitbeschäftigte Männer (auf Hilfsarbeiterstufe) lohnmässig benachteiligt seien (Urk. 1 S. 4 unten).

    Die beschwerdeweise angeführten Urteile sind nicht mehr aktuell. Unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ist ein Abzug vom Tabellenlohn nur noch vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall anwendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2).

    Bei Berücksichtigung der Tabelle für das Jahr 2014 besteht zwischen den Werten von Fr. 5‘714.-- bei Teilzeit und Fr. 6‘069.-- bei Vollzeitpensum eine Differenz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich keine überproportionale Lohneinbusse (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2).

    Gemäss der aktuellsten verfügbaren Tabelle (2016) beträgt der Lohn für Männer ohne Kaderfunktion bei Teilzeitpensen zwischen 50 und 74 % Fr. 5'875.-- und im Total aller Beschäftigungsgrade Fr. 6'121.-- (www.bfs.admin.ch «Bruttolohn Beschäftigungsrad Stellung» > Tabelle T 18). Die Differenz von Fr. 246.-- entspricht 4.02 %, was mit dem Bundesgericht als nicht überproportional zu gelten hat.

4.3    Inwiefern die Nationalität oder die geltend gemachte fehlende Berufsbildung (Urk. 1 S. 5 oben) einen Abzug vom Lohn für Hilfsarbeiten zu begründen vermöchte, ist nicht ersichtlich und auch beschwerdeweise nicht näher ausgeführt worden.

    Zu prüfen bleibt, ob die - nebst der Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf lediglich 60 % - im Anforderungsprofil formulierten Restriktionen einen Abzug rechtfertigen könnten. Es sind dies zusammengefasst (vgl. vorstehend E. 3.2):

- kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg

- keine Zwangspositionen der Wirbelsäule

- keine repetitiven Drehbelastungen der Lendenwirbelsäule

- keine Überkopftätigkeiten


- keine längeren Gehstrecken

- kein Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten

    In einem anderen, vom Bundesgericht beurteilten Fall betrug die Rest-Arbeitsfähigkeit ebenfalls 60 %, dies für überwiegend im Sitzen auszuübende, körperlich leichte Tätigkeiten ohne signifikante Vibrationen oder Erschütterungen, ohne regelmässiges Tragen von über 10 kg schweren Gewichten und ohne Zwangshaltungen (Überkopfarbeiten, kniende oder hockende Tätigkeiten). Eine weitergehende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit ergab sich daraus, dass die Versicherte beim Gehen auf zwei Gehstöcke angewiesen war. Hier erschien dem Bundesgericht jedenfalls ein minimaler Abzug angezeigt, den es auf 10 % festsetzte (Urteil des Bundesgerichts 8C_319,320/2017 vom 6. September 2017 = SVR 2017 IV Nr. 91 E. 3.3).

    Im vom Bundesgericht beurteilten Fall fällt namentlich die erhebliche Beeinträchtigung im Bereich der Fortbewegung durch das Angewiesensein auf Gehstöcke auf, von dem - im Unterschied zu den anderen Punkten - durchaus als Folge zu vermuten ist, dass auch bei unqualifizierten Hilfstätigkeiten des untersten Kompetenzniveaus auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt insgesamt nur mit einem unterdurchschnittlichen erwerblichen Erfolg gerechnet werden kann.

    Ein vergleichbares - mit hoher Wahrscheinlichkeit lohnwirksames - Handicap ist im vorliegenden Fall nicht auszumachen.

4.4    Ob ein Abzug angezeigt sei, ist eine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht frei überprüft (BGE 132 V 393 E. 2.2). Nach dem Dargelegten, insbesondere mit Blick auf den zu Vergleichszwecken beigezogenen Fall (vorstehend E. 4.3), dürfte sie vom Bundesgericht im vorliegenden Fall verneint werden.

    Aus diesem Grund ist sie auch und bereits an dieser Stelle zu verneinen und zusammenfassend festzuhalten, dass ein Abzug vom verwendeten Tabellenlohn vorliegend nicht angezeigt ist.

4.5    Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


5.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher