Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2017.01343
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 28. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, absolvierte eine Lehre als Werkzeugmaschinist (Urk. 6/1/11). Von 1992 bis 1995 arbeitete er als Automobilverkäufer (Urk. 6/1/12). Danach machte er sich selbständig und betrieb einen Autohandel. Dabei verwendete er die Hälfte seiner Arbeitszeit für Reparaturen und Instandstellungsarbeiten, die andere Hälfte widmete er dem Verkauf bzw. Büroarbeiten (vgl. Urk. 6/1/4, 6/4/3 und 6/6/2). Nach einem Motorrad-Unfall am 31. März 1999 (Urk. 6/6/2) meldete er sich im April 2000 wegen multipler Leiden zum Rentenbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) an (Urk. 6/1).
1.2 Diese gab insbesondere einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende und ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Der Abklärungsbericht datiert vom 18. August 2004 (Urk. 6/25). Das internistische, neurologische, orthopädische und psychiatrische Gutachten des Y.___ wurde am 29. August 2006 erstattet (Urk. 6/45). Mit Verfügung vom 9. Januar 2007 verneinte die IV-Stelle alsdann einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/49).
1.3 Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 ersuchte dieser die IV-Stelle um Durchführung einer prozessualen Revision, eventualiter Prüfung einer Wiederanmeldung (Urk. 6/55). Seinem Schreiben legte er einen Bericht des Z.___ vom 22. September 2011 bei, worin eine molekulargenetisch bestätigte mitochondriale Zytopathie diagnostiziert wurde (Urk. 6/54). Die IV-Stelle holte Auszüge aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 6/59 und 6/91-93) und einen Bericht beim Z.___ (Urk. 6/61) ein, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/12) und forderte beim Versicherten Buchhaltungsunterlagen ein (Urk. 6/66 und 6/71). Nach Vorliegen des Abklärungsberichts für Selbständigerwerbende vom 20. März 2013 (Urk. 6/73) kündigte sie ihm am 8. Mai 2013 die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Dezember 2012 an (Urk. 6/75). Dagegen erhob er Einwand (Urk. 6/84).
Die IV-Stelle nahm weitere Berichte des Z.___ zu den Akten (Urk. 6/96, 6/102 und 6/110) und gab ein internistisches, neurologisches und ophthalmologisches Gutachten bei der A.___ in Auftrag, das vom 26. August 2016 datiert (Urk. 6/134). Dieses legte sie dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor (Urk. 6/152/5). Inzwischen dokumentierte der Versicherte Verkaufsbemühungen für sein Geschäft (Urk. 6/136-137) und reichte weitere Buchhaltungsunterlagen ein (Urk. 6/143). Die IV-Stelle veranlasste den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 25. Januar 2017 (Urk. 6/151). Gestützt auf die Stellungnahme ihres internen Rechtsdienstes vom 25. Juli 2017 (Urk. 6/150) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit neuen
Vorbescheiden vom 24. August 2017 in Aussicht, nicht auf sein prozessuales Revisionsgesuch einzutreten (Urk. 6/154) und das Leistungsbegehren auch als Neuanmeldung abzuweisen (Urk. 6/153). Aufgrund des vom Versicherten erhobenen Einwands (Urk. 6/157) konsultierte sie erneut ihren Rechtsdienst (Urk. 6/158/2). Mit Verfügungen vom 8. November 2017 verfügte die IV-Stelle sowohl in Bezug auf das prozessuale Revisionsgesuch (Urk. 6/159) wie auch die Neuanmeldung (Urk. 6/160 = Urk. 2) wie angekündigt.
2. Gegen den Entscheid betreffend die Neuanmeldung (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 Beschwerde mit dem Antrag, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 1). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die IV-Stelle verzichtete alsdann auf eine Stellungnahme (Urk. 11) zu den vom Versicherten mit Schreiben vom 12. Juli 2018 (Urk. 8) nachträglich eingereichten Arztberichten (Urk. 9/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, der neu festgestellte Gendefekt erkläre die Schmerzen, unter welchen er schon im Jahr 2006 gelitten habe (Urk. 1 Ziff. 12). Es könne daher nicht mehr von einer willentlichen Überwindbarkeit und vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, so dass ein anderer Sachverhalt vorliege, als er damals dem Y.___-Gutachten zugrunde gelegen habe (Urk. 1 Ziff. 21). Im A.___-Gutachten werde ihm eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in leichten Tätigkeiten respektive als Automechaniker/-verkäufer attestiert (Urk. 1 Ziff. 18 f. und 23-26). Da er trotz der progredienten Erkrankung im Jahr 2012 noch ein Einkommen von Fr. 215'600.— erzielt habe, sei das Valideneinkommen auf mindestens Fr. 250'000.– festzusetzen. Als angestellter Autoverkäufer in einem 50%-Pensum könne er maximal noch Fr. 50'000.– erzielen, vorausgesetzt er übernehme auch die Stellvertretung der Geschäftsführung (Urk. 1 Ziff. 29 und 31). Es resultiere ein Invaliditätsgrad von mindestens 80 % (Urk. 1 Ziff. 32).
2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, im A.___-Gutachten werde die neue Diagnose zwar bestätigt, aber von einem seit der Neuanmeldung unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen. Mit Blick auf den massgeblichen Vergleichszeitpunkt vom 7. Januar 2007 sei zu ergänzen, dass sich die Beschwerden infolge der mitochondrialen Zytopathie bereits im Jahr 2005 bemerkbar gemacht hätten, was auch von Dr. B.___ bestätigt worden sei. Diese seien damals im Y.___-Gutachten berücksichtigt und gewürdigt worden. Eine neue Diagnose allein bewirke nicht per se eine Verschlechterung oder höhere Arbeitsunfähigkeit. Es sei dementsprechend auch nicht willkürlich, dass die ursprüngliche Verfügung nicht in Wiedererwägung gezogen worden sei (Urk. 2).
3. Wiedererwägung, prozessuale Revision und Neuanmeldung verfolgen zwar ein ähnliches Ziel, stellen aber unterschiedliche Rechtsinstitute dar und sind an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, weshalb darüber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in separaten Entscheiden befunden werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2007 vom 5. November 2007 E. 5).
Über das Gesuch des Beschwerdeführers um prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG wurde mit separater Verfügung entschieden (Urk. 6/159). Diese wurde von ihm nicht angefochten (vgl. E. 2.1 und eingereichte Beilagen) und ist deshalb nicht weiter zu thematisieren. Die Beschwerdegegnerin kann alsdann formell rechtskräftige Verfügungen, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung waren, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt indessen in ihrem Ermessen. Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Nur wenn sie auf das Gesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar, wobei sich das Prozessthema auf die Voraussetzungen für eine Wiederwägung beschränkt (BGE 133 V 50; 117 V 8 E. 2a). Wie es sich damit im angefochtenen Entscheid verhält, kann offenbleiben, zumal sich der Beschwerdeführer nicht zu diesem Rückkommenstitel äusserte (vgl. E. 2.1).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher einzig die noch nicht rechtkräftig beurteilte Frage, ob ein materieller Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben ist, d.h. das Leistungsbegehren nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers im Juni 2012 zu Recht abgewiesen wurde.
4.
4.1
4.1.1 Der Rentenanspruch wurde erstmals mit Verfügung vom 9. Januar 2007 verneint. Dieser lag das Y.___-Gutachten vom 29. August 2006 zugrunde. Darin wurde erläutert, im somatischen Bereich finde sich ein Zustand nach Hamatum- und carpometacarpaler Luxationsfraktur in der rechten Hand mit einer persistierenden Pseudarthrose im Hamatum und degenerativen Veränderungen carpometacarpal. Diese Befunde würden die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in der rechten Hand erklären. Für die Beschwerden im Bereiche der Halswirbelsäule (zerviko-zephales Schmerzsyndrom), der lumbalen Wirbelsäule (lumbales Schmerzsyndrom bei einem Status nach Rückenkontusion 1976) sowie der Fersen und des rechten Knies (beides bei einem Status nach Kontusion bei einem Verkehrsunfall 1999) könnten keine objektiven Befunde erhoben werden, die diese erklären würden. Die geklagten Kopfschmerzen verstehe man als Spannungstypkopfschmerzen. Weiter finde sich ein leichtes sensibles Sulcus-ulnaris-Syndrom beidseits (Urk. 6/45/20 f.).
4.1.2 Die Y.___-Gutachter schlussfolgerten, letzteres habe auf die Arbeitsfähigkeit keinen Einfluss. Ebenso wenig die Beschwerden im Bereich von Kopf, Halswirbelsäule, lumbaler Wirbelsäule, Fersen und rechtem Knie. Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten einzig die Befunde in der rechten Hand. Eine Einschränkung bestehe für Tätigkeiten, die mit Kraftanwendung in der rechten Hand verbunden seien, mit dem Bedienen von Schlagwerkzeugen, vibrierenden Maschinen und ähnlichen Geräten. Als Automechaniker beurteile man den Beschwerdeführer daher als seit dem Unfall zu 40 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Für die Tätigkeit als Autohändler bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/45/21 f.). Wahrscheinlich spiele beim subjektiven Schmerzempfinden eine gewisse psychische Überlagerung und Ausbreitungssymptomatik eine Rolle. Dieser Symptomatik messe man aber keinen Krankheitswert bei (Urk. 6/45/23). Die Abweichung zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % des behandelnden Handchirurgen begründe sich darin, dass man der Meinung sei, dem Beschwerdeführer könne eine gewisse Willensanstrengung zur Überwindung seiner Beschwerden im Zusammenhang mit der Arbeit als Automechaniker zugemutet werden (Urk. 6/45/23).
4.1.3 Die interdisziplinäre Beurteilung steht damit bedingt im Einklang mit den einzelnen Teilgutachten. Einerseits wurde im orthopädischen Teilgutachten die Arbeitsfähigkeit infolge der Handbeschwerden noch auf ca. 50 statt 60 % veranschlagt (Urk. 6/45/14). Anderseits wurde im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten, eine psychosomatische Überlagerung sei immer möglich, allerdings fehle ein klassischer psychosomatischer Symptomkomplex, der diese Diagnose festigen würde, auch liessen sich keine hintergründigen Konflikte eruieren (Urk. 6/45/20).
4.2
4.2.1 Im Gutachten des A.___ vom 26. August 2016 wurde folgenden Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen: (1) chronisch progressive externe Ophthalmoplegie (ICD-10: H49.4) bei MT2447.01-Mutation mit einer 3-13-kbp Deletion mit einem heteroplasmischen Anteil von 82 % und mit chronischen belastungsabhängigen Myalgien im Schultergürtelbereich sowie in den Extremitäten (ICD-10: M79.1), (2) chronisch lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5) bei einem Status nach einem Unfall im Kindsalter sowie eine (3) intermittierende Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Mypoia media, ein Astigmatismus und eine Presbyopie an beiden Augen sowie chronische belastungsabhängige Schmerzen beider Calcanei unklarer Ätiologie (ICD-10: M79.67) gestellt (Urk. 6/134/5).
4.2.2 Dazu erläuterten die A.___-Gutachter, der Beschwerdeführer leide an einer genetisch nachgewiesenen (vgl. auch Urk. 6/134/ 28 f.) mitochondrialen Erkrankung. Diese habe sich ca. im Jahr 2005 einerseits durch eine progressive Opthalmoplegie und bilaterale Ptose bemerkbar gemacht, andererseits verspüre dieser belastungsabhängige Myalgien in den Beinen und Armen sowie quasi permanente Muskelschmerzen im Nackenbereich bzw. im Bereich der oberen Thoraxapertur, die sowohl von brennendem als auch von muskelkaterähnlichem Charakter gekennzeichnet seien. Daneben bestünden vorwiegend positionsabhängig brennende Schmerzen in den Fersen sowie – seit einem Unfall im Kindesalter – lumbale Rückenschmerzen (Urk. 6/134/5 f.; zur detaillierten Beschwerdeklage Urk. 6/134/41-43 und Urk. 6/134/48-50).
Erkrankungen aus dem mitochondrialen Formenkreis würden typischerweise mit belastungsabhängigen Myalgien, wie den geschilderten, assoziiert. Der kausale Zusammenhang scheine deshalb – unter Hinweis auf die Broschüre der deutschen Gesellschaft für Muskelkranke – gesichert (Urk. 6/134/6 f.). Die Tatsache, dass sich im klinischen neurologischen Untersuch, abgesehen von den Augenbefunden, keine manifesten Paresen hätten objektivieren lassen, spreche in keiner Weise gegen belastungsabhängig invalidisierende Schmerzen, die sich zeitlich weit über die eigentliche auslösende Aktivität hinaus erstrecken könnten. Erwähnenswert sei ferner ein bilateral positiver Palmomentalreflex (Urk. 6/134/9 und 6/134/6). Aus ophthalmologischer Sicht äussere sich die mitochondriale Muskelerkrankung in einer Einschränkung der Bulbusmotilität mit in der Folge Diplopie bei Blick in alle Richtungen. Der Geradeausblick sei ohne Diplopie. Im Rahmen der Grunderkrankung bestehe eine leichtgradige Restptose nach Ptoseoperation. Der Lidschluss sei unauffällig. Die übrigen ophthalmologischen Befunde seien ebenfalls unauffällig bis auf eine für die Arbeitsfähigkeit nicht relevante leichte Myopie mit mittelgradigem Astigmatismus und eine altersentsprechende Presbyopie (Urk. 6/134/9).
Die Schmerzen im Schultergürtel- und Nackenbereich seien angesichts des Schmerzcharakters, der objektiv unauffälligen Befunde und bei Ansprechen auf die entsprechende Therapiekombination im Rahmen der Mitochondriopathie zu werten. Bei den Fersenschmerzen sei aufgrund ihres Charakters und der Auslösung durch blosses Stehen zu vermuten, dass es sich um eine primäre Insertionstendinopathie oder einen primär ossär bedingten Schmerz handle. Ein Zusammenhang mit der Mitochondriopathie wäre eher spekulativ. Die chronisch lumbalen Rückenschmerzen seien am ehesten im Rahmen einer leichten degenerativen Veränderung der Wirbelsäule zu interpretieren. Eine Überlappung mit metabolisch bedingten Schmerzen sei möglich. Nebenbei leide der Beschwerdeführer an in letzter Zeit wenig anzutreffenden Migränekopfschmerzen ohne Aura. Solche kämen bei Mitochondriopathie gehäuft vor, stünden vorliegend aber eindeutig im Hintergrund (vgl. im Detail Urk. 6/134/7 f.).
4.2.3 Die A.___-Gutachter kamen zum Schluss, aufgrund der haltungs- und belastungsabhängigen Schmerzen (bei verminderter Belastbarkeit für alle statischen und dynamischen Beanspruchungen der Muskulatur, vgl. Urk. 6/134/9) sowie der visuellen Ermüdung (durch die beeinträchtigte Augenmotilität, die sich in der vermehrten Ptose und den kompensatorischen Kopfbewegungen zur Vermeidung von Doppelbildern äussere, vgl. Urk. 6/134/9) sei die Arbeitsfähigkeit als Automechaniker/-verkäufer auf maximal 50 % zu schätzen (vgl. ferner Urk. 6/134/58 und 6/134/60 zur Arbeitsunfähigkeit aus rein ophthalmologischer Sicht von 20 % und rein neurologischer Sicht von 50 %). Für körperlich schwere Arbeiten bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit.
Eine optimale Tätigkeit sei körperlich leicht mit der Möglichkeit zu Positionswechseln bei Bedarf, ohne Anforderung an Zwangshaltungen (z.B. längeres Stehen an Ort), ohne allzu lange statische Position (z.B. Unterbrechung von PC-Arbeiten durch Pausen) und ohne lange Gehstrecken. Ideal sei ein visuell variables Anforderungsprofil, welches teilweise Computerarbeit, aber auch Arbeiten im Freien und Gespräche mit Kunden umfasse. Zu vermeiden seien Tätigkeiten an Maschinen mit Verletzungsgefahr, ebenso Fliessbandarbeiten, da hierbei durch entsprechende Blickrichtungsänderungen zum Teil unerwartete Doppelbilder mit konsekutiv potentiell gefährlichen Fehleinschätzungen/-manipulationen entstehen könnten. Ebenso seien Tätigkeiten mit hoher visueller Anforderung (Lesearbeit, feinmotorische Tätigkeiten mit visueller Kontrolle, etc.) ungeeignet. In einer solchermassen angepassten Tätigkeit gehe man ebenfalls von einer 50%igen Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit aus (Urk. 6/134/10).
4.3
4.3.1 Im Gegensatz zu den Y.___-Gutachtern rückten die A.___-Gutachter somit sowohl bei der Diagnosestellung als auch der Definition des Tätigkeitsprofils und der Leistungsfähigkeit die objektivierte mitochondriale Erkrankung respektive die dadurch bedingten Muskelschmerzen und visuellen Einschränkungen in den Vordergrund. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sind die seit der Y.___-Begutachtung hinzugetretenen Diagnosen also mit erheblichen funktionellen Auswirkungen in jeglicher Tätigkeit verbunden. Den ursprünglich ausschlaggebenden Handbeschwerden (vgl. E. 4.1.2) massen die A.___-Gutachter angesichts der von ihnen definierten Arbeitsfähigkeit sowie der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nachvollziehbar keine eigenständige Bedeutung mehr zu (vgl. Urk. 6/134/41, 6/134/50 und 6/134/45).
4.3.2 Dabei wurde die gutachterlich geschätzte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % selbst in angepassten Tätigkeiten vom RAD nicht beanstandet (Urk. 6/152/5) und fand ebenso die Zustimmung der behandelnden Ärzte. Dr. med. C.___, Leitender Arzt des Z.___, führte im Bericht vom 13. Juni 2018 aus, bei persistierenden Doppelbildern im Rahmen der externen Ophthalmoplegie würden PC- und Schreibarbeiten mehr Zeit als bei einer gesunden Person benötigen. Die mitochondriale Myopathie sei mit belastungsabhängigen Myalgien vergesellschaftet, was zu einer zusätzlichen Reduktion der körperlichen Leistungsfähigkeit führe. Die ebenfalls mit der Mitochondriopathie assoziierte Migräne reduziere zusätzlich die geistige Leistungsfähigkeit. Zudem bestünden (bei zunehmend depressiver Verstimmung und Empfehlung zur psychiatrischen Vorstellung) Hinweise auf eine affektive Problematik mit zusätzlich leistungsminderndem Einfluss. Eine Arbeitsfähigkeit als Automechaniker sei nicht gegeben. In einer Verweistätigkeit als Autoverkäufer sehe man aus rein neurologischer Sicht eine Präsenzzeit von maximal 50 %, wobei zusätzlich Leistungsminderungen aus vorgenannten Gründen hinzukommen könnten (Urk. 9/1/ 2 f.). Ähnliches berichtete am 10. Juli 2018 der Hausarzt des Beschwerdeführers mit der wohlwollenden Ergänzung, dass jener an schlechten Tagen nur zu 30 % als Autoverkäufer arbeiten könne (Urk. 9/2). Die in den Jahren 2012 und 2013 vom Z.___ attestierten höhergradigen Arbeitsunfähigkeiten stehen dazu nicht im Widerspruch, zumal diese für die mitunter handwerkliche Tätigkeit als «Garagier» attestiert wurde (Urk. 6/96/22 und 6/96/29; vgl. auch nachstehende Erwägung).
4.3.3 Bezüglich des Krankheitsverlaufs ergibt sich aus dem A.___-Gutachten nur, dass sich seit der Neuanmeldung am 5. Juni 2012 nichts Wesentliches verändert habe. In den Z.___-Berichten fänden sich keine fassbaren Hinweise auf klinische Befunde oder eine Verschlechterung zwischen dem 1. September 2012 und 1. Januar 2013, die auf eine höhere Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) hinweisen würden (Urk. 6/134/10). Die Beschwerdegegnerin schloss ergänzend aus den Akten, dass auch zwischen der letzten rentenablehnenden Verfügung vom Januar 2007 und der Neuanmeldung vom Juni 2012 die Beschwerden unverändert seien und damit lediglich der medizinische Sachverhalt anders beurteilt werde (vgl.
E. 2.2).
4.3.4 Zutreffend ist, dass die molekulargenetisch nachgewiesene Grunderkrankung bereits bei der ersten Rentenprüfung bestanden haben dürfte und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits im Jahr 2005 hängende Augenlider bemerkte (Urk. 6/96/5 oben). Befunde oder Beschwerden bezüglich der Augen, die dannzumal bereits Anlass zu weiteren Abklärungen oder Bemerkungen der Y.___-Gutachter gegeben hätten, bestanden jedoch nicht (vgl. Urk. 6/45/8 keine Brille, Urk. 6/45/9 kein auffälliger Befund; ferner Z.___-Bericht vom 3. Mai 2007 keine Einschränkung des Gesichtsfeldes, keine Doppelbilder, nur abends Verschwommensehen). Inzwischen führt die explizit als progressiv beschriebene externe Ophthalmoplegie zu einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % und schränkt das Tätigkeitsprofil zusätzlich ein (vgl. Urk. 6/134/60).
4.3.5 Den Beschwerden im Bereich von Kopf, Halswirbelsäule, lumbaler Wirbelsäule, Fersen und Knie wurde im Y.___-Gutachten mangels objektiver Befunde und unter der Annahme einer gewissen psychischen Überlagerung ohne Krankheitswert keine Bedeutung beigemessen. Die A.___-Gutachter erläuterten indes, dass die fehlenden objektiven Befunde bei mitochondrialen Erkrankungen nicht gegen belastungsabhängige invalidisierende Schmerzen sprechen würden, wobei sie auch konkret aufzeigten, dass beispielsweise im Stehen oder beim Arbeiten am Computer eine permanente tonische Aktivität der Muskeln im Schultergürtel-/Nackenbereich bestehe, welche die praktisch immer vorhandenen Schmerzen erkläre (Urk. 6/134/7). Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Arbeit als Autohändler geschilderten Beschwerden beurteilten sie als glaubhaft, wiesen indes – ähnlich wie der begutachtende Psychiater des Y.___ – ohne konkrete Anhaltspunkte darauf hin, dass man nicht ausschliessen könne, dass der Beschwerdeführer zusätzlich an einer Schmerzverarbeitungsstörung leide, die sein Schmerzempfinden verstärke (Urk. 6/134/8).
Selbst wenn die orthopädischen und neurologischen Befunde sowie die geklagten Beschwerden in den obgenannten Bereichen in beiden Gutachten vergleichbar wären, wurde im Y.___-Gutachten ein überwindbares psychisches Leiden postuliert, während im A.___-Gutachten aufgrund einer späteren molekulargenetischen Analyse (Urk. 6/134/28-31) ein (teilweise) objektivierbares somatisches Leiden festgestellt wurde. Dabei greift es zu kurz, für die Beantwortung der Frage, ob ein veränderter medizinischer Sachverhalt zu beurteilen ist, allein auf die subjektive Beschwerdeklage abzustellen.
4.3.6 Es kommt hinzu, dass sich aus den echtzeitlichen medizinischen Unterlagen des Z.___ (Urk. 6/96) und der Entwicklung des Unternehmens des Beschwerdeführers, wie sie im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 20. März 2013 geschildert wurden (Urk. 6/73), Indizien für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Januar 2007 sowie eine inzwischen festgestellte eingeschränkte Therapierbarkeit und damit Überwindbarkeit ergeben. Dabei zeigt sich übrigens auch, dass die von den Y.___-Gutachtern konstatierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angepassten Tätigkeit als Autohändler nach der letzten Rentenprüfung realisiert und über mehrere Jahre aufrechterhalten werden konnte.
Zunächst lassen die häufigen Verlaufskontrollen im Z.___ einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der geklagten progredienten Symptomatik (von Muskelkater nach körperlicher Anstrengung bei unlimitiert möglicher Belastung über vermehrte Schmerzen auch in Ruhe hin zu permanenten Beschwerden) und den zunehmend intensivierten Behandlungen mit differenziertem Ansprechen (von Magnesium, Riboflavin, CoDafalgan, Ponstan und Zomig über Coenzym Q10, Kreatinin, Massagen und Ausdauertraining im aeroben Bereich hin zu verschiedenen schmerzdistanzierenden Antidepressiva und Steroiden) erkennen (insbesondere Urk. 6/96/5 f., 6/96/11, 6/96/24 und 6/96/26).
Damit im Einklang steht sodann, dass der Beschwerdeführer sein Unternehmen laufend an sein Leiden anpasste. Bereits während der letzten Rentenprüfung weitete er den Handel auf Boote, Wohnmobile, Anhänger etc. aus, machte Werbung und stellte nach einer Übergangszeit, in der Ehefrau und Bekannte unentgeltlich mithalfen, Personal ein, das gewisse Arbeiten übernahm (Urk. 6/25 f. und 6/45/11). Gemäss dem Abklärungsbericht vom 20. März 2013 gab er an, seit
ca. 5 Jahren einen Mechaniker Vollzeit zu beschäftigen und Spengler- sowie Malerarbeiten auswärts machen zu lassen. Er selbst leite die Verkaufsverhandlungen mit Kunden und sei für den Einkauf der Fahrzeuge zuständig. Er könne ein Objekt vor Ort besichtigen, Leute brächten ein solches vorbei oder er suche/offeriere im Internet. Die Büroarbeit bestehe vorwiegend aus der Suche nach Fahrzeugen im Internet und aus dem Erstellen von Kaufofferten. Infolge der gesundheitlichen Probleme habe er nur noch sehr leichte Reparaturarbeiten ausgeführt bzw. sei nur noch in bescheidendem Ausmass als Mechaniker tätig gewesen. Neben seiner Ehefrau, die in einem 30%-Pensum für die Administration zuständig sei, beschäftigte er seit rund zwei Jahren einen Autofachmann zu 100 % in der Funktion als stellvertretender Geschäftsführer. Dieser führe die gleichen Tätigkeiten wie er selbst aus. Bis dahin sei teilweise sein Mechaniker bei Verkaufsverhandlungen eingesprungen, bis dieser den Mehraufwand nicht mehr habe bewältigen können. Er selbst habe früher 11 bis 12 Stunden pro Tag und bei Einstellung des Stellvertreters noch 5 bis 6 pro Tag gearbeitet. Inzwischen seien es noch 2 bis 4 Stunden pro Tag. Seit ca. eineinhalb Jahren verbringe er das Wochenende ab Freitagnachmittag mit seiner Familie im Ferienhaus. Dadurch könne er richtig abschalten und sich erholen. Samstags müsse er deshalb schliessen, sonst fehle der Stellvertreter am Montag. Zudem sei er früher samstags und sonntags für die D.___ tätig gewesen. Er habe bei der Verarbeitung der Wohnmobile, an Ausstellungen usw. mitgeholfen. Auch diese Tätigkeit habe er aus gesundheitlichen Gründen reduzieren müssen. Schon im Jahr 2012 habe er nichts mehr gemacht und im Jahr 2013 das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Ursprünglich habe er monatlich Fr. 1'500.—, später Fr. 1'000.— und weniger dazu verdient (Urk. 6/73/3 f.).
4.4 Zusammenfassend ist aufgrund (1) der neuen ophthalmologischen Beschwerden und (2) der Zunahme der muskulären Beschwerden und (3) des neuen Testbefunds mit in der Folge (4) neu diagnostizierten invalidisierenden Leiden mit inzwischen (5) erwiesener, beschränkter Therapierbarkeit von einem materiellen Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG auszugehen. Dabei kann ohne Weiterungen auf die von allen involvierten Ärzten geteilte und von den Parteien nicht substantiiert bestrittene Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten, wie sie von den A.___-Gutachtern definiert wurde, abgestellt werden. Berufliche Tätigkeiten oder Alltagsaktivitäten, die an dieser Arbeitsfähigkeitseinschätzung zweifeln liessen, sind aus den Akten keine ersichtlich (z.B. Urk. 6/134/41 f., 6/134/50 und 6/13/52; ferner Urk. 6/134/9 unten).
Einer ergänzenden neuropsychologischen oder psychiatrischen Abklärung, wie sie von den A.___-Gutachtern in Erwägung gezogen wurde (Urk. 6/134/8), bedarf es für den Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht. Der Beschwerdeführer machte in diesem Kontext keine nennenswerten Beeinträchtigungen bei der Arbeit geltend und verlangte auch in der Beschwerdeschrift keine weiteren Abklärungen. Unter diesen Umständen begründet eine bloss theoretische Möglichkeit ohne spezifische Anhaltspunkte, wie sie von den A.___-Gutachter eingeräumt wurde, keine Untersuchungspflicht.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer betrieb zuerst ein Einzelunternehmen und gründete im April 2006 zusammen mit seiner Ehefrau die E.___. Er ist damit zwar nicht alleiniger Gesellschafter, gemäss Eintrag im Handelsregister aber der einzige Geschäftsführer und Zeichnungsberechtigte. Zudem besitzt er 19/20 des Stammkapitals (vgl. auch Urk. 9/73/2). Faktisch kann er damit sämtliche Entscheidungen alleine treffen, weshalb er invalidenversicherungsrechtlich einem Selbständigerwerbenden gleichzustellen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2014 vom 17. Februar 2015 E. 4.1).
5.2 Wenn immer möglich ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln (Art. 16 ATSG). Dieser hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Die Bemessung des Invalideneinkommens einer selbstständig erwerbenden Person nach Massgabe der erzielten Betriebsergebnisse kann daher nur zu einem rechtskonformen Einkommensvergleich führen, wenn hierfür invaliditätsfremde Faktoren konsequent ausgesondert werden können (vgl. SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 E. 4b; AHI 1998 S. 254 E. 4a; BGE 104 V 135 E. 2). Eine gesetzliche Regelung, welche Bemessungsmethode anzuwenden ist, gibt es nicht. Die Wahl der Methode hängt nach dem Gesagten insbesondere davon ab, ob sich die hypothetischen Erwerbseinkommen zuverlässig schätzen lassen (allgemeine Methode) oder nicht (ausserordentliche Methode). Indes fallen die Voraussetzungen für die Ermittlung des erwerbsbezogenen Invaliditätsgrades im ausserordentlichen Verfahren mit der Geschäftsaufgabe dahin und der Invaliditätsgrad muss ab diesem Zeitpunkt nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelt werden (vgl.
zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_424/2012 vom 11. November 2012
E. 5.2-3).
5.3 Das Valideneinkommen kann auch bei Selbständigerwerbenden grundsätzlich aufgrund der Einträge im individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Die gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebene Parallelisierung der invalidenversicherungs-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen schliesst grundsätzlich aus, bei der Ermittlung des Valideneinkommens insbesondere von Selbstständigerwerbenden anstelle von IK-Einträgen auf Steuerunterlagen abzustellen und weitere (AHV-beitragsrechtlich nicht abgerechnete) mutmassliche Einkommen zu berücksichtigen. Auf mögliche Gründe, warum eine versicherte Person nicht ein höheres Einkommen verabgabt hat, ist dabei nicht näher einzugehen. Denn tiefe
IK-Einkommen von Selbstständigerwerbenden können verschiedenste Ursachen haben, sei es, dass das Geschäft tatsächlich keinen höheren Reinertrag abwarf, sei es, dass der Selbstständigerwerbende sämtliche legalen Möglichkeiten zur Steueroptimierung ausschöpfte, sei es, dass der Betriebsinhaber tatsächlich nicht sämtliche Einkünfte und geldwerten Leistungen deklariert haben sollte.
Nach der Rechtsprechung ist nur ausnahmsweise nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abzustellen. Bei selbstständig Erwerbenden trifft dies namentlich zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall besser entlöhnte unselbständige Tätigkeit angenommen hätte, oder, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_196/2013 vom 21. August 2013 E. 3.1, 3.3 und 3.4 sowie 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2 und 4.2 je mit Hinweisen insbesondere auf das Urteil I 297/02 vom 28. April 2003 E. 3.2.4).
5.4 Im Übrigen kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
5.5 Derzeit führt der Beschwerdeführer den «reinen» Autohandel an der F.___ in G.___ weiter. Die Werkstatt ist «aus gesundheitlichen Gründen» geschlossen (vgl. Handelsregistereintrag «E.___»). Entsprechendes hatte er in der Abklärung im Januar 2017 angekündigt: Er verfolge seit dem Jahr 2014 den Plan, sein Geschäft und das Gelände zu verkaufen. Sein stellvertretender Geschäftsführer habe vor 2½ Jahren die Stelle aufgegeben. Dieser habe mehr Lohn gefordert, weil er alles habe machen müssen, was er sich nicht habe leisten können. Die Stelle neu zu besetzen, habe sich vom Geschäftsgang her nicht gelohnt; die Geschäftszahlen seien massiv rückläufig. Zudem möge er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr (Urk. 9/151/2). Den Import von Fahrzeugen habe er im Jahr 2014 aufgegeben. Aufgrund neuer Auflagen sei dieser für Kleinbetriebe nicht mehr interessant. Gegebenenfalls beschaffe er sich ein Auto beim Grossimporteur. Diese Umstellung sei aber nicht Grund für die Verluste. Er sei einfach nicht mehr leistungsfähig. Seit dem Jahr 2016 sei er nachmittags zwei Stunden im Geschäft, arbeite effektiv aber wenig. Vormittags könne er nicht mehr arbeiten und habe oft Therapien. Den ganzen Donnerstag verbringe er in H.___, was ihm gut tue. Er habe nur noch wenige Autos anzubieten. Das [dazu gemietete] Tiefgaragen-Abteil habe er zurückgegeben. Die Firma habe er nicht verkaufen können, der Verkauf des Geländes und der Liegenschaft dürfte indes soweit sein. Er werde daher den Betrieb schliessen. Das Werkstattmaterial verkaufe man, der Mechaniker werde arbeitslos. Die Betriebsauflösung dürfte bis Mitte April 2017 abgeschlossen sein. Danach wolle und müsse er aus finanziellen Gründen noch in kleinem Ausmass weiterhin im Autohandel tätig sein. Dafür benötige er einen Abstellplatz für ca. sechs Autos. Ob er dies umsetzen könne und gesundheitlich schaffe, sei offen (Urk. 9/151/3).
Damit sind die Voraussetzungen für einen nach den funktionellen Auswirkungen gewichteten Betätigungsvergleich dahingefallen, zumal ein solcher nicht aussagekräftig wäre. Der Beschwerdeführer hat seinen bisherigen Betrieb aufgegeben; die wesentlichen Pfeiler (die Werkstatt, der Spezialitäten-Import, der beworbene Standort und das Personal) sind nicht mehr. Dabei dürften angesichts des vorstehenden Abklärungsberichts neben den gesundheitlichen Beschwerden auch die geänderten Rahmenbedingungen (Ausscheiden des Stellvertreters, geänderte Importbestimmungen) und die eigene Lebensgestaltung eine Rolle gespielt haben. So schöpft der Beschwerdeführer die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % als Autohändler seit Jahren nicht mehr aus (Urk. 9/96/19 «Soz» und 9/134/10 oben).
5.6 Für die Bestimmung des Valideneinkommens kann ferner nicht auf die im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 10. Januar 2014 ausgewiesenen, notorisch tiefen Einkommen der ersten Jahre nach der Gründung des Einzelunternehmens 1995 abgestellt werden (Urk. 6/92/8 f.). Im Abklärungsbericht vom 18. August 2004 gab der Beschwerdeführer alsdann an, bereits seit dem Unfall im März 1999 merklich in seiner Tätigkeit beeinträchtigt zu sein. Zwischen 2000 und 2001 habe sich sein Zustand verschlechtert. Diverse Bewegungen, die bei Arbeiten an Autos nötig seien, könne er nicht mehr durchführen. Auch körperlich beschwerliche Arbeiten würden ihm Mühe bereiten. Er erwähnte er Knie-, Rücken und Handbeschwerden (Urk. 9/25/2). Gestützt auf diesen Abklärungsbericht ist letztlich davon auszugehen, dass die IK-Einträge der Jahre 2000 bis 2007 (Urk. 6/92/8 f.) durch den erwähnten Unfall, die gesundheitlich bedingte Verlagerung der Geschäftstätigkeit hin zu mehr Handel und die vorübergehende unentgeltliche Mitarbeit Dritter geprägt waren. Ebenso bedeutsam dürfte die vom Vermieter wegen Eigenbedarfs ausgesprochene Kündigung gewesen sein, so dass der Beschwerdeführer seinen Standort im März 2001 von der Hauptstrasse auf einen Parkplatz ohne Werkstatt im Industriegebiet verlegen musste. Er versuchte dies in der Folge mit Werbung zu kompensieren (vgl. Urk. 9/25/2 f.).
Die im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen für die Jahre 2008 bis 2010 sind mit Fr. 74’280.-- bis Fr. 76’315.-- (Urk. 6/92/2 f.) zwar relativ konstant. Ein wesentlicher Teil stammte allerdings aus einem unselbständigen Nebenerwerb am Wochenende bei der D.___ (vgl. Urk. 9/92/3 und 9/92/10; Urk. 9/73/5 unten). Gleichzeitig vermochte der Beschwerdeführer den Einkommensanteil (vgl. Urk. 99/92/9 und 9/92/1 f.) und Gewinn (Urk. 9/66/18, 9/66/21 und 9/66/24) der eigenen GmbH in dieser Zeit weiter zu steigern. Dabei war er aber gesundheitsbedingt neu zu 90 % im Handel und nur noch zu 10 % als Mechaniker für sehr leichte Autoreparaturen tätig (Urk. 9/73/3), während er sein Geld zuvor mit der Instandstellung reparaturbedürftiger Autos je zu 50 % als Mechaniker und Autohändler verdient hatte (Urk. 9/25/5). In den Jahren 2011 und 2012 zahlte er sich weiterhin Fr. 54'000.-- aus der eigenen GmbH aus; lediglich der Nebenverdienst entfiel (Urk. 6/92/1 f.). Dies obwohl er in diesen Jahren auch angepasste nur noch sehr reduziert arbeitete respektive arbeitsfähig war (Urk. 9/96/19 und 9/134/10).
Die Erklärung hierfür findet sich im Abklärungsbericht vom 20. März 2013. Der Beschwerdeführer hatte nach Gründung der GmbH erneut den Standort gewechselt. Er betrieb weiterhin einen Autohandel, bot aber auch wieder Reparaturen für alle Marken an. Die Sparte Boote hatte er wieder aufgegeben, da dieser Markt ohne See schwierig war (vgl. Urk. 9/73/2). Zudem hatte sich seine Garage inzwischen etwas spezialisiert, nämlich auf American Classic-Fahrzeuge und Oldtimer. Er importiere diese, wie auch Motorräder, aus Amerika. Vor allem aber hatte der Beschwerdeführer Personal eingestellt, das ein Arbeitspensum bewältigte, das ihm allein auch als gesunde Person nicht möglich gewesen wäre. Es handelte sich somit nicht bloss um Ersatzkräfte, die seine abnehmende Arbeitsleistung kompensierten. Seit 2008 beschäftige er einen Mechaniker zu 100 %. Seine Ehefrau sei mit 30 % für die Buchhaltung, Lohnwesen etc. zuständig. Seit 2011 beschäftige er zudem vollzeitig einen Autofachmann als stellvertretenden Geschäftsführer (vgl. Urk. 9/73/3). Da mit diesem wiederum mehr möglich sein sollte, habe er ein Abteil mit 16 Plätzen in der gegenüberliegenden Tiefgarage gemietet. Er selbst habe «früher» 11 bis 12 Stunden pro Tag gearbeitet – bei Einstellung des Stellvertreters noch 5 bis 6 Stunden. Heute seien es noch 2 bis 4 Stunden. Er mache, was gehe. Sein Stellvertreter manage den Betrieb, wenn nötig berate er diesen. Der Mechaniker sei ebenfalls gut. Dieser sei früher bei Verkaufsverhandlungen eingesprungen, bis der Mehraufwand zu gross geworden sei (vgl. Urk. 9/73/5).
5.7 Zusammenfassend können anhand des IK-Auszugs somit keine Aussagen zu den hypothetischen Vergleichseinkommen gemacht werden. Es gibt keine genügend langen Phasen mit einer gewissen Kontinuität, die Rückschlüsse auf das längerfristig erzielte Einkommen als gesunde oder auch invalide Person erlauben würden. Es erfolgten laufend sowohl gesundheitlich wie auch wirtschaftlich bedingte Anpassungen, die sich nicht trennen lassen und eine Abgrenzung der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse verunmöglichen.
Es bleibt anzufügen, dass nach der zitierten Rechtsprechung die – aus welchen Gründen auch immer – nicht verabgabten Gewinne, wie sie von der Ehefrau in den Buchhaltungsunterlagen (vgl. Urk. 9/66, 9/71 und 9/143) ausgewiesen wurden, nicht angerechnet werden können. Das Bundesgericht hob in seinem jüngeren Urteil 9C_48/2018 vom 18. Mai 2018 E 6.2 sinngemäss hervor, dass die Rechtsprechung, wonach bei der Bezifferung des Invalideneinkommens gegebenenfalls nicht ausgeschütteter Gewinn einer von der versicherten Person beherrschten AG bei den IK-Einträgen aufzurechnen sind, nicht unbesehen auf das Valideneinkommen zu übertragen sei. Das Betriebsergebnis erlaubt nach dem vorstehend Gesagten zudem keine hinreichende Bestimmung der Vergleichseinkommen. Der stark schwankende Gewinn widerspiegelt die gemischten Auswirkungen von wirtschaftlichen und gesundheitlichen Faktoren.
Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus seiner nicht belegten Behauptung etwas ableiten, dass im Autogewerbe tätige Kollegen mehr verdienen würden, wobei er deren Einkommen ursprünglich noch mit gegen Fr. 200'000.– pro Jahr beziffert hatte (vgl. Urk. 9/151/4). Für den individuellen Erfolg eines Unternehmens sind verschiedene Faktoren bedeutsam, wie Standort und Grösse des Unternehmens, Nachfrage nach dem konkreten Angebot, Serviceleistungen, Verkaufstalent, persönlicher Einsatz etc., so dass der angestrebte globale Vergleich von vornherein scheitert. Schliesslich besteht keine Möglichkeit festzustellen, ob die vom Beschwerdeführer in den Abklärungen behaupteten Expansionspläne (vgl. Urk. 9/73/5 und 9/151/3 f.), soweit solche tatsächlich bestanden, im Gesundheitsfall erfolgreich hätten umgesetzt werden können.
5.8 Soweit es darum geht, einen Annäherungswert zu bestimmen, lässt sich anhand des Abklärungsberichts vom 20. März 2013 feststellen, was der Beschwerdeführer in seinem eigenen Betrieb als Mechaniker und Händler zu je 50 % (vgl. dazu Urk. 9/25/3) verdient hätte. So beschäftigte er einen Mechaniker und einen stellvertretenden Geschäftsführer, beide in einem Vollzeitpensum, die seine Aufgaben übernahmen. Das Jahreseinkommen seines Mechanikers belief sich auf 12 x Fr. 5'900.-- = 70'800.–-, dasjenige seines Stellvertreters auf Fr. 12 x Fr. 4'500.-- + Provisionen = ca. Fr. 100'000.-- (vgl. Urk. 9/73/3 f.). Bei hälftig aufgeteilter Arbeitszeit als Mechaniker und Autohändler hätte der Beschwerdeführer in seinem eigenen Betrieb im Jahr 2013 somit ein Einkommen von Fr. 85'400.-- erzielt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für die Jahre 2014 bis 2016 (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweigen, Nominallohnindex Männer [Tabelle T1.1.10], Abschnitt G, Ziff. 45-47, Jahr 2014: 0.4, Jahr 2015: 0.3, Jahr 2016: 0.7) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 86'600.80 per Ende 2016.
Das so geschätzte Einkommen liegt damit nur leicht über demjenigen, dass sich anhand der vom BFS herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ergäbe (LSE). Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Werkzeugmaschinist und ist seit vielen Jahren als Selbständigerwerbender in der Autobranche tätig. Es kann davon ausgegangen werden, dass er sich dabei auch gewisse Spezialkenntnisse insbesondere bezüglich der reparierten und gehandelten Nischenprodukte aneignete (vgl. Urk. 9/137/1). Gemäss LSE 2014, Tabelle TA1_skill-level, Ziff. 45-47 [Handel; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen] beträgt der monatliche Bruttolohn im Kompetenzniveau 3 für Männer Fr. 6’763.— für ein Vollzeitäquivalent von 40 Arbeitsstunden pro Woche. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen (vom BFS erhobenen) wöchentlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden im Jahr 2016 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt G, Ziff. 45-47) sowie der oben erwähnten Nominallohnentwicklung in den Jahren 2015 und 2016 würde somit ein Jahreseinkommen von Fr. 85'862.80 resultieren.
Für das Invalideneinkommen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, seine Arbeitsfähigkeit voll auszuschöpfen. Nachdem er seine
selbständige Tätigkeit nicht nur gesundheitlich bedingt reduziert hat, ist ihm mindestens das Einkommen aus einer unselbständigen Tätigkeit anzurechnen. Die stets ausgeübte Tätigkeit als Autohändler gilt nach wie vor als angepasst, ist ihm jedoch nur noch in einem 50%-Pensum zumutbar. Da hierfür der gleiche Tabellenlohn heranzuziehen ist, wie für die Festsetzung des Valideneinkommens, resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 % (oder leicht höher, soweit das geschätzte Valideneinkommen gegenübergestellt wird).
Es bleibt anzumerken, dass der verwendete Tabellenlohn gleichermassen den Handel wie die Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen berücksichtigt. Insofern würde es sich auch im Falle eines gewichteten Betätigungsvergleichs nicht rechtfertigen, wie im Abklärungsbericht vom 18. August 2004 (vgl. Urk. 9/25/7) für den Einkommensanteil als Mechaniker auf den tieferen Tabellenlohn gemäss Tabelle T17, Ziff. 72 [Metallarbeiter, Mechaniker und verwandte Berufe] abzustellen und so den schlechter entlohnten Aufgabenbereich überproportional zu berücksichtigen. Gleichzeitig erscheint der verwendete Tabellenlohn gemäss Tabelle TA1_skill-level, Ziff. 45-47 vorliegend besonders geeignet, zumal sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, in welchem Verhältnis der Beschwerdeführer die beiden Aufgabenbereiche heute als gesunde Person wahrnehmen würde.
6. Zusammenfassend ist ein materieller Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben. Gestützt auf das A.___-Gutachten ist von einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angepassten Tätigkeit als Autohändler seit mindestens Juni 2012 auszugehen (vgl. Urk. 9/134/10 oben). Beim Einkommensvergleich führen eine annäherungsweise Schätzung bzw. das Abstellen auf die LSE zu einem Invaliditätsgrad von 50 % oder leicht höher, so dass nach Eingang der Neuanmeldung im Januar 2016 mit Wirkung ab 1. Juli 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und zufolge teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers ihm zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln aufzuerlegen.
7.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen, teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. November 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel sowie der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigBonetti