Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01345


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 31. August 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1984, absolvierte ab dem 11. August 2014 im Hinblick auf eine Ausbildung zum Heizungsmonteur mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) eine Vorlehre bei der Y.___ (Urk. 11/9/5, 11/22). Am 27. September 2014 zog er sich bei einem Sturz eine Verletzung am rechten Handgelenk zu, welche am 24. November 2014 mittels Panarthrodese operativ versorgt wurde (Urk. 11/7/3, 11/7/31 f.). Per 31. Januar 2016 wurde der Vorlehrvertrag aufgelöst (Urk. 11/7/110 ff.), und der Versicherte meldete sich am 25. April 2016 unter Hinweis auf das versteifte rechte Handgelenk bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst den Akten des Unfallversicherers (Urk. 11/7, 11/9) insbesondere einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 11/10) sowie einen Bericht der behandelnden Ärztin ein (Urk. 11/11). Mit Vorbescheid vom 29. Juli 2016 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/14), wogegen dieser Einwand erhob (Urk. 11/18, 11/23). Am 7. November 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 11/35 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 6. Dezember 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Überdies ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Patricia Kern (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 (Urk. 9) reichte der Versicherte zwecks Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse weitere Unterlagen ein (Urk. 7 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 (Urk. 13) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Kern als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Mit Replik vom 26. Juni 2018 (Urk. 15) hielt der Versicherte unter Beilage einer Kostennote
(Urk. 17) an seinen Anträgen gemäss Beschwerdeschrift fest, worauf die IV-Stelle mit Schreiben vom 24. Juli 2018 (Urk. 19) auf das Einreichen einer Duplik verzichtete. Hierüber wurde der Versicherte mit Verfügung vom 26. Juli 2018 (Urk. 20) in Kenntnis gesetzt.

    Mit Urteil gleichen Datums wird das Gericht über die Beschwerde des Versicherten im Verfahren UV.2017.00085 entscheiden.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art16 Abs2 litc IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2017 (Urk. 2) im Wesentlichen in Erwägung, der Versicherte hätte die Lehre als Heizungsmonteur aufgrund ungenügender schulischer Leistungen nicht beginnen können. Es bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen, da er aus invaliditätsfremden Gründen keine Ausbildung begonnen habe. In einer angepassten Tätigkeit sei der Versicherte überdies seit Mai 2016 wieder zu 100 % arbeitsfähig und könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.

2.2    Dieser Argumentation hielt der Versicherte in seiner Beschwerdeschrift vom
6. Dezember 2017 (Urk. 1) zusammengefasst entgegen, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz noch über keine berufliche Erstausbildung verfügt. Diese habe er mit dem Antritt der Vorlehre zum Haustechnikpraktiker Heizung EBA begonnen und aufgrund der unfallbedingten bleibenden Einschränkungen an der rechten Hand abbrechen müssen. Ohne den Unfall hätte er diese Ausbildung abgeschlossen, zumal seine schulischen Leistungen und Deutschkenntnisse ausreichend gewesen seien. Es bestehe ein Anspruch auf berufliche Massnahmen, vorzugsweise in Form einer Berufsberatung und einer anschliessenden, der Behinderung angepassten beruflichen Erstausbildung (Urk. 1 S. 5 ff.).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2018 (Urk. 10) wies die IV-Stelle insbesondere darauf hin, dass ein Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung ausser Betracht falle, da der Versicherte vor seiner Einreise in die Schweiz bereits viele Jahre als Soldat und auch zwei Jahre als Hilfsarbeiter auf dem Bau erwerbstätig gewesen sei. Überdies sei überwiegend wahrscheinlich, dass allfällige Mehrkosten einer beruflichen Ausbildung nicht auf gesundheitsbedingte, sondern auf kulturelle und migrationsbedingte Faktoren zurückzuführen seien. Eine Umschulung komme im Übrigen allein schon mangels relevanter Einkommenseinbusse nicht in Betracht.

2.4    Mit Replik vom 26. Juni 2018 (Urk. 15) stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Vorlehre zum Heizungsmonteur habe seine erste berufliche Ausbildung dargestellt. Da er diese unfallbedingt habe abbrechen müssen, habe er im Hinblick auf die Erlangung eines Ausbildungsabschlusses Anspruch auf die notwendige Unterstützung durch die Invalidenversicherung.


3.

3.1    Am 27. September 2014 zog sich der Beschwerdeführer bei einem Sturz eine Lunatumfraktur sowie eine mehrfragmentäre dorsale Triquetrumfraktur des rechten Handgelenks bei vorbestehendem Morbus Kienböck (Stadium IV nach Lichtman) zu. Am 24. November 2014 wurde diese mittels Panarthrodese operativ im Z.___ versorgt. Tags darauf konnte der Versicherte in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden (Urk. 11/7/3, 11/7/31 ff.). Bei persistierenden Schmerzen am rechten Handrücken erfolgte am 28. Oktober 2015 eine Entfernung des Osteosynthesematerials. Im postoperativen Verlauf sei es zu keinen Komplikationen gekommen (Urk. 11/7/80 f.).

3.2    Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Chirurgie, am 10. Mai 2016 habe der Versicherte angegeben, dass die Behandlung im Z.___ abgeschlossen sei. Er habe in der rechten Hand allerdings immer noch keine Kraft und ihn störe die eingeschränkte Beweglichkeit im Alltag. Unter Belastung - beispielsweise nach einstündiger Arbeit respektive Haushaltstätigkeit - würden sich ausserdem Schmerzen im Handgelenk entwickeln (Urk. 11/7/128). Aus fachärztlicher Sicht liege ein sehr gutes postoperatives Ergebnis vor und die angegebenen Beschwerden des Versicherten seien aufgrund der Unfallfolgen nachvollziehbar. Klinisch zeige sich eine eingeschränkte Funktion der rechten Hand als Folge der Panarthrodese des Handgelenks. Flexion, Extension und Abduktion seien aufgehoben; die Umwendbewegung sowie die Supination seien im Seitenvergleich endgradig eingeschränkt. Bei der Kraftmessung zeige sich ferner eine gewisse Kraftminderung im Seitenvergleich bei Rechtsdominanz. In Anbetracht der erhobenen Umfangmasse im Bereich der Ober- und Unterarme liege keine grosse Diskrepanz vor, sodass eine Schonung des rechten Arms im alltäglichen Leben ausgeschlossen werden könne. Dies werde auch vom Versicherten selbst nicht behauptet. Aufgrund der Ergebnisse der klinischen Untersuchung sei die bisherige Tätigkeit als Heizungsinstallateur respektive -monteur nicht mehr möglich. Ganztags zumutbar sei eine leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeit mit - in Bezug auf die rechte Hand - nur manchmal repetitiven Arbeiten ohne kraftvolle Zug-, Stoss-, und Drehbewegungen sowie ohne Zupacken, Schläge, Vibrationen, Hämmern und Bohren (Urk. 11/7/130).

3.3    Ausgehend von den genannten Ergebnissen der kreisärztlichen Untersuchung hielt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2016 fest, dass für eine dem Belastungsprofil angepasste Tätigkeit seit dem 10. Mai 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit in der Heizungsmontage bestünden funktionelle Einschränkungen in Bezug auf die aktive und passive Flexion des rechten Zeigefingers. Bei längerem Krafteinsatz der rechten Hand im Rahmen statischer Haltearbeiten würden zudem Schmerzen auftreten (Urk. 7/13/3).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen - insbesondere Berufsberatung (Art. 15 IVG) und erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) - berechtigterweise verneint hat (vgl. E. 2.1 ff.).

4.2

4.2.1    Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).

4.2.2    Aus medizinischer Sicht steht fest, dass der Beschwerdeführer seine bisherige, im Rahmen einer Vorlehre ausgeübte Tätigkeit in der Heizungsmontage aufgrund der Einschränkungen an der dominanten rechten Hand nicht mehr ausüben kann (vgl. E. 3.2). Das Lehrverhältnis zur Y.___ wurde denn auch aufgelöst (Urk. 11/7/110 ff.). Eine berufliche Umstellung ist aus gesundheitsbedingten Gründen notwendig, wobei der Kreis an möglichen beruflichen Tätigkeiten infolge der körperlichen Beeinträchtigung nicht nur geringfügig eingeengt ist. Der Versicherte scheint ferner die erforderliche subjektive Bereitschaft und den Willen für berufliche Massnahmen mitzubringen. So äusserte er sich - soweit ersichtlich - einzig gegenüber Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, dahingehend, dass er nicht mehr arbeiten könne und eine Invalidenrente zugesprochen erhalten möchte (Urk. 11/11/4 f.). Gegenüber zahlreichen anderen Personen bekräftigte er demgegenüber seinen Wunsch, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen beziehungsweise eine Lehre zu absolvieren (vgl. Urk. 11/7/103, 11/7/124 f., 11/7/128 und 11/9/2 f.). Darüber hinaus beantragte er sowohl im Verwaltungsverfahren als auch beschwerdeweise einzig die Zusprechung beruflicher Massnahmen (vgl. Urk. 11/3/1, 11/18, 11/23 und Urk. 1 S. 2). Gesamthaft sind die Voraussetzungen gemäss Art. 15 IVG erfüllt, weshalb ein Anspruch auf Berufsberatung besteht.

4.3

4.3.1    Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

    Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 15. Mai 2002 m.w.H.).

4.3.2    Entgegen der Argumentation des Versicherten waren die Voraussetzungen für eine von der Invalidenversicherung unterstützte erstmalige berufliche Ausbildung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht erfüllt. So hatte er weder eine neue Ausbildung in Angriff genommen, noch überhaupt eine Berufswahl getroffen, ansonsten er auch nicht um eine Berufsberatung ersucht hätte. Entsprechend war es zum genannten Zeitpunkt auch nicht möglich zu beurteilen, ob die angestrebte Ausbildung infolge der gesundheitlichen Einschränkungen im wesentlichen Umfang zusätzliche Kosten verursacht oder ob sie den individuellen Fähigkeiten des Versicherten entsprochen hätte. Den Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG hat die Beschwerdegegnerin folglich zu Recht verneint.

    Im Hinblick auf ein allfälliges zukünftiges Gesuch um derartige Massnahmen ist der Vollständigkeit halber jedoch festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer die angestrebte EBA-Lehre aufgrund invaliditätsfremder - namentlich migrationsbedingter - Faktoren wie etwa mangelhafter Sprachkenntnisse oder ungenügender schulischer Leistungen nicht hätte antreten können. Obschon die Vorlehre um ein Jahr verlängert werden musste (vgl. Urk. 11/7/115), waren die schulischen Leistungen des Versicherten genügend (Urk. 11/9/6). Die Sprachkompetenz B1 scheint mit Blick auf die entsprechenden Auskünfte des Berufsbildungszentrums (BBZ) für eine EBA-Lehre grundsätzlich ebenfalls kein Ausschlussgrund zu sein, zumal in diesem Kontext auch Nachhilfekurse angeboten werden (vgl. Urk. 3/6 f.). Einzig der Umstand, dass invaliditätsfremde Faktoren eine Ausbildung oder die Stellensuche (mit) erschweren, schliesst einen Anspruch auf berufliche Massnahmen überdies nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2 mit Hinweis). Soweit die IV-Stelle im Übrigen vorbringt, der Beschwerdeführer sei vor seiner Einreise in die Schweiz bereits als Soldat sowie als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig gewesen sei (Urk. 10), mag dies zwar zutreffen (vgl. Urk. 11/9/5). Den genannten Tätigkeiten ging allerdings - soweit ersichtlich - keine berufliche Ausbildung voraus, weshalb ein zukünftiger Anspruch gemäss Art. 16 IVG auch vor diesem Hintergrund nicht prinzipiell ausgeschlossen werden kann.

4.4

4.4.1    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

4.4.2    Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung wurde vom Beschwerdeführer zwar nicht explizit geltend gemacht. Sein Rechtsbegehren schliesst diese Leistungsart jedoch ohne Weiteres mit ein. Da ferner bereits die Voraussetzungen für eine Berufsberatung erfüllt sind (vgl. E. 4.2.2), ist es sachgerecht und zweckdienlich, auch denjenigen auf Arbeitsvermittlung in diesem Verfahren zu beurteilen.

    Der Beschwerdeführer ist gemäss den Ergebnissen der kreisärztlichen Untersuchung aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung unfähig, im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (vgl. E. 3.2). Eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG liegt somit vor. Darüber hinaus ist die aktuell fehlende berufliche Eingliederung in erster Linie auf die spezifische Einschränkung am rechten Handgelenk und nicht auf invaliditätsfremde Faktoren oder alleine auf den Umstand, dass dem Versicherten nur mehr leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, zurückzuführen (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 18 Rz. 6 mit Hinweisen). Bei grundsätzlicher Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Teilnahme an beruflichen Massnahmen (vgl. hierzu E. 4.2.2) sind die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1 IVG somit erfüllt.


5.    Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung zu Recht verneint hat. Allerdings hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung. In diesem Sinne ist die angefochtene Verfügung vom 7. November 2017 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde abzuändern.

    Die Abweisung des Rentenbegehrens wurde im Übrigen seitens des Versicherten richtigerweise nicht beanstandet. Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 2) ist davon auszugehen, dass der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Ohnehin statuieren Art. 1a lit. a und Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 7 und Art. 16 ATSG den Grundsatz Eingliederung vor Rente. Rentenleistungen werden demnach erst erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1).


6.    Das Gerichtsverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem hat diese der Vertreterin des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Diese ist nicht zu reduzieren, da die Massnahme der erstmaligen beruflichen Ausbildung mangels einer effektiv begonnenen oder konkret in Aussicht genommenen Ausbildung zwar derzeit nicht umgesetzt werden kann, grundsätzlich aber nicht ausgeschlossen ist. Die Entschädigung ist gestützt auf § 34 Abs. 3 GSVGer und nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwältin Petra Kern vom 26. Juni 2018 (Urk. 17) unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 185.-- auf Fr. 2'019.60 (Mehrwertsteuer und Auslagenersatz inbegriffen) festzusetzen. Die Entschädigung ist direkt an die Vertreterin auszubezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. November 2017 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Patricia Kern, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'019.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWürsch