Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01347
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 29. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, ohne Berufsausbildung, war zuletzt als Bauarbeiter erwerbstätig gewesen (Urk. 7/1/1), bevor er sich wegen einem allergischen Handekzem am 21. Juli 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/2). Zunächst verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf verschiedene medizinische Unterlagen der Suva, die ihrerseits Leistungsansprüche wegen Berufskrankheit prüfte (vgl. Urk. 7/6), mit Verfügung vom 19. August 2004 sowohl den Anspruch auf eine Invalidenrente als auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/10). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Im Verlauf des Jahres 2005 traten wiederum Handekzeme auf (vgl. Urk. 7/15) und die Suva führte weitere ärztliche Abklärungen durch (Urk. 7/17 ff.). Am 29. Dezember 2006 sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 % zu (Urk. 7/35). Auf Einsprache des Versicherten anerkannte die Suva einen Invaliditätsgrad 52 % (Urk. 7/42). Nach zusätzlichen Abklärungen (Urk. 7/46 f.) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/51, 7/55) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 ab dem 1. September 2005 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/67). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 3. Dezember 2009 (IV.2008.00078) in dem Sinne gut, als es feststellte, dass dem Versicherten bereits mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2004 eine halbe Rente zustehe (Urk. 7/95). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
1.3 Im Zuge des im Jahr 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle nebst einem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen (Urk. 7/114) insbesondere einen Bericht des behandelnden Arztes ein (Urk. 7/123). Ferner gab sie beim Universitätsspital Y.___, Dermatologische Klinik, ein Gutachten in Auftrag (Y.___-Gutachten vom 14. Mai 2014, Urk. 7/138). Am 3. September 2015 führte sie mit dem Versicherten ein Gespräch betreffend dessen berufliche Reintegration (Urk. 7/172/2 f.) und liess ihm in der Folge mit Schreiben vom 1. und 15. Oktober 2015 eine Zielvereinbarung zukommen (Urk. 7/169 f.). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 teilten der Versicherte und seine Ehefrau der IV-Stelle sinngemäss mit, dass er bereits über einen geregelten Tagesablauf mit Mitarbeit im Betrieb der Frau und im Haushalt der Familie verfüge und dadurch nicht an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen könne (Urk. 7/171). Daraufhin schloss die IV-Stelle die Eingliederung mit Mitteilung vom 4. Dezember 2015 ab (Urk. 7/173). Zudem veranlasste sie am 5. Januar 2016 eine Haushaltabklärung (Urk. 7/175), welche ergab, dass der Versicherte im Gesundheitsfall zu 100 % im Erwerbsbereich tätig wäre (Urk. 7/203/4 f.). Am 25. Februar 2016 besprach sie erneut den Eingliederungsplan mit dem Versicherten, insbesondere in Bezug auf die finanzielle Unterstützung bei der Absolvierung von Kursen, damit der Versicherte zukünftig im Betrieb der Ehefrau hätte mitarbeiten können (vgl. Urk. 7/202/2). Am 7. April 2016 liess sie ihm wiederum eine Zielvereinbarung zur Unterzeichnung zukommen (Urk. 7/181). Da sich die Ehegatten im weiteren Verlauf am 15. April 2016 trennten (vgl. Urk. 7/188/1), erachtete die IV-Stelle die geplanten Massnahmen mit Schreiben vom 13. Juli 2016 für nicht mehr durchführbar (Urk. 7/190). Mit weiterem Schreiben vom 31. August 2016 teilte sie dem Versicherten sodann mit, dass sie bereit sei, ihn bei der Wiedereingliederung im ersten Arbeitsmarkt mit einer Potentialabklärung zu unterstützen, und forderte ihn auf, eine entsprechende Zielvereinbarung und Vollmacht bis zum 15. September 2016 zu unterzeichnen (Urk. 7/194). Nachdem der Versicherte dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, setzte ihm die IV-Stelle mit Schreiben vom 28. September 2016 eine Frist bis 14. Oktober 2016, um die Dokumente unterzeichnet zu retournieren, ansonsten gestützt auf die vorhandenen Akten entschieden werden müsse (Urk. 7/198). Mit Vorbescheid vom 15. August 2017 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Urk. 7/213), wogegen jener am 20. Oktober 2017 Einwand erhob (Urk. 7/219). Am 3. November 2017 verfügte die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids (Urk. 7/222 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 7. Dezember 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm weiterhin die bisherige Invalidenrente auszurichten. Im Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 19. April 2018 (Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer zwecks Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse Unterlagen ein (Urk. 10 und 11/2-18), worauf sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 24. April 2018 bewilligt wurde. Zudem wurde ihm Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 (Urk. 15) reichte der Beschwerdeführer unter anderem die Verfügung der Suva vom 22. Mai 2018 (Urk. 16/1) zu den Akten, welche damit ihre rentenherabsetzende Verfügung vom 14. November 2017 (Urk. 11/7) vollumfänglich zurückgenommen hatte. In der Folge holte das Gericht die Unfallakten der Suva in Sachen des Beschwerdeführers ein (Urk. 23) und setzte den Parteien mit Verfügung vom 16. August 2018 Frist an, um dazu Stellung zu nehmen (Urk. 25). Während die IV-Stelle mit Eingabe vom 17. September 2018 mitteilte, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 29), erklärte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 an seinem Rechtsbegehren festzuhalten (Urk. 30). Darüber wurden die Parteien mit Mitteilung vom 2. Oktober 2018 gegenseitig in Kenntnis gesetzt (Urk. 31).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:
a. Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);
b. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (Art. 14a);
c. Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b);
d. medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG;
e. Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a Abs. 2.
1.5
1.5.1 Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.
1.5.2 Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person:
a. trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt;
b. der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist;
c. Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat;
d. der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Art. 7b Abs. 2 IVG).
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). In Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG werden Hilflosenentschädigungen weder verweigert noch gekürzt (Abs. 4).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2017 (Urk. 2) zusammengefasst in Erwägung, im Rahmen des im Jahr 2013 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens sei eine ärztliche Begutachtung erfolgt. Diese habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Aus diesem Grund seien Eingliederungsmassnahmen geprüft worden, wobei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli und 28. September 2016 auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen einer Verletzung derselben hingewiesen worden sei. Trotzdem sei er dieser Pflicht nicht genügend nachgekommen, weshalb er so zu stellen sei, als ob er bei den beruflichen Massnahmen mitgewirkt hätte und die Eingliederung erfolgreich verlaufen wäre. Gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2014 sei von einem Valideneinkommen als Bauarbeiter von Fr. 69'181.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'642.-- auszugehen. Die Gegenüberstellung dieser Werte ergebe einen Invaliditätsgrad von 22 %, weshalb die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufzuheben sei. Dabei sei ohne Belang, dass weder ein Wiedererwägungs- noch ein Revisionsgrund vorliege, da gestützt auf Art. 8a IVG eine eingliederungsorientierte Rentenrevision durchgeführt werden könne, sofern – wie im konkreten Fall – ein Eingliederungspotential ausgewiesen sei.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 2017 im Wesentlichen geltend, bei der im Y.___-Gutachten attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit handle es sich um eine revisionsrechtlich unbeachtliche Neubeurteilung, da der Gesundheitszustand erklärtermassen gleichgeblieben sei. Davon abgesehen sei dem Gutachten keine Aktenzusammenfassung zu entnehmen. Es sei weder in vollständiger Kenntnis der Vorakten erstellt worden, noch sei eine Auseinandersetzung mit diesen erfolgt, weshalb die Expertise den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Da im Weiteren auch kein Wiedererwägungsgrund ersichtlich sei, erweise sich die verfügte Rentenaufhebung als unzulässig. Im Übrigen berechtige auch eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht – die nicht vorliege – die Beschwerdegegnerin nicht zu willkürlichen Annahmen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit. Die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit in einem 100%-Pensum sei nicht zumutbar (Urk. 1 S. 6 f.).
Mit Eingaben vom 25. Mai und 1. Oktober 2018 hielt der Beschwerdeführer insbesondere unter Hinweis darauf, dass die Suva mit Verfügung vom 22. Mai 2018 ihre rentenherabsetzende Verfügung vom 14. November 2017 vollumfänglich zurückgenommen hatte, an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 15 und Urk. 30).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht eingestellt hat. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152).
Eine rechtskonforme materielle Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte zuletzt durch das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 3. Dezember 2009 (Urk. 7/95), das den Sachverhalt bis zur damals angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2007 zu Grunde gelegt hat. Dieses dient folglich im revisionsrechtlichen Kontext als Vergleichsbasis.
3.2 Die Rentenzusprechung beruhte in erster Linie auf der Akten-Einschätzung des
Suva-Arztes Dr. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, vom 9. März 2006 (vgl. Urk. 7/95/6 f.). Seine Beurteilung, wonach die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (bezogen auf ein volles Pensum) um einen Drittel herabgesetzt sei, begründete er damit, dass der Beschwerdeführer an einem dyshidrosiformen oder dyshidrotischen Hand- und teilweise Fussekzem mit Sensibilisierungen in Bezug auf Nickel, Dibromdicyanobutan, Thiuram-Mix (Gummiinhaltsstoffe) sowie verschiedene Latex- und Polysopern-Handschuhe leide. Der Gesundheitszustand habe sich in den vergangenen Jahren trotz verschiedenster Behandlungsmassnahmen nicht nachhaltig verbessern lassen, wobei teilweise auch eine ungenügende Mitarbeit des Versicherten sowie die mangelnde Befolgung von Hautschutzmassnahmen eine Rolle gespielt hätten. Das Ekzembild lasse darauf schliessen, dass die Haut an den Händen nur wenig belastbar sei. Dies bedeute, dass alle grobmechanischen Arbeiten unzumutbar seien. In Frage kämen nur nicht belastende Tätigkeiten ohne Kontakt zu Irritantien oder Wasser. Solche Tätigkeiten könnten angesichts des Verlaufs und des Befundes voraussichtlich nicht während einer vollen Arbeitszeit ausgeübt werden. Das Tragen von Handschuhen sei wegen der verschiedenen Sensibilisierungen einerseits und dem handschuhbedingten Schwitzen andererseits nur teilweise möglich (Urk. 7/48/2).
Ausgehend von der von Dr. Z.___ in Bezug auf leidensadaptierte Tätigkeiten attestierten Arbeitsfähigkeit setzte das Gericht den Invaliditätsgrad bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'228.-- und einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 30'071.-- (unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 %) auf 51 % fest und sprach dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2004 eine halbe Invalidenrente zu (vgl. Urk. 7/95/7 ff.).
3.3 Im Rahmen des ab 2013 von Amtes wegen anhand genommenen Rentenrevisionsverfahrens gab die Beschwerdegegnerin in der Dermatologischen Klinik des Y.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 14. Mai 2014 vorgelegt wurde. Dr. A.___, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie sowie Allergologie und klinische Immunologie, und Dr. B.___ stellten dabei im Wesentlichen folgende Diagnose (Urk. 7/138/10):
- chronisches, dyshidrosiformes, hyperkeratotisches Handekzem, teils Fussekzem, seit 2001.
Das Handekzem sei primär wahrscheinlich durch die chronische Belastung des Beschwerdeführers mit Feuchtigkeit und irritativen Substanzen im Rahmen seiner Tätigkeit als Bauarbeiter und die entsprechenden berufsrelevanten Kontaktsensibilisierungen ausgelöst worden (Urk. 7/138/11). Am Tag der dermatologischen Untersuchungen, dem 14. Januar 2014, seien die Hautveränderungen im Bereich der Hände wenig ausgeprägt gewesen. Am übrigen Integument habe sich ein blander Befund ergeben. Im Vergleich zu November 2005 (Beurteilung nach Hospitalisation in der Klinik C.___) sei der Hautbefund aktuell vergleichbar bis leicht besser. Es hätten unter anderem keine dyshidrosiformen Bläschen vorgelegen. Da der Beschwerdeführer jedoch unter einem chronischen Handekzem leide, sei die langfristige Prognose schwierig zu stellen. Aufgrund des aktuellen Hautzustandes sei davon auszugehen, dass leichte, angepasste Tätigkeiten ohne feinmotorische Arbeiten (bei denen das Tragen von Schutzhandschuhen hinderlich ist), ohne Feuchtarbeit, ohne Kontakt zu bekannten Allergenen und unter Meidung mechanischer Belastung und Kontakt zu Irritantien ganztags zumutbar seien. Im Vergleich zu 2006 sei der Gesundheitszustand gleich geblieben (Urk. 7/138/13 f.).
4.
4.1 Die Parteien stimmen dahingehend überein, dass weder ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliege, noch die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt seien (vgl. Urk. 1 S. 6, Urk. 2 S. 2). Diesen Schlussfolgerungen ist beizupflichten. Eine Wiedererwägung fällt ausser Betracht, da die Verfügung vom 4. Dezember 2007 (Urk. 7/67) Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung bildete (Urk. 7/95; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Ferner wurde im Y.___-Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu 2006 gleich geblieben sei (Urk. 7/138/14). Dementsprechend liegt lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts vor, was im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ist (vgl. E. 1.3 vorstehend).
4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Y.___-Gutachten erfülle die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise nicht (vgl. Urk. 1 S. 6 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar ist zutreffend, dass das Gutachten keine Aktenzusammenfassung enthält. Indes nahmen die Fachärzte verschiedentlich Bezug auf die aus ihrer Sicht relevanten Vorakten. Namentlich im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand verändert hat, setzten sie sich auch mit vorangegangenen Untersuchungen auseinander (vgl. Urk. 7/138/13). Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer nicht weiter dar, welche aus seiner Sicht massgeblichen Vorakten zu Unrecht keine Berücksichtigung gefunden hätten. Da die Expertise ausserdem auf umfassenden dermatologischen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation überzeugt, besteht kein Anlass, diese in Frage zu stellen. Auch der Umstand, dass die Y.___-Gutachter bei vergleichbaren Befunden zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangten als seinerzeit Dr. Z.___, schadet nicht. Die ärztliche Beurteilung trägt von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge, die es zu respektieren gilt (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3). Gesamthaft sprechen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens (vgl. E. 1.6 vorstehend, BGE 125 V 351 E. 3b/bb).
5.
5.1 Wie das Bundesgericht in BGE 145 V 2 festgehalten hat, sind Rentenbezügerinnen und -bezüger auch bei fehlendem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, an zumutbaren Wiedereingliederungsmassnahmen aktiv teilzunehmen. Dies betrifft Personen mit ganzen und Teilrenten gleichermassen. Sinn und Zweck von Art. 7 Abs. 2 lit. e und Art. 8a IVG ist die Wiedereingliederung von rentenbeziehenden Personen mit entsprechendem Potential ins Erwerbsleben. Durch die Gewährung von Massnahmen wird eine Stabilisierung und Verbesserung der Erwerbsfähigkeit angestrebt mit dem Ziel, laufende Renten aufheben oder herabsetzen zu können. Die (neue) Regelung fokussiert auf Rentenbezügerinnen und -bezüger, welche keine revisionsrechtlich relevante Änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfahren haben (SVR 2014 IV Nr. 18 S. 69, 8C_667/2013 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_572/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 2.3.1). Erst die Teilnahme der versicherten Person an zumutbaren Massnahmen soll zu einer Rentenrevisionsmöglichkeit führen. Die Teilnahme an Wiedereingliederungs-massnahmen ist nicht ins Belieben der rentenbeziehenden Person gestellt. Trotz allfälliger subjektiver Eingliederungsunfähigkeit muss sie an allen zumutbaren Massnahmen teilnehmen, und zwar aktiv, damit ihr Eingliederungspotential ausgeschöpft werden kann (E. 4.2.4). Der Verpflichtung zur aktiven Teilnahme an Eingliederungs- massnahmen wird durch die Sanktionierungsmöglichkeiten der Kürzung oder Verweigerung von Rentenleistungen Nachdruck verliehen (E. 4.3.1).
5.2 Wie bereits dargelegt, kann auf das beweiskräftige Y.___-Gutachten vom 14. Mai 2014 (Urk. 7/138) abgestellt werden, sodass in Bezug auf leidensadaptierte Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Aus gesundheitlicher Sicht steht damit das Eingliederungspotential des Beschwerdeführers fest und es besteht Aussicht darauf, dass sich die Erwerbsfähigkeit mittels Wiedereingliederungsmassnahmen wesentlich verbessern beziehungsweise wiederherstellen lässt. Anhaltspunkte, die für eine Unzumutbarkeit solcher Massnahmen sprechen, lassen sich aus dem Gutachten nicht ableiten. Auch der behandelnde Dr. D.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, hielt in seinem Bericht vom 27. August 2013 (Eingangsdatum bei der Beschwerdegegnerin) fest, dass der Beschwerdeführer mindestens ein 50%-Pensum absolvieren könne und gegebenenfalls die Aufnahme einer Arbeit in einer «Eingliederungswerkstätte» erforderlich sei (Urk. 7/123/3). Im Weiteren steht auch die mehrjährige Rentenbezugsdauer der Zumutbarkeit von Wiedereingliederungsmassnahmen nicht entgegen.
5.3 Nach Kenntnisnahme des Y.___-Gutachtens prüfte die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 7/172). Nachdem unter anderem die finanzielle Unterstützung bei der Absolvierung von Kursen in Aussicht gestellt worden war, damit der Beschwerdeführer in Zukunft im Betrieb seiner Ehefrau hätte mitarbeiten können (vgl. Urk. 7/202/2), erachtete die Beschwerdegegnerin diese Massnahmen mit Schreiben vom 13. Juli 2016 (Urk. 7/190) nachvollziehbarerweise für nicht mehr praktikabel, da sich die Ehegatten am 15. April 2016 getrennt hatten (Urk. 7/188/1). Am 31. August 2016 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass sie bereit sei, ihn bei der Wiedereingliederung im ersten Arbeitsmarkt mit einer Potentialabklärung zu unterstützen und forderte ihn auf, eine entsprechende Zielvereinbarung und Vollmacht bis zum 15. September 2016 zu unterzeichnen (Urk. 7/194). Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wurde ihm mit Schreiben vom 28. September 2016 (Urk. 7/198) eine Frist bis 14. Oktober 2016 angesetzt, um die Dokumente unterzeichnet zu retournieren. Dabei wurde er – wie bereits in früheren Schreiben (vgl. Urk. 7/184/2, 7/190/2) – ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht und – unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG – darauf aufmerksam gemacht, dass ihm für den Fall, dass er sich der zumutbaren Eingliederung entziehe oder widersetze, die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden könnten, und dass über weitere Leistungsansprüche aufgrund der bestehenden Akten entschieden werden müsste.
Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung, die genannten Unterlagen unterzeichnet zurück zu senden, innert der angesetzten Frist nicht nach (vgl. Urk. 7/202/1), was unbestritten blieb. Mit diesem Verhalten brachte er sein Desinteresse an der vorgesehenen Potentialabklärung deutlich zum Ausdruck und verletzte seine Mitwirkungspflicht. Da sie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG korrekt durchgeführt hatte, war die Beschwerdegegnerin somit berechtigt, wie angedroht anhand der Akten zu entscheiden. Zu prüfen bleibt daher im Folgenden, ob sie den Invaliditätsgrad korrekt bemessen hat.
6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war der Beschwerdeführer im Baugewerbe tätig. Das Gericht legte das Valideneinkommen im Urteil vom 3. Dezember 2009 auf Fr. 61‘228.-- fest, wobei es auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin abstellte und die Lohnentwicklung bis 2007 berücksichtigte (vgl. Urk. 7/95/8 f.). Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, dass sich eine weitere Aufrechnung bis 2017 nicht rechtfertigt (vgl. Urk. 7/209), zumal nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall immer noch bei derselben Arbeitgeberin tätig wäre. Folglich ist das Valideneinkommen mit der Annahme, dass der Beschwerdeführer auch gemäss eigenen Angaben weiterhin im Baugewerbe tätig wäre (vgl. Urk. 7/203/3), anhand der LSE 2014 zu bestimmen. Entgegen seiner Argumentation (Urk. 1 S. 7) rechtfertigt es sich dabei nicht, vom Kompetenzniveau 2 auszugehen, da jenes gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur dann zur Anwendung gelangt, wenn die versicherte Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer, welcher keine berufliche Ausbildung absolviert hat und vor Eintritt der Invalidität überwiegend als Hilfsarbeiter tätig war (vgl. Urk. 7/128/1), klarerweise nicht.
Der monatliche Bruttolohn beläuft sich somit auf Fr. 5‘507.-- (TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 41-43 [Baugewerbe], Kompetenzniveau 1, Männer). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2’220 Punkten im Jahr 2014 auf 2’249 Punkte im Jahr 2017 (vgl. www.bfs.admin.ch) ergibt dies bei einem Arbeitspensum von 100 % ein Valideneinkommen von Fr. 69‘792.52 jährlich (Fr. 5'507.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2'220 * 2‘249).
6.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
Der Beschwerdeführer war im für die gerichtliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 3. November 2017 seit rund fünf Monaten im Rahmen eines Temporärarbeitsverhältnisses bei der E.___ AG in einem Teilzeitpensum von ca. 3 Stunden pro Tag als Lagermitarbeiter bei der F.___ AG angestellt (Urk. 11/2). Es liegt somit weder ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vor, noch hat der Beschwerdeführer die ihm aus medizinischer Sicht verbleibende Arbeitsfähigkeit voll ausgeschöpft. Das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers ist daher ebenfalls anhand der Tabellenlöhne der LSE 2014 zu bestimmen. Aufgrund der fehlenden beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers sowie angesichts des medizinischen Belastungsprofils ist auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art männlicher Angestellter von Fr. 5'312.-- abzustellen (TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2’220 Punkten im Jahr 2014 auf 2’249 Punkte im Jahr 2017 ergibt dies bei einem aus medizinischer Sicht zumutbaren Arbeitspensum von 100 % ein Bruttoeinkommen von Fr. 67'321.20 jährlich (Fr. 5'312.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2'220 * 2‘249).
6.4 Auf der Grundlage dieser Vergleichseinkommen resultiert selbst bei Gewährung eines maximalen leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen in Höhe von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/cc; vgl. auch Urk. 7/95/10) ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 27.66 respektive 28 % ([Fr. 69'792.52 ./. {Fr. 67'321.20 * 0.75}] * 100 / Fr. 69'792.52; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers zu Recht auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats eingestellt (vgl. E. 1.2 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
7. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten die Rente einstellte, nachdem der Beschwerdeführer trotz durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht an den ihm zumutbaren Wiedereingliederungsmassnahmen teilgenommen hatte. Ob die Rente allenfalls wieder zur Ausrichtung gelangen kann, sobald der Beschwerdeführer an Wiedereingliederungsmassnahmen teilnimmt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und muss dementsprechend nicht geprüft werden.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
8.
8.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 13) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.2 Mit Verfügung vom 24. April 2018 (Urk. 13) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Da dieser von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 13 Dispositiv-Ziffer 3), keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch