Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01348



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 27. Juli 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwältin Irena Subotic, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1964, meldete sich am 29. November 1993 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 7/6 S. 1 oben). Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (später und heute: Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle) sprach ihr mit Verfügung vom 7. Oktober 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Rente ab März 1993 zu (Urk. 7/7).

    Am 13. Oktober 1997 (Urk. 7/13) sowie 20. Dezember 2000 (Urk. 7/17) hielt die IV-Stelle einen unveränderten Rentenanspruch fest. Mit Verfügung vom 7. Januar 2005 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, bei unverändertem Invaliditätsgrad bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 69 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 7/36-37).

    Mit Verfügung vom 3. Mai 2006 wurde die bislang ausgerichtete Rente eingestellt (Urk. 7/52). Dagegen erhob die Versicherte am 17. Mai 2006 Einsprache (Urk. 7/55). Mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2006 hiess die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut und sprach der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 55 % ab Juli 2006 eine halbe Rente zu (Urk. 7/73).

    Am 23. Dezember 2009 (Urk. 7/109) und am 30. März 2015 (Urk. 7/131) wurde der Versicherten mitgeteilt, der Rentenanspruch sei unverändert.

    Am 16. Dezember 2016 stellte die Versicherte ein Gesuch um Unterstützung bei einer Weiterbildung (Urk. 7/140). Die IV-Stelle schloss mit Schreiben vom 1. Juni 2017 die Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 7/158).

1.2    Nach Eingang eines am 8. Juni 2017 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/160) holte die IV-Stelle Arztberichte (Urk. 7/162, Urk. 7/163, Urk. 7/166) ein und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/168, Urk. 7/173 = Urk. 3/3) das Gesuch um Rentenerhöhung mit Verfügung vom 6. November 2017 ab (Urk. 7/176 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 8. Dezember 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. November 2017 (Urk. 2) und beantragte zur Hauptsache (Urk. 1 S. 2 oben), diese sei aufzuheben (Ziff. 1) und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Ziff. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Beschluss vom 16. Februar 2018 (Urk. 8) wurde die Beschwerdeführerin auf eine mögliche Schlechterstellung nach erfolgter Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin und die Möglichkeit zum Beschwerderückzug hingewiesen. Mit Eingabe vom 27. April 2018 hielt sie an der Beschwerde fest (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 3. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend („allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).


1.3    Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherungn (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (S. 1 unten), jedoch sei ihr eine leidensangepasste Tätigkeit zu 50 % weiterhin zumutbar (S. 1 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund der radiologisch nachgewiesenen massiven Beeinträchtigung der Handgelenke sei ihre Arbeitsfähigkeit in einem Masse beeinträchtigt, das die Erhöhung auf eine ganze Rente rechtfertige (S. 8 Ziff. 3).

2.3    Strittig sind die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad.

    Unbestritten ist eine - zur Anspruchsprüfung Anlass gebende - Verschlechterung des Gesundheitszustands, wobei auf die Frage des massgeblichen Vergleichszeitpunkts (vorstehend E. 1.3) noch einzugehen ist (nachstehend E. 5.1).


3.

3.1    Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, der die Beschwerdeführerin seit 2003 behandelte (Urk. 7/107 Ziff. 1.2), nannte in seinem Bericht vom 29. August 2006 (Urk. 7/66/2-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):

- Colitis Crohn seit 1982

- Status nach totaler Proktokolektomie 2001

- Colitis Crohn assoziierte Sakroileitis beidseits

    Er bezeichnete den Gesundheitszustand als stationär (lit. C1) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 19. Juni bis 31. Juli 2006 und eine solche von 50 % ab 1. August 2006 (lit. B).

    Eine körperlich anstrengende Arbeit sei der Patientin bei ihrer Krankheit sicherlich nicht zumutbar. Eine Bürotätigkeit allerdings könne sie aus medizinischer Sicht sicherlich übernehmen, dafür betrage die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht 50 % (Urk. 7/66/4).

3.2    Dr. med. Z.___, (heute) Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 26. September 2006 aus, gestützt auf den knappen, aber kohärenten Bericht von Dr. Y.___ sei von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auszugehen (Urk. 7/69 S. 4 Mitte).

3.3    Sodann erfolgte die Invaliditätsbemessung (Urk. 7/70) ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 2 oben), während das Valideneinkommen unter Bezugnahme auf ein Feststellungsblatt vom 11. November 2004 (vgl. Urk. 7/34) festgelegt wurde (S. 1 Mitte), und es wurde der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2006 eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 7/73).


4.

4.1    Dr. Y.___ nannte in seinem Bericht vom 18. Dezember 2009 (Urk. 7/107) die gleichen Diagnosen (Ziff. 1.1) wie 2006 (vorstehend E. 3.1) und führte aus, es sei mit intermittierenden geringgradigen Schüben zu rechnen (Ziff. 1.4). Aktuell benötige die Patientin keine medikamentöse Therapie (Ziff. 1.5). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 1. August 2006 (Ziff. 1.6). Die Patientin sei körperlich und geistig mässiggradig eingeschränkt und könne keine schweren körperlichen Arbeiten ausführen. Büroarbeiten könnten problemlos ausgeführt werden (Ziff. 1.7).

4.2    In seinem Bericht vom 5. Februar 2015 (Urk. 7/127/5-6) nannte Dr. Y.___ wiederum die gleichen Diagnosen wie 2009 (vorstehend E. 4.1) und führte aus, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und den Alltag seien unverändert (Ziff. 3).

4.3    Dr. med. A.___, Oberarzt Handchirurgie, B.___, nannte in seinem Bericht vom 15. Mai 2017 (Urk. 7/157 = Urk. 7/166) über die gleichentags erfolgte Untersuchung als Diagnose eine Panarthrose und einen carpalen Kollaps beider Handgelenke mit Caput ulnae Syndrom, sowie eine Colitis ulcerosa (S. 1 Mitte).

    Die Beschwerdeführerin sei momentan zu 100 % arbeitsunfähig. Seit der Dickdarmresektion vor 16 Jahren sei sie nicht mehr auf Medikamente angewiesen. Die hauptsächliche Einschränkung komme von der fehlenden Belastbarkeit der beiden Handgelenke, insbesondere Umwendbewegungen seien für die Patientin schmerzhaft und nicht möglich (S. 1).

4.4    Der Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 19. Juni 2010 (Urk. 7/162) ist unleserlich.

4.5    Dr. Y.___ nannte in seinem Bericht vom 5. Juli 2017 (Urk. 7/163/6-7) als Diagnosen nebst den früher gestellten (vorstehend E. 3.1) ein anales Fistelleiden und eine Panarthrose an beiden Handgelenken (Ziff. 1.1). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 9. März 2017 wegen der beiden Handgelenke (Ziff. 1.6). Eine körperliche Arbeit mit Belastung der Handgelenke sei zurzeit nicht möglich, von Seiten des Darmes bestünden zurzeit keine Einschränkungen (Ziff. 1.7).

4.6    Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, führte am 15. August 2017 aus, die zusätzlich hinzugekommene Diagnose einer Panarthrose beider Handgelenke schränke eine Tätigkeit, welche mit dem repetitiven Gebrauch der Hände einhergehe, deutlich ein, so dass überwiegend wahrscheinlich medizinisch-theoretisch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Allerdings bestünden noch - näher genannte - Behandlungsmöglichkeiten. Daher werde eine medizinische Neubeurteilung in einem Jahr empfohlen (Urk. 7/167 S. 3 unten).

    Dr. med. E.___, Praktische Ärztin, RAD ergänzte in einem undatierten Eintrag, bei noch nicht ausgeschöpften Therapieoptionen sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit (Mitarbeiterin Logistikfirma) nachvollziehbar. Als funktionelle Einschränkung nannte sie repetitive Umwendbewegungen im Handgelenksbereich (Urk. 7/167 S. 3 unten). Eine angepasste Tätigkeit (ohne repetitive Bewegung im Handgelenk), beispielsweise eine Kontrollfunktion, sei medizinisch-theoretisch zu mindestens 50 % möglich (Urk. 7/167 S. 4 oben).

    Seitens der Sachbearbeitung (KB = Kundenberatung) wurde am 16. August 2017 ausgeführt, die gesundheitliche Verschlechterung wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Eine Tätigkeit als kaufmännische Angestellte wäre der Beschwerdeführerin schon seit Herabsetzung der Rente - also 2006 - zu 50 % (ihres Erachtens angestammt und angepasst) möglich gewesen (Urk. 7/167 S. 4).

4.7    PD Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, nannte in seinem Bericht vom 20. September 2017 über die am Vortag erfolgte Konsultation (Urk. 7/172 = Urk. 3/4) folgende Diagnosen (S. 1):

- Panarthrose und carpaler Kollaps beider Handgelenke mit Caput ulnae Syndrom beidseits

- Colitis ulcerosa, Status nach Proktokolektomie 2001

    Er führte aus, seit dem 2001 erfolgten Eingriff sei die Patientin bezüglich der Colitis ulcerosa gut kompensiert und benötige keine Medikamente. Die Gelenkbeteiligung dieser entzündlichen Erkrankung habe an beiden Handgelenken zu einer arthritischen Destruktion geführt, die zunehmend Schmerzen und Funktionseinschränkungen verursache. Die Beschwerdeführerin berichte über einen belastungsunabhängigen Dauerschmerz, den sie bei VAS (visuell-analog Skala) 5 einordne (S. 1 unten). Bereits wenig belastete Tätigkeiten wie das Öffnen von Türgriffen könnten deutliche Schmerzspitzen verursachen (S. 1 f.). Selbst die unbelastete Lagerung in Pronationsstellung (Hände auf den Tisch legen) steigere bereits die Grundschmerzhaftigkeit. Bei belasteten Tätigkeiten gebe es durchaus Schmerzepisoden bis VAS 10 (S. 2 oben).

    Für den - näher umschriebenen - radiologischen Befund sei die verbliebene Funktion erstaunlich und das beklagte Beschwerdeausmass absolut nachvollziehbar (S. 2 Mitte).

    In medizinischer Hinsicht könne er sich den Empfehlungen von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) anschliessen. Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin könne er in diversen Details nicht nachvollziehen. Nach seiner Beurteilung sei beim vorliegenden Befund einer massiven arthritischen Destruktion beider Handgelenke keine Tätigkeit zumutbar, die einen regelmässigen Gebrauch der Hände notwendig mache. Dies gelte auch für die Arbeit als kaufmännische Angestellte. Allein die Position der maximalen Pronation an der Computertastatur sei höchstens kurzfristig, sicherlich aber nicht auf Dauer oder sogar mit 50 % durchführbar. Eine ergonomische Tastatur könne die vorliegenden Defizite nicht lindern oder beheben. Mit Infiltrationen könne man bestenfalls eine Schmerzhaftigkeit für eine limitierte Dauer verbessern. An der vollständigen Destruktion der Handgelenke änderten Infiltrationen nichts (S. 2 unten).

    Im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin für die Rentenrevision werde eine operative Verbesserung der Beweglichkeit beider Handgelenke durch eine Sauvé-Kapandji Operation genannt (S. 2 f.). Hier handle es sich um ein massives Missverständnis beziehungsweise eine Missinterpretation. Die von Dr. A.___ vorgeschlagene Operation betreffe eine Versteifung des Handgelenks, keine Verbesserung der Beweglichkeit. Diese Panarthrodese sei die Ultima Ratio, eine schmerzhafte geringe Beweglichkeit zu Gunsten einer Schmerzlinderung aufzugeben. Die genannten medizinischen Therapieoptionen (Steroidinfiltration, Operation) dienten in erster Linie einer Schmerzlinderung, nicht einer Wiederherstellung einer Arbeitsfähigkeit, da selbst bei einem erfolgreichen Eingriff eine massive manuelle Einschränkung bleibt. In dieser Hinsicht sei die Empfehlung einer 50%igen Arbeitstätigkeit im kaufmännischen Bereich aus seiner Sicht nicht nachvollziehbar (S. 3).

4.8    Dr. D.___, RAD, setzte sich in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2017 (Urk. 7/175 S. 2 f.) mit der Annahme der Beschwerdeführerin, die RAD-Stellungnahme vom 15. August 2017 (vgl. vorstehend E. 4.7) habe zum ergangenen Vorbescheid geführt (S. 2 unten), auseinander und führte unter anderem aus, der medizinische Standpunkt sei unmissverständlich klargemacht worden. Anderweitige Interpretationen seien professionsbedingt typisch und als zur augenscheinlichen oder -wischerischen Unterstützung der vorgebrachten Argumente anzusehen (S. 3 Mitte).


5.

5.1    Die im Dezember 2009 und im März 2015 ergangenen Mitteilungen, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/109, Urk. 7/131), basierten nicht auf allseitiger Untersuchung und genauer Festlegung der Arbeitsfähigkeit. Sie genügen damit den revisionsrechtlichen Anforderungen einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs - rechtskonforme Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung, Einkommensvergleich (vorstehend E. 1.3) - nicht und kommen deshalb als Vergleichsbasis nicht in Frage.

    Die im Oktober 2006 erfolgte Rentenzusprache (beziehungsweise Herabsetzung statt Aufhebung der bis dahin ausgerichteten Dreiviertelsrente) stützte sich auf die - seitens des RAD bestätigten (vorstehend E. 3.2) - Arbeitsfähigkeitsangaben von Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1). Hinsichtlich der medizinischen Situation und der Arbeitsfähigkeit stellt dies den revisionsrelevanten Vergleichssachverhalt dar.

5.2    Ob die damalige Invaliditätsbemessung (vorstehend E. 3.3) in rechtskonformer Weise erfolgte, erscheint allerdings als fraglich. So lässt sich insbesondere die Festlegung des Valideneinkommens nicht anhand der Akten nachvollziehen. Ebenso blieb (und bleibt) unklar, welches die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin war (und ist), und den Akten lassen sich keine verlässlichen Angaben darüber entnehmen, über welche - abgeschlossenen oder allenfalls abgebrochenen - Ausbildungen die Beschwerdeführerin verfügt.

5.3    Die angefochtene Verfügung basiert auf der - seitens der Sachbearbeitung getätigten - Annahme, die gesundheitliche Verschlechterung wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als kaufmännische Angestellte (welches die angestammte und auch eine leidensgepasste Tätigkeit sei) aus, während aus medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leidensangepasste Tätigkeiten angenommen wurde, worunter Tätigkeiten ohne repetitive Handbewegung verstanden wurden (vorstehend E. 4.6).

    Die Annahme bezüglich angestammter Tätigkeit findet keine Stütze in den Akten, da diese - wie dargelegt (vorstehend E. 5.2) - keine ausbildungsanamnestischen und nur sehr unsystematisch berufsanamnestische Angaben enthalten. Der Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aufgrund der Handgelenksproblematik wurde durch Dr. F.___ mit einlässlicher Begründung widersprochen (vorstehend E. 4.7). In der nachfolgenden RAD-Stellungnahme (vorstehend E. 4.8) wurde auf dessen Ausführungen mit keinem Wort Bezug genommen, so dass fraglich erscheint, ob sie überhaupt zur Kenntnis genommen wurden.

    Schliesslich finden sich in den Entscheidgrundlagen zur angefochtenen Verfügung keinerlei Angaben dazu, wie es sich mit den Auswirkungen der Colitis ulcerosa auf die Arbeitsfähigkeit verhält, die 2006 zur Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auch in angepasster Tätigkeit geführt hat und nach Lage der medizinischen Akten als stationär zu beurteilen sein dürfte.

5.4    Damit erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Dies betrifft einerseits die Frage des beruflichen und ausbildungsmässigen Werdegangs und der bisherigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin, und andererseits die Frage, wie sich die gastroenterologische Erkrankung zusammen mit der massiven Beeinträchtigung beider Handgelenke auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, mithin welche - näher umschriebenen und auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verfügbaren - Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zumutbar sind.

    Entsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen (vgl. Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 4), dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.


6.

6.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.     

6.2    Der obsiegenden und von ihrer Rechtsschutzversicherung anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher