Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01350


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 8. Januar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970, meldete sich am 5. November 1997 unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 21. April 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. September 1997 zu (Urk. 6/25).

    Mit Mitteilungen vom 4. Februar 2002 (Urk. 6/51) und vom 2. März 2005 (Urk. 6/58) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert.

    Mit Verfügung vom 10. September 2009 (Urk. 6/93) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei bei einem neuen IV-Grad von 75 % unverändert.

1.2    Nach Eingang eines am 1. Oktober 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/100) holte die IV-Stelle unter anderem beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 18. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 6/117). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/123-131, Urk. 6/178) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. November 2017 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 6/179 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 8. Dezember 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Vergung vom 9. November 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).


1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert habe. Aus körperlicher Sicht sei eine Beeinträchtigung ausgewiesen, jedoch seien ihr leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung zu 70 % zumutbar. Die seit Jahren bestehende Depression sei aktuell als leichtgradig einzustufen. Diese sei aufgrund der schwierigen psychosozialen Umstände entstanden und sei daher nicht invalidisierend. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens sei eine Potentialabklärung vorgenommen worden. Eine weitere Eingliederung sei nicht möglich gewesen, der subjektive Leidensdruck sei stark ausgeprägt gewesen. Eine psychiatrische Therapie mit Expositionstraining sei weiterhin nicht aufgegleist worden, weshalb von einem fehlenden Leidensdruck auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin habe nicht alle möglichen Therapieoptionen ausgeschöpft, eine psychiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne deshalb nicht berücksichtigt werden. Es sei von einer 70%igen Rest-Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei klar ein Revisionsgrund gegeben, da die Y.___-Gutachter eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes festhalten würden. Der Anspruch könne demzufolge umfassend überprüft werden (S. 2). Auf das Y.___-Gutachten könne grundsätzlich abgestellt werden, wobei aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht auf die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden könne. Aus dem Gutachten sowie den weiteren Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2012 nicht mehr in einer psychiatrischen Behandlung stehe. Es habe trotz Empfehlungen nie eine stationäre oder teilstationäre Behandlung stattgefunden. Dass in Bezug auf das psychische Leiden überhaupt noch nie eine adäquate Behandlung stattgefunden habe, spreche gegen das Vorliegen eines schweren psychischen Leidens (S. 2 f.). Hinzu komme, dass auch die anlässlich der Begutachtung erhobenen objektiven Befunde weitgehend unauffällig gewesen seien. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über ein vergleichsweise hohes Aktivitätsniveau im privaten Bereich. Die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Aus dem Gutachten sowie den weiteren Akten würden zudem diverse psychosoziale Belastungsfaktoren hervorgehen, welche das Beschwerdebild beeinflussen würden. Auch aus diesem Grund sei vorliegend in Bezug auf das psychische Leiden ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen. Es bestehe kein Grund für einen Tabellenlohnabzug, da die körperlichen Limitierungen bereits im gutachterlichen Anforderungs- und Belastungsprofil berücksichtigt worden seien (S. 3). Betreffend Eingliederungsmassnahmen sei zu erwähnen, dass die durchgeführte Potentialabklärung regulär beendet und nicht abgebrochen worden sei, weshalb kein Mahn- oder Bedenkzeitverfahren habe durchgeführt werden müssen (S. 4).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe motiviert an den beruflichen Massnahmen teilgenommen, welche trotzdem gescheitert seien. Die Potentialabklärung habe abgebrochen werden müssen, nicht wegen der Motivation, sondern aus gesundheitlichen Gründen (S. 5). Aufgrund der aktuellen Informationen sei die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt als wenig chancenreich zu beurteilen. Sie sei demnach auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr eingliederbar, weshalb weiterhin ein Rentenanspruch bestehe. Ansonsten hätte vor der Rentenaufhebung ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müssen (S. 6). Zudem habe sich der Gesundheitszustand seit der Zusprache der Rente kaum verändert. Der für die Rente ausschlaggebende psychische Gesundheitszustand sei seit 2009 immer stationär geblieben (S. 7). Zudem müsse beim Invalideneinkommen ein Abzug von 10 % berücksichtigt werden. Dazu habe sich die Beschwerdegegnerin im Übrigen nie geäussert, was eine Verletzung der Begründungspflicht sei (S. 9).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen ganzen Rente rechtens ist.


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin bezog seit dem 1. September 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 6/25). Im Rahmen einer amtlichen Revision hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. November 2017 (Urk. 2) die bisherige ganze Rente per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.

3.2    Das Bundesgericht geht vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, RZ 61 S. 436). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.

    In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2).

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiederergungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern.

    Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.5).

3.3    Im Zeitpunkt der Renteneinstellung im Dezember 2017 war die Beschwerdeführerin 47 Jahre alt und bezog seit über 20 Jahren eine ganze Rente. Damit fällt sie unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis.


    Vom 16. Januar bis 10. Februar 2017 fand eine Potentialabklärung statt (vgl. Urk. 6/148). Der Auswertung der Potentialabklärung vom 14. Februar 2017 ist zu entnehmen (Urk. 6/150), dass die Beschwerdeführerin zu einem Pensum von 50 % angemeldet gewesen sei. Bereits in den ersten Tagen habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin schon nach ein bis zwei Stunden sehr erschöpft gewesen sei und ihre Leistungsfähigkeit und Konzentration markant abgenommen hätten. Sie habe geweint und über Schmerzen in Nacken, Schulter, Ellbogen und Handgelenk geklagt, die sich laut ihren Angaben verschlimmert hätten in der Potentialabklärung (S. 1). In der Werkstatt seien in drei Bereichen leichte bis mittelschwere, wechselseitig belastende Arbeiten angeboten worden. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich gewesen, die in der Werkstatt angebotenen Arbeiten auszuführen. Beidhändiges, repetitives und feinmotorisches Arbeiten sei nicht oder nur über eine sehr kurze Zeitspanne möglich. Stehend arbeiten sei gar nicht möglich. Ihr Gesundheitszustand habe sich laut eigenen Angaben im Lauf der Potentialabklärung massiv verschlechtert. Sie meide wegen ihrer Ängste soziale Kontakte zur Kursgruppe und könne den Arbeitsweg nicht selbständig bewältigen. Zum jetzigen Zeitpunkt seien aus arbeitspraktischer Sicht weitere Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt. Aufgrund der aktuellen Informationen werde eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt als wenig chancenreich beurteilt (S. 2).

    Dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 24. Februar 2017 (Urk. 6/155) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich die Potentialabklärung durchlaufen habe (S. 1). Um ein möglichst aussagekräftiges Ergebnis zu erhalten, sei die Abklärung bis zum Schluss durchgeführt worden. Laut Angaben der Durchführungsstelle sei es vorrangig, die Selbständigkeit und Lebensqualität zu verbessern, die Funktionsfähigkeit für Aktivitäten im täglichen Leben aufzubauen und die Schmerzen zu reduzieren, damit Integrationsmassnahmen überhaupt aufgenommen werden könnten. Es werde die Einschätzung der Durchführungsstelle geteilt und jegliche Integrationsmassnahmen im heutigen Zeitpunkt als undenkbar erachtet. Der subjektive Leidensdruck der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Schmerzerleben und die Angst, sich ausserhalb des gewohnten privaten Umfelds zu bewegen, schienen stark ausgeprägt. Es bestehe aus Sicht der Eingliederungsberatung kein Eingliederungspotential. Das Dossier werde nach Absprache mit der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der Eingliederungsberatung geschlossen (S. 2).

    Die Beschwerdegegnerin schloss in der Folge die Eingliederungsberatung ab (Urk. 6/154) und erliess nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/123-131, Urk. 6/178) die vorliegend angefochtene Verfügung vom 9. November 2017 (Urk. 2).

3.4    Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin Eingliederungsbemühungen unternommen hat. So hat sie der Beschwerdeführerin vor der Renteneinstellung genügend Eingliederungshilfe geleistet. Dass diese ohne Erfolg geblieben sind, ist vorliegend nicht relevant. So kann von gescheiterten Eingliederungsbemühungen nicht ohne Weiteres auf eine Invalidität geschlossen werden, zumal sich die im Schlussbericht aufgeführten Einschränkungen grösstenteils auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhen und sich medizinisch nicht oder nicht genügend begründen lassen (vgl. nachstehend E. 6). Auf welche Gründe das Scheitern der Eingliederungsbemühungen zurückzuführen ist, kann vorliegend offenbleiben. Weitere berufliche Massnahmen erscheinen in dieser Situation nicht erfolgversprechend, weshalb darauf verzichtet werden durfte. Der Beschwerdegegnerin ist sodann zuzustimmen, wenn sie anmerkt, es habe kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müssen, zumal die Potentialabklärung regulär beendet und nicht etwa abgebrochen worden sei. Zudem war der Beschwerdeführerin die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar. So geht aus den Akten hervor, dass bereits seit 2009 von einer Restarbeitsfähigkeit von 20-30 % ausgegangen wurde (vgl. Urk. 6/77 und Urk. 6/91/2).

3.5    Es bleibt damit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in relevantem Ausmass verbessert hat, so dass die Rente aufgehoben werden durfte.


4.

4.1    Der Verfügung vom 10. September 2009 (Urk. 6/93), welche vorliegend den zeitlichen Referenzpunkt bildet, lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde.

4.2    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 19. April 2007 (Urk. 6/61) und führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Es bestünden zunehmend psychische und soziale Belastungen, einerseits durch die Mutter und die Schwiegermutter und andererseits durch die Situation in der Ehe. Bei dieser Behandlung sei vorwiegend eine Therapie durch den Psychiater sinnvoll. Bei ihm sei die Beschwerdeführerin in Behandlung wegen Knie- und Magenbeschwerden und Schlafproblemen.

4.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 5. Juni 2007 (Urk. 6/62) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 2.1):

- Anpassungsstörung bei schwerer psychosozialer Belastung

- langandauernde angstgeprägte depressive Reaktion (ICD-10 F43.21)

    Er führte aus, der Gesundheitszustand und die Arbeitsunfähigkeit seien kaum verändert. Die Ausübung einer Erwerbsfähigkeit sei nicht zumutbar (S. 1 Ziff. 1.2). Bei der gegebenen Situation mit familiärer Einengung sei therapeutisch keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes zu bewirken (S. 2 Ziff. 6.5 und Ziff. 6.3).

4.4    Die Ärzte des B.___ berichteten am 30. September 2008 (Urk. 6/76) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):

- Status nach Kniearthroskopie rechts mit totaler Restmeniskektomie des medialen Hinterhornes rechts vom 10. Januar 2008 bei

- komplexer Rissbildung des medialen Meniskushinterhorns Knie rechts mit Status nach Teilmeniskektomie vor Jahren

- degenerative Chondromalazie mediales Tibiaplateau rechts, viertgradige Chondromalazie des medialen Femurkondylus rechts

- Knie links: Verdacht auf degenerative Veränderungen

    Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des linken Knies wieder beschwerdefrei sei. Im rechten Knie habe sie deutlich weniger Schmerzen als vor der Operation im Januar 2008. Der heutige Termin sei ursprünglich zur Planung einer Kniearthroskopie links vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin wolle dies nun bei Schmerzfreiheit nicht ausführen lassen (S. 1). Die Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks, würden aufgrund einer minimen Instabilität sowie Fehlbelastung bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen beurteilt (S. 2).

4.5    Die Ärzte des C.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 8. März 2009 (Urk. 6/77) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 6.2):

- chronisches myofasziales beziehungsweise tendomyogenes Schmerzsyndrom mit Akzentuierung eines zervikobrachialen und lumbovertebragenen bis lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit/bei

- Fehlhaltung

- ausgeprägter myostatischer Insuffizienz

- degenerativen Veränderungen

- zunehmender Generalisierungstendenz

- chronische Gonarthralgien beidseits mit/bei

- Status nach zweimaliger arthroskopischer Innenmeniskusrevision des rechten Kniegelenks

- diskreten Zeichen einer initialen medial und retropatellar betonten Gonarthrose

- anhaltende leichte depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) mit/bei

- anhaltend belastender familiärer Situation

- Adipositas Grad I

    Sie führten aus, dass sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse (S. 29).

    Bei der rheumatologischen Untersuchung imponiere eine ausgeprägte Insuffizienz insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur, die zusammen mit der Fehlhaltung zu einer ständigen Fehl- und Überbelastung insbesondere des Achsenorgans führe. Bei den aktuellen Röntgendarstellungen ergäben sich über das altersentsprechende Mass hinausgehende multisegmentale laterale Spondylosen der mittleren und unteren Brustwirbelsäule (BWS) bei ansonsten altersentsprechen regelrechtem Befund. Im Bereich der Kniegelenke bestehe eine Formvariante der Patellae beidseits mit diskreten Zeichen einer initialen, medial und retropatellar betonten Gonarthrose. Bei der aktuellen neurologischen Untersuchung fänden sich keine Hinweise auf eine neuroradikuläre Symptomatik. Zusammenfassend bestehe auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet kein Gesundheitsschaden, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fabrikarbeiterin begründen könnte (S. 29 f.).

    Bei der psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin wenig Einblick in ihr Innenleben gewährt. Ihr Leiden sei aber gut spürbar und sie sei affektiv schwingungsfähig. Sowohl der behandelnde Psychiater wie auch der psychiatrische Gutachter sähen die gesundheitliche Problematik der Beschwerdeführerin im Rahmen einer leichten depressiven Störung, die in engem Zusammenhang mit der psychosozialen Belastung stehe. Aufgrund der über viele Jahre andauernden Symptomatik könne heute eine Anpassungsstörung aus formalen Gründen nicht mehr diagnostiziert werden. Eine entscheidende Rolle würden hier die kulturelle Besonderheit der Beschwerdeführerin, die einer aktiveren Bewältigung der offensichtlich ungünstigen familiären Situation im Wege stehe, sowie der niedrige formale Bildungsstand mit funktionellem Analphabetismus spielen. Dabei handle es sich um IV-fremde Faktoren. Deshalb könne bei der derzeit leichten depressiven Störung weder quantitativ noch qualitativ eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 30 Mitte).

    Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde zu 100 % arbeitsfähig (S. 30).

4.6    Dr. med. D.___, praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 13. März 2009 Stellung (Urk. 6/78/4) und führte aus, es könne auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten abgestellt werden. Unter Berücksichtigung der objektiven und reproduzierbaren Befunde liege ab November 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei eine Besserung des früher relevanten Gesundheitsschadens eingetreten.

4.7    Am 3. September 2009 fand eine psychiatrische Standortbestimmung im RAD statt (Urk. 6/91 S. 2). Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte aus, bei der Beschwerdeführerin verhindere ein chronischer psychischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert (ICD-10 F32.11, ICD-10 Z63.8, ICD-10 Z60.3) die volle Ausschöpfung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Im Vordergrund der inzwischen chronifizierten und weitgehend therapieresistenten Beschwerden stünden Angstzustände und depressive Stimmungsschwankungen mit Ohnmachtsgefühlen und innerer Leere, verbunden mit der Konfrontation häuslicher Konfliktsituationen, denen sich die Beschwerdeführerin hilflos ausgesetzt fühle. Im Widerspruch zur Einschätzung des Krankheitsbildes seitens des C.___ sei bei gleicher psychiatrischer Diagnosestellung die versicherungsmedizinische Bewertung als iv-relevanter Gesundheitsschaden einzuschätzen. Darüber hinaus sei im Hinblick auf das Vorliegen einer Revision der Sachverhalt zu berücksichtigen, dass sich in den letzten Jahren das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin nicht verbessert, sondern eher verschlechtert habe. Medizintheoretisch bestehe aktuell eine Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 20-30 % eines Pensums von 100 % mit weiterem Steigerungspotential unter der Voraussetzung erfolgreich verlaufender störungsspezifisch orientierter therapeutischer und beruflicher Eingliederung.

5.

5.1    Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 9. November 2017 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte.

5.2    Die Ärzte des Y.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 18. Juli 2014 (Urk. 6/117) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35 Ziff. 7):

- chronisches lumbovertebrales Syndrom

- degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule

- Fehlform, Haltungsinsuffizienz

- Valgusgonarthrose rechts

- Status nach Teilmeniskektomie medial rechts 2003, Status nach totaler Meniskektomie medial rechts 2008

- komplexe Meniskusläsion medial linkes Knie

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode

- Klaustrophobie

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden (S. 35 Ziff. 8):

- chronisches cervikovertebrales Syndrom

- mit cephaler Schmerzkomponente

- mit muskulärer Dysbalance des Schultergürtels

- weichteilrheumatische Beschwerden im Schulterbereich beidseits sowie im Ellbogenbereich beidseits mit Epicondylopathia humeri lateralis und medialis

- Spreizfussdeformität beidseits

- Hypothyreose, substituiert, bei

- Status nach Hashimoto Thyreoiditis

- Exophthalmus (Graves Disease)

- chronische Bronchitis bei Nikotinabusus

- chronisch-rezidivierender Eisenmangel bei Menorrhagie

- Uterusmyom

- Adipositas I

- Verdacht auf rezidivierende Pyelonephritiden

- histrionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge

- Probleme in der Beziehung zum Ehepartner

- Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung

- Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung

Sie führten aus, dass aus rheumatologischer Sicht eine gewisse Diskrepanz hinsichtlich der Beurteilung des C.___ vom Jahre 2009 bestehe. Es sei davon auszugehen, dass es im Verlaufe der Zeit zu einer natürlichen Progredienz des Krankheitsgeschehens im Bereich des Bewegungsapparates gekommen sei, zudem bestehe seit 2012 eine komplexe Meniskusläsion medial am linken Knie. Die aktuell festgelegte Arbeitsfähigkeit sei dadurch begründet. In der Zusammenschau sei die Beschwerdeführerin für eine leichte Tätigkeit in Wechselhaltung ohne wiederholtes Treppenbegehen, ohne Zurücklegen weiter Strecken vollschichtig arbeitsfähig, dabei betrage die Leistungsfähigkeit 70 % (S. 27).

Aus psychiatrischer Sicht sei die Affektivität aktuell objektiv sehr schwankend, einerseits bestehe eine gewisse Klagsamkeit in Zusammenhang mit dem Berichten ihrer multiplen körperlichen und psychovegetativen Beschwerden, andererseits habe sich immer ein gewisses histrionisch-gefärbtes, freundliches und um Anerkennung, Zuwendung und Beachtung bestrebtes Lächeln feststellen lassen. Die Beschwerdeführerin sei affektiv gut zugewandt und freundlich, dann aber im Zusammenhang mit ihrer Lebensgeschichte und dem Berichten über das Ableben des Vaters eher weinend und traurig. Insgesamt könne von einer Affektlabilität ausgegangen werden, die inhaltlich eigentlich kongruent zu den Themata und zu den Belastungen sei, insbesondere mit einer seit langem sehr schlecht gehenden Ehe (S. 30 f.). An laviert-depressiven Symptomen finde sich ein vermehrtes Schlafbedürfnis. Die Beschwerdeführerin schlafe nach ihren Angaben nicht nur nachts, sondern auch tagsüber viel, sie könne selber formulieren, dass es sich um eine Flucht in den Schlaf, um ein "die Decke über die Ohren ziehen" handle. Kontakte habe sie zu zwei Nachbarinnen und zu einem Onkel ihrer Familie, dann natürlich auch zu ihrer Tochter und ihrem Ehemann, mit denen sie zusammenlebe. Ein Hobby habe sie nicht, fernsehen tue sie auch nicht, lesen könne sie nicht. Objektiv sei die Beschwerdeführerin örtlich, zeitlich und autopsychisch voll orientiert und bei klarem Bewusstsein. Es lägen keine Hinweise für das Vorliegen einer organisch bedingten kognitiven Leistungseinbusse oder einer organischen Persönlichkeitsstörung vor. Die formalen Gedankengänge seien in sich kohärent und logisch und ohne Hinweise auf eine Psychose oder eine Konfabulation. Beim inhaltlichen Denken bestehe eine hypochondrische Angst vor einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Sonstige inhaltliche Denkstörungen seien nicht vorhanden (S. 31).

Würden die verschiedenen psychopathologischen Ebenen der Beschwerdeführerin betrachtet, so zeigten sich in drei Bereichen relevante pathologische Befunde. Dies seien einmal die vegetativen beziehungsweise als psychosomatisch zu beurteilenden Symptome, die von ihrer Ausprägung und Charakteristik, von ihrer Wechselhaftigkeit und somatischer Nichterklärbarkeit her eindeutig für einen psychosomatischen Symptomenkomplex sprächen, wie die atypischen, diffusen Kopfschmerzen, dann der Schwankschwindel, der Tinnitus, die Sehstörungen, Globusgefühl, Atembeengung, Herzklopfen und -stechen, Magenbeschwerden, Unterleibsbeschwerden und pseudoneurologische Parästhesien. Diese psychosomatische Komponente sei im Rahmen von ICD-10 als anhaltende somatoforme Schmerzstörung zusammengefasst worden. Darüber hinaus bestehe eine chronische, in den Akten immer wieder dokumentierte und seit Jahren bestehende Depression, die aktuell als leichtgradig einzustufen sei, sicher chronifiziert sei und eindeutig in schwierigen psychosozialen Umständen, insbesondere mit einer chronischen Eheproblematik, aber auch in einer Belastung durch ein Migrantenschicksal als Kind, begründet liege. Des Weiteren finde sich eine Klaustrophobie. Es finde sich auch eine leichte histrionische Komponente mit einer Akzentuierung und Demonstration der diversen Klagen und Beschwerden (S. 32). Die Wiederaufnahme der Psychotherapie bei Dr. A.___ sei dringend indiziert. Welche Fortschritte hier erhofft werden dürfen, bleibe allerdings offen (S. 33).

Rein medizinisch sei dieser psychosomatischen Entwicklung ebenfalls einen Krankheitswert beizumessen. Betreffend die Fragen der Rechtsprechung an die Medizin bezüglich der Beantwortung der Frage der Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung eines psychosomatischen und psychischen Leidens, könne ausgeführt werden, dass eine körperliche und chronische Begleitkrankheit bestehe. Es sei auf den rheumatologischen Teilstatus zu verweisen. Es finde sich hier auch ein langjähriger Krankheitsverlauf. Eine zusätzliche, schwerer wiegende psychiatrische Komorbidität finde sich nicht. Es fänden sich vor allem multiple soziokulturell bedingte Probleme. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Belangen des Lebens bestehe nicht. Über einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung im Sinne eines primären Krankheitsgewinnes oder einer Flucht in die Krankheit könne ausgesagt werden, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich ihre schwierige soziale und insbesondere eheliche Situation in ein psychosomatisches Problem transformiere. Sonstige unbewusste Konflikte liessen sich nicht aufzeichnen. Klar werde, dass die Beschwerdeführerin für sich das aktive Berufsleben vor Langem abgeschlossen habe. Von unbefriedigenden Behandlungsergebnissen müsse insofern gesprochen werden, als dass die bis anhin durchgeführten psychiatrischen Bemühungen offensichtlicherweise zu wenig Erfolgen geführt hätten. Dazu sei allerdings auch anzumerken, dass bei psychosomatischen Leiden die Behandlungsoptionen relativ bescheiden seien. Somatisch gesehen bestünden keine unbefriedigenden Behandlungsergebnisse, es liege eine naturgemässe Progredienz degenerativer Veränderungen vor (S. 37 f.).

Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin auf Grund der rheumatologischen Befunde für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten nicht arbeitsfähig. Wegen der Affektionen am Bewegungsapparat bestehe für leichte Tätigkeiten in Wechselhaltung, ohne wiederholtes Treppenbegehen und ohne Zurücklegen weiter Strecken, eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Infolge von vermehrt notwendigen Pausen bei vollschichtiger Arbeitsfähigkeit bestehe eine Leistungsfähigkeit von 70 % (Rendement). Somatisch-internistisch bestünden keine weiteren Einschränkungen (S. 38). Die psychiatrisch im Vordergrund stehende psychosomatische Entwicklung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung interferiere in allen möglichen Tätigkeiten. Medizinisch sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychiatrischen, das heisse in erster Linie psychosomatischen Problematik, als zusätzlich um 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu beurteilen. Insgesamt, unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Gesichtspunkte, sei die Beschwerdeführerin als zu 50 % in adaptierten Tätigkeiten in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu beurteilen. Damit sei eine halbtägige Arbeit von 4 bis 4.5 Stunden gemeint (S. 39).

Eine gewisse Diskrepanz bestehe hinsichtlich der Beurteilung durch die Ärzte des C.___ aus dem Jahre 2009. Von Seiten der Somatik sei die geringere Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt auf Grund einer natürlichen Progredienz des Krankheitsgeschehens beziehungsweise der Progression der degenerativen Prozesse im Bereich des Bewegungsapparates zu beurteilen. Diese sei somit nicht als Diskrepanz, sondern lediglich als Progredienz zu deuten. In früheren psychiatrischen Berichten sei immer auf die schwierige soziale Situation mit einem chronischen Ehekonflikt der Beschwerdeführerin hingewiesen worden. Es sei von einer Anpassungsstörung und von einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom gesprochen worden. Insofern ergebe sich aufgrund der aktuellen Untersuchungen eine Akzentverschiebung im Sinne, dass heute in erster Linie ein psychosomatisches Leiden als im Vordergrund stehend beurteilt und die depressive Symptomatik als sekundäre Folge der sozialen Konflikte und der psychosomatischen Entwicklung verstanden werde (S. 40).

Die Verschlechterung sei naturgemäss über die letzten fünf Jahre schleichend progredient verlaufen. Zudem bestehe seit 2012 eine komplexe Meniskusläsion am linken Knie (S. 41).

5.3    Dipl. med. F.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 25. Juli 2014 Stellung (Urk. 6/122/5) und führte aus, gemäss Gutachten habe sich seit 2009 eine weitere Verschlechterung des somatisch-rheumatologischen Gesundheitsschadens ergeben. Aus psychiatrischer Sicht könne ein unveränderter Gesundheitsschaden angenommen werden.

5.4    Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 28. September 2017 (Urk. 6/156/1-3) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Depression, eine Angststörung, eine beidseitige Gonarthrose sowie ein generalisiertes Schmerzsyndrom (S. 1 Ziff. 1.2). Er führte aus, die Angststörung habe sich verschlechtert, so dass der Beschwerdeführerin das Verlassen des Hauses fast verunmöglicht werde. Die freie Gehstrecke sei durch die Knieschmerzen deutlich limitiert (S. 1 Ziff. 1.3).


6.

6.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2017 (Urk. 2) auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des Y.___ vom Juli 2014 (vorstehend E. 5.2), in welchem die Gutachter ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, eine Valgusgonarthrose rechts bei Status nach Teilmeniskektomie medial rechts 2003 und Status nach totaler Meniskektomie medial rechts 2008, eine komplexe Meniskusläsion medial am linken Knie, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode sowie eine Klaustrophobie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten. Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten.

6.2    Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des Y.___ vom Juli 2014 (vorstehend E. 5.2) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie. Die Gutachter verfügen über den entsprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befähigt (vgl. Urk. 6/117/1-42). Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutachtens in Kenntnis der Vorakten. Sowohl die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten ausführlich begründet und sind nachvollziehbar. Damit erfüllt das Gutachten die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.

6.3    Die Gutachter legten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass es aus internistischer Sicht keine Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit gebe (S. 20). Aus rheumatologischer Sicht sei es im Verlaufe der Zeit zu einer natürlichen Progredienz des Krankheitsgeschehens im Bereich des Bewegungsapparates gekommen und zudem bestehe ab 2012 eine komplexe Meniskusläsion medial am linken Knie, weshalb die Leistungsfähigkeit 70 % betrage (S. 27). Die Gutachter machten zudem darauf aufmerksam, dass für die Problematik am Achsenskelett sowie für die weichteilrheumatischen Probleme konsequente Kräftigungsgymnastik empfohlen werde (S. 27). Hinweise für radikuläre Reiz- oder Ausfallphänomene fänden sich nicht. Die Röntgenbilder zeigten degenerative Veränderungen der LWS, eine medial betonte Gonarthrose in den Knien beidseits sowie links eine komplexe Meniskusläsion (S. 26).

6.4    Es kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in mittelschweren und schweren Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig ist, in einer angepassten leichten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil hingegen eine 70%ige Leistungsfähigkeit besteht (S. 38). In somatischer Hinsicht liegt somit seit der Verfügung vom 10. September 2009 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor. Somit ist ein Revisionsgrund ausgewiesen und der Rentenanspruch ist – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – umfassend zu prüfen.

6.5    In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode sowie eine Klaustrophobie (S. 35) und attestierten der Beschwerdeführerin eine zu den somatischen Einschränkungen zusätzliche 20%ige Arbeitsunfähigkeit auch für adaptierte Tätigkeiten (S. 39).

    In Bezug auf diese Diagnosen ist nachfolgend aus rechtlicher Sicht zu prüfen, ob diesbezüglich eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist (vgl. nachstehend E. 6.6).

6.6    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

6.7    Hinsichtlich des funktionellen Schweregrades ist zur Gesundheitsschädigung festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter im massgeblichen Revisionszeitpunkt keine Hinweise für das Vorliegen einer organisch bedingten kognitiven Leistungseinbusse feststellte. Es könne von einer Affektlabilität ausgegangen werden, die inhaltlich kongruent zu den Belastungen sei, insbesondere mit einer seit langem sehr schlechten Ehe (S. 30 f.). Die seit Jahren bestehende Depression sei als leichtgradig einzustufen (S. 32). Die diagnoserelevanten Befunde sind nicht ausgeprägt, sondern weitgehend unauffällig (S. 29 f.). Damit fällt eine schwere Ausprägung des psychischen Leidens ausser Betracht.

    Die das Beschwerdebild mitprägenden psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar (direkt) die Symptomatik beeinflussen, sind als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände auszuscheiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1). Gestützt auf die medizinische Aktenlage liegen wesentliche psychosoziale Belastungsfaktoren vor. So ist dokumentiert, dass als Ursache der psychischen Beschwerden multiple soziale Probleme wie ein chronischer Ehekonflikt, eine unglückliche Lebensgeschichte mit einem Migrationsschicksal als Kind sowie ein viele Jahre nach dem Tod des Vaters immer noch bestehendes Verlustgefühl bestehen (S. 37). Der Gutachter hält ausdrücklich fest, dass die sozialen Hintergründe der wesentliche Motor der Symptomatik sei (S. 39). Insgesamt können die funktionellen Einschränkungen damit im Wesentlichen auf ausgeprägte und zweifelsohne belastende psychosoziale und damit nicht versicherte Faktoren zurückgeführt werden.


    Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung der Schwere eines Gesundheitsschadens sind Behandlungs- und Eingliederungserfolg, also Verlauf und Ausgang von durchgeführten Therapien. Scheitern lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin. Der psychiatrische Gutachter hielt fest, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung bei ihrem Psychiater vor zwei Jahren abgebrochen habe, sie diese jedoch nun wieder aufnehmen wolle (S. 29). Die Wiederaufnahme der Psychotherapie sei dringend indiziert. Welche Fortschritte erhofft werden dürfen, bleibe allerdings offen, da bei psychosomatischen Leiden die Behandlungsoptionen relativ bescheiden seien (S. 33). Von einer therapeutisch nicht mehr angehbaren Störung kann vorliegend trotz des offenen Ausgangs einer Behandlung nicht ausgegangen werden.

6.8    In den Komplexen Persönlichkeit und sozialer Kontext sind keine wesentlichen, einschränkenden Faktoren ersichtlich, welche nicht ohnehin als psychosoziale und damit auszuklammernde Belastungen zu betrachten sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin leidet nicht an einer Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung (vgl. S. 31) und ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Belangen des Lebens besteht ebenfalls nicht (S. 37). So schilderte sie gegenüber dem Eingliederungsverantwortlichen der Beschwerdegegnerin am 3. November 2016, sie habe guten Kontakt zu den Nachbarinnen im Haus, welche ebenfalls Türkinnen seien. Sie würden sich treffen und Kaffee trinken und reden (Urk. 6/144 S. 4).

6.9    Hinsichtlich der Konsistenz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ein vergleichsweise hohes und konstantes Aktivitätsniveau im privaten Bereich zu halten vermag. Dies wird insbesondere bestätigt durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Eingliederungsverantwortlichen spontan normale und mit einem normalen Aktivitätsniveau zu vereinbarende Tatsachen beschrieb, die auf eine nur unerheblich eingeschränkte Partizipation an sozialen Aktivitäten sowie Freude an Lebensqualität schliessen lassen. So erledigt sie Einkäufe in der Migros oder im Aldi, besorgt den Haushalt, kocht und trifft sich mit den Nachbarinnen zum Kaffee trinken und reden (Urk. 6/144 S. 4). Diese Aktivitäten stehen im Widerspruch zur geltend gemachten Erwerbsunfähigkeit.

    Bezüglich eines behandlungsanamnestischen Leidensdruckes ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit 2012 nicht mehr in psychotherapeutischer Behandlung steht und bisher auch nie – trotz entsprechender Empfehlung - eine stationäre oder teilstationäre Behandlung stattgefunden hat. Dies deutet auf einen nicht allzu hohen Leidensdruck hin.

6.10    Zusammenfassend ergibt sich, dass etwaige diagnoserelevante Befunde nicht besonders ausgeprägt sind und die psychische Störung behandelbar ist. Der funktionelle Schweregrad des Gesundheitsschadens spricht gegen eine invalidisierende Einschränkung. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Tagesstruktur sowie ein soziales Netzwerk. Ein Leidensdruck ist nicht besonders ausgeprägt und es liegt keine gleichmässige und erhebliche Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen vor. Damit ist unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die psychischen Störungen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen und die geltend gemachten Einschränkungen anders begründet sind als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung.

    Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Gutachter aus psychiatrischer Sicht überzeugt daher nicht.

    Da die Arbeitsunfähigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes ist (Art. 6 ATSG), kommt der Arztperson bei der Folgenabschätzung der von ihr erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigung keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu, sondern sie nimmt hierzu Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab. Diese ist durch die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdigen (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (SVR 2013 IV Nr. 9 S. 21, Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2011 vom16. Oktober 2012 E. 4.2.2). Im vorliegenden Fall ist insofern vom Y.___-Gutachten (vorstehend E. 5.2) abzuweichen, als dass festgehalten werden kann, dass die Beschwerdeführerin aus versicherungsrechtlicher Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht zu 50 %, sondern lediglich zu 30 % aus somatischen Gründen eingeschränkt ist.


7.

7.1    Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise sodann geltend, es sei vorliegend auf jeden Fall ein behinderungsbedingter Abzug zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 9).

7.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).    

    Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.

7.3    Angesichts der Zumutbarkeit einer 70%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht der Beschwerdeführerin eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Die einzigen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen der Beschwerdeführerin bestehen in mittelschweren und schweren Tätigkeiten, wiederholtem Treppensteigen und Zurücklegen weiter Strecken. Hingegen sind ihr sämtliche leichten Tätigkeiten in Wechselhaltung vollschichtig möglich, wobei infolge von vermehrt notwendigen Pausen eine Leistungsfähigkeit von 70 % besteht. Die genannten Einschränkungen dürften bei den üblichen einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht ins Gewicht fallen. Mithin schränken diese Behinderungen die Beschwerdeführerin nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit nur zu einem unterdurchschnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellenlohn - verwerten kann. Es sind somit keine gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich lohnmindernd auswirken. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sind nicht geeignet, einen Abzug zu rechtfertigen.

    In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint es vorliegend als angemessen, keinen Abzug zu gewähren.

7.4    Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Es bestehen weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehlerhaftigkeit der Invaliditätsbemessung schliessen lassen würden, noch gibt sie aufgrund der Akten (vgl. Urk. 6/121) zu Beanstandungen Anlass, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

7.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung angenommen und beim neu bestimmten Invaliditätsgrad von 30 % eine Renteneinstellung verfügt hat. Die Beschwerdegegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2017 folgenden Monats verfügt.

    Die angefochtene Verfügung vom 9. November 2017 (Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


8.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach