Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01353
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Frischknecht
Urteil vom 13. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, meldete sich am 3. November 2006 unter Hinweis auf Schmerzen in der Halswirbelsäule (Unfall), Schmerzen in den Schultern, Rücken- und Knieschmerzen, Schlafstörungen sowie Depressionen (Angstzustände) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (unter anderem Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA; vgl. Urk. 6/28/1-104] und Einholung eines psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie [Urk. 6/51]), sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 6/58-76) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, der Versicherten mit Verfügungen vom 6. Januar 2011 (Urk. 6/90-92) mit Wirkung ab 1. November 2006 bis 31. März 2007 und ab 1. März bis 31. August 2008 eine ganze Rente sowie ab 1. September 2008 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu.
1.2 Anfang 2013 leitete die IVStelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 6/123-125). Nach Einholung diverser Arztberichte (vgl. Urk. 6/126 und 6/129) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/136-137; mit Verfügung vom 28. August 2013; Urk. 6/145) hob die IVStelle die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente gestützt auf die Schlussbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (SchlB IVG; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf. Die dagegen geführte Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Entscheid vom 29. Juni 2015 (Urk. 6/189) teilweise gut und wies die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und anschliessender Neubeurteilung an die IV-Stelle zurück (Prozess IV.2013.0879).
1.3 In der Folge veranlasste die IV-Stelle in Umsetzung des vorgenannten Entscheides eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Z.___ (Expertise vom 18. Juli 2016; Urk. 6/225). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/238, Urk. 6/269) hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 9. November 2017 (Urk. 2) erneut auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf.
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 (Urk. 1) wiederum Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2017 sei aufzuheben (1.), eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (S. 2).
Die IV-Stelle schloss am 30. Januar 2018 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2018 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 22. Juli 2019 (Urk. 8) reichte die Beschwerdeführerin weitere Berichte ein (Urk. 9/1-3).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2017 (Urk. 2) im Wesentlichen, vorliegend sei im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen und somit ein Revisionsgrund gegeben. Da die Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten der Z.___ in der angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei, werde auf einen Einkommensvergleich verzichtet. Die Erwerbseinbusse von 20 % entspreche dem IV Grad. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe daher kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung (S. 3).
Die Beschwerdegegnerin führte weiter aus, die damalige RAD-Stellungnahme habe in keiner Weise den rechtsprechungsgemässen Kriterien entsprochen, um als beweistaugliche Grundlage für eine rechtmässige Beurteilung der Invalidität zu dienen. Zur Beurteilung hätte daher nicht ohne Weiteres auf die RAD-Stellungnahme abgestellt werden dürfen. Dies stelle eine willkürliche Beweiswürdigung dar. Die damalige Rentenszusprache sei daher zweifellos unrichtig gewesen, weshalb vorliegend auch ein Wiedererwägungsgrund gegeben sei (S. 4).
2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) ein, dass hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes nicht auf das Gutachten der Z.___ abgestellt werden könne. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei somit nicht ausgewiesen. Dass die Rentenzusprache unter anderem aus psychischen Gründen erfolgt sei, sei ebenfalls nicht erstellt, weshalb selbst eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes keinen Revisionsgrund darstellen würde. Weiter habe das hiesige Gericht bereits in seinem Urteil vom 29. Juni 2015 festgestellt, dass vorliegend nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin könne sich deshalb auch nicht auf einen Wiedererwägungsgrund berufen (S. 13 f.).
2.3 Hinsichtlich der Verfügung vom 9. November 2017 ist nachstehend primär zu prüfen, ob der Revisionstatbestand im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist. Vergleichszeitpunkt für eine revisionsrechtliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bildet vorliegend die ursprüngliche Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2011 (Urk. 6/90-92; Sachverhalt 1.1). Die angefochtene Verfügung vom 28. August 2013 (Sachverhalt 1.2) fällt als Vergleichszeitpunkt hingegen ausser Acht, da diese infolge der Rückweisung durch das hiesige Gericht an die Verwaltung zur weiteren Abklärung nicht in Rechtskraft erwuchs (E. 1.3 hiervor; Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2011, 8C_699/2011 vom 17. November 2011 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Der am 6. Januar 2011 verfügten Invalidenrente lagen nachstehende ärztliche Beurteilungen zugrunde:
3.1.1 PD Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin erklärte am 12. Juni 2008, dass sich in zusammenfassender Beurteilung der vorliegenden Befunde bei nur niedriggradigen skelettalen Degenerationen sowohl aus neurologischer als auch aus rheumatologischer Sicht kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ergebe. Mit der diagnostizierten Depression sei aber ein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen, wobei es aber zuletzt zu einer namhaften Besserung gekommen sei (Urk. 6/57/3-4). Am 11. Dezember 2008 empfahl PD Dr. A.___ die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 6/57/5).
3.1.2 Dr. Y.___ stellte in seinem Gutachten vom 20. September 2009 (Urk. 6/51) folgende Diagnosen (S. 14):
Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
sowie (als weitere Diagnosen):
- anamnestisch depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)
- Konsum von Tabak und Cannabinoiden (Z72.0 und Z72.2)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1)
Aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse, der Akten und der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Neurasthenie, bestehend seit der Kindheit, ausgegangen werden, die bis 2005/2006 die soziale, berufliche, persönliche und partnerschaftliche Integration der Beschwerdeführerin objektiv nicht wesentlich beeinträchtigt habe (S. 17). Im Fall der Beschwerdeführerin lägen aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine besonderen Hinweise vor, die auf schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung (beispielsweise durch fehlende krankheitsbedingte Ressourcen) deuteten (S. 18 f.). Bei der Beschwerdeführerin bestünden invaliditätsfremde Gesichtspunkte (Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz sowie psychosoziale Aspekte) mit einer allfälligen therapeutischen Relevanz; diese Aspekte gingen jedoch nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht ein. Eine Neurasthenie begründe (auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung) aus versicherungsmedizinischer Sicht keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit. Die Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite sei der Beschwerdeführerin zumutbar (S. 19).
3.1.3 Die Physiotherapeutin B.___, der Ergotherapeut C.___, die Psychologin lic. phil. D.___, Assistenzarzt Dr. med. E.___ und der Leitende Arzt Prof. Dr. med. F.___ von der G.___ und dem H.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 25. März 2010 (Urk. 6/69) ein chronisches zerviko-thorakales Schmerzsyndrom mit/bei Kyphosierung C3-6, Osteochondrosen C4/5 und C5/6 und muskulärer Insuffizienz der Brustwirbelsäule sowie einen Status nach Arthroskopie der rechten Schulter bei Tendinopathia calcarea (ohne residuelle Beschwerden) und eine Depression. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Ambulanten Interdisziplinären Schmerz- Programms (AISP) an physiotherapeutisch, psychologisch, ergotherapeutisch und ärztlich geleiteten Gruppen- und Einzeltherapien teilgenommen mit dem Ziel der Steigerung der Schmerz- und Belastungstoleranz. Aus psychiatrischer Sicht seien Hinweise auf eine Angststörung und eine Depression zu erkennen. Die Resultate der funktionellen Testbatterie zeigten trotz der schon anfänglich guten Werte eine zusätzliche Steigerung. Leicht angestiegen sei die Schmerzintensität, was durch die Mehrbelastung des Programms auf körperlicher und psychischer Ebene erklärt werden könne. Auch die Schlafqualität habe abgenommen. Die Auswertungen am Ende des Programms hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin weniger depressiv sei; auch die Ängste hätten abgenommen. Aus physiotherapeutischer Sicht sei keine Einzeltherapie notwendig. Aus psychologischer Sicht wäre eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung sinnvoll, um eine Stabilität in der psychischen Befindlichkeit beizubehalten.
3.1.4 Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD der Beschwerdegegnerin führte am 14. Juli 2010 aus, dass ein chronischer physischer und psychischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert (somatisch: Schulter-Nackenbeschwerden mit Schmerzentwicklung nach dem Unfall vom Mai 2005; psychisch: ICD-10 F45.41 [chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren]) aktuell die volle Ausschöpfung der funktionellen Leistungsfähigkeit für beruflich zu verwertende Tätigkeiten verhindere. Im Mittelpunkt der verhaltenseinschränkenden Beschwerden stehe eine therapeutisch bislang schwer zu beeinflussende Schmerzentwicklung mit negativer Auswirkung auf den geregelten Tagesablauf und das subjektive Befinden und Erleben. Die Beschwerdeführerin erlebe sich krankheitsbedingt verändert und bis in die Fähigkeit zur Bewältigung alltäglicher Verrichtungen hinein eingeschränkt. Sie zeige sich motiviert, ihren Zustand zu verändern und die Schmerzentwicklung positiv zu beeinflussen. Eine störungsspezifische Behandlung finde lege artis ambulant durch Hausarzt und Psychiater statt mit erfolgreicher Unterstützung einer schmerztherapeutisch orientierten Physiotherapie. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne vor dem Hintergrund des festgestellten Gesundheitsschadens eine beruflich zu verwertende Restarbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit von 50 % postuliert werden unter den Bedingungen einer angemessenen therapeutischen und beruflichen Eingliederungshilfe (Urk. 6/76/1-2).
3.2 Nach Erlass der rentengewährenden Verfügung sind folgende medizinische Einschätzungen von Relevanz:
3.2.1 Im Rahmen eines für die Deutsche Rentenversicherung erstellten Gutachtens vom 30. August 2012 (Urk. 6/139/9-17) diagnostizierte Dr. med. J.___, Arzt für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin, ein chronisches HWSSyndrom bei Hypermobilität im Rahmen einer chronischen Schmerzkrankheit, eine leichte Skoliose und eine Calcaneodynie beidseits. Die geschilderten Nacken-Schulterschmerzen seien im Wesentlichen glaubhaft und recht komplexer Natur. Zum chronischen Schmerzgeschehen komme sicher die begleitende psychische Veränderung im Sinne einer zu vermutenden chronischen Schmerzkrankheit. Aus orthopädischer Sicht sei die allgemeine Hypermobilität mit lokaler röntgenologisch nachweisbarer pathologischer Beweglichkeit der Segmente C2-3 und C4-5 zu erwähnen. Die anamnestische Angabe der Schmerzen bei gleichförmiger Haltung und die daraus sich ergebende Notwendigkeit des Positionswechsels passe als Schmerzerklärung in diese Betrachtung. Die beidseitige Calcaneodynie stelle auch bei längerem Gehen nur eine geringe Behinderung dar. Es entstehe nicht der Eindruck einer alkoholischen Persönlichkeitsveränderung. Auch Zeichen einer sensiblen Polyneuropathie der Unterschenkel seien nicht feststellbar. Die bisherige halbtägige Arbeit erscheine vorläufig durchaus sinnvoll, auch weil sie keine wesentliche körperliche Belastung darstelle. Einschränkungen bestünden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen der Intoleranz von gleichförmigen Haltungen und Bewegungen. Von schwerem Heben und Tagen von Lasten über 10 kg sei abzuraten (S. 8 f.).
3.2.2 Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, L.___, der die Beschwerdeführerin ebenfalls im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung begutachtet hatte, führte in seiner Expertise vom Dezember 2012 (Urk. 6/139/1-7) aus, dass neurologisch ein WRS C5-8 links vorliege, das im Zusammenhang mit den geschilderten orthopädischen Beschwerden (Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich) durchaus nachvollziehbar sei. Es lägen allgemein toxische Zeichen für Alkohol- und Cannabiskonsum vor sowie eine sensible toxische Polyneuropathie der Beine, die ebenfalls durch den Alkohol hervorgerufen werde. Wesentliche psychische Störungen seien bei der Exploration und Diagnostik nicht zutage getreten. Die geäusserten Beschwerden stünden durchaus im Zusammenhang mit der Missbrauchssymptomatik sowie mit dem orthopädischen Schmerzsyndrom, das nicht von psychiatrischer Seite zu beurteilen sei (S. 6).
3.2.3 Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin ab dem 9. Dezember 2007 behandelte, äusserte sich in ihrem Bericht vom 11. April 2013 (Urk. 6/129) dahingehend, dass zwar eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.2) bestehe, dass diese aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es bestehe auch keine andere psychische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
3.2.4 Med. pract. N.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom RAD äusserte sich am 22. Juli 2013 dahingehend, dass der Bericht von Dr. K.___ äusserst kritisch zu hinterfragen sei, insbesondere was die Polyneuropathie angehe. Die entsprechend zu erwartenden Befunde (Missempfindungen in den Beinen oder Muskelschwäche, typischerweise an der Fusshebermuskulatur) seien nicht erhoben worden. Es würden als Hinweise auf eine Polyneuropathie lediglich ein reduziertes Vibrationsempfinden und reduzierte Reflexe an den Beinen bei Alkoholkonsum angeführt. Diese Befunde wären zwar passend, stimmten aber nicht mit dem Untersuchungsbefund von Dr. J.___ überein. Dieser habe ein normales Vibrationsempfinden und normale Reflexe angegeben. Im Übrigen ergäbe sich aus einer Polyneuropathie (sollte sie denn nachträglich doch noch lege artis zu diagnostizieren sein) ohnehin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/144/2-3).
3.2.5 Der stellvertretende Oberarzt Dr. med. O.___ und Chefärztin Dr. med. P.___ von der Q.___ stellten in ihrem Bericht vom 24. Juli 2014 (Urk. 6/172/5-8) folgende Hauptdiagnosen (S. 1):
- Chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom
- schmerzhafte Facettengelenke C2/3 und C3/4 links
- belastungsverstärkter Dauerschmerz
- DD myofasziale Komponente
- Tarsaltunnelsyndrom mit Reizung des Musculus abductor digiti quinti bds. links > rechts
- geplante operative Behandlung
- Femoropatellarsyndrom rechts > links bei
- Vd. a. mildes Torsional Malalignement
- St. n. einmaliger Viscosupplementation 24.03.2014 mit 100%igem Ansprechen über 2 Wochen
- Multiple Arthralgien
- aktuell betont Schulter bds.; Knie bds. rechts > links
- St. n. Tendinitis calcarea rechts; operative Versorgung
Objektivierbar bestehe ein linksseitig betonter facettogener Schmerz. Im aktuellen Röntgenbild zeigten sich multisegmentale degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule. Die Schultern seien im Wesentlichen unauffällig (S. 3).
3.2.6 Im Bericht des R.____ der Q.___ vom 21. August 2014 (Urk. 6/172/9) wurde ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom (Stadium II nach Gerbeshagen) mit/bei segmentaler Kyphose C4/5 bei multisegmentaler Osteochondrose diagnostiziert.
3.2.7 Dr. O.___ führte am 25. August 2014 aus, dass die durchgeführte MRI-Untersuchung mehrsegmentale degenerative Veränderungen dokumentiere. Diese Veränderungen der Halswirbelsäule und die segmentale Kyphosierung seien möglicherweise als beschwerdeauslösend zu werten. Die weitere Behandlung bezüglich dieser Beschwerden werde durch die Wirbelsäulenchirurgie fortgeführt (Urk. 6/172/10-11).
3.2.8 Ihre rentenaufhebende Verfügung vom 9. November 2017 erliess die Beschwerdegegnerin insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 18. Juli 2016 (Urk. 6/225). Darin nannten die verantwortlich zeichnenden Ärzte Dr. med S.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Dr. med. T.___, Eidgenössischer Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. U.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin FMH, sowie Dr. med. V.___, Facharzt Neurologie, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 59):
- Chronische Cervikocephalgien bei Status nach dreimaliger Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion
- Muskuläre Dysbalance Nacken-/Schultergürtel
- Fersenschmerzen und Metatarsalgie beidseits bei
- Fussfehlstatik, Knick-Senk-Spreizfuss beidseits
- Status nach erfolgloser Tarsaltunnel-OP links (18. November 2014)
- Klinisch leichtgradige Bandinstabilität oberes Sprunggelenk links
- Rezidivierende subacromiale Schmerzen rechts bei AC-Gelenksarthrose
- Status nach Schulterarthroskopie bei Tendinosis calcarea 2005
Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter (S. 59 f.):
- Chronische Kopfschmerzen
- Migräne mit Aura
- Akzentuierte emotional instabile, dependente und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
- Schädlicher Alkoholkonsum (ICD-10 F10.25)
- Psychogene Überlagerung der somatischen Beschwerden (ICD-10 F54)
- Status nach Cannabiskonsum (ICD-10 F12.220)
- Status nach depressiven Episoden schwankenden Ausmasses, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)
- Nasenatmungsbehinderung linksseitig mit/bei
- Status nach Septumturbinoplastik August 2008, W.___
- Struma multinodosa und ektope Nebenschilddrüsengewebe links
- Abklärung und sonographische Kontrolle (Mai 2015), Hals-Nasen-Ohren Klinik, W.___
- Aktuell: euthyreote Stoffwechselsituation
Betreffend die erhobenen Befunde notierte der psychiatrische Gutachter, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine 57-jährige, gepflegte Explorandin in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Sie sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Sie sei freundlich und kooperativ. Sie sei redselig, das formale Denken sei etwas umständlich, jedoch insgesamt gut nachvollziehbar. Die mnestischen und kognitiven Funktionen wiesen keine groben Auffälligkeiten auf. Insbesondere keine Störung des Gedächtnisses, des Konzentrationsvermögens oder der Aufmerksamkeit. Auf die gestellten Fragen könne sie ohne Zögern und geordnet eingehen. Inhaltliche Denkstörungen wie Wahnstörungen, Sinnestäuschungen/Halluzinationen oder Ich-Störungen seien nicht eruierbar. Sie sei stimmungsmässig aufgestellt, sei auch gut modulationsfähig. Sie wirke offen, der affektive Rapport lasse sich gut aufnehmen. Es bestehe eine lebhafte Mimik und Gestik. Der Antrieb sei etwas angehoben. Psychomotorisch sei sie unauffällig. Es bestünden keine Hinweise auf Suizidalität (S. 38 f.).
Es könne derzeit keine psychiatrische Diagnose mit einer anhaltenden Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Früher, in Zusammenhang mit Lebenskrisen, habe sie depressive Phasen gehabt, die auch aktenkundig seien und zu einer vorübergehenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung geführt hätten (S. 41). Eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin habe es aus psychiatrischer Sicht seit der letzten Revision nicht gegeben. Es lägen keine psychiatrischen Diagnosen vor, die mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einhergehen würden (S. 43).
In allgemein-internistischer Hinsicht führte die beurteilende Expertin aus, es fänden sich keine Erkrankungen von Relevanz und mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 47). Zu den früheren internistischen Einschätzungen hielt sie fest, aus den vorliegenden Unterlagen seien keine Stellungnahmen bezüglich der Arbeitsunfähigkeit aus rein allgemein-internistischer Sicht ersichtlich (S. 48).
Aus neurologischer Sicht wies der Experte darauf hin, dass sich keine Handicaps ergäben. An neurologischen Leiden liege im Wesentlichen nur die Kopfschmerzsymptomatik vor. Diese wirke sich bei geringer Ausprägung und ohne Notwendigkeit zu einer medikamentösen Therapie nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ressourcen seien bei der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht vorhanden. Sie habe keine motorischen Funktionsdefizite oder Sinnesbehinderungen und zeige eine normale neurokognitive Leistungsfähigkeit. Sie lebe zwar allein, habe aber ein gutes soziales Netzwerk, insbesondere Rückhalt durch die Familie, mit der sie eng verbunden sei (S. 57).
Auf dem orthopädischen Fachgebiet bestünden zusammenfassend nur leichtgradige myofasciale Symptome im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule sowie fussfehlstatische Beschwerden bei Knick-Senk-Spreizfuss beidseits und beginnendem Hallux valgus linksbetont. Die beklagte Beschwerdesymptomatik habe nur teilweise objektiviert werden können. Radiologisch nachweisbare Pathologien, die eine Beschwerdeursache erklären könnten, fänden sich nicht. Die belastungsabhängigen Fussbeschwerden würden als Folge der Fussfehlstatik und der muskulären Dysbalance angesehen. Differentialdiagnostisch könnte ein venöses Problem bestehen. Dies aber eher leichtgradig bei möglichen venösen Abflussstörungen. Als Indikator dafür würden die anamnestische Angabe der Beschwerdeführerin gesehen, die eine Besserung beim Hochlagern der Beine angegeben habe (S. 63).
Zum Verlauf hielten sie fest, der Grad der Arbeitsunfähigkeit habe sich verändert. Der Gesundheitszustand mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund der klinischen Untersuchungen und der vorhandenen Aktenlage anders beurteilt worden (S. 66).
4.
4.1 In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. November 2017 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin basierend auf dem Gutachten der Z.___ (E. 3.2.8) von einem seit der erstmaligen Rentenzusprache verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus. So werde im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten, dass die früher festgestellten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorübergehender Natur gewesen seien. Demgegenüber habe im aktuellen Gutachten der Z.___ aus psychischer Sicht kein Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr diagnostiziert werden können (S. 3).
Dieser Einschätzung der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Wie aus dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Juni 2015 (Prozess IV.2013.0879; Urk. 6/189) zu ersehen ist, waren die massgebenden, zur Rentenzusprache führenden Pathologien nicht zweifelsfrei nachzuvollziehen (S. 12). Indes lassen die jeweiligen psychiatrischen Befunde nicht auf eine wesentliche Veränderung schliessen. Namentlich befand Dr. Y.___ in seinem Gutachten vom 20. September 2009 (E. 3.1.2 hiervor) eine im Bewusstsein wache und allseits orientierte Beschwerdeführerin, welche im formalen Denken logisch und kohärent war. Die Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration waren unauffällig. Ebenso war das Gedächtnis intakt, im Affekt war die Beschwerdeführerin ausgeglichen und gut moduliert. Sie plauderte entspannt und lachte angemessen. Ferner fanden sich weder Hinweise auf eine Suizidalität noch auf Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen. Als auffällig nannte Dr. Y.___ lediglich eine erhöhte Lakrimosität (den Tränen nahe sein) sowie die Gestik der Beschwerdeführerin, wobei sie zur dramatischen und theatralischen Darstellung neige (Urk. 6/51 S. 8 f.). Demgegenüber erhob auch Dr. T.___ im psychiatrischen Teilgutachten im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durch die Z.___ weitgehend unauffällige Befunde. Die Beschwerdeführerin war bewusstseinsklar und allseits orientiert, ebenso freundlich und kooperativ. Sie war redselig, das formale Denken wurde zwar als etwas umständlich, jedoch insgesamt gut nachvollziehbar beurteilt. Auch die mnestischen (das Gedächtnis betreffend) und kognitiven Funktionen wiesen keine groben Auffälligkeiten auf. Dr. T.___ stellte keine Störung des Gedächtnisses, des Konzentrationsvermögens oder der Aufmerksamkeit fest. Daneben waren auch Wahnstörungen, Sinnestäuschungen/Halluzinationen oder Ich-Störungen nicht eruierbar. Die Beschwerdeführerin war stimmungsmässig aufgestellt, gut modulationsfähig, wirkte offen und der affektive Rapport liess sich gut aufnehmen. Die Gestik und Mimik war lebhaft, der Antrieb etwas angehoben, ansonsten bestanden psychomotorisch keine Auffälligkeiten. Hinweise auf Suizidalität bestanden ebenfalls keine (E. 3.2.8 hiervor).
In Anbetracht genannter Befunde ist keine wesentliche Veränderung des psychiatrischen Geschehens erkennbar. Selbst wenn in Bezug auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. M.___ vom 11. April 2013 (E. 3.2.3), welche insbesondere teilweise starke depressive Gefühle ohne Antrieb nannte (Urk. 6/129 S. 2), eine Veränderung anzunehmen wäre, kann eine solche hinsichtlich der aktuellsten Befunde im Gutachten der Z.___ nicht mehr nachvollzogen werden. Somit war eine allfällige Veränderung weder dauerhaft und wäre darüber hinaus – wenn überhaupt – als Verschlechterung zu taxieren.
4.2 Selbiges trifft auf das somatische Geschehen der Beschwerdeführerin zu. Während die objektivierbaren degenerativen Veränderungen im Rückenbereich der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache bekannt waren (vgl. E.3.1.3 hiervor), muss basierend auf den medizinischen Akten neu zwar auf eine Fussproblematik mit entsprechendem Schmerzgeschehen geschlossen werden (Tarsaltunnelsyndrom mit anschliessender Operation, Fussfehlstatik, Knick-Senk-Spreizfuss beidseits; vgl. E. 3.2.5 und E. 3.2.8). Jedoch lassen die diesbezüglichen Befunde nicht auf signifikante Veränderungen schliessen (Urk. 6/225 S. 35 f.) und vermögen sie denn auch die vorgetragene Beschwerdesymptomatik nur teilweise zu objektivieren (E. 3.2.8 hiervor).
Vielmehr zeigt ein Vergleich der erhobenen Befunde, dass bei der erstmaligen Rentenzusprache namentlich eine Kyphosierung C3-6 sowie Osteochondrosen C4/5 (E. 3.1.3) vorlagen und auch bei Rentenaufhebung mehrsegmentale degenerative Veränderungen festgestellt wurden im Sinne einer Kyphosierung im Halswirbelsäulenbereich (E. 3.2.7). Damit finden sich praktisch identische Befunde und es kann nicht auf eine wesentliche Änderung geschlossen werden.
4.3 Nach dem Gesagten ist eine rentenerhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht plausibel. Im Besonderen legt die Beschwerdegegnerin keine Verbesserung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dar. Zwar schliessen identisch gebliebene Diagnosen und Befunde grundsätzlich eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) - sei es aufgrund eines objektiv geminderten Schweregrades ein- und desselben Leidens, sei es aufgrund einer verbesserten Leidensanpassung der versicherten Person - nicht aus. Eine solche revisionsrechtlich erhebliche Steigerung ist jedoch ebenso wenig ersichtlich.
4.4 Haben sich somit im massgebenden Zeitraum weder der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch dessen beeinträchtigende Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit verbessert, so liesse sich die strittige Rentenaufhebung nur mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenverfügung vom 6. Januar 2011 (Urk. 6/90-92) rechtfertigen (vgl. BGE 140 V 514 E. 5). Eine qualifizierte Unrichtigkeit dieser ist jedoch zufolge der Feststellungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Juni 2015 (E. 4.1 S. 12) entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 6) zu verneinen.
4.5
4.5.1 Anzufügen bleibt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein besonderer Schutzbedarf der Versicherten nach langjährigem Leistungsbezug (mehr als 15 Jahre) oder bei fortgeschrittenem Alter (zurückgelegte 55 Jahre) besteht. Dem wird insofern Rechnung getragen, als diesfalls die Frage der zumutbaren Selbsteingliederung bei der Revisions- oder wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung besonders zu prüfen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1.3.2 und 9C_920/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.4 mit Hinweisen).
Die Annahme der grundsätzlichen Selbsteingliederungsfähigkeit hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend eingeschränkt, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).
4.5.2 Die 1959 geborene Beschwerdeführerin war im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung am 9. November 2017 (Urk. 2; BGE 141 V 5 E. 4) mehr als 55 Jahre alt. Sie fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis.
4.5.3 Die Beschwerdegegnerin ging verfügungsweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in angestammter Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist (Urk. 2). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft, diese verlangt oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Den Akten sind keine Anhaltspunkte für einen von vornherein fehlenden Eingliederungswillen der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit zu entnehmen.
4.5.4 Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von Renten von über 55-Jährigen nicht Genüge getan. Die Beschwerdeführerin ist gelernte Heizungszeichnerin und arbeitete nach der Mutterschaftspause an verschiedenen Stellen, so in Deutschland in einem Sanitätsgrosshandelsbetrieb und später - wieder in der Schweiz - bis 2005 unter anderem als Ausstellungsberaterin. Zuletzt war sie als Allrounderin bei der AA.___ mit der Befüllung von Kopiergeräten in einem 50 %-Pensum beschäftigt, welche Stelle sie verlor (Urk. 6/4 Ziff. 6.2 f. und Urk. 6/225/30). Bei diesem Werdegang und der langjährigen Absenz vom erlernten Beruf ist ein entsprechender Wiedereinstieg praktisch ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin kann damit nicht auf besondere berufliche Fähigkeiten zurückgreifen und vor einer allfälligen Rentenaufhebung wären entsprechende Eingliederungsmassnahmen vonnöten. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Rentenaufhebung nicht rechtens.
4.6 Demzufolge ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. November 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und 9/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Caisse de pension BB.___
- Swiss Life
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubFrischknecht