Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01356
damit vereinigt: IV.2018.00219
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 26. Juni 2019
in Sachen
Personalvorsorgeeinrichtung der B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Thurgauerstrasse 54, Postfach, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladener
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann
Bühlmann & Fritschi Rechtsanwälte
Talacker 50, 8001 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, seit November 2001 bei der Y.___ AG angestellt und als Vorarbeiter und Baggerfahrer tätig (vgl. Urk. 9/8, 9/14, 9/89/12), bezieht seit 1. Juli 2011 aufgrund einer am 16. April 2007 erlittenen Schulterverletzung rechts eine Rente der Suva auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % (Urk. 9/12/61). Seit zirka Anfang 2012 arbeitete er im selben Betrieb im Magazin und als Chauffeur zu 83 %; daneben installierte er in selbständiger Tätigkeit seit 2007 Notstromgruppen (Urk. 9/8/2, 9/10). Die Arbeitgeberin sprach am 23. April 2014 die Kündigung per 31. Juli 2014 aus, jedoch verlängerte sich die Kündigungsfrist infolge Krankheit/Unfall (vgl. Urk. 9/14/4). Am 9. März 2015 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit 26. November 2014 bestehende Diskushernie und auf die beim Skiunfall vom 16. April 2007 erlittene Schulterverletzung rechts bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (im Folgenden: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3).
Die IV-Stelle klärte in der Folge die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte die Akten der Suva und diejenigen des Krankentaggeldversicher-
ers Sympany Versicherungen AG (im Folgenden: Sympany) ein (Urk. 9/8-19, 9/39-46, 9/59-62, 9/71). Am 21. April 2016 untersuchte Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) den Versicherten (Urk. 9/47). Gestützt auf dessen Beurteilung teilte die IV-Stelle letzterem mit Vorbescheid vom 17. Juni 2016 mit, dass er voraussichtlich rückwirkend ab 1. September 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 9/54). Mit dem Einwand vom 21. Juni 2016 dagegen erklärte der Versicherte, dass er, nachdem er am 11. Dezember 2014 und am 23. April 2015 zwei weitere die Schultern betreffende Unfälle erlitten habe, weiterhin nicht arbeiten könne (Urk. 9/56). Die Suva hatte ihm bereits mit Schreiben vom 18. Juni 2015 mitgeteilt, dass die neuerlichen Unfälle keine Veränderung des Rentenanspruchs zur Folge hätten (Urk. 9/59/235). Am 21. Dezember 2016 reichte die Personalvorsorgeeinrichtung der B.___ ebenfalls einen Einwand im laufenden Verfahren ein und beantragte, es sei festzustellen, dass kein zu einer Rente berechtigender Invaliditätsgrad vorliege (Urk. 9/74). Die IV-Stelle nahm weitere Unterlagen zu den Akten, unter anderem einen von der Suva eingeholten Bericht des C.___ AG, vom 7. Februar 2017 (Urk. 9/89).
Mit Verfügung vom 13. November 2017 stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte ab 1. September 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe und sprach ihm rückwirkend ab 1. Dezember 2017 eine monatliche Rente von Fr. 987.-- zu; die Verfügung über die rückwirkenden Leistungen für die Zeit vom 1. September 2015 bis 30. November 2017 erhalte er, sobald das Verfahren über die Verrechnungsansprüche von Dritten abgeschlossen sei (Urk. 9/102). Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. September 2015 bis 30. November 2017 dieselbe Leistung zu, was unter Verrechnung mit Rückforderungen anderer Sozialversicherer und dem Taggeldversicherer zu einem Nachzahlungsbetrag von Fr. 14'611.60 führte (Urk. 11/2).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 13. November 2017 liess die Personalvorsorgeeinrichtung der B.___ am 11. Dezember 2017 Beschwerde erheben und beantragen, das Leistungs- beziehungsweise Rentenbegehren des Versicherten sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids abzuweisen; eventualiter sei die Angelegenheit zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 21. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
2.2 Am 28. Februar 2018 liess die Personalvorsorgeeinrichtung der B.___ im Verfahren Nr. IV.2018.00219 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Februar 2018 mit demselben Antrag erheben (Urk. 1 S. 2 im Verfahren IV.2018.00219). Mit Verfügungen vom 27. April 2018 wurde der Prozess Nr. IV.2018.00219 mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben und die Akten des abgeschriebenen Prozesses wurden in diesem Verfahren als Urk. 11/08 aufgenommen. Des Weiteren wurde X.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 11, 8, 12). Der Beigeladene liess am 7. Juni 2018 Stellung nehmen und die Abweisung der Beschwerden beantragen; eventualiter sei ein gerichtliches Obergutachten zu seiner Arbeitsfähigkeit einzuholen (Urk. 14 S. 2). Die Beschwerdeführerin hielt im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen fest (Urk. 20); die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 26). Zur Stellungnahme des Beigeladenen vom 13. November 2018 (Urk. 29) liess sich die Beschwerdeführerin am 29. November 2018 vernehmen; die Beschwerdegegnerin verzichtete wiederum auf Stellungnahme (Urk. 33, 34). Die jeweiligen Eingaben wurden den anderen Parteien mit Verfügung vom 30. November 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 35).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3).
1.2 Besondere Bedeutung kommt dem Legitimationserfordernis zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (Drittbeschwerdeführer) den Entscheid anficht (BGE 127 V 80 E. 3a/aa mit Hinweisen). Hier haben die Legitimationsanforderungen die Funktion, die Popularbeschwerde auszuschliessen, weshalb bei der Bejahung der Beschwerdebefugnis von Drittbeschwerdeführern Zurückhaltung geboten ist. Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann. Das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts genügt nicht (BGE 133 V 188 E. 4.3.3).
1.3 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen).
2. Zu prüfen ist vorab, ob die angefochtenen Verfügungen vom 13. November 2017 (Urk. 2) und vom 22. Februar 2018 (Urk. 11/2) eine Bindungswirkung für die Beschwerdeführerin entfalten, dieser damit ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung derselben zukommt und sie daher beschwerdelegitimiert ist.
Die Beschwerdeführerin wurde in das Vorbescheidverfahren einbezogen (Urk. 9/54) und ihr wurden die Rentenentscheide eröffnet (Urk. 2, 11/2). Der Versicherte hatte sich am 9. März 2015 zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/3). Da der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dessen Geltendmachung entsteht (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und zudem voraussetzt, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 IVG), waren die tatsächlichen Verhältnisse seit September 2014 für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend. Gemäss Aktenlage kündigte die A.___ AG dem Beigeladenen am 23. April 2014 zwar per 31. Juli 2014, jedoch verlängerte sich die Kündigungsfrist infolge Krankheit/Unfall gemäss Aktenlage offensichtlich zumindest bis April 2015 (vgl. Urk. 9/14/4, vgl. auch Urk. 9/8/2). Entsprechend stand der Beigeladene nicht nur zu Beginn des von der Beschwerdegegnerin auf den Juni 2014 festgelegten Wartejahres (vgl. Urk. 2 S. 5) in einem Vorsorgeverhältnis mit der Beschwerdeführerin, sondern auch noch über den 1. September 2014 hinaus.
Damit kommt der Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin Bindungswirkung für die Beschwerdeführerin zu, was zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren führt.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
3.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht
– gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente des Beigeladenen im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. Z.___ vom 22. April 2016 und bemass den Invaliditätsgrad ausgehend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit 52 % (Urk. 2, 9/51).
4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen zusammengefasst auf den Standpunkt, dass vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage, so auch unter Berücksichtigung der mehrfach festgestellten Symptomausweitung, der Inkonsistenzen und Limitierungen des Beigeladenen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 8 ff., 20 S. 12 ff.).
4.3 Der Beigeladene lässt in Übereinstimmung mit der Argumentation der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen geltend machen, es sei für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf das beweiskräftige Gutachten des RAD abzustellen, welches sich im Gegensatz zum C.___-Bericht als begründet und nachvollziehbar erweise und sich zudem mit der Beurteilung von Dr. D.___ decke (Urk. 14 S. 15, 29 S. 12 ff.).
5.
5.1 Den Akten ist zum Gesundheitszustand des Beigeladenen und seiner Arbeitsfähigkeit für die hier massgebliche Zeit im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
5.2 Der Beigeladene erlitt am 16. April 2007 bei einem Skiunfall eine subcapitale Humerusfraktur rechts, welche am Folgetag offen reposiert und mittels Osteosynthese mit einer Philosplatte versehen wurde (Urk. 9/12/215). Nach der Metallentfernung vom 7. August 2007 nahm der Beigeladene seine Arbeit am 29. Oktober 2007 wieder zu 50 % und ab 3. März 2008 zu 100 % auf (vgl.: Urk. 9/12/142
und 9/12/174). Gemäss Mitteilung des Beigeladenen an die SUVA vom 12. August 2013 litt er neu unter vermehrten Schmerzen in der linken Schulter (Urk. 9/12/52-53). Ein Arthro-MRI der linken Schulter in der Uniklinik E.___ vom 23. September 2013 machte eine Tendinopathie sowie eine kleine gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne, eine kleine intrasubstanzielle Partialruptur der Infraspinatussehne und eine Tendinopathie der Subscapularissehne mit kleinem Kalkdepot in der Sehne sichtbar (Urk. 9/12/47).
Der Rheumatologe Dr. med. D.___, welchen der Beigeladene am 13. September 2013 erstmals aufgesucht hatte, erwähnte in seinem Bericht vom 7. November 2013, dass zu den Schulterschmerzen neu lumbale Rückenschmerzen ohne Ausstrahlung hinzugetreten seien (Urk. 9/12/44). Anlässlich einer Untersuchung in der F.___ Klinik vom 31. März 2014 klagte der Beigeladene über belastungsabhängige Schmerzen, welche vom Gesäss in den rechten lateralen Oberschenkel bis übers Knie ausstrahlen würden. Da die Befundkonstellation nicht für eine radikuläre Verteilung L5 typisch war, führte die Diagnose zum Verdacht auf eine Meralgia paraesthetica linksseitig (DD: rezidivierende Lumboischialgie L5 links bei Rezessusstenose L4/5) (Urk. 9/39).
5.3 Am 25. August 2014 erstellte Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, besonders Rheumatologie, ein Gutachten im Auftrag des Taggeldversicherers Sympany. Sie schloss auf folgende Diagnosen (Urk. 9/44/23):
- Lumbospondylogenes Syndrom links bei
- insuffizienter Rumpfmuskulatur
- Muskulärer Dysbalance
- klinisch keine neurologischen Ausfälle
- Status nach Morbus Scheuermann L3/L4 und L4/L5
- Diskrete Recessusstenose L4/L5 (MRI vom 17.12.13)
- Rechtes Schultergelenk:
- Status nach offener Reposition und Osteosynthese mit Philosplatte 17.4.2007
- Status nach Narkosemobilisation am 7.6.2007
- Status nach Metallentfernung 24.7.2007 bei Status nach mehrfragmentärer subcapitaler Humerusfraktur rechts
- Linkes Schultergelenk:
- Tendinopathie der Supraspinatussehne mit kleiner Partialruptur der Supraspinatussehne
- Kleine Partialruptur der Infraspinatussehne
- Kleines Kalkdepot der Subscapularissehne (MRI vom 23.9.13)
- Verdacht auf Loge de Guyon Syndrom links mit positivem Phalen-Zeichen.
Dr. G.___ schloss aufgrund der erhobenen Befunde eine segmentale Störung der Lendenwirbelsäule (LWS) aus und verneinte auch neurologische Hinweise für eine radikuläre oder medulläre Symptomatik. Zudem würden sich die angegebenen Beschwerden im latero-posterioren Oberschenkel nicht mit der nur diskreten Rezessusstenose auf Höhe L4/L5 decken. In Bezug auf die Schultergelenke hätten sich rechts eine gute Beweglichkeit und bei resistiver Prüfung keine Abschwächung der Schultergelenksmuskulatur gezeigt. Auch links seien die Manöver in der Funktionsprüfung negativ ausgefallen und die Beweglichkeit sei gut (Urk. 9/44/22 f.). In der angestammten respektive aktuell ausgeübten Tätigkeit als Maschinist oder Chauffeur für Lastwagen oder Lieferungswagen sei der Beigeladene per sofort während vier Wochen zu 70 % arbeitsfähig, danach sei von der bisherigen Arbeitsunfähigkeit von 17 % (Rente der Suva) auszugehen. In einer anderen mittelschweren Tätigkeit sei der Beigeladene zu 100 % arbeitsfähig, jedoch seien das Heben von Lasten über Kopf von über 20 kg und längerdauernde Überkopfarbeiten zu vermeiden (Urk. 9/44/23 ff.)
5.4 Am 11. Dezember 2014 erlitt der Beigeladene, als er eine umstürzende Aluleiter auffing, einen Schlag auf die linke Schulter (vgl. Urk. 9/88/315, vgl. auch: Rückfallmeldung vom 10. Februar 2015, Urk. 9/88/203). Ein Arthro-MRI der linken Schulter vom 21. Januar 2015 führte zum Schluss auf eine Ansatztendinose der Supraspinatussehne mit ödematösen Knochenmarksveränderungen am Sehnenfootprint bei im Übrigen intakter Rotatorenmanschette (Urk. 9/12/38). Diejenige der rechten Schulter zeigte eine intakte Rekonstruktion der Supraspinatussehne posterior sowie der Intraspinatussehne, alte Osteonekrosen des Humeruskopfes und tiefe Knorpeldefekte des Humeruskopfes superomedial (Urk. 9/12/37).
Dr. D.___ attestierte dem Beigeladenen in seinem Zwischenbericht zu Händen der Sympany vom 27. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten (Urk. 9/12/22 f.).
Anlässlich einer kreisärztlichen Untersuchung vom 1. April 2015 klagte der Beigeladene über haltungs- und bewegungsabhängige Schmerzen in der linken, aber auch der rechten Schulter. Der Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ging auch unter Berücksichtigung der linksseitigen Schulterbeschwerden von einem unveränderten Zumutbarkeitsprofil aus (Urk. 9/12/9).
Dr. D.___ erklärte in seinem Bericht vom 23. April 2015, dass es durch den Unfall vom 11. Dezember 2014 zu einem massiven Schmerzschub im Bereich der linken Schulter mit massiver Impingement-Symptomatik bei einer Elevation des linken Oberarms bis 130° und einer Abduktion bis 110° gekommen sei. Der Beigeladene sei zurzeit aufgrund der Schulterbeschwerden zu 100 % arbeitsunfähig: Auch aufgrund der lumbalen Beschwerden bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, insbesondere weil Tätigkeiten wie Arbeiten auf dem Bagger wegen auftretender Vibrationen zu massiven Schmerzen führten (Urk. 9/88/231). Am selben Tag, mithin am 23. April 2015, erlitt der Beigeladene beim Lösen der Winterräder mit einem Newtonschlüssel einen Schlag auf die rechte Schulter (vgl. Urk. 9/88/313). Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 21. Mai 2015 zu Händen der Beschwerdegegnerin aus, dass dem Beigeladenen schulterbelastende Tätigkeiten insbesondere Überkopfarbeiten nicht mehr zumutbar seien. Zudem sei ihm wegen der lumbalen Schmerzen die angestammte Tätigkeit als Baggerführer wegen der Vibrationen und Rüttelbewegungen ebenfalls nicht mehr zumutbar. Für eine leichte Tätigkeit ohne Heben von Lasten, ohne vermehrte Rotationen und ohne Bücken erachtete Dr. D.___ den Beigeladenen nunmehr noch zu 50 % arbeitsfähig. Er empfahl angesichts der komplexen Situation die Einholung eines Gutachtens mit konkreter Testung der Belastbarkeit (Urk. 9/17).
Auch Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, erklärte in seinem Bericht vom 22. Mai 2015 zu Händen der Sympany, dass der Beigeladene für Schwerarbeit bleibend arbeitsunfähig sei. Eine angepasste Tätigkeit hätte krankheitsbedingt, mithin unter Berücksichtigung der als krankheitswertig eingestuften Ischialgie links bei Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links sicher ab zirka Mitte Januar 2015 vollschichtig aufgenommen werden können. Rein aufgrund der Krankheit könne der Beigeladene wechselbelastende, leichte bis allenfalls mittelschwere Arbeiten mit einer Gewichtslimite von höchstens 15 kg ohne Zwangshaltungen und repetitive Rumpftorsionen ausüben. Bei der Untersuchung habe der Beigeladene ein gewisses Verdeutlichungsverhalten gezeigt. Die vom ihm gezeigten Beschwerden seien nur teilweise objektivier- und damit nachvollziehbar. Bei der Untersuchung hätten sich eine normale Kraft, ein normaler Reflux-Status, ein letztlich negativer Lasègue und keine Muskelatrophien gefunden. Die angegebene Reizsymptomatik vom Segment L4 links sei glaubwürdig, jedoch nicht einschränkend bezüglich einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit (Urk. 9/19/2-3).
Eine MRI-Untersuchung der LWS in der Klinik E.___ vom 5. April 2016 zeigte im Verlauf zur Voruntersuchung einen stationären Befund. Es bestehe eine flache linksbetonte Discushernie L4/5 mit Kontakt zur Wurzel L5 links (Urk. 9/46/1).
5.5 Anlässlich der RAD-Untersuchung vom 21. April 2016 klagte der Beigeladene über Ruhe- und Bewegungsschmerzen in der rechten und linken Schulter, Bewegungseinschränkungen und das Gefühl, die rechte Hand sei am Morgen geschwollen. Auch verspüre er ein Kribbeln und ein Taubheitsgefühl morgens im kleinen Finger und im Ringfinger der linken Hand. Mit dem Rücken sei es teilweise schlecht. Er könne nicht lange sitzen. Der Schmerz strahle häufig von der Lendenwirbelsäule über die linke Gesässhälfte bis zum Kniegelenk des linken Beines aus. Auf ebener Strecke könne er zirka 1 km gehen, dann würden die Schmerzen im Bereich der LWS und des linken Beines zu stark. Stehen auf einer Stelle könne er zirka 10-15 Minuten, sitzen zirka 30-45 Minuten. Über das RAV habe er eine Tätigkeit als Taxi-Aushilfe erhalten und von Januar bis Mitte März 2016 3 bis 5 Stunden täglich gearbeitet. Obwohl er immer nur kurze Fahrten von maximal 30 Minuten gehabt habe, habe er dies wegen des Rückens nicht durchgehalten und sei nun wieder krankgeschrieben (Urk. 9/47/3 f.).
Der Befund von Dr. Z.___ im Bereich der LWS lautete im Wesentlichen auf einen mässigen Druckschmerz im lumbosakralen Übergang in Bauchlage, keine radikuläre oder pseudoradikuläre Ausstrahlung, in Höhe L5 auch paravertebral links mehr als rechts mässiger Druckschmerz, hier auch deutlich verspannte Muskulatur. Der Lasègue sei rechts negativ, links positiv bei etwa 45° mit Verstärkung durch Bragard. Der Pseudo-Lasègue sei rechts bei etwa 50° positiv. Der Langsitz sei möglich. Positiv ausgefallen auf beiden Seiten sei auch der Mennell-Test. Bezüglich der medizinisch-technischen Untersuchungen verwies Dr. Z.___ auf das Dossier. Seine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lauteten wie folgt (Urk. 9/47/9):
- Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung beider Schultergelenke
- Linke Schulter: Subakromiales Impingementsyndrom bei Tendopathie der Supraspinatussehne ohne Zeichen einer vollständigen, transmuralen Kontinuitätsunterbrechung
- Rechte Schulter: Subacromiales Impingementsyndrom und Tendopathie der Bizepssehne bei Zustand nach operativ versorgter proximaler Humerusfraktur und Rotatorenmanschettenruptur 4/2007 - sowie Tendopathie der Supraspinatus-Sehne ohne Zeichen einer vollständigen, transmuralen Kontinuitätsunterbrechung
- Chronische, belastungsabhängig verstärkte Lumbalgie und Lumboischialgie links bei
- kernspintomographisch nachgewiesener flacher Diskushernie L4/5
- Nervenwurzelreizung ohne radikuläre Ausfälle.
Auch Dr. Z.___ erachtete die frühere Tätigkeit als Baumaschinenführer aufgrund der Notwendigkeit zu häufigen Arbeiten über Schulterhöhe oder darüber und den unvermeidbaren Vibrationen, Erschütterungen und Schlägen als seit Dezember 2014 nicht mehr zumutbar. Wegen der limitierenden LWS-Problematik sei auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich eine 50-60%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, welche in 2 Blöcken von jeweils 2-3 h mit einer dazwischenliegenden Pause von mindestens 1 Stunde umzusetzen sei. Die zeitliche Begrenzung ergebe sich durch die bei langem Sitzen oder Stehen auftretende Schmerzausstrahlung von der LWS ins linke Bein, welche aufgrund des MRI-Befundes der LWS nachvollziehbar sei (Urk. 9/47/10).
5.6 Am 13. Juli 2016 sprach sich Dr. D.___ für einen verschlechterten Zustand und eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit aus (Urk. 9/60). Am 18. Juli 2016 unterzog sich der Beigeladene einer Untersuchung in der Schultersprechstunde der F.___ Klinik, wo im Bereich der rechten Schulter neu eine beginnende Humeruskopfnekrose und links ein subacromiales Impingement diagnostiziert wurde (Urk. 9/61/1).
Die Kreisärztin der Suva, Dr. med. J.___, Fachärztin für Chirurgie, kam aufgrund ihrer Untersuchung vom 7. Oktober 2016 zum Schluss, dass den angegebenen Beschwerden und dem Verhalten des Beigeladenen die Authentizität fehle. Aktiv würden beide Schultern nur bis zu Horizontalen bewegt, eine passive Prüfung sei nicht möglich, weil der Beigeladene sofort dagegen spanne. In unbeobachteten Momenten beim An- und Ausziehen des Pullovers würden die Arme oberhalb der Horizontalen angehoben. Der Rotatorenmanschettentest sei weiterhin, wie schon in Voruntersuchungen negativ. Gesamthaft seien die heute erhobenen klinischen Befunde aus medizinisch-chirurgischer Sicht nicht erklärbar, vor allen, weil erst vor 2,5 Monaten eine Untersuchung in der F.___ Klinik stattgefunden habe und dort insgesamt eine wesentlich bessere Beweglichkeit beider Schultern dokumentiert worden sei. Auch seien dort keine neurologischen Beschwerden wie das Einschlafen der Hände festgehalten worden. Gesamthaft erachtete Dr. J.___ das heutige Verhalten und den klinischen Befund im Gesamtkontext als nicht erklärbar. Da der Beigeladene aber über eine seit 3 Monaten deutlich verschlechterte Situation im Bereich der rechten Schulter geklagt habe, empfahl sie vor Fallabschluss eine neurologische Abklärung (Urk. 9/88/320).
Anlässlich der sodann am 7. November 2016 durchgeführten neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung der Arme und Schultergelenke in der Klinik E.___ zeigte sich bei regelrechten sensiblen und motorischen Neurographien der oberen Extremitäten kein Anhalt für eine Neuropathie oder eine Plexopathie. Die Schmerzen und Missempfindungen konnten gemäss den beteiligten Fachärzten nicht eindeutig einem Dermatom zugeordnet werden (Urk. 9/71/1 ff.).
5.7 Am 19. und 20. Januar 2017 wurde der Beigeladene im Auftrag der Suva im C.___ mittels funktionsorientierter medizinischer Abklärung (FOMA) untersucht. Die Abklärung umfasste gemäss Bericht des C.___ vom 7. Februar 2017 ein strukturiertes Interview, eine klinische Untersuchung, eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie die Beurteilung der vorliegenden bildgebenden Untersuchungen und Akten. Die zuständigen Gutachter schlossen auf folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/89/2 f.):
- Funktionelle Schulterschmerzen
- Schulter rechts:
- Beginnende Humeruskopfnekrose
- Zustand nach OSME proximaler Humerus rechts am 23.07.2007
- Zustand nach offener Reposition und Osteosynthese rechts bei subkapitaler Humerusfraktur am 17.04.2007
- Zustand nach Narkosenimmobilisation bei Stagnation der Schulterbeweglichkeit am 17.04.2007
- Schulter links:
- Subacromiales Impingement
- Zustand nach Kontusion 2014
- Schulterblatt-/Handsyndrom links mehr als rechts
- Verdacht auf Meralgie parästhetica linksseitig, DD: rezidivierende Lumboischialgien L5 links bei Rezessusstenose L4/5.
Die zuständigen Gutachterpersonen erachteten sowohl die geklagten Rückenschmerzen, welche gemäss dem Beigeladenen nach längerem Sitzen über 1,5 Stunden, dem Heben von Lasten über 10 kg oder repetitiven drehenden Bewegungen aufträten, als auch die Schulterschmerzen beidseitig und die geklagten Ausstrahlungen in die linke Hand mit Taubheitsgefühlen als durch die klinischen und radiologischen Befunde teilweise erklärbar. Die EFL sei aufgrund der deutlichen Selbstlimitierung des Beigeladenen und seiner nicht zuverlässigen Leistungsbereitschaft nicht verwertbar. Die abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolge daher aus ärztlich-medizinischer Sicht. Zusammengefasst bestehe eine funktionelle Einschränkung im Schulterbereich beidseits und im Lendenbereich, aufgrund welcher die Tätigkeit als Vorarbeiter im Tiefbau grundsätzlich nicht mehr möglich sei. Medizinisch-theoretisch sei dagegen eine angepasste, knapp mittelschwere und wechselpositionierte Tätigkeit, welche keinen repetitiv monotonen Einsatz der Arme mit gleichzeitigem Kraftaufwand verlange, keine Zwangshaltungen der Wirbelsäule und nur gelegentliches Hantieren von Lasten über 15 kg beinhalte, ganztags zumutbar (Urk. 9/89/4 f.).
5.8 In einem Verlaufsbericht vom 29. Juni 2017 sprach sich Dr. D.___ bei stationärem Zustand hinsichtlich der Schultern und verschlechtertem Zustand lumbal für eine aktuell eingeschränkte Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 20 bis 30 % aus. Die Motivation des Beigeladenen gab er mit 5 von 10 Punkten an (Urk. 9/90/1-2).
Dr. Z.___ nahm am 18. Oktober 2017 zur aktualisierten medizinischen Aktenlage Stellung und sprach sich dafür aus, dass sich die Beurteilung des C.___ sowohl hinsichtlich der relevanten Diagnosen als auch bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit im Wesentlichen mit der seinigen decke. Einzig in Bezug auf die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit, welche er mit mindestens 50 bis 60 % beurteilt habe, weiche die Einschätzung des C.___ ab. Er empfehle, an seiner ursprünglichen Beurteilung festzuhalten; diejenige des C.___ stelle aus versicherungsmedizinischer Sicht lediglich eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes dar, wobei die im Bericht des C.___ genannte Selbstlimitierung sicher eine Rolle bei der Angabe einer ganztags zumutbaren Tätigkeit spiele (Urk. 9/99/10).
6.
6.1 In Würdigung der medizinischen Aktenlage ist Dr. Z.___ darin zuzustimmen, dass sich die ärztlichen Diagnosestellungen ebenso wie die Beurteilungen, wonach der Beigeladene in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, im Wesentlichen decken. Der seit der RAD-Begutachtung aufgrund des MRI-Befundes vom 10. Juni 2016 (erwähnt in: Urk. 9/61/2) neu hinzugetretenen Diagnose einer beginnenden Humeruskopfnekrose rechts mass selbst Dr. Z.___ keine medizinisch-theoretische Auswirkung auf die Funktionsfähigkeit des rechten Schultergelenks bei (Urk. 9/99/10). Entsprechend ist aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden medizinischen Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beigeladene aufgrund der funktionellen Schulterschmerzen bei beginnender Humeruskopfnekrose rechts und eines subacromialen Impingements links sowie eines Schulterblatt-/Handsyndroms mehr links als rechts und der lumbalen Probleme bei einem Verdacht auf Meralgie parästhetica linksseitig (DD: rezidivierende Lumboischialgien L5 links bei Rezessusstenose L4/5) in seiner angestammten Tätigkeit im Tiefbau spätestens seit Dezember 2014 nicht mehr arbeitsfähig ist.
6.2 Was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anbelangt, stimmen die beteiligten ärztlichen Fachpersonen in den qualitativen Einschränkungen einer angepassten Tätigkeit ebenfalls im Wesentlichen überein. Jedoch finden sich in den Akten abweichende Einschätzungen zur Restarbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht.
Dabei sind die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die diesbezügliche Beurteilung von Dr. Z.___, wonach von einer zwar mindestens, aber dennoch lediglich 50-60%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. So trifft es zu, dass sich Dr. Z.___ weder in seiner Beurteilung vom 22. April 2016 (Urk. 9/47/10) noch in der von Dr. med. K.___ visierten Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 mit den wiederholten Hinweisen in den medizinischen Akten auf Inkonsistenzen und Divergenzen sowie auf Symptomausweitung und Selbstlimitierung seitens des Beigeladenen auseinandersetzte. Dass sich Dr. Z.___ trotz der abweichenden Einschätzungen der Restarbeitsfähigkeit durch das C.___ (Urk. 90/89/4 f.), durch Dr. G.___ (Urk. 9/44/23) und Dr. I.___ (Urk. 9/19) damit begnügte, die anderslautende Beurteilung des C.___ als bloss abweichende Einschätzung desselben medizinischen Sachverhalts zu bezeichnen, und ihr mit dieser Begründung keine Bedeutung beimass (Urk. 9/9910), überzeugt nicht. Denn vorliegend ist kein revisionsrechtlicher Sachverhalt zu beurteilen, bei welchem eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine revisionsbegründende Tatsachenänderung zu begründen vermag (BGE 135 V 201; 112 V 371 E. 2b). Vielmehr handelt es sich um eine Erstanmeldung zum Rentenbezug, bei welcher sämtliche ärztlichen Beurteilungen im Rahmen der Beweiswürdigung gleichermassen zu berücksichtigen sind.
Abgesehen davon wäre Z.___ auch aufgrund seiner eigenen Untersuchung gehalten gewesen, gewissen Unstimmigkeiten auf den Grund zu gehen. So korrespondiert die anamnestische Angabe des Beigeladenen, wonach er auf ebener Strecke nur zirka 1 km gehen könne, bevor ihn die Schmerzen im Bereich der LWS und im linken Bein zum Stehen zwingen würden (Urk. 9/47/2), kaum mir derjenigen zum von ihm geschilderten Tagesablauf, wonach er nachmittags jeweils eine Stunde im Wald spazieren gehe (Urk. 9/47/4). Im Rahmen der Abklärung im C.___ führte er gar aus, dass er beim Gehen von mindestens 2 Stunden immer eine Verbesserung verspüre (Urk. 9/89/3, 8/89/17). Ebenfalls nicht aufgegriffen wurde von Dr. Z.___, dass der Beigeladene angab, er könne maximal 30 bis 45 Minuten sitzen, dann müsse er sich die Beine vertreten, also etwa 50 -100 Meter laufen (Urk. 9/47/2), bei der Untersuchung aber während 80 Minuten in der Lage war, zumeist ruhig und ohne verbale und mimische Schmerzäusserungen auf dem Stuhl zu sitzen, auch wenn er etwa alle 20-30 Minuten kurz aufgestanden und einige Schritte umhergegangen ist (Urk. 9/47/5). Dieser Umstand fällt umso mehr ins Gewicht, als Dr. Z.___ die zeitliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mit den bei langem Sitzen oder Stehen auftretenden Schmerzausstrahlungen von der LWS ins linke Bein begründete (Urk. 9/47/10). Aus welchem Grund eine wechselbelastende Tätigkeit, welcher die Möglichkeit zum Positionswechsel per Definitionem eigen ist, trotz der Möglichkeit zum Sitzen von immerhin 80 Minuten mit nur kurzen Unterbrüchen und der Fähigkeit zu längerem Gehen von zumindest einem Kilometer am Stück, nicht vollschichtig möglich sein soll, wird von Dr. Z.___ nicht ausgeführt. Letztlich findet sich in der Beurteilung von Dr. Z.___ auch keine Erklärung für den bei 45° positiv ausgefallenen Lasuège-Test rechts trotz möglichem Langsitz (vgl. Urk. 9/47/5). Damit aber bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___, weshalb gemäss der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht darauf abgestellt werden kann (E. 3.4 letzter Absatz).
6.3 Zu prüfen bleibt, ob die übrigen ärztlichen Angaben als medizinische Beurteilungsgrundlage für die Feststellung der Restarbeitsfähigkeit des Beigeladenen genügen. Bei der Würdigung der Stellungnahmen von Dr. D.___ ist zu beachten, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem erweisen sich die Berichte von Dr. D.___ in der Gesamtschau in Bezug auf dessen Einschätzungen der Restarbeitsfähigkeit als teilweise widersprüchlich. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. D.___ in seinem Zwischenbericht an die Sympany vom 27. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten bescheinigte (Urk. 9/12/22 f.), sich dann aber in seinem Bericht vom 23. April 2015 dafür aussprach, dass es durch den Unfall vom 11. Dezember 2014 zu einem massiven Schmerzschub im Bereich der linken Schulter gekommen sei, weshalb der Beigeladene zur Zeit aufgrund der Schulterbeschwerden zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/88/231). Auch erstaunt, dass er in seinem Bericht vom 23. Dezember 2015, obwohl er angepasste Tätigkeiten wie diejenige als Kontrolleur ohne Heben von Lasten über 20 kg und ohne Überkopfarbeiten als möglich bezeichnete, nunmehr erklärte, er könne die Frage nach der prozentualen Verminderung der Leistungsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit nicht beantworten (Urk. 9/42/2), obwohl ihm dies zuvor möglich gewesen war und auch im Bericht vom 13. Juli 2016 (Urk. 9/60/2) durchaus wieder möglich schien. Letztlich erweist sich auch die chronologisch jüngste Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ vom 29. Juni 2017, gemäss welcher er den Beigeladenen in einer angepassten Tätigkeit als lediglich noch zu 20 bis 30 % eingeschränkt beurteilte (Urk. 9/90/2 f.), insofern mit seiner früheren Einschätzungen im Widerspruch stehend, als er trotz angeblich verschlechtertem Zustand lumbal und stationärem Zustand im Bereich der Schultern (Urk. 9/90/1) nunmehr von einer grösseren Restarbeitsfähigkeit ausging, als noch in seiner Beurteilung vom 13. Juli 2016 (Urk. 9/60/2). Damit aber kann auch auf die Einschätzungen der Restarbeitsfähigkeit von Dr. D.___ nicht abgestellt werden.
Bezeichnend erweist sich aber, dass selbst Dr. D.___ die Motivation des Beigeladenen in seinem Bericht vom 29. Juni 2017 auf einer Skala von 1 bis 10 lediglich noch mit 5 beurteilte (Urk. 9/90/4). Diese Einschätzung deckt sich mit den Feststellungen im Gutachten des C.___ vom 7. Februar 2017, gemäss welchem die Leistungsbereitschaft des Beigeladenen als nicht zuverlässig beurteilt wurde (Urk. 9/89/4). Nicht nur das C.___, sondern bereits Dr. I.___ erkannte am 22. Mai 2015 ein gewisses Verdeutlichungsverhalten und erachtete die vom Beigeladenen demonstrierten Beschwerden als nur teilweise objektivier- und nachvollziehbar (Urk. 9/19/2). Dass sich auch die Kreisärztin der SUVA, Dr. J.___, am 7. Oktober 2016 dafür aussprach, dass dem Verhalten des Beigeladenen die Authentizität fehle, ergänzt das so gewonnene Bild. Insgesamt erweist sich die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des C.___ im Lichte der gesamten medizinischen Aktenlage und dabei insbesondere unter Berücksichtigung der damit im Wesentlichen übereinstimmenden Einschätzung von Dr. I.___ vom 22. Mai 2015 (Urk. 9/19) als überzeugende und nachvollziehbare Beurteilung. Wie Dr. I.___ erachtete auch das C.___ die rezidivierenden Lumboischialgien als durch den objektiven Befund grundsätzlich erklärbar. Auch stellte es nicht in Frage, dass die degenerativen Zustände in beiden Schultergelenken trotz fehlender erheblicher Neuropathologie zu durchaus nachvollziehbaren funktionellen Einschränkungen führen, stellte aber ebenfalls in Überstimmung mit Dr. I.___ fest, dass dies keine quantitativen Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit nach sich ziehe.
Dieser Schluss erweist sich im Lichte der gesamten Aktenlage als überzeugend und korrespondiert insbesondere auch mit dem vom Beigeladenen geschilderten Tagesablauf, gemäss welchem er meistens 3 bis 4 Stunden täglich in der Garage verbringe, wo er unter anderem, wenn auch mit zeitlichen Verzögerungen, weiterhin in der Lage sei, Wasserpumpen zusammenzustellen. Ausserdem laufe er zwei Stunden täglich wegen der Diskushernie (vgl. Urk. 9/88/318), was ebenfalls auf eine doch hohe Aktivität schliessen lässt. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beigeladene am 23. April 2015 offensichtlich in der Lage war, die Räder seines Fahrzeugs selber zu wechseln (Urk. 9/88/313). Dass das Gutachten des C.___ wie auch der Bericht von Dr. I.___ nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern von der Suva respektive der Sympany eingeholt wurden, schmälert deren Beweiskraft nicht, ist dies doch für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens nicht entscheidend (vgl. obige E. 3.3 mit dem Hinweis unter anderem auf BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Damit aber ist in Übereinstimmung mit der Beurteilung des C.___ und von Dr. I.___ wie auch von Dr. J.___ davon auszugehen, dass der Beigeladene im hier massgeblichen Zeitraum respektive spätestens ab Mitte Januar 2015 in einer wechselbelastenden leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von maximal 15 kg ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne repetitive Rumpftorsionen respektive ohne repetitiven Einsatz der Arme und ohne Überkopfarbeiten zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 9/19/2-3, 9/89/5).
Auf ergänzende medizinische Abklärungen kann angesichts dessen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
7.
7.1 Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beigeladenen. Der massgebliche Invaliditätsgrad für Zeit vom 1. September 2015 (frühest möglicher Rentenbeginn nach der Anmeldung vom 9. März 2015 gemäss Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) bis zum Erlass der hier angefochtenen Entscheide ist gestützt auf die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
7.2
7.2.1 Bei der Bestimmung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt vor Eintritt der Invalidität erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).
7.2.2 Die Beschwerdegegnerin bemass das hypothetische Valideneinkommen des Beigeladenen gestützt auf das dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 21. April 2015 zu entnehmende Einkommen von Fr. 73'378.--, das der Beigeladene bei der B.___ im Jahr 2012 erzielt hatte, und berücksichtigte zusätzlich, dass der Beigeladene seit Mai 2007 nebenberuflich einer selbständigen Tätigkeit nachging, welche im Jahr 2012 gemäss IK-Auszug Fr. 9'094.-- eintrug (Urk. 9/10, 9/51/1). Die Beschwerdegegnerin verkannte dabei, dass der dem IK-Auszug zu entnehmende Lohn 2012 gegenüber dem Vorjahr deutlich reduziert war, weil der Versicherte sein Pensum ab 2012 im Umfang der Suva-Rente von 17 % auf 83 % reduzierte (vgl. Urk. 9/8/2). Unter Berücksichtigung des dem IK-Auszug zu entnehmenden Einkommens 2011 von Fr. 81'833.-- (Urk. 9/10/1) und der bis ins Jahr 2015 eingetretenen Nominallohnentwicklung bei Männern von 2171 Punkten (2011) auf 2226 Punkte im Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016) resultiert hieraus ein hypothetischen Einkommen im Gesundheitsfall von Fr. 83'957.40 im Jahr 2015 (Fr. 81'833.-- : 2171 x 2226).
Was das Nebeneinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit anbelangt, gilt es zu beachten, dass die Invalidenversicherung nach der gesetzgeberischen Konzeption grundsätzlich nur Versicherungsschutz im Rahmen eines normalen Einsatzpensums von 100 % gewährt (Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2). Schon deswegen ist ein Nebeneinkommen nur dann als Validenlohn zu berücksichtigen, wenn ein solches bereits im Gesundheitsfall erzielt wurde und weiterhin erzielt worden wäre, wenn die versicherte Person keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2011 vom 7. Oktober 2011 E. 4.1; vgl. auch SVR 2011 IV Nr. 55 E. 4.5.2 f.). Der Beigeladene nahm seine selbständige Erwerbstätigkeit, welche offensichtlich an das Arbeitsverhältnis mit der B.___ gekoppelt war (vgl. Urk. 9/8/2), gemäss IK-Auszug im Mai 2007, mithin erst nach dem Skiunfall vom 16. April 2007 und der dabei erlittenen Schulterverletzung rechts auf (Urk. 9/10/3). Bereits dieser Umstand spricht gegen die Berücksichtigung dieser Einkünfte. Damit bleibt es beim oben berrechneten hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 83'957.40 im Jahr 2015.
7.3
7.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
7.3.2 Die Parteien liessen unbestritten, dass für die Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens auf den branchenunabhängigen Durchschnittlohn für Hilfsarbeiten gemäss der LSE abzustellen ist, nachdem der Beigeladene im Laufe des Jahres 2015 seine Anstellung bei der B.___ definitiv verloren hat.
Der Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art betrug für Männer im Jahr 2014 monatlich Fr. 5'312.-- (LSE 2014, Tabelle T1_tirage_skill-Level, Total, Kompetenzniveau 1), was der durchschnittlichen Arbeitszeit über alle Branchen im Jahr 2015 von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung angepasst zu einem Invalideneinkommen 2015 von Fr. 66'632.75 (Fr. 5'312.—x 12 x 41,7 : 40 : 2220 x 2226) führt.
7.3.3 Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin verweigerte einen Abzug vom Tabellenlohn mit dem Argument, ein solcher könne angesichts der 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht gewährt werden, bestünden doch genügend Verweisungstätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Urk. 2 S. 6).
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).
Das fortgeschrittene Alter des 1960 geborenen Beigeladenen erlaubt keinen Abzug vom Tabellenlohn, gilt doch insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten, dass sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).
Dass der Beigeladene gemäss seinem Zumutbarkeitsprofil auf leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeiten angewiesen ist, rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn, umfasst doch der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige schwere Arbeit nicht mehr ausüben kann und auch bei der Ausübung einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit behinderungsbedingt in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt ist (vgl. obige E. 6.3), was gegebenenfalls das Spektrum an zumutbaren Stellen auf dem Arbeitsmarkt einschränkt und möglicherweise auch dazu führt, dass nur unter Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten Fällen beschränkt sich aber der maximal mögliche Abzug jedenfalls auf 10 % (Urteile des Bundesgerichts 9C_11/2012 vom 28. Februar 2012 E. 2.1, 9C_643/2010 vom 27. Dezember 201 E. 3.4), was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 59'973.10 führt (Fr. 66'636.75 x 0,9).
7.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 83'957.40 mit dem so errechneten Invalideneinkommen von Fr. 59'973.10 ergibt einen rentenauschliessenden Invaliditätsgrad von knapp 29 %. Auf die Prüfung der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass kann bei diesem deutlichen Ergebnis und fehlenden Hinweisen auf rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174) verzichtet werden.
Die Beschwerden sind folglich gutzuheissen und die angefochtenen Entscheide sind aufzuheben.
8.
8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2017 beantragte die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung. Der Beschwerde führenden (obsiegenden) Person wird zwar gemäss Art. 61 lit. g ATSG grundsätzlich ein Anspruch auf Parteientschädigung zuerkannt, dies gilt jedoch nicht für Sozialversicherer. Diese sind in übereinstimmender Auslegung mit Art. 68 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organe (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, N 200 zu Art. Art. 61 ATSG). Es besteht daher kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. November 2017 betreffend den Rentenanspruch von X.___ ab 1. Dezember 2017 und vom 22. Februar 2018 betreffend den Rentenanspruch von X.___ vom 1. September 2015 bis 30. November 2017 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Andreas Bühlmann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGasser Küffer