Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01357


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Fumagalli

Urteil vom 28. Mai 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    Der 1966 geborene, aus Pakistan stammende X.___ ist verheiratet und Vater von vier Kindern (geboren 2005, 2010, 2010 und 2016; Urk. 6/3/2, 6/42/28, 6/51/6). Er hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt in einem 100%-Pensum bei der Y.___ AG als Taxichauffeur tätig (Urk. 6/3/4). Ab dem 23. Mai 2015 bezog er von der AXA Winterthur Krankentaggelder (Urk. 6/19/20). Am 29. Dezember 2015 meldete er sich unter Hinweis auf Nackenschmerzen beziehungsweise auf ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Zur Klärung der aktuellen Situation führte die IV-Stelle am 17. Februar 2016 zunächst ein Standortgespräch mit dem Versicherten durch (Urk. 6/12) und zog den Auszug aus dem individuellen Konto bei (IK-Auszug, Urk. 6/1, 6/10, 6/11). Mit Schreiben vom 7. März 2016 teilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 6/16). Im Folgenden zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers AXA Winterthur bei (Urk. 6/19, 6/30) und holte verschiedene Arztberichte ein (Urk. 6/18/7-9, 6/21/1-5, 6/23/1-3, 6/27/1-3, 6/33/4-6). Nachdem Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zu diesen Arztberichten am 31. Mai 2016 (Urk. 6/60/3-4), am 3. September 2016 (Urk. 6/60/5-6) und am 24. Februar 2017 (Urk. 6/60/7-8) Stellung genommen hatte, holte die IV-Stelle ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, mit zusätzlicher Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ein, welches am 21. April 2017 erstattet wurde (Urk. 6/42/1-44, 6/43). In der Folge nahm RAD-Arzt Dr. Z.___ am 10. Mai 2017 zum rheumatologischen Gutachten Stellung (Urk. 6/60/8-9). Die IV-Stelle holte schliesslich ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 6/51). Sodann nahmen RAD-Arzt Dr. Z.___ sowie RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erneut zur Sache Stellung (Urk. 6/60/10-11). Anschliessend führte die IV-Stelle einen Einkommensvergleich durch (Urk. 6/52). Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2017 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/53), wogegen dieser am 2. Oktober 2017 Einwand erhob (Urk. 6/58). Mit Verfügung vom 9. November 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 = 6/63).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 12. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere ab August 2016 eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 31. Januar 2018 orientiert wurde (Urk. 7).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

1.3.1    Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3).

    Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung).

1.3.2    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer gemäss rheumatologischer und psychologischer Untersuchung sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als Taxichauffeur als auch in einer anderen optimal angepassten Tätigkeit maximal 80 % arbeitsfähig sei. Da deswegen eine Erwerbseinbusse von 20 % und damit ein Invaliditätsgrad von 20 % vorliege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).

    In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren geltend gemachten Einwände merkte die IV-Stelle sodann an, dass - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - der Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 24. Februar 2016 im rheumatologischen Gutachten von Dr. A.___ kommentiert und in die medizinische Beurteilung miteingeflossen sei (Urk. 2 S. 2).

2.2    Der Versicherte wandte in seiner Beschwerdeschrift gegen diese Beurteilung im Wesentlichen ein, dass die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass ihm aus somatischer und psychiatrischer Sicht die bisherige Tätigkeit als Taxichauffeur noch zumutbar sei. Weil der rheumatologische Gutachter Dr. A.___ festgehalten habe, dass sich dies lediglich «vermuten, objektiv jedoch nicht begründen» lasse, sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass ihm die bisherige Tätigkeit noch zugemutet werden könne. Dies gelte umso mehr, als auch die Universitätsklinik E.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit ausgegangen sei (Urk. 1 S. 5).

    Dem Gesagten zufolge sei das Invalideneinkommen nicht auf der Basis des bisher als Taxichauffeur erzielten Einkommens zu berechnen, sondern aufgrund der Tabellenlöhne. Ausgehend von den LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, sei von einem durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 5‘312.-- auszugehen beziehungsweise bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % von einem Valideneinkommen von Fr. 66‘443.--, aufgerechnet auf das Jahr 2016 von einem Valideneinkommen von Fr. 67‘052.--. Bei einer Einschränkung von maximal 30 % entspreche dies einem Invalideneinkommen von Fr. 46‘937.--. Aufgrund des Alters des Versicherten, seiner Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinen Beruf erlernt habe, rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10 %, weswegen von einem Invalideneinkommen von Fr. 42‘243.-- auszugehen sei. Unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 73‘411.-- resultiere damit eine Einkommenseinbusse im Umfang von Fr. 31‘168.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 42.5 %. Dem Beschwerdeführer sei deshalb ab dem 1. August 2016 eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 5).


3.

3.1    Am 4. November 2015 stellte Dr. D.___ im Rahmen einer rheumatologischen Standortbestimmung zuhanden des Hausarztes Dr. med.  F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, die Diagnose eines chronischen myofascialen cervicospondylogenen/cervicoradikulären (C5 links) Schmerzsyndroms mit neuropathischem Schmerzcharakter und hielt fest, dass die Ätiologie der geschilderten Schmerzsymptomatik mit grosser Wahrscheinlichkeit in der degenerierten Halswirbelsäule bei Verdacht auf Reizung der Nervenwurzel C5 links liege (Urk. 6/19/5). In der Folge stellte sich der Beschwerdeführer an der Universitätsklinik E.___ wegen andauernder Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in den linken Oberarm seit Dezember 2015 zur wirbelsäulenchirurgischen Beurteilung vor. Dabei diagnostizierte der behandelnde Arzt Dr. med. G.___, Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie, mit Bericht vom 7. März 2016 eine unspezifische Zervikobrachialgie links bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule auf Höhe C5/6 mit medio lateraler Diskusprotrusion rechts (Urk. 6/18/7). Nachdem sich Dr. med.  H.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, im Rahmen einer Zweitmeinung zuhanden des Hausarztes Dr. F.___ zur Diagnose, nicht aber zur Arbeitsfähigkeit geäussert hatte (vgl. Urk. 6/19/14-15), attestierte Dr. F.___ in seinen Berichten vom 18. Mai 2015 sowie vom 24. August 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/21/1-5, 6/23/1-3). Im Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer innerhalb der Universitätsklinik E.___ vom Wirbelsäulenteam an die Schulterspezialisten überwiesen (vlg. Urk. 6/23/4). Diese konnten bildmorphologisch eine kleine Oberrandläsion sowie eine Bursitis subacormialis bei deutlicher Druckdolenz über dem AC-Gelenk objektivieren (Urk. 6/23/6 f.). Zwischenzeitlich hielt Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2016 zuhanden des Krankentaggeldversicherers AXA Winterthur fest, dass die von Dr. F.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Als Taxichauffeur komme es regelmässig zu Rotationsbewegungen an der Halswirbelsäule und Gewichtsbelastungen bei Über-Kopf-Arbeiten, sodass er für diese Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit mit 50 % beurteile. Eine schultergelenkschonende Tätigkeit ohne repetitive Über-Kopf-Arbeiten und ohne repetitive Rotationsbewegungen an der Halswirbelsäule beurteile er als vollständig zumutbar (Urk. 6/30/3 f.). Mit Bericht vom 11. November 2016 attestierte Dr. med. J.___ von der Universitätsklinik E.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 6/27/1). Schliesslich stellte Dr. med. K.___ von der Universitätsklinik E.___ mit Bericht vom 14. Februar 2017 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein schmerzhaftes subacromiales Impingement mit Capsulitis-Kompontente der linken Schulter mit/bei Scapuladyskinesie und Oberrandläsion Subscapularis sowie unspezifische Zervikalgien links mit/bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule insbesondere auf dem Segment C5/6 mit medio-lateraler Diskusprotrusion rechts. Nach erfolgloser dreifacher Infiltration, Physiotherapie, Chiropraktik und Capsulitistherapie seien die Behandlungsoptionen ausgeschöpft, weswegen lediglich eine symptomatische Behandlung mit Schmerztherapie und Schmerzmodulation Erfolg versprechen könnte. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit hielt er lediglich fest, dass eine solche von der Klinik nicht attestiert worden sei (Urk. 6/33/4 ff.).

3.2    Im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen ordnete die Beschwerdegegnerin Ende Februar 2017 zur Klärung der Leistungsansprüche eine rheumatologische Untersuchung an (Urk. 6/39). Gestützt auf die zur Verfügung gestellten Akten und die am 19. und 20. April 2017 durchgeführte EFL erstattete Dr. A.___ am 21. April 2017 sein rheumatologisches Gutachten (Urk. 6/42/1-44) und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/42/35):

- chronisches Schmerzsyndrom im Bereich des linken oberen Quadranten mit/bei

- muskulärer Dysbalance

- Oberrandläsion der Sehne des Musculus subscapularis

- unspezifische, vor allem thorakale und zervikothorakale Rückenschmerzen mit/bei

- Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz

- minimale Diskopathie C4/5, C5/6 und C6/7

    Einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneinte er bezüglich der weiteren Diagnose einer arteriellen Hypertonie mit Erstdiagnose im Jahr 2010 (Urk. 6/42/35). Sodann kam er zum Schluss, aufgrund des ihm präsentierten Beschwerdebildes mit Selbstlimitierungen und lediglich unspezifischen klinischen Befunden, welches aus somatischer Sicht keine Erklärung finde, müsse die Arbeitsfähigkeit medizintheoretisch aufgrund objektivierbarer Befunde, welche vorliegend minimal seien, abgeschätzt werden (Urk. 6/42/36). Die anamnestisch angegebenen lumbalen und zervikalen Rückenschmerzen seien bei der beobachteten Fehlhaltung, vermuteten Haltungsinsuffizienz und den nachgewiesenen Degenerationen zervikal durchaus plausibel. Die Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden, Limitierungen und den minimalen objektivierbaren Befunden lasse stark verdächtig auf eine somatoforme Schmerzstörung schliessen. Aus internistisch-rheumatologischer Sicht könne keine gravierende Gesundheitsstörung objektiviert werden (Urk. 6/42/42 f.). Insofern sei aus somatischer Sicht zumindest in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bei der EFL habe sich der Beschwerdeführer derart limitiert, dass lediglich Aussagen zur Leistungsbereitschaft möglich seien. Dabei entspreche die demonstrierte Leistungsfähigkeit einer leichten Tätigkeit mit Hantieren von Gewichten bis 7.5 Kilogramm, was unter den Anforderungen an die Tätigkeit als Taxichauffeur liege. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei normalem Effort mehr hätte leisten können. Ob ihm die alte Tätigkeit wieder zumutbar sei, lasse sich vermuten, jedoch nicht objektiv begründen (Urk. 6/42/36 f.). Sämtliche therapeutischen Bemühungen seien bisher erfolglos geblieben, weswegen er unspezifische aktive Massnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Fitness sowie Rumpfstabilität empfehle. Vorliegend zeige sich unter somatisch orientiertem Therapieansatz jedoch ein absolut unbefriedigender und therapieresistenter Heilverlauf, so dass vor allem psychologisch-psychiatrische Probleme und psychosoziale Faktoren eine eminente Rolle spielen würden, weshalb zur Prognose wohl eher ein psychiatrischer Facharzt unter Würdigung aller psychosozialen Faktoren Stellung beziehen müsse (Urk. 6/42/37).

3.3    Nachdem RAD-Arzt Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2017 festgehalten hatte, dass zur Beantwortung der Frage, ob auf psychiatrischem Fachgebiet eine Gesundheitsstörung mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, eine psychiatrische Begutachtung angezeigt sei (Urk. 6/60/9) und die Beschwerdegegnerin ein solches Gutachten in Auftrag gegeben hatte (vgl. Urk. 6/46), erstattete Dr. B.___ sein psychiatrisches Gutachten am 15. Juni 2017 und stellte die Diagnosen eines chronischen Schmerzsyndroms mit somatischem Kern und somatoformer Komponente (ICD-10: F45.4) sowie eine Angst und eine depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2; Urk. 6/51/13). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werde vorwiegend durch die chronischen Schmerzen beeinträchtigt; die Angst und die depressive Störung gemischt führe nicht zu wesentlichen Funktionseinschränkungen (Urk. 6/51/11). Als zusätzliche belastende Faktoren seien die gegenwärtigen finanziellen Probleme, die gegenwärtige Arbeitslosigkeit und die langjährige Trennung von seiner Familie zu beschreiben (Urk. 6/51/13). Bezüglich der psychischen Symptomatik habe er keine Hinweise auf Aggravation feststellen können (Urk. 6/51/12). Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie Eingliederungsbemühungen seien bisher nicht erfolgt. Die Probleme bei der Eingliederung seien teilweise durch das Störungsbild selbst bedingt. Er gehe von einem 40%igen krankheitsbedingten und einem 60%igen selbstlimitierungsbedingten Anteil aus (Urk. 6/51/14 f.). Aus rein psychiatrischer Sicht sei aufgrund der gemischten leichten Angststörung mit begleitender leichten Depressivität unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer tagsüber kein Temesta einnehme und unter Abstraktion der somatischen Beeinträchtigungen medizintheoretisch die bisherige Tätigkeit als Chauffeur mit einem leicht verminderten Pensum zu 70-80 % ausführbar. In einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht aufgrund der leichten depressiven Begleitsymptomatik und der Angstsymptomatik nur eine minime Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von schätzungsweise 20-30 %. Wann genau die psychische Begleitsymptomatik einsetze, liesse sich retrospektiv nicht exakt feststellen, sei aber wahrscheinlich im Verlauf des Jahres 2015 der Fall gewesen (Urk. 6/51/16).



4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin erachtete einen invalidisierenden Gesundheitsschaden gestützt auf das von ihr eingeholte rheumatologische sowie psychiatrische Gutachten als nicht ausgewiesen. Strittig und zu prüfen ist, welche somatischen und psychischen Gesundheitsbeschwerden ausgewiesen sind und welche Auswirkung-en sie auf die Arbeitsfähigkeit haben.

4.2

4.2.1    Zunächst ist auf die im Gutachten aus somatischer Sicht attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einzugehen. Der rheumatologische Gutachter Dr. A.___ kam zum Schluss, dass aus somatischer Sicht zumindest für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 6/42/36).

    Das Gutachten von Dr. A.___ basiert auf einer fachärztlich-rheumatologischen Untersuchung (Urk. 6/42/31 ff.), in deren Rahmen insbesondere auch eine EFL durchgeführt wurde (Urk. 6/42/23 ff., 6/43). Die Expertise wurde ferner in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 6/42/5 ff.). Zudem forderte Dr. A.___ weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 6/42/15 ff.). Der Versicherte konnte gegenüber dem Gutachter seine aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesem eingehend befragt (Urk. 6/42/25 ff.). Er konnte sich insbesondere auch zu verschiedenen Themenkomplexen wie der sozialen Situation, dem beruflichen Werdegang und seinem Tagesablauf äussern (Urk. 6/42/27 ff.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 6/42/35 ff.). Soweit möglich setzte sich Dr. A.___ ausserdem mit vorangegangenen Beurteilungen auseinander (Urk. 6/42/36, 6/42/38 ff.). Insgesamt erfüllt das Gutachten somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.4).

4.2.2    Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach er in seiner angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 5), widerspricht nicht nur dem Gutachten, sondern findet auch in den Berichten der behandelnden Ärzte keine Grundlage. Lediglich der Hausarzt Dr. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seinen Berichten vom 18. November 2015 und 24. August 2016 sowohl in seiner angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/19/3, Urk. 6/23/1-3). Dies aber leuchtet angesichts der vom Gutachter Dr. A.___ aber auch angesichts der von Dr. F.___ selber beschriebenen Beeinträchtigungen in keiner Weise ein. Während sich sodann weder der Rheumatologe Dr. D.___ in seinem Bericht vom 4. November 2015 (Urk. 6/19/5), noch der Neurochirurge Dr. H.___ in seinem Bericht vom 2. Februar 2016 (Urk. 6/19/14-15), oder die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik E.___ in ihren Berichten vom 15. Dezember 2015 (Urk. 6/18/10-11), 2. Februar 2016 (Urk. 6/21/13), 5. April 2016 (Urk. 6/21/14-15), 17. Mai 2016 (Urk. 6/23/4-5) und 11. Juli 2016 (Urk. 6/23/6-7) zur Arbeitsfähigkeit äusserten, attestierte der Vertrauensarzt der AXA Winterthur Dr. I.___ in seinem Bericht vom 28. Juli 2016 dem Beschwerdeführer zwar in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, erachtete in einer angepassten Tätigkeit allerdings eine vollständige Arbeitsfähigkeit als gegeben (Urk. 6/30/3-4). Zudem berichteten die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik E.___ von einem fehlenden morphologischen Korrelat, welches explizit die Beschwerden des Versicherten erklären könnte (Urk. 6/18/8, Urk. 6/18/11). Zuletzt steht auch der Bericht der Universitätsklinik E.___ vom 8. April 2016 der gutachterlichen Beurteilung von Dr. A.___ nicht entgegen (Urk. 6/27). Der behandelnde Arzt äusserte sich zwar im Rahmen der Angaben zur Behandlung dahingehend, dass der Versicherte weiterhin vollständig arbeitsunfähig sei, gab allerdings ebenso an, dass es für eine genaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer detaillierten arbeitsmedizinischen Beurteilung bedürfe (Urk. 6/27/2). Somit stehen die vorliegenden Arztberichte dem Gutachten von Dr. A.___ nicht entgegen. Dies gilt insbesondere auch für den Bericht von Dr. D.___ vom 24. Februar 2016. Der Beschwerdeführer hatte im Einwandverfahren bemängelt, Dr. A.___ habe diesen Bericht in seinem Gutachten nicht kommentiert. Insbesondere nicht den Befund von Dr. D.___, Mitursache der Rückenbeschwerden sei eine Reizung der Nervenwurzel auf der Höhe C5 (Urk. 6/58/1). Der Zusammenfassung der berücksichtigten Akten im Gutachten von Dr. A.___ lässt sich entnehmen, dass Dr. D.___ diesen Standpunkt vertrat, sich aber im Übrigen nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserte (Urk. 6/42/10). Die vom Gutachter ausgewerteten bildgebenden Befunde bestätigten Degenerationen im betreffenden Abschnitt der Wirbelsäule (Urk. 6/42/34). Da die funktionelle Prüfung in erster Linie durch ein selbstlimitierendes Verhalten geprägt war, war dem Gutachter eine detaillierte Beurteilung verunmöglicht. Das Belastbarkeitsprofil beruht somit ausgehend von den angesichts des Alters des Beschwerdeführers wenig auffälligen Befunden auf einer medizinisch-theoretischen Beurteilung (Urk. 6/42/31). Diese ist nachvollziehbar.

4.2.3    Zusammenfassend vermag es somit zu überzeugen, dass Dr. A.___ aus rein somatischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ausgegangen ist. Nachvollziehbar ist ferner, dass auch die bisherige Tätigkeit als Taxifahrer zumutbar ist, sofern und sobald sich der Beschwerdeführer aktiven Massnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Fitness und der Rumpfstabilität unterzieht. Dies erachtet der Gutachter im Übrigen für jede körperliche Tätigkeit für erforderlich, da damit Überlastungserscheinungen vorgebeugt werden kann (Urk. 6/42/37). Das Gutachten von Dr. A.___ erfüllt die von der Rechtsprechung verlangten Voraussetzungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a), überzeugt inhaltlich und stimmt mit den weiteren Arztberichten überein beziehungsweise wird von abweichenden ärztlichen Aussagen nicht ernsthaft in Frage gestellt, weswegen darauf abzustellen ist.

4.3    

4.3.1    Aus psychiatrischer Sicht stellte Dr. B.___ die Diagnosen eines chronischen Schmerzsyndroms mit somatischem Kern und somatoformer Komponente sowie eine Angst und eine depressive Störung gemischt und attestierte dem Beschwerdeführer sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % (Urk. 6/51/13 ff.). Es ist nachfolgend aus rechtlicher Sicht und im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen, ob aufgrund der depressiven Symptomatik sowie des chronischen Schmerzsyndroms eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist (vgl. E. 1.2).

4.3.2    Zunächst ist auf den funktionellen Schweregrad der Erkrankung einzugehen und damit im Zusammenhang auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome des Krankheitsgeschehens (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1). Dr. B.___ hat beim Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» eine leichte psychische Begleitsymptomatik im Sinne einer Angst und depressiven Störung gemischt festgestellt. Im Vordergrund stehe das chronische Schmerzsyndrom mit somatischem Kern und somatoformer Komponente, während die Angst und depressive Störung gemischt als psychische Symptomatik nicht zu wesentlichen Funktionseinschränkungen führe (Urk. 6/51/11). Der Beschwerdeführer klagte über Nacken- und Schulterschmerzen links mit Ausstrahlung in den gesamten linken Arm, Kopfschmerzen, Bluthochdruck, Panik- und Angstattacken, depressive Verstimmung, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und Appetitlosigkeit (Urk. 6/51/6 ff.). Er bezifferte zwar die Schmerzen des chronischen Schmerzsyndroms auf der visuellen Analogskala VAS mit 7-8/10 (Urk. 6/51/7), diese Angabe ist allerdings fraglich, weil Dr. B.___ unter Verweis auf das Gutachten von Dr. A.___ von einer erheblichen Selbstlimitierung ausgeht (Urk. 6/51/15). Dr. A.___ begründete dies nachvollziehbar. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe trotz der angegebenen Beschwerden während zweier Stunden ohne erkennbare entlastende Schmerzreaktion ruhig dasitzen können. Die bandagierte linke Hand habe er spontan immer wieder eingesetzt und damit am Schluss der Untersuchung sogar eine Einkaufstasche getragen. Auch beim Ent- und Ankleiden habe er diese Hand eingesetzt. Insgesamt habe die Untersuchung wohl gewisse belastungsabhängige Schmerzen erklärt, nicht aber die angegebene Chronifizierung und die ausgeweitete Symptomatik, die sehr demonstrativ präsentiert worden sei (Urk. 6/42/33 f.). In Anbetracht dieser Ausführungen und der Resultate der gutachterlichen Untersuchung (Urk. 6/51/11 ff.) ist auf eine eher geringe Ausprägung der für das diagnostizierte chronische Schmerzsyndrom mit somatischem Kern und somatoformer Komponente relevanten Befunde zu schliessen.

4.3.3    Zum Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz» (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) hielt der Gutachter fest, es sei bisher keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolgt, da der Therapiefokus auf der Schmerzbehandlung gelegen habe. Der Beschwerdeführer nehme zur Schmerzmodulation Venlafaxin sowie zum Schlafen beziehungsweise Beruhigen Zoldorm und Temesta ein. Eine begleitende sozialpsychiatrische Behandlung mit Adaption der Medikation bei Bedarf sei angezeigt. Eventuell sei auch eine stationäre intensive Rehabilitationsbehandlung in einer psychosomatischen Klinik, beispielsweise in der Klinik L.___, hilfreich (Urk. 6/51/14). Dr. B.___ hielt zudem fest, dass sich hinsichtlich des Eingliederungserfolges die Selbstlimitierung sowie die subjektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers deutlich beeinträchtigend auswirke, wobei von einem 40%igen krankheitsbedingten und einem 60%igen selbstlimitierungsbedingten Anteil auszugehen sei (Urk. 6/51/14 f.). Eine lege artis durchgeführte Therapie ist beim Beschwerdeführer demnach noch nicht erfolgt, weshalb eine Behandlungsresistenz jedenfalls nicht ausgewiesen ist.

4.3.4    Als rechtlich bedeutsame «Komorbiditäten» fallen - nebst Begleiterkrankungen mit eigenständiger invalidisierender Bedeutung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) - Beschwerden in Betracht, welchen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___ wird die Arbeitsfähigkeit vorwiegend durch die chronische Schmerzstörung beeinträchtigt, während die Angst und die depressive Störung gemischt als psychische Symptomatik nicht zu wesentlichen Funktionseinschränkungen führt (Urk. 6/51/11). In Anbetracht der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde erscheint es unwahrscheinlich, dass eine ressourcenhemmende Wechselwirkung vorliegt.

4.3.5    In Bezug auf die im Komplex «Persönlichkeit» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) zu prüfenden Merkmale (Persönlichkeitsentwicklung und –struktur, grundlegende psychische Funktion) ist dem Gutachten von Dr. B.___ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bewusstseinsklar, wach und allseits orientiert gewesen ist. Die Grundstimmung sei zwar leicht niedergeschlagen, die Aufmerksamkeit, die Konzentration und das Gedächtnis seien klinisch aber nicht beeinträchtigt und das formale Denken sei geordnet und kohärent gewesen (Urk. 6/51/9). Es liessen sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung eruieren. Als Ressourcen beschreibt der Gutachter seine familiäre und soziale Einbettung sowie die langjährige Berufstätigkeit (Urk. 6/51/12). Wie der Beschwerdeführer geschildert habe, stehe er morgens um 8:00 Uhr auf. Nach dem Frühstück gehe er eventuelle
60 Minuten spazieren. Danach besuche er manchmal Bekannte, welche in der Nähe seiner Wohnung wohnen würden. Wenn er bei Freunden zu Besuch sei, beteilige er sich jeweils an den Gesprächen. Zwischendurch schaue er TV oder versuche Haushaltsarbeiten zu verrichten. Häufig sitze er aber auch in seiner Wohnung herum und mache nichts oder lege sich aufs Sofa. Abends schaue er TV, da er sich schmerzbedingt nicht mehr konzentrieren und deshalb kaum mehr lesen könne (Urk. 6/51/8). Der Beschwerdeführer verfügt demnach über persönliche Ressourcen.

4.3.6    Hinsichtlich des «sozialen Kontext» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau vier Kinder hat. Da seine Familie in Pakistan lebe, habe er jeweils zwei- bis dreimal jährlich einen Monat Ferien genommen, um sie zu besuchen. Ferner skype er ungefähr einmal wöchentlich mit seiner Familie in Pakistan (Urk. 6/51/8). Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, dass er sich jeweils sehr freue mit seinen Kindern und seiner Frau zu skypen, auch wenn er sonst wenig Freude empfinde (Urk. 6/51/7). Gemäss seinen Angaben pflegt er regelmässig den Kontakt mit fünf bis sechs pakistanischen Freunden, bei welchen er ungefähr jeden zweiten Tag zum Essen eingeladen wird und dort übernachtet. Seine Freunde würden ihn zusätzlich finanziell und bei der Haushaltsführung unterstützen (Urk. 6/51/8 und 13). Das soziale Netzwerk des Beschwerdeführers, insbesondere die Kontakte zu seiner Familie in Pakistan und zu seinen pakistanischen Freunden in der Schweiz, hält mithin für ihn mobilisierende Ressourcen bereit.

4.3.7    Zur «gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen Lebensbereichen» beim Thema «Konsistenz» (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) hielt Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer halte sich körperlich für krank und vollständig arbeitsunfähig (Urk. 6/51/10). Bei der Haushaltführung würden ihn seine Freunde unterstützten, da er aufgrund der Schmerzen und der eingeschränkten Beweglichkeit nur noch leichte Hausarbeiten verrichten könne (Urk. 6/51/8). Weil der Beschwerdeführer seine Einschränkungen weitgehend mit der Schmerzsymptomatik erklärt habe, würde durch die psychische Symptomatik (Begleitdepressivität/ Ängste) keine wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung bestehen. Der Beschwerdeführer sei sozial in der pakistanischen Gemeinschaft integriert (Urk. 6/51/15). Wenngleich der Beschwerdeführer in seinen privaten Aktivitäten eine Einschränkung schildert, ist festzuhalten, dass er im Tagesverlauf einigen Aktivitäten – wie etwa spazieren gehen, skypen, erledigen einfacher Haushaltarbeiten und bei Freunden essen – nachgeht. Von einer gleichmässigen Reduktion des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbelangen (berufliche und persönliche Aktivitäten) kann daher nicht ausgegangen werden.

4.3.8    Was den «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck» (BGE 141 V 281 E. 4.4.2) angeht, hatte der Beschwerdeführer zwar somatische Therapien in Anspruch genommen und nahm das von seinem Hausarzt Dr. F.___ verschriebene Antidepressivum Venlafixin zur Schmerzmodulation in den letzten zwei/drei Wochen ein (Urk. 6/51/13). Nicht von der Hand zu weisen ist jedoch, dass bisher keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolgte (Urk. 6/51/14). Ein erheblicher Leidensdruck lässt sich daher nicht erhärten.

4.4    Dr. B.___ erachtete sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % für zumutbar (Urk. 6/51/16 f.). Angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrades der diagnostizierten Gesundheitsschädigungen, der vorhandenen persönlichen und sozialen Ressourcen, der mangelnden Behandlungsresistenz und dem Fehlen eines erheblichen Leidensdrucks ist diese Einschätzung gestützt auf das strukturierte Beweisverfahren nicht zu beanstanden. Ausserdem basiert die Expertise auf psychiatrischen Abklärungen und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 6/51/2 ff.). Der Versicherte konnte gegenüber dem Sachverständigen seine aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesem eingehend befragt. Er konnte sich insbesondere auch zu verschiedenen Themenkomplexen wie der sozialen Situation und seinem Tagesablauf äussern (Urk. 6/51/6 ff.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden. Soweit möglich erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 6/51/10 ff.). Insgesamt kommt dem psychiatrischen Gutachten somit die nötige Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4).


5.

5.1    Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 6/60/11).

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    In gewissen Fällen, insbesondere dort, wo Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.5), kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen).

5.2    Aktuell geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss der beweiskräftigen medizinischen Beurteilung ist nach wie vor auch die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer sowohl aus psychiatrischer Sicht, als auch aus rheumatlogischer Sicht in einem Pensum von mindestens 70 % zumutbar. Voraussetzung ist, dass sich der Beschwerdeführer den von Dr. A.___ als geeignet befundenen rehabilitativen Massnahmen in Form einer körperlichen Rekonditionierung, insbesondere des Rumpfes, unterzieht (vgl. Urk. 6/42/37, Urk. 6/42/43; Urk. 6/51/16 f.). Vor dem Hintergrund der erhobenen objektiven Befunde ist dies ohne Weiteres zumutbar. Da im genannten Umfang auch die bisherige Tätigkeit zumutbar ist, sind sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend von denselben Lohnansätzen zu berechnen. Deren zahlenmässige Ermittlung erübrigt sich indessen. Vielmehr entspricht der Grad der Arbeitsfähigkeit dem Invaliditätsgrad (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 7).

    Der Invaliditätsgrad liegt somit grundsätzlich bei höchstens 30 %. Nur ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % hätte einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zur Folge (vgl. E. 1.2). Der Beschwerdeführer machte einen Abzug von 10 % wegen fehlender Berufsausbildung, seines Alters und seiner schlechten Deutschkenntnisse geltend (Urk. 1 S. 5). Hierzu ist zu bemerken, dass der bei Erstattung der Gutachten erst 50 Jahre alte Beschwerdeführer in den letzten Jahren stets gearbeitet hat und insbesondere für die ihm nach wie vor mögliche Tätigkeit als Taxichauffeur über beträchtliche Berufserfahrung verfügt (vgl. Urk. 6/15). Ferner ergibt sich aus den Akten, dass er sich in der deutschen Sprache gut verständigen kann. So zeigte sich sogar sein Hausarzt Dr. F.___ erstaunt über den bei der psychiatrischen Begutachtung beigezogenen Dolmetscher (vgl. Urk. 6/23/5, Urk. 6/51/5). Sodann kommt auch dem vom Versicherten angeführten fortgeschrittenen Alter (vgl. Urk. 1 S. 5) im Zusammenhang mit dem Leidensabzug keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2). Folglich rechtfertig sich unter den vom Beschwerdeführer genannten Gesichtspunkten kein leidensbedingter Abzug.

    Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin somit berechtigterweise auf das rheumatologische und das psychiatrische Gutachten abgestellt und einen Leistungsanspruch verneint. Die angefochtene Verfügung vom 9. November 2017 ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Grimmer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigFumagalli