Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01358
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 9. Mai 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1985 geborene X.___ war zuletzt von 2010 bis 2015 als Sachbearbeiterin Passagierkontrolle bei der Y.___, tätig (Urk. 12/15/7-14; letzter effektiver Arbeitstag: 15. Februar 2015, vgl. Urk. 12/15/10 Ziff. 3). Am 1. Juli 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine Migräne bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, und teilte der Versicherten am 25. August 2015 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 12/16). Am 17. Juni 2016 stellte die Versicherte erneut einen Antrag auf berufliche Massnahmen (Urk. 12/40). Nachdem die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2016 (Urk. 12/58) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt und diese dagegen Einwände (Urk. 12/67) erhoben hatte, veranlasste sie am 9. Mai 2017 eine berufliche Abklärung (Urk. 12/74). Diese wurde mit Mitteilung vom 5. Juli 2017 verlängert (Urk. 12/86). Über die berufliche Abklärung wurde am 3. August 2017 berichtet (Urk. 12/96). Nach neuem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/98, Urk. 12/99) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. November 2017 (Urk. 12/102 = Urk. 2/1) einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen und schloss die Eingliederungsberatung ab. Mit Verfügung vom 17. November 2017 (Urk. 12/106 = Urk. 2/2) verneine die IVStelle zudem generell einen Anspruch auf IVLeistungen.
2. Die Versicherte erhob am 11. Dezember 2017 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 8. und 17. November 2017 (Urk. 2/1, Urk. 2/2) und beantragte, diese seien aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Integrationsmassnahmen, Rente, zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zur Durchführung von Integrationsmassnahmen und einer nach Abschluss derselbigen vorzunehmenden Rentenprüfung zurückzuweisen. Im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme seien ihr während des hängigen Beschwerdeverfahrens Eingliederungsmassnahmen durch die IV-Stelle zuteilwerden zu lassen (Urk. 1 S. 2). Am 5. März 2018 (Urk. 11) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 10. April 2018 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Am 24. April 2018 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt (Prot. S. 4).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen, schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Urteil des Bundesgerichts I 794/02 vom 19. November 2003 E. 2 mit Hinweisen).
Die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person muss in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3).
1.4 Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1novies der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich.
1.5 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen mit der Begründung, dass zum aktuellen Zeitpunkt Eingliederungsmassnahmen nicht zielführend eingesetzt werden könnten. Die Eingliederungsberatung sei aufgrund der bestehenden hohen Anzahl an Absenzen und der daraus resultierenden tiefen Arbeitsmarktfähigkeit abgeschlossen worden (Urk. 2/1 S. 2 oben). Am 17. November 2017 (Urk. 2/2) verneinte sie einen Anspruch auf IVLeistungen im Allgemeinen mit der Begründung, es könne nicht von einer Erkrankung mit einem invalidisierenden Krankheitswert ausgegangen werden (S. 2 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe gar keine medizinischen Abklärungen vorgenommen, insbesondere sei die Problematik der Migräne medizinisch nicht geklärt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 35). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin keine weiteren Eingliederungsmassnahmen gewähren wolle, insbesondere der völlig einseitige Fokus auf ihre Absenzen sei nicht nachvollziehbar (S. 10 Ziff. 41). Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin ihr gestützt auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen Integrationsmassnahmen verweigere, besitze sie zwangsläufig einen Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 11 Ziff. 48).
2.3 Strittig und zu prüfen ist ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen sowie ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Die Fachpersonen des Z.___ führten mit Bericht vom 30. April 2015 (Urk. 12/1/1-3) aus, die Beschwerdeführerin sei zu zwei Vorgesprächen bei ihnen gewesen und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
- Migräne
Die Störung habe Krankheitswert. Als Ziel formuliere die Beschwerdeführerin, die Depression zu reduzieren und wieder arbeitsfähig zu werden. Seit 1. Januar 2015 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (S. 2). Wegen der bisher ungenügend erfolgreichen ambulanten Behandlung sei eine Intensivierung der Behandlung über die gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) möglichen zwei Sitzungen pro Woche hinaus indiziert und notwendig (weitere Verelendung und Inaktivität mit Kostenfolgen). Darüber hinaus biete sich eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik über einen längeren Zeitraum an oder alternativ zur Vermeidung einer stationären eine ambulante Behandlung tagesklinisch mit den gleichen Behandlungsbausteinen wie stationär, aber im Alltag der Beschwerdeführerin ohne Hotellerie und Wochenenden über 8 Wochen (S. 3).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 29. Juli 2015 (Urk. 12/14) aus, er habe die Beschwerdeführerin vom 19. März 2014 bis 2. Juni 2015 ambulant psychiatrisch behandelt. Da in diesem Rahmen keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei, habe er sie zur tagesklinischen Therapie an das Z.___ überwiesen. Diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) mit unter anderem Status nach schweren Episoden mit sozialem Rückzug und langanhaltender Suizidalität. Komplizierend bestehe seit Jahren ein Migräneleiden. Krankheitsbedingt sei sie vom 19. Oktober 2014 bis 30. Juni 2015 vollständig arbeitsunfähig.
3.3 Die Fachpersonen des Z.___ nannten mit Bericht vom 26. August 2015 (Urk. 12/20/6-8) dieselben Diagnosen wie im Bericht betreffend die Vorabklärung (vorstehend E. 3.1) und führten aus, die Beschwerdeführerin sei derzeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe mit eingeschränkter Wahrnehmung von Terminen vom 22. Juni bis 26. August 2015 ihr achtwöchiges tagesklinisches Rehabilitationsprogramm absolviert (S. 2 Ziff. 1.5). Sie leide stark unter depressiven Symptomen, damit verbundenen Ängsten und ausgeprägten Rückzugstendenzen, sodass sie das Haus nicht verlassen könne. Ebenso schränkten sie die Migräneanfälle zeitweise ein (dann Rückzug, Verdunkelung, Schlaf, somatisch in Abklärung). Eine Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei derzeit nicht denkbar. Die Beschwerdeführerin dekompensiere mit Vermeidungsverhalten schon bei kleinen Belastungen. Eine weitere intensive Therapie würde sinnvoll sein (S. 7 Ziff. 1.7). Es werde eine hochfrequente Einzel- und Gruppenpsychotherapie, ein Expositionstraining beziehungsweise als erstes ein stationärer Aufenthalt zur Reduktion der Symptomatik empfohlen. Sobald die Beschwerdeführerin mit ihrem Rückzugsverhalten besser zurechtkomme, sei eine langsame Wiedereingliederung anzugehen. Die Arbeitsfähigkeit sollte dann langsam gesteigert werden können (S. 7 f. Ziff. 1.8).
3.4 Die Ärzte der A.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 3. März 2016 (Urk. 12/37/5-7) zuhanden des Z.___ über eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2015 bis 16. Februar 2016 und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
- Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73)
Die depressive Symptomatik habe sich von mittelgradig bis leichtgradig bei Austritt mit Aufbau einer regelmässigen Tagesstruktur, Stimmungsaufhellung und Perspektive gebessert. Es werde eine intensive sozialpädagogische Betreuung empfohlen (S. 2).
3.5 Med. pract. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und praktische Ärztin, A.___, berichtete am 12. Mai 2016 (Urk. 12/37/1-4) zuhanden der Beschwerdegegnerin über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2015 bis 16. Februar 2016 (Ziff. 1.3) und nannte dieselben Diagnosen wie mit Austrittsbericht vom 3. März 2016 (vorstehend E. 3.4). Es habe sich gezeigt, dass neben der depressiven Symptomatik eine strukturelle Beeinträchtigung im Sinne einer Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen bei insgesamt sehr hohem Selbstanspruch und hoher Leistungsmotivation jedoch mit einer im Vordergrund stehenden Vermeidung und deutlichen unreifen Persönlichkeit. Die stationäre Behandlung habe sich schwierig gestaltet, da die Beschwerdeführerin deutliche Vermeidungstendenzen in der Tagesstrukturierung und Teilnahme an den Therapiemöglichkeiten gezeigt habe. Bei Konfrontation habe sie deutliche psychosomatische Tendenzen wie starke Müdigkeit und Migräne gezeigt. Mittelfristig bestehe eine schlechte Prognose, da die Beschwerdeführerin bei ihrer strukturellen Beeinträchtigung mit diesem vermeidend selbstunsicheren und den teilweise unreifen Anteilen noch eine deutliche Zeit brauche, um das Vermeidungsverhalten abzubauen. Auf längere Sicht könne jedoch mit einer engmaschigen psychotherapeutischen Begleitung zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit angedacht werden (Ziff. 1.4).
Es bestünden deutliche psychische Einschränkungen mit einer verminderten Belastbarkeit, geringer Frustrationstoleranz und dadurch entwickelnden ebenfalls körperlichen Einschränkungen mit Migräneattacken. Gleichzeitig bestehe auch im Rahmen der affektiven Erkrankung ein verminderter Antrieb und eine deutliche affektive Einschränkung. Die Beschwerdeführerin sei schnell erschöpft, frustriert und breche Tätigkeiten ab. Sie sei vermindert belastbar und könne Tätigkeiten nicht in dem gewünschten Ausmass durchführen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Zum Zeitpunkt der Entlassung sei auch im behinderungsangepassten Umfeld keine berufliche Tätigkeit als möglich erachtet worden (Ziff. 1.7).
3.6 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 29. August 2016 zuhanden der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 12/57/3-30) und nannte folgende Diagnosen (S. 26):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00)
- akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und zwanghaften Zügen (ICD-10 Z73.1)
Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin eine volle Berufsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte der Y.___ (S. 26 unten). Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei derzeit aufgrund der erwähnten Funktionsdefizite (noch) nicht möglich. Zum einen seien die Einschränkungen der Durchhaltefähigkeit und der Anpassung an Regeln und Routinen zu gross, um eine regelmässige Teilhabe auch an einer einfachen beruflichen Tätigkeit zu gewährleisten. Zum anderen sei das psychische Zustandsbild noch leicht störbar, sodass auch kleinere psychosoziale Belastungen noch schnell zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führten (S. 27 oben). Eine zusätzliche Therapiemöglichkeit könnte darin bestehen, psychotherapeutisch vermehrt auf die traumatischen Hintergründe der depressiven Störung zu fokussieren. Darüber hinaus könnte die antidepressive Medikation optimiert werden, wie sie den einschlägigen Behandlungsleitlinien für rezidivierende, unipolare depressive Störungen zu entnehmen seien. Diesbezüglich scheine das Behandlungspotential noch nicht ausgeschöpft (S. 27). In einer leidensadaptierten Tätigkeit könne vorerst von einer guten Aussicht ausgegangen werden. Dabei sollte die neue Tätigkeit keinen Schichtbetrieb umfassen, keinen hohen Zeit- und Wettbewerbsdruck aufweisen, eher wenig Kundenkontakt beinhalten und nicht mit einer leitenden Funktion verbunden sein. Die therapeutischen Massnahmen sollten bei ausreichender Stabilität und einer weitgehenden Regredienz der Symptome auch berufliche Massnahmen umfassen, etwa eine Berufsberatung und ein Belastungs- und Aufbautraining (S. 26 Ziff. 2.7).
3.7 Die Ärzte der A.___ nannten mit Bericht vom 5. September 2016 (Urk. 12/44) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1; Ziff. 1.1). Es sei eine teilstationäre Behandlung vom 15. April bis 15. Juli 2016 erfolgt (Ziff. 1.3). Dabei habe es sich um eine tagesklinische Behandlung an fünf Tagen pro Woche mit einem multimodalen psychiatrischen Behandlungsprogramm gehandelt (Ziff. 1.5). Im Hinblick auf den Behandlungsverlauf sei eher von einer ungünstigen Prognose auszugehen, da die Beschwerdeführerin bei ihren vermeidend selbstunsicheren und abhängigen Anteilen viel Zeit benötige, um ihr Vermeidungsverhalten abzubauen. Allerdings werde eine langfristige psychotherapeutische Begleitung für sehr sinnvoll erachtet, was zu einer klaren Verbesserung der Prognose führen könnte (S. 3 Ziff. 1.4). Eine mittelgradig bis schwere Einschränkung bestehe in den Bereichen Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Durchhaltefähigkeit, Spontan-Aktivitäten. Eine leichte Einschränkung bestehe in den Bereichen Anwendung fachlicher Kompetenzen, Selbstbehauptungsfähigkeit, Spontan-Aktivitäten, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, familiäre beziehungsweise intime Beziehungen. Denkbar würde eine Tätigkeit unter geschützten Bedingungen zwei bis drei Stunden täglich sein (Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich durch intensive ambulante Psychotherapie und psychopharmakologische Unterstützung vermindern (Ziff. 1.8). Es werde ein Belastungstraining mit zwei bis drei Stunden täglich empfohlen (S. 5).
3.8 Med. pract. D.___ führte mit Bericht vom 26. Oktober 2016 (Urk. 12/50) aus, die Beschwerdeführerin seit Juni 2016 (Ziff. 1.2) in psychiatrisch-psychotherapeutischen Sitzungen in zirka ein bis zweiwöchentlichen Zeitabständen (Ziff. 1.5) zu behandeln, und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
- Migräne ohne Aura
Seit zirka Anfang September könne selbst eine leichte depressive Episode nicht mehr objektiviert werden und das Vermeidungsverhalten sei remittiert. Die Beschwerdeführerin gehe seit Juli 2016 regelmässig zum Fitnesstraining und könne wieder ohne Konzentrationsprobleme viele Bücher lesen. Ihre Freizeit verbringe sie stets aktiv. Die aktuelle Arbeit im Brockenhaus unterfordere sie und entspreche nicht ihren Kenntnissen. Trotzdem gehe sie dieser Arbeit aus Gewissenhaftigkeit sorgfältig nach. Sie verspüre nun den Wunsch, wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden. Die Beschwerdeführerin könne ab sofort wieder graduell in den ersten Arbeitsmarkt eingegliedert werden (Ziff. 1.4 Mitte). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine leistungsangepasste Tätigkeit sei ab sofort möglich, zum Beispiel zu 30 %. Idealerweise sollte das Arbeitspensum graduell gesteigert werden (Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin zeige kein Vermeidungsverhalten mehr und sei wieder offen, neue Dinge zu erlernen (Ziff. 1.8).
3.9 Mit Schlussbericht vom 3. August 2017 wurde über eine Potentialabklärung vom 6. Juni bis 2. August 2017 bei der E.___, berichtet (Urk. 12/96). Dabei wurden folgende Absenzen festgehalten: 16. bis 21. Juni 2017, 28./29. Juni 2017, 4./5. Juli 2017, 10./11. Juli 2017, 17. Juli 2017 sowie 26. Juli 2017 (S. 1). Aufgrund der zahlreichen Absenzen beziehungsweise des unter 50 % liegenden Eingliederungspotentials sei die Potentialabklärung im Anschluss um weitere vier Wochen verlängert worden (S. 3). In der Verlängerung habe die Beschwerdeführerin pro Woche ein bis zwei Mal aus verschiedenen Gründen gefehlt. Zu Beginn habe sie die Abwesenheiten mit Migräneattacken begründet. Im Verlauf der Verlängerung habe sie wie mit ihrer Psychiaterin besprochen eine medikamentöse Migräneprophylaxe angewendet. Die weiteren Absenzen habe die Beschwerdeführerin mit Verdauungsbeschwerden beziehungsweise mit einem familiären Notfall begründet (S. 4 Ziff. 4.3).
Die Beschwerdeführerin habe bei Anwesenheit tatkräftig und motiviert in den verschiedenen Arbeitsbereichen mitgearbeitet, auch in denen, in welchen sie sich vom Arbeitsinhalt unterfordert gefühlt habe. Sie habe das Pensum von vier Stunden pro Tag ohne auffallende Schwierigkeiten und mit einer guten durchschnittlichen Arbeitsleistung (Konzentration) bewältigt. Dem hätten immer wieder Absenzen gegenüber gestanden, meist mit somatisch begründeten Ursachen. Innerhalb der acht Wochen Potentialabklärung habe sich dies wie eine Art Muster gezeigt. Aufgrund ihrer zahlreichen, verschiedenartig begründeten Absenzen habe sie eine Arbeitsmarktfähigkeit erreicht, die klar unter 50 % gelegen habe (S. 5 Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin bringe viele Voraussetzungen für eine Weiterverfolgung von Eingliederungsmassnahmen mit. Aufgrund der bestehenden hohen Anzahl an Absenzen und der daraus resultierenden tiefen Arbeitsmarktfähigkeit könnten diese aber aktuell nicht zielführend eingesetzt werden. Nach Stabilisierung der Gesundheit seien die Eingliederungsbemühungen wieder aufzunehmen. Weiterhin sei eine intensive psychotherapeutische Begleitung notwendig (S. 6 Ziff. 8).
4.
4.1 Was die beantragten Integrationsmassnahmen angeht, so kennt das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff, sondern folgt dem System der leistungsspezifischen Invalidität (BGE 126 V 241 E. 4). Der niederschwellig ausgestaltete Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt keine Invalidität, sondern eine seit mindestens sechs Monaten bestehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % voraus, jedoch nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich gemäss Art. 6 Satz 1 ATSG, sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich gemäss Art. 6 Satz 2 ATSG (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 14a N 1). Ist eine Versicherte in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist sie (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig und braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen (vorstehend E. 1.5).
Integrationsmassnahmen haben das Erreichen der Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art bei versicherten Personen zum Ziel, die weniger als 50 % arbeitsfähig sind. Bei einer Arbeitsfähigkeit ab 50 % gilt die Eingliederungsfähigkeit als erreicht und es sind berufliche Massnahmen vorzusehen. Durch geeignete Massnahmen beruflicher Art werden die berufsspezifischen Voraussetzungen für die Integration ins Berufsleben gezielt aufgebaut, respektive geschaffen (Kreisschreiben über die Integrationsmassnahmen [KSIM] Stand 1. Januar 2018 S. 11 N 1025.1).
Das Erfordernis der Schaffung der Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art impliziert auch, dass die Integrationsmassnahme geeignet sein muss, die berufliche Eingliederung zu ermöglichen (Bucher, a.a.O., S. 112).
Sämtliche Eingliederungsmassnahmen unterliegen den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG. Jede Eingliederungsvorkehr hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismassigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen; die Eingliederung muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 8 N 16).
4.2 Die Beschwerdegegnerin veranlasste am 9. Mai 2017 eine berufliche Abklärung vom 6. Juni bis 4. Juli 2017 (Urk. 12/74). Im Rahmen der Potentialabklärung sollte die aktuelle Arbeits- und Leistungsfähigkeit festgestellt werden. In dieser ersten Phase hatte die Beschwerdeführerin 7 Absenzen zu verzeichnen, 4 davon wegen Fieber und 3 wegen Migräne (vgl. Urk. 12/88 S. 3). Am 5. Juli 2017 wurde die berufliche Abklärung bis am 2. August 2017 verlängert (Urk. 12/86). Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der vielen Krankheitsabsenzen könne zum aktuellen Zeitpunkt kein Eingliederungspotential festgestellt werden. Zudem verwies die Beschwerdegegnerin auf eine Zielvereinbarung vom 5. Juli 2017 (Urk. 12/90). Als Ziel wurde unter anderem formuliert, dass eine zuverlässige Präsenz im geschützten Rahmen gewährleistet sein müsse, um ein Eingliederungspotential feststellen zu können. Die Kündigung beim letzten Arbeitgeber sei aufgrund sehr vieler Fehlzeiten erfolgt (Urk. 12/90 S. 1). Dennoch waren auch während dieser Periode seitens der Beschwerdeführerin oft Absenzen zu verzeichnen. So fehlte die Beschwerdeführerin an 5 Tagen, davon drei Mal wegen Migräne (vgl. Urk. 12/96 S. 3; Urk. 12/101 S. 3), einmal wegen Bauchschmerzen (vgl. Urk. 12/101 S. 4) und einmal nannte sie einen familiären Grund für die Absenz (Urk. 12/96 S. 1). Dem Case Manager ist aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin jeweils montags nach dem Wochenende und vor einer angekündigten internen Veränderung krank gewesen sei (vgl. Urk. 12/101 S. 4 oben). Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung geht im Detail hervor, dass die Beschwerdeführerin als Grund für das Fieber angegeben habe, zu lange an der Sonne gewesen zu sein. Die Bauchschmerzen erklärte sie damit, dass sie am Wochenende bei Freunden grilliert und in der Folge an Verdauungsbeschwerden gelitten habe. Die familiär begründete Absenz betraf einen Besuch der Grossmutter im Spital. Zudem ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2017 verschlafen hat. Gleichentags kündigte sie dem zuständigen Case Manager an, kommende Woche aufgrund eines Mittelalterspektakels in Deutschland, woran sie seit vielen Jahren immer teilnehme, an mindestens zwei Tagen abwesend zu sein (Urk. 12/101 S. 6).
Aufgrund der zahlreichen, verschiedenartig begründeten Absenzen konnte keine Arbeitsmarktfähigkeit von über 50 % erreicht werden (vorstehend E. 3.9). Im Abschlussbericht der Potentialabklärung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin viele Voraussetzungen für eine Weiterverfolgung von Eingliederungsmassnahmen mitbringe. Aufgrund der hohen Anzahl an Absenzen und der daraus resultierenden tiefen Arbeitsmarktfähigkeit gelangte der Case Manager zur Einschätzung, diese könnten aktuell nicht zielführend eingesetzt werden. Er empfahl, die Eingliederungsbemühungen nach Stabilisierung der Gesundheit wieder aufzunehmen und erachtete weiterhin eine intensive psychotherapeutische Begleitung als notwendig (vorstehend E. 3.9).
4.3 Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren Integrationsmassnahmen gewährte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine erneute Potentialabklärung zum jetzigen Zeitpunkt zu einem anderen Ergebnis führen sollte. Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin bereits eine zweite Chance, indem sie die Potentialabklärung einmal verlängert hat. Trotzdem fehlte die Beschwerdeführerin während der Verlängerung ein bis zwei Mal pro Woche aus verschiedenen Gründen. Die ängstlich-vermeidende Symptomatik, wie sie von behandelnden Ärzten seit geraumer Zeit erwähnt wird (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7), scheint damit noch nicht ausreichend behandelt zu sein. Es erscheint sinnvoll, dass die Beschwerdeführerin zunächst Massnahmen zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes unternimmt, bevor weitere Integrationsmassnahmen durchgeführt werden. Die zweimonatige Abklärung hat gezeigt, dass die Beschwerdeführerin zu viele Absenzen hatte, als dass Integrationsmassnahmen als geeignet erschienen, die berufliche Eingliederung effizient vorzubereiten. Vielmehr hat die Stabilisierung des Gesundheitszustands nun im Vordergrund zu stehen. Die Durchführung weiterer Massnahmen zur beruflichen Eingliederung war damit im Verfügungszeitpunkt mit Blick auf die Kosten unverhältnismässig (vgl. E. 1.3): Der in greifbarer Zukunft zu erwartende Erfolg stand in einem ungünstigen Verhältnis zum Aufwand. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die Schwierigkeit der Beschwerdeführerin, eine regelmässige Präsenz zu gewährleisten, auf keinem versicherten Gesundheitsschaden gründet. Diese Problematik wird seitens der behandelnden Ärzte nicht der – im Verfügungszeitpunkt remittierten - depressiven Symptomatik zugeordnet, sondern einer strukturellen Beeinträchtigung im Sinne einer Persönlichkeitsakzentuierung (E. 3.5, E. 3.7). Dabei handelt es sich um eine Diagnose aus der Z-Kategorie des ICD-10 Systems. Diese sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ist auch unter diesem Blickwinkel nicht gehalten, die Vermeidungsproblematik der Beschwerdeführerin im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen weiter zu bearbeiten. Übungsfelder für die Überwindung des Vermeidungsverhaltens lassen sich für die Beschwerdeführerin im Übrigen auch ausserhalb von Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung finden, zeigte sich doch das Präsenzproblem beispielsweise auch im tagesklinischen Rehabilitationsprogramm (E. 3.3).
Im Übrigen lässt sich der Eindruck nicht erwehren, dass die Beschwerdeführerin der durchgeführten Potentialabklärung nicht die erforderliche Priorität eingeräumt hat. Aus den Akten geht hervor, dass wiederholt das Theaterengagement der Beschwerdeführerin zur Diskussion stand (Urk. 12/88/4, Urk. 12/101) und sie wiederholt darauf hingewiesen worden ist, dass dieses den möglichen akzeptablen Rahmen, der neben Eingliederungsmassnahmen toleriert werden könne, übersteige (Urk. 12/101 S. 5). Auch wenn das Theaterengagement der Beschwerdeführerin grundsätzlich guttut, kann es trotzdem nicht angehen, während Integrationsmassnahmen wegen eines zweitweise intensiven Hobbys zu fehlen, zumal sie bereits viele krankheitsbedingte Absenzen hatte. Die Beschwerdeführerin wäre gehalten gewesen, ihre Ressourcen gezielt für die Integrationsmassnahmen einzusetzen.
4.4 In Bezug auf die beantragten Massnahmen zur beruflichen Eingliederung ist die Beschwerde somit abzuweisen. Mit diesem Entscheid in der Hauptsache erweist sich der Antrag auf vorsorgliche Zusprache von Eingliederungsmassnahmen als gegenstandslos.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Zusprache einer Rente (vgl. vorstehend E. 2.2). Betreffend den somatischen Gesundheitszustand liegen keine fachärztlichen Berichte vor. Die einzige somatische Diagnose einer Migräne geht aus den Berichten der psychiatrischen Fachpersonen hervor. Obschon die Beschwerdeführerin bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit diverse Absenzen wegen Migräne hatte (vgl. Urk. 12/11), standen insgesamt im bisherigen Verlauf die psychischen Beschwerden im Vordergrund. Zudem wurde - offenbar, trotz dringender Empfehlung im Jahre 2013, eine adäquate medikamentöse Therapie gegen die Migräne zu etablieren (vgl. Urk. 12/11 S. 6) - erst während der Potentialabklärung 2017 eine medikamentöse Migräneprophylaxe angewendet. Tatsächlich gab er hernach keine mit Migräne begründeten Absenzen mehr (vorstehend E. 3.9). Bei dieser Sachlage hatte die Beschwerdegegnerin keinen Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Damit ist in somatischer Hinsicht von einem genügend abgeklärten Sachverhalt und dem Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens auszugehen.
5.2 Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeht, so ist aufgrund der vorliegenden Arztberichte zusammenfassend von einer rezidivierenden depressiven Störung und einer akzentuierten Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und zwanghaften Zügen auszugehen. Bei der letzteren Diagnose handelt es sich – wie vorstehend unter E. 4.3 dargelegt - um eine Diagnose aus der Z-Kategorie des ICD-10 Systems und stellt entsprechend keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden dar.
Während die rezidivierende depressive Störung zunächst mittelgradig ausgeprägt war, konnte selbst eine leichte depressive Episode seit Anfang September nicht mehr objektiviert werden (vorstehend E. 3.8). Bei der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, erfüllt der gegenwärtige Zustand die Kriterien für eine depressive Episode jeglichen Schweregrads bzw. für eine sonstige Störung in ICD-10 F30-39 nicht (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl., Bern 2015, Ziff. F33.4 S. 180). Zudem wurde letztmals im August 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vorstehend E. 3.7), währenddessen im Oktober 2016 eine angepasste Tätigkeit als sofort möglich erachtet wurde, beispielsweise in einem Pensum von 30 % mit gradueller Steigerung (vorstehend E. 3.8). In der Folge wurde eine Potentialabklärung durchgeführt (vorstehend E. 3.9). Ein weiterer Arztbericht liegt indes nicht vor und die Beschwerdegegnerin war bei dieser Sachlage auch nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen. Insgesamt vermag dies keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu begründen.
5.3 Da somit weder aus psychischer noch aus somatischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, ist ein Rentenanspruch zu verneinen.
6. Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
7.2 Mit Honorarnote vom 25. April 2018 (Urk. 19) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 16 Stunden und 35 Minuten, mithin 16.58 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 124.35 und gestützt darauf bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'606.25 (inkl. MWSt) geltend.
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der geltend gemachte Aufwand von 16.58 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Rechtsanwalt die Beschwerdeführerin schon seit Januar 2017 im Verwaltungsverfahren vertrat (vgl. Urk. 12/64-65) und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift teilweise zum Teil wortgetreu - dem Einwand vom 18. September 2017 (Urk. 12/99). Ein Aufwand von 8 Stunden 50 Minuten Stunden für Aktenstudium und die Arbeit an der Beschwerdeschrift erscheinen deshalb als überhöht. Schliesslich beträgt der praxisgemässe gerichtliche Stundenansatz für anwaltliche Leistungen Fr. 220.-- und nicht, wie vom Rechtsvertreter eingesetzt, Fr. 250.--.
Angesichts den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, der durchgeführten Instruktionsverhandlung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Thomas Wyss bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 3’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller