Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01360


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 13. März 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Procap Schweiz

Advokatin Karin Wüthrich

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. November 2017 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente verneint hatte, da aktuell keine von der Invalidenversicherung versicherte Erkrankung vorliege (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Dezember 2017 (Urk. 1) und in die auf teilweise Gutheissung schliessende Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 (Urk. 7), welche der Beschwerdeführerin am 7. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9),


unter Hinweis darauf,

dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 13. Dezember 2017 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer Invalidenrente und eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen beantragte (Urk. 1 S. 2),

dass die Beschwerdeführerin zudem darlegte, dass die Beschwerdegegnerin die am 1. November 2017 fristgerecht eingereichte Einwandbegründung im Vorbescheidverfahren schlicht unberücksichtigt gelassen habe, weshalb eine schwerwiegende, einer Heilung nicht zugängliche Gehörsverletzung vorliege und die angefochtene Verfügung bereits aus diesem Grund aufzuheben sei (Urk. 1 S. 6),

dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache aus formellen Gründen ersuchte, da sie auf den Einwand vom 1. November 2017 tatsächlich nicht eingegangen sei (Urk. 7),

dass die Beschwerdegegnerin erklärte, dass der Einwand nicht ins vorliegende Dossier übernommen worden sei, weil die Beschwerdeführerin darin eine falsche Versichertennummer notiert habe, und dass aus diesem Grund auf die Erhebung von Gerichtskosten sowie die Zusprache einer Prozessentschädigung zu verzichten oder diese nicht der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien (Urk. 7),


in Erwägung,

dass insofern übereinstimmende Anträge der Parteien vorliegen, als beide die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Durchführung eines korrekten Vorbescheid-verfahrens verlangen,

dass diese Anträge mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen (vgl. BGE 124 V 180 E. 2),

dass die Beschwerde demnach - ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgsaussichten – in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 10. November 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein korrektes Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge,

dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist und die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG),

dass unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 108 der Schweizerischen Zivilprozessordnung),

dass es zwar zutrifft, dass die Beschwerdeführerin in der Betreffzeile der Einwandbegründung vom 1. November 2017 die falsche Versichertennummer (Nr. 756.2250.5234.47 statt Nr. 756.4658.2952.92) aufgeführt hat (Urk. 3/3),

dass die Beschwerdeführerin in dieser Betreffzeile gleichzeitig aber auch ihren vollen Namen, ihre Adresse und das korrekte Datum des Vorbescheids angab und das betreffende Einschreiben auch an die zuständige Person (Y.___; vgl. Vorbescheid vom 21. Juli 2017, Urk. 8/94) gerichtet war (Urk. 3/3-4),

dass von der Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen erwartet werden konnte, dass sie diese Einwandbegründung im richtigen Dossier ablegt und dementsprechend nicht von durch die Beschwerdeführerin verursachten unnötigen Prozesskosten gesprochen werden kann,

dass die auf Fr. 300.-- festzulegenden Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,

dass die Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer) und auf Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,




erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ein korrektes Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Procap Schweiz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl