Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01364
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 24. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1973 geborene X.___ reiste 1997 in die Schweiz ein (Urk. 8/2) und arbeitete zuletzt 1999 in einem Vollpensum bei der Y.___ AG (Urk. 8/12). Am 8. Januar 2003 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Angabe von Rücken-, Hüft- und Schulterschmerzen erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle tätigte medizinische (Urk. 8/10, 8/11, 8/20, 8/21, 8/23) und beruflich-erwerbliche (Urk. 8/7, 8/8, 8/12) Abklärungen und wies insbesondere gestützt auf das bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ in Auftrag gegebene Gutachten vom 27. August 2004 (Urk. 8/23) das Leistungsgesuch bei einem Invaliditätsgrad von 1 % mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 30. September 2004 ab (Urk. 8/26).
1.2 Am 8. Mai 2006 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/30), woraufhin die IV-Stelle erneut Abklärungen (Urk. 8/37, 8/40) tätigte. In der Folge wies sie das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 1 % mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 16. November 2006 ab (Urk. 8/56).
1.3 Am 17. Januar 2008 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte abermals ein Leistungsgesuch (Urk. 8/57), welches die IV-Stelle nach neuerlicher Prüfung der Verhältnisse (Urk. 8/62, 8/63, 8/80, 8/84) mit Verfügung vom 12. August 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 28 % wiederum abwies (Urk. 8/102). Dieselbe wurde vom Versicherten beim hiesigen Gericht angefochten, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Januar 2011 (Urk. 8/107) abwies.
1.4 Am 2. Oktober 2015 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte erneut ein Leistungsgesuch (Urk. 8/109). Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 13. November 2015 (Urk. 8/118) mitgeteilt hatte, dass sie infolge unveränderter Verhältnisse beabsichtige, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten, zog dieser sein Gesuch am 2. Dezember 2015 (Urk. 8/122) vorbehaltlos zurück.
1.5 Am 8. August 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 8/129) und liess hierzu einen ärztlichen Bericht des Zentrums A.___ auflegen (Urk. 8/128). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. August 2017 [Urk. 8/135], Einwand vom 30. Oktober 2017 [Urk. 8/144]) trat die IV-Stelle mangels Änderung des Sachverhaltes mit Verfügung vom 20. November 2017 auf das Leistungsgesuch nicht ein (Urk. 2 [=8/150]).
2. Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen auf das Leistungsgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Aurelia Jenny zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2018 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2018 (Urk. 9) angezeigt wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente, wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten damit (Urk. 2), um das erneute Leistungsgesuch des Beschwerdeführers zu überprüfen, müsse sich dessen berufliche oder medizinische Situation geändert haben. Eine solche Veränderung habe nicht festgestellt werden können, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Die ebenfalls im Einwand vorgebrachten Äusserungen würden keinen neuen medizinischen Sachverhalt darlegen.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend (Urk. 1), eine Veränderung der Verhältnisse sei lediglich glaubhaft zu machen und müsse nicht bewiesen werden. Die Beschwerdegegnerin sei mangels wesentlicher Veränderungen seit der ablehnenden Verfügung aus den Jahren 2004 und 2009 auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten. Verglichen mit dem damaligen Sachverhalt weise der Beschwerdeführer nun weitere Beschwerden auf (wie etwa Lust- und Interesselosigkeit, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwäche, Schlafstörungen und Müdigkeit) und er sei nicht mehr in der Lage im gleichen Ausmass Aktivitäten nachzugehen, so stehe er erst gegen Mittag auf, liege hernach auf dem Sofa und gehe spazieren; im Haushalt könne er nur wenig mithelfen. Während vormals die Schmerzen im Zentrum der geklagten Beschwerden gestanden hätten, habe sich nun eine depressive Symptomatik entwickelt, welche über eine Anpassungsstörung hinausgehe. Das Hinzutreten der depressiven Erkrankung habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in relevanter Weise verschlechtert, weshalb auf sein Leistungsbegehren einzutreten sei.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Beurteilung des ersten Rentengesuchs vom 8. Januar 2003 (Urk. 8/2) nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts gestützt auf das von der MEDAS erstellte Gutachten (Urk. 8/23) davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und verneinte nach durchgeführtem Einkommensvergleich, der zu einem Invaliditätsgrad von 1 % führte, mit Verfügung vom 30. September 2004 (Urk. 8/26) den Anspruch auf eine Invalidenrente. Auf die Neuanmeldung vom 8. Mai 2006 (Urk. 8/30) trat die Beschwerdegegnerin ein und unterzog den geltend gemachten Rentenanspruch einer erneuten materiellen Prüfung. Gestützt auf ihre neuerliche Sachverhaltsabklärung stellte sie fest, dass sich am Befundbild seit der Abklärung durch die MEDAS nichts verändert habe, weshalb sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. November 2006 (Urk. 8/56) abermals rechtskräftig abwies. Hernach trat sie auf die Neuanmeldung vom 17. Januar 2008 (Urk. 8/57) wiederum ein und unterzog den geltend gemachten Anspruch erneut einer materiellen Prüfung. Mit Verfügung vom 12. August 2009 (Urk. 8/102) wies sie das Leistungsgesuch bei einem Invaliditätsgrad von 28 % ab, mit der Begründung, es würden keine neuen medizinischen Befunde vorliegen. Das hiesige Gericht bestätigte den Entscheid der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 31. Januar 2011 (Urk. 8/107) und hielt darin fest, dass keine Änderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen sei. Die Anmeldung vom 2. Oktober 2015 (Urk. 8/109) zog der Beschwerdeführer zurück (Urk. 8/122=, ohne dass die Beschwerdegegnerin eine materielle Prüfung des Leistungsanspruchs vorgenommen hatte.
3.2 Wesentlich ist demnach die Entwicklung der Verhältnisse seit der letztmaligen Ablehnung des Rentengesuchs mit Verfügung vom 12. August 2009 (Urk. 8/102). Zu prüfen ist daher, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der massgebliche medizinische oder erwerbliche Sachverhalt im Vergleich zu den dannzumals vorliegenden Verhältnissen verändert haben könnte, respektive, ob der Beschwerdeführer eine entsprechende Änderung glaubhaft machen konnte, sodass die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, auf sein Leistungsgesuch einzutreten.
4.
4.1 Bei Erlass der Verfügung vom 12. August 2009 (Urk. 8/102) welche mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Januar 2011 (Urk. 8/107) bestätigt wurde, präsentierte sich die Sachlage wie folgt:
4.1.1 Im Medas-Gutachten vom 27. August 2004 (Urk. 8/23 i.V.m. Urk. 8/20 und 8/21) beklagte der Beschwerdeführer viele und starke Schmerzen in Rücken, Hüfte und Nacken mit Ausstrahlung in beide Beine und er könne nicht gut schlafen (Urk. 8/23/13). Zudem sei er vergesslich und seine Konzentrationsfähigkeit sei eingeschränkt (Urk. 8/21/6). Die Gutachter stellten fest, es bestehe ein diffuses, chronifiziertes und therapieresistentes Ganzkörperschmerzsyndrom. Die objektivierbaren Veränderungen am Bewegungsapparat würden den Beschwerdeführer für schwere Tätigkeiten arbeitsunfähig machen; leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeiten seien aber weiterhin zumutbar (Urk. 8/23/15). In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine Distress-Symptomatik im Rahmen einer ängstlich-depressiven Anpassungsstörung (Urk. 8/23/13-16).
Zu seinen Aktivitäten berichtete der Beschwerdeführer, er könne fast nichts machen. Er erwache bereits mit Schmerzen und könne seine Körperpflege deswegen nur unregelmässig ausführen. Zusammen mit seiner Schwiegermutter beaufsichtige er tagsüber die Kinder, manchmal erledige er kleinere Einkäufe oder - seinen körperlichen Möglichkeiten entsprechend - Hausarbeiten. Da er wegen seiner Kinder körperlich aktiv sein müsse, habe er grössere Schmerzen. Er brauche schmerzbedingt Liegepausen und verbringe so täglich rund sechs Stunden liegend (Urk. 8/21/2-3). Ausserdem könne er kaum noch 200 bis 300 m gehen und auch längeres Sitzen sei ihm nicht möglich (Urk. 8/23/15). Den Haushalt erledige vorwiegend seine Frau (Urk. 8/23/11).
4.1.2 Am 30. August 2005 wurde vom Universitätsspitals B.___ über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berichtet (Urk. 8/63/7-12) und es wurde vermerkt, dieser beklage seit rund fünf Jahren Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und den Schultern mit zwischenzeitlich deutlicher Zunahme der Schmerzen. Es bestünden eine generalisierte Schwäche und ein Kraftverlust sowie nach körperlicher Anstrengung eine deutliche Schmerzzunahme. Der Beschwerdeführer schildere, sich daher nur sehr langsam bewegen zu können, weder könne er eine Arbeit aufnehmen, noch sich körperlich betätigen. Die Betreuung des Haushalts und der Kinder werde daher durch deren Grossmutter und Mutter wahrgenommen. Spaziergänge seien nur in sehr langsamem Schritttempo möglich. Als weitere Beschwerden würden ein verschwommenes Sehen mit gelegentlichen Doppelbildern, Ohrschmerzen, Schluckbeschwerden, ein Kribbeln in den Händen, Thorax- und Flankenschmerzen, Miktionsstörungen, Verdauungsbeschwerden und Diarrhoe, Brechreiz und Erbrechen und ein gestörter Schlaf geschildert.
4.1.3 Dem Bericht des B.___ vom 18. Mai 2006 (Urk. 8/37) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen im lumbalen Bereich mit Ausstrahlung in die Hüften, Schultern und oberen Extremitäten klagt, welche bei Gehen, Stehen und Sitzen schlimmer würden. Zusätzlich klagte er über weitere Beschwerden wie etwa Sehstörungen, Ohrenschmerzen, Durchfall und Brennen beim Wasserlösen. Die Prognose wurde als schlecht eingestuft, insbesondere im Hinblick auf Eigenaktivität und Compliance des Versicherten. Weitere Abklärungen seien nicht indiziert.
4.1.4 Vom 19. Juni bis 11. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs wegen Selbst- und Fremdgefährdung hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 11. Juli 2008 (Urk. 8/84/3-6) wurde eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Bei der Entlassung wurde der Beschwerdeführer als wach, allseits orientiert, mit leicht gestörter Aufmerksamkeit beschrieben. Er sei formal gedanklich verlangsamt, wobei keine Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen vorlägen. Er sei affektiv langsam, habe eine gedrückte Stimmung, sei antriebsarm. Es bestehe aber keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung.
4.1.5 Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 3. November 2008 (Urk. 8/80) über eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie ein depressives Zustandsbild des Beschwerdeführers, wahrscheinlich im Sinne einer Anpassungsstörung. Er führte aus, der Beschwerdeführer wirke objektiv depressiv und sein Denken und Fühlen drehe sich um seine Schmerzen. Über die Jahre scheine es zu einer Chronifizierung gekommen zu sein. Aufgrund dessen sei er langsam, klagsam und nicht belastbar. Am 20. Februar 2009 berichtete Dr. C.___ (Urk. 8/84/1), es bestehe beim Beschwerdeführer ein schwer beurteilbares Zustandsbild, das am ehesten als somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung mit depressiver Begleitsymptomatik, eventuell auch mit Aspekten einer Persönlichkeitsstörung bezeichnet werden könne. Fraglich sei, inwiefern seitens des Beschwerdeführers ein Wille zur Veränderung bestehe. Dieser sei schon immer sehr passiv und klagsam gewesen. Er sehe sich als Opfer seiner Schmerzen und seiner Depression und äussere Lebensunlust und Verleiderstimmung.
4.2 Im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens präsentierte sich die Sachlage wie folgt:
4.2.1 Der Beschwerdeführer liess den Bericht des Zentrums A.___ vom 30. Mai 2017 (Urk. 8/128) auflegen. Darin wird von den behandelnden Ärzten berichtet, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit 2004 deutlich verschlechtert. Aktuell klage er über einen Schmerz am ganzen Körper (Kopf, Rücken, Nacken, Beine) und es bestehe Lustlosigkeit, Interesselosigkeit und Vergesslichkeit. Seine Konzentration sei eingeschränkt, es bestünden Schlafstörungen, Müdigkeit und Magenschmerzen. Aktuell bestehe keine Suizidalität. Seit etwa 2003 sei eine chronisch rezidivierende depressive Symptomatik mit niedergeschlagener Stimmung, Interesselosigkeit und Antriebsarmut festzustellen (Urk. 8/128/2). Seine Stimmung sei depressiv-resigniert, es bestehe eine Störung des Vitalgefühls und der Beschwerdeführer sei verlangsamt mit einer deutlichen Auffassungsstörung (Urk. 8/128/3). Aktuell könne der Beschwerdeführer im Alltag nur wenig machen, er stehe gegen Mittag auf und lege sich im Wohnzimmer hin. Er gehe einkaufen und putze, manchmal gehe er spazieren oder mache Besuche. Vom klinischen Eindruck her bestehe daher eine mittelgradige Depression (Urk. 8/128/2). Als aktuelle Diagnosen führten die Ärzte des A.___ im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode sowie ein cervikocephales Schmerzsyndrom (gemäss B.___ 1999), ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (gemäss B.___ 1999), einen Diabetes, ein Restless-Legs-Syndrom und eine beginnende Niereninsuffizienz auf (Urk. 8/128/3). Der Beschwerdeführer sei sowohl für schwere Tätigkeiten als auch für angepasste Tätigkeiten arbeitsunfähig. Es sei eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingetreten und die Diagnose der Anpassungsstörung könne nicht mehr aufrechterhalten werden.
4.2.2 Am 22. August 2017 (Urk. 8/134/2) hielt D.___, Fachärztin für Innere Medizin, Prävention und Gesundheitswesen vom RAD fest, es würden im A.___-Bericht verglichen mit den Vorbefunden keine neuen medizinischen Tatsachen genannt. Es liege nach wie vor ein Hals- und Lendenwirbelsäulen Syndrom mit fehlerhafter Schmerzverarbeitung vor. Die Psychopathologie unterscheide sich nicht von den Vorbefunden und werde durch das A.___ lediglich anders bewertet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, dass nun nicht mehr nur die somatoformen Körperschmerzen sein Beschwerdebild bestimmen würden, sondern neu eine depressive Erkrankung hinzugetreten sei.
Bereits im Medas-Gutachten 2004 (E. 4.1.1) sprachen die Gutachter von einer Distress-Symptomatik im Rahmen einer ängstlich-depressiven Anpassungsstörung und der Beschwerdeführer beklagte bereits damals Vergesslichkeit und eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit sowie einen gestörten Schlaf. 2008 musste er aufgrund seines psychischen Zustandes für einen Monat hospitalisiert werden. Bei Klinikaustritt wurde er als verlangsamt, mit gedrückter Stimmung und antriebsarm beschrieben (E. 4.1.4). Desgleichen berichtete das A.___ 2017 über eine niedergeschlagene Stimmung, Interesselosigkeit und Antriebsarmut (E. 4.2.1). Dr. C.___ kam 2008/2009 zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege zur somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung eine depressive Begleitsymptomatik vor (vgl. E. 4.1.5) und erkannte demnach bereits damals ein depressives Zustandsbild. So beschrieb er den Beschwerdeführer denn auch als objektiv depressiv, langsam, klagsam und nicht belastbar mit Lebensunlust und Verleiderstimmung (E. 4.1.5). Desgleichen wurde der Beschwerdeführer 2017 vom A.___ als depressiv-resigniert, verlangsamt und mit einer deutlichen Auffassungsstörung beschrieben und auch diese hielten ihn für nicht belastbar (E. 4.2.1). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten (vgl. Urk. 1) Einschränkungen wie etwa Lust- und Interesselosigkeit, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwäche, Schlafstörungen und Müdigkeit lassen sich damit allesamt bereits in den Vorakten (E. 4.1) finden. Die geklagten Beschwerden und erhebbaren Befunde präsentieren sich demnach in den beiden Referenzzeitpunkten gleichermassen; eine Veränderung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.
Auch in Bezug auf die Aktivitäten des Beschwerdeführers kann entgegen seiner Ansicht keine Veränderung zum Vorzustand erkannt werden. 2004 schilderte der Beschwerdeführer, er könne kaum seine Körperpflege ausführen, müsse häufig auch tagsüber liegen, die Kinder betreue er gemeinsam mit seiner Schwiegermutter und im Haushalt helfe er kaum, manchmal gehe er einkaufen und seine maximale Gehdistanz betrage 200-300 m (E. 4.1.1). 2005 klagte er, er könne sich nur sehr langsam bewegen, daher würden Haushalt und Kinderbetreuung durch seine Schwiegermutter und seine Frau übernommen (E. 4.1.2). Kaum anders schildert der Beschwerdeführer seine Alltagsaktivitäten 2017, so liege er oft, gehe einkaufen, putze und manchmal gehe er spazieren oder mache Besuche (E. 4.2.1); im Gegenteil scheint er insbesondere im Vergleich zu seinen geklagten Einschränkungen 2005 nun wieder in der Lage zu sein, im Haushalt mitzuhelfen und seine Gehfähigkeit scheint nicht mehr (nennenswert) verlangsamt oder eingeschränkt zu sein.
Dass D.___ den Gesundheitszustand als unverändert bezeichnete und die Ausführungen des A.___ lediglich als anderslautende Einschätzung des gleichgebliebenen Sachverhaltes bezeichnete, ist vor diesem Hintergrund daher nicht zu beanstanden.
5.2 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass sich sein Invaliditätsgrad seit der letztmaligen Rentenprüfung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Es lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Veränderung erhärten und auch bei eingehender Abklärung des Sachverhalts wäre nicht damit zu rechnen, dass sich die behauptete Änderung erstellen liesse. Die angefochtene Verfügung vom 20. November 2017 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
6.2 Im vorliegenden Verfahren war lediglich die Beurteilung strittig, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht worden war. Die vom Beschwerdeführer gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Würdigung der Aktenlage ist nicht stichhaltig, sodass von einer erfolgsversprechenden Anfechtung der Verfügung nicht die Rede sein kann. Der Beschwerdeführer vermochte weder darzulegen, dass bei ihm eine durch einen nachweisbaren Gesundheitsschaden verursachte wesentliche Veränderung des Gesundheitsschadens respektive seiner daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei, noch brachte er weitere Rügen vor.
Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft damit rechnen, dass seine Beschwerde gutgeheissen würde. Sein Begehren erscheint daher als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2017 um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Aurelia Jenny
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMeier