Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01366
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 13. April 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, arbeitete zuletzt seit Dezember 1998 als Pflegehelfer bei den Y.___ in einem Pensum von 80 % (Urk. 9/40 S. 1 f. Ziff. 2.1, Ziff. 2.7-2.9). Am 18. August 2015 wurde er bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung angemeldet (Urk. 9/1-2). Am 8. September 2015 meldete er sich sodann unter Hinweis auf ein psychisches Leiden zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5 S. 6 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und erachtete berufliche Eingliederungsmassnahmen als derzeit nicht angezeigt (vgl. Mitteilung vom 2. Juni 2016, Urk. 9/48). Nach weiteren Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/74; Urk. 9/81) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. November 2017 (Urk. 9/86 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten.
2. Der Versicherte erhob am 15. Dezember 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. November 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente und eventuell Eingliederungsmassnahmen, zuzusprechen. Eventuell sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen. Subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2018 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2018 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Der beantragte zweite Schriftenwechsel wurde als nicht erforderlich erachtet.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG, BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
Funktioneller Schweregrad
- Gesundheitsschädigung
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
-Komorbiditäten
- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen
- sozialer Kontext
Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, die psychischen Beschwerden seien nicht langandauernd und ergäben keine rentenrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkungen seien nach sozialer Beeinträchtigung aufgetreten und das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sei nicht nachvollziehbar. Das Wartejahr könne frühestens am 22. April 2016 aufgrund der sturzbedingten Frakturen eröffnet werden. Seit dem 1. März 2017 sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit allerdings wieder voll zumutbar, womit das Wartejahr nicht erfüllt sei. Daher bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) führte sie ergänzend aus, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei nicht hergeleitet oder begründet worden. Ausserdem werde auf psychosoziale Belastungsfaktoren hingewiesen. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung beziehungsweise eines erheblichen psychischen Gesundheitsschadens mit dauerndem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne daher nicht anerkannt werden (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei seit dem 21. Juli 2015 ausgewiesen, weshalb das Wartejahr erfüllt sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei hauptsächlich auf die psychiatrischen Diagnosen zurückzuführen, welche invaliditätsrelevant seien. Hinzu komme die somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund der beiden erlittenen Unfälle (S. 4 f.). Er habe daher Anspruch auf eine Invalidenrente. Ausserdem seien Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) komme kein Beweiswert zu. Auch seien die Indikatoren nach dem strukturierten Beweisverfahren nicht geprüft worden (S. 7 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei umstritten ist insbesondere das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens.
3.
3.1 Die Ärzte des Z.___, Klinik für Rheumatologie, berichteten am 24. September 2015 über die stationäre Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 13. bis 24. September 2015 aufgrund akuten rechtsseitig betonten Fussschmerzen. Dabei nannten sie die folgenden - hier gekürzt aufgeführten Diagnosen (vgl. Bericht vom 24. September 2015, Urk. 9/25/5-7 S. 1 f.):
- rezidivierende Gichtarthropathie
- Psoriasis vulgaris
- Vitamin D-Mangel
- Refluxösophagitis
- Anpassungsstörung
- arterielle Hypertonie
- Status nach Perimyokarditis am 23. Mai 2009
- Adipositas
- Status nach konservativer Behandlung einer undislozierten intraartikulären distalen Radiusfraktur links vom 1. Dezember 2013
Es sei von einer Gichtarthropathie mit aktuellem Schub beider Füsse auszugehen. Der Beschwerdeführer sei vom 13. bis 27. September 2015 vollständig arbeitsunfähig (S. 2 f.).
3.2 Mit Austrittsbericht vom 27. Oktober 2015 (Urk. 9/25/1-4) informierten die Ärzte der A.___ über die stationäre Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 21. Juli bis 10. September 2015 und diagnostizierten nebst einigen somatischen Diagnosen aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit Verwahrlosung (ICD-10 F43.21). Das Leben des Beschwerdeführers sei nach dem Tod der Mutter aus der Bahn geraten (S. 1). Er sei vom 21. Juli bis 25. September 2015 vollständig arbeitsunfähig gewesen (S. 3).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 16. Dezember 2015 (Urk. 9/24/1) eine Anpassungsstörung mit Verwahrlosung (ICD-10 F43.21) und nannte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare Herzkrankheit (KHK) mit Status nach Myokardinfarkt, eine Refluxösophagitis mit Hämatemesis, eine Gicht sowie eine Psoriasis vulgaris.
3.4 Dem Bericht der Ärzte der A.___ vom 27. Januar 2016 (Urk. 9/27) sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und Verwahrlosung (ICD-10 F43.21) sowie eine KHK mit Status nach Myokardinfarkt zu entnehmen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Refluxösophagitis mit Hämatemesis sowie eine Gicht und eine Psoriasis vulgaris (S. 1 Ziff. 1.1).
3.5 Der Beschwerdeführer war aufgrund von rezidivierendem Erbrechen sowie Diarrhoe vom 7. bis 9. März 2016 im C.___ hospitalisiert. Die Gastroskopie habe eine Refluxösophagitis, jedoch keine aktive Blutung gezeigt. Ein Norovirus habe nicht vorgelegen, weshalb von einer viralen Gastroenteritis auszugehen sei (vgl. Bericht vom 9. März 2016, Urk. 9/36 S. 1 f.).
3.6 Am 22. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer beim Gehen schwarz vor Augen, woraufhin er über seine eigenen Füsse fiel (vgl. Unfallmeldung vom 25. April 2016, Urk. 9/52/3). Dabei erlitt er eine laterale Malleolar-Luxationsfraktur links, weshalb er vom 23. April bis 4. Mai 2016 im D.___ hospitalisiert war. Es erfolgte eine mediale Bandrevision, eine offene Reposition, eine Osteosynthese sowie eine ossäre Fixation des ossären Bandausrisses der vorderen Syndesmose (vgl. Bericht vom 4. Mai 2016, Urk. 9/50/9-10; vgl. auch den Operationsbericht vom 25. April 2016, Urk. 9/52/6-7).
3.7 Mit Bericht vom 25. Mai 2016 (Urk. 9/50/6-7) nannten die Ärzte des C.___ folgende Diagnosen (S. 1):
- chronische Übelkeit mit Erbrechen unklarer Ätiologie
- rezidivierende Refluxösophagitis
- axiale Hiatushernie
- fokale Minderverfettung im Bereich der Pfortadergabel
- rezidivierende Gichtarthropathie
- Adipositas
- Status nach Anpassungsstörung
Eine Erklärung für die chronische Übelkeit finde sich weder sonographisch noch in der Laboruntersuchung. Die Ursache der Nausea sei weiterhin unklar. Differentialdiagnostisch erscheine eine medikamentöse Ursache möglich. Auffallend sei, dass die Übelkeit während den Hospitalisationen jeweils vorübergehend sistiere. Insgesamt erscheine eine weiterführende gastroenterologische Abklärung dennoch angezeigt (S. 2).
3.8 Die Ärzte des D.___ informierten mit Bericht vom 18. Juli 2016 (Urk. 9/59/10-11) hinsichtlich der lateralen Malleolar-Luxationsfraktur über die klinische und radiologische Verlaufskontrolle drei Monate postoperativ. Es zeige sich eine zunehmende Konsolidation bei noch klinisch bestehendem, funktionellem Defizit und Restbeschwerden (S. 2).
3.9 Am 9. August 2016 wurde im C.___ eine Gastroskopie durchgeführt. Dabei habe sich eine aktuell deutlich weniger ausgeprägte Refluxösophagitis gezeigt, auch wenn die Krankheit in der gegebenen Situation schwierig zu behandeln sei. Zudem sei trotz ausgebauter Säure-suppressiver Therapie noch eine Erosion nachweisbar. Hinweise für eine Magenentleerungsstörung oder ein Zollinger-Ellison-Syndrom als Ursache der schwierig zu therapierenden Refluxösophagitis fänden sich nicht. Im Gesamtkontext (psychiatrische Komorbidität, aktuell geringer Leidensdruck, Übelkeit unklarer Ätiologie) sei von einer Fundoplikatio eher abzuraten (vgl. Bericht vom 11. August 2016, Urk. 9/59/6-7 S. 2).
3.10 Die Ärzte der A.___ diagnostizierten mit Bericht vom 12. August 2016 (Urk. 9/55) eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion mit Verwahrlosung (ICD-10 F43.21), mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe nach dem Tod der Mutter im März 2014 zunehmend dekompensiert (S. 4 Ziff. 1.1). Die Prognose sei günstig, falls es ihm gelinge, sich weiter zu öffnen und seine Schwierigkeiten zu bearbeiten (S. 5 Ziff. 1.4). Er sei in der bisherigen Tätigkeit vom 28. September bis 4. Oktober 2015 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Vom 5. Oktober bis 30. November 2015 habe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 24. Januar 2016 sei ihm die bisherige Tätigkeit zu 50 % zumutbar und vom 25. Januar bis 29. Februar 2016 sei er noch zu 30 % arbeitsunfähig gewesen. Er habe die Tendenz, Aufgaben zu übernehmen und anderen zu helfen, ohne zu überprüfen, ob dies seine aktuellen Kapazitäten überschreite. Dies führe zu Stressgefühlen und Überbelastung. Daher werde ein Pensum von nicht mehr als 80 % empfohlen. Da er in einem Pensum von 80 % arbeite, sei er seit dem 1. März 2016 wieder voll arbeitsfähig. Er sei jedoch aus somatischen Gründen krankgeschrieben (S. 6 f. Ziff. 1.6-1.7).
3.11 Dem Bericht des D.___ vom 25. Oktober 2016 (Urk. 9/59/8-9) ist als Diagnose unter anderem eine ausgeprägte, aktuell immobilisierende Arthralgie am rechten Handgelenk bei Status nach am 15. September 2016 erlittenem Distorsionstrauma zu entnehmen. Es sei von einer schweren ligamentären Läsion im Bereich der Kapselinsertion dorsal am rechten Carpus auszugehen. Aktuell bestehe in der bisherigen Tätigkeit noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 f.).
3.12 Hinsichtlich der lateralen Malleolar-Luxationsfraktur informierten die Ärzte des D.___ am 16. November 2016 über die Verlaufskontrolle sechs Monate postoperativ. Nach initial zögerlichem Heilungsverlauf bei sehr ängstlichem Beschwerdeführer und nur geringen Fortschritten sei nun eine deutliche Besserung der Beschwerden und der Mobilisation zu verzeichnen. Der Beschwerdeführer sei aktuell stockfrei. Klinisch und radiologisch zeige sich eine konsolidierte Fraktur. Damit würden die Therapiekontrollen abgeschlossen (vgl. Bericht vom 16. November 2016, Urk. 9/65/4-5 S. 1 f.).
3.13 Am 2. Dezember 2016 berichteten die Ärzte der Handchirurgie des D.___ darüber, dass die Schmerzen langsam rückläufig seien und eine etwas verbesserte Beweglichkeit am rechten Handgelenk bei Status nach Distorsionstrauma mit Verdacht auf eine ausgedehnte dorsale Kapselläsion vorliege. Die Aufnahme der Arbeitstätigkeit (zumindest partiell) sei auf Februar in Aussicht gestellt worden (vgl. Bericht vom 2. Dezember 2016, Urk. 9/65/6-7 S. 1 f.).
3.14 Die Ärzte der A.___ erwähnten mit Verlaufsbericht vom 16. Dezember 2016 (Urk. 9/63/2-5) einen verschlechterten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (S. 1 Ziff. 1.1) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und abhängigen Anteilen (ICD-10 F61.0); zu beurteilen seit Behandlungsbeginn, Krankheitsbeginn jedoch bereits in der Kindheit
- Status nach Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion mit Verwahrlosung (ICD-10 F43.21)
Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit zu zirka 3-4 Stunden pro Tag arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm täglich zu 4.5-5 Stunden zumutbar (S. 2 Ziff. 2.1). Die psychische Krise spiele höchstwahrscheinlich eine Rolle bei der Entstehung beziehungsweise Aufrechterhaltung der somatischen Beschwerden. Es bestehe derzeit eine deutlich eingeschränkte Belastbarkeit. Der Beschwerdeführer reagiere bei Erreichen der Belastbarkeitsgrenze körperlich sowie mit depressiver Verstimmung, sozialem Rückzug und Antriebslosigkeit, was das Risiko einer erneuten Verwahrlosung stark erhöhe. Sollte er körperlich dazu in der Lage sein, sei auch langfristig von einer maximal 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2 f. Ziff. 3.3).
3.15 Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2017 erklärte RAD-Ärztin Dipl.-Med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Prävention und Gesundheitswesen, dass sich der Beschwerdeführer von Juli 2015 bis Februar 2016 aufgrund einer Anpassungsstörung nach dem Tod seiner Mutter in psychiatrischer Behandlung befunden habe. Im März 2016 habe die Arbeitsfähigkeit im vorherigen Umfang wiederhergestellt werden können. Im April und September 2016 sei es sturzbedingt zu Frakturen am Fuss und am Handgelenk gekommen. Die Arbeitsunfähigkeit stehe nicht mehr im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung. Es erstaune daher, dass im Dezember 2016 durch das F.___ eine um 40-50 % geminderte Leistungsfähigkeit festgestellt worden sei, welche mit einer erstmals diagnostizierten Persönlichkeitsstörung sowie mit den körperlichen Einschränkungen begründet werde. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung werde bezweifelt. Nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit aufgrund der Frakturen nicht habe verrichten können. Aus versicherungsmedizinischer Sicht scheine die Arbeitsunfähigkeit aktuell vorrangig durch diese Frakturen begründet zu sein (vgl. Urk. 9/73 S. 7 ff.).
3.16 Dem Bericht der Ärzte des D.___ vom 8. März 2017 (Urk. 9/70/4-5) ist als Diagnose ein Status nach konservativer Therapie einer am 15. September 2016 erlittenen Distorsion des rechten Carpus mit ausgedehnter dorsaler Kapselläsion zu entnehmen. Die Rehabilitation verlaufe im erwarteten Rahmen mit langsam zunehmender Beweglichkeit sowie verbesserter Belastbarkeit und Kraftentwicklung. Der Beschwerdeführer dürfe die rechte Hand im Alltag bis zur Schmerzgrenze belasten. Auch gelegentliche Schmerzauslösungen seien unbedenklich. In Absprache mit dem Beschwerdeführer sei die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wie folgt festgelegt worden: Seit dem Unfall bis zum 31. Januar 2017 sei er vollständig arbeitsunfähig gewesen. In der Zeit vom 1. bis 28. Februar 2017 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit dem 1. März 2017 sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen. Die Behandlung werde abgeschlossen (S. 1 f.).
3.17 Mit erneuter Stellungnahme vom 15. Juni 2017 führte RAD-Ärztin Dipl.-Med. E.___ aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Bezüglich des Handgelenks sei insbesondere ab dem 1. März 2017 keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen (vgl. Urk. 9/73 S. 10).
3.18 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Ärzte der A.___ vom 9. Februar 2018 (Urk. 12/2) ein, wobei folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurden (S. 1 Ziff. 1):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und abhängigen Anteilen (ICD-10 F61.0)
- Status nach Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion mit Verwahrlosung (ICD-10 F43.21)
- leichte kognitive Störung, ätiologisch-pathogenetisch am ehesten multifaktoriell bedingt
Aufgrund der eingeschränkten psychischen und physischen Belastbarkeit sowie den kognitiven Schwierigkeiten sei aktuell und auch rückwirkend seit Behandlungsbeginn, auch in angepasster Tätigkeit, von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit aus rein kognitiver Sicht betrage 10-30 %. Sollte der Beschwerdeführer körperlich dazu in der Lage sein, sei auch langfristig von einer maximal 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 1 f. Ziff. 4).
4.
4.1 Anhand der vorliegenden Akten sind aus somatischer Sicht einzig die erlittenen Frakturen am linken Fuss sowie am rechten Handgelenk bedeutsam. Es finden sich keine Anhaltspunkte, dass den übrigen körperlichen Beschwerden respektive Diagnosen eine massgebende, länger andauernde Relevanz in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wird (vgl. Urk. 9/24/1; Urk. 9/25/5-7 S. 1 ff.; Urk. 9/50/6-7 S. 1 f.; Urk. 9/51/22-24; Urk. 9/53 S. 1 f. Ziff. 1.1, Ziff. 1.6-1.7; Urk. 9/59/6-7 S. 2).
Die im April 2016 erlittene Malleolar-Luxationsfraktur wurde operativ saniert und zeigte sich im November 2016 klinisch sowie radiologisch konsolidiert, weshalb die Behandlung abgeschlossen wurde (vorstehend E. 3.12). Dem Beschwerdeführer wurde für die Zeit bis dahin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert. Seither wird bezüglich dieser Fraktur wieder von einer vollen Belastbarkeit und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (vgl. Urk. 9/52/3; Urk. 9/52/12; Urk. 9/54 S. 2 Ziff. 1.6; Urk. 9/61/2; Urk. 9/65/13 S. 1 ff. Ziff. 2.1, Ziff. 4.2). Hinsichtlich der im September 2016 erlittenen Distorsion der rechten Handwurzel mit ausgedehnter dorsaler Kapselläsion konnte nach einigen Monaten ebenfalls eine erfreuliche Rehabilitation verzeichnet werden, wobei die behandelnden Ärzte den Beschwerdeführer nach zuvor attestierter (Teil)Arbeitsunfähigkeit als ab dem 1. März 2017 in der bisherigen Tätigkeit wiederum vollständig arbeitsfähig erachteten und die Behandlung abschlossen (vorstehend E. 3.11, E. 3.16). Eine Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit während der jeweiligen Rehabilitation lässt sich den Akten allerdings weder in Bezug auf die Malleolarfraktur noch hinsichtlich der Handgelenksdistorsion entnehmen.
4.2 Aus psychiatrischer Sicht ist hauptsächlich strittig, ob der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung leidet, wie dies von den Ärzten der A.___ letztlich festgestellt wurde. Auf deren Beurteilung kann indessen nicht unbesehen abgestellt werden, nannten diese zunächst wiederholt eine Anpassungsstörung (vorstehend E. 3.2, E. 3.4, E. 3.10) und diagnostizierten erst nach über einem Jahr erstmals eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und abhängigen Anteilen, wobei sie dies mit keinem Wort begründeten (vorstehend E. 3.14). Es fehlen jegliche Angaben zur Kindheit oder Adoleszenz des Beschwerdeführers und es werden auch keine konkreten Verhaltensmuster für eine solche Störung beschrieben (vgl. hierzu die klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling/Mombour/Schmid, Hrsg., 10. Auflage, Bern 2015, S. 274 ff. und insbesondere S. 282). Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung kann deshalb nicht nachvollzogen werden.
Allerdings kann gestützt auf die vorhandenen Akten auch nicht ohne Weiteres einfach davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit daher aus psychischen Gründen nicht eingeschränkt sei. So bezweifelte RAD-Ärztin Dipl.-Med. E.___, bei welcher es sich überdies nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie handelt, das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung lediglich und es fehlt auch jegliche Auseinandersetzung damit, dass bereits seit längerer Zeit aufgrund des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers eine (Teil)Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, welche angesichts der fortgesetzten psychiatrischen Behandlung nicht unplausibel zu sein scheint. Aufgrund der aktenkundigen Hinweise, wonach möglicherweise doch ein relevantes psychisches Leiden vorliegen könnte, genügen die diesbezüglich von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen dem Untersuchungsgrundsatz nicht und sie wäre gehalten gewesen, weitere Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu veranlassen.
4.3 Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Mit Honorarnote vom 28. März 2018 (Urk. 16) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 16.15 h sowie eine Spesenpauschale von 3 % und somit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'892.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend, was mit Blick auf ähnliche Verfahren und unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Prozesses, der Bedeutung der Streitsache und dem Mass des Obsiegens (vgl. Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer) nicht mehr angemessen erscheint. Angesichts der zu studierenden gut 90 Aktenstücke, der achtseitigen Beschwerdeschrift sowie des zusätzlichen Aufwandes – insbesondere im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung – erscheint in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. November 2017 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Matthias Horschik, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Horschik
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans