Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01368


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 7. März 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Sara Brandon

Anwaltskanzlei-in-Zuerich.ch

Schaffhauserstrasse 21, Postfach 39, 8042 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, Mutter von vier erwachsenen Kindern (Jahrgang 1984, 1989, 1990 und 1993), war seit dem 1. Dezember 2006 bei der Y.___ als Reinigungsmitarbeiterin tätig (Urk. 12/13/7-11). Unter Hinweis auf psychische Beschwerden meldete sich die Versicherte am 27. April 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1. März 2017 erstattet (Urk. 12/62) und am 11. September 2017 ergänzt (Urk. 12/73).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/64; Urk. 12/65, Urk. 12/69) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. November 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 12/77 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 15. sowie ergänzend am 22. Dezember 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. November 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zwecks Ergänzungen zur Abklärung ihres Gesundheitszustandes zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 unten und Urk. 5 S. 1 unten).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2018 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 17. Mai 2018 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1 unten) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.5    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das psychiatrische Gutachten vom 1. März 2017 (Urk. 12/62), davon aus, dass keine Diagnosen und objektiven Befunde vorliegen würden, die eine längerdauernde oder dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte. Grundsätzlich sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, weiterhin einer Tätigkeit im Reinigungsbereich, wie zuletzt ausgeübt, vollzeitlich nachzugehen (S. 1). Aus rheumatologischer wie auch psychiatrischer Sicht liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass das Gutachten nicht schlüssig und aufgrund der religiös betonten respektive überbetonten Gewichtung nicht nachvollziehbar sei. Die vorbestehenden fachärztlichen Berichte seien nicht umfassend gewürdigt und auf ihre Klagen sei nicht eingegangen worden. Die Würdigung habe sich oberflächlich auf ihr religiös geprägtes Erscheinungsbild und ihr Ersuchen, das Abendgebet ausführen zu können, reduziert. Die gezogenen Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit seien unklar und nicht nachvollziehbar gewesen, was Anlass zur Rückfrage vom 10. August 2017 gegeben habe. Die geklagten Beschwerden seien ungenügend berücksichtigt worden. Der Verweigerung des Handschlags sei zu grosses Gewicht beigemessen worden (Urk. 5 S. 7 unten). Das Gutachten erfülle die Voraussetzungen des für depressive Episoden geforderten strukturierten Beweisverfahrens nicht (S. 8 Mitte). Der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Dem Gutachten fehle die Aussagekraft in entscheidrelevanten Punkten. Eine schlüssige Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sei nicht möglich. Die Beantwortung der Frage nach der invalidisierenden Wirkung der diagnostizierten anhaltenden Schmerzstörung sowie der depressiven Episode sei im Lichte der Praxisänderung des Bundesgerichts zu prüfen und abzuklären (S. 8 unten f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Gutachten zuhanden der BVK Personalvorsorgestiftung vom 23. Dezember 2015 (Urk. 12/35) als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; S. 12). Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht derzeit eingeschränkt. Diese Einschätzung ergebe sich aus den erhobenen psychopathologischen Befunden, namentlich Deprimiertheit, Antriebsmangel und Lustlosigkeit, Insuffizienzgefühle, Denkstörungen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, teils psychomotorische Verlangsamung und Schlafstörungen. Diese würden zu einer Einschränkung von psychischen Fähigkeiten führen, wie sie anhand des Fremdbeurteilungsinstruments (Mini-ICF-APP) zur Beurteilung von Aktivitäts-und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen eingeschätzt worden seien (S. 14 oben).

    Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit derzeit in einem Pensum von etwa 30-40 % (bezogen auf ein 100 % Pensum) zu verrichten vermöge, allerdings in einer Präsenzzeit von etwa 50 % (bezogen auf ein 100 % Pensum) und dass dafür gelegentliche Kontrollen von vorgesetzter Stelle notwendig seien (S. 15 oben).

    Hinsichtlich der Berufsfähigkeit als Mitarbeiterin Reinigung könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin sich bisher zwar immer wieder in die Behandlung des Hausarztes begeben habe, was aber nur punktuell und bei Bedarf der Fall gewesen sei. Zwei fachspezifische, psychiatrische Therapieversuche hätten zu keinem positiven Ergebnis geführt. Dabei müsse festgehalten werden, dass bei der Behandlung der Beschwerdeführerin ein besonderes Mass an Kenntnissen und Erfahrung in der Therapie mit Migranten notwendig sei, da die kulturelle Differenz erheblich sei und die Beschwerdeführerin gerade auch in diesem Bereich leide und sich unverstanden fühle. Ob diese spezifischen Kenntnisse bei den ersten beiden Therapieversuchen tatsächlich vorhanden gewesen seien, sei unsicher. Zudem sei die Behandlungsdauer mit einigen Monaten Dauer, so die Beschwerdeführerin, sicher zu kurz gewesen. Auch weitere, intensivere Therapiesettings, wie zum Beispiel eine teilstationäre Behandlung seien bislang noch nicht angewendet worden. Somit sei derzeit davon auszugeben, dass noch nicht alle Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft worden seien, wodurch die Berufsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilt werden könne (S. 15 Mitte).

3.2    Med. pract. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 30. Mai 2016 (Eingangsdatum, Urk. 12/39) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem 9. November 2015 (Ziff. 1.2) und nannte als psychiatrische Diagnosen (Ziff. 1.1) eine mittelgradig bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11-21), eine Angststörung mit Panikattacken (ICD-10 F40.1) bei Mobbingsituation am Arbeitsplatz aus religiös-diskriminierenden Gründen (ICD-10 Z60.4/5). Weiter führte sie aus, ohne Unterstützung dabei, die Angst generell vor einer Arbeitsplatzsituation mit dem Chef zu überwinden, werde die Beschwerdeführerin kaum den Weg in den Arbeitsmarkt finden. Der Widerstand gegenüber antidepressiver und überhaupt Psychopharmaka habe sich bisher noch nicht überwinden lassen. Das passe auch nicht in das religiös geprägte Lebensverständnis der Beschwerdeführerin (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei erst einmal wöchentlich, dann zirka alle zwei Wochen gekommen. Zurzeit weile sie bei ihrer Schwester in Pakistan. Eine Tagesklinik komme für die Beschwerdeführerin subjektiv nicht in Frage (Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin sowie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6-7).

3.3

3.3.1    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotheapie, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, sowie Dr. med. D.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, E.___, erstatteten am 1. März 2017 ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/62). Diese stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 4 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 6 ff., S. 13, S. 24 f.) und die von ihnen erhobenen Befunde (S. 10 f., S. 15 ff., S. 25 ff.). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 42 Ziff. 7.1):

- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung, zunehmend in Remission (ICD-10 F45.4)

- DD sonstige somatoforme Störungen (ICD-10 F45.8)

- depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 42 Ziff. 7.2):

- rechtsseitiger Ganzkörperschmerz

- funktionelle Darmbeschwerden

3.3.2    In ihrer Beurteilung führten die Gutachter aus, die Persönlichkeitsakzentuierung erreiche nicht ein Ausmass, das es der Beschwerdeführerin nicht ermöglicht hätte, sich persönlich, schulisch, beruflich, sozial und partnerschaftlich adäquat entwickeln und positionieren zu können. Die Beschwerdeführerin verfüge sowohl im emotionalen Bereich wie im Leistungsbereich über eine gut nachweisbare Ressourcenlage (S. 44 Mitte). Aufgrund der Aktendurchsicht und in Zusammenhang mit der Exploration sei aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer sich zunehmend in Remission befindlichen anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu stellen. Differentialdiagnostisch würde aktuell bei gering nachweisbarem Schmerzverhalten die Diagnose einer sonstigen somatoformen Störung in Betracht kommen (S. 44 unten). Aus rheumatologischer Sicht könne zusammenfassend festgestellt werden, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen, sie stark beeinträchtigenden und zum Teil als quälend beschriebenen Schmerzen rheumatologisch nicht erklärt werden können (S. 45 unten).

3.3.3    Anlässlich der Exploration habe eine deutliche Korrelation zwischen den eskalierenden Arbeitsplatzkonflikten und den emotionalen Schwankungen herausgearbeitet werden können (S. 46 oben). Es seien deutliche psychosoziale Faktoren und emotionale Konflikte nachweisbar gewesen (S. 46 Mitte f.).

3.3.4    Anlässlich der aktuellen psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin eine deutliche Somatisierung mit Vertreten eines somatisch ausgerichteten Krankheitskonzepts gezeigt. Sie habe sich in situationsadäquater, resonanz- und modulationsfähiger Stimmung befunden und habe Ängste geäussert, wieder an die alte Arbeitsstelle mit den dortigen Konflikten zurückzukehren. Eine depressive Störung, eine Angststörung oder Zwangsstörung sei nicht nachweisbar gewesen. Es habe eine Diskrepanz zwischen der Intensitätsangabe der Schmerzen und dem gezeigten Schmerzverhalten bestanden. Ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz habe sich nicht nachweisen lassen. Der Antrieb sei erhalten gewesen, die Psychomotorik sei zu Beginn etwas reserviert gewesen, habe sich aber bald flüssig entwickelt. Kognitive Störungen, psychotisches oder psychosenahes Erleben und Verhalten hätten nicht nachgewiesen werden können. Das Bewusstsein und die Orientierung seien erhalten gewesen (S. 47 unten f.).

    Allgemein-internistische Pathologien mit Bezug zur Arbeitsfähigkeit bestünden nicht. Anlässlich der aktuellen Laboruntersuchung hätten sich Paracetamol und Diclofenac nicht im nachweisbaren Bereich befunden. Diese Ergebnisse würden mit den Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie nur gelegentlich Schmerzmittel zu sich nehmen würde, übereingestimmt (S. 48 oben).

3.3.5    Gestützt auf den Mini-ICD-APP bestehe aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung DD sonstige somatoforme Störungen sowie der nun remittierten depressiven Episode sowohl in bisheriger wie adaptierter Tätigkeit eine mittelgradige Beeinträchtigung der Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit bei ansonsten erhaltenen Items. Von rheumatologischer Seite würden keine Funktionsstörungen vorliegen, welche sich auf die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden.

    Die Rückkehr an die vergangene Arbeitsstelle an der Y.___ dürfte aufgrund des dort vertretenen Kleidercodes kaum mehr zumutbar sein (S. 48 Mitte).

3.3.6    Die Persönlichkeitsakzentuierung erreiche nicht ein relevantes Ausmass. Die Versicherte verfüge sowohl im emotionalen Bereich wie im Leistungsbereich über eine gut nachweisbare Ressourcenlage. Die Persönlichkeit sei gut integriert. Die Beschwerdeführerin verkehre sozial in ihrer Kernfamilie und in der Herkunftsfamilie (S. 48 unten).

3.3.7Zur Tagesgestaltung, Aktivitäten und Kontext hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin seit vier bis fünf Jahren eine 4-Zimmermietwohnung im dritten Stock mit Balkon bewohne. Die Nachbarschaft sei in Ordnung und die Einkäufe seien zu Fuss im Coop/Migros möglich. Der Lebensunterhalt werde noch mit Geldern seitens der Y.___, der Pension des Ehemannes von Fr. 1'500.-- und der finanziellen Zuwendung des Sohnes bestritten. Schulden seien keine vorhanden. In der Vergangenheit habe die Familie Sozialhilfe beziehen müssen. Ein Autofahrausweis sei nicht vorhanden. Bei Bedarf beziehe sie Einzelbillette für den öffentlichen Transport. An die Begutachtung sei die Beschwerdeführerin vom Sohn gebracht worden. Nach dem Aufstehen bete sie zuerst. Fünfmal pro Tag bete sie je zwischen fünf bis zwanzig Minuten, zweimal pro Tag lese sie je zwischen zwanzig bis dreissig Minuten im Koran. Morgens trinke sie Tee, erledige etappenweise den Haushalt. Manchmal gehe sie beispielsweise mit dem Ehemann im Wald für 20 bis 30 Minuten spazieren. Sie koche für den zu Hause essenden Sohn das Mittagessen. Früher habe sie im Fernsehen Serienfilme gesehen (heute lese sie eher über den Islam), es gebe regelmässig 20- bis 30-minütige Sendungen aus dem Iran/Afghanistan/Pakistan. Sie lese nebst dem Koran ein dickes Buch über den Propheten und die entsprechende Geschichte. Im Computer skype sie und schaue beispielsweise religiöse YouTube-Filme an. Gelegentlich höre sie spezielle Musik „Nasheed". 2016 habe sie während eines Monates Ferien in F.___ bei ihrer Schwester verbracht. Dort habe sie die Mutter gesehen, auch den Vater sowie die Halbgeschwister väterlicherseits. Die Beschwerdeführerin verkehre sozial in ihrer Kernfamilie und in der Herkunftsfamilie. Sie beschäftige sich intensiv mit religiösen Fragen (S. 49 oben).

3.3.8    Zur Konsistenzprüfung hielten die Gutachter fest, dass in Bezug auf die Schmerzschilderung eine Diskrepanz zwischen der Intensität der Schmerzangabe und dem gezeigten Schmerzverhalten bestehe. Aktuell habe ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz nicht beobachtet werden können. Die Beschwerdeführerin sei trotz geklagten Beschwerden in er Lage gewesen, Anfang 2015 nach G.___ und F.___ zu reisen, ein weiteres Mal sei sie im Sommer/Herbst 2015 in F.___ und ein drittes Mal im Frühjahr 2016 gewesen. Die Beschwerdeführerin habe 2011 und Anfang 2015 Pilgerfahrten nach Mekka in Begleitung ihres Ehemannes unternommen. Wie weit die Versicherte durch die Schmerzsymptomatik wirklich in allen Lebensbereich relevant eingeschränkt ist, kann von rheumatologischer Seite aufgrund der anamnestischen Angaben nicht schlüssig beurteilt werden. Zu erwähnen sei die im Status beschriebene Diskrepanz zwischen Verhalten und Mimik und den angegebenen Beschwerden (S. 50 oben).

    Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sei nicht nachweisbar (S. 49 unten).

3.3.9    Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die Persönlichkeit, die Aktivitäten, die Indikatoren und der Mini-ICF-APP seien analysiert worden. Aufgrund der eskalierenden Konflikte dürfte die Rückkehr an den angestammten Arbeitsort als Raumpflegerin an der Y.___ kaum mehr zumutbar sein. Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung zunehmend in Remission, DD sonstige somatoforme Störungen, sowohl in bisheriger wie adaptierter Tätigkeit eine Rendement-Verminderung von 10 % ab Behandlungsbeginn bei der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___. Eine längerdauernde psychiatrisch bedingte IV-relevante Arbeitsunfähigkeit könne anhand der Aktenlage nicht nachvollzogen werden (S. 51 oben).

    Aufgrund der relativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, welche jedoch nicht das Altersmass überschreiten würden, könnten der Beschwerdeführerin dennoch bleibend keine körperlich schweren und Schwerstarbeiten zugemutet werden. Aus rheumatologischer Sicht seien jedoch alle leichten bis intermittierend wechselbelastenden rückenadaptierten Arbeiten vollschichtig zumutbar. Die Einschränkungen würden ab dem aktuellen Untersuchungsdatum gelten, da für eine retrospektive Beurteilung nicht ausreichend Akten zur Verfügung stehen würden. Die Versicherte habe zuletzt als Raumpflegerin in der Y.___ gearbeitet. Dabei habe es sich gemäss Arbeitgeberbericht um eine im Gehen und Stehen ausgeübte, leichte bis mittelschwere Tätigkeit gehandelt, somit könne diese Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht als angepasst beurteilt werden (S. 51 Mitte).

    Aus gesamtmedizinischer Sicht gelte die psychiatrische Einschätzung unter Berücksichtigung des rheumatologischen Profils, es komme nicht zu Additionen (S. 51 unten).

3.3.10    Zu medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, in Bezug auf die konfliktiösen Verhältnisse an der Y.___ könne von einem behandlungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck gesprochen werden. Hingegen sei es nicht zur Etablierung eines in Bezug auf die geklagte Beschwerdeintensität angemessenen Settings der eingeleiteten integrativ psychiatrischen Behandlung gekommen. Entsprechend könne, über den gesamten Aktenverlauf her betrachtet, nicht von einem relevanten behandlungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck gesprochen werden (S. 53 oben).

    Bei im Vordergrund stehenden psychosozialen Faktoren und emotionalen Konflikten dürften die Ziele einer integrativ-psychiatrischen Behandlung nicht allzu hoch veranschlagt werden (S. 53 Mitte).

3.4    Med. pract. A.___ (vorstehend E. 3.2) führte in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2017 (Urk. 12/69) aus, das psychiatrische Gutachten sei in der Interpretation der Befunde und den Schlussfolgerungen aus näher dargelegten Gründen (S. 1 ff.) widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Aufgrund der widersprüchlichen, sehr vagen, nicht konkreten Aussagen, welche sich weder hinsichtlich der Behandlungsform noch anderer Massnahmen festlegten, sei nicht nachvollziehbar, wie der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Schluss komme, dass das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar sei (S. 5 Mitte; vgl. die RAD-Stellungnahme von med. pract. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. März 2017, Urk. 12/63/4-5). Leider wiederhole sich hier die unsägliche Praxis der IV in den letzten Jahren unter dem Druck der Sparvorgaben, wie mehrfach von recherchierenden Medien und Fachleuten belegt worden sei (S. 5 unten).

3.5    Dr. B.___ und Dr. D.___ (vorstehend E. 3.3) führten nach Rückfragen seitens der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 11. September 2017 (Urk. 12/73) aus, aus rheumatologischer Sicht liege keine Erkrankung mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Es gelte somit lediglich die Rendementeinschränkung aus psychiatrischer Sicht.

    Einzig als Näherin würde aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung des Rendements um 20 % attestiert werden müssen, da es sich im Wesentlichen um eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit handeln dürfte und der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht deswegen die Möglichkeit eingeräumt werden müsste, wiederholt aufzustehen und Entlastungsstellung einzunehmen (S. 1 unten f.).

    Aus gesamtheitlicher Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin seit Herbst 2014 sowohl in bisheriger wie adaptierter Tätigkeit (mit Ausnahme der Arbeit als Näherin) eine Rendementverminderung um 10 %. Der Diagnoseblock mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Gutachten sei unverändert zu lassen, da die akzentuierten Persönlichkeitszüge sowie die depressive Episode, gegenwärtig remittiert, im Hinblick auf die Schmerzverarbeitungsstörung als triggernde Faktoren zu betrachten seien (S. 2 oben).


4.

4.1    Entgegen der in der (ergänzten) Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung (Urk. 5 S. 7 ff.) ist vorliegend auf das polydisziplinäre Gutachten des E.___ vom 1. März 2017 (vorstehend E. 3.3) abzustellen. Dieses Gutachten entspricht den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (vgl. vorstehend E. 1.5). Die Beschwerdeführerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet. Die Gutachter des E.___ kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Rendementsverminderung von 10 % vorliege (vgl. vorstehend E. 3.3.9 und E. 3.5).

    Sodann hat der psychiatrische Gutachter die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.4) in seine Beurteilung weitestgehend einbezogen. Er hat sich einlässlich mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung auseinandergesetzt und stellte akzentuierte Persönlichkeitszüge sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (DD sonstige somatoforme Schmerzstörungen) leichter Ausprägung und eine remittierte depressive Episode fest (vorstehend E. 3.3.2 und 3.3.4). In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Indikator der diagnoserelevanten Befunde damit als lediglich geringfügig ausgeprägt. Weiter setzte sich der psychiatrische Gutachter ebenso mit dem Behandlungserfolg respektive der - resistenz auseinander und hielt hierzu fest, dass die früheren psychiatrischen Behandlungen bei Dr. H.___ und bei Dr. J.___ nicht als gescheitert, sondern eher als abgebrochen bezeichnet werden müssten (vgl. Urk. 12/62 S.31 f., S. 38 und S. 52) und dass aus medizinischer Sicht von einer guten Prognose ausgegangen werden dürfe (vgl. Urk. 12/62 S. 54 unten), was gegen eine erhebliche Ausprägung der Symptomatik spricht. Sodann verneinte der psychiatrische Gutachter weitergehende Komorbiditäten mit schlüssiger Begründung (vorstehend E. 3.3.2, E. 3.3.4, E. 3.3.5-6). Zum Aspekt der Persönlichkeit, der persönlichen Ressourcen und sozialen Kontext wies der psychiatrische Gutachter insbesondere darauf hin, dass die Persönlichkeitsakzentuierung nicht ein relevantes Ausmass erreiche und die Beschwerdeführerin sowohl im emotionalen Bereich wie im Leistungsbereich über eine gut nachweisbare Ressourcenlage verfüge. Die Persönlichkeit sei gut integriert und die Beschwerdeführerin verkehre sozial in ihrer Kernfamilie und in der Herkunftsfamilie (vorstehend E. 3.3.5-6). Weiter wies der psychiatrische Gutachter auf deutliche im Vordergrund stehende psychosoziale Faktoren und emotionale Konflikte hin (vorstehend E. 3.3.3, vgl. auch Urk. 12/62 S. 53 Mitte). Hierzu ist zu ergänzen, dass die Beschwerdeführerin in einem intakten Familienleben lebt, regelmässig in ihr Heimatland reist und dort ihre Schwester und teilweise auch ihre Mutter sowie den Vater besucht und einen weitgehend strukturierten Tagesablauf hat (vgl. vorstehend E. 3.3.7). Der Lebenskontext enthält damit bestätigende, sich potentiell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren.

    Schliesslich äusserte sich der psychiatrische Gutachter auch zur Konsistenz und hielt fest, dass in Bezug auf die Schmerzschilderung eine Diskrepanz zwischen der Intensität der Schmerzangabe und dem gezeigten Schmerzverhalten bestehe. Weiter wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin trotz geklagten Schmerzen in der Lage gewesen sei, Anfang 2015 nach G.___ und F.___ zu verreisen, ein weiteres Mal sei sie im Sommer/Herbst 2015 in F.___ und ein drittes Mal im Frühjahr 2016 gewesen. Die Beschwerdeführerin habe 2011 und Anfang 2015 Pilgerfahrten nach Mekka in Begleitung ihres Ehemannes unternommen. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sei nicht nachweisbar (vorstehend E. 3.3.8, vgl. auch Tagesgestaltung und Aktivitäten, vorstehend E. 3.3.7). Zum Leidensdruck hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass über den gesamten Aktenverlauf her betrachtet, nicht von einem relevanten behandlungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck gesprochen werden könne (vorstehend E. 3.3.10). Aus dem Gutachten ergibt sich weiter, dass anlässlich der Laboruntersuchung die Schmerzmittel Paracetamol und Diclofenac nicht im nachweisbaren Bereich vorgelegen hätten, was mit den Angaben der Beschwerdeführerin übereinstimme, nur gelegentlich Schmerzmittel zu sich zu nehmen (vorstehend E. 3.3.4). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin sich weigert, eine psychopharmakologische Therapie in Anspruch zu nehmen, da es nicht in ihr religiös geprägtes Lebensverständnis passe. Sodann kommt auch eine tagesklinische Behandlung für sie nicht in Frage (vorstehend E. 3.2; so auch im Gutachten, siehe Urk. 12/62 S. 53 Mitte). Hierzu ist festzuhalten, dass die seltene Einnahme von Schmerzmitteln, die Ablehnung einer psychopharmakologischen Therapie und auch einer tagesklinischen oder stationären Behandlung Zweifel am Leidensdruck und der Schmerzintensität aufkommen lassen.

4.2    Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass das polydisziplinäre Gutachten des E.___ die Voraussetzungen des auch für depressive Episoden geforderten strukturierten Beweisverfahrens nicht erfülle (Urk. 1 S. 8 Mitte), vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Inwieweit aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen oder zu verneinen sei, wurde im entsprechenden Teilgutachten einlässlich erörtert. Die dem Teilgutachten zu entnehmende Begründung vermag den Anforderungen der neuen Rechtsprechung zu genügen, die verlangt, dass das funktionelle Leistungsvermögen anhand einer Reihe von Standardindikatoren (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten, persönliche Ressourcen, sozialer Kontext, Konsistenz auf der Ebene des Verhaltens) zu beurteilen ist (BGE 141 V 281 E. 4.1.3).

    Die gutachterliche Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen (vorstehend E. 4.1) und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist.

4.3    Dem stehen auch die übrigen in der Beschwerde (Urk. 5) genannten Kritikpunkte nicht entgegen. Inwiefern aus rheumatologischer Sicht die geklagten Schmerzen noch weiter hätten abgeklärt (und gewürdigt) werden sollen, ist vorliegend nicht ersichtlich. Da der Nachweis von Schmerzen und ihrer Intensität von der Natur der Sache her mit grössten Schwierigkeiten verbunden ist, gehört es zur Aufgabe des Gutachters oder der Gutachterin, die Glaubwürdigkeit der Schmerzschilderung soweit möglich zu überprüfen und deren Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substantiiert darzulegen. Dazu zählen insbesondere Angaben zum beobachteten Verhalten, Feststellungen über die Inkonsistenz und Vagheit der gemachten Angaben und über Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation oder Simulation führen. Entsprechendes hat die rheumatologische Gutachterin in ihrer Abklärung und Beurteilung gemacht (vgl. Urk. 12/62 S12 ff.). Bei Fehlen vorbestehender rheumatologischer Berichte und Therapien wurde die Beschwerdeführerin umfassend rheumatologisch abgeklärt und die rheumatologische Gutachterin kam zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen, sie stark beeinträchtigenden und zum Teil als quälend beschriebenen Schmerzen rheumatologisch nicht erklärt werden können (vorstehend E. 3.3.2). Angesichts der geklagten aus somatischer-rheumatologischer Sicht nicht zu objektivierenden Schmerzen waren folglich die funktionellen Auswirkungen der psychischen Erkrankung zu beurteilen.

    Weiter stösst auch die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach ihre religiöse Haltung im E.___-Gutachten zu stark in den Vordergrund gerückt worden sei (Urk. 1 S. 5 Mitte), ins Leere. So haben die Gutachter des E.___ ihre Diagnosen und Schlussfolgerungen betreffend Arbeitsfähigkeit ausschliesslich gestützt auf die von ihnen erhobenen medizinischen Befunde und Überlegungen gestellt. Zwar trifft es zu, dass die Religion und Religiosität der Beschwerdeführerin sowie diesbezügliche Aktivitäten im Gutachten an verschiedenen Stellen genannt werden. Dabei handelt es sich jedoch im Wesentlichen um eigene Schilderungen der Beschwerdeführerin beispielsweise zum Tagesablauf und zu ihren Aktivitäten. Dass sich die Religiosität der Beschwerdeführerin vorliegend in überbetonter oder diskriminierender Weise auf die Beurteilung niedergeschlagen haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Religiosität und diesbezüglichen Aktivitäten wurden als Teil des Alltags und des Lebens der Beschwerdeführerin dargestellt.

4.4    Dass sich der psychiatrische Gutachter des E.___ nicht weitschweifig mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ zuhanden der BVK Personalvorsoge (vorstehend E. 3.1) auseinandergesetzt hat, vermag die Aussagekraft des E.___-Gutachtens, welches im Gegensatz zu den bisherigen Berichten eine Gesamtbeurteilung aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin erlaubt, nicht in Zweifel zu ziehen. So konnte der psychiatrische Gutachter des E.___ beispielsweise zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ gar keine Stellung nehmen, da dieser die Berufsfähigkeit (noch) nicht abschliessend beurteilen konnte. Im Hinblick auf die rege Reisetätigkeit der Beschwerdeführerin wies der psychiatrische Gutachter des E.___ daraufhin, dass die Konsistenzprüfung im Gutachten von Dr. Z.___ (vgl. Urk. 12/35 S. 13 unten) nur bedingt nachvollziehbar sei (vgl. Urk. 12/62 S. 38 oben) und wies damit auf eine inkonsistente Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen hin. Im Gutachten von Dr. Z.___ fällt weiter auf, dass der von ihm festgestellte erhebliche therapeutische Spielraum und die von ihm als zu kurz und wenig intensiv bezeichneten und von der Beschwerdeführerin abgebrochenen Therapien (vgl. Urk. 12/35 S. 11 Mitte, S. 15) schliesslich in seiner Konsistenzprüfung wenig Berücksichtigung fanden (vgl. Urk. 12/35 S. 13 unten). Weiter wurden die zahlreichen psychosozialen und soziokulturellen Probleme und deren Einfluss wenig thematisiert.

4.5    Sodann vermag auch die Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin med. pract. A.___ vom 12. Juli 2017 (vorstehend E. 3.4) das polydisziplinäre Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Neben appellativer Kritik zur (Gutachtens-)Praxis der Invalidenversicherung setzte sich med. pract. A.___ überwiegend mit der Diagnosestellung und den Ausführungen zur Prognose und der Behandlung des psychiatrischen Gutachters des E.___ auseinander. Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Med. pract. A.___ verkennt, dass für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzuschränken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgenabschätzung entscheidend sind. In diesem Sinne hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 418 in Erwägung 6 mit Hinweisen fest, dass unabhängig von der klassifikatorischen Einordnung einer Krankheit aus einer Diagnose - mit oder ohne diagnoseinhärenten Bezug zum Schweregrad - allein keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei psychischen Störungen resultiert. Kommt hinzu, dass in der Medizin heute vorherrschend von einem umfassenden bio-psycho-sozialen Krankheitsbegriff ausgegangen wird. Die Einführung der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Jahr 2009 wurde dementsprechend als grosser Schritt in Richtung eines solchen Krankheitsverständnisses gewertet. Dieser Krankheitsbegriff ist rechtlich hingegen im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG nicht massgebend. Auch wenn die diagnostische Einordnung medizinisch notwendig ist, kann es aus juristischer Sicht damit nicht sein Bewenden haben. Entscheidend bleibt letztlich vielmehr die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung. Bei dieser Folgenabschätzung steht die Diagnose nicht mehr im Zentrum, sondern sie ist Ausgangspunkt zur Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheitsschaden im Sinne der klassifizierenden Merkmale überhaupt vorliegt. Dies macht deutlich, dass die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen kann, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt (fehlende Reliabilität in der ärztlichen Folgenabschätzung; vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und 5.2 S. 304 ff.). Es ist festzuhalten, dass sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren haben; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2
S. 306 f.).

    Nach dem Gesagten enthält der Bericht von med. pract. A.___ vom 30. Mai 2016 (vorstehend E. 3.2) dem Behandlungsauftrag entsprechend nur wenige verlässliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Weiter wurde der Anteil der psychosozialen und soziokulturellen Probleme nicht bei der Beurteilung ausgeschieden. Der Bericht vermag damit den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.5) nicht zu genügen, zumal sie insbesondere keine genügenden Angaben zu den Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.4) enthalten.

4.6    Somit steht der Sachverhalt dahingehend fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin krankheitsbedingt im gutachterlich attestierten Umfang (vgl. vorstehend E. 3.3.9 und E. 3.5) eingeschränkt ist, mithin in der angestammten Tätigkeit und anderen Hilfstätigkeiten des freien Arbeitsmarktes um 10 %.

4.7    Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist auf den gemäss Arbeitgeberfragebogen erzielten Jahreslohn für das Jahr 2015 von Fr. 55'053.70 (Fr. 4'234.90 x 13; Urk. 12/13/9-13; vgl. auch Urk. 12/11/2) abzustellen. Demgegenüber betrug das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors erzielte Einkommen pro Monat Fr. 4’300.-- (LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnniveau - Schweiz), mithin Fr. 51’600.-- pro Jahr. Bei einer Nominallohnentwicklung von 0.4 % im Jahr 2015 (Tabelle T1.10 Nominallohnentwicklung, 2011-2015) und einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden resultiert für das Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 54'008.15 (Fr. 4'300.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.004) bei einem Pensum von 100 %, mithin rund Fr. 48'607.35 bei einer Restarbeitsfähigkeit von 90 %.

    Angesichts des Valideneinkommens in der Grössenordnung des Tabellenlohnes für einfache und repetitive Tätigkeiten resultiert kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad. So ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 55'053.70 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 48'607.35 eine Einkommenseinbusse von Fr. 6'446.35 und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 12 %. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob der Beschwerdeführerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist, offengelassen werden. Denn selbst bei der Gewährung des maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Ein Abzug vom Tabellenlohn wäre ohnehin nicht zu gewähren, da allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

4.8    Die Verneinung eines Rentenanspruchs ist somit nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

5.2    Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sara Brandon, steht eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit Honorarnote vom 8. Oktober 2018 machte sie einen Aufwand von 8 Stunden und Barauslagen von Fr. 26.75 geltend (Urk. 19). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen. Die Entschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 1'786.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sara Brandon, Zürich, wird mit Fr. 1'786.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sara Brandon

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannP. Sager