Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01369
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Fumagalli
Urteil vom 14. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Dr. iur. Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, ist geschieden und Vater von zwei Kindern
(geboren 1997 und 1999; Urk. 7/1, 7/2, 7/142/11). Er ist gelernter technischer Kaufmann sowie eidgenössisch diplomierter Elektromonteur und war in verschiedenen Branchen im Bereich Administration/Verkauf tätig (Urk. 7/14, 7/52, 7/142/11 f.). Zuletzt war er von April bis Juli 2014 als Regulatory-Affairs-Spezialist bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 7/18/1, 7/52/8). Am 30. Oktober 2014 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5, 7/12/46 ff.). Zur Klärung der aktuellen Situation fand erstmals am 14. November 2014 bei der IV-Stelle ein persönliches Gespräch statt (Urk. 7/15). Nebst Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/3, 7/14) und einem Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/18) zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers AXA Winterthur bei (Urk. 7/12). Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/24). In der Folge holte die IV-Stelle die Berichte der behandelnden Ärzte der A.___ AG ein (Urk. 7/30, 7/40, 7/46).
Anschliessend bemühte sie sich, den Versicherten mit beruflichen Massnahmen einzugliedern. Zunächst auferlegte sie ihm mit Schreiben vom 21. Januar 2016 die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht zur Alkoholabstinenz, welche neun Monate später - aufgrund eines fehlenden Verdachts beziehungsweise Hinweises auf eine Alkoholerkrankung - wieder erlassen wurde (Urk. 7/47). Sie übernahm die Kosten für eine vom 7. März 2016 bis 31. Mai 2016 dauernde berufliche Abklärung, welche vom Arbeitszentrum B.___ des Vereins C.___ durchgeführt wurde (Urk. 7/56) und ordnete anschliessend ein vom 1. Juni 2016 bis 31. August 2016 dauerndes berufliches Aufbautraining an (Urk. 7/70), welches schliesslich mit Schreiben vom 18. August 2016 vom 1. September bis 30. November 2016 verlängert wurde (Urk. 7/87). In der Folge gewährte sie dem Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der Firma D.___ AG vom 1. Dezember 2016 bis 28. Februar 2017, welches im Rahmen eines Job Coachings begleitet durch C.___ stattfand und mit Schreiben vom 16. Februar 2017 ab dem 1. bis 19. März 2017 verlängert wurde (Urk. 7/102, 7/116). Am 15. März 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen worden seien und betreffend Rente später eine separate Verfügung erlassen werde (Urk. 7/123).
Nachdem sie erneut Akten des Krankentaggeldversicherers AXA Winterthur beigezogen hatte (Urk. 7/127), gab sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (Urk. 7/142). Sodann veranlasste die IV-Stelle die Beantwortung von Rückfragen zum psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ vom 12. Juli 2017 (Urk. 7/144). Nach Einholung einer Stellungnahme von pract. med. F.___, Facharzt
für Arbeitsmedizin, Regionalärztlicher Dienst (RAD), vom 9. August 2017 (Urk. 7/146/6) und einer Ressourcenprüfung (Urk. 7/146/6 ff.), erliess die IV-Stelle am 24. August 2017 einen Vorbescheid und stellte dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/147). Dagegen erhob der Versicherte am 29. August 2017 (Urk. 7/149) sowie ergänzend am 28. September 2017 (Urk. 7/155) Einwand. Mit Verfügung vom 20. November 2017 wies die
IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/158 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 14. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 20. November 2017 sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Mit Replik vom 21. März 2018 hielt der Versicherte unter Beilage eines Berichtes seines behandelnden Arztes Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an seinen Anträgen gemäss Beschwerdeschrift fest (Urk. 9-10), worauf die IV-Stelle mit Schreiben vom 17. April 2018 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 12). Hierüber wurde der Versicherte mit Verfügung vom 18. April 2018 in Kenntnis gesetzt (Urk. 13). Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 informierte der Rechtsvertreter des Versicherten die IV-Stelle darüber, dass dieser einen stationären Aufenthalt in der A.___ Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie angetreten habe (Urk. 14-15), was in der Folge der IV-Stelle zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Am 19. September 2018 informierte der Rechtsvertreter des Versicherten schliesslich über die Beendigung des Klinikaufenthalts des Versicherten und reichte den Austrittsbericht ein (Urk. 17-18), was der Beschwerdegegnerin wiederum zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
1.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte
Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3.3 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder
-resistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2017 zusammengefasst den Standpunkt, das von ihr in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ diene als Entscheidungsgrundlage. Der Gutachter habe im Wesentlichen eine Depression mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger Ausprägung diagnostiziert. Aus dem Untersuchungsbericht gehe ausserdem hervor, dass die depressiven Krisen jeweils von schwierigen Lebensumständen wie beispielsweise Stellenverlust oder Todesfällen im näheren Umfeld hervorgerufen worden seien. Solche äusseren Faktoren könne die Invalidenversicherung nicht berücksichtigen. Eine leichte oder mittelgradige depressive Erkrankung vermöge die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nicht in erheblichem Ausmass einzuschränken und sei in der Regel medikamentös und therapeutisch gut behandelbar. Beim Versicherten sei zudem nicht von einer Behandlungsresistenz auszugehen. Vor allem die medikamentöse Therapie habe in der Vergangenheit eine Besserung der depressiven Symptomatik bewirkt. Unter konsequenter und langfristiger Einnahme der antidepressiven Medikation sei von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Deshalb könne sich die IV-Stelle nicht auf die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % stützen. Zusammenfassend sei keine Diagnose mit dauerhafter und erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2 S. 2).
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren geltend gemachten Einwände merkte die IV-Stelle sodann an, dass die depressiven Einbrüche durch die erwähnten Schicksalsschläge ausgelöst worden seien und die anhaltende Belastung durch die schwierigen Lebensumstände auch dazu führe, dass sich diese depressiven Krisen in die Länge zögen und zwischen diesen Einbrüchen keine vollständige Heilung eingetreten sei. Zusammenfassend sei unter Wegfall der belastenden Lebensumstände und unter adäquater antidepressiver Behandlung inklusive Medikation nicht mehr von einer relevanten Einschränkung auszugehen. Selbst wenn noch eine Dysthymie zurückbliebe, sei dieser keine erhebliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuzuschreiben (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerdeschrift gegen diese Beurteilung im Wesentlichen einwenden, dem Gutachten von Dr. E.___ sei zu entnehmen, dass, er, der Versicherte, sich einmal wöchentlich in Psychotherapie zu Dr. I.___ begebe sowie zusätzlich alle zwei Wochen an der Selbsthilfegruppe Equilibrium teilnehme. Ergänzend komme die Spitex einmal pro Woche und unterstütze ihn, damit eine optimal auf seine Einschränkung angepasste Therapie realisiert werden könne. Er habe sodann vom 23. März bis 8. Mai 2015 eine stationäre Psychotherapie wahrgenommen, weshalb auch objektiv ein erheblicher Leidensdruck ausgewiesen sei. Entsprechend seien die attestierten Diagnosen ergangen. Insbesondere die Diagnose der Dysthymie erkläre aus medizinischer Sicht die Chronifizierung der Einschränkung bei «nur» leicht- bis knapp mittelgradiger Episode, was einer Überwindbarkeit der Einschränkung entgegenstehe (Urk. 1
S. 5 f.).
Dr. E.___ gehe in seinem Gutachten von einer Einschränkung der Belastbarkeit und der Durchhaltefähigkeit aus, wobei die Einschätzung unter Abstraktion der multiplen psychosozialen Faktoren erfolgt sei. Eine auf diese psychosozialen Belastungsfaktoren zurückzuführende Einschränkung sei demnach bei der attestierten Restarbeitsfähigkeit von 50 % vom Gutachter bereits abgezogen worden. Die Beschwerdegegnerin gehe demgegenüber davon aus, dass die depressiven Einbrüche durch Schicksalsschläge ausgelöst worden seien und setze sich damit über die medizinische Würdigung der Belastungsfaktoren durch Dr. E.___ hinweg. Damit überschreite sie ihre Kompetenz als Rechtsanwenderin, denn es handle sich dabei um eine Frage der Einschätzung der Krankheit (Urk. 1 S. 6).
Sodann sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin am 26. Juli 2017 ohne Orientierung des Beschwerdeführers und nach Erstellung des Gutachtens Ergänzungsfragen an den Gutachter gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe weder die Möglichkeit gehabt, sich vor der Beantwortung durch den Gutachter zu diesen nachträglichen Fragen zu äussern, noch sei ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, Anschlussergänzungsfragen zu stellen. Entsprechend sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen, weshalb die Ergänzungsfragen und die gestützt darauf ergangenen Antworten des Gutachters vom 4. August 2017 nicht zu beachten seien (Urk. 1 S. 7).
Soweit die beantworteten Rückfragen des Gutachters vom 4. August 2017 trotzdem zu beachten seien, sei zu berücksichtigen, dass die Ausführungen von Dr. E.___ seine bisherigen Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit von 50 % unter Abstraktion von den psychosozialen Belastungsfaktoren nicht zu widerrufen vermögen. Dr. E.___ erkläre damit, dass neben der psychiatrischen Einschränkung mit invalidisierendem Charakter belastungsabhängige Faktoren bestünden, die zur Chronifizierung der psychiatrischen Grunderkrankung beigetragen hätten und auch geeignet seien, Selbstwertkrisen des Beschwerdeführers auszulösen. Die Krankheit sei weder durch psychosoziale Faktoren ausgelöst worden, noch hätten allein psychosoziale Faktoren für die Chronifizierung der psychiatrischen Erkrankung gesorgt (Urk. 1 S. 7).
Auch in der anonymen Konsistenzprüfung gemäss Feststellungsblatt vom 24. August 2017 (Urk. 7/146/6 ff.) werde ohne entsprechende medizinische Anhaltspunkte die Behauptung aufgestellt, bei Wegfall der psychosozialen Belastungsfaktoren sei möglicherweise auch die depressive Symptomatik verringert oder ganz weg. Der Gutachter hingegen habe durch die bereits mehrfach erwähnte Abstraktion von den psychosozialen Faktoren zum Ausdruck gebracht, dass die gesundheitliche Einschränkung unabhängig davon bestehe. Sodann bezeichne er die therapeutischen Optionen als durch den Beschwerdeführer wahrgenommen. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass selbst eine Dysthymie (mit-)invalidisierend sein könne, wenn wie vorliegend eine akzentuierte Persönlichkeit zu diagnostizieren sei und im Intervall zur Dysthymie eine Double Depression diagnostiziert werde (Urk. 1 S. 8 f.).
Schliesslich sei die Angelegenheit dem RAD-Arzt pract. med. F.___ vorgelegt worden, welchem der erforderliche Facharzttitel sowie die erforderliche Tätigkeitsbewilligung für die Schweiz fehle, weshalb seine Ausführungen nicht zu beachten seien. Weiter sei dem Feststellungsblatt eine Konsistenzprüfung mit unbekannter Urheberschaft zu entnehmen, welcher sämtliche Kompetenz abgesprochen werde, zumal die medizinischen Würdigungen vermutungsweise durch einen medizinischen Laien angestellt worden seien. Hierzu sei zusätzlich Willkür sowie die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren zu rügen (Urk. 1 S. 9).
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die medizinische Beurteilung von Dr. E.___ und in Gesamtbetrachtung der medizinisch aufgestellten Indizien der Nachweis gelinge, dass er dauerhaft zu mindestens 50 % erwerbsunfähig sei und deshalb mindestens Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Sodann werde zusätzlich die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges beantragt, namentlich aufgrund von Müdigkeit und fortgeschrittenem Alter (Urk. 1 S. 10).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2018 verwies die IV-Stelle auf ihre Verfügung vom 20. November 2017 und hielt zudem fest, dass der Beschwerdeführer über mobilisierende Ressourcen verfüge und sein Tagesablauf eine gewisse Struktur und einige Aktivitäten ausweise. Bei nicht ausgeschöpften therapeutischen Möglichkeiten sei zudem von keinem grossen Leidensdruck auszugehen. Mit dem Kontaktabbruch durch seine Söhne, der Arbeitslosigkeit, den finanziellen Problemen sowie den erfolglosen und frustrierenden Bewerbungsbemühungen würden des Weiteren verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen, welche bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern seien (Urk. 6 S. 2).
2.4 In der Replik vom 21. März 2018 hielt der Beschwerdeführer an seiner Argumentation fest und führte zudem aus, aufgrund seines sozialen Rückzugs sei eine Minderung der persönlichen Ressourcen belegt. Die Leistungsfähigkeit sei im Verhältnis zur geltend gemachten Erwerbsunfähigkeit von 50 % zu beachten, da er nicht geltend mache, dass er gar nicht leistungsfähig sei. Seine Leistungsbereitschaft und die Erkenntnis, dass ihm ein strukturierter Tagesablauf nicht guttue, dürfe aufgrund der gesundheitlich bedingten Selbstüberforderungstendenz nicht leichtfertig als Ressource angenommen werden. Auch sei durch die regelmässige Teilnahme an Therapiesitzungen und an einer Selbsthilfegruppe sowie der medikamentösen Therapie ein grosser Leidensdruck ausgewiesen (Urk. 9 S. 3 f.).
3.
3.1 Zunächst ist - da formeller Natur (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa;) - auf die Rüge des Beschwerdeführers betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Der Beschwerdeführer rügt, er habe weder die Möglichkeit gehabt sich vor der Beantwortung der Rückfragen an den Gutachter zu diesen zu äussern, noch sei ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, Anschlussergänzungsfragen zu stellen (Urk. 1 S. 7).
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 Satz 2 ATSG. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 106 E. 2.7). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1).
3.3 Nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens von Dr. E.___ vom 12. Juli 2017 (Urk. 7/142) sowie der von der IV-Stelle veranlassten Beantwortung von Rückfragen (Urk. 7/144), der anschliessenden Stellungnahme des RAD-Arztes pract. med. F.___ vom 9. August 2017 (Urk. 7/146/6) sowie der anschliessenden Ressourcenprüfung durch die IV-Stelle (Urk. 7/146/6 ff.), erliess diese am 24. August 2017 den Vorbescheid unter einer Fristansetzung von 30 Tagen, um dazu Stellung zu nehmen (Urk. 7/147). Am 29. August 2017 liess der Versicherte die Zustellung des Gutachtens, der vollständigen Akten und eine Fristerstreckung zur Stellungnahme beantragen (Urk. 7/149). Nach Eingang der Akten beim Rechtsvertreter des Versicherten nahm dieser mit Schreiben vom 28. September 2017 zum Vorbescheid Stellung (Urk. 7/155). Es ist demnach nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht hätte möglich sein sollen, sich im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zu den Rückfragen zu äussern beziehungsweise zu beantragen, es seien Anschlussergänzungsfragen zu stellen. Er hat auch keine Fragen formuliert, die er dem Gutachter hätte unterbreiten wollen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb nicht auszugehen.
4.
4.1 Vom 23. März bis 8. Mai 2015 hielt sich der Versicherte in stationärer psychiatrischer Behandlung in der A.___ Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie auf (Urk. 7/46/10 ff.). Die behandelnden Arztpersonen stellten im Austrittsbericht vom 11. Mai 2015 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1; Urk. 7/46/10). Ausserdem hätten sich Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung mit verminderter Frustrationstoleranz, Kränkungserleben und unterschwellig forderndem Verhalten gezeigt (Urk. 7/46/12). Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die behandelnden Arztpersonen nicht und empfahlen die Fortsetzung der medikamentösen Therapie für mindestens neun Monate sowie eine weiterführende ambulante Behandlung (Urk. 7/46/12).
4.2 Med. pract. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberarzt am Psychiatriezentrum H.___, berichtete der Beschwerdegegnerin am 4. Januar 2016 über die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung des Versicherten. Diese sei in ambulanter Form im Februar 2013 aufgenommen worden (Urk. 7/46/3).
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), sowie eine Familienzerrüttung durch Trennung/Scheidung (ICD-10: Z63.5) auf (Urk. 7/46/2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als technischer Kaufmann attestierte er eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2014. In einer leidensangepassten Tätigkeit empfahl er eine angepasste und stets adaptionsmögliche Belastungsprofilierung, zum Beispiel zu Beginn mit circa zwei Stunden pro Tag. Hinsichtlich möglicher Eingliederungsmassnahmen führte med. pract. G.___ aus, dass sich diese positiv auswirken würden. Er rechne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit ab Januar/Februar 2016 im Umfang von 20 % (Urk. 7/46/5 f.).
4.3 In der Folge bemühte sich die IV-Stelle, den Versicherten mit beruflichen Massnahmen einzugliedern. Aus dem Abschlussbericht von C.___ vom 30. März 2017 geht hervor, dass der Versicherte im ersten Arbeitsmarkt zwischenzeitlich eine maximale Präsenzzeit von sechseinhalb bis sieben Stunden täglich habe realisieren können. Zusammenfassend gehe man allerdings von einer 50%igen Leistungsfähigkeit in einer einfachen, angepassten Hilfstätigkeit aus (Urk. 7/126/2).
4.4 Dr. E.___ erstattete sein von der IV-Stelle in Auftrag gegebenes Gutachten am 12. Juli 2017 und nannte folgende Diagnosen (Urk. 7/142/17 f., 7/142/20 f.):
- double Depression mit rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig leichte bis knapp mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.0/1) mit Dysthymie im Intervall (ICD-10: F34.1)
- akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen und neurasthenischen Anteilen (ICD-10: Z73.1)
- anamnestisch kurzzeitiger Alkoholabusus, gegenwärtig glaubhaft bis auf einen minimen Restkonsum abstinent
Er führte aus, der Versicherte habe Mühe gehabt, seine Beschwerden zu beschreiben und sei immer wieder auf die multiplen Belastungen der letzten Jahre ausgewichen (Urk. 7/142/12). Die Kontaktaufnahme sei freundlich und zugewandt erfolgt. Die Grundstimmung sei leicht bis knapp mittelgradig niedergeschlagen und die affektive Modulation zum depressiven Pol hin verschoben. Der Versicherte habe über Freud- und Interesseverminderung, Konzentrationsbeeinträchtigungen und gesteigerte Ermüdbarkeit geklagt. Die Aufmerksamkeit und die Konzentration seien klinisch jedoch nicht beeinträchtigt (Urk. 7/142/14). Es bestehe hingegen eine Einschränkung der Belastbarkeit und der Durchhaltefähigkeit. Im Rahmen der narzisstischen Persönlichkeitskomponente und des sozialen Rückzugs sei eine leichte Einschränkung der Gruppenfähigkeit anzunehmen (Urk. 7/142/18). Seit einer Medikationsumstellung vor ungefähr drei Wochen würden wieder verstärkt Ein- und Durchschlafstörungen auftreten. Ausserdem habe der Versicherte eine morgendliche Antriebsstörung beschrieben. Obwohl Suizidideen geschildert worden seien, sei eine akute Suizidalität zu verneinen. Ebenfalls zu verneinen seien Wahninhalte oder produktiv-psychotische Symptome. Es bestünden keine Hinweise auf Ich-Störungen oder Zwänge. Beim Erheben der Berufsanamnese sei eine ehrgeizige, leistungsorientierte und narzisstische Persönlichkeitskomponente feststellbar. Der Versicherte sei am Schluss der Untersuchung erschöpft gewesen. Ansonsten sei er bewusstseinsklar, wach sowie allseits orientiert. Schuld- und Insuffizienzgefühle seien von ihm nicht beschrieben worden. Hinweise auf Aggravation würden keine vorliegen (Urk. 7/142/14). Es bestehe aber eine Diskrepanz zwischen der Selbst- und der Fremdeinschätzung. Klinisch sei eine leichte bis knapp mittelgradige depressive Symptomatik feststellbar, wobei der Versicherte zwischen den depressiven Phasen dysthyme Züge sowie neurasthenische Komponenten aufweise. Durch die wiederholten und seit mindestens 2013 andauernden psychosozialen Belastungen sowie die aktuelle, schwierige Gesamtsituation sei die Belastbarkeit vermindert. Das wiederholte Scheitern in verschiedenen Berufsbereichen sei zumindest teilweise auch durch die Selbstüberforderungstendenz bei narzisstischer Selbstüberschätzung bedingt. Für eine Tätigkeit im Bereich Telekommunikation/Bürotätigkeit gehe er von einer Teilarbeitsfähigkeit von 50 % ab Ende 2014/Anfang 2015 aus, wobei die leistungsmässige und zeitliche Einbusse integriert beurteilt worden sei. Ab Mai 2014 habe im Rahmen der massiven Belastungssituation kurzfristig eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während ungefähr drei bis sechs Monaten bestanden. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei medizinisch-theoretisch unter Abstraktion von IV-fremden psychosozialen Belastungsfaktoren erfolgt, welche den Verlauf jedoch zusätzlich negativ moduliert hätten. Mittel- bis langfristig, in ein bis zwei Jahren, gehe er von einer weiteren Stabilisierung der Funktionsbeeinträchtigungen aus, so dass eine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 7/142/17 f., 7/142/23).
4.5 Am 4. August 2017 nahm Dr. E.___ zu Rückfragen Stellung (Urk. 7/144). Er hielt fest, dass die verminderte Belastbarkeit, die rasche Erschöpfbarkeit, die im Verlauf des Arbeitstrainings beschriebene Verlangsamung sowie die anhaltende depressive Verstimmung mit Grübeln bezüglich der Lebensentwicklung und der multiplen psychosozialen Belastungen die von ihm attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit bewirke (Urk. 7/144/1). Aufgrund der narzisstischen Persönlichkeitsstruktur und der erhöhten Kränkbarkeit sowie der Leistungsorientierung mit Tendenz zur Selbstüberforderung gerate der Versicherte immer wieder in Selbstwertkrisen. Auslöser seien jeweils psychosoziale Belastungen und deren Anhalten trage zur Chronifizierung der depressiven Symptomatik bei (Urk. 7/144/3). Er schätze die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nach wie vor auf 50 % ein, da keine wesentliche oder anhaltende Verschlechterung eingetreten sei (Urk. 7/144/3 f.).
5.
5.1 Die IV-Stelle hielt das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ vom 12. Juli 2017 und dessen ergänzende Ausführungen vom 4. August 2017 für beweiskräftig. Während die im Gutachten dokumentierten Diagnosen zwischen den Parteien grundsätzlich unbestritten sind, besteht Uneinigkeit bezüglich der Frage, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit aus psychischen Gründen invalidisierend ist. Während die Beschwerdegegnerin die von Dr. E.___ attestierte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Ressourcenprüfung nicht anerkennt (Urk. 2 S. 2, 7/146/6 ff.), vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, auf die Beurteilung des psychiatrischen Gutachtens könne abgestellt werden (Urk. 1 S. 9). Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht bezüglich der Arbeitsfähigkeit vom psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ (Urk. 7/142) abweicht.
Dr. E.___ ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, so dass er zur Beurteilung des psychischen Leidens des Beschwerdeführers grundsätzlich befähigt ist. Sein Gutachten basiert auf umfassenden psychiatrischen Abklärungen und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 7/142/2 ff.). Der Versicherte konnte dem Gutachter seine aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesem eingehend befragt (Urk. 7/142/11 ff.). Die geklagten Leiden wurden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen berücksichtigt, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit überzeugend dargelegt und erläutert wurden (Urk. 7/142/15 ff., 7/142/23 f.). Soweit möglich setzte sich der Gutachter ausserdem mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen auseinander (Urk. 7/142/16 f., 7/142/20 f.). Insgesamt erfüllt das Gutachten die formalen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.4).
5.2 Das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ vom 12. Juli 2017 wurde vor der Rechtsprechungsänderung zum strukturierten Beweisverfahren für nunmehr sämtliche psychische Erkrankungen erstellt. Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
5.3
5.3.1 Zunächst ist auf den funktionellen Schweregrad der Erkrankung einzugehen und damit im Zusammenhang auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome des Krankheitsgeschehens (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1). Dr. E.___ hat eine Einschränkung der Belastbarkeit und der Durchhaltefähigkeit sowie im Rahmen der narzisstischen Persönlichkeitskomponente und des sozialen Rückzugs eine leichte Einschränkung der Gruppenfähigkeit festgestellt (Urk. 7/142/18, 7/144/1). Daneben besteht weitgehend eine Freud- und Interesseverminderung (Urk. 7/142/14). Zudem leidet der Beschwerdeführer, wie in der Anamnese und in den Akten konsistent beschrieben, an Ein- und Durchschlafstörungen (Urk. 7/30/2, 7/46/3, 7/142/13). Aufgefallen ist Dr. E.___ auch die rasche Erschöpfbarkeit (Urk. 7/142/14). Der Beschwerdeführer schilderte einen mehrheitlich strukturierten Alltag (Urk. 7/142/14). Während der Dauer der Exploration sass er ruhig auf seinem Stuhl und wirkte bewusstseinsklar, wach und allseits orientiert (Urk. 7/142/14). Er präsentierte sich im Zeitpunkt der Begutachtung in einer leicht- bis knapp mittelgradig depressiven Episode (Urk. 7/142/18). Im Zuge der Begründung der von ihm gestellten Diagnose – namentlich der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis knapp mittelgradige depressive Episode – verwies Dr. E.___ ausführlich auf die belastenden Lebensereignisse des Versicherten, welche als psychosoziale Belastungsfaktoren jeweils Auslöser der immer wiederkehrenden Selbstwertkrisen gewesen seien (Urk. 7/144/3). Im Intervall zwischen den depressiven Phasen weise der Beschwerdeführer zudem dysthyme Züge sowie neurasthenische Komponenten auf. Ausserdem bestehe eine Diskrepanz zwischen der Selbst- und der Fremdeinschätzung (Urk. 7/142/17).
Die von Dr. E.___ gestellten Diagnosen vermögen in Anbetracht der erhobenen Befunde zu überzeugen. Es ist nachvollziehbar, dass er auf eine rezidivierende depressive Störung schloss, da der Versicherte in den letzten Jahren bereits mehrfach depressive Episoden durchlebt und in diesem Zusammenhang ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hatte, darunter befand sich im Jahr 2015 auch ein knapp zweimonatiger stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik (vgl. Urk. 7/46/10 ff.). Schlüssig ist im Weiteren auch die Einschätzung von Dr. E.___, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren, wie etwa die Trennung von der Ehefrau, der Kontaktabbruch zu seinen Kindern, der berufliche Misserfolg, die Kündigung der Arbeitsstelle oder die finanziellen Sorgen, zur Chronifizierung der depressiven Symptomatik beigetragen haben (Urk. 7/142/17 f., 7/144/3). Gemäss ICD-10 zur rezidivierenden depressiven Störung werden einzelne depressive Episoden denn auch häufig durch belastende Lebensereignisse ausgelöst (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation
psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, S. 177). Allerdings kann nicht gesagt werden, dass sich das depressive Geschehen in psychosozialen Umständen beziehungsweise nicht versicherten äusseren Umständen erschöpft. Der Gutachter stellte seine Diagnose - wie gesagt - aufgrund der erhobenen Befunde und beschrieb in diesem Sinne durchaus eine verselbständigte psychische Störung. Diesbezüglich legte er ausdrücklich dar, dass diese durch die IV-fremden Umstände jeweils ausgelöst wurde, dass deren Anhalten jedoch nur zur depressiven Symptomatik beitrage, diese aber nicht allein unterhalte. Zudem klammerte er im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung die psychosozialen Belastungen ausdrücklich aus (vorstehend
E. 4.4-5).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar durchaus invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012
E. 3.2 mit Hinweisen). Davon ist hier auszugehen.
Der Gutachter erachtete die Befunde als knapp mittelgradig ausgeprägt (Urk. 7/144/18), was mit der gestellten Diagnose zu vereinbaren ist.
Entscheidend und zusätzlich zu prüfen ist rechtsprechungsgemäss allerdings, ob nach den übrigen Standardindikatoren auf einen funktionellen Schweregrad der psychischen Störung zu schliessen ist, der sich nach dessen konkreten Auswirkungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen dadurch beeinträchtigt ist (BGE 143 V 418 E. 5.2.3).
5.3.2 In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder
–resistenz (Verlauf und Ausgang von Therapien; BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. E.___, dass bereits verschiedene antidepressive medikamentöse Behandlungsversuche erfolgten und zumindest phasenweise von einer adäquaten Behandlung ausgegangen wird. Dr. E.___ interpretiert die depressive Restsymptomatik im Sinne einer Dysthymie bei Double Depression. Die Frage in wie weit die narzisstischen Persönlichkeitskomponenten beziehungsweise die Eigenanteile des Beschwerdeführers in der Psychotherapie angegangen werden können, konnte Dr. E.___ im Rahmen der Begutachtung nicht beurteilen. Hinsichtlich der aktuellen Situation des Beschwerdeführers hält er fest, dass die fehlende Tagesstruktur und der Rückzug in die Wohnung ungünstig und depressionsfördernd seien und sich eine Aktivierung mit externer Tagesstruktur, idealerweise durch eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, therapeutisch günstig auswirken würde. Die Teilnahme am Programm einer Selbsthilfegruppe wirke sich zudem günstig aus. In Bezug auf die Prognose durch die medizinischen Massnahmen hielt Dr. E.___ fest, dass unter konsequenter und langfristiger Weiterführung der antidepressiven Medikation mittel- bis langfristig wahrscheinlich wieder eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreichbar sei (Urk. 7/142/21). So konnte der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit von einer medikamentösen Therapie profitieren (Urk. 7/46/12). Eine massgebliche Behandlungsresistenz im Sinne des Scheiterns einer indizierten und lege artis durchgeführten Therapie ist daher nicht erwiesen.
5.3.3 Als rechtlich bedeutsame Komorbiditäten fallen – nebst Begleiterkrankungen mit eigenständiger invalidisierender Bedeutung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) – Beschwerden in Betracht, welchen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Hinsichtlich der diagnostizierten Dysthymie bleibt anzumerken, dass diese gemäss Rechtsprechung die Arbeitsfähigkeit nur erheblich zu beeinträchtigen vermag, wenn sie beispielsweise zusammen mit einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung auftritt (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1 mit Hinweisen). Diagnosen aus der Z-Kategorie – wie akzentuierte Persönlichkeitszüge – stellen demgegenüber keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016
E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen) und fallen daher als Komorbiditäres ausser Acht.
5.3.4 In Bezug auf die im Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) zu prüfenden Merkmale (Persönlichkeitsentwicklung und –struktur, grundlegende psychische Funktion) ist dem Gutachten von Dr. E.___ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Kontaktaufnahme freundlich und zugewandt gewesen sei. Die Grundstimmung sei zwar leicht bis knapp mittelgradig niedergeschlagen, die Aufmerksamkeit und die Konzentration seien klinisch aber nicht beeinträchtigt (Urk. 7/142/14). Der Versicherte weise seit der Schulzeit leistungsorientierte und ehrgeizige Persönlichkeitszüge auf. Ausserdem seien im Rahmen der Untersuchung narzisstische und neurasthenische Züge mit Selbstüberforderungstendenz deutlich geworden. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung liessen sich jedoch nicht eruieren (Urk. 7/142/19), so dass insoweit keine ressourcenhemmende Faktoren ersichtlich sind.
Wie der Beschwerdeführer geschildert habe, stehe er morgens zwischen 6:00 und 7:00 Uhr auf. Weil ihm das Aufstehen Mühe bereite, benötige er dafür ungefähr 30 Minuten. Danach dusche er, ziehe sich an und trinke einen Kaffee. Anschliessend gehe er einkaufen oder setze sich an den Computer und schreibe während circa zwei bis drei Stunden Bewerbungen beziehungsweise suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle. Am Mittag esse er kalt, da er nur ungefähr zweimal wöchentlich etwas koche. Nachmittags schlafe er für ein bis zwei Stunden und schaue anschliessend TV oder lasse sich durch Musik berieseln. Eventuell verrichte er noch Haushaltsarbeiten. Da er sich nicht aufraffen könne, bleibe vieles liegen. Zwischen 18:00 und 19:00 Uhr esse er etwas und schaue danach wieder TV. Lesen könne er nicht, da er sich nicht konzentrieren könne. In der Regel gehe er schliesslich zwischen 22:00 und 23:00 Uhr ins Bett und benötige 30 bis 60 Minuten um einschlafen zu können. Ungefähr dreimal wöchentlich schlafe er unruhig, träume schlecht und wache alle eineinhalb bis zwei Stunden auf (Urk. 7/142/14). Schliesslich ist dem Gutachten von Dr. E.___ zu entnehmen, dass die Leistungsbereitschaft und die Erkenntnis des Beschwerdeführers, dass ihm der unstrukturierte Tagesablauf ohne Beschäftigung nicht guttue, als Ressourcen einzustufen seien (Urk. 7/142/19).
5.3.5 Hinsichtlich des sozialen Kontextes (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit 2016 geschieden ist und zwei Kinder hat. Seit der Trennung von seiner Ehefrau 2013 habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Söhnen, obwohl er sich um die Aufrechterhaltung der Beziehung bemüht habe. Sein Vater, seine Mutter und seine Schwester seien verstorben (Urk. 7/142/11).
Er habe praktisch mit niemandem Kontakt ausser seinem Therapeuten und ziehe sich sozial zurück. Er gehe zweimal wöchentlich einkaufen und verbringe die übrige Zeit in seiner Wohnung. Alle zwei Wochen besuche er eine Selbsthilfegruppe bezüglich seiner Depression. Sonntags besuche er - wenn er sich aufraffen könne - den Gottesdienst, habe allerdings bisher kaum privaten Anschluss gefunden (Urk. 7/142/13). Insgesamt zeigt sich, dass der Beschwerdeführer praktisch über kein soziales Netzwerk verfügt, welches potentiell mobilisierende Ressourcen enthalten würde. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Kontaktabbruch zu seinen Söhnen nach der Trennung seiner Ehefrau unfreiwillig geschah. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer selber an, er habe sich um die Aufrechterhaltung der Beziehung bemüht (Urk. 7/142/11). Weiter spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer davon spricht, in der Kirche noch keinen privaten Anschluss gefunden zu haben (vgl. Urk. 7/142/13), für seine Motivation einem sozialen Rückzug entgegenzuwirken. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer in der Lage, seinen Alltag selbständig zu bewältigen (vgl. Urk. 7/142/14).
5.4
5.4.1 Zur gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen Lebensbereichen beim Thema Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) geht aus dem Gutachten hervor, dass die erhobenen Untersuchungsbefunde mit den anamnestischen Angaben zum Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers übereinstimmen (Urk. 7/142/22). So gab der Beschwerdeführer an, er besuche den Turnverein nicht mehr, könne sich beim Lesen nicht mehr konzentrieren und sei nicht mehr so leistungsfähig wie früher (Urk. 7/142/14, 7/142/23). Wenngleich der Beschwerdeführer in seinen privaten Aktivitäten eine Einschränkung schildert, ist festzuhalten, dass er im Tagesverlauf einigen Aktivitäten – wie etwa in die Kirche gehen, zweimal wöchentlich kochen, Haushaltarbeiten erledigen und einkaufen gehen – nachgeht (Urk. 7/142/14). Von einer gleichmässigen Reduktion des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbelangen (berufliche und persönliche Aktivitäten) kann daher nicht ausgegangen werden.
5.4.2 Was den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck (BGE 141 V 281 E. 4.4.2) angeht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass beim Beschwerdeführer bereits verschiedene antidepressive medikamentöse Behandlungsversuche erfolgten, Dr. E.___ allerdings lediglich phasenweise von einer adäquaten Behandlung ausgeht (Urk. 7/142/21). Des Weiteren ist der Beschwerdeführer seit 2013 immer wieder in psychiatrischer Behandlung, wobei er zum Gutachtenszeitpunkt einmal wöchentlich seinen Psychiater Dr. I.___ konsultierte (Urk. 7/142/13). Darüber hinaus war er vom 23. März bis 8. Mai 2015 in stationärer psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/46/10 ff.). Ausserdem besucht er seit Juli 2017 eine Selbsthilfegruppe bezüglich Depressionen (Urk. 7/142/13). Angesichts der Umstände ist ein gewisser Leidensdruck nachvollziehbar.
5.5 Dr. E.___ erachtete in der angestammten Tätigkeit im Bereich Telekommunikation/Bürotätigkeit ab circa Ende 2014/Anfang 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als zumutbar, wobei diese Einschätzung medizinisch-theoretisch unter Abstraktion der IV-fremden psychosozialen Belastungsfaktoren erfolgt sei (Urk. 7/142/23 f.). In Würdigung der Standardindikatoren hat er zu Recht darauf geschlossen, dass die ressourcenhemmenden Faktoren überwiegen, und hat entsprechend zu Recht auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der sich aus der psychischen Störung ergebenden Einschränkungen der verminderten Belastbarkeit und der schnellen Erschöpfung geschlossen (vgl. Urk. 7/142/18, 7/144/1). Was das Ausmass und den Verlauf der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit anbelangt, erscheint die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit rückwirkend ab Ende 2014/Anfang 2015 als nachvollziehbar. Gleichzeitig wies Dr. E.___ prognostisch darauf hin, bei konsequent fortgeführter Behandlung sei mittel- bis längerfristig mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 7/142/21, Urk. 7/144/3). Auch diese Beurteilung erweist sich vor dem Hintergrund der gestellten Diagnosen und der verschiedenen vorhandenen Ressourcen als nachvollziehbar. Die abweichende Beurteilung gemäss dem eingereichten Bericht von Dr. I.___ vom 20. März 2018, wonach mit keiner Arbeitsfähigkeit über 50 % mehr gerechnet werden könne (Urk. 10), vermag nicht zu überzeugen. Dr. I.___ begründete diese Einschätzung denn auch nicht näher. Der prognostizierte günstige Verlauf wird im weiteren Verlauf revisionsweise zu überprüfen sein.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. E.___ vom 12. Juli 2017 und dessen Ergänzung vom 4. August 2017 eine hinreichende Beurteilung der Standardindikatoren erlauben. Gestützt auf diese ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Beurteilungszeitpunkt die bisher ausgeübte und auch jede andere in Frage kommende Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar gewesen ist.
6.
6.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 7/146/8).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2 Aktuell geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach. Er ist technischer Kaufmann sowie eidgenössisch diplomierter Elektromonteur und war in verschiedenen Branchen im Bereich Administration/Verkauf tätig (Urk. 7/14, 7/52, 7/142/11 f.). Gemäss der beweiskräftigen medizinischen Beurteilung ist nach wie vor auch diese Tätigkeit im Bereich Telekommunikation/Bürotätigkeit in einem Pensum von 50 % zumutbar. Da im genannten Umfang auch die bisherige Tätigkeit zumutbar ist, sind sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend von denselben Lohnansätzen zu berechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.1, 3.2.1).
6.3
6.3.1 Zu prüfen bleibt, inwieweit ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
6.3.2 Der Beschwerdeführer machte einen leidensbedingten Abzug wegen seiner Müdigkeit sowie seines Alters geltend (Urk. 1 S. 10). Die Müdigkeit wurde bereits bei der Beurteilung der attestierten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, weshalb sie nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einzufliessen hat. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Abschlussbericht von C.___ vom 30. März 2017 zwischenzeitlich eine maximale Präsenzzeit von 6,5 bis 7 Stunden täglich realisieren konnte dafür (vgl. Urk. 7/126/2), dass ihm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ohne zusätzliche Gewährung eines leidensbedingten Abzuges aufgrund seiner Müdigkeit möglich ist. Hinsichtlich des Alters ist zu bemerken, dass der bei Erstattung des Gutachtens erst 53 Jahre alte Beschwerdeführer bis 2014 stets gearbeitet hat und insbesondere für die ihm nach wie vor mögliche Tätigkeit im Bereich Telekommunikation/Bürotätigkeit über beträchtliche Berufserfahrung verfügt (vgl. Urk. 7/52). Folglich rechtfertig sich unter den vom Beschwerdeführer genannten Gesichtspunkten kein leidensbedingter Abzug.
6.4 Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestand laut dem psychiatrischen Gutachter Dr. E.___ – unter Berücksichtigung der kurzfristigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit während ungefähr drei bis sechs Monaten - ab Mai 2014 (Urk. 7/142/23).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
Die Anmeldung des Beschwerdeführers ging am 30. Oktober 2014 bei der IV-Stelle ein (Urk. 7/5/1), weshalb unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist ein Rentenanspruch ab dem 1. April 2015 in Frage kommt. Der Beschwerdeführer ist seit Mai 2014 zu 50 % arbeitsunfähig, weshalb er Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Mai 2015 hat. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
7.
7.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. November 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2015 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrFumagalli