Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01370


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 18. Mai 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1979, Mutter eines Kindes (Jahrgang 2008), war bis April 2008 bei der Y.___ als Frontoffice Mitarbeiterin tätig (Urk. 5/28, Urk. 5/46). Unter Hinweis auf eine Depression meldete sich die Versicherte am 5. Januar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 29. Januar 2015 erstattet wurde (Urk. 5/40).

    Mit Mitteilung vom 5. November 2015 (Urk. 5/49) stellte die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen mangels Mitwirkung per sofort ein.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/53-73) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 17. November 2017 einen Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen (Urk. 5/74 = Urk. 2).

    

2.    Die Versicherte erhob am 15. Dezember 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 17. November 2017 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien ihr Eingliederungsmassnamen zu gewähren.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2018 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6). Am 18. April 2018 fand eine Instruktionsverhandlung statt (vgl. Urk. 9, Prot. S. 2).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art16 Abs2 litc IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

    Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen, schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Urteil des Bundesgerichts I 794/02 vom 19. November 2003 E. 2 mit Hinweisen).

    Die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person muss in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3).

1.2    Berufliche Massnahmen sind von Gesetzes wegen nicht an einen bestimmten Invaliditätsgrad gebunden. Der Anspruch auf eine bestimmte Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung setzt voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet; dies nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme, sondern auch subjektiv mit Bezug auf die Person des Versicherten. Denn eingliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn der Ansprecher selber wenigstens teilweise eingliederungsfähig ist (AHI 2002 S. 109).

1.3    Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

    Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 31. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) begründete die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass seit spätestens Februar 2015 keine invalidisierende Beeinträchtigung vorliege. Die psychiatrische Erkrankung habe lediglich eine vorübergehende Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gehabt und sei weitgehend remittiert, so dass keine psychiatrischen Symptome und Diagnosen mehr ausgewiesen seien. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin sei der Beschwerdeführerin vollumfänglich im gewohnten Pensum zumutbar (S. 1). Nach dem Erhalt des Einwandes der Beschwerdeführerin seien bei dieser weitere medizinische Akten angefordert worden. Ebenfalls sei versucht worden, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen. Auf den Brief vom 18. Oktober 2017 betreffend offene Fragen habe die Beschwerdeführerin nicht reagiert (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde (Urk. 1) dagegen, sie habe nie eine Rente beantragt, sondern eine Integrierung. Es sei nicht korrekt, dass sie seit Februar 2015 keine depressiven Episoden gehabt habe. Da ihr Vater noch unerwartet verstorben sei, habe diese Trauer erneut eine Depression mit Angstzuständen ausgelöst. Sie habe die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Briefe beziehungsweise Telefonanrufe nicht erhalten.

2.3    Strittig ist der Anspruch auf berufliche (Eingliederungs-)Massnahmen, mithin ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in subjektiver Hinsicht eingliederungsfähig war.


3.

3.1    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).

    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebung einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

3.2    Was die subjektive Eingliederungsfähigkeit anbelangt, ist den Akten zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin zwar imstande fühlt, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, die von ihr in der Folge an den Tag gelegte mangelnde und bisweilen schwierige Mitwirkung betreffend Kontaktaufnahme/Terminvereinbarung jedoch ein anderes Bild zeigte (vgl. Urk. 5/44, Urk. 5/47-48). So geht aus der Korrespondenz zwischen ihr und der zuständigen Mitarbeiterin der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin anlässlich des Erstgesprächs vom 11. Juni 2015 hervor, dass die Beschwerdeführerin gerne wieder im kaufmännischen Bereich arbeiten würde, wobei es ihr wichtig sei, dass sie nicht nur eine reine Computer-Tätigkeit, sondern auch Kundenkontakt habe (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 5/48 S. 4).

    Anlässlich des Erstgesprächs von Juni 2015 wurden der Beschwerdeführerin sodann die Kontaktdaten von A.___ Winterthur mitgegeben mit der Vereinbarung, dass sie sich dort für ein Informationsgespräch betreffend ein Belastbarkeitstraining melde und dann Rückmeldung gebe (vgl. Urk. 5/48 S. 4 unten). Nachdem von der Beschwerdeführerin keine Rückmeldung einging, erfolgten seitens der Beschwerdegegnerin mehrere Versuche, die Beschwerdeführerin telefonisch zu kontaktieren. Diese teilte der Beschwerdegegnerin schliesslich mit, dass Winterthur als Ort für sie nicht in Frage komme, woraufhin ihr die Kontaktdaten für die A.___ in Zürich zugestellt wurden. Wiederum erfolgte keine Rückmeldung seitens der Beschwerdeführerin, wie sich herausstellte, da ihr der Weg dorthin zu weit sei. Ihr wurde sodann als Alternative für ein Belastbarkeitstraining die B.___ in C.___ angegeben, wobei ihr die Frist zur Rückmeldung bezüglich Terminvereinbarung bis zum 25. September 2015 verlängert wurde (vgl. Urk. 5/48 S. 5 ff.). Nachdem seit dem Erstgespräch rund vier Monate vergangen waren ohne Rückmeldung seitens der Beschwerdeführerin über ein Informationsgespräch bei einer Institution, wurde sie mit Schreiben vom 30. September 2015 unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht sowie die Folgen bei Verletzung aufgefordert, bis spätestens am 9. Oktober 2015 den genannten Verpflichtungen nachzukommen (Urk. 5/47). Eine Reaktion der Beschwerdeführerin auf dieses Schreiben blieb aus (vgl. Urk. 5/48 S. 9), woraufhin die Eingliederungsmassnahmen mit Schreiben vom 5. November 2015 eingestellt wurden (Urk. 5/49).

3.3    Die Beschwerdeführerin betonte sowohl in der Korrespondenz mit der Eingliederungsberatung (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 5/48 S. 7 f.) wie auch anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem Gericht (vgl. Protokoll S. 2), dass sie den Sinn einer Aufbauphase für den Wiedereinstieg nicht einsehe und eine direkte Integration bevorzuge.

    Unter diesen Umständen (Scheitern einer Potentialabklärung bereits aufgrund fehlender Terminvereinbarung seitens der Beschwerdeführerin, Unzuverlässigkeit, keine Einsicht bezüglich phasenweisem Aufbau der Wiedereingliederung zwecks Nachhaltigkeit) bei medizinisch attestierter und von der Beschwerdeführerin bestätigter vollständiger Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 5/40 S. 16, Protokoll S. 2), ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer subjektiven Eingliederungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen.

3.4    Überzeugende gegenteilige Gründe werden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Wenig ergiebig sind insbesondere die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Geeignetheit eines Belastbarkeitstrainings bei einer dafür vorgesehenen Institution und die in ihren Augen geeignetere Eingliederungsmöglichkeit mit dem vorgeschlagenen direkten Wieder-Einstieg in die Arbeitswelt. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG liegt es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln sie die notwendigen Abklärungen vornimmt, mithin steht ihr vorliegend ein Auswahlermessen zu, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat. Es lassen sich keine Anhaltspunkte finden, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat beziehungsweise ein triftiger Grund bestünde, wonach das Gericht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzten darf (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Dass ein – von der Beschwerdegegnerin vorgesehenes - Belastbarkeitstraining ungeeignet sein soll, das medizinisch-theoretisch wiedergewonnene Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin abzuklären, ist vor dem Hintergrund der mehrjährigen Abstinenz der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt sowie nach Lage der Akten nicht ersichtlich. Namentlich würde ein solches Training als Rahmenbedingungen eine geregelte Präsenzzeit und damit eine Tagesstruktur, verschiedene Tätigkeiten mit unterstützendem Training und eine ausführliche Evaluation beinhalten und somit geeignete Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit, zur Einübung sozialer Grundfähigkeiten sowie zur Aufrechterhaltung der Tagesstruktur in nachhaltiger Weise darstellen.

3.5    Nach dem Gesagten sind bei der Beschwerdeführerin die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt. Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen zu Recht eingestellt und den Anspruch auf IV-Leistungen mit Verfügung vom 17. November 2017 abgewiesen.

    Die Beschwerde ist abzuweisen.


4.    

4.1    Das Verfahren ist kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

4.2    Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt, weshalb der Beschwerdeführerin antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die ihr auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.3    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:


In Bewilligung des Gesuchs vom 18April 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt;


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu-stellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach