Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.01373
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 20. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, begann Lehren zum Verkäufer und zum Bauspengler, welche er jedoch abbrach (Urk. 9/2). Seit dem 6. Mai 2009 war er als Bauarbeiter bei der A.___ AG tätig (Urk. 9/8). Am 17. November 2012 erlitt er bei einem Sturz vom Fahrrad eine Clavikulafraktur links, welche operativ versorgt wurde und infolge welcher er vorübergehend arbeitsunfähig war (Urk. 9/39/4). Ab November 2014 traten Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens hinzu. Am 20. Januar 2015 wurde X.___ am Ellbogen operiert, infolge welcher Operation und eingetretener Komplikation (Schraubenbruch mit Re-Operation vom 18. Juni 2015, nicht durchgeführte Re-Operation Anfang 2016) er seither vollständig arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 9/20 S. 4 f.). Am 10. Juni 2015 meldete sich X.___ unter Hinweis auf starke Schmerzen am rechten Ellbogen nach Operation vom 18. Januar 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und zog die Akten des Kollektiv-Krankentaggeldversicherers bei. Am 8. Dezember 2016 (Urk. 9/34) veranlasste sie zudem eine bidisziplinäre (psychiatrisch-rheumatologische) Abklärung (internistisch-rheumatologisches Gutachten von Dr. B.___, Fachärztin innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, vom 20. Februar 2017 [Urk. 9/39 S. 1 ff.] und psychiatrisches Fachgutachten von Dr. C.___, FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6. /27. Februar 2017 [Urk. 9/41] einschliesslich bidisziplinäre Beurteilung vom 11. März 2017 [Urk. 9/44]). Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärungen erliess die IV-Stelle am 9. Mai 2017 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 9/50). Daran hielt sie nach erhobenem Einwand durch den Versicherten (vom 31. Mai 2017 [Urk. 9/51] und 28. September 2017 [Urk. 9/62]) mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 fest (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2017 liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die ablehnende Verfügung vom 5. Dezember 2017 aufzuheben (1.), es sei der medizinische Sachverhalt vollständig zu prüfen (2.), dem Versicherten sei spätestens ab Dezember 2015 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (3.), es seien berufliche Massnahmen zu prüfen (4.), es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der Unterzeichnende als Rechtsvertreter einzusetzen (5.); unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 13. März 2018 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Hinweis darauf, dass über den Antrag über unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
-Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
-Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
-Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.4 Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass gestützt auf das eingeholte Gutachten die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr möglich sei. Eine angepasste Tätigkeit sei zu 70 %–80 % möglich. Eine neurologische oder neuropsychologische Begutachtung sei hinfällig, da die Symptomatik auf rein psychiatrischen und orthopädisch/rheumatologischen gesundheitlichen Einschränkungen beruhe. Da sich der Versicherte nicht arbeitsfähig fühle, würden zur Zeit keine beruflichen Massnahmen in die Wege geleitet (Urk. 2).
2.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machen, dass das Gutachten der Dres. B.___/C.___ unvollständig sei. So sei der Versicherte weder neurologisch noch neurophysiologisch untersucht worden und die entsprechenden in den Akten liegenden Befunde seien nicht berücksichtigt worden. Weiter seien die Beschwerden bezüglich Skapuladyskinesie nicht befundet und erfasst worden. Auch habe Dr. B.___ den Beschwerdeführer nur oberflächlich untersucht und insbesondere auch das von Dr. O.___ dokumentierte Kopfweh und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht erfasst. Schliesslich wichen die vom Psychiater Dr. C.___ gestellten Diagnosen erheblich von denjenigen ab, welche die behandelnden Ärzte des D.___, Zentren für Suchtmedizin, gut sieben Monate später gestellt hätten (Urk. 1).
3.
3.1 In ihrer bidisziplinären Konsensbeurteilung vom 11. März 2017 stellten Dr. B.___ und Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/44/1):
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren; ICD-10 F 45.41
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus, ICD10 F 60.30
- DD: Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiven Anteilen; ICD-10 Z 73.1
- Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden des rechten Ellbogens bei
- persistierender Apophyse des rechten Epicondylus medialis (DD: kongenitale oder traumatische Anomalie) und
- 20.1.2015: Operation am rechten Ellbogen mit Exploration des N. ulnaris sowie Mobilisation des medialen Epicondylus und Osteosynthese mit Schraubenbruch und
- 18.06.2015: Revisions-Operation mit erneuter Osteosynthese mit
- bildgebend normalen postoperativen Befunden bei vollständig im Knochen liegender abgebrochener Schraube (Röntgen 07/2016 und CT 09/2016) mit
-normalen postoperativen neurophysiologischen Befunden (09/2016) und leichtem Streckdefizit und gering verminderter Pronation
- Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden des linken Schultergelenks mit Scapula-Dyskinesie bei
- Status nach dislozierter mehrfragmentärer Clavikula-Fraktur links am 17.11.2012 mit Osteosynthese am Unfalltag und
- chirurgischer Entfernung des Osteosynthese-Materials am 04.12.2013 mit
- intakter Rotatoren-Manschette ohne wesentliche Degeneration, intakten glenohumeralen Ligamenten ohne Labrumriss (MRI 07/2014) und
- normalen bildgebenden postoperativen Befunden der Clavicula sowie
- normalen bildgebenden Befunden des AC-Gelenks und des Sternoclavicular-Gelenks (CT 11/2015 und Röntgen 01/2017)
In ihrem Teilgutachten führte Dr. B.___ zusammenfassend aus, beim Versicherten bestünden strukturelle Befunde im Bereich der linken Schulter und des rechten Ellbogens, die seine Leistungsfähigkeit limitierten. Im linken Schultergelenk bestehe eine Scapula-Dyskinesie bei sonst normalen postoperativen Befunden, insbesondere bei normalen bildgebenden Befunden der Rotatorenmanschette, des Labrums und der glenohumeralen Ligamente sowie der AC- und Sternoclavicular-Gelenke. Im rechten Ellbogen bestehe ein bildgebend normaler postoperativer Befund, wobei die abgebrochene Schraube unverändert vollständig mit Knochen umgeben sei und keine Wanderungstendenz zeige. Die strukturellen Befunde seien daher sowohl in der linken Schulter wie auch im rechten Ellbogen gering und erklärten das Ausmass seiner Beschwerden nur zu einem kleinen Teil. Der Versicherte könne daher eine Schulter– und Ellbogen schonende Tätigkeit zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % (Urk. 9/39 S. 62).
Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ hielt in seinem Gutachten fest, der Versicherte beklage seit der ersten Operation am Ellbogen einen Dauerschmerz. Auch habe er Schmerzen im Schlüsselbein links mit Ausstrahlung in die Schulter und den Kopf sowie in den Arm. Die Schmerzen seien teuflisch, niemand könne ihm helfen. Zu einer Verbesserung komme es kaum noch, zu einer Verschlechterung durch längeres Verharren in gleicher Position sowie infolge psychosozialen und emotionalen Faktoren. Der Versicherte gebe an, durch seine Schmerzen hässiger geworden zu sein, keinen Lärm mehr zu vertragen und sich sozial zurückgezogen zu haben; er habe keine Geduld und Lust und sei impulsiv, er müsse jeden Tag gegen die Schmerzen kämpfen, die ihn zunehmend zermürben würden (Urk. 9/41 S. 25 ff.).
Im Psychostatus hielt Dr. C.___ fest, es liege keine quantitative oder qualitative Bewusstseinsstörung vor und Gedächtnisstörungen würden nicht beklagt. Bezüglich Aufmerksamkeit hätten sich im Untersuch keine Auffälligkeiten ergeben, der formale Gedankengang sei nicht verzögert und das Denken in Kohärenz und Stringenz unauffällig, ohne wahnhafte Inhalte, ohne Beziehungsideen und Verfolgungswahn, Zwänge und Rituale würden verneint. Auch in der Intelligenz bestünden keine Auffälligkeiten. Affektiv sei der Versicherte gut spürbar, die Grundstimmung sei latent aggressiv und wütend gereizt, es bestehe ein dysthymer Schmerzaffekt, die Schwingungsfähigkeit sei leicht verflacht, das Selbstwertempfinden durch die berufliche Situation reduziert, die Psychomotorik durch den Schmerz und die Wut leicht getrieben, der Antrieb jedoch regelrecht. Es bestehe auch eine Reduktion der Freudfähigkeit und der Interessen sowie ein sozialer Rückzug bei Schamgefühlen. Es bestünden existenzielle wirtschaftliche Zukunftsängste, jedoch keine Panikattacken, passiven Todeswünsche oder Suizidalität (Urk. 9/41 S. 29 ff.).
Unter den Titeln „Konsistenz“ sowie „Persönlichkeit und sozialer Kontext“ hielt Dr. C.___ fest, es sei im Rahmen der Begutachtung zu Verdeutlichungen in der Befundschilderung gekommen, welche im Rahmen der Verbitterung infolge der erfolglosen operativen Eingriffe sowie der angestrengten juristischen Massnahmen zu sehen seien. Eine bewusstseinsnahe Aggravation oder gar Simulation liege hingegen nicht vor. Die ihm angebotenen therapeutischen Optionen habe der Versicherte nicht regelhaft wahrgenommen, eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz liege aber nicht vor. Alsdann ergäben sich aus gutachterlicher Sicht Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen Anteilen vom impulsiven Typus, der Explorand sei rasch gereizt, hässig und sozial auffällig und neige zu inneren Spannungszuständen. Durch die Impulsivität seien seine Ich-Strukturen betroffen und seine psychische Resilienz leicht gemindert. Seine Fähigkeit, aversive Gefühle zu ertragen, sei herabgesetzt. Hiedurch würden auch seine Möglichkeiten leiden, die Schmerzen zu überwinden. Diese Problematik gehe allerdings auch Hand in Hand mit Entschädigungswünschen, welche Elemente sich gegenseitig negativ interagierend zu einem maladaptiven Copingverhalten paarten. Alsdann verfüge der Versicherte durchaus über einige Ressourcen. Er sei mindestens durchschnittlich intelligent und habe einen Beruf erlernt. Die Ehefrau und die Eltern stellten ein stützendes Element dar. Der Versicherte nutze diese Ressourcen nicht (Urk. 9/41 S. 40 f.).
Weiter führte Dr. C.___ – unter den Titeln „Diagnosen, Behandlung und Eingliederung“ – aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe einerseits eine Abhängigkeitsproblematik mit gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlich überwachten Drogenprogramm mit Methadonsubstitution. Andererseits bestehe beim Versicherten eine Schmerzverarbeitungsstörung infolge der dargestellten Psychodynamik; auch die Rheumatologin beschreibe eine Diskrepanz zwischen den subjektiv beklagten Beschwerden und den objektiven Befunden. Für die Diagnose sprächen zudem der hohe Schmerzlevel und dessen geringe Variabilität sowie die geringe Wirksamkeit von therapeutischen Massnahmen; psychosoziale Belastungsfaktoren von nennenswertem Ausmass (finanzielle Probleme und Entschädigungswünsche) würden das psychopathologische Bild zudem mit beeinflussen (Urk. 9/41 S. 41 f). Schliesslich führte Dr. C.___ - unter den Titeln „Gesundheitsschaden und Arbeitsfähigkeit“ - aus, aus psychiatrisch-versicherungsmässiger Sicht liege ein leichtgradiger IV-relevanter Gesundheitsschaden vor bzw. Handicapierungen mit Auswirkung auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit infolge verminderter psychophysischer Belastbarkeit und herabgesetztem Durchhaltevermögen infolge der Schmerzverarbeitungsstörung. Er (Dr. C.___) gehe von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % - 30 % bezogen auf ein Vollpensum unter Abzug IV-fremder Anteile in der zuletzt ausgeübten und in adaptierten Tätigkeiten aus. Aufgrund der Persönlichkeitsproblematik seien zudem qualitative Einschränkungen zu benennen: der Versicherte sollte keine Tätigkeiten mit hoher Stressbelastung durchführen und keine Tätigkeiten, die interpersonelle Kommunikationsfähigkeiten erforderten. Prognostisch werde das Störungsbild davon abhängen, ob es therapeutisch gelinge, den Versicherten aus der Krankenrolle wieder in zielgerichtete Aktivität zu bringen. Hierzu sei aus gutachterlicher Sicht eine Intensivierung der Behandlung mit störungsspezifischer leitliniengerechter multimodaler Schmerztherapie erforderlich (Urk. 9/41 S. 44).
In der bidisziplinären Zusammenfassung der Arbeitsunfähigkeit gaben Dr. B.___ und Dr. C.___ an, der Versicherte benötige eine Schulter- und Ellbogenschonende Tätigkeit ohne hohe Stressbelastung und ohne interpersonelle Kommunikationsfähigkeit. Dabei könne er Lasten bis zu 12.5 kg hantieren. Eine angepasste Tätigkeit könne er zu 70 % bis 80 % bezogen auf ein Vollpensum ausüben. In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Als Bauhilfsarbeiter oder in einer anderen nicht angepassten Tätigkeit habe er ab 18. Mai 2015 (wohl: 18. Januar 2015) nicht mehr arbeiten können (damals Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit, vgl. Urk. 9/44 und Urk. 9/39/11).
3.2 Im Bericht des D.___, Zentren für Suchtmedizin, vom 18. September 2017 an den Rechtsvertreter des Versicherten, diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärzte eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0), eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) sowie psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (F11.22). Sie führten im Wesentlichen aus, der Versicherte befinde sich seit längerer Zeit in ihrer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung. Im März 2017 sei eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert worden. Im Verlauf der Behandlung habe sich im Rahmen der Schmerzproblematik eine mittelgradige depressive Episode entwickelt, seit April 2017 nehme er seine Antidepressivum-Medikation (Efexor) regelmässig. Die genannten Diagnosen hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; diese solle im Rahmen eines psychiatrischen Gutachtens beurteilt werden (Urk. 3/5).
4.
4.1 Die Verwaltung stützte sich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die von ihr eingeholte bidisziplinäre Expertise der Dres. B.___ und C.___ (E.3.1 hievor). Dies ist nicht zu beanstanden. So erstellten die Gutachter ihre Expertise in Kenntnis der Vorakten, unter Berücksichtigung der subjektiven Angaben des Versicherten sowie gestützt auf für die strittigen Belange erforderlichen Untersuchungen. Die Darlegungen der Experten sind nachvollziehbar und die von ihnen angestellten Arbeitsfähigkeitseinschätzungen können vom rechtsanwendenden medizinischen Laien nachvollzogen werden. Insbesondere kann mit Blick auf die postoperativ nur wenig ausgeprägten objektiven bildgebenden und klinischen Befunde am rechten Ellbogen/Unterarm wie an der linken Schulter (einschliesslich Schlüsselbein) nachvollzogen werden, dass aus somatischer Sicht in einer angepassten - die linke Schulter und den rechten Ellbogen schonenden - leichten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht, wovon um so mehr auszugehen ist, als in den Akten keine divergierenden fachärztlichen (orthopädisch-rheumatologischen) Berichte vorliegen, welche diese Einschätzung als fraglich erscheinen liessen. Aber auch in psychiatrischer Hinsicht leuchten die von Dr. C.___ gestellten Diagnosen ein. Insbesondere kann vor dem Hintergrund der mit den objektiven Befunden nicht korrelierenden, durch Medikamente nur wenig angehbaren hingegen wohl durch psychosoziale Umstände beeinflussbaren erheblichen Schmerzen (Urk. 9/41 S. 25 f.) nachvollzogen werden, dass Dr. C.___ die Diagnose einer Schmerzstörung gestellt hat. So wies etwa auch der behandelnde Orthopäde Dr. E.___ auf eine Schmerzproblematik hin (vgl. etwa Urk. 9/20 S. 5). Die Expertise erfüllt demzufolge die rechtsprechungsgemässen Anforderungen zum Beweiswert von medizinischen Gutachten (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3), weshalb darauf abgestellt werden kann.
4.2 Soweit der Beschwerdeführer einwenden lässt, dass die Untersuchung von Dr. B.___ mit Blick auf die sich stellenden neurologischen Aspekte unvollständig sei (Urk. 1 S. 5 f.), ist ihm nicht zu folgen. So berücksichtigte Dr. B.___ die vom Beschwerdeführer im Bereich des rechten Ellbogen/Unterarmes geklagten Beschwerden durchaus (Schmerze, Krämpfe; vgl. Urk. 9/39 S. 50). Jedoch waren wenige Monate zuvor (im September 2016) in der Klinik F.___ neurologische und neurophysiologische Abklärungen durchgeführt worden, welche kein neurophysiologisches Korrelat für die geklagte Symptomatik ergeben hatten (vgl. Urk. 9/39 S. 151 f.); vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass Dr. B.___ - welche Kenntnis von diesen Abklärungen und den diesbezüglichen Ergebnissen hatte (vgl. Urk. 9/39 S. 35 f.) - keine nochmaligen Untersuchungen veranlasst hat. Dies gilt umso mehr, als der klinische Untersuch keine Befunde ergab, welche mit Blick auf eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von limitierender Bedeutung gewesen wären: so wies zwar das rechte Ellbogengelenk ein leichtes Streckdefizit bei normaler Beugung sowie eine leicht verminderte Supination aus. Jedoch war die Pronation normal, die Armmuskulatur beidseits kräftig und auch die Handkraft rechts lag bei immerhin 88 % (vgl. Urk. 9/39 S. 61 f.). Aber auch der Einwand, wonach die Befunderhebung bezüglich der linken Schulter unvollständig sei, weil die Skapula-Dyskinesie nicht befundet worden sei (Urk. 1 S. 6), ist unzutreffend. Vielmehr hat Dr. B.___ eine solche Skapula-Dyskinesie im Rahmen ihres ausführlichen klinischen Untersuchs durchaus erfasst (vgl. Urk. 9/39 S. 54 oben und S. 61 unten), was denn auch in der Diagnoseliste seinen Niederschlag gefunden hat.
Soweit der Beschwerdeführer das Gutachten auch dahin beanstandet, als er geltend machen lässt, dass die behandelnden Psychiater des D.___ in ihrem - gut sieben Monate nach der Begutachtung durch die Dres. B.___ und C.___ erstellten - Bericht vom 18. September 2017 ganz andere Diagnosen gestellt hätten und sich die Fachärzte in der Diagnostik mithin nicht einig seien, vermag dies die Einschätzung von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen. Nicht nur ist zu berücksichtigen, dass für die IV-rechtliche Leistungsprüfung nicht die exakte diagnostische Einordnung der erhobenen psychopathologischen Befunde ausschlaggebend ist, sondern vielmehr deren – im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zu überprüfenden – funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen (vgl. E. 1.2 hievor). Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung wohl oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen kann; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen). Derartige Aspekte werden im Bericht des D.___ vom 18. September 2017 jedoch nicht benannt und auch vom Beschwerdeführer nicht substanziiert aufgezeigt. Auch kann dem Bericht weder hinreichend klar entnommen werden, dass sich seit der Begutachtung durch Dr. C.___ eine Verschlechterung eingestellt hätte noch, dass die Ärzte im Ergebnis zu einer anderen (namentlich tieferen) Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangt wären.
Den beschwerdeweise thematisierten Kopfschmerzen (Urk. 1 S. 4) wurde keine eigenständige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen (Urk. 9/44) und ein Zusammenhang mit der depressiven Episode festgestellt (Bericht des D.___ vom 8. Juni 2017, Urk. 3/4). Anlässlich der Berichterstattung vom 18. September 2017 (Urk. 3/5) wurden die Kopfschmerzen nicht mehr erwähnt.
4.3 Vermögen die vorgebrachten Einwendungen die Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens der Dres. B.___ und C.___ nicht in Frage zu stellen, ist darauf abzustellen. Danach ist der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht (vor allem aus somatischen Gründen) zwar in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig. Jedoch besteht in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit zu 70 % - 80 %.
Die in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierte Arbeitsfähigkeit ist aufgrund eines psychischen Leidens reduziert. Es ist daher ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen (vgl. E. 1.2 und 1.3 hievor).
5.
5.1 In Bezug auf den Komplex „Gesundheitsschädigung“ ist bezüglich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzustellen, dass Dr. B.___ die strukturellen (somatischen) Veränderungen als nicht gravierend bezeichnete (Urk. 9/39 S. 66) und auch Dr. C.___ aus psychiatrisch-versicherungsmässiger Sicht von einem leichtgradigen IV-relevanten Gesundheitsschaden sprach (Urk. 9/41 S. 42). Zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz ist alsdann bezüglich der therapeutischen Möglichkeiten festzustellen, dass der Versicherte in somatischer Sicht verschiedene Optionen nicht oder nicht konsequent wahrnahm (vgl. etwa Urk. 9/24 S. 6 [Nichtantreten der 2. Revisionsoperation am Ellbogen sowie nicht konsequente Physiotherapie], Urk. 9/39 S. 121 [Abbruch der Infiltration an der linken Schulter in der Klinik F.___]) und auch im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.___ seit über einem Jahr nicht in physiotherapeutischer Behandlung stand (vgl. Urk. 9/39 S. 70); in psychiatrischer Hinsicht wurde er alsdann zwar seit längerer Zeit durch das D.___ ambulant betreut, wo (soweit überhaupt; vgl. Urk. 9/23 S. 3 Ziff. 1.5) alle zwei Wochen eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung stattfand (Urk. 9/41 S. 28). Vor diesem Hintergrund und da Dr. C.___ diesbezüglich festhielt, dass eine Intensivierung der Behandlung mit störungsspezifischer multimodaler Schmerztherapie erforderlich sei (Urk. 9/41 S. 43), ist angesichts der bisher nicht ausgeschöpften Behandlungsmöglichkeiten nicht von einer Therapieresistenz auszugehen. Zu berücksichtigen ist indes, dass die festgestellten Defizite in der Affekt- und Impulssteuerung nicht nur qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben, sondern nach Angaben von Dr. C.___ auch die Ressourcen des Versicherten schmälern, Schmerzen zu überwinden. Mithin ist von einer gewissen rechtlich bedeutsamen Komorbidität auszugehen (vgl. dazu BGE 143 V 418 E. 8.1).
5.2 Zum Komplex „Persönlichkeit“ ist festzustellen, dass der Versicherte nach Ausführungen von Dr. C.___ durch die Defizite in der Affekt- und Impulskontrolle in seinen Ich-Strukturen betroffen ist. Dadurch ist seine psychische Resilienz gemindert sowie seine Fähigkeit, aversive Gefühle zu ertragen, eingeschränkt, was auch – wie erwähnt – seine Möglichkeiten der Schmerzüberwindung einschränkt. Andererseits verfügt der Beschwerdeführer persönlichkeitsbezogen über gewisse Ressourcen (mindestens durchschnittliche Intelligenz; Urk. 9/41 S. 41).
5.3 Zum Komplex „Sozialer Kontext“ ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinen Eltern über ein stützendes familiäres Netz verfügt. Indes hat er nach eigenen Angaben keine Kollegen und Freunde und hat sich wegen der Schmerzen und aus Schamgefühlen infolge seiner sozialen Lage zurückgezogen. Er hat auch keine speziellen Hobbies (Urk. 9/41 S. 23) und ist weitgehend inaktiv und meistens zuhause, wobei er die Wohnung schmerzbedingt nur selten verlässt (Urk. 9/41 S. 27). Auch wenn der Beschwerdeführer familiär gut gestützt wird, ist ein sozialer Rückzug zu berücksichtigen.
5.4 Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist vor diesem Hintergrund festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer berichteten schmerzbedingten Einschränkungen – er sieht sich nicht mehr in der Lage zu arbeiten – sich auch auf den Alltag auswirken und insoweit konsistent sind. Weniger konsistent erweist sich das Verhalten des Beschwerdeführers mit Blick auf die von ihm in Anspruch genommenen therapeutischen Bemühungen. Zwar enthalten die Akten Hinweise auf zahlreich erfolgte ärztliche (auch Notfall-)Konsultationen (vgl. Urk. 9/39 S. 92 ff.). Indessen ergeben die Akten sowohl in somatischer wie auch psychischer Hinsicht keine Hinweise auf eine konsequente Inanspruchnahme von adäquaten Behandlungen, was mit einem tatsächlichen hohen Leidensdruck nur bedingt vereinbar ist. Insgesamt ist daher von einer mittleren Ausprägung des Aspekts der Konsistenz auszugehen.
5.5 In einer gesamthaften Würdigung der massgebenden Indikatoren (namentlich mit Blick auf die Komplexe Persönlichkeit, Sozialer Kontext und Konsistenz) sind die funktionellen Auswirkungen (Beeinträchtigungen) der im psychiatrischen Teilgutachten medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage überwiegend wahrscheinlich erstellt. Damit ist auch aus rechtlicher Sicht von der Einschätzung von Dr. C.___ auszugehen, wonach aus psychiatrischer Sicht (auch) in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % - 30 % besteht.
Insgesamt ist daher gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. B.___ und C.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 18. Januar 2015 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Da sich der psychische Zustand erst im Verlauf verschlechterte (vgl. Bericht des D.___ vom 7. März 2016, wonach zu diesem Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht (noch) keine Arbeitsunfähigkeit vorlag: Urk. 9/23 Ziff. 1.7), ist mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in einer angepassten Tätigkeit jedenfalls ab dem Begutachtungszeitpunkt (Februar 2017) eine Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich 75 % bestand.
6.
6.1 Die Verwaltung hat das Leistungsbegehren im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die im Gutachten attestierten Arbeits(un)fähigkeiten ohne Weiteres abgewiesen. In Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsfähigkeit hat sie dabei keinerlei Ausführungen gemacht und insbesondere keinen Einkommensvergleich durchgeführt. Auch den übrigen Akten - namentlich dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 9. Mai 2017 (Urk. 9/49) bzw. vom 5. Dezember 2017 (Urk. 9/63) - lässt sich kein Einkommensvergleich entnehmen bzw. ist nicht ersichtlich, dass die Verwaltung überhaupt Vergleichseinkommen ermittelt hätte. Jedoch ist für die Bestimmung der Invalidität (und mithin der Leistungsansprüche) von erwerbstätigen Versicherten (auch) die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse massgebend (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; vgl. E. 1.5 hievor), weshalb - nebst dem Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - die Bezifferung von Validen- und Invalidenlohn einen zentralen Aspekt der - nachvollziehbar zu begründenden - Invaliditätsbemessung darstellt. Die Sache geht daher an die Verwaltung zurück, damit sie die massgeblichen Vergleichseinkommen und die Invalidität ermittle und hernach über das Leistungsbegehren neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
7.3 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Dezember 2017 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Angaben im Gutachten der Dres. B.___ und C.___ massgebend sind, und die Sache wird zur Invaliditätsbemessung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann