Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01374


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender i.V.
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 29. Mai 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1973, war zuletzt als Chauffeur tätig (Urk. 7/46 S. 2 Ziff. 2). Am 12. März 2013 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 27. Januar 2014 (Urk. 7/30) erstattet wurde. Am 26. Februar 2014 (Urk. 7/32) nahmen die Gutachter zu Ergänzungsfragen Stellung. Mit Verfügung vom 7. November 2014 (Urk. 7/48) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.

1.2    Unter Hinweis auf Depressionen und Probleme im Magen-Darm-Bereich, am Rücken und den Armen meldete sich der Versicherte am 23. September 2016 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/57 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle erliess am 18. November 2016 den Vorbescheid (Urk. 7/65), wogegen der Versicherte Einwände (Urk. 7/66, Urk. 7/70) vorbrachte.

    Mit Verfügung vom 16. November 2017 (Urk. 7/72 = Urk. 2) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung nicht ein.


2.    Der Versicherte erhob am 19. Dezember 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. November 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten. Insbesondere sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und es seien die notwendigen Abklärungen gemäss dem Untersuchungsgrundsatz vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Verfahrensrechtlich beantragte der Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. April 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein-tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

1.3    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (Urk. 2 S. 1). Ihr Regionalärztlicher Dienst (RAD) habe festgestellt, dass eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei und es sich lediglich um vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten handle, welche sich im Verlauf wieder verbessern würden. Eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes liege nicht vor (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, seit der Untersuchung im Jahr 2014 sei von verschiedenen Psychiatern eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung diagnostiziert und begründet worden. In der Zeit von Februar 2015 bis März 2016 habe es sich um eine schwere Episode gehandelt (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5.3). Seit dem Gutachten des Y.___ seien neue Diagnosen gestellt worden. Weder der RAD noch die Beschwerdegegnerin habe dazu ein Wort verloren (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5.4).

    Beim Beweisgrad der Glaubhaftmachung gehe es nur darum, ob gewisse Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich das Leiden zumindest in der Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert habe. Bei einer Chronifizierung psychischer Störungen müssten Anhaltspunkte dafür bestehen, ob sich der Schweregrad oder die Ausprägung von gleichlautenden Diagnosen und Befunden verändert hätten. Diese Anhaltspunkte bestünden auf jeden Fall (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5.5).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 23. September 2016 zu Recht nicht eingetreten ist.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer war vom 15. August bis 15. Oktober 2012 im Sanatorium Z.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/12/11). Lic. phil. A.___, Psychotherapeutin FSP, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, Sanatorium Z.___, nannten im Austrittsbericht vom 24. Oktober 2012 (Urk. 7/12/11-14) als Hauptdiagnose eine Essstörung, nicht näher bezeichnet. Als Nebendiagnosen nannten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und eine gastroösophageale Refluxkrankheit mit Ösophagitis (S. 1).

    Vom 25. November 2012 bis 5. Januar 2013 war der Beschwerdeführer in der C.___ hospitalisiert (Urk. 7/12/7).

3.2    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 2. April 2013 (Urk. 7/12/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Status nach subacromialer arthroskopischer Dekompressionsoperation linke Schulter (September 2005) bei

- chronischem therapieresistentem Impingement beidseits

- Status nach Totalexzision haartragender Areale beide Axillae (August 2006, E.___) und Spalthauttransplantation (September 2008) bei

- Akne inversa axillär beidseits, häufigen Abszessen mit Incisionen und zum Teil Schweissdrüsenentfernungen

- Einschränkung der Beweglichkeit obere Extremitäten

- Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) und Kniedistorsion rechts am 16. Juli 2008

- Essstörung bei nachfolgenden Diagnosen

- substituierter Eisen- und Vitamin-D-Mangel

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom

- gastroösophageale Refluxkrankheit mit Ösophagitis

- Status nach laparoskopischer Fundoplication nach Toupet und posteriorer Crurorrhaphie

- bei gastroösophagealem Reflux mit schwerem Ruminationssyndrom (bekannt seit mindestens 1997)

- Status nach Hepatitis B, Diagnose 1995

- Transaminasen im Januar 2008 normal bei erhöhter Gamma-GT (Differentialdiagnose: äthylisch)

    Der Hausarzt führte weiter aus, die körperlichen Einschränkungen, vor allem im Bereich der oberen Extremitäten, der HWS und des rechten Knies, führten weiterhin zu entsprechenden Einschränkungen in der Beweglichkeit und Belastung. Dies dürfte eine Arbeit im angestammten Beruf als Ersatzteillagerangestellter verunmöglichen. Bei erfolgreicher Umschulung in einen Beruf ohne physische Belastung beziehungsweise in eine sitzende oder wechselbelastende leichte Tätigkeit ohne körperliche Belastung sei ein Arbeitseinsatz möglich (S. 3 Ziff. 1.4 Mitte). Ohne eine Verschlechterung des psychologischen Zustandsbildes werde anfangs von einer geringen Arbeitsfähigkeit beispielsweise von 25 % in einem Bürojob ausgegangen, die im Idealfall gesteigert werden könne (S. 3 Ziff. 1.4 unten). Hinsichtlich der Tätigkeit als Ersatzteillager-Verkäufer attestierte der Hausarzt mindestens seit Dezember 2011 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 4 Ziff. 1.6).

3.3    Die Ärzte des F.___ attestierten in einem Bericht vom 3. Juni 2013 (Urk. 7/14/6-9) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Auf längere Sicht schätzten sie die Arbeitsfähigkeit wegen einer mangelhaften Belastungsfähigkeit und der Schwere des Leidens auch in einer angepassten Tätigkeit auf höchstens 30 % (S. 1 lit. a und b).

3.4

3.4.1    Die Gutachter des Y.___ erstatteten am 27. Januar 2014 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein poly-disziplinäres Gutachten (Urk. 7/30). Das Gutachten beruht auf den Untersuchungen in den Fachgebieten Orthopädie und Traumatologie, Allgemeine Innere Medizin-Gastroenterologie, Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie und den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten (S. 1).

    Die Gutachter führten aus, nach den Angaben des Beschwerdeführers bestünden belastungsabhängige Schulterbeschwerden links und Beschwerden nach den operativen Behandlungen der Akne inversa in beiden Axillae. Zudem bestünden seit 2008 chronische Kniebeschwerden rechts. Er könne kaum kniend oder hockend arbeiten (S. 8 lit. C.1 Mitte).

    Aus rein orthopädischer Sicht resultierten Einschränkungen in der statischen Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule, der Hüften, der linken Schulter und des rechten Kniegelenkes. Hinzukomme ein im Rahmen des Untergewichts zu interpretierendes allgemeines skelettmuskuläres Defizit (S. 13 Ziff. 1.3 unten). Rein orthopädisch sei bei einem vollen Arbeitspensum eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 30 % vorstellbar. Die Minderung der Leistungsfähigkeit gründe auf den auch in angepassten Tätigkeiten nicht vollständig vermeidbaren Beschwer-den. Diese limitierten das Arbeitstempo sowie die Produktivität. In einer angepassten Tätigkeit resultiere daher eine globale Restarbeitsfähigkeit von 70 %. Bei der bis April 2011 vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als PKW-Chauffeur seien zeitweise grössere Gewichte zu bewältigen gewesen, so dass die Wiederaufnahme beziehungsweise Fortführung dieser Tätigkeit eher ungünstig erscheine. Auch die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Autoersatzteilverkäufer erscheine retrospektiv ungünstig (S. 14 Ziff. 1.3 oben).

3.4.2    Zum internistisch-gastroenterologischen Teilgutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, vom 5. November 2013 wurde ausgeführt, aus gastroenterologischer Sicht sei die Refluxkrankheit korrekt behandelt worden. Für die angegebene Essstörung und den Gewichtsverlust spielten zusätzliche, funktionelle Faktoren eine Rolle. Die angegebenen Symptome und Beschwerden seien organisch nicht erklärbar, sondern Folge einer Fehlfunktion des oberen Magen-Darm-Traktes. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde auf 30 % geschätzt (S. 14 Ziff. 2.1 unten).

    Zum psychiatrischen Teilgutachten von Dr. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Januar 2014 wurde ausgeführt, seit den 90er Jahren liege eine soziale Belastungssituation mit hoher Verschuldung vor. Ansonsten habe der Beschwerdeführer seine Vorgeschichte bis zur jetzigen Erkrankung als unauffällig beschrieben (S. 15 Ziff. 2.3 oben). Anlässlich von stationären Aufenthalten im Sanatorium Z.___ und der C.___ 2012/2013 sei jeweils eine atypische Essstörung diagnostiziert worden. Dies entspreche auch der gutachterlichen Einschätzung. Möglicherweise liege ein Mischbild mit somatischen und psychogenen Komponenten vor. Eine somatoforme autonome Funktionsstörung sei nicht vollständig auszuschliessen, könne derzeit aber auch nicht mit Sicherheit bewiesen werden. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Unterstützung sei bislang ohne Effekt geblieben (S. 15 Ziff. 2.3 Mitte). Derzeit bestehe rein auf psychiatrischem Gebiet eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, verursacht durch die Essstörung mit entsprechenden Folgen. Die zuvor diagnostizierte depressive Störung sei gegenwärtig remittiert (S. 15 Ziff. 2.3 unten).

3.4.3    Die Gutachter des Y.___ stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 lit. E.1):

1. schwere Essstörung (Ruminationssyndrom) bei gastroösophagealer Refluxkrankheit mit Status nach laparoskopischer Fundoplicatio nach Toupet, posteriore Crurorrhaphie 2001

2. nicht näher bezeichnete Essstörung, atypische bulimische Symptomatik, Rumination und Emesis mit Gewichtsabnahme, Differentialdiagnose: somatoforme autonome Funktionsstörung

3. persistierende Schulterarthralgie links mit mässigem Bewegungsdefizit und unauffälliger MRI-Anatomie bei Status nach arthroskopischer Behandlung eines Imgingements 2005, kein Imgingementrezidiv, gegebenenfalls noch blande vorliegende adhäsive Kapsulitis

4. lumbovertebrales Syndrom bei rumpfmuskulärer Dysbalance mit verkürztem Iliopsoas und skelettmuskulärem Globaldefizit im Rahmen eines längerfristigen Untergewichtes (psychiatrisch atypische bulimische Symptomatik)

5. beidseitiges Hüftimpingement

6. retropatellare Chondropathie des rechten Kniegelenkes

    Die Gutachter nannten sodann als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit, S. 16 lit. E. 2):

1. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert

2. schädlicher Gebrauch von Cannabis

3. Status nach Totalexzision haartragender Areale beider Axillae und Spalthauttransplantation, September 2008, bei Akne inversa axillär beidseits, häufigen Abszessen mit Inzisionen

4. Status nach Hepatitis B, Diagnose 1995

5. substituierter Eisen- und Vitamin D-Mangel (aktenanamnestisch)

6. Nikotinabusus

    Die diskutierte Essstörung bewirke internistisch-gastroenterologisch und psychiatrisch eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von zirka 30 %. Da es sich um die gleiche Symptomatik handle, bestehe keine Kumulation. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen linksseitigen Schulterbeschwerden bei einem Status nach arthroskopischer Revision eines Impingements im Jahr 2005 könnten differential-diagnostisch im Sinne einer blanden adhäsiven Kapsulitis interpretiert werden. Darüber hinaus bestehe weder klinisch noch in der MRI-Arthrographie ein gravierender Schulterbinnenschaden. Die Schulterbeschwerden sollten einer intensiven Physiotherapie und nötigenfalls einer flankierenden lokalen Korticoidapplikation zugänglich sein (S. 17 lit. F. Mitte). Das lumbovertebrale Schmerzsyndrom sei im Wesentlichen als Teilaspekt eines skelettmuskulären Globaldefizites bei längerfristigem Untergewicht zu interpretieren. Zusätzlich bestehe eine blande rumpfmuskuläre Dysbalance mit verkürztem Iliopsoas. Die empfundenen und erklärbaren körperlichen Beschwerden begründeten aus polydisziplinärer Sicht eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Aus orthopädischer Sicht sollten die früheren körperlich relativ belastenden Tätigkeiten als Auslieferungsfahrer und Lagerist sowie als Autoersatzteilverkäufer nicht wiederaufgenommen werden. In einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit bestehe aus polydisziplinärer Sicht vorerst eine Restarbeitsfähigkeit von 70 %. Eine Nachevaluierung zirka in einem Jahr werde empfohlen (S. 17 f.).

    Als Belastungsprofil seien leichte, wechselbelastende Arbeiten möglich. Zu vermeiden seien Tätigkeiten, welche den linken Arm in Überschulterhöhe belasteten, sowie Arbeiten in Zwangshaltungen, wie vorübergebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd und ohne repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf 10 kg limitiert. Aus psychiatrischer Sicht seien Akkordtätigkeiten und sonstige Arbeiten mit Anforderungen an eine besondere Schnelligkeit oder Komplexität zu vermeiden. (S. 18 oben). In den bisherigen Tätigkeiten als Auslieferungsfahrer, als Lagerist und als Autoersatzteilverkäufer bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (S. 19 oben). Für eine angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil habe ab Mai 2011 vorerst noch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden. Nach der psychiatrischen Verschlechterung ab August 2012 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (S. 19 unten).

    Vorliegend überwiege die psychiatrische und gastroenterologische Diagnose einer Essstörung im Sinne einer atypischen bulimischen Symptomatik mit Rumination und Emesis mit erheblicher Gewichtsabnahme. Nachgeordnet handle es sich um somatische orthopädische Befunde im Bereich der linken Schulter, der Lendenwirbelsäule, beider Hüftgelenke und des rechten Kniegelenkes (S. 20 lit. G.2).

3.5    Die Gutachter des Y.___ antworteten in einer ergänzenden Stellungnahme vom 26. Februar 2014 (Urk. 7/32) auf Fragen der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2014 (Urk. 7/31). Sie führten aus, der gastroenterologische Gutachter sei der Ansicht, dass keine weiteren gastroenterologischen Massnahmen bestünden, um die gastroösophageale Refluxkrankheit besser zu behandeln. Die notwendige Therapie sei installiert. Aus psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass in den letzten drei Jahren sowohl psychosomatische stationäre als auch ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Massnahmen durchgeführt worden seien. Es sei jedoch nur zu vorübergehenden Besserungen gekommen. Die medizinischen Massnahmen seien derzeit ausgeschöpft. Eine weitere psychiatrische ambulante Unterstützung sei jedoch sinnvoll, um eine Verschlimmerung zu vermeiden (S. 1).

    Aus orthopädischer Sicht stünden Einschränkungen in der statischen Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule, der Hüften, der linken Schulter und des rechten Kniegelenkes im Vordergrund. Auch diese liessen sich nicht in einem Ausmass therapeutisch angehen, dass in der bisherigen Tätigkeit eine relevante Verbesserung resultieren würde. Der Beschwerdeführer werde zusammenfassend als austherapiert erachtet. Es könnten keine medizinischen Massnahmen vorgeschlagen werden, um die im Gutachten definierte Arbeitsfähigkeit zu verbessern (S. 2).

3.6    Pract. med. I.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, gab in einer Stellungnahme vom 4. März 2014 (Urk. 7/34 S. 5) an, das Gutachten des Y.___ vom 27. Januar 2014 sei umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden und sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden. Es sei sodann nachvollziehbar und plausibel in den Schlussfolgerungen. Auf das Gutachten könne abgestellt werden (S. 5 oben).

    In der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Auslieferungsfahrer, Lagerist und Autoersatzteilverkäufer bestehe seit Mai 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit Juli 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % und seit August 2012 eine solche von 70 % (S. 5 unten).

3.7    Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin mit Verfügung vom 7. November 2014 gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 27. Januar 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 26 % einen Rentenanspruch (Urk. 7/48 S. 2).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer war vom 29. Juni bis 26. Juli 2015 im C.___ hospitalisiert (Urk. 7/63/7; vgl. den Austrittsbericht vom 29. Juli 2015, Urk. 7/63/7-10). Vom 10. März bis 4. Mai 2016 war er in der J.___ in stationärer Behandlung (Urk. 7/63/1 oben).

    Lic. phil K.___, Klinische Psychologin, und L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, J.___, nannten im Austrittsbericht vom 6. Mai 2016 (Urk. 7/63/1-5) als psychiatrische Diagnosen neu eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, und eine Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden Anteilen. Als Differentialdiagnose nannten sie eine entsprechende Persönlichkeitsstörung (S. 1).

4.2    Der Beschwerdeführer ist seit dem 18. August 2014 bei Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrischer Behandlung, der ihn schon im F.___ betreut hatte (Urk. 7/62 S. 1 unten).

    Dr. M.___ nannte im Bericht vom 26. Oktober 2016 (Urk. 7/62) als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode, eine Essstörung nicht näher bezeichnet und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge. Als Differentialdiagnose nannte er eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (S. 1). Dr. M.___ führte weiter aus, ab November/Dezember 2014 sei es beim Beschwerdeführer wieder zu einer Progredienz depressiver Symptome gekommen, parallel zu einer schweren Erkrankung seines Bruders. Nach dessen Tod sei es zu einer schweren existenziellen Krise mit einer weiteren Exacerbation der Symptome und Verstärkung der somatischen Symptome entsprechend einer schweren depressiven Episode gekommen. Störungsaufrechterhaltend hätten gleichzeitig eine mit Komplikationen behaftete zahnprothetische Versorgung sowie Konflikte mit seiner Tochter bestanden (S. 2 oben).

    Für die Zeit vom 1. März 2015 bis 7. September 2016 habe eine Arbeitsfähigkeit (wohl: Arbeitsunfähigkeit) von 100 % bestanden, ohne die Möglichkeit von Eingliederungsmassnahmen. Seit dem 8. September 2016 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % mit einer Teilarbeitsfähigkeit von 20 % im Sinne von Eingliederungsmassnahmen (S. 2 unten).

4.3    Pract. med. N.___, RAD, gab in einer Stellungnahme vom 9. November 2016 (Urk. 7/64 S. 2 unten) an, mit den eingereichten medizinischen Unterlagen werde ein schwankender Verlauf des psychischen Gesundheitszustandes seit dem Gutachten des Y.___ vom 27. Januar 2014 begründet. Eine langanhaltende und dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes sei jedoch nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitraum seit Januar 2014 zweimal vom 29. Juni bis 26. Juli 2015 und vom 10. März bis 4. Mai 2016 in stationärer Behandlung befunden. Für den Zeitraum der stationären Aufenthalte habe sicherlich vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seither sei es wieder zu einer deutlichen Besserung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen.

    Im Bericht von Dr. M.___ vom 26. Oktober 2016 sei eine erneute Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Mai 2016 beschrieben worden. Neue funktionelle Einschränkungen seien nicht genannt worden. Als veränderte Befunde seien im Wesentlichen psychosoziale Faktoren genannt worden (schwere Erkrankung des Bruders, Tod des Bruders, eigene zahnärztliche Behandlung, Konflikte mit der Tochter). Eine eigenständige Verschlechterung des psychischen Krankheitsbildes sei den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen.


5.

5.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

5.2    Grundlage für die Beurteilung der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Verfügung vom 7. November 2014 bildete das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 27. Januar 2014. Die Gutachter nannten darin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Essstörung bei gastroösophagealer Refluxkrankheit, eine nicht näher bezeichnete Essstörung, atypische bulimische Symptomatik, eine persistierende Schulterarthralgie links, ein lumbovertebrales Syndrom, ein beidseitiges Hüftimpingement und Beschwerden am rechten Kniegelenk. Eine rezidivierende depressive Störung war zum Zeitpunkt der Begutachtung remittiert. Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dass in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit August 2012 aber eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % bestehe (E. 3.4.3 hiervor).

    Der Beschwerdeführer reichte im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 23. September 2016 Berichte über Klinikaufenthalte im C.___ und in der J.___ in den Jahren 2015 und 2016 (E. 4.1 hiervor) sowie einen Bericht seines behandelnden Psychiaters Dr. M.___ vom 26. Oktober 2016 (E. 4.2) ein. Die behandelnden Ärzte stellten von psychiatrischer Seite neu die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit mittelgradige Episode, und ängstlich vermeidender Persönlichkeitszüge. Als Differentialdiagnose nannten sie eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung. Dr. M.___ attestierte seit dem 8. September 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (E. 4.2 hiervor).

5.3    Zwar ist mit dem RAD der Beschwerdegegnerin gesamthaft von einem schwankenden Verlauf des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen (E. 4.3 hiervor). Es gilt jedoch den aktuellen Gesundheitszustand mit jenem zum Zeitpunkt der Verfügung vom 7. November 2014 zu vergleichen, wobei die depressive Störung zu diesem Zeitpunkt remittiert war. Aus der psychiatrischen Diagnose akzentuierter Persönlichkeitszüge kann, da es sich dabei um eine Diagnose aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10-Systems handelt, rechtsprechungsgemäss nicht auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden geschlossen werde (Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1). Bezüglich dieser Diagnose kann daher nicht auf eine Verschlechterung geschlossen werden. Dies gilt auch für die lediglich als Differentialdiagnose genannte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung.

    Auch wenn gemäss den Angaben von Dr. M.___ mittlerweile keine schwere depressive Episode mehr besteht (E. 4.2), hat sich der Gesundheitszustand gestützt auf die eingereichten Akten und verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 7. November 2014 gesamthaft nicht verbessert, sondern verschlechtert. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht von Dr. M.___ vom 26. Oktober 2016 kaum Angaben über von ihm erhobene Befunde erhält, so dass daraus entgegen dem RAD nicht auf eine Verbesserung geschlossen werden kann. Aufgrund der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ist sodann nicht auszuschliessen, dass sich die rezidivierende depressive Störung erneut verschlechtert hat und der Beschwerdeführer dadurch zusätzlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, so dass neu gegebenenfalls ein Rentenanspruch besteht. Dr. M.___ attestierte seit dem 8. September 2016 eine Restarbeitsfähigkeit von 20 %, welche lediglich für Eingliederungsmassnahmen gelten solle (E. 4.2 hiervor). Im Vergleich dazu betrug die Restarbeitsfähigkeit gemäss der Einschätzung der Gutachter des Y.___ für eine angepasste Tätigkeit noch 70 %, was ebenfalls für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes spricht. Mit den von Dr. M.___ und den Ärzten der J.___ gestellten psychiatrischen Diagnosen wurde eine Verschlechterung zumindest glaubhaft gemacht, nachdem für das vorliegende Verfahren herabgesetzte Anforderungen an das Beweismass bestehen (vgl. E. 1.4 hiervor).

    Entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin wurde mit den neu vorgelegten Arztberichten eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin wäre daher gehalten gewesen, auf die Neuanmeldung vom 23. September 2016 einzutreten und weitere Abklärungen zu veranlassen.

5.4    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben zur genauen Abklärung und zur materiellen Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin.

6.    

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 16. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldung vom 23. September 2016 materiell befinde.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Vorsitzende i.V.Der Gerichtsschreiber




BachofnerBrugger