Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01378


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 15. April 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Dr. Y.___

Consulting & Übersetzung



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, war von Juni 1989 bis Oktober 2016 bei der Genossenschaft Z.___ als Fachmitarbeiter Warenlogistik angestellt (Urk. 7/15 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7) und meldete sich am 8. April 2016 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/14/1-29). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/22; Urk. 7/26; Urk. 7/31; Urk. 7/48) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. November 2017 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/51 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 20. Dezember 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. November 2017 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Die angestammte Tätigkeit in der Warenlogistik sei seit Dezember 2015 nicht mehr zumutbar. In einer körperlich angepassten Tätigkeit bestehe hingegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Einzig das Belastungsprofil sei qualitativ insofern eingeschränkt, als dass nur noch körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeiten ausgeführt werden dürften. Dabei solle das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermieden werden. Unter Beachtung dieses Belastungsprofils bestehe in einer Hilfstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 8 % (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), er sei zu 100 % arbeitsunfähig, es werde ihm aber eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert, damit er Arbeitslosentaggeld beziehen könne. Sein Invaliditätsgrad betrage 92 %. Die Beschwerdegegnerin erkläre ihn zu 100 % arbeitsfähig, nenne aber keine entsprechenden Stellen (S. 2 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.


3.

3.1    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, erstattete am 18. Juni 2016 (Urk. 7/14/4-13) ein rheumatologisches Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung und stellte folgende Diagnosen (S. 7):

- vorwiegend myofasciales cervicospondylogenes Syndrom links

- geringe degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) von C3 bis C6

- Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule

- im MRI des linken Schultergelenkes geringe Partialläsion der Supraspinatussehne und Bursitis subacromialis, ohne eindeutiges klinisches Korrelat

Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus rheumatologischer Sicht lediglich eingeschränkt durch eine verminderte Belastbarkeit des linken Armes für repetitive Tätigkeiten infolge der klinisch objektivierbaren muskulären Dysbalance. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Staplerfahrer, bei welcher er offenbar keine Lasten heben oder transportieren müsse, sei deshalb somatisch nur schwer nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer selbst führe die Einschränkung darauf zurück, dass er das Steuerrad des Staplers ständig mit der linken Hand bedienen müsse. Dies sei schwer abschätzbar und vor Ort abzuklären. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht für Tätigkeiten mit wiederholter, repetitiver Belastung des linken Armes zu 50 % eingeschränkt. Alle anderen wechselbelastenden Tätigkeiten ohne repetitive Belastung des linken Arms seien voll zumutbar (S. 9 unten f.). Unter intensiver Physiotherapie sei auch in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit innert drei bis maximal vier Monaten zu erreichen (S. 10).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem am 8. Juni 2016 ebenfalls zuhanden der Taggeldversicherung erstatteten Gutachten (Urk. 7/14/14-29) keine psychiatrische Diagnose (S. 13 Ziff. 5). Aus psychiatrischer Sicht bestehe volle Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 9).

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 7. November 2016 (Urk. 7/16/2) eine Cervicobrachialgie links bei cervicovertebralem Schmerzsyndrom und möglichem Impingementsyndrom Schulter links. Da der Beschwerdeführer bei seiner Arbeit im Früchte- und Gemüsemarkt auf die volle Belastbarkeit der Schultern und Arme sowie Wirbelsäule bei schwerer körperlicher Arbeit angewiesen sei, rechtfertige sich die vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2).

3.4    Dr. med. D.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparats, erstattete am 30. November 2016 ein Gutachten zuhanden der Taggeldversicherung (Urk. 7/18/3-13) und stellte folgende Diagnosen (S. 9):

- altersentsprechende Funktion aller drei Abschnitte der Wirbelsäule ohne sicheres nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit

- ausgeprägte Fehlstatik und Haltungsinsuffizienz in Kombination mit muskulärem Hartspann bei völlig verschmächtigter Rumpfmuskulatur, Fehl-und Überbelastung des Bewegungsapparates bei Übergewicht, erheblich verkürzte Muskelstrukturen

- endphasige Funktionseinschränkungen der linken Schulter bei Schmerzen, bildgebend beginnende degenerative Veränderungen ohne Indikation zu operativer Sanierung

- unklare Schmerzen an der seitlichen Halsmuskulatur links

Bei einer Teil- Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit seien die Taggelder eingestellt und die Tätigkeit gekündigt worden. Bei ausgeprägter Fehlstatik und Haltungsinsuffizienz, negativ beeinflusst durch muskuläre Dysbalancen und deutliches Übergewicht, seien rezidivierende Beschwerden am Bewegungsapparat nachvollziehbar. Bei nachgewiesenen Veränderungen der linken Schulter ergebe sich ausschliesslich die Indikation zu konservativen Therapiemassnahmen. Sollte dem Versicherten eine ambulante Rehabilitation für die Dauer von drei Wochen genehmigt werden, so bestehe für diesen Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ansonsten sei ab sofort die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung möglich. Bei freier Funktion der grossen und kleinen Gelenke der oberen und unteren Extremitäten und erhaltener grober Kraft sowie altersentsprechender Funktion der Wirbelsäule sei eine durchschnittlich mittelschwere Tätigkeit aus wechselnder Ausgangslage in vollem Umfang zumutbar (S. 10). Diese Einschätzung gelte auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (S. 12 oben).

3.5    Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit Schreiben vom 21. Februar 2017 (Urk. 7/30/4 = Urk. 3/2) fest, der Beschwerdeführer leide an einer mittelschweren Depression und an Diskushernien und sei seit 27. Februar 2016 regelmässig in psychiatrischer Behandlung. Er sei sehr kooperativ, nehme die Antidepressiva, es sei eine leichte Besserung der Depression eingetreten. Leider sei kein positiver Einfluss auf die Diskushernien und das entsprechende Schmerzsyndrom gegeben.

3.6    In seinem Bericht vom 6. März 2017 (Urk. 7/30 = Urk. 3/3) stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (S. 1):

- Cervikobrachialgie linksbetont und cervikobrachiales Schmerzsyndrom mit möglichem Impingementsyndrom Schulter links

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- depressive Entwicklung

Der Patient sei aktuell beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) auf der Suche nach einer leichten körperlichen Arbeit mit leidensangepasster Einsatzfähigkeit zu 100 %. Im Verlauf habe die depressive Entwicklung zugenommen. Die volle Arbeitsunfähigkeit habe vom 14. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2016 gedauert (S. 1). Die Prognose sei schlecht, da die Schmerzen chronifiziert seien. Es zeigten sich zwar keine neurologischen Ausfälle, jedoch nähmen anamnestisch die Schmerzen bei körperlicher Belastung stark zu, weshalb das Heben von Lasten über Beckenhöhe sowie das längere Stehen, Gehen oder Sitzen nicht möglich sei (S. 2).

3.7    Dr. E.___ stellte in einem undatierten Bericht (Urk. 7/35) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- schwere Depression (ICD-10 F32.2)

- Diskushernien C5/6 etc.

- Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80)

Der Beschwerdeführer sei als Hilfsarbeiter und Gabelstaplerfahrer seit zirka November 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Dies, da sein Hals nicht mehr "wendbar" sei. Körperliche Arbeit sei nicht möglich (Ziff. 1.7). Ohne körperliche Anstrengung sei er zirka eine bis zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig (Ziff. 1.7).

3.8    Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Klinik G.___, diagnostizierte mit Bericht vom 22. Mai 2017 (Urk. 7/40 = Urk. 7/41) ein therapieresistentes, belastungsbedingtes lumbospondylogenes Syndrom mit jeweils Dysästhesie untere Extremität links sowie auch Brachialgie links. Bildgebend seien in der HWS kleine Diskusprotrusionen C5/6 und osteophytäre ventrale Ausziehungen Th3/4 ersichtlich, im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) seien eine geringe Facettenarthrose insbesondere L5/S1 links sowie ein geringgradiger Facettengelenkserguss L4/5 beidseits festgestellt worden (Ziff. 1.1). Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden (Ziff. 1.6). Der Patient sei im Alltag nicht beeinträchtigt. Es müsse jedoch darauf geachtet werden, dass er keine schweren Lasten von über 10 kg hebe oder trage, dies insbesondere in vorgeneigter Haltung. Ebenso müsse die Tätigkeit wechselbelastend sein. Die Maximaldauer in monotoner Position betrage etwa 30 Minuten (Ziff. 1.7).

3.9    Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 28. Juli 2017 (Urk. 7/47/7) fest, es sei hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Fachmitarbeiter Warenlogistik entgegen der Beurteilung durch Dr. D.___ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2015 durchgehend bis auf Weiteres auszugehen, da diese Tätigkeit mit dem von Dr. F.___ nachvollziehbar beschriebenen Belastungsprofil nicht vereinbar sei. Für eine entsprechend angepasste Tätigkeit sei von einer zwar qualitativ, aber nicht quantitativ eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen, sofern das folgende Belastungsprofil beachtet werde: Körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, insbesondere in vorgeneigter Haltung, ohne repetitives Verharren in einer Körperposition länger als maximal 30 Minuten. Die Angabe einer nur maximal ein bis zwei Stunden täglich möglichen angepassten Tätigkeit seitens der Psychiaterin Dr. E.___ werde fachfremd mit somatischen Beschwerden begründet.

3.10    Dr. C.___ attestierte am 18. Dezember 2017 (Urk. 3/4) zuhanden des RAV eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres aufgrund einer aktuellen Verschlechterung. Nach wie vor gelte für die 50%ige Arbeitsfähigkeit: leichte körperliche Tätigkeiten (kein Heben von Lasten über 10 kg, keine Arbeiten über Schulterhöhe, kein repetitives Bücken oder Verharren in derselben Position, keine Akkordarbeit, keine Arbeit unter Zeitdruck).


4.

4.1    Dr. A.___ und Dr. D.___ gingen zunächst davon aus, dass der Beschwerdeführer auch in der angestammten Tätigkeit - allenfalls nach intensivierter Behandlung - wieder voll arbeitsfähig sei (vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.4). Diese Einschätzung wurde jedoch durch Dr. F.___ entkräftet, welcher aufgrund aktueller Bildgebung und mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss kam, dass aufgrund der festgestellten somatischen Veränderungen ein Belastungsprofil einzuhalten sei (vgl. vorstehende E. 3.8). Dr. H.___ erachtete deshalb die angestammte Tätigkeit als nicht mehr zumutbar, da sie diesem Profil nicht entspreche (vgl. vorstehend E. 3.9). Dies ist schlüssig. Die angestammte Tätigkeit als Lagermitarbeiter ist somit seit Dezember 2015 nicht mehr zumutbar.

4.2    Hingegen ist aufgrund der medizinischen Akten von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, bei der das von Dr. F.___ und Dr. H.___ umschriebene Belastungsprofil eingehalten werden kann, auszugehen. So hielt bereits Dr. A.___ fest, dass dem Beschwerdeführer wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive Belastung des linken Armes voll zumutbar seien (vgl. vorstehend E. 3.1). Dr. D.___ hielt grundsätzlich eine durchschnittlich mittelschwere Tätigkeit aus wechselnder Ausgangslage in vollem Umfang für zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.4).

Auf die Berichte von Dr. C.___ kann mangels genügender Begründung nicht abgestellt werden. So stützte Dr. C.___ seine Beurteilung auf psychische Beeinträchtigungen ab (vgl. vorstehend E. 3.6, E. 3.10). Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1). Dr. C.___ schien jedoch implizit ebenfalls der Auffassung zu sein, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, hielt doch er unter Nennung eines Belastungsprofils fest, dass sein Patient auf der Suche nach einer körperlich leichten Arbeit mit leidensangepasster Einsatzfähigkeit zu 100 % sei (vgl. vorstehend E. 3.6).

    Der Vorwurf der fachfremden Beurteilung muss auch Dr. E.___ gemacht werden, da sie als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie auch die somatischen Diagnosen mit in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einbezog (vgl. vorstehend E. 3.5 und E. 3.7). Im Übrigen begründete sie die von ihr gestellte Diagnosen einer schweren Depression und einer Persönlichkeitsänderung nicht (vgl. vorstehend E. 3.7).

4.3    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).     Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).

    Wie vorstehend gezeigt, liegt keine fachärztlich genügend begründete psychiatrische Diagnose vor und es kann daher auf den Bericht von Dr. C.___ nicht abgestellt werden. Es ist deshalb kein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen.

    Somit ist mit der Beschwerdegegnerin von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen.


5.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2    Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische Validen- und Invalideneinkommen in nicht zu beanstandender Weise (Urk. 2 S. 2; Urk. 7/46). Dagegen bringt der Beschwerdeführer keine Einwände vor. Der Invaliditätsgrad beträgt somit 8 %, was keinen Leistungsanspruch zu begründen vermag. Nicht gefolgt werden kann dem Argument, wonach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer entsprechende Stellen zu nennen habe; dies ist nicht Aufgabe der Invalidenversicherung. Zudem ist sowohl angesichts des Alters des Beschwerdeführers wie auch aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Selbsteingliederung zumutbar. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer war im massgeblichen Zeitpunkt (BGE 143 V 431 E. 4.5.1) 54 Jahre alt und damit noch nicht in einem Alter, in dem eine Verwertbarkeit nicht mehr als realistisch erscheint: Selbst eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters schliesst die Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit für sich alleine nicht aus (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2 mit Hinweis).

5.3    Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard