Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01379
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 28. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Schnetzler
Knus Gnädinger Landolt, Rechtsanwälte
Molkereistrasse 1, Postfach, 8645 Jona
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, reiste im Jahr 2012 in die Schweiz ein und war von November 2013 bis Ende Januar 2015 als Chauffeur bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt. Letzter effektiver Arbeitstag war der 10. August 2014 (Urk. 8/17).
Am 29. Dezember 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Rückenprobleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 12/3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/14, Urk. 8/60 und Urk. 8/61) bei, holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/18, Urk. 8/19, Urk. 8/24, Urk. 8/30, Urk. 8/37, Urk. 8/39, Urk. 8/43, Urk. 8/47, Urk. 8/51 und Urk. 8/55) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/73) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 27. Januar 2015; Urk. 8/17). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre neurologisch-orthopädische Begutachtung durch die Z.___, welche am 21. März 2017 darüber berichtete (Urk. 8/70). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 3 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. April 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/74). Dagegen erhob der Versicherte am 2. Mai 2017 mündlich (Urk. 8/78) sowie ergänzend am 3. November 2017 Einwand (Urk. 8/93), woraufhin die IV-Stelle weitere Arztberichte einholte (Urk. 8/88). Dr. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), nahm am 30. August 2017 Stellung. Mit Verfügung vom 22. November 2017 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, subeventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2018 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 13). Am 20. Februar 2018 substanziierte der Beschwerdeführer seine prozessuale Bedürftigkeit (Urk. 11, Urk. 12/1-19) und am 9. März 2018 legte er weitere Arztberichte (Urk. 15/1-2) zu den Akten, was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 13. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 22. November 2017 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2015 in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder vollumfänglich arbeitsfähig sei. Der Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 3 % ergeben, weshalb kein Rentenanspruch entstehe.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 21. Dezember 2017 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, auf das bidisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden. Es könne nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Ferner könne er seine Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Es sei ihm aufgrund seines Alters, des reduzierten Beschäftigungsgrads sowie seines Aufenthaltsstatus ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren. Seine bescheidenen Deutschkenntnisse würden die Rückkehr in den Arbeitsmarkt zusätzlich erschweren. Unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit von 30 % und des zusätzlichen Leidensabzugs ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 47 %, weshalb ihm eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten sei.
3.
3.1 Dr. B.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, berichtete (vgl. Urk. 8/18), seit August 2014 sei der Beschwerdeführer aufgrund einer radikulären Reizsymptomatik auf der rechten Seite arbeitsunfähig. Eine Kernspintomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 8. September 2014 zeige eine mediolateral rechtsseitige/foraminal rechtsseitige Diskushernie L5/S1 mit Kompression und Dorsalverlagerung der Nervenwurzel S1 rechts und Tangierung foraminal der Nervenwurzel L5 rechts. Weiter sei ein leichtes Berühren der Nervenwurzel S1 links durch eine kleine paramediane Hernie L5/S1 links sowie leichte bis mässige Spondylarthrosen der mittleren und unteren LWS feststellbar (vgl. Arztbericht vom 8. September 2014; Urk. 8/4/4). Am 25. November 2014 wurde der Beschwerdeführer deshalb im Spital C.___ operiert (Interlaminotomie L4/5 rechtsseitig, Rezessotomie und proximale Foraminotomie, Diskushernienentfernung und Teildiskektomie; vgl. Operationsbericht vom 25. November 2014; Urk. 8/18/13). In einer ersten Nachkontrolle eine Woche nach der Operation habe sich ein zufriedenstellendes Ergebnis gezeigt (vgl. Arztbericht vom 5. Dezember 2014; Urk. 8/4/2). Sechs Wochen nach der Operation habe sich jedoch ein deutlich protrahierter Verlauf präsentiert. Die vorbestehenden radikulären Schmerzen seien von der Intensität leicht zurückgegangen, eine weitgehende Beschwerdefreiheit bestehe aber noch nicht. Dr. B.___ äusserte den Verdacht eines Frührezidivs und ordnete eine erneute MRI-Untersuchung an (vgl. Arztbericht vom 9. Januar 2015; Urk. 8/18/7). Die neue Bildgebung zeigte eine neuaufgetretene Diskushernie linksseitig mit Verlagerung der Nervenwurzel L5 rezessal sowie eine Rest-/ Rezidivhernie L5/S1 rechtsseitig mit Kompression und Verlagerung der Nervenwurzel S1. Dr. B.___ erachtete die Indikation einer erneuten Operation als gegeben (vgl. Arztbericht vom 14. Januar 2015; Urk. 8/18/6). Diese wurde am 30. April 2015 an der Klinik D.___ durchgeführt (Interlaminotomie L5/S1 rechts erweiterte Rezessotomie, Darstellen der Dura und der abgehenden Nervenwurzel, Sequestrektomie sowie Interlaminotomie L4/5 links Rezessotomie, Teildiskektomie; vgl. Operationsbericht vom 30. April 2015; Urk. 8/55/16). Der Beschwerdeführer habe in der Nachkontrolle sechs Wochen nach der Rezidiv-Operation über einen deutlichen Rückgang der präoperativen Schmerzen berichtet. Der postoperative Verlauf - so Dr. B.___ - sei entsprechend zufriedenstellend. Es könne nun mit der Physiotherapie begonnen werden (vgl. Arztbericht vom 22. Juni 2015; Urk. 8/55/14). In der Verlaufskontrolle drei Monate postoperativ habe der Beschwerdeführer über leichtgradige Fortschritte berichtet und über belastungsabhängige Rückenschmerzen geklagt. Trotzdem empfahl Dr. B.___ die Weiterführung der Physiotherapie. Die Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz im Bereich der Logistik erachtete er hingegen nicht als realistisch und attestierte dem Beschwerdeführer bis Ende September 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 20. August 2015; Urk. 8/55/18).
Da der Beschwerdeführer auch fünf Monate nach der Operation immer noch über vermehrt auftretende radikuläre Schmerzen bei längerem Laufen sowie vermehrte Rückenschmerzen klagte, ordnete Dr. B.___ eine aktualisierte MRI Bildgebung an (vgl. Arztbericht vom 5. Oktober 2015; Urk. 8/30). Die aktuellen bildgebenden Befunde würden – so Dr. B.___ - ein erneutes kleines Diskushernienrezidiv L5/S1 rechtsseitig zeigen sowie eine neuroforaminale Enge auf derselben Höhe. Der Beschwerdeführer habe aber angegeben, die regelmässig durchgeführten Übungen würden eine deutliche Schmerzlinderung bringen. Entsprechend empfahl Dr. B.___ die Weiterführung der täglichen Übungen, bevor man allenfalls versuche, durch infiltrative Massnahmen eine Beschwerdelinderung herbeizuführen (vgl. Arztbericht vom 20. Oktober 2015; Urk. 8/37). Ende Januar 2016 habe der Beschwerdeführer dann von vermehrten Schmerzen im rechten Fuss, insbesondere in den Zehen I und II, berichtet. Weiterhin vorhanden seien die bereits bekannten, lokal lumbalen Beschwerden auf Operationsniveau, weshalb eine Infiltrationsbehandlung erwogen werde (vgl. Arztbericht vom 2. Februar 2016; Urk. 8/55/22). Angefertigte Funktionsaufnahmen der LWS würden jedoch keine segmentale Instabilität zeigen (vgl. Arztbericht vom 5. Februar 2016; Urk. 8/55/20). Kernspintomographisch sei eine kleine Rest-/Rezidivhernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 in sehr diskreter Verlagerung zu sehen. Eine klassische S1 Symptomatik bestehe hingegen nicht. Im Verlauf der Nervenwurzeln L4 und L5 sei keine wesentliche Beeinträchtigung mehr feststellbar, lediglich eine relative neuroforaminale Enge L5/S1 auf der rechten Seite. Dr. B.___ vermutete, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der Physiotherapie wieder über vermehrte Schmerzen im rechten Bein klage, sei möglicherweise durch die Vernarbung bedingt (vgl. Arztbericht vom 25. Mai 2016; Urk. 8/47). Er attestierte dem Beschwerdeführer weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und sah keine Möglichkeit der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen (vgl. Arztbericht vom 27. Juli 2016; Urk. 8/51).
3.2 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin führten die Ärzte der Z.___ eine bidisziplinäre (neurologische und orthopädische) Begutachtung durch, über welche sie am 21. März 2017 berichteten (Urk. 8/70).
3.2.1 Am 21. März 2017 führte der federführende Gutachter Dr. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, die neurologische Exploration durch. Dabei habe der Beschwerdeführer Schmerzen im Kreuzbereich mit Ausstrahlung in das rechte Bein (seitlich über den Oberschenkel, den Unterschenkel bis zum Fussrücken und den Zehen), verbunden mit einem Hitzegefühl im Bein angegeben. Manchmal habe er auch das Gefühl, dass die Schmerzen bis in die Arme ausstrahlen würden und er aufgrund dessen Dinge fallen lasse. Schmerzmittel nehme er nur bedarfsweise und die Physiotherapie habe er mangels Erfolg beendet (Urk. 8/70 S. 6).
Dr. E.___ hielt fest, der neuropsychologische Eindruck bei der klinisch-neurologischen Untersuchung sei soweit unauffällig. Die Orientierung sei intakt, die Psychomotorik normal, eine Apraxie nicht erkennbar und das Gedächtnis klinisch unauffällig. Die nadelelektromyographische Sondierung (EMG) der Kennmuskulatur der Nervenwurzeln L4, L5 und S1 auf der rechten Seite zeige chronisch-neurogene Veränderungen ohne floride Denervationszeichen. In der Kennmuskulatur der Nervenwurzeln L3 beidseitig, L4, L5 und S1 auf der linken Seite seien die Befunde unauffällig (Urk. 8/70 S. 10f.).
3.2.2 Dr. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, hielt in seinem orthopädischen Teilgutachten fest, der Beschwerdeführer habe über fortwährende Schmerzen am unteren Rücken berichtet. Im rechten Bein verspüre er hin und wieder ein Ziehen aussen bis zur Fusssohle hin, wobei es manchmal auch in den Zehen I bis III brenne, so dass er das rechte Bein nur schlecht belasten könne (Urk. 8/70 S. 13). Im Rahmen der Befunderhebung konstatierte Dr. F.___, der Beschwerdeführer komme mit flüssigem und hinkfreiem Gangbild zur Untersuchung. Das An- und Auskleiden gelinge verlangsamt, aber selbständig. Die oberen Extremitäten und der Schultergürtel seien ohne äussere Veränderungen. Hinsichtlich der Wirbelsäule führte Dr. F.___ aus, die Linksseitneigung der Halswirbelsäule sei endgradig schmerzhaft eingeschränkt. Die Rotationsbewegungen seien hingegen uneingeschränkt möglich. Weiter habe er eine chirodiagnostische Seitneigeblockierung nach links in der Höhe der Halswirbelköper (HWK) 6/7, eine Druckschmerz Facette HWK 6/7 links sowie eine Druckempfindlichkeit am Oberrand des Trapezius beidseits ohne dort erhöhte Muskelspannung festgestellt. Die Rumpfbeweglichkeit sei für das Seitneigen etwas eingeschränkt. Die Rotation des Rumpfes sei jedoch uneingeschränkt möglich. Bei endgradigem Seitenneigen auf beide Seiten habe der Beschwerdeführer Schmerzen am lumbosakralen Übergang angegeben. Eine Tonuserhöhung im Brust- oder oberen Lendenwirbelsäulenbereich sei nicht erkennbar. Ebenso wenig seien segmentale und chirodiagnostische Blockierungen feststellbar. Das Vorbeugen sei problemlos bis zu einem Finger-Boden-Abstand von 10 cm möglich mit schmerzfreiem Wiederaufrichten. Der Beschwerdeführer habe aber bei der Rechts- und Linksreklination Schmerzen im unteren lumbalen Bereich angegeben. Im Verlauf der weiteren Untersuchung bei wiederholter Palpation habe sich die Schmerzregion auf den gesamten Rücken ausgeweitet und letztlich bereits bei leichter Berührung ausgeprägte Schmerzäusserungen hervorgerufen. Die unteren Extremitäten betreffend äusserte Dr. F.___, der Zehenspitzen- und Fersengang seien ohne Absinken möglich. Ebenso sei der Einbeinstand beidseits problemlos durchführbar, genauso wie tiefes Abhocken und Hochkommen aus der tiefen Hocke sicher möglich seien. Die Hüftgelenke seien allseits frei beweglich, die Kniegelenke stabil und ebenfalls frei beweglich. Eine geringe Einschränkung der Beweglichkeit sei im linken oberen und unteren Sprunggelenk feststellbar. Die Muskulatur und Weichteile seien seitengleich entwickelt, die Beschwielung der Fusssohlen seitengleich normal ausgeprägt (Urk. 8/70 S. 16-18). Röntgenologisch seien nach zweimaliger Diskushernienoperation eine diskrete Verschmälerung des Zwischenwirbelraumes L5/S1 und eine vordere spondylotische überbrückende Randkantenreaktion bei L4/5 eingetreten. Eine segmentale Instabilität habe mittels der LWS Funktionsaufnahmen ausgeschlossen werden können. Auch kernspintomographisch würde keine relevante Wurzelbedrängung mehr vorliegen (vgl. vorstehend E. 3.1 in fine). Bei den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden würde es sich am ehesten um einen residualen Wurzelreiz nach vormaliger bandscheibenvorfallbedingter Wurzelabdrängung S1 handeln (Urk. 8/70 S. 1920).
Dr. F.___ nannte die Diagnose einer Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule nach zweimaliger Bandscheibenoperation L4/5 und L5/S1 (Postdiskektomiesyndrom) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/70 S. 18). Tätigkeiten mit häufigem Bücken oder Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel seien zu unterlassen. Die in den bisherigen Attesten vermerkte vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könne er hingegen nicht nachvollziehen. Es würden relevante motorische Defizite fehlen. Auch sei keine skoliotische Fehlstellung mit hieraus resultierender relevanter Insuffizienz des Rumpfhalteapparates festzustellen. Die vom Beschwerdeführer berichteten und präsentierten Symptome seien nicht durchgängig konsistent. Nicht nachvollziehbar seien die sich im Verlauf der Wirbelsäulenuntersuchung ausweitende Beschwerdesymptomatik, so dass gegen Ende der Untersuchung das Integument des ganzen Rückens ausgeprägt berührungsschmerzhaft gewesen sei. Auch passe die fehlende Muskelminderung der rechten unteren Extremität (vgl. Messtabelle Urk. 8/70 S. 23 unten) nicht zur angegebenen Belastungsminderung. Eine auch im Alltag schmerzbedingt beibehaltene Schonung des rechten Beines würde zwingend eine messbare Umfangsminderung rechts gegenüber links zur Folge haben, was hier jedoch nicht der Fall sei (Urk. 8/70 S. 20-21).
3.2.3 Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die begutachtenden Ärzte fest, auf neurologischem Gebiet liege klinisch keine akute Wurzelkompressionssymptomatik vor. Es würden sich infolge der zweimaligen Bandscheiben-Operationen keine sensiblen oder motorischen Ausfälle finden lassen, weder im Bereich der oberen noch im Bereich der unteren Extremitäten. Passend zur Vorgeschichte seien im EMG ältere neurogene Veränderungen in den Kennmuskeln der Nervenwurzel L4, L5 und S1 auf der rechten Seite erkennbar. Orthopädischerseits habe eine gering ausgeprägte, schmerzhafte postoperative Funktionsstörung der LWS festgestellt werden können. Die noch bestehenden Schmerzen seien als Postdiskektomiesyndrom aufzufassen. Auf neurologischem Gebiet bestehe weder eine akute Wurzelkompressionssymptomatik noch eine funktionell relevante sensomotorische Ausfallsymptomatik. Infolge des ausreichend behandelten Schlafapnoesyndroms komme es während des Tages zu keinen Funktionseinschränkungen. Aus orthopädischer Sicht bestehe lediglich eine gering ausgeprägte Funktionsstörung der LWS. Infolge der stattgehabten Wirbelsäulen-Operationen seien situativ Schmerzen vorstellbar, insbesondere beim Heben und Tragen von Lasten und in längerer Zwangshaltung. Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer seit August 2016 - nachdem kernspintomographisch keine erkennbare Beeinträchtigung der Nervenwurzel L4 und L5 mehr nachweisbar gewesen sei und auch eine Segmentinstabilität habe ausgeschlossen werden können - eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des zumutbaren Belastungsprofils (wechselbelastende Tätigkeiten: sitzend, stehend und gehend; Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg) sei der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 vollständig einsetzbar (Urk. 8/70 S. 25-27).
3.3 Dr. B.___ äusserte in seinem Arztbericht vom 12. Mai 2017 (Urk. 8/81), der im Rahmen des Einwandverfahrens eingegangen ist, aufgrund der Bildgebung und der neurologischen Standortbestimmung sei die Fortsetzung der konservativen Behandlung zu empfehlen. So verzeichne der Beschwerdeführer unter den selbständig durchgeführten Übungen eine Verbesserung. Trotzdem sehe er (Dr. B.___) keine Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in seine ursprüngliche Tätigkeit als Chauffeur zurückkehren könne, da sowohl das Laufen als auch das längere Sitzen problematisch sei. Eine Rückkehr in die Arbeitstätigkeit sei nur unter Wechselbelastungen möglich.
3.4 RAD-Arzt Dr. A.___ stellte am 30. August 2017 im Rahmen seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung fest, der Arztbericht von Dr. B.___ (vgl. E. 3.3) enthalte keine neuen oder bislang unbekannten medizinischen Tatsachen (Befunde, Diagnosen). Es differiere lediglich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gegenüber der Einschätzung der Gutachter (vgl. E. 3.2). Dies sei jedoch als andere Beurteilung derselben medizinischen Tatsachen zu werten. Eine Erklärung dafür finde sich möglicherweise in der Einschätzung der körperlichen Belastung, welche die zuletzt ausgeübte Tätigkeit beinhalte (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 8/94 S. 3).
3.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer die Arztberichte von Dr. B.___ vom 5. Februar 2018 (Urk. 15/1-2) zu den Akten. Dr. B.___ hielt fest, im Wesentlichen präsentiere sich eine unveränderte Symptomatik. Es bestehe nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Reintegration in seine ursprüngliche berufliche Tätigkeit als Chauffeur erachte er als nicht realistisch.
4.
4.1 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. November 2017 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 21. März 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2), wonach eine Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule nach zweimaliger Bandscheibenoperation L4/5 und L5/S1 (Postdiskektomiesyndrom) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt.
4.2 Das bidisziplinäre Gutachten vom 21. März 2017 (Urk. 8/70) beruht auf einer umfassenden neurologischen und orthopädischen Untersuchung. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers (Urk. 8/70 S. 6-8 und S. 13-15) und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutachtens in Kenntnis der Vorakten (Urk. 8/70 S. 2-5 und S. 11-13). Die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten ausführlich begründet und sind nachvollziehbar. Hierbei setzten sich die Gutachter insbesondere mit ihren ausführlichen Befunden (Urk. 8/70 S. 9-10, S. 15-18 und S. 22-24), den medizinischen Vorakten und dabei auch den anderslautenden Einschätzungen auseinander (Urk. 8/70 S. 20-21) und die Beurteilung erfolgte im Konsens der beiden am Gutachten beteiligten Fachärzte (Urk. 8/70 S. 25-28). Damit erfüllt das Gutachten die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.3) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.
Soweit der Beschwerdeführer rügte, das Gutachten sei beweisuntauglich, da der begutachtende Neurologe seine Befunde lediglich in der Konsensbeurteilung habe miteinfliessen lassen und in seinem Teilgutachten keine eigene Einschätzung vorgenommen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Zweck interdisziplinärer Gutachten ist, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1). Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt insbesondere dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt (Urteil 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.3.1). Das Abstellen auf ein bidisziplinäres Gutachten ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil - wie im vorliegenden Fall - keine selbständige Einschätzung im Teilgutachten stattgefunden hat, zumal der Neurologe federführend war. Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich im konkreten Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder nicht (Urteile 9C_556/2012 vom 25. Februar 2013 E. 4 und 9C_687/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.2.2). Dies ist hier in Anbetracht der schlüssigen Konsensbeurteilung der Fall.
Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären, kann davon in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b) abgesehen werden.
4.3
4.3.1 Es bestehen divergente ärztliche Beurteilungen darüber, ob dem Postdiskektomiesyndrom ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukommt respektive in welchem Ausmass. Die Gutachter schätzten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Chauffeur aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit infolge zweimaliger Bandscheibenoperation sowie hieraus resultierender schmerzreaktiver Muskelverspannung um 20 % beeinträchtigt ein. In einer leidensangepassten Tätigkeit wird dem Beschwerdeführer hingegen keine Einschränkung attestiert (vgl. vorstehend E. 3.2.3; Urk. 8/70 S. 20). Auf der anderen Seite verneinte der behandelnde Neurochirurg Dr. B.___ eine Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen beruflichen Tätigkeit aufgrund der Probleme beim Laufen sowie längerem Sitzen (vgl. vorstehend E. 3.3).
4.3.2 Angesichts der Tatsache, dass im Rahmen der orthopädischen Begutachtung eine kräftige Muskulatur im Bereich des rechten Beines resp. keine Schonungszeichen festgestellt wurden (vgl. vorstehend E. 3.2.2), ist davon auszugehen, dass das rechte Bein im Alltag - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - durchaus regelmässig belastet wird. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nur sporadisch Medikation beansprucht und er bei täglicher Durchführung seiner Übungen eine deutliche Schmerzlinderung erzielen kann, weist ausserdem auf einen trotz geschilderter Beschwerden relativ geringen Leidensdruck hin. Untermauert wird dies durch die Beobachtungen des orthopädischen Gutachters, wonach sich der Beschwerdeführer mit flüssigem und hinkfreiem Gangbild präsentiert habe, das Einbeinhüpfen beidseits sowie das Vorbeugen bis zu einem Finger-Bodenabstand von 10 cm ohne Beschwerdeangabe im unteren Rücken sicher möglich gewesen seien (Urk. 8/70 S. 19). Ferner habe der Beschwerdeführer während der Exploration angegeben, Haushaltsarbeiten und Einkäufe zu Fuss oder teilweise auch mit dem Velo zu erledigen, längere Spaziergänge (1 h) zu unternehmen sowie die Betreuung seines behinderten Sohnes zu übernehmen (Urk. 8/70 S. 7 und S. 14), was ebenfalls gegen eine vollständige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit spricht. Im Übrigen sprach selbst der behandelnde Neurochirurg Dr. B.___ davon, dass eine Rückkehr in die Arbeitstätigkeit unter Wechselbelastung möglich sei (vgl. vorstehend E. 3.3). Angesichts des Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers im Alltag und der Tatsache, dass er unter Durchführung seiner Übungen eine merkliche Verbesserung der Beschwerdesymptomatik erreichen kann, ist anzunehmen, dass die noch bestehenden Schmerzen durchaus zu vermeiden sind resp. sie nicht eine andauernde Einschränkung zur Folge haben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils vollständig arbeitsfähig ist.
Dass die Gutachter die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit in einem bedeutend höheren Umfang einschätzten als Dr. B.___, ist laut RAD-Arzt Dr. A.___ auch damit begründet, dass die körperliche Belastung der beruflichen Tätigkeit als Chauffeur different beurteilt wurde (vgl. vorstehend E. 3.4), was einleuchtend ist. Letzten Endes kann es jedoch offen bleiben, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in seiner angestammten beruflichen Tätigkeit als Chauffeur eingeschränkt ist, da sowohl die Gutachter als auch der behandelnde Neurochirurg davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zuzumuten sei. Dr. B.___ äusserte zwar keine konkrete prozentuale Angabe, die Gutachter erachteten ein 100%-Pensum hingegen als möglich. Der Beschwerdeführer selbst schätzte seine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf 70 % (vgl. Urk. 1 S. 10 Rz 35).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die leicht beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.3
5.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
5.3.2 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa).
Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).
5.4
5.4.1 Das Valideneinkommen ist anhand des bei der Y.___ AG in einem vollen Pensum erzielbaren Einkommens zu bemessen. Nach Angaben der Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vom 27. Januar 2015 (Urk. 8/17) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-2016, Männer; Stand 2014: 2220, Stand 2017: 2249) ist das Valideneinkommen mit Fr. 53'487.70 zu beziffern (Fr. 52'798.-- : 2220 x 2249). Damit lag sein Lohn im branchenüblichen Bereich des hier angebrachten tiefsten Kompetenzniveaus 1 von (standardisiert) Fr. 4'952.-- (vgl. die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung [LSE] 2016 TA1, Sektor 2, Branche 10-11, Herstellung von Nahrungsmitteln, Getränkeherstellung).
Selbst wenn man jedoch von der Branche Verkehr und Lagerei ausgehen würde – die hier angesichts der letzten Arbeitgeberin Y.___ AG nicht angebracht wäre (vgl. Urk. 8/17) – ergäbe sich kein anderes Resultat:
Das durchschnittliche Einkommen bei Männern im Jahr 2016 gemäss der LSE 2016, Tabelle T1, in der Branche Verkehr und Lagerei, im für den Beschwerdeführer als angelernter Chauffeur anwendbaren Kompetenzniveau 1, lag bei Fr. 5'456.-- pro Monat respektive Fr. 65’472.-- pro Jahr. Angepasst an eine branchenübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2017 von 42,4 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Abteilung 49-53, Verkehr und Lagerei, R 40) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Stand 2016: 2239) ergibt dies ein statistisches Durchschnittseinkommen im Jahr 2017 von Fr. 69'710.28.
Das hiervor ermittelte Valideneinkommen von Fr. 53'487.70 läge damit um Fr. 16'222.58, mithin um 23,27 %, unter dieser branchenüblichen Entlöhnung. Es wäre daher beim Einkommensvergleich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. dazu BGE 141 V 1, 140 V 41, 139 V 592, 135 V 297, 134 V 322) vorzunehmen. Das Valideneinkommen von Fr. 53'487.70 wäre rechtsprechungsgemäss um den 5 % übersteigenden Prozentsatz der Unterdurchschnittlichkeit, also um 18,27 % zu parallelisieren. Das Valideneinkommen für das Jahr 2017 wäre damit auf Fr. 65'444.39 zu erhöhen, wobei der Betrag von Fr. 53'487.70 dem Prozentsatz von 81,73 % (100 % - 18,27 %) gleichzusetzen ist und dies auf 100 % hochzurechnen ist (Fr. 53'487.70 : 81,73 x 100; vgl. zur Berechnung: Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2017 vom 16. August 2017 E. 2).
5.4.2 Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'340.-- für männliche Hilfskräfte gemäss LSE 2016 (TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) heranzuziehen, da körperlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'340.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, R 8) sowie der Nominallohnentwicklung auf ein Jahreseinkommen von Fr. 67'101.76 hochzurechnen (Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2239 x 2249).
Selbst wenn das parallelisierte Valideneinkommen von Fr. 65'444.39 (vgl. 5.4.1) dem Invalideneinkommen gegenübergestellt würde, resultierte keine Erwerbseinbusse und damit auch kein Invaliditätsgrad.
5.4.3 Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit nur in einem 70%-Pensum arbeitsfähig wäre, würde das anzurechnende Invalideneinkommen noch Fr. 46'971.23 (Fr. 67'101.76 x 0.7) betragen, was zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 18'473.16 oder einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 28 % führen würde.
5.5
5.5.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
5.5.2 Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug in der Höhe von 25 % hätte gewährt werden müssen (Urk. 1 S. 11 Rz 40), kann nicht beigepflichtet werden. Dem Beschwerdeführer sind - wie bereits dargelegt - leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselbelastung ganztägig zumutbar. Damit steht ihm zwar lediglich noch ein eingeschränktes Spektrum an möglichen Tätigkeiten offen, dass das Alter des Beschwerdeführers die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor jedoch grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 5). Im Weiteren wirken sich vorliegend auch die sprachlichen Schwierigkeiten sowie der Beschäftigungsgrad nicht lohnmindernd aus (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 102 ff. zu Art. 28a). Zwar verfügt der Beschwerdeführer nur über die Aufenthaltsbewilligung B (vgl. Urk. 1 S. 11 Rz 37). Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er deswegen – insbesondere bei einer Hilfstätigkeit im tiefsten Kompetenzniveau - in relevanter Weise weniger verdienen kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.5), zumal sich dies auch beim Validenlohn niederschlagen würde. Ein Leidensabzug ist entsprechend nicht gerechtfertigt. Die Einschränkungen sind bereits durch die Verwendung des Tabellenlohnes des Kompetenzniveaus 1 abgegolten.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen invalidenrechtlich relevanten Invaliditätsgrad zu Recht verneint hat. Die angefochtene Verfügung vom 22. November 2017 (Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 21. Dezember 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Adrian Schnetzler als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 11, Urk. 12/1-19), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.
6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Wird eine Entschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 8 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV SVGer). Trotz dem entsprechenden Hinweis in der gerichtlichen Verfügung vom 20. Februar 2018 (Urk. 13) hat der unentgeltliche Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Seine Entschädigung ist daher von Amtes wegen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie der Tatsache, dass Rechtsanwalt Adrian Schnetzler den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hat und ihm die Akten somit weitgehend bekannt waren, ist er mit Fr. 1‘966.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.4 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 21. Dezember 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Adrian Schnetzler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt sowie die unentgeltliche Prozessführung gewährt;
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Adrian Schnetzler, Jona, wird mit Fr. 1’966.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Adrian Schnetzler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler