Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2017.01380
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Frischknecht
Urteil vom 13. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1962 geborene X.___, zuletzt bis November 2006 als Reinigungsmitarbeiterin tätig (Urk. 11/19 S. 2), meldete sich am 24. Oktober 2007 (Urk. 11/10) unter Hinweis auf einen Sehnenriss in der linken Schulter, zwei Diskushernien in der Halswirbelsäule, einen Riss des Seitenbandes des rechten Knies, Beschwerden in der Lendenwirbelsäule, Neurosis, Schwindel, Blutdruckbeschwerden, Schlafstörungen sowie Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (S. 6). Im Rahmen der medizinischen Abklärungen veranlasste die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten bei der Y.___ (Expertise vom 4. August 2009, Urk. 11/49/1-28) sowie die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ (MEDAS; Expertise vom 25. November 2011, Urk. 11/97). In der Folge gewährte sie der Versicherten mit Verfügung vom 14. September 2012 (Urk 11/109-110, Urk. 11/119-154) rückwirkend ab 1. März 2008 eine ganze Rente, ab 1. September 2009 befristet bis zum 31. August 2010 eine Viertelsrente, ab 1. September 2010 bis 31. Januar 2012 eine halbe und ab 1. Februar 2012 wiederum eine ganze Rente. Die dagegen am hiesigen Gericht erhobene Beschwerde zog die Versicherte nach Antrag der IVStelle auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen (Urk. 11/160) am 15. Mai 2013 zurück (Urk. 11/172/4).
1.2 Im Juni 2013 (Urk. 11/174) leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren ein, in dessen Verlauf sie die Versicherte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch (Expertise vom 12. November 2013, Urk. 11/185; inkl. Ergänzung vom 12. Dezember 2013 [Urk. 11/188]) begutachten liess.
Zwischenzeitlich teilte die IV-Stelle der Versicherten am 19. Januar 2016 (Urk. 11/208) mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ordnete am 2. Mai 2016 (Urk. 11/260) ihre Observation an (Observationsbericht vom 18. Juli 2016, Urk. 11/161).
Nach polydisziplinärer Begutachtung im C.___ (Expertise vom 7. Dezember 2016, Urk. 11/276) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/287, Urk. 11/293) verfügte die IV-Stelle am 20. November 2017 (Urk. 2) wiedererwägungsweise die Aufhebung der Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats.
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. In formeller Hinsicht beantragte sie, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen (S. 2).
Die IV-Stelle schloss am 8. Februar 2018 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. April 2018 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.4).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2017 (Urk. 2) zur Hauptsache, die Überprüfung habe ergeben, dass die Rentenzusprache auf unvollständigen Abklärungen beruht habe. Die Verfügung vom 14. September 2012 sei somit zweifellos unrichtig gewesen. Eine abschliessende psychiatrische Beurteilung sei aufgrund des auffälligen Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht möglich, aus diesem Grund werde keine Beeinträchtigung in psychiatrischer Hinsicht anerkannt. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin ihre frühere Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr zumutbar. In einer optimal angepassten feinmotorischen Hilfsarbeitertätigkeit sei aber eine Erwerbstätigkeit weiterhin in vollem Umfang zumutbar. Es entstehe somit keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse, der Invaliditätsgrad betrage dementsprechend 0 % (S. 2).
2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) im Wesentlichen ein, es habe keine Rechtsverletzung bestanden, als die Beschwerdegegnerin im Zuge ihres Ermessens das MEDAS-Gutachten für rechtens befand. Ein Grund für eine Wiedererwägung liege somit nicht vor (S. 7 Rz 1.4). Eine weitere Begutachtung, insbesondere eine psychiatrische Begutachtung, stelle hier nicht nur eine Rechtsverzögerung, sondern auch einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar. Dies sei nicht rechtens, weshalb das Gutachten des C.___ nicht verwertbar sei (S. 8 Rz 2.2). Das Gutachten des C.___ vermöge auch inhaltlich nicht zu überzeugen, weshalb nicht darauf abgestützt werden könne (S. 8 f. Rz 3, 3.5).
3.
3.1 Der rentenzusprechenden Verfügung vom 14. September 2012 (Urk. 11/109-110, Urk. 11/119-154) lagen vornehmlich nachstehende medizinischen Unterlagen zugrunde:
3.2 Zur Behandlung des durch die bisher behandelnden Ärzte diagnostizierten (Urk. 11/17-18, 21) chronischen lumbospondylogenen und cervikospondylogenen Schmerzsyndroms bei Diskushernie C7/Th1 mit mässiger Duralsackkompression, ohne foraminelle oder Spinalkanalstenose der gesamten Wirbelsäule, Diskushernie paramedian links L5 sowie Diskushernie S1 mit Kompression der Nervenwurzel, ohne Hinweise auf neurologische Wurzelkompression (Urk. 11/30/7) war die Beschwerdeführerin vom 10. März bis 30. März 2008 in der D.___ hospitalisiert. Gemäss dem Austrittsbericht vom 2. April 2008 (Urk. 11/30/7-9) zeige sich objektiv eine muskulär dekonditionierte adipöse Patientin, welche bei den globalen Untersuchungen der Wirbelsäule eine starke Selbstlimitierung aufzeige; WaddellZeichen 4/5 seien positiv. Funktionell könne die Patientin noch circa 15 Minuten gehen, Treppensteigen sei ebenfalls noch möglich. Das Rehabilitationsziel sei eine Verbesserung der muskulären Strukturen sowie eine Verbesserung von Ausdauer und Kondition (S. 2).
Es bestünden deutliche Defizite im Bereich der körperlichen Leistungsfähigkeit. Die während der Therapie deutlich sichtbare Selbstlimitierung und Aggravierung würden sich bremsend auf die Therapiefortschritte auswirken (S. 2).
3.3
3.3.1 Die für das polydisziplinäre (allgemeine innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie) Y.___-Gutachten vom 4. August 2009 (Urk. 11/49/1-25) verantwortlichen Ärzte Dr. med. E.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Ärztliche Leitung, nannten folgende – gekürzt wiedergegebenen – Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 f.):
- Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Status nach offener Reposition und volarer 2,4 mm-Plattenosteosynthese rechts am 12. Dezember 2008 bei Status nach traumatisch bedingter distaler intraartikulärer nach dorsal dislozierter Radiusfraktur mit Abriss Processus styloideus ulnae rechts
- Chronisches zervikospondylogenes sowie zervikozephales Schmerzsyndrom
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont
- Verdacht auf Impingementsyndrom Schulter links
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie (S. 21):
- Chronische intermittierende Restbeschwerden rechtes Knie
- Arterielle Hypertonie
- Rezidivierender Schwindel
3.3.2 In ihrer Gesamtbeurteilung hielten die Experten fest, aus allgemein-medizinischer Sicht bestünden keine Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21).
Aus rheumatologischer Sicht stehe aktuell die traumatisch erlittene und operativ versorgte distale Radiusfraktur rechts im Vordergrund der Symptomatik. Im Weiteren könnten ein chronisches zervikospondylogenes sowie zervikozephales Schmerzsyndrom festgestellt werden ohne Hinweise für aktuelle oder residuelle sensible oder motorische zervikoradikuläre Ausfälle bei einer deutlichen Verspannung im Nacken-Schultergürtelbereich. Von diesem Kontext könne auch der intermittierende Schwindel aus Sicht des Bewegungsapparates durchaus erklärt werden. Zusätzlich bestehe ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont. Hier könne differenzialdiagnostisch eine intermittierende sensible radikuläre Reizung von L5 links nicht ausgeschlossen werden. Aktuell bestünden klinisch keine eindeutig fassbaren sensiblen oder motorischen lumboradikuläre Ausfälle. Im Weiteren bestehe eine Impingementsymptomatik der Schulter links (S. 21).
Die psychiatrische Evaluation habe eine leichte depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ergeben. Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, liessen sich durch die somatischen Befunde nicht vollständig objektivieren, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe während Jahren unter ausgeprägten psychosozialen Belastungen gelitten. Vor dem Hintergrund dieser Belastungssituation könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden. Neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne auch eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden.
3.3.3 Zusammenfassend stellten die Gutachter fest, dass wegweisend aus somatisch-orientierter Sicht momentan eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf bestehe. Ebenfalls bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche körperlich regelmässig mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeit; unter spezifischen Arbeitsplatzbedingungen könne der Beschwerdeführerin hingegen derzeit eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert werden, idealerweise im Sinne von 2x2 Stunden, welche über den Tag verteilt würden, damit sie eine längere Mittagspause zur Erholung habe. Ab spätestens Januar 2010 sei von einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in adaptierten, dann beidhändig zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen. Das Pensum sei vollschichtig umsetzbar mit reduziertem Rendement. Die geringen Leistungseinbussen aus somatischer und psychiatrischer Sicht wirkten sich dabei nicht additiv aus, da die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung genutzt werden könnten (S. 22 f.).
3.4
3.4.1 Die an der Erstellung des polydisziplinären MEDAS-Gutachtens vom 25. November 2011 (Urk. 11/97) beteiligten Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, Dr. med. I.___, Rheumatologie FMH, med. pract. J.___, Facharzt FMH Psychiatrie/Psychotherapie, sowie Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, nannten aus interdisziplinärer Sicht zur Hauptsache die folgenden Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 23 f.):
- Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
- Chronischer komplexer Residualzustand im Bereich des rechten distalen Vorderarmes und Handgelenks
- Chronische Impingementsymptomatik beider Schultern linksbetont
- Chronfiziertes therapierefraktäres zerviko-thorakospondylogenes Syndrom linksbetont
Als Diagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert nannten sie (S. 24):
- Chronische diffuse Gonalgie rechts
- Übergewicht (BMI 29)
- Arterielle Hypertonie
- Rezidivierender Schwindel unklarer Genese
- Urininkontinenz intermittierend, anamnestisch
Sowie als Nebenbefunde (S. 24):
- Metatarsalgie bei Senk-Spreizfuss beidseits
- Verdacht auf schädlichen, iatrogenen Gebrauch von Lorazepam
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
- Status nach vaginaler Hysterektomie wegen Descensusbeschwerden anamnestisch
- Status nach zweimaliger Operation im behaarten Kopf (Atheromexzision?) anamnestisch
3.4.2 In der zusammenfassenden Beurteilung führten die Experten aus, gemäss aktueller fachärztlicher rheumatologischer Beurteilung sei es gegenüber dem Y.___Gutachten vom 4. August 2009 subjektiv wie objektiv nicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen, und somit sei insbesondere die prognostisch in Aussicht gestellte Abheilung der distalen Radiusfraktur rechts nicht eingetreten. Eine jüngst erfolgte handchirurgische Abklärung durch PD Dr. L.___ vom 10. Mai 2011 habe weiterhin relevante Befunde ergeben, welche die von der Versicherten berichteten Beschwerden wie auch die deutlichen Funktionseinschränkungen erklären würden. Allein von Seiten des Bewegungsapparates her bestehe, in Berücksichtigung des chronischen Residualzustandes im Bereich des rechten distalen Vorderarmes und des Handgelenkes, der chronischen Impingementsymptomatik der Schultern linksbetont und des chronischen therapierefraktären zerviko-thorakospondylogenen Syndroms linksbetont, ein wenn auch beschränktes - positives Fähigkeitsprofil: der Beschwerdeführerin seien, als funktionell Einhändige/Einarmige, zu 50 % der Norm zumutbar ausschliesslich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Arbeiten in häufigen rückenbelastenden Positionen und nicht an/über der Schulterhorizontalen mit dem linken Arm; der Einschätzung der behandelnden Ärzte könne somit nicht vollumfänglich gefolgt werden; die Formulierung «bei unklarer Situation des rechten Handgelenkes und unter Berücksichtigung der Gesamtsituation bei chronifiziertem Schmerzsyndrom» sei aus rein rheumatologischer Sicht zu stark pauschalisiert und stelle nicht ab auf eine differenzierte Betrachtung der Funktionseinschränkungen und Behinderungen diverser Lokalisationen (S. 23).
3.4.3 Im Weiteren konstatierten sie, der allfälligen Verwertung der aus somatischer Sicht zu attestierenden Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit stünden die Befunde der aktuellen psychiatrischen Exploration entgegen: die Beschwerdeführerin sei an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) erkrankt; im Vergleich zum Y.___-Gutachten sei somit eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes und neu, aufgrund der Schwere der psychischen Störung, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit spätestens ab Zeitpunkt der jetzigen Abklärungsuntersuchungen festzuhalten.
3.5 Gestützt auf diese, vom Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin am 4. Januar 2012 bestätigte, medizinische Aktenlage (Urk. 11/108/3) sprach die Beschwerdegegnerin verfügungsweise die abgestufte Rente zu, zuletzt mit Wirkung ab 1. Februar 2012 eine ganze Rente (Urk. 11/109, Urk. 11/141-144).
4.
4.1 Der Verlauf der von der Beschwerdeführerin geklagten Beeinträchtigungen, die gestellten Diagnosen und die Stellungnahmen der involvierten Ärzte zum Leistungsvermögen zeigen, dass die Beschwerdeführerin seit 2006 an Beschwerden am Bewegungsapparat leidet. Während die Begutachtung im Juni 2009 durch die Experten des Y.___ noch bei sehr guter Compliance mit selbständigem, zügigem An- und Ausziehen der Kleidungsstücke der Beschwerdeführerin durchgeführt werden konnte (Urk. 11/49 S. 15, S. 18), wies sie in der Untersuchungssituation des rheumatologischen Konsiliums für die MEDAS Z.___ im Juni 2011 ein extremes Schmerzverhalten auf, was eine seriöse Untersuchung des Bewegungsapparates verunmöglichte. Auch das Ent- und Ankleiden erfolgte ausschliesslich im Sitzen unter Mithilfe der Tochter der Beschwerdeführerin und ohne Einsatz der rechten Hand (Urk. 11/97/29-48 S. 3). Indes vermochte Dr. K.___ keine Pathologien zur Erklärung des augenscheinlich erheblich veränderten Schmerzgebarens festzustellen. Mithin erfolgte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowohl im angestammten Beruf als auch für eine Verweistätigkeit in Übereinstimmung mit dem Y.___-Gutachten, wobei Dr. K.___ explizit darauf hinwies, dass seither keine relevanten Veränderungen des Gesundheitszustandes objektivierbar waren (S. 19).
4.2 Alsdann ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass in Bezug auf Schmerzen naturgemäss Beweisschwierigkeiten bestehen, folglich die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen, sondern die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein müssen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Wie hiervor festgehalten, traf dies vorliegend gerade nicht zu. Es bestanden erhebliche Anzeichen für ein aggravierendes Verhalten der Beschwerdeführerin. Namentlich kann bereits dem Bericht der D.___ vom 2. April 2008 (E. 3.2 hievor) entnommen werden, dass bei der Beschwerdeführerin eine deutlich sichtbare Selbstlimitierung und Aggravierung festgestellt werden konnte. Auch der behandelnde Dr. med. M.___, FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, verwies in seinem Bericht vom 29. Juli 2008 (Urk. 11/37) zuhanden der IV-Stelle auf die Beurteilung durch das N.___, wo für die Beschwerden keine Ursache habe gefunden werden können; die dortige Interpretation erfolgte im Rahmen des lumbo-vertebralen Schmerzsyndroms und es war auch eine psychische Überlagerung postuliert worden (S. 2).
Ebenfalls auf eine psychiatrische Überlagerung wiesen die Experten des Y.___ hin. So hielt Dr. F.___ zur psychiatrischen Untersuchung fest, dass das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht vollständig objektiviert werden konnten. Die Beschwerdeführerin drückte mit ihren Beschwerden ihre Überforderung aus, erreichte mit ihnen auch einen gewissen sekundären Krankheitsgewinn, der darin bestand, dass sie nicht mehr der sehr belastenden Tätigkeit nachgehen musste (E. 3.3.2 hievor). Die therapeutischen Bemühungen scheiterten im Wesentlichen infolge der durch die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung verursachten fehlenden Motivation, sich trotz allfälliger Restbeschwerden aktiv um eine Genesung zu bemühen (Urk. 11/49 S. 13).
Damit übereinstimmend gelangte der begutachtende Rheumatologe Dr. E.___ zum Schluss, dass das ganze Ausmass der präsentierten Schmerzssymptomatik auf eine zusätzliche deutliche psychosoziale Überlagerung schliessen liess (E. 3.3.2 hievor). Ferner führte Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, in seinem Bericht vom 9. Februar 2010 (Urk. 11/58/39) zuhanden des Unfallversicherers der Beschwerdeführerin aus, dass die rechte Hand entgegen der geschilderten kaum vorhandenen Belastbarkeit beim Hantieren mit Gegenständen deutlich mehr belastet wurde als in der Untersuchungssituation und dass beim Anziehen von Jacke und Mantel die Bewegungen in den Schultergelenken mit deutlich verbesserter Geschwindigkeit erfolgten (S. 8 f.). Dr. med. P.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, notierte im auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin erstellten Bericht des Q.___ vom 10. Mai 2011 (Urk. 11/92/2-9), dass die Untersuchung durch die demonstrative Verdeutlichungstendenz deutlich erschwert wurde (S. 6). Schliesslich wies auch Dr. K.___ selber auf ein erheblich gesteigertes Krankheitsgebaren der Beschwerdegegnerin hin (Urk. 11/97/29-48 S. 3 f.).
4.3 Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass die psychische Symptomatik klar im Vordergrund gestanden hatte, wobei die Experten der MEDAS Z.___ im von der Verwaltung für beweiskräftig befundenen Gutachten von einer schweren depressiven Störung sprachen. Dieser Ansicht schloss sich RAD-Arzt Dr. R.___ an (E. 3.5 hiervor).
Diesbezüglich fällt auf, dass der RAD-Arzt in der Stellungnahme vom 4. Januar 2012 (E. 3.5 hievor) die Beurteilung und die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der explorierenden Fachpersonen übernahm, ohne sie vorab einer kritischen Würdigung unter Einbezug der Vorakten unterzogen zu haben. Insbesondere liess er unberücksichtigt, dass med. pract. J.___ im Rahmen des MEDASGutachtens am 19. August 2011 (Urk. 11/97/49-55) zum psychiatrischen Konsilium vom 5. Juli 2011 festgehalten hatte, diese Auswertung könne nicht zur definitiven Einschätzung genutzt werden (S. 4). Der Explorationsbericht erweist sich denn auch als unvollständig. Angaben in wesentlichem Umfang konnten nicht erfragt werden. Dessen ungeachtet gelangte der Gutachter zur Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), was angesichts dieser Befundlage zweifellos nicht nachvollziehbar war. Darüber hinaus vermutete der Gutachter unter Verweis auf die Anamnese ein histrionisches Grundmuster, kam aber - gerade hinsichtlich dieser Anamnese (vgl. E. 4.2 hievor) unverständlich - zum nicht näher begründeten Schluss, dies habe keinen ändernden Einfluss auf die Feststellung der schweren Depression, weshalb jeglicher Arbeitseinsatz vollkommen unmöglich sei. Auch eine anderweitige Diskussion der gezeigten Verhaltensauffälligkeiten fand nicht statt.
4.4 Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab Anfang 2012 keine vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in leidensangepassten Tätigkeiten annehmen, denn die somatischen Befunde boten für eine ganze Rente keine genügende Grundlage und in psychiatrischer Hinsicht blieb das ausgewiesene aggravierende Verhalten der Beschwerdeführerin zweifellos zu Unrecht unbeachtet. Damit steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache fest (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 2.2) und deren Berichtigung ist, da es sich um eine periodische Dauerleistung handelt, von erheblicher Bedeutung (E. 1.1). Demnach war die Überprüfung des Rentenanspruches durch IV-Stelle zulässig, weil Anlass für die Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung bestand. Daran ändert auch die am hiesigen Gericht eingereichte Beschwerde gegen die rentenzusprechenden Verfügung nichts (E. 1.1 davor), da zufolge Rückzuges im damaligen Zeitpunkt keine materielle Prüfung des Rentenanspruches vorgenommen wurde (vgl. E. 1.1 hievor).
5.
5.1 Bei Bejahung zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungsverfügung hat rechtsprechungsgemäss eine freie Beurteilung der Rentenanspruchsvoraussetzungen nach den Verhältnissen im Zeitraum bis zum Erlass der die Rente ex nunc aufhebenden Wiederwägungsverfügung stattzufinden. Eine nähere Prüfung dieser Verhältnisse kann jedoch im jetzigen Zeitpunkt unterbleiben, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.
5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht ein besonderer Schutzbedarf der Versicherten nach langjährigem Leistungsbezug (mehr als 15 Jahre) oder bei fortgeschrittenem Alter (zurückgelegte 55 Jahre). Dem wird insofern Rechnung getragen, als diesfalls die Frage der zumutbaren Selbsteingliederung bei der Revisions- oder wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung besonders zu prüfen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1.3.2 und 9C_920/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.4 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte (Verbesserung der) Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage S. 436 Rz 61 zu Art. 30-31). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).
5.3 Die am 28. März 1962 geborene Beschwerdeführerin war im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung am 20. November 2017 (Urk. 2; BGE 141 V 5 E. 4) mehr als 55 Jahre alt. Sie fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis.
5.4 Die Beschwerdegegnerin ging verfügungsweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 2 S. 2). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft, diese verlangt oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Den Akten sind keine Anhaltspunkte für einen von vornherein fehlenden Eingliederungswillen der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit zu entnehmen. Vielmehr hat sie im Einwand zum Vorbescheid nach Lage der Akten erfolglos um die Gewährung von entsprechenden Massnahmen ersucht (Urk. 11/293/6).
Es ist auch weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass der am 19. Januar 2016 eröffneten Mitteilung betreffend Verneinung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 11/208) eine Weigerung der Beschwerdeführerin vorausgegangen wäre, sich entsprechenden Massnahmen zu unterziehen. Die Beschwerdegegnerin verwies im Zusammenhang mit den Eingliederungsmassnahmen auf das wenig kooperative Verhalten der Beschwerdeführerin während der Untersuchung, ihr geringes Bemühen, Auskunft zu geben (Urk. 11/286/4), was zwar zutrifft, aber nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Eingliederungsbereitschaft schliessen lässt. Wenn auch gegenüber dem Gutachter keine entsprechende Motivation geäussert worden ist, durfte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinische Abklärung nicht sämtliche eigenen Abklärungen betreffend den Eingliederungswillen unterlassen. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sich die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich gegen die Mitteilung vom 19. Januar 2016 gewandt hat. Die Beschwerdegegnerin kam unter den gegebenen Umständen nicht umhin, selbst die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit konkret zu prüfen und allenfalls berufliche Eingliederungsmassnahmen – gegebenenfalls unter Auferlegung einer Schadenminderungspflicht – an die Hand zu nehmen.
5.5 Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von Renten von über 55-Jährigen nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit, usw.) und/oder die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv einer Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3).
Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin hat während Jahren eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Ihr letzter effektiver Arbeitstag war am 7. November 2006 (Urk. 11/19/2). Sie verfügt lediglich über eine Grundschulbildung und hat keinen Beruf erlernt (Urk. 11/10/4). Vor Eintritt der mehrjährigen Invalidität war sie hauptsächlich als Reinigungskraft tätig (Urk. 11/14, Urk. 11/19). Die Ausübung dieser Tätigkeit ist ihr aber auch aus Sicht der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr möglich (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin kann daher nicht auf eine – und sei es auch weit zurückliegende - gefestigte und aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, die für die Selbsteingliederung nützlich sein könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2). Damit liegt eine erhebliche invaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration auf der Hand, die zum Alter hintritt, das der Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch nicht zuträglich ist. In den Akten finden sich sodann keine weiteren Anhaltspunkte, dass es sich bei ihr um eine agile und gewandte Person handelt, die die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbsteingliederung verwerten könnte.
Die Beschwerdeführerin kann daher nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Erst hernach wird allenfalls zu prüfen sein, wie es sich mit dem weiteren Rentenanspruch verhält.
Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 900.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Nach Einsicht in die mit Eingabe vom 14. September 2018 (Urk. 14) aufgelegte, angemessen erscheinende Kostennote (Urk. 15) wird die Prozessentschädigung auf Fr. 2‘003.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das von der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2017 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) ist damit gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. November 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'003.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14-15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse der S.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubFrischknecht