Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.01381
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 28. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Steudler
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, ist Mutter von drei erwachsenen Kindern (Urk. 9/4 Ziff. 3.1). Seit März 2013 übte sie zusammen mit ihrem Ehemann die Hausleitung einer Cafeteria aus (Urk. 9/36 S. 3 Ziff. 2.1). Unter Hinweis auf Schmerzen und eine depressive Stimmung meldete sie sich am 30. Mai 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4 Ziff. 6.2). Am 7. Januar 2015 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit, dass eine ihr gewährte Massnahme im Bereich Arbeitsvermittlung und Arbeitsplatzerhalt (vgl. Urk. 9/29) abgeschlossen werde (Urk. 9/33).
Am 15. Mai 2015 (Urk. 9/39) wandte sich die Versicherte erneut an die IV-Stelle. Diese tätigte medizinische (Urk. 9/57-58, Urk. 9/60, Urk. 9/115-116, Urk. 9/124, Urk. 9/126) und erwerbliche (Urk. 9/92) Abklärungen und erteilte am 26. Juli 2016 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 9/83). Die Massnahme wurde am 16. September 2016 abgebrochen (Urk. 9/96).
1.2 Die IV-Stelle zog in der Folge Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 9/102) bei und holte ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 9/141, Urk. 9/143) ein. Am 9. August 2017 erliess sie den Vorbescheid (Urk. 9/146). Die Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 9/162) vor. Mit Verfügung vom 17. November 2017 (Urk. 9/165 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen.
2. Die Versicherte erhob am 22. Dezember 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. November 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbrin-gen. Insbesondere sei ihr ab 1. Dezember 2014 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben). Verfahrensrechtlich beantragte die Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2018 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Der Rechtsvertreter reichte am 20. Juli 2018 die Honorarnote (Urk. 12) und weitere Akten (Urk. 13/1-2) ein. Kopien derselben wurden der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. August 2018 zugestellt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid einen Anspruch auf IV-Leistungen. In medizinischer Hinsicht stellte sie auf das eingeholte bidisziplinäre rheumatologische und psychiatrische Gutachten ab. Betreffend das Ergebnis der Abklärungen stellte sie fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit einer adäquaten rheumatologischen und psychiatrischen Behandlung verbessern könne. Nach Abschluss der medizinischen Massnahmen könne daher von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 2 S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte unter anderem vor, das Bezirksgericht Zürich habe ihren früheren Partner der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und wegen mehrfacher Tätlichkeiten für schuldig befunden und ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 41 Monaten verurteilt (Urk. 1 S. 10 Ziff. 19). Wenige Wochen nach den traumatischen Geschehnissen vom 10. April 2015 habe sich ihr psychischer Zustand dramatisch verschlechtert. Sie habe zunehmend unter wiederkehrenden Intrusionserlebnissen wie Flashbacks, Albträumen und unter weiteren Symptomen gelitten (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 20).
Unbegreiflich sei, dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen veranlasst habe, obwohl im Einwand gegen den Vorbescheid seit der Begutachtung eine gesundheitliche Verschlechterung geltend gemacht worden sei. Dies bedeute eine Verletzung von Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG (Urk. 1 S. 17 f. Ziff. 3). Das bidisziplinäre Gutachten erweise sich in vielerlei Hinsicht als mangelhaft und erfülle die Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht (Urk. 1 S. 18 f. Ziff. 36).
2.3 Streitig ist, ob ein Rentenanspruch besteht.
Dabei ist vorwegzunehmen, dass es sich beim Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin mit dem Titel «Wiederanmeldung» vom 15. Mai 2015 (Urk. 9/39) nicht um eine Neuanmeldung handelte. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin über die Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2014 (Urk. 9/4) und allfällige Leistungsansprüche noch nicht abschliessend entschieden. Die Leistungsansprüche inklusive eines Rentenanspruches sind daher nachfolgend im Rahmen der Erstanmeldung der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2014 zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin rügte sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 17 Ziff. 33). Zunächst gilt es jedoch zu prüfen, ob auf die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen rheumato-logischen und psychiatrischen Teilgutachten abgestellt werden kann. Falls auf das bidisziplinäre Gutachten nicht abgestellt werden kann und weitere medizinische Abklärungen erforderlich sind, kann die Verletzung des Gehörsanspruches der Beschwerdeführerin offengelassen werden.
3.
3.1 Dr. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 21. April 2015 (Urk. 9/46) zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin habe die Behandlung temporär abgebrochen und am 23. März 2015 wiederaufgenommen. Dieser sei die Arbeitsstelle gekündigt worden. In einer neuen Beziehung sei es zudem zu Schlägereien, Gewalt und sexueller Nötigung gekommen, was schliesslich in der polizeilichen Verhaftung des Freundes geendet habe (S. 1 unten). Dr. A.___ nannte als psychiatrische Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und einen Zustand nach anhaltender Erschöpfung (ICD-10 F48.0, S. 1 oben).
3.2 Vom 12. August bis 23. September 2015 war die Beschwerdeführerin in der Klinik B.___, Psychiatrie C.___, in stationärer Behandlung (Urk. 9/57 S. 1). D.___, Psychologin, und E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin, stellten im Austrittsbericht vom 12. Oktober 2015 (Urk. 9/57) folgende psychiatrische und somatische Diagnosen:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode vor dem Hintergrund einer Traumafolgestörung
- systemischer Lupus erythematodes (SLE)
- Periarthropathia humeri rechts
- Osteopenie der Hüfte
- undifferenzierte Polyarthritis der Hände seit 2014
- Herpes simplex-Infektion Auge links
D.___ und E.___ führten weiter aus, die depressive Symptomatik habe sich im Behandlungsverlauf von einer mittelgradigen hin zu einer leichtgradigen Depression zum Zeitpunkt des Austrittes aus der Klinik gebessert. Die antidepressive Medikation sei im Behandlungsverlauf unverändert beibehalten worden (S. 2 unten).
3.3 Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Universitätsspital F.___, stellten im Bericht vom 22. Oktober 2015 (9/60/1-5) folgende – hier verkürzt wiedergegebene - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f. Ziff. 1.1):
- undifferenzierte Polyarthritis, Erstmanifestation März 2014
- am ehesten im Rahmen einer SLE, Differentialdiagnose induzierter SLE (Salazopyrin)
- Periarthropathia humeri rechts
- Status nach Kontusion am 27. November 2013
- Rx Schulter rechts 5. März 2014: mässiggradige Omarthrose rechts; mit Knocheninfarkten kompatible Sklerosezonen Humeruskopf und Humerusschaft proximal
- MRI Schulter Juni 2015: subakromiale Bursitis und Zeichen des subakromialen Impingements mit Osteophyten-Bildung am Unterrand des Akromions; intratendinöse Partialruptur der Supraspinatussehne, ausgeprägte Tendinopathie mit zusätzlich artikularseitiger kleiner Ruptur; Hochstand des Schulter-Kopfes, ausgeprägte Bizepssehnen-Tendinonpathie mit massiver Auftreibung im intraartikulären Anteil, Differentialdiagnose: formell höhergradige Partialruptur; Ganglion im Bereich des rechten Sulcus bicipitalis
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte Zoster ophtalmicus rechts, September 2015, Osteopenie und eine mittelgradige depressive Störung (S. 1 f. Ziff. 1.1).
Zur Anamnese wurde ausgeführt, die Schulterschmerzen rechts hätten im Anschluss an eine Kontusion der Schulter im November 2013 begonnen. Im Februar 2014 sei es plötzlich zu akuten Schmerzen im linken Kniegelenk mit begleitender Unterschenkelschwellung gekommen. Zudem sei es zu einem Gewichtsverlust von 11 kg und während einiger Monate zu einer depressiven Verstimmung und zu anhaltendem Fieber gekommen. Im Mai 2014 habe sich das klinische Bild einer undifferenzierten Oligoarthritis mit polymyalgiformem Beschwerdebild ergeben mit erhöhter humoraler Entzündungsaktivität und leicht positiven ANA. Es sei eine immunsupprimierende Therapie mit initial MTX gestartet worden. Die Therapie sei im Verlauf mehrmalig geändert worden. Hierunter sei es zum Rückgang der Allgemeinsymptome gekommen bei persistierenden Schmerzen in den Händen. Insbesondere habe die Patientin aktuell wieder vermehrt Beschwerden im Sinne einer Tendovaginitis stenosans. Zudem bestünden vermehrt Schmerzen im Bereich der rechten Schulter. Beides sei nach einer Cortisoninfiltration im Juli 2015 lediglich passager besser geworden (S. 2 f. Ziff. 1.4).
Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie gaben zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit an, bei der Patientin bestünden Schmerzen im Bereich der Hände, was zu einer Einschränkung der Fein- und Grobmotorik führe. Auch für körperlich belastende Tätigkeiten bestünden Einschränkungen (S. 3 Ziff. 1.7). Für die bisherige Tätigkeit attestierten sie eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % (S. 4 Ziff. 1.7).
3.4 Die Ärzte der Universitätsklinik G.___ stellten im Austrittsbericht vom 3. März 2016 (Urk. 9/71) folgende Diagnosen (S. 1):
- Rotatorenmanschettenruptur (PASTA Supraspinatus), massive Bizepstendinopathie mit subtotaler Ruptur Schulter rechts, nach Sturz vom 27. November 2013 und Status nach mehreren Cortisoninfiltrationen, letztmals September 2015
- systemischer Lupus erythematodes
- Osteopenie
- mittelgradige depressive Störung
- Tendovaginitis stenosans Dig. IV Hand rechts
- Status nach Zoster ophthalmicus, September 2015
- Nikotinabusus
3.5 Im Wesentlichen dieselben Diagnosen stellten die Ärzte des F.___ mit Bericht vom 15. September 2016 (Urk. 9/104). Dr. H.___, Assistenzarzt, Universitätsklinik G.___, gab im Bericht vom 2. November 2016 (Urk. 9/115/6-8) an, für die Tätigkeit als Hauswartin sei bis zum 19. Juni 2016 ein Zeugnis mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgestellt worden (S. 2 Ziff. 1.6). Für die genaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bedürfe es einer detaillierten arbeitsmedizinischen Beurteilung (S. 3 Ziff. 1.7).
3.6 Dr. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab
in einem nicht datierten Bericht (Eingangsdatum 16. November 2016, Urk. 9/116/1-5) an, es bestehe keine Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.7). Wiedereingliederungsmassnahmen seien wegen Progredienz der Krankheit abgebrochen worden (S. 2 Ziff. 1.6).
3.7 Dr. A.___ führte im Bericht vom 23. November 2016 (Urk. 9/117) aus, sie gehe von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, aus, die sich auf dem Boden einer Traumafolgestörung im Sinne einer posttraumatischen Entwicklungsstörung ausgebildet habe. Darüber hinaus bestehe ein Zustand nach anhaltender Erschöpfung als Folge verschiedener psychosozialer Belastungsfaktoren.
Aufgrund der somatischen und psychischen Mehrfacherkrankungen der Beschwerdeführerin habe sich ihr Zustand in den letzten zwei Jahren zunehmend verschlechtert. Trotz konstanter therapeutischer Massnahmen könne kaum mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Bei der mehrfach traumatisierten Frau mit einer Reihe von somatischen Schwierigkeiten bestehe An-spruch auf eine ganze Rente (S. 2 unten).
3.8 Vom 26. September bis 14. November 2016 erfolgte ein weiterer Aufenthalt in der Klinik B.___ (Urk. 9/122 S. 1).
E.___ und J.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, C.___, nannten im Bericht vom 9./10. Februar 2017 (Urk. 9/124/1-6) als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestehend seit Frühjahr 2013, vor dem Hintergrund einer Traumafolgestörung (ICD-10 F33.1), und eine posttraumatische Belastungsstörung, akut seit der Vergewaltigung mit Todesangst 2015 (ICD-10 F43.1, S. 1 Ziff. 1.1).
Zur Anamnese wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in sehr schwierigen und belastenden Familienverhältnissen in Österreich aufgewachsen. Im Alter von 11 bis 13 Jahren habe sie wiederholt sexuellen Missbrauch erlebt. Die Eltern hätten ihren Aussagen keinen Glauben geschenkt.
Ihr erster Ehemann und ihre Tochter seien 1990 bei einem Unfall ums Leben gekommen. Mit ihrem zweiten Ehemann habe sie zusammen als Hauswart-Ehepaar gearbeitet. Die letzte Arbeitsstelle sei ihr 2015 aufgrund einer multiplen Schmerzproblematik bei bekanntem Lupus erythematodes gekündigt worden. Ein Wiedereingliederungsversuch sei missglückt. Nach der Trennung von ihrem Ehemann sei eine folgende Beziehung von massiver physischer, psychischer und sexueller Gewalt geprägt gewesen. Nach einer Vergewaltigung und massiven Gewaltanwendungen habe sie ihren Partner bei der Polizei angezeigt. Er sei zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden (S. 2 Ziff. 1.4). Als Befunde bestünden Stimmungsschwankungen, eine beeinträchtigte Konzentration, eine innere Unruhe und eine latente Suizidalität. Weiter bestünden verhaltensbestimmende Ängste, Zukunftsängste und Panikattacken sowie Flashbacks, Schlafstörungen mit Albträumen, ein sozialer Rückzug, Schmerzen, ein mangelndes Selbstwertgefühl und Schuldgefühle (S. 2 Ziff. 1.4 Mitte).
E.___ und J.___ attestierten für die Tätigkeit als Hauswartin seit September 2016 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Im Rahmen der psychischen Erkrankung bestünden eine verminderte Konzentrationsfähigkeit sowie eine verminderte Belastbarkeit. Die Patientin könne sich nicht über eine längere Zeitspanne konzentrieren. Sie ermüde rasch, sei wenig belastbar und leide unter körperlichen Symptomen wie Kopf-, Gelenk- und Muskelschmerzen (S. 2 f. Ziff. 1.6 und 1.7).
3.9 Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, F.___, gaben im Bericht vom 24. Februar 2017 (Urk. 9/127/5-9) zum Verlauf an, bezüglich der rheumatologischen Beschwerden im Rahmen des systemischen Lupus erythematodes sei es zu einer Zunahme der Gelenksbeschwerden, insbesondere im Bereich der Schultern und der Ellenbogen beidseits sowie der Fingergelenke gekommen, worauf im Januar 2016 eine Therapie mit Plaquenil begonnen worden sei. Im Juli 2016 sei zusätzlich Benlysta initiiert worden. Unter den Therapien zeige sich aktuell eine 60%ige Besserung der Beschwerden (S. 3 f. Ziff. 1.4). Für die Patientin stünden aktuell vor allem Gelenkschmerzen in den Fingern (Synovitiden, MCP/PIP) sowie im Ellenbogen rechts im Vordergrund mit einer Kraftminderung in den Fingern und einer Morgensteifigkeit von zirka einer Stunde.
Unter diesen Umständen bestehe aus rheumatologischer Sicht bezüglich der angestammten Tätigkeit als Hauswartin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Es müsse eine Umschulung erfolgen. Für die genaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei allenfalls eine Begutachtung mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit nötig (S. 4 Ziff. 1.4 oben). Im angestammten Beruf als Hauswartin könne ab sofort mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % gerechnet werden (S. 5 Ziff. 1.9).
3.10 Die Beschwerdeführerin ist seit Mai 2016 bei Dr. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Rehaklinik Bethanien, in Behandlung (Urk. 9/126 Ziff. 1.2). Dr. K.___ attestierte in einem am 13. März 2017 eingegangenen Bericht (Urk. 9/126) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die genannte Arbeitsunfähigkeit gelte bis eine neue Therapie besser wirke (S. 1 Ziff. 1.6). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne zirka in einem halben Jahr beurteilt werden. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich (S. 2 Ziff. 1.7).
3.11
3.11.1 Dr. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erstattete am 28. Juni 2017 (Urk. 9/141) im Rahmen einer bidisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin das rheumatologische Teilgutachten. Die Untersuchung erfolgte am 19. Juni 2017 (S. 1).
Die Gutachterin führte zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin habe Schmerzen in beiden Händen, den Ellenbogen, in den Schultern und in den Füssen angegeben. Wenn sie eine halbe Stunde am Computer arbeite, würden Krämpfe in den Händen auftreten. Sie habe Mühe, mit den Händen einen Reissverschluss zu gebrauchen (S. 128 Ziff. 7.2 oben). Schmerzmittel verwende sie nur bei Bedarf. Seit mehr als einem Jahr nehme sie morgens für die Nerven eine Tablette Cipralex 20mg ein. Bei Panikattacken verwende sie bei Bedarf Temesta exp. (S. 130 Ziff. 7.4).
3.11.2 Dr. L.___ stellte folgende rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 140 Ziff. 9.1):
- systemischer Lupus erythematodes (Erstmanifestation März 2014 und Erstdiagnose März 2015) mit
- Arthralgien und Arthritiden, vor allem an beiden Händen, reduzierter Kraft und Morgensteifigkeit mit Tendovaginitis stenosans Dig. IV und V beidseits
- Status nach erfolgreicher Operation der Tendovaginitis steonosans Dig. IV rechts am 20. November 2015
- rezidivierenden enoralen Mukosa-Läsionen
- aktuell keine Mukosa-Läsionen
- Fieberschüben ab 2014
- seit einem Jahr kein Fieberschub mehr
- Angabe eines Gewichtsverlustes von mehr als 10 kg im Jahr 2014
- initial im Mai 2014 deutlich erhöhten Entzündungszeichen und Besserung im Verlauf und
- aktuell: normalen Entzündungszeichen mit
- im Mai 2014 stark erhöhtem Wert der Anti-DNS mit Besserung im Verlauf, aktuell grenzwertig erhöhte Anti-ds-DNS IgG ohne entsprechende homogene Fluoreszenz mit
- vermindertem C3-Komplement, Juli 2015 und aktuell normalen Werten von C3 und C4 mit
- verschiedenen Basistherapien ab Mai 2014
- aktuell Plaquenil 200mg ab 12. Januar 2016 und Belimumab ab 26. Juli 2016 mit deutlicher Verbesserung der Beschwerden und der Laborbefunde ab September 2016
- bildgebenden (MRI Juni 2017) entzündlichen Veränderungen der Flexor-Sehnen der linken Hand (Tendovaginitis), vor allem Dig. II und Dig. IV auf Höhe der MCP-Gelenke und der proximalen Phalangen und diskreten Synovitiden im distalen DRUG sowie MCP II, IV und V ohne eindeutige Usuren sowie ödematöse Verdickung und Kontrastmittelaufnahme des palmaren Segmentes des skapholunären Ligamentes
- verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der rechten Schulter bei
- Status nach Sturz auf die rechte Schulter am 29. November 2013 mit Partialruptur der Supraspinatus-Sehne und Bizps-Tendinopathie mit arthroskopischer Behandlung am 3. März 2016 mit Rekonstruktion der Rotatorenmanschetten (PASTA-Repair), Bizpes-Tenotomie sowie subacromialer Dekompression
Dr. L.___ nannte sodann als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 141 Ziff. 9.2):
- Nikotin-Abusus
- Hypercholesterinämie
- Osteoporose
- aktuell ohne medikamentöse Therapie
- Tendovaginitis des Ringfingers (Dig. IV) der rechten Hand mit
- operativer A1-Ringband-Spaltung am 20. November 2015 mit gutem Resultat
- Status nach Zoster ophtalmicus rechts, September 2015
- Status nach Hyperthyreose bei Basedow mit medikamentöser Behandlung 2005 mit Tapazole und aktuell normaler Schilddrüsenfunktion
Etwa im März 2014 seien bei der Beschwerdeführerin ausgedehnte Gelenkbeschwerden aufgetreten. Ein Jahr danach sei ein systemischer Lupus erythematodes diagnostiziert worden, wobei deutliche pathologische Laborbefunde nachgewiesen worden seien. Seither sei die Beschwerdeführerin mit verschiedenen Basismitteln behandelt worden. Im November 2015 sei eine Tendovaginitis stenosans des Ringfingers der rechten Hand chirurgisch behandelt worden, worauf sich die Beschwerden deutlich gebessert hätten. Am 3. März 2016 sei eine Arthroskopie der rechten Schulter durchgeführt worden. Ab Juli 2016 sei neu das Basismittel Benlysta zusammen mit Plaquenil angewandt worden. Bereits nach kurzer Zeit sei es zu einer eindrücklichen Besserung der Beschwerden und der Laborbefunde gekommen. Auch das Körpergewicht habe sich stabilisiert (S. 142 Ziff. 10 oben).
Die Haut der Explorandin sei sonnengebräunt. Eine Sonnenempfindlichkeit bestehe offenbar nicht. Sonnenempfindlichkeit sei eines der 14 ACR-Kriterien für die Diagnose eines systemischen Lupus erythematodes. Offene Stellen im Mund seien nicht vorhanden. Bei offen Stellen im Mund handle es sich um ein weiteres Kriterium für Lupus. Der normale Gang sei unauffällig wie auch der Zehen- und Fersengang. Alle drei Wirbelsäulen-Abschnitte seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden.
Bei der direkten Prüfung der Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes zeige die Beschwerdeführerin deutliche Einschränkungen. Bei Ablenkung bewege sie die rechte Schulter aber normal. Alle übrigen grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden (S. 142 Ziff. 10 unten). Die postoperative Röntgenuntersuchung der rechten Schulter zeige eine gute Lage des eingebrachten Ankers ohne Lockerungszeichen. Wesentliche degenerative Veränderungen seien nicht sichtbar. Die Ganzkörper-EOS-Röntgenuntersuchung vom Juni 2017 habe eine leichte Arthrose der ISG beidseits ergeben bei normalen bildgebenden Befunden an den Hüft-, Knie- und Sprunggelenken beidseits. Die Röntgenbilder beider Füsse vom Juni 2017 zeigten leichte degenerative Veränderungen, jedoch ohne entzündliche Veränderungen und ohne fokale Weichteilschwellungen (S. 143 oben). Die Röntgenuntersuchungen beider Hände vom Juni 2017 zeigten leichte degenerative Veränderungen, jedoch keine entzündlich-erosive Veränderungen. Die Skelettstruktur der Hände weise auf eine verminderte Knochendichte hin. Die MRI-Untersuchung der linken Hand vom Juni 2017 zeige Tendovaginitiden der Beugesehnen, vor allem des Zeige- und des Ringfingers auf Höhe der MCP-Gelenke und der proximalen Phalangen und diskrete Synovitiden im distalen DRUG und der MCP-Gelenke II; IV und V. Diese Befunde seien am ehesten durch den systemischen Lupus erythematodes verursacht worden (S. 143 Mitte).
Die antinukleären Antikörper (ANA) hätten sich bei der Untersuchung in einem normalen Bereich befunden. Der Wert für ds-DNS-Ig Antikörper habe sich im oberen Grenzbereich befunden. Das Basismittel Plaquenil sei im Blut im therapeutischen Bereich nachweisbar gewesen. Dagegen sei das Antidepressivum Cipralex nicht im Blut vorhanden gewesen (S. 144 oben).
Die Beschwerdeführerin erfülle gegenwärtig nur zwei der elf ACR-Kriterien für die Klassifikation eines systemischen Lupus erythematodes, nämlich Arthritis und grenzwertig erhöhte ds-DNS-IgG-Antikörper. Auch von den erweiterten SLICC-Kriterien erfülle sie nur 2 von 17 Kriterien. Für die Diagnose müssten mindestens vier Kriterien vorhanden sein. Die Beschwerdeführerin erfülle daher gegenwärtig die Kriterien nicht. Da für die Diagnose eines Lupus erythematodes sowohl gemäss den ACR- sowie nach den SLICC-Kriterien diese auch kumulativ über einen beliebigen Zeitraum erfüllt sein könnten, könne die Diagnose dennoch weiterhin bestehen bleiben. Zweifellos handle es sich jedoch um einen milden Verlauf mit guter Besserungstendenz (S. 144 Mitte).
Seit der Diagnose eines Lupus erythematodes im März 2015 sei es zu einer deutlichen Besserung der klinischen Beschwerden gekommen. Auch das Körpergewicht habe sich stabilisiert. Die pathologischen Laborbefunde hätten sich eindrücklich gebessert und seien unterdessen alle normal bis auf einen grenzwertig erhöhten Wert des Anti-DNA IgG, dessen diagnostische Bedeutung nicht gesichert sei. Die Tendovaginitis stenosans der rechten Hand sei im November 2015 erfolgreich operiert worden. Die arthroskopische Behandlung der rechten Schulter im März 2016 habe ebenfalls zu einem sehr guten Resultat geführt. Die Beschwerdeführerin könne daher eine angepasste Tätigkeit ausüben mit einer zusätzlichen Pause von einer Stunde pro halben Tag wegen einer vermehrten Müdigkeit, welche möglicherweise durch den systemischen Lupus erythematodes induziert sei (S. 144 unten).
Der Handeinsatz sei bei der Untersuchung beidseits normal gewesen. Die Beschwerdeführerin sei mit einer gut gefüllten Handtasche sowie einem vollen Plastiksack zur Untersuchung gekommen. Die Handtasche und den Plastiksack habe sie problemlos hantieren können. Diskrepant dazu sei die gezeigte maximale Handkraft von 20-27 % rechts und 27-31 % links. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine derart stark verminderte Handkraft beidseits. Sicher habe bei der Messung eine Selbstlimitierung bestanden (S. 145).
3.11.3 Die Beschwerdeführerin habe von 2009 bis 2011 berufsbegleitend den eidgenössischen Fachausweis als Hauswartin erworben. Im Rahmen der letzten Anstel-lung bei der Stiftung M.___ habe sie mit einem Pensum von 50 % an 20.5 Stunden pro Woche gearbeitet. Unter anderem habe sie die Hausleitung, die Führung einer Cafeteria, die Hauswartung und die Mitarbeiterführung in zwei Häusern innegehabt. Die Hausleitung habe sie mit ihrem Ehemann ausgeübt (S. 146 Ziff. 11.1 Mitte).
Die Beschwerdeführerin benötige aufgrund des systemischen Lupus erythematodes eine körperlich leichte Tätigkeit, die das Hantieren von Lasten bis zu 10 kg beinhalte (leichtes Belastungsniveau). Weiter könne sie nicht in Kälte, Nässe oder bei grossen Temperaturschwankungen arbeiten. Ebenso könne sie keine Tätigkeit mit grossen Anforderungen an die Feinmotorik der Hände ausüben und auch eine Tätigkeit mit stark repetitiver Belastung der Hände sei nicht möglich (S. 147 Mitte). Bei Berücksichtigung dieser Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin bezogen auf ein Pensum von 100 % zu 100 % arbeiten. Sie benötige jedoch pro halben Tag eine zusätzliche Pause von einer Stunde wegen erhöhter Müdigkeit. Geeignet seien die angestammten Tätigkeiten im Bürobereich, zum Beispiels als Geschäftsführerin der N.___ GmbH mit Buchhaltung und Büroarbeiten. In der angestammten Tätigkeit bei der Stiftung M.___ könne sie die meisten Teilbereiche ausübten wie Hausleitung, Führung der Cafeteria, Mitarbeiterführung in zwei Häusern, Materialbestellungen etc. Den Teilbereich Hauswartung könne sie dagegen nicht mehr ausüben. Weiter könne sie als Verkäuferin beziehungsweise als Einzelhandelskauffrau leichte Gegenstände verkaufen (S. 147 unten).
Der Rheumatologe des F.___ habe die Beschwerdeführerin im Oktober 2015 für die angestammte Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig eingeschätzt. Zudem habe er ausgeführt, dass für mittel- bis schwerbelastende Tätigkeiten, Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit hoher Anforderung an die Feinmotorik eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Die Beschwerdeführerin sei daher spätestens ab dem 22. Oktober 2015 in einer angepassten Tätigkeit wieder im angestammten Ausmass arbeitsfähig gewesen. Nach der Handoperation vom 20. November 2015 sei ihr bis zum 20. Dezember 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Nach der Schulterarthroskopie vom 3. März 2016 sei sie bis zum 19. Juni 2016 für jegliche Tätigkeiten arbeitsunfähig gewesen. Nachdem der weitere Verlauf ab Oktober 2015 in den medizinischen Akten nicht eindeutig dokumentiert sei, gelte die von Dr. L.___ attestierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 100 % mit einer Pause von einer Stunde pro halben Tag seit der rheumatologischen Untersuchung vom 19. Juni 2017 (S. 148 Ziff. 11.2).
Die Beschwerdeführerin habe bei der Untersuchung keine Schmerzmittel verwendet. Die medikamentöse Schmerztherapie habe daher ein grosses Optimierungspotenzial. Die letzte Physiotherapie sei im Juni 2016 erfolgt. Solange sie Beschwerden angebe, sollte die Beschwerdeführerin regelmässig physiotherapeutisch betreut werden (S. 149 Ziff. 12.1). Sie habe eine gute Prognose. Es sei wahrscheinlich, dass sie lang andauernd arbeiten könne (S. 149 Ziff. 12.3).
3.12
3.12.1 Dr. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik P.___, erstattete am 11. Juli 2017 (Urk. 9/143) das psychiatrische Teilgutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung.
Dr. O.___ führte zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin habe sich als Kind stets zurückgezogen verhalten, oft Angst verspürt und viel Zeit alleine verbracht. Der Vater habe sich aggressiv gezeigt und die Kinder oft geschlagen, weshalb sich die Explorandin vor ihm gefürchtet habe. Ab ihren 11. Lebensjahr hätten während drei Jahren sexuelle Übergriffe durch einen erwachsenen Angestellten ihres Vaters stattgefunden. Danach sei das Ganze aufgeflogen, als der Angestellte versucht habe, auch ihre Schwester zu belästigen (S. 10 Ziff. 3.3). Die Beschwerdeführerin habe 1983 einen Sohn geboren. 1984 habe sie geheiratet. Fünf Jahre nach der Geburt ihrer Tochter im Jahre 1985 seien der Ehemann und ihre Tochter bei einem Autounfall ums Leben gekommen. 1992 oder 1993 habe sie zum zweiten Mal geheiratet. Aus dieser Ehe seien 1993 Zwillingssöhne zur Welt gekommen. Der Ehemann habe oft Alkohol getrunken und gespielt (S. 11 Ziff. 3.3 oben). Die Beschwerdeführerin habe nach der Geburt der Zwillinge stundenweise geputzt und in einer Maschinenfabrik gearbeitet. Danach sei sie während acht Jahren mit ihrem Ehemann als Hauswartin in einer Schule tätig gewesen. Sie habe eine Ausbildung als Hauswartin begonnen, die sie wegen einer zu grossen Belastung wieder habe abbrechen müssen. Von 2012 bis 2014 habe sie bei der Stiftung M.___ zu 50 % die Hausleitung innegehabt (S. 11 Ziff. 3.5).
2012 seien psychische Probleme aufgetreten. Die Explorandin habe nicht mehr geschlafen, einen unheimlichen Druck gehabt und das Gefühl verspürt, sie komme nicht mehr vorwärts. Alles sei ihr schwergefallen. Es seien Suizidgedanken aufgetreten, weil sie nicht mehr gewusst habe, wie sie aus der Situation herausfinden könne. Sie habe sich mit allem überfordert und ihrem Ehemann gegenüber ausgeliefert gefühlt (S. 11 Ziff. 3.6). Nach einem Wohnungswechsel sei sie in der neuen Dienstwohnung wieder von ihrem Ehemann abhängig geworden. Schon beim Umzug habe sie eine grosse Blockade verspürt. Sie habe bloss noch geweint und sei schliesslich zusammengebrochen. Dr. A.___ habe ihr Cipralex verschieben, worauf sie weitergearbeitet habe. Mittlerweile sei ein Lupus diagnostiziert worden. Die Explorandin bekunde Mühe zu verarbeiten, dass sie immer wieder an ihre Grenzen stosse. Der Lupus ermüde sie sehr (S. 12 oben).
Im April 2015 sei sie mit einem Syrer eine Beziehung eingegangen. Der Mann habe sie geschlagen und vergewaltigt. Zuletzt habe eine Freundin der Beschwerdeführerin die Polizei gerufen. Seit April 2015 ertrage sie keine Nähe mehr. Sie leide immer wieder unter Panikattacken und schlafe sehr schlecht (S. 12 Mitte). Die Behandlung bei Dr. A.___ habe sie abgebrochen. Diese habe sie beschimpft, weil sie sich auf eine Beziehung mit einem Asylanten eingelassen habe. Bei der neuen Psychiaterin habe sie zum ersten Mal über die Traumata in der letzten Beziehung sprechen können (S. 12 unten). Die Beschwerdeführerin suche die neue Psychiaterin zweimal pro Woche auf. In der Zwischenzeit sei sie zum Islam konvertiert und bete fünfmal am Tag (S. 13 oben).
Die Beschwerdeführerin fühle sich gegenwärtig vordergründig durch ihre körperlichen Beschwerden eingeschränkt. Sie verspüre ständig Schmerzen. Viele Gelenke könne sie kaum bewegen. Auch psychisch fühle sie sich nicht gut (S. 13 Mitte).
3.12.2 Die Explorandin habe während des Gespräches in Bezug auf ihre Lebensgeschichte und die Krankheitsentwicklung klare und präzise Angaben gemacht, jedoch mit zunehmender Verzögerung. Dies deute auf eine eingeschränkte Konzentrationsausdauer hin. Ansonsten bestünden unauffällige mnestische Funktionen. Die Beschwerdeführerin sei im formalen Denken verlangsamt und stark eingeengt auf die negative Zukunftsperspektive gewesen. Inhaltlich hätten sich keine Hinweise für Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Im Affekt habe die Explorandin bedrückt, innerlich angespannt, unruhig und affekt-labil gewirkt. Die affektive Schwingungsfähigkeit und der Elan vitae seien reduziert gewesen. Der Antrieb sei vermindert und motorisch wenig lebhaft gewesen. Hinweise für eine Selbst- oder Fremdgefährdung hätten sich nicht ergeben (S. 13 Ziff. 4.1).
Dr. O.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen schädlichen Nikotingebrauch (S. 14 Ziff. 5).
Für die Zeitspanne zwischen März 2014 und Februar 2017 seien den medizinischen Akten in diagnostischer Hinsicht initial eine schwere Depression mit Suizidgedanken und eine schwere Traumatisierung in der Kindheit, eine rezidivierende depressive Störung und eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung sowie eine akute posttraumatische Belastungsstörung seit der Vergewaltigung mit Todesangst 2015 zu entnehmen. Aktenmässig könne seit der initial schweren depressiven Symptomatik im März 2014 im Verlauf von mehrheitlich mittelgradigen depressiven Symptomen mit einer kurzen, vorübergehenden leichten bis mittelgradigen depressiven Symptomatik ausgegangen werden. Seit 2015 seien aktenmässig psychische Folgen der sexuellen und psychischen Gewalt durch den letzten Partner sowie eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise eine posttraumatische Belastungsstörung zu entnehmen, seit dem Bericht vom 27. September 2016 (S. 14 Ziff. 6).
Die Beschwerdeführerin habe bei der Untersuchung durch den Referenten vom 15. Juni 2017 in psychopathologischer Hinsicht eine eingeschränkte Konzentrationsausdauer, einen verlangsamten Gedankengang und eine gedankliche Einengung auf die negative Zukunftsperspektive aufgewiesen. Zudem hätten eine Deprimiertheit, eine innere Anspannung, eine Affektlabilität, eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit sowie ein eingeschränkter Elan vitae, Antriebs-störungen und eine verminderte Psychomotorik bestanden. Ergänzend bestünden anamnestische Angaben über Ein- und Durchschlafstörungen und eine rasche körperliche und geistige Erschöpfung bei einer doch erhaltenen Tagesstruktur. Es könne daher von einer mittelgradigen depressiven Symptomatik ausgegangen werden (S. 14 f. Ziff. 6).
Aufgrund der anamnestischen Angaben könne keine Aussage bezüglich einer möglichen genetischen Vorbelastung für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen gemacht werden. Die Beschwerdeführerin habe eine sehr belastende Kindheit verbracht, wobei die frühe Kindheit ohne gravierende traumatische Ereignisse im Sinne von Misshandlungen oder einem Missbrauch verlaufen sei. Bei der Explorandin könne daher nicht von der Entstehung einer Persönlichkeitsstörung in der Kindheit ausgegangen werden. Trotz mehrfacher Traumatisierungen während der Kindheit und der Pubertät habe sie bis zum Erwachsenenalter keine Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Störungen mit Krankheitswert aufgewiesen (S. 15 oben). Die Beschwerdeführerin habe 1983 einen unehelichen Sohn zur Welt gebracht. Ein Jahr danach habe sie geheiratet. Fünf Jahre später habe sie bei einem Autounfall ihren Ehemann und die gemeinsame Tochter verloren. Offenbar dank vieler intellektueller Ressourcen und Persönlichkeitsressourcen habe sie trotz mehrerer Lebensschicksale ein unauffälliges Leistungsniveau aufgewiesen. Bei fehlenden Hinweisen auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialen Interaktionen sowie bei fehlenden Hinweisen auf anhaltende Störungen der Impuls- und Affektkontrolle könnten prämorbide psychische Probleme mit Krankheitswert inklusive einer Persönlichkeitsstörung klar ausgeschlossen werden (S. 15 oben).
Aufgrund der sehr glaubhaft geschilderten anamnestischen Angaben könne seit 2011 von einer zunehmenden Ausschöpfung der psychophysischen Ressourcen ausgegangen werden, was eine depressive Entwicklung zur Folge gehabt habe. Unter den etablierten therapeutischen Massnahmen habe das Leistungsniveau der Explorandin in einer beruflichen Tätigkeit von 50 % aufrechterhalten werden können. Eine weitere Ausschöpfung der Ressourcen habe Anfang 2014 zu einer schweren depressiven Dekompensation geführt. Es sei ihr daher ab dem 19. Februar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (S. 15 Mitte). Nach einer stationären Behandlung in der Zürcher Höhenklinik W.___ sei ihr ab dem 15. August 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % attestiert worden. Dabei könne der Beschwerdeführerin aufgrund der postulierten mittelgradigen depressiven Symptomatik ab August 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt werden. Seit August 2014 könne von vorwiegend mittelschweren depressiven Episoden ausgegangen werden. Seitdem könne ihr im Längsschnitte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert werden. Auch anlässlich der Exploration vom 15. Juni 2017 habe die Beschwerdeführerin eine mittelschwere depressive Symptomatik aufgewiesen. Es müsse von einer längeren Entwicklung der depressiven Störung ausgegangen werden, die auf eine Vielzahl von Lebensschicksalsschlägen und auf sehr traumatische Lebensereignisse zurückzuführen sei. Aufgrund der Blutanalyse seien die Therapieoptionen weitgehend nicht ausgeschöpft. Die Beschwerdeführerin habe während der letzten Partnerschaft physische und seelische Gewalt erlebt. Die von ihr geschilderte Symptomatik und das Ausmass der traumatischen Ereignisse erfüllten die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung aber nicht. Diese Diagnose könne aus Sicht des Referenten daher nicht bestätigt werden (S. 15 unten).
3.12.3 Dr. O.___ attestierte für die bisherige und für eine adaptierte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 16 Ziff. 7.1 und 7.3). Von Februar bis Mitte August 2014 habe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab Mitte August 2014 bestehe im Längsschnitt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 16 Ziff. 7.2). Nicht geeignet seien Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentrationsausdauer, an die geistige Flexibilität und an die psychische Belastbarkeit sowie Tätigkeiten mit sehr viel Kundenkontakt und Nachtarbeiten (S. 16 Ziff. 7.4).
Die bisherige Therapie sei teilweise fachgerecht durchgeführt worden. Die Psychopharmakotherapie habe aber ein grosses Optimierungspotential (S. 16 Ziff. 8.1.1). Ergänzend zur bereits etablierten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung benötige die Explorandin dringend eine Optimierung der Psychopharmakotherapie. Gemäss Blutanalyse liege die Konzentration des Antidepressivums Escitalopram weit unter dem therapeutischen Bereich (S. 16 Ziff. 8.1.3). Die therapeutischen Massnahmen sollten zu einer Verbesserung der Lebensqualität der Explorandin und zur Wiederherstellung einer vollen Arbeitsfähigkeit führen. Die Massnahmen seien ihr medizinisch absolut zumutbar (S. 16 Ziff. 8.1.4).
Bei der Explorandin könne unter einer fachgerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit einer erheblichen Verbesserung ihres psychischen Zustandes gerechnet werden. So könne mit der Wiederherstellung einer vollen Arbeitsfähigkeit innerhalb von maximal zwei Monaten nach Einleitung einer fachgerechten Psychopharmakotherapie gerechnet werden (S. 17 Ziff. 8.3).
3.12.4 In seiner Stellungnahme zu früheren ärztlichen Einschätzungen hielt Dr. O.___ fest, eine rezidivierende depressive Störung könne bestätigt werden.
Eine posttraumatische Belastungsstörung trete als verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder auf eine Situation einer aussergewöhnlichen Bedrohung oder eines katastrophenartigen Ausmasses auf, die bei fast jeder Person eine tiefe Verzweiflung hervorrufe. Gewalt in der Ehe könne nicht als eine aussergewöhnliche Bedrohung oder ein katastrophenartiges Ausmass eingestuft werden. Dies insbesondere, weil die Explorandin nie schwere körperliche Verletzungen aufgewiesen oder erlitten habe. Die posttraumatische Ängstlichkeit der Explorandin vor dem Täter könne teilweise auf eine depressiv bedingte Selbstwertproblematik zurückgeführt werden. Die Beschwerdeführerin zeige keine Störungen der sozialen Interaktionen im Sinne einer posttraumatischen Vermeidungshaltung, sondern depressiv bedingte Rückzugstendenzen (S. 18 Ziff. 8.6).
3.12.5 Dr. L.___ und Dr. O.___ gaben in der interdisziplinären Zusammenfassung an, für die bisherige Tätigkeit könne aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert werden. Aus rheumatologischer Sicht werde eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert, mit einer zusätzlichen Pause von einer Stunde pro halben Tag (S. 19 Ziff. 9.2.1). Für andere adaptierte Tätigkeiten bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit einer zusätzlichen Pause von einer Stunde pro halben Tag (S. 19 Ziff. 9.2.3). Die Explorandin benötige ergänzend zur etablierten Behandlung dringend eine Optimierung der Psychopharmakotherapie. Ebenfalls benötige sie dringend eine schlaffördernde Medikation (S. 20 Ziff. 9.3.1). Für adaptierte Tätigkeiten könne eine berufliche Eingliederung initial zu 50 % und zwei Monate nach Einleitung einer fachgerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu 100 % erfolgen (S. 20 Ziff. 9.3.2.2).
3.13 Dr. Q.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in der Stellungnahme vom 17. Juli 2017 (Urk. 9/144 S. 6 ff.) aus, das bidisziplinäre Gutachten von Dr. L.___ und Dr. O.___ beantworte die gestellten Fragen umfassend und berücksichtige die geklagten Beschwerden. Weiter sei es in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden, leuchte in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar hergeleitet worden (S. 6 unten).
Auf rheumatologischem Fachgebiet seien der Beschwerdeführerin gemäss Belas-tungsprofil leichte Tätigkeiten möglich ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten und ohne beidseitiges Arbeiten in einer Armvorhalteposition, ohne Überkopfarbeiten, ohne Vibrationseinwirkungen, ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, ohne repetitive Beanspruchung der Hände und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmoto-rische Geschick der Hände. Nicht möglich seien sodann Arbeiten in Kälte, Nässe oder unter grossen Temperaturschwankungen. Von psychiatrischer Seite seien Tätigkeiten möglich ohne hohe Anforderungen an die Konzentrationsausdauer, die geistige Flexibilität und die psychische Belastbarkeit sowie Nachtarbeiten.
In der bisherigen Tätigkeit als Hauswartin habe von Mitte Februar bis Mitte August 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit Mitte August 2014 bestehe für diese Tätigkeit auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 7 unten).
In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil habe von Mitte Februar bis Mitte August 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Von Mitte August 2014 habe während dreier Monate nach Beginn der psychiatrischen Therapie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Drei Monate nach Beginn der psychiatrischen Therapie bestehe auf Dauer voraussichtlich eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Während der stationären psychiatrischen Behandlung sowie vom 20. November bis 20. Dezember 2015 und vom 3. März bis 19. Juni 2016 könne eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert werden. Durch die vorgeschlagene psychiatrische und rheumatologische Therapie sei mit einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes zu rechnen (S. 8 oben).
Durch die Fortsetzung der bereits etablierten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und die Optimierung der Psychopharmakotherapie bei einem Psychiater sowie auf rheumatologischem Fachgebiet durch die Durch-führung einer Physiotherapie sowie Optimierung der Schmerzmitteltherapie könne mit einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 0 % gerechnet werden (S. 8 unten).
3.14 Dr. R.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, nahm am 21. September 2017 (Urk. 9/160) Stellung zum rheumatologischen Teilgutachten von Dr. L.___ vom 28. Juni 2017. Die behandelnde Ärztin stellte fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein systemischer Lupus erythematodes. Die Erkrankung äussere sich vorliegend in Form von Arthritiden (vor allem an den Händen und Füssen), in einem Raynaud-Phänomen, polymyalgieformen Beschwerden, einer Fatigue und einer Depression. Therapeutisch sei eine Basistherapie mit Plaquenil etabliert worden. Da dies nicht ausgereicht habe, um die Krankheitsaktivität genügend zu kontrollieren, seien im Verlauf Belimumab und bei weiterhin ungenügender Krankheitskontrolle Imurek hinzugegeben worden. Leider habe sich in der Folge gezeigt, dass das Mittel Imurek nicht tolerierbare Nebenwirkungen verursacht habe. Es sei daher abgesetzt worden. Demzufolge sei keine optimale Kontrolle der Krankheitsaktivität erreicht worden. Nach den letzten zwei Infusionen von Belimumab habe sich jeweils ein schwerer Infekt mit der Notwendigkeit der Hospitalisation und einer mehrtägigen intravenösen Antibiose ergeben. Momentan könne daher auch dieses Medikament nicht mehr eingesetzt werden. Aus den genannten Gründen könne in absehbarer Zeit nicht mit einer guten Krankheitskontrolle gerechnet werden (S. 1 unten). Die Beschwerden (Arthritiden, polymyalgieforme Schmerzen, Fatigue) hätten deutlich zugenommen. Aus rein rheumatologischer Sicht sei eine volle Arbeitsfähigkeit daher nicht realistisch. Die Arbeitsfähigkeit könne auch mittels Physiotherapie nicht erhöht werden (S. 1 f.; vgl. auch die Stellungnahme vom 15. Dezember 2017, Urk. 3/19 sowie 3/20).
3.15 Dr. K.___ nahm am 31. Oktober 2017 (Urk. 9/159) Stellung zum Teilgutachten von Dr. L.___. Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei, insbesondere wegen Gelenkbeschwerden sowie einer raschen Ermüdbarkeit, nicht voll arbeitsfähig. Manuelle Arbeiten beziehungsweise Arbeiten, welche eine Ausdauerleistung erforderten, seien nicht zumutbar.
Verschiedene Therapien des Lupus seien nicht vertragen worden. Eine potentere Behandlung des Lupus sei daher nicht möglich. Die früheren Behandlungen mit Imurek und Benlysta hätten wegen Unverträglichkeit abgebrochen werden müssen. Die Grundtherapie beschränke sich deshalb auf Plaqeunil, was die Aktivität und die Auswirkungen des Lupus nur teilweise beeinflussen könne. Auch eine sogenannte analgetische Optimierung werde nicht weiterhelfen. Im Gengenteil werde eine verstärkte Medikation zu vermehrter Ermüdbarkeit führen (S. 1).
Die von Dr. L.___ im rheumatologischen Teilgutachten aufgeführten SLE-Kriterien seien für die Diagnose eines Lypus erythematodes nicht zu verwenden. Diese stellten Klassifikationskriterien dar zwecks Einschluss von Patienten in Studien (S. 2; vgl. auch die Stellungnahme vom 15. Dezember 2017, Urk. 3/19 sowie 3/20).
3.16 Dr. Q.___, RAD, gab in einer weiteren Stellungnahme vom 17. November 2017 (Urk. 9/164 S. 3) zu den neu eingereichten Akten an, mit den Stellungnahmen von Dr. R.___ und Dr. K.___ würden keine neuen Befunde mitgeteilt. Es werde nur berichtet, dass das Medikament Imurek nicht vertragen werde und die Belimumab-Infusionen wegen schwerem Infekt hätten abgesetzt werden müssen. Dabei sei nur lapidar mitgeteilt worden, dass sich alle Beschwerden verschlechtert hätten, ohne dass die Art der Verschlechterung ersichtlich sei. Eine Veränderung der Stellungnahme vom 17. Juli 2017 sei nicht erforderlich.
3.17 Die Ärzte der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, F.___, erstatteten am 13. Dezember 2017 (Urk. 3/13) einen Abklärungsbericht nach Gesprächen mit der Beschwerdeführerin in der Sprechstunde für posttraumatische Belastungsstörungen vom 3. und 17. Oktober sowie vom 20. November 2017. Die Ärzte nannten als Diagnosen eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach wiederholten gewalttätigen und sexuellen Übergriffen seit der Kindheit bis ins Erwachsenenalter und eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit selbstunsicheren und dependenten Zügen (ICD-10 Z73.1, S. 1). Sie empfahlen eine Behandlung in der Tagesklinik der Clienia, Psychiatriezentrum Männedorf (S. 2 unten).
3.18 E.___ hielt mit Bericht vom 13. Dezember 2017 im Wesentlichen an ihrer früheren Einschätzung (vgl. E. 3.8) fest.
3.19 S.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 19. Dezember 2017 (Urk. 3/18) über die Behandlung der Beschwerdeführerin. Sie nannte als Diagnosen eine komplexe Traumafolgestörung (posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), akzentuierte Persönlichkeitszüge (selbstunsicher und dependent, ICD-10 Z73.1), eine Agoraphobie (ICD-10 F40.0) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0, S. 2 Ziff. 2). S.___ attestierte seit dem Beginn der Behandlung am 6. September 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 4).
4.
4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits-schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
5.
5.1 Gemäss den medizinischen Abklärungen leidet die Beschwerdeführerin von rheumatologischer Seite im Wesentlichen an einem systemischen Lupus erythemato-des mit Arthralgien und Arthritiden, sowie an einer verminderten Belastbarkeit und Beschwerden an der rechten Schulter (E. 3.11.2 hiervor). Dr. L.___ kam im rheumatologischen Teilgutachten vom 28. Juni 2017 zum Ergebnis, dass in einer Verweistätigkeit gemäss Belastungsprofil eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe, wobei die Beschwerdeführerin pro halben Tag zusätzlich eine Pause von einer Stunde benötige. Die Gutachterin ging dabei davon aus, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit seit dem Bericht der Ärzte des F.___ vom 22. Oktober 2015 gelte (E. 3.11.3).
Dr. O.___ nannte im psychiatrischen Teilgutachten vom 11. Juli 2017 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (E. 3.12.2). Der Gutachter attestierte zwar für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Gleichzeitig ging er jedoch davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Optimierung der Psychopharmakotherapie in zwei Monaten wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreichen könne (E. 3.12.3 und 3.12.4). Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten davon aus, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der medizinischen Massnahmen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könne.
Dr. R.___, Dr. K.___ und E.___ beanstandeten in den Stellungnahmen vom 21. September, vom 31. Oktober 2017 und vom 13. Dezember 2017 die Einschätzung durch Dr. L.___ und Dr. O.___ (vorstehend E. 3.14, 3.15 und 3.18).
5.2 Dr. O.___ hat im psychiatrischen Teilgutachten vom 11. Juli 2017 die von den Ärzten der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, F.___, und von E.___ gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (E. 3.8 und E. 3.17 hiervor) verworfen. Zur Begründung hielt er fest, dass Gewalt in der Ehe die Voraussetzungen für die Diagnose nicht erfüllen würde (E. 3.12.4).
Zunächst ist der Sachverhalt dahingehend zu präzisieren, dass die Beschwerdeführerin von ihrem letzten Partner unter anderem wiederholt geschlagen sowie vergewaltigt worden ist. Die Beschwerdeführerin reichte dem hiesigen Gericht hierzu das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Oktober 2015 gegen den letzten Partner und das zweitinstanzliche Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 2016 (Urk. 3/15-16) ein. Das Obergericht des Kantons Zürich erkannte den Täter gemäss dem in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Zürich der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB für schuldig und erkannte, dass er mit einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten zu bestrafen ist (Urk. 3/16 S. 18 Dispositiv Ziff. 1 und S. 19 Dispositiv Ziff. 1). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen eine posttraumatische Belastungsstörung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder langanhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, entsteht. Hierzu gehören unter anderem Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbrechen zu sein (ICD-10 Kapitel V, S. 207, 10. Aufl.).
Damit nennt die Internationale Klassifikation psychischer Störungen ausdrücklich eine Vergewaltigung als mögliches Ereignis, welches geeignet ist, eine PTBS hervorzurufen, wobei es nicht von Bedeutung ist und sein kann, ob die sexuelle Gewalt während einer Ehe oder Partnerschaft erfolgte.
Vor diesem Hintergrund kann der Einschätzung durch Dr. O.___ betreffend die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung keineswegs gefolgt werden. Dies umso mehr als in der Anamnese des psychiatrischen Teilgutachtens von Missbrauchserfahrungen der Beschwerdeführerin bereits in der Kindheit die Rede ist (E. 3.12.1) und zwischenzeitlich eine komplexe PTBS diagnostiziert wurde (vgl. E. 3.17 und E. 3.19).
Weiter vermag nicht zu überzeugen, dass der Gutachter zwar eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte, gleichzeitig aber für den Fall der Anwendung einer Psychopharmakotherapie und einer schlaffördernden Medikation von einer Ver-besserung der Arbeitsfähigkeit auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % innerhalb von zwei Monaten ausging (E. 3.12.3 hiervor). Weder berücksichtigte er die bereits erfolgten Therapien noch erscheint überwiegend wahrscheinlich angesichts der Diagnosen, dass eine neue Therapie derart schnell eine solche Steigerung der Arbeitsfähigkeit ermöglicht hätte. Richtigerweise hätte abgewartet werden müssen, ob die statuierte gesundheitliche Verbesserung auch tatsächlich umgesetzt werden könnte, wofür eine erneute Untersuchung der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen wäre.
Schliesslich kann gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. O.___ bei der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt werden (vgl. E. 4.2 hiervor), zumal keine aussagekräftige und verwertbare Beurteilung der relevanten Indikatoren erfolgte (Urk. 9/143 S. 17 Ziff. 8.4). Auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. O.___ kann somit, wie dargelegt aus diversen Gründen, nicht abgestellt werden.
5.3 Dr. L.___ empfahl der Beschwerdeführerin die Anwendung von Physiotherapie (E. 3.11.3). Die behandelnde Rheumatologin Dr. R.___ bestritt demgegenüber nachvollziehbar, dass bei diesem Krankheitsbild mittels Physiotherapie eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen ist (E. 3.14), was bereits die Aussagekraft des Teilgutachtens in Frage stellt. Mit der Kritik von Dr. K.___ an den von Dr. L.___ bei der Diagnosestellung verwendeten SLE-Kriterien (E. 3.15) kann sodann auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. L.___ ebenfalls nicht abgestellt werden, ganz abgesehen davon, dass es schwer fällt auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu schliessen, zumal die von Dr. L.___ genannten Pausen von je einer Stunde pro halben Tagen einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von zirka 75 % gleichkommen. Nach der Kritik durch Dr. R.___ und Dr. K.___ kann somit auch auf das Teilgutachten von Dr. L.___ nicht abgestellt werden. Die Teilgutachten von Dr. L.___ und Dr. O.___ erfüllen die Anforderungen der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten (E. 4.1 hiervor) nicht. Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.4 Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt in rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht trotz des vorliegenden bidisziplinären Gutachtens als ungenügend abgeklärt. In psychiatrischer Hinsicht bestehen insbesondere keine Grundlagen, um ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen abgesehen davon, dass es auch bezüglich Diagnosen nicht zu überzeugen vermag. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine neue Begutachtung veranlasst. Anschliessend hat sie über einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde vom 22. Dezember 2017 gutzuheissen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- festzusetzten und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 20. Juli 2018 die Honorarnote ein, wobei er einen Aufwand von 24.4 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.-- geltend machte (Urk. 12 S. 2). Der gerichtsüblich zu entschädigende Ansatz beläuft sich auf Fr. 220.-- (inklusive Mehrwertsteuer von 8 % beziehungsweise 7.7 % und Barauslagen), von dem abzuweichen keine Gründe bestehen.
In Bezug auf den geltend gemachten Aufwand von 24.4 Stunden hielt der Rechtsvertreter zusammengefasst fest, es hätten umfangreiche Recherchen getätigt und Berichte erhältlich gemacht werden müssen. Zudem habe das Gutachten, welches eklatante Mängel aufweise, in Kleinarbeit bearbeitet werden müssen. Auch sei kein Einkommensvergleich durchgeführt worden, womit der geltend gemachte Aufwand insgesamt gerechtfertigt sei (Urk. 12 S. 2).
Dem Rechtsvertreter ist einerseits zugute zu halten, dass die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten psychiatrischen Berichte (Urk. 3/13, Urk. 3/17-18) sowie die Gerichtsurteile des Bezirksgerichts Zürich und des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 3/15-16) unter anderem dazu beigetragen haben, die Ausführungen und Schlussfolgerungen im Teilgutachten von Dr. O.___ und damit dessen Beweiswert in Frage zu stellen, womit ein gewisser Mehraufwand im Rahmen der Beschwerdeerhebung durchaus Berücksichtigung finden kann. Die neu eingereichten Berichte in somatischer Hinsicht (Urk. 3/19-20) waren inhaltlich jedoch bereits bekannt, da entsprechende Berichte von Dr. R.___ und Dr. K.___ schon im Rahmen des Einwandverfahrens eingereicht worden waren (vgl. E. 3.14-15). Ein zusätzlicher Mehraufwand hierfür drängt sich somit nicht auf. Im Weiteren ist die detaillierte Auseinandersetzung eines Rechtsvertreters mit einem Gutachten im Rahmen fast jeder hier zu beurteilenden Beschwerde unerlässlich und kann nicht ohne Weiteres einen derart erhöhten Aufwand rechtfertigen, insbesondere wenn der Rechtsvertreter selber und auch das Gericht zum Schluss kam, dass gewisse Mängel des Gutachtens geradezu auffällig waren (zum Beispiel Nichtbeurteilbarkeit der Standardindikatoren, 10 Stunden zusätzliche Pausen pro Woche aber doch 100%ige Arbeitsfähigkeit). Es ist ferner im Rahmen des Üblichen, dass in der Beschwerde zur Invaliditätsbemessung Stellung genommen wird, auch wenn die IV-Stelle eine solche nicht vorgenommen hat, wobei zu bemerken ist, dass die Ausführungen des Rechtsvertreters hierzu nur rund eine Seite betrugen (Urk. 1 S. 29 f. Ziff. 55 und S. 36 Ziff. 67).
Zusammengefasst erscheint vorliegend – nicht zuletzt auch angesichts der Urteilslänge – ein im Vergleich mit einem durchschnittlichen IV-Verfahren erhöhter Aufwand zwar als gerechtfertigt. Der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand von 24.4 Stunden erscheint jedoch nach dem Gesagten als überhöht. Insbesondere der Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift von 16.8 Stunden erscheint überhöht. In Anbetracht der nötigen Aufwendungen in Bezug auf die eingereichten Berichte, des üblichen zu berücksichtigenden Aufwands im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit dem Gutachten und der erforderlichen Ausführungen zum Einkommensvergleich erscheint ein – im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen – zeitlicher Aufwand von insgesamt 17 Stunden als angemessen. Da die Beschwerde vom 22. Dezember 2017 datiert, wird vorliegend nebst dem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.— die Mehrwertsteuer von 8 % berücksichtigt, was einen Betrag von Fr. 4'039.20 ergibt, zu welchem es die Barauslagen von 3 % zu addieren gilt, womit eine Prozessentschädigung von Fr. 4'160.40 resultiert. Die Beschwerdeführerin ist daher mit Fr. 4'160.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahren erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 oben) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4’160.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Steudler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger