Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01383


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Meier

Urteil vom 31. Januar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Selnaustrasse 15, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1962 geborene X.___ verfügt über eine in Serbien absolvierte Ausbildung zur Verkäuferin (Urk. 11/1). Am 1. August 1987 reiste sie in die Schweiz ein und war hier von 1987 bis 2001 als Wäschereimitarbeiterin (Urk. 11/5) und ab 2001 als Verkäuferin (Urk. 11/4) tätig. Am 22. Mai 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Leiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Diese tätigte in der Folge medizinische (Urk. 11/3) und erwerbliche (Urk. 11/4 und 11/5) Abklärungen. Mit Verfügung vom 13. März 2002 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/10).

1.2    Mit Mitteilung vom 11. Januar 2005 (Urk. 11/22), 25. Juli 2007 (Urk. 11/33), 14. Juli 2009 (Urk. 11/38) und 27. Januar 2011 (Urk. 11/47) bestätigte die IVStelle jeweils einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.

1.3    Im Frühjahr 2016 wurde wiederum ein Revisionsverfahren eingeleitet (Revisionsfragebogen eingegangen am 10. März 2016, Urk. 11/60). In der Folge tätigte die IV-Stelle erneut medizinische Abklärungen und liess insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten (Gutachten vom 27. April 2017, Urk. 11/88) erstellen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 21. Juni 2017, Urk. 11/90; Einwand vom 12. Juli 2017, Urk. 11/97 mit Ergänzungen vom 1. September 2017, Urk. 11/102 und 16. September 2017, Urk. 105) und nachdem berufliche Massnahmen eingestellt worden waren (Mitteilung vom 12. Juli 2017, Urk. 11/94), hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten mit Verfügung vom 22. November 2017 (Urk. 2 [=Urk. 11/109]) auf.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 22. Dezember 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der Verfügung und Weiterausrichtung der bisherigen halben Rente. Eventualiter sei der Fall – unter Feststellung, dass ihr weiterhin eine halbe Rente zustehe – an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2018 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2018 (Urk. 12) mitgeteilt wurde.

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht.

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der bisherigen halben Rente in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, gemäss gutachterlicher Einschätzung habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert und ihre bisherige Tätigkeit sei ihr nunmehr zu 100 % zumutbar. Da die Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt sei, sei die Rentenleistung für die Zukunft aufzuheben. Vor der Rentenaufhebung sei die Beschwerdeführerin von einer Eingliederungsfachperson kontaktiert worden. Um die gesundheitliche Verbesserung aufrecht zu erhalten, werde der Beschwerdeführerin weitere ärztliche Behandlung empfohlen.

2.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen (Urk. 1) vor, auf das anlässlich des Revisionsverfahrens erstellte Gutachten könne nicht abgestellt werden. Dieses sei versicherungsfreundlich erstellt worden und die Gutachter hätten unsachgemäss die Arbeitsfähigkeit der vergangenen zehn Jahre rückwirkend beurteilt. Das Gutachten nehme lediglich eine andere Einschätzung des gleichgebliebenen Sachverhalts vor. Dass weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, bestätige auch der Bericht der Klinik Y.___, in welcher sie im Sommer 2017 hospitalisiert gewesen sei. Ihr Arbeitspensum von 50 % könne sie nur mit Mühe aufrechterhalten. Da sie über 55 Jahre alt sei und während mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen habe, müssten vor der Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen erfolgen, was jedoch nicht geschehen sei.


3.    

3.1    Ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache am 13. März 2002 (Urk. 11/10) bestand, da in diesem Rahmen letztmals eine vollständige Überprüfung des Rentenanspruchs erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013) mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zugrunde liegt.

3.2    Die Verfügung vom 13. März 2002 (Urk. 11/10) beruhte auf dem Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. November 2001 (Urk. 11/3). Dr. Z.___ diagnostizierte eine depressive Störung auf der Grundlage einer asthenischen Persönlichkeit bei einer sozial isolierten Immigrantin in einer schwierigen Lebenssituation. Die aus Serbien stammende Beschwerdeführerin habe mit 18 Jahren ihren ersten Mann kennengelernt und sei sofort von ihm schwanger geworden. Da ihr Mann viel getrunken habe und grob zu ihr gewesen sei, habe sie ihn verlassen. Den gemeinsamen Sohn habe sie in die Obhut ihrer eigenen Eltern gegeben. Mit ihrem zweiten Mann sei sie sodann in die Schweiz emigriert und habe hier 1990 ebenfalls einen Sohn geboren. Dieser sei die ersten 10 Lebensjahre bei ihren Schwiegereltern in Serbien aufgewachsen. Die Ehe sei von Beginn an schwierig gewesen. Ihr Ehemann habe sie von Beginn an grob, häufig gar sadistisch behandelt. Im Jahr 2000 habe sie ihn deshalb verlassen. Aus Angst vor ihm und aufgrund der Furcht, dass er sich rächen könnte, habe sie sich seither versteckt. Aufgrund der Schwierigkeiten in beiden Ehen sei die Beschwerdeführerin psychisch dekompensiert. Sie sei depressiv, ängstlich, könne nicht schlafen und fühle sich überall bedroht, weshalb sie sich in Behandlung begeben habe. Die Beschwerdeführerin mache einen müden, depressiven und ängstlichen Eindruck. Sie lebe in der Schweiz alleine und mache sich Vorwürfe, dass sie ihre beiden Kinder in Jugoslawien (Anm.: Serbien) gelassen habe. Im Gespräch zeige sie sich bewusstseinsklar und allseits orientiert, depressiv, angespannt und ängstlich, wirke erschöpft und verzweifelt und sage, sie wolle am liebsten sterben, ohne jedoch Suizidgedanken zu äussern. Sie komme nun regelmässig zu psychotherapeutischen Gesprächen in seine Behandlung und nehme Antidepressiva sowie Anxiolytika ein. Ihr Zustand sei wechselhaft, sie bleibe jedoch stets misstrauisch und ängstlich, habe starke Zukunftsängste und fühle sich unsicher. Im Gespräch seien starke Konzentrationsschwierigkeiten und eine vorzeitige Ermüdung auszumachen. Sie sei erschöpft, lustlos, apathisch und körperlich sehr schwach. Hinzu kämen ein beklemmendes Gefühl in der Brust und Kopfschmerzen. Die 50%ige Arbeitstätigkeit erschöpfe sie zusehends. Dr. Z.___ erachtete die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2001 zu 50 % arbeitsfähig.

3.3    Die Verfügung vom 22. November 2017 (Urk. 2) beruht hinsichtlich der medizinischen Belange auf dem Gutachten des Gutachtenzentrums A.___ vom 27. April 2017 (Urk. 11/88).

3.3.1    Dr. med. B.___, Spezialarzt für Orthopädie, diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin ein Thorakovertebralsyndrom bei diskreter rechtskonvexer Skoliose sowie eine Präadipositas und mass diesen Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Dr. B.___ notierte, bei der Beschwerdeführerin würden sich seit rund fünfzehn Jahren Schmerzen in der Brustwirbelsäule manifestieren. Die Beschwerdeführerin beklage deswegen eine schmerzbedingte Beeinträchtigung des Schlafes und eine Limitierung von Sitzen und Laufen auf jeweils zwei bis drei Stunden. Eine Behandlung der Beschwerden finde nicht statt. In der Untersuchung stellte er eine vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule fest. Aufgrund des nur gering pathologischen Untersuchungsbefunds und einem normalen Radiologiebefund hielt er die subjektive Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit für nicht nachvollziehbar. In orthopädischer Hinsicht erachtete er die Beschwerdeführerin daher für 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/88/6-8)

3.3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine chronisch depressive Verstimmung (Dysthymie) sowie akzentuierte, ängstlich-vermeidende und abhängige Persönlichkeitszüge und mass diesen Diagnosen ebenfalls keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Zudem hielt er fest, dass etwa im Zeitraum von 2000 bis 2007 Angst und depressive Störung gemischt bestanden hätten und dies Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gezeitigt habe (Urk. 11/88/23).

    Die Beschwerdeführerin habe zu ihren Leiden ausgeführt, dass sie während ihrer Ehe von 1987 bis 2002 in Angst vor ihrem Ehemann gelebt habe. Es hätten massive Partnerprobleme bestanden und der Ehemann habe gedroht, sie umzubringen. Sie erlebe aufgrund dessen immer noch Angstzustände mit bildhaften Erinnerungen an diese Ereignisse. Sie habe kein Selbstvertrauen, ihre Stimmung schwanke und sie empfinde keine Lust und keine Freude (ausser wenn sie nach Serbien reise und ihre Enkel besuche). Sie sei oft unruhig, rasch überfordert und reagiere darauf mit Verwirrung und Angstzuständen. Sie sei oft weinerlich, verspüre weder Motivation noch Interesse. Zukunfts- und Existenzängste würden sie beschäftigen. Suizidgedanken habe sie keine mehr. Sie habe Ein- und Durchschlafstörungen. Sie habe sehr darunter gelitten, dass sie ihren Sohn nach der Trennung von ihrem Exmann nicht habe sehen dürfen. Seit dem Tod des Exmanns im Jahr 2007 habe sie wieder Kontakt zu ihrem Sohn, dieser sei jedoch nicht intensiv. Bis zum Tod ihres Exmannes habe sie intensiv unter Ängsten gelitten. Mit dessen Tod hätten sich die Ängste gebessert und sie fühle sich befreit. Ängste habe sie jedoch nach wie vor, insbesondere aufgrund ihrer sozialen Situation mit mangelnder Integration und fehlenden Sprachkenntnissen. Bei der Arbeit empfinde sie ausserdem Schmerzen im Brustwirbelsäulenbereich. Die Beschwerdeführerin befinde sich nach eigenen Angaben alle zwei bis drei Wochen, nach Angabe von Dr. Z.___ alle sechs bis acht Wochen in psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 11/88/16-17).

    Dr. C.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe zwei Söhne (geboren 1982 und 1990). Der ältere Sohn lebe in Serbien, der jüngere in der Schweiz. Eine intensive Beziehung zu ihren Kindern bestehe nicht. Seit einigen Jahren befinde sie sich in einer Partnerschaft mit einem um einige Jahre älteren Mann. Mit ihm bestünden keine Partnerschaftsprobleme, sie würden jedoch nicht zusammenwohnen. Zudem unterhalte sie soziale Kontakte zu Bekannten, Verwandten und Kolleginnen. Zu ihrem Tagesablauf befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, sie stehe morgens zwischen 07.30 und 08.30 Uhr auf. Danach frühstücke sie, telefoniere mit Verwandten oder würde fernsehen. Manchmal gehe sie einkaufen, verrichte den Haushalt und esse zu Mittag. Von 13.30 bis 18.00 Uhr arbeite sie. Am Abend dusche sie, esse, schaue fern und gehe gegen 24.00 Uhr ins Bett (Urk. 11/88/19).

    Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei zum Untersuchungszeitpunkt bewusstseinsklar und voll orientiert. Ihre Stimmung sei ausgeglichen bis leicht bedrückt, im Affekt teilweise vermindert und etwas affektlabil, im Gespräch über den Exmann zudem weinerlich. Psychomotorik und Antrieb seien unauffällig. Auffassung und Aufmerksamkeit seien intakt, die Konzentrationsfähigkeit lasse jedoch im Laufe der Untersuchung leicht nach. Hinweise für Gedächtnisstörungen bestünden nicht. Das Denken sei umständlich und negativistisch auf die durchgemachten Probleme und die Zukunftsängste eigeschränkt. Hinweise für Müdigkeit und Erschöpfung bestünden nicht. Die Beschwerdeführerin wirke selbstunsicher, vermindert leistungsfähig und rasch überfordert (Urk. 11/88/22, 25-26).

    Die Beschwerdeführerin habe in Zusammenhang mit der Beziehung zu ihrem Exmann über Ängste berichtet, welche bis zu dessen Tod angehalten hätten. Angst und Depression seien damals in leichter bis mittlerer Ausprägung vorhanden gewesen, weshalb bis 2007 die Diagnose einer Angst und depressiven Störung (nach anfänglicher Anpassungsstörung) zu stellen sei. Nach dem Tod des Exmannes 2007 lasse sich eine Besserung der Angst und depressiven Störung erheben und es bestünden seither überwiegend psychosoziale Belastungsfaktoren. Die depressiven Stimmungsschwankungen seien einer Dysthymie zuzuordnen; die Kriterien einer leichten oder mittelgradigen depressiven Störung seien nicht erfüllt. Entsprechend würden sich die Stimmungsschwankungen jeweils am Wochenende und in den Ferien auch bessern. Die Beschwerdeführerin sei einfach strukturiert und zeige ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge. Dennoch sei sie in der Lage, seit mehreren Jahren einer Berufstätigkeit nachzugehen und soziale Kontakte zu pflegen (Urk. 11/88/24-26). Ihr Aktivitätsniveau sei nicht wesentlich eingeschränkt. So sei sie weiterhin in der Lage, den Haushalt zu führen, einzukaufen, zu kochen und soziale Kontakte zu pflegen. Ausserdem gehe sie spazieren und schaue fern. Vor Eintritt der Gesundheitsstörung berichte sie nicht über wesentlich andere Aktivitäten (Urk. 11/88/28).

    Dr. C.___ schloss, aufgrund der Dysthymie seien leicht ausgeprägte Funktionsdefizite in Bezug auf emotionale Belastbarkeit, geistige Flexibilität, Antrieb, Interessen, Motivation, Kontaktfähigkeit, und Dauerbelastbarkeit vorhanden. Die Beschwerdeführerin verfüge zu deren Überwindung jedoch über Ressourcen. Sie gehe weiterhin einer Berufstätigkeit nach, besorge den Haushalt, gehe einkaufen und koche. Ausserdem verfüge sie über soziale Kontakte (Urk. 11/88/29). Seit 2008 bestehe bei der Beschwerdeführerin daher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten (wie auch einer angepassten) Tätigkeit (Urk. 11/88/31-32). Die Psychotherapie in Kombination mit antidepressiver Medikation sei zur Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes weiterzuführen (Urk. 11/88/28).

3.3.3    In internistischer Hinsicht stellte Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er notierte jedoch, es bestünden eine arterielle Hypertonie, ein Nikotinabusus (35 pack years), eine Stressurininkontinenz und eine Präadipositas. Er hielt fest, die Beschwerdeführerin gebe keine kreislaufrelevanten oder respiratorischen Beschwerden an und fühle sich aus internistischer Sicht gesund und leistungsfähig, was sich mit der gutachterlichen Einschätzung decke (Urk. 11/88/38).

3.3.4    In der polydisziplinären Gesamtschau schlossen die Gutachter auf eine seit etwa 2008 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit. Zuvor sei die Arbeitsfähigkeit zufolge der psychischen Beschwerden eingeschränkt gewesen (Urk. 11/88/43-44).


4.

4.1    Vorab ist zu prüfen, ob das polydisziplinäre Gutachten der A.___ (E. 3.3) verwertbar ist und in beweisrechtlicher Hinsicht darauf abgestellt werden kann.

    Das Gutachten basiert auf umfassenden, orthopädischen, psychiatrischen und internistischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 11/88/12-15). Die Beschwerdeführerin konnte ihre Beschwerden vor den Gutachtern eingehend schildern und wurde von diesen jeweils – soweit fachspezifisch erforderlich - detailliert befragt (Urk. 11/88/4-6, 11/88/15-21, 11/88/36-37). Die geklagten Leiden wie die objektiven Befunde fanden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden. Ausserdem erfolgte eine ausführliche Auseinandersetzung mit den vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 11/88/30-31). Mithin erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4), weshalb darauf abzustellen ist.

    Die von der Beschwerdeführerin in Frage gestellte Kompetenz und Unabhängigkeit der Gutachter (vgl. Urk. 1 S. 3), zielt ins Leere. Die Frage, ob eine Veränderung der bisherigen Arbeitsunfähigkeitseinschätzung eingetreten sei, wurde von der Beschwerdegegnerin explizit als zu beantwortende Fragestellung aufgeworfen (vgl. Urk. 11/88/45). Deren Beantwortung stellt keine versicherungsfreundliche (und damit nicht unabhängige) Vorgehensweise dar. Im Übrigen widerspricht die (kritische) Auseinandersetzung mit den Vorakten keinesfalls einer kompetenten Arbeitsweise. Die Beweistauglichkeit des Gutachtens wird durch die Vorbringen der Beschwerdeführerin daher nicht in Frage gestellt.

    Im Zusammenhang mit der eingangs erwähnten – nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen – Rechtsprechungsänderung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei sämtlichen psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 409 und 143 V 418) ist übergangsrechtlich bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). Vorliegend wurde die Arbeitsfähigkeitseinschätzung aus psychiatrischer Sicht vom psychiatrischen Gutachter nicht explizit anhand der in BGE 141 V 281 statuierten Indikatoren begründet, wenngleich er dieselben in seiner Schlussfolgerung ausdrücklich benannte. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die psychiatrische Beurteilung auch mit Blick auf die Rechtsprechung von BGE 141 V 281 den Anforderungen an die Beweiskraft genügt. Das Gutachten enthält Angaben zu sämtlichen dieser Standardindikatoren, weshalb es auch diesbezüglich als Beweisgrundlage heranzuziehen ist.

4.2    Sodann ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt, welcher die Beschwerdegegnerin zur Überprüfung des Rentenanspruchs berechtigte.

    Im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 13. März 2002 lag eine depressive Störung auf der Grundlage einer asthenischen Persönlichkeit vor. Aufgrund der als massiv erlebten Ängste und depressiven Symptome erachtete Dr. Z.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als zu 50 % eingeschränkt (vgl. E. 3.2). Demgegenüber konnte Dr. C.___ keine depressive Störung mehr ausmachen, sondern lediglich noch eine Dysthymie diagnostizieren. Die aufgrund der Traumatisierung durch den Ehemann mit Todesdrohungen erlittenen Ängste und depressive Stimmung klangen mit dessen Tod im Jahr 2007 gemäss Gutachter und Angaben der Beschwerdeführerin ab, weshalb Dr. C.___ diese Symptome nicht mehr im zuvor beschriebenen Ausmass erheben konnte (E. 3.2.2). Damit ist ausgewiesen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf ihr Leistungsvermögen seit März 2002 eine anspruchsrelevante Änderung erfahren haben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt nicht bloss eine anderslautende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei gleichgebliebenem Sachverhalt vor (vgl. Urk. 1 S. 3), sondern die geklagten Beschwerden und objektiv erhebbaren Befunde haben sich seit der Rentenzusprache im Jahr 2002 verändert. Damit ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, welcher Anlass zu einer Überprüfung und gegebenenfalls einer Anpassung der Invalidenrente gibt, erstellt.

4.3    Gestützt auf die medizinischen Erkenntnisse des Gutachtens (E. 3.3) ist folglich zu beurteilen, inwieweit die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

4.3.1    Dr. C.___ erhob lediglich leicht ausgeprägte Befunde einer depressiven Verstimmung mit Konzentrationsstörungen, Affektlabilität und Zukunftsängsten. Diese fanden ihre Berücksichtigung entsprechend in der Diagnose einer Dysthymie, da die Ausprägung der Symptomatik zur Diagnose einer depressiven Störung unzureichend war (E. 3.3.2). Die Beschwerdeführerin lässt sich bei Dr. Z.___ psychotherapeutisch behandeln, was aufgrund der Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Rentenzusprache einen gewissen Behandlungserfolg aufzeigt. Als Komorbidität wirken sich die Schmerzen am Bewegungsapparat leistungsmindernd aus, welche jedoch nicht im geltend gemachten Ausmass objektiviert werden konnten (vgl. E. 3.3.1); weitere ressourcenhemmende Komorbiditäten sind den aufliegenden Akten nicht zu entnehmen. Während sich die vom Gutachter genannten Persönlichkeitszüge zwar beeinträchtigend auf das Ressourcenprofil der Beschwerdeführerin auswirken (Urk. 7/88/26-27), lassen ihre jahrelange (Teilzeit) Arbeitstätigkeit sowie ihre Bereitschaft alleine in ihre Heimat Serbien zu reisen (vgl. E. 3.3.2), auf verfügbare persönliche Ressourcen schliessen. Im sozialen Kontext gilt es zu bemerken, dass es der Beschwerdeführerin gelang, wieder eine Beziehung zu ihrem Sohn aufzubauen. Zudem lebt sie seit einigen Jahren in einer gefestigten Partnerschaft und verfügt über Kontakte zu Bekannten, Verwandten und Kolleginnen, weshalb im sozialen Kontext mobilisierbare Ressourcen auszumachen sind. Das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin scheint im privaten Bereich nicht sonderlich eingeschränkt zu sein. Sie ist in der Lage, den Haushalt zu führen, einzukaufen, zu kochen und soziale Kontakte zu pflegen, und es bestand bereits vor Eintritt der Gesundheitsschädigung eine Aktivität in diesem Umfang. Den erhobenen Befunden entsprechend lässt sich die Beschwerdeführerin lediglich alle sechs bis acht Wochen psychotherapeutisch behandeln und nimmt eine antidepressive Medikation ein (E. 3.3.2). Insgesamt lässt dies auf keinen sonderlich ausgeprägten Leidensdruck schliessen.

    Vor diesem Hintergrund, insbesondere in Anbetracht der wenig ausgeprägten Befunde, der vorhandenen Ressourcen und des Aktivitätsniveaus im privaten Lebensbereich ist es nicht zu beanstanden, dass Dr. C.___ auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % schloss. Daran vermag auch der Bericht über die Hospitalisierung in der Klinik Y.___ vom 31. Juli 2017 bis 12. September 2017 (Urk. 11/103) nichts zu ändern. Dieser enthält im Wesentlichen die gleichen Beschwerden und Befunde, wie sie auch im Gutachten (E. 3.3) berichtet und festgestellt wurden und ist daher nicht geeignet, die beweiskräftige gutachterliche Schlussfolgerung in Frage zu stellen. Es kommt hinzu, dass die Fachpersonen der Klinik Y.___ als neuen Belastungsfaktor die Aberkennung der IV-Rente benannten, was – da psychosozial bedingt – ohnehin keine Berücksichtigung finden dürfte.

4.3.2    Ebenso erweisen sich die Einschätzungen der übrigen Gutachter als schlüssig. Dr. B.___ führte aus, dass die geklagten Beschwerden in der Brustwirbelsäule durch den geringen pathologischen und radiologischen Befund (Kyphose der Brustwirbelsäule) nicht erklärt werden könnten (E. 3.3.1). Seine Schlussfolgerung auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Dr. D.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei aus internistischer Sicht gesund und leistungsfähig (E. 3.3.3), weshalb seine Einschätzung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ebenfalls schlüssig ist.

    Die polydisziplinäre Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitstätigkeit zugemutet werden kann, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

4.4    Da sich die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig erweist, resultiert kein Invaliditätsgrad. Die Beschwerdegegnerin war demnach berechtigt, die Rentenleistungen aufzuheben.

4.5    Zu prüfen bleibt schliesslich, inwieweit die Beschwerdegegnerin verpflichtet war, vor der Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen durchzuführen.

4.5.1    Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Dieser Prüfungsschritt zeitigt - was in der weitaus überwiegenden Zahl von Revisionsfällen zutrifft - dort keine administrativen Weiterungen, wo die - gegenüber der Eingliederung vorrangige - Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden (oder -herabsetzenden) arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des wiedergewonnenen funktionellen Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

4.5.2    Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung am 22. November 2017 über 55-jährig (geboren am 7. Januar 1962) und bezog während mehr als 15 Jahren eine Rente (Rentenzusprache mit Wirkung ab 1. Juni 2001), weshalb ihre Fähigkeit zur Selbsteingliederung genauer zu prüfen ist. Bei der Beschwerdeführerin bestand seit der Rentenzusprache eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 11/3/1). Sie arbeitete von 1987 bis 2001 als Büglerin in einer Reinigung (Urk. 11/2/4) und wechselte dann ab 2001 bis 2008 in ihre gelernte Tätigkeit als Verkäuferin (Urk. 11/2/4), bevor sie ab 2008 in einem Teilzeitpensum von 50 % wieder als Mitarbeiterin einer Textilreinigung tätig war (Urk. 11/36/5). Im Falle der Beschwerdeführerin bestand demnach schon bisher eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit und der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit zieht kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich. Dies gilt umso mehr, da sie ihr hinzugewonnenes Leistungsvermögen in ihrer angestammten Tätigkeit in der Textilreinigung zu verwerten in der Lage ist und sie diese Tätigkeit bereits seit Jahren in einem Teilzeitpensum von 50 % ausübt. Damit ist erstellt, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, ihr Leistungspotenzial auf dem Wege der Selbsteingliederung zu verwerten. Die Durchführung vorgängiger Eingliederungsmassnahmen seitens der Beschwerdegegnerin ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin war berechtigt, die Rentenleistungen ohne Weiteres aufzuheben.


5.    Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.    

6.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 8, Urk. 9/1-14). Antragsgemäss (Urk. 1) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

6.2    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3    Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



Das Gericht beschliesst

    In Bewilligung des Gesuchs vom 22. Dezember 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMeier