Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01386


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 27. Mai 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1988 geborene X.___ meldete sich erstmals am 5. September 1998 im Zusammenhang mit einer Spracherwerbsstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Mit Verfügung vom 23. Februar 1999 wurden dem Versicherten Leistungen im Zusammenhang mit Sonderschulmassnahmen zugesprochen (ambulante Sprachheilbehandlung, Urk. 9/8). Eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 28. Februar 2001 im Zusammenhang mit Konzentrationsstörungen, Schulverweigerung und Depressionen (Urk. 9/14). Ab dem 20. August 2001 wurde der Versicherte einer Sonderschulung zugewiesen (Urk. 9/10; Verlängerung ab 19. August 2002, Urk. 9/21). Mit Verfügung vom 18. August 2001 gewährte die IV-Stelle medizinische Massnahmen vom 20. August 2001 bis 31. Juli 2002 in Form eines stationären Aufenthalts in der Tagesklinik (Urk. 9/16), eine Verlängerung der entsprechenden Massnahme wurde mit Verfügung vom 24. September 2002 abgelehnt (Urk. 9/25). In den Jahren 2005 bis 2007 konnte der Versicherte ein Attest als Reifenpraktiker erwerben (Urk. 9/67 S. 4). Zuletzt war er von 2012 bis 2014 für die Y.___ GmbH erwerbstätig (letzter effektiver Arbeitstag 24. November 2014, Urk. 9/50).

1.2    Aufgrund seit dem 18. Dezember 2014 bestehender Kniebeschwerden sowie Depressionen erfolgte die Früherfassung bei der IV-Stelle am 1. September 2015 (Urk. 9/28). Mit Vorbescheid vom 5. April 2016 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/62) und prüfte in der Folge berufliche Eingliederungsmassnahmen, wobei sie am 14. September 2016 festhielt, dass solche aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten nicht möglich seien (Urk. 9/66). Nachdem mit Mitteilung vom 25. Januar 2017 Arbeitsvermittlungsmassnahmen (Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche) gewährt wurden (Urk. 9/73), wurden die entsprechenden Massnahmen aufgrund des instabilen Gesundheitszustandes des Versicherten mit Mitteilung vom 2. März 2017 abgeschlossen (Urk. 9/80). Im Rahmen der Abklärungen zog die IV-Stelle die massgebenden ärztlichen Berichte bei; weiter wurde von der Sozialhilfe der Stadt Z.___ das von ihr in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten eingereicht (Urk. 9/94 f.). Mit Verfügung vom 17. November 2017 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 9/97 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 22. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung unter Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, insbesondere unter Hinweis auf die RAD-Stellungnahmen vom 24. Februar 2016 sowie 16. Oktober 2017 (Urk. 8).

    Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwalt Lorentz, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt; weiter wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Beurteilung eine sitzende Tätigkeit zu 100 % zuzumuten sei. Auf das eingereichte Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, könne demgegenüber nicht abgestellt werden, sodass weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 0 % auszugehen sei (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit November 2014 auszugehen und dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen sei. Aufgrund der Tatsache, dass Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (RAD), nicht von einem abschliessend geklärten medizinischen Sachverhalt ausgehe, würden sich zumindest die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens, eventualiter weitere Abklärungen im Rahmen einer Rückweisung als unumgänglich erweisen (Urk. 1 S. 6).




3.

3.1    In der Zeit vom 1. bis 16. Dezember 2015 stand der Beschwerdeführer beim Psychiatriezentrum C.___ in ambulanter Behandlung. Die für den Bericht vom 11. Februar 2016 verantwortliche Oberärztin diagnostizierte einen Verdacht auf eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), DD: Anpassungsstörung. Nach seinen Angaben leide der Beschwerdeführer zunehmend unter Antriebs- und Lustlosigkeit, zudem lasse er seine Wohnung zunehmend verwahrlosen, mache seine Post nicht auf und ziehe sich auch sonst zurück. Da der Patient durch die Referentin nur zwei Mal gesehen worden sei, könne die Prognose nicht beurteilt werden (Urk. 9/56).

3.2    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Oktober 2016 eine Patelladysplasie mit Hyperkompressionssyndrom der lateralen Patella rechts sowie eine Anpassungsstörung mit überwiegender Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F43.24; ausgelöst durch die Diagnose 1). Der Beschwerdeführer stehe bei ihm seit dem 4. Juli 2016 in Behandlung. Inwieweit er nach Genesung des rechten Knies beziehungsweise nach einer Integration in eine Arbeit, in der er nicht auf das rechte Knie angewiesen ist, integrierbar sein werde, könne aktuell nicht vorausgesagt werden. Da er jedoch vor 2014 problemlos seiner Arbeit nachgegangen sei, sollte eine Reintegration möglich sein. Die bestehende Veränderung des Sozialverhaltens müsste anfänglich unterstützend aufgefangen werden (Urk. 9/68).

3.3    In seinem Bericht vom 4. Mai 2017 diagnostizierte Dr. D.___ eine Anpassungsstörung mit überwiegender Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F43.24), eine Hypothyreose, einen Vitamin D Mangel, Adipositas (BMI 36 kg/m2) sowie chronische Knieschmerzen rechts.

    Für die Knieproblematik habe sich keine somatische Ursache finden lassen, womit die Psychopathologie als Ursache für die Arbeitsunfähigkeit in den Vordergrund trete. Es sei von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Der Beschwerdeführer zeige eine Störung des Sozialverhaltens im Sinne depressiver Rückzugstendenzen, erhöhter Kränkbarkeit und passiv opponierendem Verhalten. Dies führe zu Verwahrlosungstendenzen, sozialer Isolation und erheblichen Schwierigkeiten bei der Integration in gesellschaftliche Prozesse. Ein Integrationsprozess oder ein zuverlässiges Nachgehen einer regelmässigen Berufstätigkeit sei derzeit nicht möglich. Der Beschwerdeführer stehe in wöchentlicher Behandlung bei ihm, ausserdem finde wöchentlich ein Besuch der psychiatrischen Spitex statt. Neben den sozial- und arbeitsintegrativen Massnahmen sei eine Behandlung der Hypothyreose sowie des Vitamin D-Mangels nötig (Urk. 9/88).

3.4    Dr. E.___ berichtete am 4. Juli 2017 über die durchgeführte ambulante neuropsychologische und verhaltensneurologische Abklärung. Auszugehen sei dabei von einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung unklarer Ätiologie. Alters- und bildungsadaptiert sei dabei von einer leichten kognitiven Störung auszugehen. Erforderlich sei dabei eine Tätigkeit mit einem leichten kognitivem Anforderungsprofil, weiter sei eine Unterstützung durch die IV dringend angezeigt (Stellensuche, Schnupperzeit, Berufsberatung, evtl. Kostenübernahme von Umschulung). Die Weiterführung der psychologischen Begleitung sei zentral und angezeigt, allenfalls sei eine verhaltenspsychotherapeutische Begleitung in Erwägung zu ziehen (Coaching; Urk. 9/94/26-29).

    Nachdem am 7. August 2017 ein Schädel-MRI angefertigt worden war und eine relevante strukturelle oder vaskuläre Ätiologie oder andere Pathologie ausgeschlossen werden konnte, hielt Dr. E.___ an ihrer Einschätzung gemäss Bericht vom 4. Juli 2017 fest (Urk. 9/94/25).

3.5    Dr. A.___ stellte in seinem Gutachten vom 24. Juli 2017 zu Handen der Sozialhilfe Z.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 9/94 S. 16):

- Chronische depressive Störung schwankenden Schweregrades, heute in einem mittleren bis schweren Krankheitsgrad (ICD-10 F32.2)

- Schizoide, dissoziale und abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1, F60.2, F60.7)

- Neuropsychologische Entwicklungsstörung (Legasthenie, feinmotorische Störungen; ICD-10 F83)

- Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD-10 F90.0)

- Adipositas, chronische Knieschmerzen, Hypothyreose, Status nach Rhesusinkompatibilität, Status nach Neuroborreliose

    Der Beschwerdeführer sei psychiatrisch am Psychiatriezentrum C.___ sowie bei Dr. D.___ behandelt worden. Deren Diagnosen einer leichten depressiven Episode beziehungsweise einer Anpassungsstörung mit überwiegender Störung des Sozialverhaltens würden seines Erachtens zu kurz greifen. Trotz ihrer milden Diagnosen hätten die behandelnden Ärzte stets eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, was theoretisch ein Widerspruch darstelle. Er stimme dagegen der Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit November 2014 von heute aus gesehen zu. Der Hauptgrund dafür liege in einer depressiven Störung, die zusammen mit den anderen Störungen einen schweren Krankheitsgrad habe (S. 21). Die Prognose sei ungünstig, positive Ressourcen seien nirgends erkennbar (S. 22). Aufgrund der von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie, festgestellten leichten kognitiven Störung (vor dem Hintergrund einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung unklarer Ätiologie, vgl. Urk. 9/94/25), sei bei der beruflichen Eingliederung die Unterstützung der IV dringend angezeigt (S. 23 f.).

3.6    Dr. B.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 aus, dass das Gutachten von Dr. A.___ zwar die geklagten Beschwerden sowie die Vorakten berücksichtige, aber in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge nicht weitgehend einleuchtend sei; die gezogenen Schlussfolgerungen könnten nicht nachvollzogen werden. So seien für keine der gestellten Diagnosen die ICD-10-Kriterien erfüllt. Am ehesten nachvollziehbar sei die frühkindliche zerebrale Entwicklungsstörung unklarer Ätiologie, mit welcher die Passivität/Gleichgültigkeit sowie Lust- und Motivationslosigkeit nicht erklärt werden könne. Da eine langjährige Hypothyreose bestehe, die sowohl diese Symptome als auch eine Depression erklären könne, sei dringend eine regelmässige somatische Therapie angezeigt, ebenso sollte das beträchtliche Übergewicht normalisiert werden. Um die gleichzeitig dringend indizierte Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu gewährleisten, wäre ein mehrwöchiger Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik angezeigt. Nach Normalisierung des Gewichtes und Einstellung der Schilddrüsenwerte müsste eine Neubeurteilung durchgeführt werden (Urk. 9/96 S. 5 f.).


4.

4.1    Entsprechend den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers kann aufgrund der Ausführungen von Dr. B.___ nicht auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geschlossen werden; eine solche ergibt sich auch aus den übrigen medizinischen Akten nicht. So hält Dr. B.___ zwar das Gutachten von Dr. A.___ für nicht verlässlich, stellt aber die bestehenden gesundheitlichen Probleme grundsätzlich nicht in Frage; vielmehr seien diese im Rahmen eines mehrwöchigen stationären Aufenthalts zu behandeln mit anschliessender Neubeurteilung (Urk. 9/96 S. 5 unten). Eine abschliessende Beurteilung aufgrund der Stellungnahme von Dr. B.___ ist demzufolge nicht möglich.

4.2    Zum Gutachten von Dr. A.___ ist zunächst anzumerken, dass dieser bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit davon ausgeht, dass sowohl die behandelnden Fachärzte des Psychiatriezentrums C.___ als auch Dr. D.___ dem Beschwerdeführer stets eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten, was sich aus den vorliegenden Akten nicht ergibt. So hält Dr. A.___ in der Zusammenfassung der Vorakten selber fest, dass die Referentin in ihrem Bericht vom 11. Februar 2016 die Arbeitsfähigkeit nicht habe beurteilen können. Auch Dr. D.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 17. Oktober 2016 bezüglich einer möglichen Integration grundsätzlich positiv, ohne zur Arbeitsfähigkeit explizit Stellung zu nehmen (Urk. 9/94 S. 6). Trotz festgestellter Verschlechterung des Gesundheitszustandes ging Dr. D.___ auch in seinem Bericht vom 4. Mai 2017 noch von einer Belastbarkeit für zwei Stunden pro Tag aus (Urk. 9/94 S. 8). Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschätzung von Dr. A.___, insbesondere was die rückwirkende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie die Würdigung der medizinischen Vorakten betrifft, nicht schlüssig. Auch widerspricht er der (echtzeitlichen) Einschätzung der Oberärztin des Psychiatriezentrums C.___, indem er ausführt, die im Bericht vom 11. Februar 2016 erhobene psychische Anamnese entspreche einem gravierenderen depressiven Geschehen (Urk. 9/94 S. 21 unten). Schon allein deshalb kann auf das Gutachten von Dr. A.___ nicht abgestellt werden. Dies umsomehr, als Dr. B.___ im Wesentlichen rügt, dass aufgrund des von Dr. A.___ erhobenen Befundes nicht auf die von ihm gestellten Diagnosen geschlossen werden könne (vgl. Urk. 9/96 S. 4). Die Klärung dieser divergierenden Standpunkte kann dabei nicht dem medizinischen Laien obliegen, vielmehr erscheint eine erneute Begutachtung unumgänglich.

4.3    Anzumerken ist dabei zudem, dass gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.4    Vor diesem Hintergrund ist die Sache zur unabhängigen psychiatrischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das Gutachten wird sich für eine schlüssige rückwirkende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eingehend mit den medizinischen Vorakten auseinanderzusetzen und auch zu den nunmehr massgeblichen Standardindikatoren Stellung zu nehmen haben.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 15. April 2019 sowie unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- pro Stunde auf Fr. 2'643.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'643.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty