Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00001
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 13. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1959 geborenen X.___ eine vom 1. Februar bis 30. Juni 2008 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/132), was vom Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Januar 2014 im Prozess-Nr. IV.2012.00839 (Urk. 6/139) bestätigt wurde.
1.2 Am 14. Juli 2015 stellte die Versicherte erneut ein Leistungsgesuch (Urk. 6/150). Die IV-Stelle teilte ihr mit Vorbescheid vom 18. August 2015 mit, dass sie auf das Gesuch nicht einzutreten gedenke (Urk. 6/152). Auf die Einwände der Versicherten vom 18. September 2015 (Urk. 6/156) hin, holte sie bei der Y.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 9. Juni 2016 ein (Urk. 6/177). Dazu nahm die Versicherte am 5. September 2016 Stellung (Urk. 6/183), welche Stellungnahme sie am 22. Oktober 2016 (Urk. 6/187) und 4. November 2016 (Urk. 6/189) ergänzte und mit weiteren medizinischen Berichten (Urk. 6/190) untermauerte. Die Ärzte der Y.___ erstatteten am 17. März 2017 eine ergänzende Beurteilung (Urk. 6/196). Hierzu reichte die Versicherte am 27. April 2017 ihre Stellungnahme unter Beilage medizinischer Berichte (Urk. 6/201-206) ein (Urk. 6/200), worauf die IV-Stelle ergänzende medizinische Berichte (Urk. 6/207-209) einholte. Zu diesen nahm die Versicherte am 11. September 2017 Stellung (Urk. 7/214). Mit Verfügung vom 16. November 2017 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = Urk. 6/217).
2. Gegen die Verfügung vom 16. November 2017 erhob die Versicherte am 28. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und zur neuen, korrekten Eröffnung des Entscheids (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2018 beantragte die IV-Stelle die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens zurückgewiesen werde (Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282;
135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
2.
2.1 In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe zwar einen Vorbescheid erlassen, doch habe sie darin angekündigt, auf das Leistungsbegehren nicht eintreten zu wollen. Nachdem sie hiergegen Einwände erhoben habe, sei diese auf das Leistungsbegehren eingetreten und habe ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben und habe schliesslich einen Leistungsanspruch verneint, ohne zuvor nochmals einen Vorbescheid zu erlassen. Die Gelegenheit, zum Gutachten und zu weiteren medizinischen Berichten Stellung zu nehmen, ersetzte den Vorbescheid nicht (Urk. 1 Ziff. 7 S. 5 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte aus, die Akten und insbesondere das Gutachten seien der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme unterbreitet und deren Eingaben und eingereichten Beweismittel geprüft worden. Mit Verfügung vom 16. November 2017 sei jedoch materiell über den Leistungsanspruch entschieden worden, ohne dass diesbezüglich ein Vorbescheid ergangen sei, womit sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe. Daher sei die Sache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens zurückzuweisen (Urk. 5).
2.3 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung der Sache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. November 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in einem rechtsgenüglichen Verwaltungsverfahren neu entscheide.
3.
3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und den gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ermessensweise auf Fr. 1'700.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie in einem rechtsgenüglichen Verwaltungsverfahren über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier unter Beilage einer Kopie von Urk. 5
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannP. Sager