Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00002


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 11. Februar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967, war von November 1999 bis Ende April 2016 als Wagenführer Sachentransport bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 7/43 und Urk. 7/70). Im Dezember 2011 wurde bei ihm eine koronare Herzkrankheit erkannt, aufgrund derer er mehrmals auf der medizinischen Überwachungsstation im Stadtspital Z.___ hospitalisiert war. Eine Rekanalisation einer subakut-chronisch verschlossenen Koronararterie (RCA) sowie eine Perkutane koronare Intervention (PCI) des mittleren Rasmus interventricularis anterior (RIVA) konnte erfolgreich durchgeführt werden (vgl. Arztbericht vom 8. Dezember 2011 [Urk. 7/6/4f.] und Arztbericht vom 30. Januar 2012 [Urk. 7/6/2f.]).

    Am 14. Juni 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die Krankheit zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und teilte dem Versicherten am 14. Februar mit, dass die Bemühungen um einen Arbeitsplatzerhalt abgeschlossen seien, da er in angepasstem Rahmen wieder seiner früheren Tätigkeit bei seiner bisherigen Arbeitgeberin nachgehen könne (Urk. 7/18). In der Folge wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 13. Mai 2013 ab (Urk. 7/23).

1.2    Am 26. September 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die koronare Herzkrankheit wieder zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/27) und liess diverse Arztberichte zu den Akten reichen (Urk. 7/34 und Urk. 7/35). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/41) bei, holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/44, Urk. 7/45, Urk. 7/48, Urk. 7/54, Urk. 7/55, Urk. 7/67, Urk. 7/72, Urk. 7/88 und Urk. 7/90) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/42) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 22. Januar 2015; Urk. 7/43). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Abklärungsstelle A.___ (Gutachten vom 6. September 2016 Urk. 7/92). Dr. med. B.___, Fachärztin Innere Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nahm am 13. September 2016 Stellung (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 7/94 S. 5f.). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 58 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2016 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/96). Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 7/104-109) mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 (Urk. 7/111) sowie ergänzend vom 22. Dezember 2016 (Urk. 7/114) Einwand und legte im Verlauf weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 7/116, Urk. 7/122, Urk. 7/126, Urk. 7/128, Urk. 7/131 und Urk. 7/139). Die IV-Stelle zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/119 und Urk. 7/137) und ersuchte die RAD-Ärztin um eine erneute aktenbasierte Einschätzung (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 7/146 S. 3 und S. 6 f.). Mit Verfügung vom 17. November 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden eine halbe Invalidenrente ab 1. April 2015 zu (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab dem 1. April 2015 eine ganze Invalidenrente, eventuell eine Dreiviertelsrente, auszurichten (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.


    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2017 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit April 2014 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Ohne Behinderung hätte er ein Einkommen von Fr. 83'988.30 und mit Behinderung ein solches von Fr. 35'616.05 erzielen können, weshalb eine Erwerbseinbusse von Fr. 48'372.25 und ein Invaliditätsgrad von 58 % resultiere. Der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 58 % bestehe nach Ablauf des Wartejahrs und somit ab April 2015. 

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 28. Dezember 2017 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, er müsse sich beruflich völlig neu orientieren, um seine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm offenstehenden Arbeitsmarkt verwerten zu können. Seine als Lastwagenchauffeur erworbenen Kenntnisse könne er dabei nicht verwerten. Entsprechend sei bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 abzustellen, wodurch ein Invalideneinkommen von Fr. 33'326.25 resultiere. Ausserdem sei der Tabellenlohn um einen angemessenen Leidensabzug (25 %) zu kürzen, sei doch die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit an sehr vielfältige Bedingungen geknüpft und multipel eingeschränkt. Kürze man den Tabellenlohn um 25 %, resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 24'994.70 und ein Invaliditätsgrad von 70 %, weshalb er Anspruch auf eine ganze Rente habe.

3.

3.1    Im April 2014 wurde der Beschwerdeführer bei bekannter koronarer Herzkrankheit mit Verdacht auf ein akutes Koronarsyndrom notfallmässig in das Stadtspital Z.___ eingewiesen. Die untersuchenden Ärzte sahen aufgrund der Symptomatik und der Anatomie eine Indikation zur chirurgischen Revaskularisation und führten eine Operation durch (vierfacher aorto-koronarer Bypass OPCAB minimal-invasiv; vgl. Operationsbericht vom 25. Juni 2014; Urk. 7/34/4f.). Zur kardiologischen Rehabilitation begab sich der Beschwerdeführer in die Höhenklinik C.___, wo bis auf postoperative Pleuraergüsse ein unkomplizierter Rehabilitationsverlauf festgehalten wurde (vgl. Arztbericht vom 21. Juli 2014; Urk. 7/67/70f.). Im Rahmen weiterer postoperativer Untersuchungen klagte der Beschwerdeführer unter anderem über vielfältige Thoraxschmerzen, Schwindelsymptome und über Parästhesien in den Armen und Händen (vgl. Arztbericht vom 23. Oktober 2014; Urk. 7/67/55). Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, deutete die Beschwerden am Arm und an der linken Hand im Rahmen eines cervicalen Schmerzsyndroms mit einer intermittierenden radikulären Reizung der unteren cervicalen Wurzeln auf der linken Seite bei nachgewiesener degenerativer Veränderung im Bereich der Halswirbelsäule (vgl. Arztbericht vom 5. August 2015; Urk. 7/67/32f.). Die Thoraxschmerzen betreffend hielt Dr. med. E.___, Facharzt FMH Kardiologie und Innere Medizin, fest, diese seien im Charakter anders als die frühere Angina pectoris. Nach Durchführung einer Koronarangiographie könne eine prognostisch relevante koronare Stenosierung ausgeschlossen werden. Aufgrund des schwierig einzuordnenden Beschwerdebildes und den mehrfachen Restenosierungen nach Perkutaner koronarer Intervention (PCI) werde auf eine erneute Intervention verzichtet (vgl. Arztbericht vom 24. August 2015; Urk. 7/67/26f.).

3.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer angefochtenen Verfügung vom 17. November 2017 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ vom 6. September 2016 (Urk. 7/92) ab. Die klinischen Untersuchungen fanden an fünf Tagen zwischen dem 4. und 26. April 2016 statt.

3.2.1    Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/92/33):

- Aggressive koronare Herzkrankheit

- Mit Status nach multiplen Katheterinterventionen, mit Stentimplantation und 4-fach-ACB-Operation mit raschem Verschluss der Grafts zur Arteria circumflexa und zur rechten Kranzarterie (bekannt seit 2011)

- Chronisch wiederkehrende Zervikalgien bei

- Degenerativen HWS-Veränderungen und Diskushernien C5/C6 links mit Spinalkanalstenose und denkbarer wiederkehrender radikulärer Irritation der C6-Wurzel links

- MRI der HWS vom 21. April 2016

- Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F54)

    Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien:

- Wiederkehrende Thoraxschmerzen bei Status nach Sternotomie

- Wiederkehrende Schulterschmerzen links, klinisch ohne Nachweis eines Impingements oder eines Verdachtes auf Rotatorenmanschettenläsion

- Knick-, Senk-, Spreizfuss beidseits

- Arterielle Hypertonie

- Adipositas, BMI 31,5 kg/m2

- Dyslipidämie (anamnestisch)

- Eisenmangel (anamnestisch)

- Beklagter Schwindel ohne somatisches Korrelat

- Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1)

3.2.2    Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung hielt Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie FMH, fest, es würden sich Hinweise auf eine erneute Progredienz der koronaren Herzkrankheit finden. Eine kathetertechnische Sanierung sei nicht möglich, weshalb eine Verbesserung der kardialen Leistungsfähigkeit durch einen erneuten Eingriff nicht erreichbar erscheine. Das Herzleiden stelle aus somatischer Sicht die Hauptproblematik dar (Urk. 7/92/30).

    Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte aus, neben der Herzproblematik würden noch kaum ins Gewicht fallende Gesundheitsstörungen seitens des Bewegungsapparates bestehen. Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers seien in ihrer Beweglichkeit jeweils frei. Es bestehe weder eine bedeutsame Wirbelsäulenfehlstatik noch eine akute Pathologie an der gesamten Wirbelsäule. Schmerzen in der Wirbelsäule seien während der Begutachtung auch bei komplexen Bewegungsabläufen nicht erkennbar gewesen, wenn auch der Beschwerdeführer insgesamt sehr klagsam erscheine und in seinen Bewegungsabläufen vorsichtig und ängstlich wirke. Der körperliche Untersuchungsbefund betreffend die Wirbelsäule korreliere gut mit dem vorliegenden Bildmaterial. In den gefertigten Magnetresonanztomographie (MRI)-Aufnahmen der Halswirbelsäule würden sich mässige Osteochondrosen und Bandscheibenprotrusionen in den Segmenten C3/4 und C4/5 zeigen. Ausserdem sei eine Bandscheibenhernierung im Segment C5/6 paramedian links gelegen mit Kontakt zur C6-Wurzel links ersichtlich. Bei anlagebedingt engem Spinalkanal bestehe hier eine Spinalkanalstenose. Dadurch sei eine Irritation der linken Nervenwurzel C6 zu erklären, nicht jedoch eine dauerhafte radikuläre Irritation. Entsprechend würden sich weder bei der orthopädischen noch bei der neurologischen Untersuchung bei Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, Hinweise auf eine akute oder eine chronische radikuläre Schädigung, auf eine Schädigung peripherer Nerven oder eine organische Ursache der geschilderten Schwindelsymptomatik finden lassen (Urk. 7/92/31). Dr. H.___ erachtete eine psychische Fehlverarbeitung und ein dadurch bedingter psychogener Schwindel als möglich (Urk. 7/92/52).

    Dr. G.___ äusserte weiter, sämtliche Gelenke der oberen und unteren Extremitäten des Beschwerdeführers seien frei beweglich mit jeweils guter Kraftentfaltung bis in die Peripherie. Schmerzen seien bei den Bewegungsprüfungen an den Gelenken nicht erkennbar. Hinweise auf das Vorliegen eines Impingement oder einer Rotatorenmanschettenläsion gebe es keine. Ebenso wenig seien Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Kniebinnenschadens ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer bekundeten Schmerzen bei der Untersuchung der linken Schulter, insbesondere bei den Endgraden der Bewegungsprüfungen, seien in Zusammenschau aller erhobener Befunde nicht objektivierbar, setze der Beschwerdeführer die Arme beim Entkleiden für den Untersuchungsgang unter anderem mit flüssigen Überkopfbewegungen beider Arme bis in die jeweiligen Endpositionen ohne ein erkennbares Schmerzgeschehen oder eine Ausweichbewegung ein. Die Impingementzeichen an den Schultergelenken seien negativ und die Rotatorenmanschettentests würden keinen Hinweis auf eine Rotatorenmanschettenläsion liefern. Des Weiteren gebe es auch keine Hinweise auf ein Vorliegen einer rheumatischen Systemerkrankung oder einer Fibromyalgie (Urk. 7/92/31).

    Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, konstatierte, seitens der Psyche des Versicherten sei festzustellen, dass nur leichte Störungen, emotionale Konflikte und Erwartungsängste bestehen würden. Diese würden zum Teil mit den körperlichen Störungen korrelieren. Ein Zusammenhang bestehe mit der vorwiegend anankastischen Persönlichkeitsakzentuierung des Beschwerdeführers. Dr. I.___ attestierte dem Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht eine Minderbelastbarkeit von 20 % (Urk. 7/92/31).

3.2.3    Im Zuge der interdisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung der Funktionen und Arbeitsfähigkeit attestierten die MEDAS-Gutachter dem Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden kardialen Situation eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten. Mittelschwere und schwere körperlichen Tätigkeiten seien aufgrund des Herzleidens nicht mehr möglich. Auch von Seiten des Bewegungsapparates seien dem Beschwerdeführer mehr als eine gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeit und jedwede schwere körperliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Ideal sei eine ausschliesslich leichte körperliche Arbeit im Sitzen. Bücken, das Heben und Tragen von Lasten, das Steigen auf Leitern und Gerüste, das Treppensteigen und Überkopfarbeiten sowie Schichtarbeit seien zu unterlassen. In Bezug auf das Fähigkeitsprofil seien keine Beeinträchtigungen der Wissensanwendung, der Problemlösung, keine mangelnde Entscheidungs- und Entschlusskraft und keine mangelnde Aufmerksamkeitsfokussierung auszumachen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, einfache, seiner Qualifikation entsprechende Aufgaben auch komplexerer Art auszuführen. Zeitdruck solle hingegen vermieden werden. Ebenso habe er Schwierigkeiten mit Stress- und Krisensituationen umzugehen (Urk. 7/92/32-33). Sie attestierten dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Wagenführer Sachentransport eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer eine 50%ige Leistung während eines Zeitpensums von 8,5 Stunden pro Tag zumutbar. Die psychiatrischerseits festgestellte Leistungsminderung von 20 % sei dabei Teil dieser aus somatischer Sicht festgestellten 50%igen Leistungsminderung (Urk. 7/92/34), stehe die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers doch in direktem Zusammenhang mit seinem Herzleiden (Urk. 7/92/36).

3.3    Im Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik J.___ von Dr. E.___ kardiologisch untersucht. Dieser hielt teils atypische, teils typische, nitroglyzerin-positive Thoraxschmerzen fest und verwies auf ein Verlaufs-MRI, das eine Randischämie inferoseptal über zwei Segmente gezeigt habe (vgl. Arztbericht vom 6. Juni 2016; Urk. 7/104). Die festgestellte Ischämie inferoseptal sei der rechten Koronararterie zuzuweisen, wo allerdings kaum sinnvolle Interventionsmöglichkeiten bestehen würden (vgl. Arztbericht vom 6. Juli 2016; Urk. 7/105). Nach einer Reangiographie zur Bestimmung der fraktionellen Flussreserve im RIVA erfolgte eine Dilatation und Stentimplantation im Bereich des mittleren RIVA (vgl. Arztbericht vom 22. Juli 2016; Urk. 7/106).

3.4    Am 26. November 2016 stürzte der Beschwerdeführer - laut eigenen Angaben aufgrund eines Schwindelanfalls - auf der Treppe und zog sich Verletzungen am Knie zu (vgl. Schadenmeldung vom 2. Dezember 2016; Urk. 7/113). Ein MRT des rechten Kniegelenks habe einen komplexen Riss im Bereich des medialen Meniskushinterhorns sowie am Übergang zur Pars intermedia und einen zusätzlichen Riss auf der Höhe des medialen Meniskusvorderhorns mit einer grossen Meniskuszyste gezeigt (vgl. Arztbericht vom 2. Dezember 2016; Urk. 7/108). Am 7. Januar 2017 stürzte der Beschwerdeführer erneut im Treppenhaus und zog sich dabei Prellungen am rechten Ellbogen, Becken und Fussgelenk zu (vgl. Schadenmeldung vom 18. Januar 2017; Urk. 7/119/2). Dr. med. K.___, FMH Orthopädische Chirurgie, empfahl vorerst eine konservative Behandlung. Hinsichtlich der Meniskusproblematik sah er im Verlauf eine Arthroskopie angezeigt, weshalb er den Beschwerdeführer an Prof. Dr. med. L.___, Oberarzt Orthopädie untere Extremitäten an der Klinik M.___, überwies (vgl. Arztbericht vom 23. März 2017; Urk. 7/128). Prof. Dr. L.___ konstatierte in seinem Arztbericht vom 6. April 2017, es zeige sich rechts eine klare Innenmeniskussymptomatik bei bandstabilem Kniegelenk, allerdings auch eine Schmerzsymptomatik am lateralen Kniegelenksaspekt. Eine Operation des rechten Kniegelenks sei orthopädisch grundsätzlich indiziert, aufgrund der vom Beschwerdeführer beschriebenen Schwindel- und der kardialen Symptomatik jedoch zu risikobehaftet (Urk. 7/131). Die Schwindelproblematik und Sturztendenz betreffend leitete Dr. med. N.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, eine Abklärung an einem Schwindelzentrum ein. Die untersuchenden Ärzte interpretierten die Symptomatologie sowie die anamnestischen Befunde als möglichen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel, den sie aufgrund einer Nackenverspannung klinisch nicht hätten bestätigen können. Differentialdiagnostisch sei die Schwindelsymptomatologie kardiologisch (schwarz werden vor den Augen und kurzzeitigen Bewusstseinsverlust ohne postiktalem Zustand) oder als Nebenwirkung der Polymedikation zu sehen (vgl. Arztbericht vom 19. Januar 2017; Urk. 7/122). Auf dem Drehstuhl hätten sich jedoch keine Anhaltspunkte für einen Lagerungsschwindel gezeigt (vgl. Arztbericht vom 22. Februar 2017; Urk. 7/126/4f.). Dr. N.___ gehe davon aus, dass der Schwindel durch die Halswirbelsäule ausgelöst werde (vgl. Aktennotiz vom 21. März 2017; Urk. 7/127). Hinsichtlich seines Knies wurde der Beschwerdeführer Ende August 2017 erneut bei Dr. K.___ vorstellig, welcher über eine zufriedenstellende Situation berichtete. Eine Operation sei nun nicht mehr notwendig (vgl. Arztbericht vom 30. August 2017; Urk. 7/139). Er attestierte ihm aus orthopädischer Sicht für ganz leichte Arbeiten, mit wechselnder Position, aber ohne Gewichte und ohne längeres Stehen und Sitzen eine Arbeitsfähigkeit (vgl. Arztbericht vom 12. September 2017; Urk. 7/142/3).


4.

4.1    Einig sind sich die Parteien darüber, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit wegen seiner koronaren Herzkrankheit nicht mehr arbeitsfähig ist, in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch noch eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % besteht (Urk. 1 S. 9; Urk. 2 S. 3). Dies steht in Einklang mit den Akten (vgl. vorstehend E. 3.2.3) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Uneinigkeit besteht indes über die Bemessung des Invaliditätsgrades, insbesondere der Berechnung des Invalideneinkommens. Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen aufgrund der langjährigen Berufserfahrung des Beschwerdeführers anhand des Tabellenlohns des Kompetenzniveaus 2 der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE; vgl. Urk. 7/93 und Urk. 6), was vom Beschwerdeführer beanstandet wird. Dieser ist der Ansicht, dass ihm nur noch eine Hilfstätigkeit zumutbar sei (Urk. 1 S. 7-9).

4.2    Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Italien eine Anlehre im Sanitär- und Elektrofach absolvierte und nach dem Militärdienst im Familienbetrieb, eine Textilfabrik, beschäftigt war (vgl. Urk. 7/68 S. 8f. und Urk. 7/92/18f.). Nachdem diese Firma Konkurs hatte anmelden müssen, reiste er im Jahr 1989 in die Schweiz ein, wo er zu Beginn bei der O.___ AG sowie der P.___ angestellt war (vgl. IK-Auszug; Urk. 7/42). Er habe da als Hilfsarbeiter gearbeitet und insbesondere Kabelverlege- und Kabelschweissarbeiten ausgeführt (vgl. Urk. 7/92/19). Im November 1999 wechselte er dann zur Y.___ AG und war fortan als Wagenführer Sachentransport tätig (vgl. Urk. 7/43), bis ihm per Ende April 2016 aufgrund seiner langen Krankheit gekündigt wurde (Urk. 7/53). Als Wagenführer Sachentransport hatte er einen 18 Tonnen Lastwagen zu lenken und beim Be- und Entladen von Brief- und Paketpost sowie anderer Waren für die Kunden zu helfen (Urk. 7/3).

4.3    Die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ist an vielfältige Bedingungen geknüpft (vgl. vorstehend E. 3.2.3 und E. 3.4 in fine).

4.4    

4.4.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.4.2    Das Invalideneinkommen ist ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 2014, Tabelle TA 1, zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin stellte auf den statistischen Durchschnittslohn des Kompetenzniveaus 2 von Fr. 5’660.-- (Total, Männer) ab.

    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtfertigt sich die Anwendung des Kompetenzniveaus 2, beziehungsweise bis zur LSE 2010 des Anforderungsniveaus 3, nur dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität zwar nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, aber über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteile 8C_457/2017 vom 11.  Oktober 2017 E. 6.3 mit Hinweisen, 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.2). Wenn die Beschwerdegegnerin ausführt, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit verschiedene Berufe ausgeübt und habe jahrelange Berufserfahrung (Urk. 6), ändert dies nichts daran, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines auf leichte Tätigkeiten begrenzten Zumutbarkeitsprofils (vgl. vorstehend E. 3.2.3) sowohl die angestammte Tätigkeit als Wagenführer Sachentransport als auch die angelernte Tätigkeit als Elektrosanitär wie auch die meisten übrigen handwerklichen respektive körperliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind. Der Beschwerdeführer kann entsprechend die in seiner Berufslaufbahn erlernten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht ohne Weiteres in anderen Berufen mit praktischen Tätigkeiten einsetzen. Davon ist auch aufgrund des gescheiterten Arbeitsversuches bei der Q.___ GmbH auszugehen (vgl. Urk. 7/110). Ausserdem rechtfertigen sich aufgrund der Aktenlage (vgl. unter anderem Urk. 7/42 und Urk. 7/92/18f.) keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer seit er im Jahr 1989 in die Schweiz eingereist ist, einzig als Hilfsarbeiter und Lastwagenchauffeur gearbeitet hat und über keine beruflichen Erfahrungen im administrativen Bereich oder im Dienstleistungsbereich verfügt. Insofern überzeugen die Vorbringen der Beschwerdegegnerin zum massgeblichen Kompetenzniveau nicht.

    Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für die Festlegung des Invalidenkommens der Rückgriff auf den Durchschnittslohn im Kompetenzniveau 2 nicht; vielmehr ist auf den Durchschnittslohn im Kompetenzniveau 1 (Fr. 5'312.--) abzustellen, auf den in der Regel abgestellt wird, wenn die versicherte Person - wie hier - im angestammten Beruf nicht mehr tätig sein kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_325/2018 vom 11. September 2018 E. 4.2 und 8C_457/2017 vom 11. November 2017 E. 6.3 mit Hinweis).

4.4.3    Demzufolge ist das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'312.--unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, P 8) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1910-2017, Männer; Stand 2014: 2220, Stand 2015: 2226) auf ein Jahreseinkommen von Fr. 33'558.22 (50%-Pensum) hochzurechnen (Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2220 x 2226 x 0.5). Das anzurechnende hypothetische Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 33'316.35 und nicht wie von der IV-Stelle ursprünglich berechnet Fr. 35'616.05.

4.5

4.5.1    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

4.5.2    Dass der Beschwerdeführer gemäss seinem Zumutbarkeitsprofil auf leichte Tätigkeiten angewiesen ist, rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn, umfasst doch der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteile des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 5.1 mit Hinweisen, 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).

    Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).

    Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich noch zu 50 % leistungsfähig ist, rechtfertigt keinen Abzug. Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis). Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 6'080.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'085.--) eine vernachlässigbare Differenz (von Fr. 5.--) und somit kein wesentlicher Unterschied. Bei Berücksichtigung der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle besteht zwar bei den angegebenen Werten (Fr. 5‘714.-- [Teilzeitpensum] und Fr. 6‘069.-- [Vollzeitpensum]) eine Differenz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich jedoch keine überproportionale Lohneinbusse (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen).

    Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Leidensabzug vom Tabellenlohn vornahm.

4.6    Nicht in Frage stellen liess der Beschwerdeführer das von der Beschwerdegegnerin beigezogene hypothetische Valideneinkommen von Fr. 83'988.30 im Jahr 2015 (vgl. Urk. 2 S. 3). Sie ermittelte es gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 7/43) respektive aus dem IK-Auszug (Urk. 7/42), was nicht zu beanstanden ist.

4.7    Der Vergleich des Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 50'671.95 oder einen Invaliditätsgrad von 60,33 %, gerundet 60 %.

    Da der Beschwerdeführer gleichzeitig jedenfalls seit April 2014 in seiner angestammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig war, wird der notwendige Durchschnitt während des Wartejahres erfüllt (vgl. E. 1.2). Damit erwarb der Beschwerdeführer am 1. April 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

    Die angefochtene Verfügung ist mithin, in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben, wobei festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2’200.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. November 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



HurstStadler