Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00006
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 26. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Amsler
Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, Mutter von drei Kindern (Jahrgänge 1993, 1994, 1997) meldete sich am 6. Februar 2007 unter Hinweis auf Schmerzen im unteren Rückenbereich und im rechten Bein bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 21. Juli 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsrente ab Januar 2007 zu (Urk. 6/63, Urk. 6/65).
1.2 Nach Eingang eines am 10. April 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/83) holte die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 24. September und 25. Oktober 2012 erstattet wurde (Urk. 6/86, Urk. 6/87, Urk. 6/88). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/94-99) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 die Verfügung vom 21. Juli 2010 wiedererwägungsweise auf (Urk. 6/103).
Die dagegen am 7. November 2013 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. März 2015 teilweise gut und hob die Verfügung vom 7. Oktober 2013 mit der Feststellung auf, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat (Urk. 6/110).
1.3 Nach Eingang eines am 10. Juli 2017 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/124) klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab und hob nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/132; Urk. 6/137) die bisherige Viertelsrente mit Verfügung vom 24. November 2017 rückwirkend per 30. Juni 2014 auf (Urk. 6/138 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 3. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. November 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 11. April 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleichgebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) wird bei einer Veränderung in erwerblicher Hinsicht (Erzielen oder Erhöhung eines Erwerbseinkommens) die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt.
Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 25 Rz 15). Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013 E. 2.2 und 8C_191/2013 vom 16. August 2013 E. 4.3).
1.4 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2017 (Urk. 2) davon aus, seit dem 19. August 2010 gehe die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit als Service-Mitarbeiterin im Stundenlohn nach. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto und den Angaben aus dem Arbeitgeberfragebogen sei in den Jahren 2014 bis 2016 ein deutlich höheres Einkommen erwirtschaftet worden, als bei der Rentenzusprache angenommen. Diese Einkommensverbesserung sei der IV-Stelle nicht mitgeteilt worden. Spätestens im Juni 2014 habe eine konstante Einkommensverbesserung vorgelegen. Jegliche Einkommensänderungen seien unverzüglich und ohne Aufforderung zu melden, was die Beschwerdeführerin unterlassen beziehungsweise erst mit Revisionsfragebogen vom 10. Juli 2017 mitgeteilt habe (S. 2). Die Situation bezüglich Qualifikation habe sich nicht verändert (S. 2 unten f.). Weiter könne auch nicht von einer dauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden (S. 3 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, es sei unbestritten, dass sie in den Jahren 2014 bis 2016 diese Einkommen erzielt habe. Die Beschwerdegegnerin stelle jedoch bei der Berechnung des Invaliditätsgrades auf falsche Grundlagen ab. Die gemischte Methode komme nicht zur Anwendung, da sie im Gesundheitsfall - aufgrund des Alters der jüngsten Tochter - 100%ig arbeitstätig wäre (S. 6 unten ff.). Zudem habe sie der Beschwerdegegnerin mit Revisionsfragebogen vom 10. Juli 2017 eine wesentliche Verschlechterung mitgeteilt. Dr. Y.___ könne die Verschlechterung bestätigen, die Reduktion des Arbeitspensums sei gesundheitsbedingt (S. 8 f.). Im Übrigen sei es ihr nicht bewusst gewesen, dass sie zwar 60 % arbeiten, jedoch nicht mehr als Fr. 23'115.-- jährlich verdienen dürfe (S. 9). Unerklärlich sei sodann, warum ihr bei der Rentenzusprache ein leidensbedingter Abzug von 25 %, aktuell aber nur noch ein solcher von 15 % gewährt worden sei. Weiter sei die Aufhebung der Rente mit Blick auf BGE 143 I 50 EMRK-widrig (S. 10).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die rückwirkende Einstellung der Invalidenrente per 30. Juni 2014 und die Rechtmässigkeit der Rückforderung von Fr. 28'847.--
3.
3.1 Die am 21. Juli 2010 mit Wirkung ab Januar 2007 verfügte Zusprache einer Viertelsrente (Urk. 6/64, Urk. 6/65) basierte auf folgenden Berichten:
Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Gutachten vom 2. Oktober 2007 (Urk. 6/17) folgende Diagnosen (S. 6):
- Lumbo-Vertebral-Syndrom bei
- Status nach Diskushernie und Status nach Nervenwurzelkompression (in MRI)
- Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1
- Status nach konservativer Therapie mit protrahiertem Verlauf
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Buffettochter nicht mehr arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit, das heisst eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne Tragen und Heben von schweren Gegenständen, ohne länger dauernde vornübergeneigte Haltung und ohne asymmetrische Lasteinwirkung, sei ihr ab dem 1. Oktober 2010 zu 100 % zumutbar (S. 7 oben). Im Haushalt bestehe eine Restarbeitsfähigkeit für alle leichteren Tätigkeiten wie Kochen, Abwaschen, Wäscheaufhängen, handwerkliche Tätigkeiten sowie administrative Arbeiten. Bei den restlichen Tätigkeiten habe die Versicherte aktive Mithilfe von Seiten des Ehemannes und der Kinder (S. 7 Mitte).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Februar 2009 (Urk. 6/44) eine mittelgradige bis schwere depressive Episode nach einem Verhebetrauma (ICD-10 F32.11 bis 32.2) und erachtete die Versicherte aus ärztlich-psychiatrischer Sicht in einer angepassten, körperlich nicht belastenden Tätigkeit höchstens als zu 50 % arbeitsfähig (S. 4).
3.3 Im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten des B.___ vom 23. September 2009 (Urk. 6/49, Urk. 6/50) stellten Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/49 S. 19):
- Diskushernie L5/S1 mit Kompression der S1-Nervenwurzeln beidseits und Diskushernie L4/5 mit Beeinträchtigung der L5-Nervenwurzeln beidseits
- Adipositas
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bestehend seit 2006 (ICD-10 F32.11)
Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin nach Heben von schweren Lasten am 22. Januar 2006 ein anhaltendes LWS-Schmerzsyndrom. Im Zusammenhang mit der chronischen Schmerzsymptomatik habe sie seither eine mittelgradige depressive Episode entwickelt, welche sich trotz psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung bis heute nicht gebessert habe (S. 10 unten). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin sei aus orthopädisch-psychiatrischer Sicht in ihrer bisherigen Tätigkeit seit 2006 zu 40 % arbeitsfähig, da bei mittelgradig depressiver Episode mit somatischem Syndrom die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, die Motivation sowie die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt seien (S. 19 Ziff. 9.1). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten und bei denen es sich um Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung handle, könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 60 % zugemutet werden (S. 19 Ziff. 9.2).
Die Arbeitsfähigkeit sei vor allem durch die mittelgradige depressive Episode beeinträchtigt. Diese stelle ein psychisches Leiden mit Krankheitswert dar. Ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei dabei nicht zu erheben gewesen (S. 20 Ziff. 9.7). Die Prognose erscheine aus psychiatrischer Sicht aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode mit zugrunde liegender ungünstiger Persönlichkeitsentwicklung mit erhöhter Vulnerabilität eher ungünstig (S. 15 oben).
3.4 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), erachtete die auf einer gründlichen Untersuchung beruhenden Schlussfolgerungen der B.___-Gutachter als nachvollziehbar (Urk. 6/62/1 unten). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne ab 2006 übernommen werden (Urk. 6/55/3).
4.
4.1 In den nachfolgenden Rentenrevisionsverfahren gingen die folgenden medizinischen Berichte ein:
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 24. September 2012 (Urk. 6/86) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und erachtete die Explorandin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig (S. 11 Ziff. 6 und 7). Hinsichtlich Psychodiagnostik und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestehe vollumfänglicher Konsens mit Dr. A.___ (S. 7 Mitte). Bei der Beschwerdeführerin seien im Rahmen der vorliegenden mittelgradigen depressiven Episode eine erhöhte Ermüdbarkeit, eine Antriebsminderung, auch Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten, eine erhöhte Reizbarkeit und ganz generell eine reduzierte psychische Belastbarkeit zu berücksichtigen (S. 10). Die Tagesaktivitäten der Explorandin würden darauf hinweisen, dass doch noch innerpsychische Ressourcen vorliegen würden und diese nicht allesamt erschöpft seien (S. 10). Im Zusammenhang mit den Schmerzen sei es zu keiner eigentlichen Ausweitung im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung gekommen (S. 10 Mitte). Bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit fügte Dr. F.___ an, dass die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit bereits im Zeitpunkt des Arztberichts von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) Gültigkeit gehabt habe (S. 11 Mitte).
4.2 Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, nannte in ihrem rheumatologischen Teilgutachten vom 25. Oktober 2012 (Urk. 6/87) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 50 Ziff. 7.1):
- lumbospondylogenes Syndrom
- aktuell rechtsbetont, anamnestisch auch linksbetont bei mässigen Spondylarthrosen und rechtsbetonter mediolateraler Diskusprotrusion L5/S1 mit recessaler Kompression der Nervenwurzel S1 rechts mehr als links und diskreter Diskusprotrusion L4/5 ohne neurale Kompression
- bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unverändert MRI September 2012 gegenüber Februar 2009 und Februar 2006 ohne radikuläre Zeichen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 50 Ziff. 7.2):
- Adipositas Grad II
- Vitamin D-Mangel
Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (S. 54 Ziff. 9.2). Nicht adaptierte Tätigkeiten (das Heben und Tragen von Lasten über 15kg) oder nicht adaptierte Teilbereiche der angestammten Tätigkeiten könne sie seit 23. Januar 2006 nicht mehr ausüben. Sie fügte zudem an, dass bei der Untersuchung die Adipositas der wesentlichste Befund gewesen sei und die bildgebenden Veränderungen seit Februar 2006 im Wesentlichen unverändert und nicht besonders gravierend seien. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die geprüften Medikamente Tramadol und Citalopram seien entgegen der Angabe der Beschwerdeführerin in ihrem Blut nicht im therapeutischen Bereich nachweisbar gewesen. Die vorhandenen Befunde würden das Ausmass der Beschwerden nicht erklären (S. 51).
In der bidisziplinären Zusammenfassung erachteten die beiden Gutachter die Beschwerdeführerin aufgrund der Diagnose der mittelgradigen depressiven Episode und des lumbospondylogenen Syndroms als in angestammter Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, was seit der psychiatrischen Untersuchung vom 20. Februar 2012 gelte (Urk. 6/88).
4.3 Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 6. Juni 2013 (Urk. 6/98) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit einer intermittierenden radikulären Reiz- oder Ausfallsymptomatik S1 rechts bei
- mediolateraler Diskushernie L4/5
- breitbasiger Diskusprotrusion L5/S1
- Spondylarthrose L4/5 und L5/S
- Adipositas
- Status nach Cholecystektomie (zirka 2009)
- intermittierende Migräneattacken
4.4 Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, RAD, führte am 26. Juni 2013 (Urk. 6/102/3) aus, dass aus medizinischer Sicht ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Die Zumutbarkeit der Überwindung der psychischen Störung sei durch den Rechtsdienst zu beurteilen. Zu dem von Dr. H.___ eingereichten Bericht (vorstehend E. 4.3) hielt sie im Weiteren fest, dass damit keine neuen Tatsachen vorgebracht würden, welche nicht schon bei der Begutachtung berücksichtigt worden seien.
4.5 Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in seinem Bericht vom 30. Oktober 2013 (Urk. 6/105/148-151) die Diagnose einer rezidivierenden, tendenziell bereits chronifizierten depressiven Störung (ICD-10 F33.11). Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des Verlaufs der Depression in absehbarer Zukunft nicht möglich (S. 3).
4.6 Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) nannte im Bericht vom 3. August 2017 (Urk. 6/127) unveränderte Diagnosen und führte dazu aus, das seelische Zustandsbild habe sich in der Tendenz eher etwas verschlechtert. Die Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft betrage aus ärztlich-psychiatrischer Sicht zwischen 50 und 60 % (S. 1).
4.7 Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, berichtete am 11. August 2017 (Urk. 6/128/1-4) unter Beilage weiterer Berichte (Urk. 6/128/5-10) von einem verschlechterten Gesundheitszustand (Ziff. 1.1) und nannte die bereits bekannten Diagnosen (Ziff. 1.2). Ab Januar 2016 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.1).
5.
5.1 Eine Rentenrevision kann durchgeführt werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse anspruchserheblich verändern (vgl. vorstehend E. 1.2). Liegt in einem für die Invaliditätsbemessung grundsätzlich massgeblichen Punkt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, das heisst unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums und ohne Bindung an die ursprüngliche Rentenverfügung, zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2011 vom 10. Mai 2012 E. 4 mit Hinweisen). So kann in einem Revisionsverfahren beispielsweise auch das Valideneinkommen frei überprüft werden, wenn die Aktenlage oder die Parteivorbringen dazu Anlass geben, auch wenn sich die revisionserhebliche Änderung auf ein anderes Element der Anspruchsberechtigung, etwa die Arbeitsfähigkeit oder das Invalideneinkommen, bezieht (BGE 130 V 253 E. 3.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1).
5.2 Streitgegenstand bildet vorliegend die Aufhebung der mit Verfügung vom 21. Juli 2010 (Urk. 6/65) zugesprochenen Viertelsrente. Bei der Rentenzusprache war die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht gestützt auf das B.___-Gutachten vom 23. September 2009 (vorstehend E. 3.3) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 6/64 und Urk. 6/65 S. 8). In erwerblicher Hinsicht hatte sie ausgehend davon, dass der Gesundheitsschaden im Jahr 2006 eingetreten sei - zur Bestimmung des Valideneinkommens gestützt auf das gemäss IK-Auszug zuletzt erzielte Einkommen aus dem Jahr 2005 abgestellt und für das Jahr 2008 ein nominallohnbereinigtes Valideneinkommen von Fr. 44’766.-- ermittelt. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hatte sie die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen und für das Jahr 2008 unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % ein Invalideneinkommen von Fr. 23’115.-- in dem der Beschwerdeführerin zumutbaren 60 %-Pensum errechnet (vgl. Urk. 6/31, Urk. 6/54, Urk. 6/64 und Urk. 6/65).
5.3 Per 19. August 2010 trat die Beschwerdeführerin eine Stelle als Service-Mitarbeiterin im Stundenlohn beim J.___ an (Urk. 6/129) und erzielte in den Jahren 2014-2016 durchschnittlich einen Lohn von Fr. 32'762.35 (= [Fr. 33'068.- + Fr. 33'743.-- + Fr. 31’476] : 3, vgl. Urk. 6/125).
Seit Erlass der Verfügung vom 21. Juli 2010 hat sich damit das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin anspruchserheblich verändert, wobei insbesondere auch die in Art. 31 Abs. 1 IVG statuierte Erheblichkeitsgrenze einer Einkommensverbesserung von Fr. 1‘500.-- pro Jahr (vgl. vorstehend E. 1.4) erreicht ist. Damit liegt ein rechtsgenüglicher Revisionsgrund vor, weshalb die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen prüfen konnte (vgl. vorstehend E. 1.2).
5.4 Entsprechend durfte die Beschwerdegegnerin auch die Invaliditätsbemessung umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen überprüfen.
5.4.1 Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teilerwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 1.5).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin - wie bereits in früheren Verfügungen (vgl. Urk. 6/65, Urk. 6/103) und gestützt auf die im früheren Haushaltsabklärungsbericht vom 16. Oktober 2008 (vgl. Urk. 6/32) festgehaltene Qualifikation - als zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt Tätige. Dazu führte sie aus, solange die Kinder zu Hause wohnen würden und ein mehrköpfiger Haushalt bestehe, sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin in einem 80 % Pensum tätig wäre (vgl. Urk. 2 S. 2 unten f.). Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invaliditätsgrades auf falsche Grundlagen abgestellt habe und die gemischte Methode nicht zur Anwendung komme, da sie im Gesundheitsfall - aufgrund des Alters der jüngsten Tochter - 100%ig arbeitstätig wäre (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 9), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Annahme einer 80%igen Erwerbstätigkeit respektive eines Aufgabenbereichs erscheint vorliegend bei weiterhin bestehendem 5-Personen-Haushalt (vgl. Urk. 2 S. 3 oben) am wahrscheinlichsten. Dass die Beschwerdeführerin bereits früher in einem 100 %-Pensum tätig gewesen wäre, wie sie beschwerdeweise vorbringt (vgl. Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 10 und 11) ergibt sich aus den auf dem IK-Auszug ersichtlichen Einkommen nicht. Selbst vor der Geburt des ersten Kindes erzielte die Beschwerdeführerin ein nur minimal höheres Einkommen (vgl. Urk. 6/11 S. 2), was nicht dafür spricht, dass sie damals und mit Blick auf die übrigen Einkommen auch in der Zwischenzeit jemals in einem 100 % Pensum tätig war.
Auf die Annahme einer 80%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall kann nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgestellt werden. Der alleinige Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Alter der jüngsten Tochter genügt bei sonst unveränderten familiären Verhältnissen und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten noch nie vollzeitig erwerbstätig war, nicht, um die Vermutung einer Vollzeiterwerbstätigkeit als wahrscheinlicher erscheinen zu lassen.
5.4.2 Die Beschwerdeführerin rügte im Weiteren unter Hinweis auf den Fall Di Trizio die Anwendung der gemischten Methode (vgl. vorstehend E. 2.2). Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio vom 2. Februar 2016 festgehalten hat, dass die gemischte Methode nach geltender Praxis nicht per se als diskriminierend erachtet werde. Lediglich sei es konventionswidrig, wenn für die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente allein familiäre Gründe (wie die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig“ sprächen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 4, 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4 sowie IVRundschreiben Nr. 355 vom 31. Oktober 2016).
Eine solche Konstellation ist vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gegeben. So fällt vorliegend der Anspruch auf eine Invalidenrente weg, weil die Beschwerdeführerin ein höheres Einkommen als bisher erzielte und nicht weil sie beispielsweise aus familiären Gründen die Erwerbstätigkeit reduzierte. Die gemischte Methode kann damit grundsätzlich zur Anwendung kommen. Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 27. November 2017 und somit vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).
5.4.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Einkommensberechnung bei der Rentenzusprache im Jahr 2010, welche für das Jahr 2008, gestützt auf das gemäss IK-Auszug zuletzt erzielte Einkommen aus dem Jahr 2005, ein nominallohnbereinigtes Valideneinkommen von Fr. 44’766.-- ergeben hatte (vgl. Urk. 6/54, Urk. 6/66-65). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung errechnete die Beschwerdegegnerin für das massgebende Jahr 2017 ein Valideneinkommen von Fr. 48'956.-- bei einem Pensum von 80 % (Urk. 2 S. 2 Mitte, vgl. auch Urk. 6/130). Die Beschwerdeführerin bestritt das Valideneinkommen einzig hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen und nicht zu beanstandenden Qualifikation (vgl. dazu vorstehend E. 5.4.1), weshalb es dabei sein Bewenden hat.
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den tatsächlich erzielten Lohn als Service-Mitarbeiterin in den Jahren 2014 bis 2016 und errechnete unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2017 ein Invalideneinkommen von Fr. 33’260.40 (vgl. Urk. 2 S. 2 Mitte, vgl. auch Urk. 6/130). Dies wurde von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht beanstandet, so rechnete diese bei ihrer beschwerdeweise vorgebrachten Vergleichsrechnung mit dem gleichen Invalideneinkommen (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 11).
5.4.4 Zum von der Beschwerdeführerin sodann vertretenen Standpunkt, wonach die von ihr gemeldete Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht berücksichtigt worden sei und sie nicht mehr in der Lage sei ihr Arbeitspensum zu bewältigen (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 12 und 13), ist festzuhalten, dass vorliegend - mit Blick auf die bisherige medizinische Aktenlage (vgl. vorstehend E. 3 sowie E. 4.14.5) von einer im Wesentlichen unveränderten medizinischen Situation auszugehen ist.
Zwar berichtete der behandelnde Psychiater Dr. A.___ von einem in der Tendenz eher etwas verschlechterten seelischen Zustandsbild und attestierte eine 50 bis 60 %ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.6). Dies begründete er aber unter anderem damit, dass die Firma, in der die Beschwerdeführerin arbeite, per Ende Juli schliesse und die Beschwerdeführerin dadurch zurzeit aufgelöst, enttäuscht, depressiv und unsicher sei, und Bedenken habe, eine neue Arbeitsstelle zu suchen (vgl. Urk. 6/127). Die Ausführungen von Dr. A.___ zur Schliessung der Firma sind offensichtlich falsch. Sowohl aus dem Arbeitgeberbericht vom 10 August 2017 (vgl. Urk. 6/129) als auch den beschwerdeweise gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 9 oben) geht hervor, dass das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin nicht beendet wurde und sie weiterhin bei der gleichen Firma tätig ist. Entsprechend erscheint auch seine Beurteilung des Gesundheitszustandes und schliesslich seine Einschätzung eines in der Tendenz eher etwas verschlechterten seelischen Zustandsbildes nur wenig zu überzeugen. Auch aus dem Bericht von Dr. Y.___ vom 11. August 2017 lässt sich kein wesentlich veränderter Gesundheitszustand entnehmen (vgl. vorstehend E. 4.7). Die von ihm beigelegten fachärztlichen Berichte sind allesamt älteren Datums (vgl. Urk. 6/128/5-10). Inwiefern sich der Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht verschlechtert haben soll, wird von ihm im Weiteren nicht mit objektiven und nachvollziehbaren Befunden begründet. Schliesslich gilt seine Einschätzung der (verschlechterten) Arbeitsfähigkeit ab Januar 2016. Mit Blick auf das im Jahr 2016 im Vergleich zu den Vorjahren erzielte Einkommen erscheint dagegen keine sich in erwerblicher Hinsicht manifestierte Verschlechterung vorzuliegen (vgl. Urk. 6/125). So war die Beschwerdeführerin nach wie vor in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
Die von der Beschwerdeführerin im Revisionsfragebogen vor allem im Hinblick auf die Beurteilung von Dr. Y.___ berichtete Verschlechterung (vgl. Urk. 6/124 Ziff. 3.4) findet in den Akten nach dem Gesagten keine Stütze. Auch für die von der Beschwerdeführerin nun beschwerdeweise vorgebrachte Pensumsreduktion ab August 2017 aus medizinischen Gründen finden sich in den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte. Etwas Anderes ergibt sich wie dargelegt weder aus den entsprechenden im August 2017 datierten Arztberichten (vgl. vorstehend E. 4.6 und 4.7) noch aus dem Arbeitgeberbericht vom 10. August 2017, wonach die Beschwerdeführerin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht und der Arbeitgeberin ein Gesundheitsschaden nicht bekannt ist (vgl. Urk. 6/129).
5.4.5 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, dass bei Rentenzusprache noch ein leidensbedingter Abzug von 25 % gewährt worden sei und heute ohne Begründung noch von 15 % ausgegangen werde (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 16), verkennt sie, dass die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges nur bei Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) in Frage kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2). Vorliegend bestimmte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen neu ausgehend vom tatsächlich erzielten Einkommen, womit die Frage eines leidensbedingten Abzuges obsolet ist. Im Übrigen würde ein früher (zu) grosszügig gewährter Abzug vom Tabellenlohn nicht dazu führen, dass eine versicherte Person bei einer späteren Leistungsprüfung Anspruch auf Berücksichtigung des gleich hohen Abzugs hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 3). Bei dem von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzug in der Höhe von 15 % handelt es sich - wie aus der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 2 S. 2) und auch aus den Akten ersichtlich (vgl. Urk. 6/131 S. 3) - um die Berücksichtigung einer Wechselwirkung zwischen dem erwerblichen Bereich und dem Aufgabenbereich im Rahmen der gemischten Methode. Eine entsprechende Berücksichtigung kann rechtsprechungsgemäss höchstens im Umfang von 15 % erfolgen (vgl. BGE 134 V 9 E. 7.3.6), was die Beschwerdegegnerin vorliegend folglich grosszügig und voll ausgeschöpft hat.
5.4.6 Zusammenfassend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu bestätigen und nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 33 % eine rentenrelevante Einkommenseinbusse verneinte.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt, welche die rückwirkende Rentenaufhebung per 30. Juni 2014 rechtfertigt (vgl. vorstehend E. 1.4).
6.2 Gemäss Art. 77 IVV haben unter anderem die berechtigte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012 E. 4.1 und 8C_127/2013 vom 22. April 2013 E. 4.1).
6.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass es ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie zwar 60 % arbeiten, jedoch nicht mehr als Fr. 23'115.-- jährlich verdienen dürfe (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 15).
6.4 In der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. Juli 2010 wurde explizit darauf hingewiesen, dass Rentenbezügerinnen und -bezüger der IV-Stelle jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen können, unverzüglich zu melden haben. Im Sinne einer Hilfestellung für die - mit invalidenversicherungsrechtlichen Belangen zumeist nicht vertrauten - Versicherten wurden sodann beispielhaft zwingend meldepflichtige Sachverhalte aufgelistet, darunter Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, zum Beispiel der Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit (Urk. 6/65).
Indem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit per 19. August 2010 nicht gemeldet hat, ist sie der ihr zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen. Dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie zwar 60 % arbeiten, jedoch nicht mehr als Fr. 23'115.- verdienen dürfe (vorstehend E. 6.3), vermag sie nicht zu entschuldigen, zumal in der leistungszusprechenden Verfügung ausdrücklich auf die Meldepflicht für den Fall einer Änderung in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen hingewiesen wurde und dabei sogar explizit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit genannt wurde. Trotz bereits bestehender Anstellung seit August 2010 erhielt die Beschwerdeführerin von Januar 2011 bis Januar 2012 im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Arbeitsvermittlung (vgl. Urk. 6/74) Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Firma K.___ (vgl. Urk. 6/79). Weder im Abschlussbericht noch im darauffolgenden Abschlussgespräch mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/80) erwähnte die Beschwerdeführerin die bereits bestehende Anstellung. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist damit zumindest als fahrlässig zu werten und der Tatbestand der Meldepflichtverletzung zweifelsohne erfüllt.
6.5 Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdegegnerin verfügte rückwirkende Rentenaufhebung per 30. Juni 2014 zulässig und die ab diesem Zeitpunkt unrechtmässig bezogenen Rentenbetreffnisse sind grundsätzlich zurückzuerstatten (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG).
Die Höhe der Rückerstattung wird von der Beschwerdeführerin einzig hinsichtlich der Invaliditätsbemessungmethode bestritten (vgl. dazu vorstehend E. 5), wobei die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2014 bis 2016 erzielten Einkommen unbestritten sind (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 9).
6.6 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung wie auch die Rückforderungsverfügung als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Amsler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannP. Sager