Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00007


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender i.V.
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 20. Februar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:




Pensionskasse Stadt Zürich

Geschäftsbereich Versicherung

Morgartenstrasse 30, Postfach, 8036 Zürich


Beigeladene

Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, gelernter Tiefbauzeichner, war seit April 2013 als Betreuungsassistent in einem Kinderhort für das Schulamt der Stadt Zürich tätig. Im Februar 2014 nahm er daneben ein Studium der Sozialen Arbeit an der Y.___ auf (vgl. Urk. 8/4 Ziff. 5.3 und 5.4; Urk. 8/11). Unter Hinweis auf eine Hirnblutung meldete sich der Versicherte am 21. Mai 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und sprach dem Versicherten berufliche Massnahmen zu (Job-Coaching, Support am Arbeitsplatz, vgl. unter anderem Urk. 8/26; Urk. 8/42; Urk. 8/58). Per Ende August 2015 wurde das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (Urk. 8/84). Die IV-Stelle holte beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 7. März 2016 erstattet wurde (Urk. 8/100). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/107; Urk. 8/114; Urk. 8/122) erfolgten weitere Abklärungen (vgl. Urk. 8/139; Urk. 8/167; Urk. 8/168; Urk. 8/171). In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 14. und 16. November 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Rente zuzüglich Kinderrente ab 1. September 2015 zu (Urk. 8/189, Urk. 8/192 und Urk. 8/180 [Verfügungsteil 2] = Urk. 2/1-2).


2.    Der Versicherte erhob am 3. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 14. und 16. November 2017 (Urk. 2/1-2) und beantragte, diese seien aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, namentlich mindestens eine Dreiviertelsrente ab 1. September 2015 mitsamt entsprechender Kinderrente zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Mitte).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 4. Juni 2018 (Urk. 12) wurde die Pensionskasse Stadt Zürich zum Prozess beigeladen und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt. Gleichzeitig wurde der Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel abgewiesen und festgehalten, dass über den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 (Urk. 14) verzichtete die Pensionskasse Stadt Zürich auf eine Stellungnahme. Dies wurde den Parteien mit Verfügung vom 20. Juni 2018 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

1.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen davon aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Unterlagen eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen sei (Urk. 2/2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten). Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 83'502.15 ein Invalideneinkommen von Fr. 35'810.70 gegenüber und berechnete einen Invaliditätsgrad von 57 %. Dementsprechend sprach sie dem Beschwerdeführer eine halbe Rente ab September 2015 zu (Urk. 2/2 Verfügungsteil 2 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde (Urk. 1) mindestens eine Dreiviertelsrente (S. 2). Er beanstandete den vorgenommenen Einkommensvergleich, die Höhe von Valideneinkommen und Invalideneinkommen sowie den Verzicht auf einen leidensbedingten Abzug (S. 9 Ziff. 16).

2.3    Zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, wobei einzig der Einkommensvergleich strittig ist (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 16). Der medizinische Sachverhalt ist unbestritten.


3.

3.1    In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf das Z.___-Gutachten vom 7. März 2016 (Urk. 8/100) samt ergänzender Stellungnahmen (Urk. 8/139 und Urk. 8/171). Die Ärzte des Z.___ nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 55):

- Status nach Mittelhirnblutung rechts am 15. April 2014

- mutmasslich bei Cavernom-Blutung

- Status nach ophthalmologischer Korrekturoperation bei posthämorrhagischer Trochlearis-Parese

- residuell mit positionsabhängiger Sehstörung (anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht objektivierbar), halbseitiger Sensibilitätsstörung links, moderatem posthämorrhagischem Kopfschmerzsyndrom und namhafter posthämorrhagischer Fatigue

- minimale bis leichte neuropsychologische Funktionsstörung

    Die Gutachter gaben im Rahmen der gesamtmedizinischen Einschätzung an, dass eine Post-Stroke-Fatigue nach einem Schlaganfall mitunter sehr erheblich ausgeprägt und in der beruflichen Wiedereingliederung der vorwiegend beeinträchtigende Faktor sein könne. Arbiträr könne für die Dauer eines Jahres nach der erlittenen Hirnblutung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden, danach gelte eine Einschränkung von 40 % für adaptierte Tätigkeiten (S. 59 unten). Angesichts der positionsabhängig noch geklagten Schwindelbeschwerden und der gelegentlichen Gangunsicherheit bestehe eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, indem der Beschwerdeführer keine nicht ebenerdigen Tätigkeiten verrichten sollte (keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten; S. 60 oben).

3.2    In der ergänzenden Stellungnahme der Ärzte des Z.___ vom 2. November 2016 (Urk. 8/139) wurde ausgeführt, dass sich die Auswirkungen der residuellen leichten Sehstörung vor allem auf die vorzeitige Ermüdbarkeit beziehen würden und daher in der Beurteilung der Fatigue berücksichtigt worden seien (S. 5).

    Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2017 (Urk. 8/171) hielten die Ärzte des Z.___ fest, dass das inzwischen vorliegende ophthalmologische Gutachten keine neuen Gesichtspunkte ergebe, welche zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit infolge der verbliebenen Sehstörung Anlass gebe (S. 5 oben). An der Einschätzung einer 40%igen Einschränkung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit infolge der Post-Stroke-Fatigue sei nach wie vor festzuhalten (S. 7 oben).

3.3    Gestützt auf diese Berichte ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/2) von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus (Verfügungsteil 2 S. 1 unten). Dies wurde seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet und erscheint angesichts der Aktenlage als zutreffend.


4.

4.1    In Bezug auf das Valideneinkommen führte die Beschwerdegegnerin in ihrem Einkommensvergleich (Urk. 8/103) aus, dass der Beschwerdeführer das Studium zum Sozialarbeiter aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen. Ohne Gesundheitsschaden hätte er das Studium mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beendet. Zur Berechnung des Valideneinkommens sei daher die Tabelle T17 heranzuziehen. Sie stützte sich auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) Tabelle T17 Ziff. 34 (nicht akademische juristische, sozialpflegerische, kulturelle und verwandte Fachkräfte, Total Männer: Fr. 6'707.--) und errechnete für das Jahr 2015 einen Lohn von Fr. 83‘502.15.

    Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass es sich beim kombinierten Studium um eine akademische Ausbildung handle, womit richtigerweise Ziff. 26 („Juristen/innen, Sozialwissenschaftler/innen und Kulturberufe“) anwendbar sei. Mindestens sei jedoch bei Anwendung von Ziff. 34 vom Lohn für die Altersgruppe von „über 50 Jahre“ auszugehen (S. 10 oben).

    Der Beschwerdeführer ist gelernter Tiefbauzeichner, absolvierte ein Studium zum Bauingenieur, arbeitete während 10 Jahren (bis 2010) als Informatiker und war während drei Jahren in verschiedenen Schulen als Praktikant, (heil)pädagogischer Mitarbeiter und zuletzt als Lehrer tätig. Im Februar 2014 nahm der Beschwerdeführer ein Studium der Sozialen Arbeit an der Y.___ auf, wobei der Praktische Teil in einer Tätigkeit als Hortmithilfe bestand (vgl. Berufstherapie Bericht der A.___ vom 17. Juni 2014, Urk. 8/20/12-15).


    Aufgrund des begonnenen Bachelor-Studiums der Sozialen Arbeit an der Y.___ kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nach Abschluss des Bachelor-Studiums auch noch das Master-Studium absolviert hätte. Somit rechtfertigt es sich vorliegend nicht, von Ziff. 26 der Tabelle T17 („Juristen/innen, Sozialwissenschaftler/innen und Kulturberufe“) auszugehen. Vielmehr erscheint es angemessen, sich zur Berechnung des Valideneinkommens auf LSE 2014, Tabelle T17, Ziffer 34 „nicht akademische juristische, sozialpflegerische, kulturelle und verwandte Fachkräfte", zu stützen (www.bfs.admin.ch, Tabelle T17 monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor zusammen). Angesichts des Alters des Beschwerdeführers – im vorliegend massgebenden Jahr 2015 wurde er 53jährig – rechtfertigt es sich, auf die Lebensalter-Gruppe „grösser gleich 50 Jahre” abzustellen, mithin von einem Bruttolohn von Fr. 7'513.-- auszugehen. Entsprechend resultiert bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.5 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Gesundheits- und Sozialwesen; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) ein Einkommen von Fr. 93'536.85 im Jahr 2014 (Fr. 7’513 : 40 x 41.5 x 12). Unter Berücksichtigung der männerspezifischen Nominallohnentwicklung von 0.3 % im Jahr 2015 (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) ergibt sich für das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 93’817.46 (Fr. 93'536.85 x 1.003).

4.2    Zum Invalideneinkommen gab die Beschwerdegegnerin in ihrem Einkommensvergleich (Urk. 8/103) an, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Beurteilung eine angepasste Tätigkeit (kein Besteigen von Leitern oder Gerüsten, kein Arbeiten in Höhen) zu 60 % zumutbar sei. Die Tätigkeit als Sozialarbeiter könne als behinderungsangepasste Tätigkeit angenommen werden. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer das Studium nicht habe abschliessen können, weshalb auf die Tabelle TA1 abgestützt werde. Gestützt auf LSE 2012 TA1, Ziff. 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen), Kompetenzniveau 1 (Fr. 4'690.--), errechnete die Beschwerdegegnerin ein Einkommen für das Jahr 2015 von Fr. 59‘684.54 respektive Fr. 35‘810.70 im zumutbaren 60%-Pensum. Ein leidensbedingter Abzug werde nicht gewährt, da der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit im Rahmen von 60 % noch ausführen könne.

    Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde (Urk. 1) fest, dass das Invalideneinkommen in Anbetracht der gesamten Umstände zu hoch angesetzt sei und der Kürzung bedürfe. Es werde bestritten, dass die bisherige Tätigkeit als angepasst angenommen werden könne, weshalb kein Leidensabzug geschuldet sein solle. So habe ein im Rahmen der beruflichen Massnahmen erfolgter therapeutischer Arbeitsversuch im Hort aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden müssen (S. 10 Mitte). Es sei ein Leidensabzug von mindestens 10 % zu gewähren. Aufgrund der lediglich noch möglichen Teilzeittätigkeit erfahre er als Mann eine weitere Lohnminderung. Zudem seien die Einschränkungen aufgrund der Sehstörung nicht berücksichtigt worden und die regelmässigen Kopfschmerzen und der Schwindel seien zu beachten (S. 11 Mitte). Dass ihm ein Arbeitgeber einen Arbeitsplatz während eines Vollzeitpensums zur Verfügung zu stellen hätte, von ihm aber nur eine reduzierte Leistung erwarten könne, sei zweifellos lohnmindernd und rechtfertige einen Leidensabzug (S. 11 unten). Schliesslich habe er keine Möglichkeit mehr, die Vorzustände zu versichern, was auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen lohnmindernden Faktor darstelle (S. 11 f.).

    Zur Berechnung des Invalideneinkommens kann ebenfalls auf die Lohnstrukturerhebung 2014 abgestellt werden. Soweit der Beschwerdeführer beanstandete, dass die Beschwerdegegnerin von der bisherigen Tätigkeit ausging, ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn im Gesundheits- und Sozialwesen stützte und vom Kompetenzniveau 1, mithin von einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, ausging. Dies vermag zu überzeugen, zumal mit Ausnahme von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten keine qualitativen Einschränkungen in Bezug auf die angepassten Tätigkeiten bestehen. Der im Gesundheits- und Sozialwesen von Männern im Kompetenzniveau 1 erzielte Lohn betrug im Jahr 2014 Fr. 4‘807.-- pro Monat (LSE 2014, Tabelle TA1, Ziff. 86-88, Kompetenzniveau 1, Männer), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.5 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, a.a.O.) Fr. 59'847.15 im Jahr ergibt (Fr. 4‘807.-- : 40 x 41.5 x 12). Für das Jahr 2015 ergibt sich unter Berücksichtigung der männerspezifischen Nominallohnentwicklung von 0.3 % im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 60‘026.69 (Fr. 59'847.15 x 1.003) respektive Fr. 36'016.00 im zumutbaren Pensum von 60 % (Fr. 60‘026.69 x 0.6). Zu prüfen bleibt, ob von diesem Einkommen ein Abzug vorzunehmen ist.

4.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

    Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall anwendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1). Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis). Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 6'080.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'085.--) eine vernachlässigbare Differenz (von Fr. 5.--) und somit kein wesentlicher Unterschied. Bei Berücksichtigung der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle besteht zwar bei den angegebenen Werten (Fr. 5‘714.-- [Teilzeitpensum] und Fr. 6‘069.--[Vollzeitpensum]) eine Differenz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich jedoch keine überproportionale Lohneinbusse (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen).

    Nach dem Gesagten ist bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung nicht zwingend ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der Fatigue eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Gemäss Stellungnahme der Gutachter des Z.___ vom 2. November 2016 sind die Auswirkungen der residuellen leichten Sehstörung in der Beurteilung der Fatigue berücksichtigt (Urk. 8/139 S. 5 Mitte). Die Schwindelbeschwerden wirken sich nur in qualitativer Hinsicht aus (vgl. Urk. 8/100 S. 58 unten).

    Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer wegen eines oder mehrerer der relevanten Merkmale seine gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten könnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte.

4.4    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 93’817.46 und einem Invalideneinkommen von Fr. 36'016.00 beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 57'801.46, was einem Invaliditätsgrad von 61.61 % entspricht. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

    Zum selben Ergebnis gelangt man bei Gewährung eines maximal gerechtfertigten Abzugs vom Tabellenlohn von 10 %. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 93’817.46 und einem Invalideneinkommen von Fr. 32‘414.40 ergäbe sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 61'403.06, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 65.45 %.

    Damit ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente ausgewiesen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


5.

5.1    Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 3) als gegenstandslos.


5.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 3) erweist sich damit als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 14. und 16. November 2017 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (zuzüglich Kinderrente) hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Hablützel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Pensionskasse Stadt Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin




BachofnerNeuenschwander-Erni