Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00008
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 19. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Dr. iur. Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 8/3/5). Zuletzt arbeitete sie vom 13. Mai 1992 bis zum 30. Juni 2017 (letzter effektiver Arbeitstag: 11. September 2016) bei der Z.___ AG als Logistik-Mitarbeiterin (Urk. 8/12). Wegen chronischer Migräne und Depression meldete sie sich am 27. Februar 2017 (Datum des Posteingangs) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Visana bei (Urk. 8/4/1-23). Ausserdem holte sie den Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 27. März 2017 (Urk. 8/12/1-6) sowie die Arztberichte von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 2. April 2017 (Urk. 8/13/1-7; mit Beilagen, Urk. 8/13/8-13) und von Dr. med. B.___ vom 18. April 2017 (Urk. 8/14/1-7) ein. Am 16. Mai 2017 nahm PD Dr. med. univ. C.___, Facharzt Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 8/19/3). Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, ihr Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da keine langdauernde gesundheitliche Einschränkung vorliege (Urk. 8/20). Am 24. August 2017 stellte die Visana der IV-Stelle weitere Unterlagen zu (Urk. 8/22/1-9), unter anderem den Bericht des Zentrums D.___ vom 22. Juni 2017 (Urk. 8/22/4-9). Gegen den Vorbescheid vom 12. Juli 2017 erhob X.___ durch die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG am 7. September 2017 (Urk. 8/24) bzw. am 17. Oktober 2017 (Urk. 8/29) Einwand. Am 13. November 2017 nahm RAD-Arzt PD Dr. C.___ ein weiteres Mal Stellung (Urk. 8/30/2). Mit Verfügung vom 28. November 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die CAP am 3. Januar 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
«1.Die Verfügung vom 28. November 2017 sei aufzuheben.
2.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ein bidisziplinäres Gutachten (psychiatrischer und neurologischer Fachbereich) anzuordnen und nach Erstellung des Gutachtens neu über den Anspruch auf Eingliederungs- und Rentenleistungen zu entscheiden.
3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 14. Februar 2018 auf Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2017 (Urk. 2) aus, die Gesamtprüfung der medizinischen Berichte habe ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin keine langdauernde gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit einschränke. Die Beschwerdeführerin habe im April 2017 die letzte Therapiestunde besucht. Eine Weiterführung der Therapie werde empfohlen. Auf eine Therapieresistenz könne nicht geschlossen werden. Für eine antidepressive Medikation bestehe keine dringende Indikation.
2.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, es bestünden in Anbetracht der vorhandenen fachärztlichen Ausführungen erhebliche Indizien, dass eine psychiatrisch-neurologische Einschränkung vorliege, die sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirke und im Fall der Beschwerdeführerin nicht mit Psychopharmaka behandelt werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe lediglich auf die Aktenbeurteilung des RAD abgestellt und auf die Einholung eines externen Gutachtens verzichtet. Damit habe sie den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorzunehmende Indikatorenprüfung sei aufgrund der vorhanden Akten nicht möglich. Dementsprechend sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen vornehme (Urk. 1).
3.
3.1 Laut dem Bericht von Dr. med. E.___, FMH Neurologie vom 7. September 2016 (Urk. 8/13/12-13) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein Verdacht auf analgetika-indizierte Kopfschmerzen bei chronischer Migräne ohne Aura, positiver Familienanamnese für Migräne, MRI Schädel am 9. September 2014: Normalbefund, bisherige Therapieversuche: Inderal, Saroten, Topamax, Mirtazapin, Citalopram, Cymbalta, Riboflavin sowie eine rezidivierende depressive Verstimmung. Nach einer stationären Rehabilitation im April 2015 sei es der Beschwerdeführerin besser gegangen. Naramig habe sie nicht mehr regelmässig eingenommen, dafür jedoch weiterhin an 10-13 Tagen pro Monat Dafalgan, was jeweils gegen die praktisch täglich auftretenden Kopfschmerzen wirke. Die Kopfschmerzen seien jeweils vor allem an Arbeitstagen mit Stress verstärkt, weshalb sich die Beschwerdeführerin Gedanken über eine Kündigung mache, obwohl sie sich bewusst sei, dass ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht gut seien. Die persistierenden Kopfschmerzen seien mindestens teilweise auf den weiterhin vorhandenen regelmässigen Analgetika-Konsum zurückzuführen. Aktuell wirke die Beschwerdeführerin sehr depressiv, weshalb eine psychiatrische Beurteilung empfohlen werde.
3.2 Gemäss dem Bericht der Hausärztin Dr. A.___ vom 2. April 2017 (Urk. 8/13/1-7) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Migräne ohne Aura (ICD-10: G43) mit Verdacht auf zusätzlich analgetika-induzierte Kopfschmerzen seit Jahren sowie eine rezidivierende depressive Verstimmung seit November 2012, aktuell mittelschwere Depression (ICD-10: F32). Zudem seien Körperschmerzen vorhanden, welche sich möglicherweise ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ausserdem eine chronische Hepatitis B-Infektion (Erstdiagnose im November 2016). Aktuell klage die Beschwerdeführerin nebst der Depression und den chronischen Kopfschmerzen über ein diffuses Beschwerdebild mit Fuss- und Handschmerzen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolge durch die Psychiaterin Dr. B.___. Es bestehe eine Einschränkung aufgrund der depressiven Verstimmung und der Schmerzen im Handbereich. Eine Wiedereingliederung in die bisherige Tätigkeit sei kaum möglich. Es bestehe eine grosse sprachliche Barriere und wahrscheinlich auch eine ungenügende Compliance. Welche Arbeiten der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit zumutbar seien, könne von ihr nicht beurteilt werden. Falls nötig, sei eine arbeitsmedizinische Beurteilung einzuleiten.
3.3 Die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ führte im Bericht vom 18. April 2017 (Urk. 8/14) aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden eine mittelgradige depressive Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11) sowie eine chronische Migräne ohne Aura bei positiver Familienanamnese für Migräne. Die Migräne bestehe schon seit Jahrzehnten. Die Beschwerdeführerin schildere die Kopfschmerzen als unerträglich. Medikamente würden ihr nicht helfen. Nützen würden Ruhe, sich zurückziehen und Spaziergänge an der frischen Luft. Sekundär hätten sich eine depressive Verstimmung und ein Erschöpfungssyndrom breit gemacht. Frühere Psychotherapien hätten nur wenig geholfen. Die Beschwerdeführerin erscheine in der Mimik auffällig, der Schmerz stehe ihr ins Gesicht geschrieben. Sie spreche gut Deutsch, könne sich über Basics gut unterhalten. Die Stimmung sei deutlich erschöpft, deprimiert, hoffnungslos, klagend, auch über die erfolgten Therapieversuche, welche nur wenig geholfen hätten. Stress habe sie bei der Arbeit im Untergeschoss, ohne Tageslicht in einem Kiosk. Die Beschwerdeführerin fühle sich wenig geschätzt und der Druck habe stark zugenommen. Sie schlafe oft schlecht und habe fast täglich Kopfschmerzen. Die Erstellung eines Medikamentenplans sei nicht gelungen und habe schliesslich sistiert werden müssen, da die Beschwerdeführerin konsequent auf die Nebenwirkungen der Medikamente gemäss Packungsbeilage hingewiesen habe – Schmerzen und Depressionen seien überall erwähnt worden. Die Beschwerdeführerin habe im Januar/Februar 2017 an einem ambulanten Rehabilitationsprogramm im D.___ teilgenommen. Ein schriftlicher Bericht des D.___ stehe noch aus. Die Prognose sei bei schon jahrelangem Verlauf eher schlecht. Die Beschwerdeführerin spreche wenig auf die Therapien an, im Setting im D.___ sei sie überfordert gewesen. Die Arbeitsstelle sei ihr inzwischen gekündigt worden, was sie letztlich als Erleichterung empfinde. Für diese Arbeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. September 2016. Die Beschwerdeführerin sei müde und erschöpft und davon überzeugt, nicht mehr arbeiten zu können mit den ewigen Kopfschmerzen. Warum sie glaube, ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben zu können, sei aber trotz wiederholten langen Gesprächen nicht klar geworden. Die Beschwerdeführerin könne leichte Arbeiten täglich im Umfang von 1 bis 3 Stunden verrichten.
3.4 Laut der Stellungnahme von RAD-Arzt PD Dr. C.___ vom 16. Mai 2017 (Urk. 8/19/3) ist in Zusammenfassung der vorliegenden Befunde ein Gesundheitsschaden, der eine höhergradige und längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bewirkt, nicht ausgewiesen.
3.5 Gemäss dem Bericht des D.___ vom 22. Juni 2017 (Urk. 8/22) bestehen bei der Beschwerdeführerin (1.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) sowie (2.) eine chronische Migräne ohne Aura bei positiver familiärer Anamnese für Migräne (Mutter, 2 Brüder, 2 Schwestern). Die Beschwerdeführerin habe sich vom 3. bis zum 24. Februar 2017 im D.___ in tagesklinischer Behandlung befunden und zur Nachsorge seien bis zum 7. April 2017 Einzeltherapiestunden durchgeführt worden. Sie klage seit Jahrzehnten über heftige, zum Teil invalidisierende Migräne-Anfälle und rezidivierende depressive Verstimmungen. Dies habe Krankschreibungen und Leistungsschwankungen zur Folge gehabt. Aktuell sei die Krankheitslast so gross, dass ihr seit dem 21. September 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werde. Die Handlungs- und Bewegungsfähigkeit sei stark eingeschränkt durch Migräne-Schmerzen sowie depressive Symptome, grosse Müdigkeit, Erschöpfungszustand, ausgeprägten sozialen Rückzug, Angst vor der Arbeit und Druck, Nervosität, Gereiztheit, Vergesslichkeit, unregelmässigen Schlaf, stark reduzierten Antrieb, Selbstwertverlust und starke Konzentrationsstörungen. Die Beschwerdeführerin sei unter zunehmendem Stress am Arbeitsplatz gestanden, habe die Leistung nicht mehr erbringen können und sei krankgeschrieben worden. Sie habe ein hohes Pflichtgefühl, was zu unkontrolliertem Medikamentengebrauch geführt habe. Die Familie sei auf ihr Einkommen angewiesen gewesen, was Druck erzeugt habe. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine sehr angepasste Frau, die immer mit dem Ehemann komme und kaum selber entscheiden könne, was ihr gut tue. Sie habe wenig Selbstbewusstsein und wenig adäquate Bewältigungsmöglichkeiten bei 100 % Arbeit, Ehe und Kindern. Die Krankheit sei auch als Rückzug von den Anforderungen zu sehen, die im Umfeld an sie gestellt würden. Eine antidepressive Medikation sei auf Wunsch der Beschwerdeführerin nicht eingesetzt worden, wobei medizinisch dafür keine dringende Indikation bestehe. In der Einzeltherapie sei die Beschwerdeführerin gut emotional zugänglich gewesen. Sprachlich habe sie dies aber enorm angestrengt. Der Ehemann habe übersetzt, was jedoch die Selbstbestimmung nicht unterstützt habe. In der Gruppentherapie habe sich die Beschwerdeführerin stark gehemmt gezeigt. Sie habe diese nicht regelmässig wahrgenommen und habe angegeben, dass diese Termine für sie zu viel seien, auch wegen eines Trauerfalles in der Familie zu Therapiebeginn. Im Verlauf der Behandlung hätten leichte Besserungen erzielt werden können. Subjektiv sei die Beschwerdeführerin seit Juni 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Unter dem positiven Leistungsbild könne vermerkt werden, dass der Beschwerdeführerin ca. 4 Stunden pro Tag leichte Haushaltarbeiten möglich seien und sie Tätigkeiten und Spaziergänge in der Natur machen könne. Bei Migräneattacken benötige sie absolute Ruhe und müsse liegen. Bei kaltem Wetter sei eine Kopfbedeckung nötig. Ohne Stress/Termindruck und Arbeit hätten die Schmerzen auf eine Woche pro Monat reduziert werden können (früher 2 Wochen pro Monat). Unter das negative Leistungsbild falle, dass sie keinen Stress ertrage und soziale Kontakte vermeide. Arbeitseinsätze nach Plan seien zur Zeit nicht möglich. An einzelnen Tagen oder auch während einer ganzen Woche könne sie aufgrund ihrer Schmerzen kaum irgendwelche Tätigkeiten ausüben. Die Beschwerdeführerin sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, zu einem späteren Zeitpunkt sei eine Tätigkeit im Umfang von 20 bis 30 % denkbar.
3.6 Am 13. November 2017 (Urk. 8/30/2) nahm RAD-Arzt PD Dr. C.___ Stellung zum Bericht des D.___ vom 22. Juni 2017. Aus dessen Inhalten würden sich keine neuen medizinischen Tatsachen ergeben. Der Bericht sei nicht aktuell (letzte Konsultation am 7. April 2017). Es liege keine Dokumentation einer laufenden Therapie vor, ein Therapiebedarf sei nicht nachvollziehbar ausgewiesen. Die geltend gemachte Therapieresistenz gegen Psychopharmaka sei nicht als relevant nachvollziehbar, da gemäss D.___ gar keine dringende Indikation für eine antidepressive Medikation bestehe.
4.
4.1 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.2 Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte aber kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5).
4.3 Laut den vorliegenden Berichten der behandelnden Ärzte und Ärztinnen leidet die Beschwerdeführerin seit Jahren unter Kopfschmerzen (Migräneattacken mit Verdacht auf zusätzlich bestehende Analgetika-induzierte Kopfschmerzen). Behandlungsversuche mit verschiedensten Medikamenten zeitigten offenbar keinen anhaltenden Erfolg. Sodann besteht gemäss Aktenlage bereits seit November 2012 eine rezidivierende depressive Symptomatik (Urk. 8/13/1 und Urk. 8/13/8), wobei diese von den Ärzten des D.___ sowie von Dr. B.___ in ihren Berichten vom 18. April 2017 (vgl. E. 3.3) resp. vom 22. Juni 2017 (vgl. E. 3.5) als mittelgradig eingestuft wurde. Laut den Angaben von Dr. B.___ vom 18. April 2017 steht die Beschwerdeführerin bei ihr seit dem 21. September 2016 bis auf weiteres in ambulanter Behandlung (Urk. 8/14/3). Zudem hatte sie sich auf Empfehlung von Dr. B.___ vom 2. bis 24. Februar 2017 einer tagesklinischen und hernach bis 7. April 2017 einer einzeltherapeutischen Behandlung im D.___ unterzogen (Urk. 8/22/4). Früher – vor Beginn der Behandlung bei Dr. B.___ – hatten offenbar Psychotherapien bei einem türkisch sprechenden Arzt stattgefunden (Urk. 8/14/4). Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von ein bis drei Stunden in angepasster Tätigkeit und stellte ihr unter Hinweis auf den langen Verlauf und das geringe Ansprechen auf Therapien eine schlechte Prognose. Im Wesentlichen zur gleichen Einschätzung waren die Ärzte des D.___ anlässlich der von ihnen vom 2. Februar bis 7. April 2017 durchgeführten Behandlung gelangt, wobei sie bemerkten, prognostisch günstig sei die Motivation der Beschwerdeführerin, ungünstig die Chronifizierung des Zustandes (Urk. 7/22/6-7). Auch Hausärztin Dr. A.___ (vgl. E. 3.2) ging betreffend Kopfschmerzen und Depression von einer schlechten Prognose «bei Therapieresistenz» aus (Urk. 8/13/2). Mit Blick auf diese im Wesentlichen übereinstimmenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte und Ärztinnen liegen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Stellungnahmen von RAD-Arzt PD Dr. C.___ vom 16. Mai und 13. November 2017 (vgl. E. 3.4 und E. 3.6) vor, zumal diese äusserst knapp gehalten sind, er die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hat und es sich bei ihm nicht um einen Facharzt für Psychiatrie handelt. Entgegen der von ihm offenbar vertretenen Auffassung liess sich den ihm vorliegenden Akten sodann nicht entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit April 2017 keiner Therapie mehr unterzog. Zwar fand die letzte Konsulation im D.___ offenbar am 7. April 2017 statt. Dr. B.___ gab in ihrem Bericht vom 18. April 2017 jedoch an, dass die Beschwerdeführerin «bis auf weiteres» bei ihr in Behandlung stehe resp. dass sie nach ihr eventuell von lic. phil. F.___, Fachpsychologin FSP, behandelt werde (Urk. 7/14/3). Zu berücksichtigen ist sodann insbesondere, dass gemäss der nunmehr geltenden Rechtsprechung auch bei leichten oder mittelschweren depressiven Störungen eine invalidisierende Wirkung nicht ohne Weiteres ausgeschlossen ist und anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch zu beurteilen ist (vgl. E. 1.4 und E. 3.5). Die vorhandenen medizinischen Beurteilungen erweisen sich dazu als zu wenig aussagekräftig. Bloss auf fehlende Therapieresistenz zu verweisen, genügt nicht. Es sind sodann auch die aktenkundigen Migräneattacken/Kopfschmerzen und diffusen weiteren Schmerzen (vgl. Urk. 8/13/2) sowie deren funktionellen Auswirkungen fachärztlich abzuklären, und anschliessend ist eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen.
4.4 Dementsprechend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin als ungenügend. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung der massgebenden Rechtsprechung zur Beurteilung psychischer Erkrankungen (vgl. E. 1.4 und 1.5) - neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger