Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00009


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 3. Juli 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren am 28. August 1955, war seit 2005 als Lagerist tätig, als er sich am 15. Januar 2010 unter Hinweis auf eine Prothese des linken Knies bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/2).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte ihm am 15. Juli 2010 Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt (Urk. 8/21), die sie am 10. November 2010 abschloss (Urk. 8/29).

    Bei einem Unfall am 2. September 2012 (Urk. 8/42/94) zog sich der Versicherte eine Thoraxkontusion und eine Schulterkontusion/-distraktion rechts mit möglichem nicht transmuralem Rotatorenmanschettenriss zu (Urk. 8/42/74 Ziff. 5), und am 22. Juli 2013 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/39). Die IV-Stelle zog unter anderem Akten der Suva (Urk. 8/42, Urk. 8/45, Urk. 8/50, Urk. 8/62, Urk. 8/73) bei und schloss mit Mitteilung vom 28. April 2015 die Eingliederungsberatung ab (Urk. 8/70).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/78, vgl. Urk. 8/80/2) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. September 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch (Urk. 8/82).

1.2    Am 17. Dezember 2015 (Eingang) erfolgte eine Meldung zur Früherfassung durch die Arbeitgeberin (Urk. 8/84). Die IV-Stelle zog unter anderem Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/87, Urk. 8/89, Urk. 8/99) bei und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/124, Urk. 8/142) mit Verfügung vom 16. November 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 27 % einen Rentenanspruch (Urk. 8/145 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 29. Dezember 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. November 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab Dezember 2016 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) zog er am 29. Januar 2018 wieder zurück (Urk. 6).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dem Antrag des Beschwerdeführers folgend wurde am 8. Februar 2018 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Dieser retournierte am 8. Mai 2018 die ihm überlassenen Akten, ohne noch einmal Stellung zu nehmen (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 24. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

3.    Die Suva verneinte mit Verfügung vom 11. April 2016 (Urk. 8/96) einen Rentenanspruch, nachdem sie gestützt auf eine kreisärztliche Beurteilung einen Invaliditätsgrad von 6 % ermittelt hatte (S. 2).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch E.___/Reichmuth, IVG, 3. Aufl.,
N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

1.4    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, richtet sich nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (BGE 138 V 457 E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gemäss ärztlicher Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine angepasste sitzende und zeitweise gehende Arbeit zu 100 % zumutbar (S. 2 unten). Das Invalideneinkommen werde gestützt auf die Löhne für Hilfsarbeiten gemäss LSE ermittelt (S. 2 oben), womit bei einem Abzug von 15 % ein Invaliditätsgrad von 27 % resultiere (S. 3 Mitte).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit hätten sich seit 2015 klar verschlechtert, was die Beschwerdegegnerin nur ungenügend abgeklärt habe
(S. 9 f.). Bis zum Vorliegen einer aktualisierten Beurteilung könnte von einer maximalen Einsatzfähigkeit von 40-50 % ausgegangen werden (S. 11 unten).

    Er sei gelernter Maschinenbauschlosser, aber seit 2005 nicht mehr auf diesem Beruf tätig gewesen, sondern bis zur Entlassung im Sommer 2016 als Hilfsarbeiter im Lager und Auslieferer / Chauffeur in einer Zimmerei. Im Verfügungszeitpunkt sei er 62 ½ Jahre alt gewesen (S. 12 oben). Seine allfällige Restarbeitsfähigkeit sei altersbedingt nicht mehr verwertbar (S. 14 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, ob diese hinreichend abgeklärt und ob sie gegebenenfalls noch verwertbar ist.


3.

3.1    Bei der Prüfung - und Verneinung - eines Rentenanspruchs im Jahr 2015 wurde gemäss Feststellungsblatt vom 17. Juni 2015 (Urk. 8/77) auf die folgenden Unterlagen abgestellt.

3.2    Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 5. Mai 2014 (Urk. 8/51) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 9. März 2001 behandle (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Gonarthrose links

- Status nach unicondylärer Knieprothese Oktober 2006

- Status nach Entfernung, Synovektomie und Implantation einer Knietotalprothese links September 2009

- Status nach Bakerzysten-Ruptur Dezember 2013

- Residualbeschwerden

- Scapularisruptur rechts

- Status nach Schulterarthroskopie, offener AC-Resektion, Defilee-Erweiterung und Bizepstenodese sowie transossäre Refixation der Subscapularis rechts Januar 2013

- Restbeschwerden

- unbefriedigende subacromeale Infiltrationen

    Dr. Y.___ attestierte Arbeitsunfähigkeiten von 50 % und 100 % vom 1. Mai 2013 bis 31. März 2014 (Ziff. 1.6).

    Er führte aus, ein «normaler» Job mit kurzen Gängen, gelegentlichen Kniebeugen und Heben von Lasten bis 30 kg könne problemlos ausgeführt werden (Ziff. 1.7).

3.3    Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Überweisungsschreiben zur Einholung einer second opinion folgende Diagnose: Restbeschwerden bei Status nach Schulterarthroskopie rechts, offener AC-Resektion, Defilee-Erweiterung und Bizepstenodese sowie transossärer Refixation des Subscapularis rechts am 29. Januar 2013 (Urk. 8/66/6-7 S. 1 Mitte).

    Dr. med. A.___, Leitender Arzt Orthopädie, B.___, gab am 27. November 2014 die erbetene second opinion ab und empfahl eine weitere Operation (Urk. 8/66/8-9 S. 2 Mitte).

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte in seiner Aktenbeurteilung vom 20. Mai 2015 (Urk. 8/77 S. 5 f.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Gonarthrose links und eine Rotatorenmanschettenruptur rechts (S. 5). Er formulierte folgendes Belastungsprofil (S. 6 oben):

Leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne rechtsseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten sind medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar. Als angepasste Tätigkeit kann eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah medizinisch-theoretisch weiterhin zugemutet werden.

3.5    Die Invaliditätsbemessung (Urk. 8/75) nahm die Beschwerdegegnerin ausgehend vom genannten Belastungsprofil vor und ermittelte das Invalideneinkommen gestützt auf den Lohn für Hilfsarbeiter gemäss LSE 2012, womit bei einem Valideneinkommen von Fr. 59'202.-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 66'224.-- keine Einkommenseinbusse resultierte (S. 1 oben).


4.

4.1    Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.2) wandte sich am 16. Mai 2015 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/80/1-2) und erklärte sinngemäss, der Beschwerdeführer sei in seiner aktuellen Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 2 oben).

4.2    Dr. med. D.___, Oberarzt Orthopädie, B.___, berichtete am 3. Dezember 2015, mit dem Patienten sei ein Wechsel der Knieprothese links besprochen worden (Urk. 8/87/5-6 = Urk. 8/87/9-10 = Urk. 8/99/9-10 = Urk. 8/99/12-13).

4.3    Dr. Y.___ berichtete am 15. Dezember 2015 (Urk. 8/87/7-8 = Urk. 8/99/14-15) unter anderem, bisher habe der Patient 50 % seiner Leistung über den ganzen Tag erbracht, weshalb eine Care-Management-Besprechung stattgefunden habe. Das Ziel sei die Sicherstellung des Arbeitsplatzes bis zur Pensionierung (Ziff. 5).

4.4    Nach einer Abschlussuntersuchung am 11. Januar 2016 formulierte der Suva-Kreisarzt bezogen auf den rein unfallbedingten Befund (Schulter rechts) folgendes Belastungsprofil (zitiert in Urk. 8/96 S. 2 Mitte):

Zumutbar ist eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit den ganzen Tag. Das Gewicht von zu hebenden Lasten bis Taillenhöhe ist auf 15 kg, bis Brusthöhe auf 10 kg limitiert. Überkopfarbeiten, die den Einsatz beider oberen Extremitäten erfordern, sind nicht mehr möglich. Repetitiv weit ausreichende mit der rechten, dominanten, oberen Extremität sind nicht mehr zumutbar, Tätigkeiten welche mit Impulswirkung verbunden sind, wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten sind ungeeignet.

4.5    Dr. Y.___ führte in seinem Bericht vom 5. April 2016 unter anderem aus, es sei eine Schulterrevision vorgesehen; die Knietotalprothesenlockerung sei zurzeit im Hintergrund, trage aber mindestens 50 % der vollständigen Arbeitsunfähigkeit bei (Urk. 8/99/5-7 Ziff. 2).

4.6    Dr. E.___, Assistenzärztin Orthopädie, B.___, berichtete am 16. September 2016 über die gleichentags erfolgte Konsultation (Urk. 8/135) und nannte folgende Diagnose (S. 1 Mitte): Transmurale Partialruptur Supraspinatussehne, kleine Partialruptur Subscapularissehne und Bizeps-Tendinopathie Schulter links (Sonographie vom 16. September 2016). Es sei eine weitere bildgebende Untersuchung geplant (S. 2 unten).

    Am 13. Januar 2017 berichteten Dr. E.___ und Dr. med. F.___, Oberarzt, über die am 10. Januar 2017 erfolgte Konsultation (Urk. 8/134) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):

- degenerative Supraspinatusläsion sowie partielle Ablösung und hochgradige Ausdünnung Subscapularissehne Schulter links

- hochgradiger Verdacht auf subtotale Re-Ruptur der Subscapularissehne sowie anterodistale Supraspinatussehnenruptur rechts

- Status nach Knietotalprothesen-Wiedereinbau links am 8. Juli 2016

    Der Patient wünsche zurzeit keine weitere Operation (der linken Schulter), da er den Alltag schmerzkompensiert gut bewältigen könne. Auch bezüglich des linken Knies zeige sich ein guter postoperativer Verlauf (S. 1 unten).

4.7    Dr. D.___, B.___ (vorstehend E. 4.2), nannte in seinem Bericht vom 30. März 2017 (Urk. 8/115/6 = Urk. 8/139) als Diagnose einen Status nach Knietotalprothesenwechsel am 8. Juli 2016 (Ziff. 1.1).

    Bis am 13. Februar 2017 sei von ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, eine mögliche Verlängerung erfolge eventuell durch den Hausarzt (Ziff. 1.6).

    Weiter führte er aus, gemäss den ihm gemachten Angaben arbeite der Patient als Magaziner. Eine rein gehende und stehende Tätigkeit mit Tragen von schweren Lasten werde nicht mehr möglich sein. Eine sitzende, intermittierend gehende Tätigkeit sollte wieder möglich sein. Ob dies zu 100 % sein werde, sei allerdings fraglich (Ziff. 1.7).

4.8    Dr. C.___, RAD, nahm in seiner Aktenbeurteilung vom 28. April 2017 (Urk. 8/123 S. 4 f.) Bezug auf die kreisärztliche Einschätzung vom Januar 2016 (vgl. vorstehend E. 4.4) und führte aus, bereits in der RAD-Stellungnahme vom Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 3.4) finde sich die gleiche Einschätzung (S. 4 unten). Unter Hinweis auf den Bericht von Dr. D.___, der B.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) führte er weiter aus, eine sitzendende, intermittierend gehende Tätigkeit sollte wieder möglich sein. Eine genaue Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Somit könne wieder auf die RAD-Stellungnahme vom Mai 2015 in Hinsicht auf das Belastungsprofil verwiesen werden (S. 5 oben).


5.

5.1    Beim Erlass der Verfügung von 2015 waren Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit aus zwei Gründen beeinträchtigt, nämlich wegen einer Gonarthrose des 2009 mit einer Totalprothese versorgten linken Knies und wegen einer 2012 erlittenen unfallbedingten Beeinträchtigung der rechten Schulter (vorstehend E. 3.2).

5.2    Bezüglich der rechten Schulter ging die Suva im April 2016 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus (Urk. 8/96 S. 2). Im Januar 2017 wurde diesbezüglich jedoch - nach im September 2016 erfolgter Bildgebung - ein hochgradiger Verdacht auf eine erneute Sehnenruptur diagnostiziert (vorstehend E. 4.6). Inwieweit dies Auswirkungen auf die Umschreibung leidensangepasster Tätigkeiten (vorstehend E. 4.4) hat, wurde nach Lage der Akten nicht näher abgeklärt und lässt sich deshalb nicht beurteilen.

5.3    Neu wurde sodann im Januar 2017 - nach im September 2016 erfolgter Bildgebung - eine Beeinträchtigung bestimmter Sehnen der linken Schulter diagnostiziert (vorstehend E. 4.6). Inwieweit dies Auswirkungen auf die Umschreibung leidensangepasster Tätigkeiten (vorstehend E. 4.4) hat, wurde nach Lage der Akten nicht näher abgeklärt und lässt sich deshalb nicht beurteilen.

5.4    Im Juli 2016 wurde - nachdem es zwischenzeitlich zu einer Prothesenlockerung gekommen war - die Totalprothese des linken Kniegelenks durch eine neue ersetzt. Damit verbunden wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Mitte Februar 2017 - eventuell zu verlängern durch den Hausarzt - attestiert und ausgeführt, eine sitzende, intermittierend gehende Tätigkeit sollte wieder möglich sein; ob dies zu 100 % sein werde, sei allerdings fraglich (vorstehend E. 4.7). Dieser Vorbehalt ist dem beurteilenden RAD-Arzt nicht entgangen, der vielmehr seinerseits festhielt, eine genaue Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Dies erachtete er jedoch nicht als Grund, eine solche erhältlich zu machen. Vielmehr befand er, «somit» könne auf das von ihm im Mai 2015 formulierte Belastungsprofil abgestellt werden (vorstehend E. 4.8).

5.5    Nach Lage der Akten hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom September 2015 in verschiedener Hinsicht verändert. Wie sich dies auf dessen Arbeitsfähigkeit auswirkt, lässt sich gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht zuverlässig beurteilen.

    Somit erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und die Sache ist - in Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde - an die Beschwerdegegnerin zur entsprechenden Abklärung zurückzuweisen. Diese wird auch die Frage der altersbedingten Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 1.4) zu prüfen haben. Ob sie dies nach der Abklärung der Arbeitsfähigkeit vornimmt oder als erstes und gegebenenfalls anstelle einer solchen Abklärung, bleibt ihr überlassen.


6.

6.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Dem anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. November 2017 aufgehoben und die Sache wird an diese zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Barbara Laur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher