Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2018.00012
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 7. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Martina Zehnder
Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1965 geborene X.___ war von 1988 bis 1994 als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/5). Am 16. September 1994 meldete er sich unter Hinweis auf Rücken- und Brustkorbschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach ihm mit Verfügung vom 17. Juni 1998 ab 1. Juli 1998 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/27).
Am 12. Juli 2001 (Urk. 7/39), 1. November 2004 (Urk. 7/45), 28. April 2008 (Urk. 7/53) sowie am 15. Juli 2011 (Urk. 7/67) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert.
1.2 Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 (Urk. 7/79) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete halbe Rente gestützt auf die Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a auf, richtete dem Versicherten aber die halbe Rente während der Durchführung von beruflichen Massnahmen weiter aus (Urk. 7/89 sowie Urk. 7/90). Infolge Abbruchs der Wiedereingliederungsmassnahmen stellte die IV-Stelle die halbe Rente mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 ein (Urk. 7/99). Mit Verfügung vom 22. Mai 2013 richtete die IV-Stelle dem Versicherten die halbe Rente während der Durchführung von beruflichen Massnahmen erneut aus (Urk. 7/115 sowie Urk. 7/116). Die beruflichen Massnahmen wurden mehrmals verlängert (Urk. 7/121, Urk. 7/128, Urk. 7/141, Urk. 7/146, Urk. 7/155). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 stellte die IV-Stelle die Rente aufgrund erfolgreichen Abschlusses der Wiedereingliederungsmassnahmen per 31. August 2014 ein (Urk. 7/164).
1.3 Am 28. Dezember 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/167). Die IV-Stelle trat auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 31. März 2015 nicht ein (Urk. 7/172). Am 31. August 2015 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (Urk. 7/179). Darauf trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Januar 2016 nicht ein (Urk. 7/194).
1.4 Der Versicherte meldete sich am 30. Juni 2016 abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 7/196). Nachdem die IV-Stelle im Vorbescheidverfahren (Urk. 7/201, Urk. 7/203, Urk. 7/205) zunächst festgehalten hatte, auf das neue Leistungsbegehren werde nicht eingetreten, veranlasste sie eine bidisziplinäre Untersuchung des Versicherten durch das Zentrum Z.___, dessen Gutachten am 9. Juni 2017 erstattet wurde (Urk. 7/233). Nach neuem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/235, Urk. 7/241, Urk. 7/246) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. November 2017 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/248 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 3. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. November 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei eine Evaluation der Leistungsfähigkeit durchzuführen. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte ein (Urk. 9/8-10). Am 19. April 2018 reichte die Beschwerdegegnerin eine erbetene ärztliche Stellungnahme ein (Urk. 13). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 29. Mai 2018 Stellung (Urk. 16) und beantragte die Zusprache einer halben Rente. Eventuell sei eine Abklärung der Leistungsfähigkeit vorzunehmen, subeventuell sei zumindest eine befristete Rente bis zum Gutachtenszeitpunkt zuzusprechen (Urk. 16 S. 2). Zudem reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht ein (Urk. 17). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2018 wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gestützt auf das Gutachten des Z.___ bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 bis maximal 20 %, was dem Invaliditätsgrad entspreche.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber aus näher genannten Gründen auf den Standpunkt, es bestehe eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen als auch in der angepassten Tätigkeit (Urk. 1 S. 2 ff.). Es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 4 Ziff. 11). Die Einschränkungen in rheumatologisch-orthopädischer Hinsicht bestünden in einem viel grösseren Ausmass, als von der Beschwerdegegnerin angenommen, und die subjektiv geklagten Beschwerden hätten eine klar objektivierbare Grundlage und seien medizinisch nachvollziehbar (S. 5 Ziff. 20).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob nun ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht.
3.
3.1 Die rentenzusprechende Verfügung vom 17. Juni 1998 (Urk. 7/27) stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf folgende Berichte:
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 15. September 1994 (Urk. 7/2) als Diagnose ein chronisches rezidivierendes zerviko-, thorako-, lumbo-spondylogenes Syndrom bei muskulärer Insuffizienz, muskulärer Dysbalance und verminderter körperlicher Belastbarkeit der Wirbelsäule. Der Beschwerdeführer arbeite als Textildrucker. Die Arbeit sei körperlich belastend. Er müsse häufig schwere Lasten heben und tragen. Seine Rückenbeschwerden seien deutlich belastungsabhängig. Der Beschwerdeführer sei arbeitswillig und habe trotz starken Beschwerden bei körperlicher Belastung bis 12. September 1994 gearbeitet. Momentan sei die Rückensituation am Dekompensieren. Eine berufliche Abklärung bezüglich möglicher Umschulung, beziehungsweise anderer Tätigkeit werde befürwortet.
3.3 Dr. A.___ nannte mit Bericht vom 18. Mai 1998 (Urk. 7/26) als Diagnosen ein Fibromyalgiesyndrom sowie ein chronisches rezidivierendes panvertebrales Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance, gelegentlichem myofaszialen Schmerzsyndrom und rezidivierenden segmentalen Funktionsstörungen (S. 2 Ziff. 3). Vom 31. Oktober 1994 bis auf weiteres bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.5). Die Schmerzsituation sei in den letzten Jahren und Monaten gleich, leicht verschlechternd gewesen. Der Beschwerdeführer sei auf einen kurzzeitigen Wechsel der Körperposition während der Arbeit angewiesen (abwechslungsweise Stehen, Sitzen, Gehen). Zudem sei er bezüglich Heben und Tragen von schweren Lasten deutlich eingeschränkt. Eine Umschulung habe er mit Erfolg absolviert, habe jedoch dauernde Schmerzen verspürt. Die Möglichkeit, weiterhin im Betrieb 50 % (ganztags mit halbem Pensum) zu arbeiten und 50 % von der Beschwerdegegnerin unterstützt zu werden, erscheine als vernünftige und glückliche Lösung (S. 1 f. Ziff. 2).
4.
4.1 Seit der Renteneinstellung vom 3. Juli 2012 (Urk. 7/79) kamen im Wesentlichen folgende Arztberichte neu zu den Akten:
4.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 20. Oktober 2014 (Urk. 7/166/4-5 = Urk. 7/228) als Diagnose einen Status nach Kniegelenksarthroskopie rechts mit Resektion des medialen Meniskushinterhornes bis an die Pars intermedia und Synovektomie infrapatellär am 4. September 2014 (S. 1). Vom 4. September bis 4. Oktober 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 5. bis 24. Oktober 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Anschluss an den 24. Oktober 2014 sei wieder mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 1 unten).
4.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 19. September 2015 (Urk. 7/184) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1):
- chronische Oligoarthritis
- Status nach Kniegelenksarthroskopie rechts mit Resektion des medialen Meniskushinterhornes bis in die Pars intermedia und Synovektomie infrapatellär Knie rechts am 4. September 2014
- Epicondylopathie humeroradialis beidseits
- Status nach generalisierten Tendomyopathien, generalisierte Allodynie («fibromyalgischer Beschwerdekomplex»)
- Rückenschmerzen von teilweise entzündlichem Charakter
Im Verlauf habe sich die schon seit Jahren bekannte systemische autoimmune entzündlich-rheumatische Erkrankung verstärkt, indem sich nun weitere Gelenke / Sehnen entzündet hätten (vor allem Kniegelenke beidseits, Peronäussehne). Weiterhin bestehe der Verdacht auch auf eine Wirbelsäulenbeteiligung seitens der entzündlichen Erkrankung (S. 1 unten). Angesichts der Entzündungsaktivität bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 oben).
4.4 Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 18. Februar 2016 (Urk. 7/195/3-4 = Urk. 3/4) dieselben Diagnosen wie mit Bericht vom 19. September 2015 (vgl. vorstehend E. 4.3) und führte aus, die entzündlich-rheumatische autoimmune Erkrankung mit Oligoarthritiden habe sich seit zirka Ende 2014 verstärkt. Dabei handle es sich um eine chronische und nicht heilbare, aber durchaus therapierbare, Autoimmunerkrankung. Inwieweit dies dauerhaft die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, sei schwierig zu beurteilen (S. 1 f.). Angesichts der aktuellen Befundlage mit Einbezug aller Beschwerden werde weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit als angemessen erachtet (S. 2).
4.5 Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 19. Juni 2016 (Urk. 7/195/1-2) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1):
- chronische systemische autoimmune entzündlich-rheumatische Erkrankung mit Oligoarthritiden / wahrscheinlich Enthesitiden
- Status nach Kniegelenksarthroskopie rechts mit Resektion des medialen Meniskushinterhornes bis in die Pars intermedia und Synovektomie infrapatellär Knie rechts am 4. September 2014
- Epicondylopathie humeroradialis beidseits
- pertrochantere linksseitige Schmerzen
- Rückenschmerzen von teilweise entzündlichem Charakter
Die vor Jahren manifeste «Fibromyalgie» sei kaum mehr manifest. Hingegen habe sich die ebenfalls schon seit Jahren bekannte systemische autoimmune entzündlich-rheumatische Erkrankung seit Ende 2014 verstärkt, unter anderem mit Synovitiden an Gelenken und Sehnen wie auch mit wahrscheinlich Enthesitiden. Angesichts der aktuellen Befundlage mit Einbezug aller Beschwerden werde weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit als angemessen erachtet (S. 2).
4.6 Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 30. September 2016 (Urk. 7/204 = Urk. 3/5) dieselben Diagnosen wie mit Bericht vom 19. Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 4.5) und führte aus, eine immunmodulatorische Behandlung habe zu einem Rückgang der Entzündungsaktivität geführt. Trotzdem bestünden weiterhin auch belastungsabhängige Schmerzen an verschiedenen Stellen des Bewegungsapparates. Weiterhin werde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als ausgewiesen erachtet. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit würde den Symptomenkomplex mit mechanisch-statischen und entzündlichen Beschwerden weiter reaktivieren (S. 2).
4.7 Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 20. November 2016 (Urk. 7/208 = Urk. 7/209 = Urk. 7/211/10-11 = Urk. 3/6) dieselben Diagnosen wie mit Bericht vom 19. Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 4.5) und führte dasselbe wie mit Bericht vom 30. September 2016 (vgl. vorstehend E. 4.6) aus.
4.8 Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) verwies mit Bericht vom 13. Dezember 2016 (Urk. 7/211/1-9) auf die Diagnosen von Dr. C.___ (S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der nun zunehmend auf die Gelenke sich konzentrierenden Beschwerden (im Gegensatz zu den früher bekannten Fibromyalgiebeschwerden) zu 50 % arbeitsunfähig. Die aktuelle Arbeit mit der Bedienung einer PCgesteuerten CNCMaschine sei ideal (S. 2 Ziff. 1.6).
4.9 Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, nannten im bidisziplinären Gutachten des Z.___ vom 9. Juni 2017 (Urk. 7/233/1-24) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Oligoarthritis unklarer Zuordnung, anamnestisch seronegativ, Erstdiagnose Juni 2011 (S. 11). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann folgende Diagnosen (S. 11):
- Humerus-Epikondylopathie rechts, radialseits betont
- mediale Meniskopathie rechts, atraumatische Genese, arthroskopische Intervention 4. September 2014
- anamnestisches Fibromyalgie-Syndrom
Die in einer früheren Phase gestellte Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms könne bei den heutigen Befunden klinisch nicht (mehr) gestellt werden, die etwas pauschale Angabe des Beschwerdeführers über im ganzen Körper bestehende Grundschmerzen lasse aber auf eine allgemein gesteigerte Schmerzempfindung schliessen. Insgesamt könne die seit 2011 durch den behandelnden Rheumatologen formulierte Diagnose einer entzündlichen Oligoarthritis aktuell zwar nicht mit ganz eindeutigen klinischen Befunden untermauert werden, solle aber in keiner Weise angezweifelt werden (S. 13 oben).
Die von den behandelnden Ärzten langfristig ausgesprochene Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei aus rheumatologischer gutachterlicher Sicht auf Grund der wohl vom Beschwerdeführer stets wiederholten Schmerzklagen verständlich, aus heutiger objektiver Sicht aber eigentlich nicht begründbar. Es ergebe sich etwas der Eindruck einer seit Jahren bei der «magischen Schwelle» von 50 % eingespielten Situation, die von allen Beteiligten akzeptiert sei, deren Veränderung mühsam sein würde, aber doch angestrebt werden könnte und sollte. Möglicherweise bestehe allerdings eine gewisse Verlangsamung der Arbeitsweise, wie offensichtlich auch frühere Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin ergeben hätten, sei dies nun tatsächlich aus Schmerz- oder anderen Gründen. Dies lasse sich aber in der klinischen Untersuchung nicht belegen. Es könne somit nur eine geschätzte Reduktion der Leistungsfähigkeit in der Grössenordnung von 10-20 % vorliegen (S. 13 unten).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer möglichen Verweistätigkeit nicht gemindert, da weder eine affektive Störung noch eine somatoforme Störung diagnostiziert werden könnten (S. 14 oben).
Aus bidisziplinärer Sicht sei ein volles Pensum zumutbar bei geschätzter Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 10 bis maximal 20 %. Somit bestehe aus bidisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80-90 % (S. 14 oben).
Körperlich anstrengende Tätigkeiten mit mittelgrosser oder grosser Belastung von Händen und/oder Schultergelenken seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, ebenso wenig Tätigkeiten mit fortgesetzter, längerer Gehanforderung. Die aktuelle Tätigkeit in der Kontrolle von Kunststoff-Produkten erscheine in der Belastungsweise und -grösse gut angepasst. Eine Einschränkung für Arbeitszeit oder -leistung aus psychischen Gründen bestehe nicht (S. 14).
Für die langjährige, ergonomisch optimal angepasste, physisch nicht fordernde Tätigkeit seit Einsetzen und Wirkungseintritt der Basistherapie mit Methotrexat, die auch laut Beschwerdeführer zu einer Situationsbesserung führte, dürfte die heutige Beurteilung Gültigkeit haben, somit ab Jahresbeginn 2016 (S. 15 oben).
Klare Hinweise auf Aggravation und ähnliche Erscheinungen bestünden nicht, hingegen sei eine gewisse Selbstlimitierungstendenz für die zeitliche Ausdehnung der Arbeitstätigkeit nicht auszuschliessen: Die Angabe eines ausgeprägt bestehenden, den ganzen Körper erfassenden Grundschmerzes (Eigenbewertung 5/10) wie auch die sehr entschieden gemachte Aussage, nach einem Pensum von 4 Stunden morgens (Arbeitsschluss 9.15 Uhr) seine Tätigkeit auch nach einer mittäglichen Erholungspause nicht mehr fortsetzen zu können, seien nicht mit den klinischen Befunden zu erklären und erweckten den Eindruck einer gewissen Selbstlimitierung (S. 16).
4.10 Dr. C.___ führte mit Bericht vom 18. August 2017 (Urk. 3/7) im Wesentlichen aus, die Ellbogenbeschwerden seien hervorzuheben (S. 1). Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im aktuellen Betrieb würde mit einer Zunahme der Beschwerden mit Verschlechterung der Befunde einhergehen (S. 2).
5.
5.1 Nach Verfügungserlass wurden folgende Berichte eingereicht:
5.2 Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 30. Dezember 2017 (Urk. 9/9) dieselben Diagnosen wie mit den vorhergegangenen Berichten und führte zusätzlich eine AC-Gelenksaffektion rechtsseitig auf (S. 1). Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe für ihn nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Dies begründe sich mit der Befundlage (Ausmass, entzündliche und mechanisch-statische Genese) und den an verschiedenen Stellen des Bewegungsapparates lokalisierten Beschwerden wie auch den Erfahrungen. Allenfalls könne eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Bezug auf die bessere Beurteilung weiterhelfen. Hierzu sei jedoch zu erwähnen, dass die Einschränkungen durch die entzündliche Komponente weniger gut abgebildet würden (S. 2).
5.3 Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, Universitätsklinik G.___, berichtete am 17. Januar 2018 (Urk. 9/10) über ein Arthro-MRI der Schulter rechts und führte aus, es bestehe eine deutliche AC-Arthropathie mit Knochenmarködem und eine leichte begleitende Bursitis.
5.4 Dr. C.___ führte mit Bericht vom 27. Januar 2018 (Urk. 9/8) ergänzend aus, ungeachtet, ob die Befundlage an der Schulter respektive am Ellbogen zusätzlich durch die entzündliche Erkrankung mitbeteiligt sei oder alleine durch «mechanische» Gründe bedingt, bestünden am rechtsseitigen Ellbogen und an der rechtsseitigen Schulter eine deutlich eingeschränkte Belastbarkeit (S. 1). Er könne sich nur wiederholen, dass beim Beschwerdeführer eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % an der jetzigen Arbeitsstelle umsetzbar sei. Eine von der Beschwerdegegnerin geforderte Steigerung der Arbeitsfähigkeit müsste engmaschig beobachtet werden und bei Verstärkung sei eine rasche Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % anzustreben, nicht, dass eine unnötige Dekompensation mit vorübergehend vollständigem Ausfall geschehe (S. 1 f.).
5.5 Dr. C.___ führte mit Bericht vom 21. Februar 2018 (Urk. 17) aus, es werde nun ein Ausbau der immunmodulatorischen Behandlung mit Enbrel (neben MTX) erfolgen.
5.6 Dr. med. H.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt mit Stellungnahme vom 17. April 2018 (Urk. 13) fest, zusammenfassend würden sich aus den neu vorgelegten Berichten keine wesentlichen neuen medizinischen Sachverhalte ergeben, welche die von den Gutachtern erhobenen Befunde und gezogenen Schlussfolgerungen in Frage stellen würden.
6.
6.1 Die Rentenzusprache im Jahr 1998 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3). Dieser nannte damals als Diagnosen ein Fibromyalgiesyndrom sowie ein chronisches rezidivierendes panvertebrales Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance, gelegentlichem myofaszialen Schmerzsyndrom und rezidivierenden segmentalen Funktionsstörungen (vorstehend E. 3.3). Er ging von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende Tätigkeiten aus. Bis zur Renteneinstellung mit Verfügung vom 3. Juli 2012 (Urk. 7/79) blieben die gestellten Diagnosen weitgehend unverändert (2011 wurde zusätzlich und erstmals die Diagnose Oligoarthritis gestellt, vgl. Urk. 7/64 Ziff. 1.1) und es wurde weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen. Die Rentenaufhebung erfolgte aufgrund der Schlussbestimmungen der Revision 6a ohne eigentliche Anspruchsprüfung. Die Beschwerdegegnerin kam gestützt darauf zum Schluss, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten, weshalb die bisherige Rente aufzuheben sei (Urk. 7/79 S. 1 unten).
6.2 Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers stellte die Beschwerdegegnerin auf das bidisziplinäre Z.___-Gutachten (vorstehend E. 4.9) ab.
Die Gutachter stellten aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und folglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest. Aus rheumatologischer Sicht nannten sie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig eine Oligoarthritis. Dazu führten die Gutachter aus, die seit 2011 durch den behandelnden Rheumatologen formulierte Diagnose einer entzündlichen Oligoarthritis könne aktuell zwar nicht mit ganz eindeutigen klinischen Befunden untermauert werden, solle aber in keiner Weise angezweifelt werden. Aufgrund einer möglicherweise bestehenden Verlangsamung der Arbeitsweise gingen sie von einer um 10 - 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit aus. Sie stellten eine Erschwerung für ausgeprägte Gehleistungen oder aber intensive oder häufig repetierte Belastungen des rechten Arms beziehungsweise Schultergelenks und letztlich für Kraftanstrengungen für die Hände fest. Diesen Beschwerden trugen sie dahingehend Rechnung, als dem Beschwerdeführer körperlich anstrengende Tätigkeiten mit mittelgrosser oder grosser Belastung von Händen und/oder Schultergelenken, ebenso Tätigkeiten mit fortgesetzter, längerer Gehanforderung, nicht zumutbar sind. Die langjährige und aktuelle Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in Kontrollfunktion erachteten sie als gut angepasst.
6.3 Gegen das Z.___-Gutachten wurde beschwerdeweise (Urk. 1) eingewandt, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit würde sich negativ auf den gesamten Beschwerdekomplex auswirken. Das längerfristige Beibehalten der 50%igen Arbeitsfähigkeit sei angezeigt (S. 3 Ziff. 7). Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss Z.___-Gutachter die von den behandelnden Ärzten langfristig ausgesprochene Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf Grund der wohl vom Beschwerdeführer stets wiederholten Schmerzklagen verständlich, aber aus objektiver Sicht eigentlich nicht begründbar sei. Die Gutachter führten dazu weiter überzeugend aus, es ergebe sich etwas der Eindruck einer seit Jahren bei der «magischen Schwelle» von 50 % eingespielten Situation, die von allen Beteiligten akzeptiert sei, deren Veränderung mühsam sein würde, aber doch angestrebt werden könnte und sollte (vorstehend E. 4.9).
Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, aufgrund der bereits jahrelangen Behandlung sowie während dieser Zeit gemachten Erfahrung, dass sich die Schmerzen jeweils bei einer Erhöhung des Arbeitspensums massiv verstärkt hatten, und in der Folge wieder zu Ausfällen zu 100 % geführt hätten, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % realistisch sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 10), kann ihm nicht gefolgt werden. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs ist nicht entscheidend, wie viel eine versicherte Person in der Vergangenheit tatsächlich gearbeitet hat, sondern welche Arbeitsleistungen ihr noch zugemutet werden können (vgl. vorstehend E. 1.3). Zudem schlossen die Gutachter eine gewisse Selbstlimitierungstendenz für die zeitliche Ausdehnung der Arbeitstätigkeit nicht aus (vorstehend E. 4.9).
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 Ziff. 17) setzten sich die Gutachter mit den Vorakten eingehend auseinander und nahmen in der versicherungsmedizinischen Beurteilung wiederholt zu Einschätzungen von den behandelnden Ärzten Stellung (vgl. Urk. 7/233/ S. 12 ff.).
Der Beschwerdeführer kann auch aus den später eingereichten Berichten nichts zu seinen Gunsten ableiten. So nannte Dr. C.___ zwar neu die Diagnose ACGelenksaffektion rechtsseitig, er ging aber nach wie vor von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (vorstehend E. 5.2, E. 5.4). Im Übrigen flossen die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden an der Schulter bereits in die Beurteilung des rheumatologischen Gutachters mit ein. So hielt der Gutachter fest, dass sich die rechte Schulter in der Funktion als teilweise eingeschränkt erweise (vgl. Urk. 7/233 S. 12). Ausserdem ergingen die Berichte nach Verfügungserlass. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Rechtsprechung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).
6.4 Zusammengefasst erweisen sich die gegenüber dem Z.___-Gutachten erhobenen Einwände aus den dargelegten Gründen als nicht stichhaltig. Das Gutachten berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung durch die Z.___-Gutachter ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Zum selben Schluss kam auch der regionale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/234/5).
Damit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass seit Jahresbeginn 2016 für leidensangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80-90 % besteht. Die vom Beschwerdeführer seit 1998 (vgl. Urk. 7/25) ausgeübte Tätigkeit kann er mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit nach wie vor ausüben, weshalb kein Raum bleibt für einen Leidensabzug. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ist damit so offensichtlich ausgeschlossen, dass von einer bezifferten Invaliditätsbemessung abgesehen werden kann.
6.5 Bei dieser Sachlage erweist sich die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach kein Leistungsanspruch besteht, als zutreffend. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und insbesondere die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer beantragte Evaluation der Leistungsfähigkeit neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte.
Dies führt zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.
7. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller