Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2018.00015
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender i.V.
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 29. Mai 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, zu insgesamt 85 % bei zwei ver-schiedenen Arbeitgebern erwerbstätig, bezog seit März 2016 eine Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Urk. 3/3). Am 18. Dezember 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Adenokarzinom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/17). Gestützt auf die medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/41 und Urk. 7/46) mit Verfügung vom 15. November 2017 ab 1. Juli 2017 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2 = Urk. 7/59).
2. Gegen die Verfügung vom 15. November 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 4. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die Invalidenrente auszusetzen, solange die Krankentaggeldversicherungen leistungspflichtig seien, eventuell sei die Rente erst ab 1. August 2017 auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 24. März 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 11. April 2018 auf Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 12. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts-grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 43 Abs. 1 IVG haben Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Satz 1). Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet (Satz 2 und Art. 24b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den Leistungsanspruch damit, die Beschwerdeführerin sei seit dem 15. Juli 2016 gesundheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig. Der Rentenanspruch entstehe, nachdem die Arbeitsunfähigkeit ein Jahr angedauert habe. Bei einer Erwerbstätigkeit von 85 % entspreche der Invaliditätsgrad dem bisherigen Pensum. Bei einem Invaliditätsgrad von 85 % bestehe ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 2 S. 5).
2.2 Gegen den Anspruch auf eine Invalidenrente wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), ihre Arbeitgeberinnen hätten für sie je eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, die während 730 Tagen den Lohnausfall übernähmen. Bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung seien die Taggelder nicht ausgeschöpft. Umso erstaunlicher und befremdlicher sei es, dass die privaten Versicherer ihre Zahlungspflicht einstellten beziehungsweise um den Betrag der Rente reduzierten (S. 2). Die Witwenrente, die sie seit März 2016 beziehe, werde mit der IV-Rente verrechnet. Unter Anrechnung der Witwenrente betrage die IV-Rente eigentlich nur Fr. 188.-- (S. 2). Hinzu komme, dass mit der IV-Rente keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet würden, so dass sie nun als Nichterwerbstätige AHV-Beiträge zu bezahlen habe und sie bei der beruflichen Vorsorge Beitragslücken habe (S. 3).
Im Übrigen sei sie erst seit 3. August 2016, und nicht seit 15. Juli 2016 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).
2.3 Streitig ist, ob und seit wann ein Rentenanspruch besteht.
3.
3.1 Laut Bericht von Dr. Y.___, Leitender Arzt, und Dr. med. Z.___, Assistenzärztin, A.___, vom 28. Februar 2017 (Urk. 7/35) leidet die Beschwerdeführerin an einem metastasierten Adenokarzinom der Lunge Oberlappen rechts (Erstdiagnose 15. Juli 2016) und an einer chronisch obstruktiven Pneumopathie GOLD Stadium III Risikogruppe B (S. 1 Ziff. 1.1). Unter der laufenden Chemotherapie leide die Beschwerdeführerin an starker Übelkeit und Erbrechen, Schwäche und Atemnot (S. 2 Ziff. 1.7). Sie sei seit 15. Juli 2016 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6).
3.2 Laut Ärztlichem Zeugnis von Dr. med. B.___, Oberärztin, A.___, vom 27. Juli 2016 (Urk. 7/29/8) wird die Beschwerdeführerin seit dem 11. Juli 2016 ambulant behandelt und es besteht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 31. August 2016. Eine Neubeurteilung im Verlauf wurde in Aussicht gestellt.
4.
4.1 Es ist unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente erfüllt sind.
4.2 Der Sozialversicherer ist im Versicherungsfall nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit verpflichtet, die geschuldeten Leistungen zu bestimmen und zu erbringen. Das Gegenstück zu dieser Pflicht bildet der Anspruch des Berechtigten auf die rechtlich geschuldeten Leistungen (Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, 2. Auflage, Basel 1994 S. 53). Die gesetzliche Koordination der einzelnen Versicherungszweige soll jene Nachteile beseitigen oder mildern, welche mit dem Nebeneinander verschiedener Sicherungssysteme fast zwangsläufig verbunden sind: unerwünschte Versicherungslücken, Überentschädigungen und Doppelspurigkeiten anderer Art (Maurer, a.a.O., S. 71). Es steht damit weder im Belieben des Versicherers, gesetzliche Leistungen zu entrichten, noch im Belieben der versicherten Person, von welchem Versicherer sie ein eingetretenes Versicherungsereignis entschädigt haben will.
4.3 Laut Arztbericht der Dres. Y.___ und Z.___ (E. 3.1) wurde das die Arbeitsunfähigkeit hervorrufende Adenokarzinom der Lunge am 15. Juli 2016 erstmals diagnostiziert. Ab diesem Datum attestierten Dres. Y.___ und Z.___ der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, obwohl die Behandlung durch sie erst am 3. August 2016 einsetzte. Im ärztlichen Zeugnis vom 27. Juli 2016 (E. 3.2) attestierte Dr. B.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. August 2016. Die Beschwerdeführerin gab in der Anmeldung zum Leistungsbezug an, seit dem 3. August 2016 arbeitsunfähig zu sein (Urk. 7/17 S. 4 Ziff. 4.3), und eine der beiden Arbeitgeberinnen meldete dem Krankentaggeldversicherer eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. August 2016 (Urk. 7/29/9 Ziff. 4). Im während des hängigen Verfahrens aufgelegten Bericht vom 28. Februar 2018 gab Dr. Y.___ ferner an, dass die Arbeitsunfähigkeit seit 3. August 2016 und nicht seit 15. Juli 2016 bestehe (Urk. 11).
Bei diesen widersprüchlichen Angaben ist betreffend den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf das echtzeitliche Arztzeugnis von Dr. B.___ abzustellen, und damit davon auszugehen, dass ab 1. August 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand, folgt doch aus der Diagnosestellung allein noch keine Arbeitsunfähigkeit. Somit wurde das Wartejahr erst am 1. August 2017 beendet. Nachdem nach Ablauf des Wartejahres immer noch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden und sich die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2016 zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 7/17 S. 9 Ziff. 10), sind die Voraussetzungen des Rentenanspruchs ab August 2017 erfüllt.
4.4 Die Beschwerdeführerin bezog seit März 2016 eine Witwenrente im Betrag von Fr. 1'765.-- monatlich (Urk. 3/3). Die monatliche Invalidenrente beträgt Fr. 2'350.-- (Urk. 2). Da diese höher ist als die Witwenrente löst sie jene mit dem Anspruchsbeginn ab August 2017 ab (vgl. E. 1.4).
4.5 Das IVG sieht eine Koordination der Leistungen anderer Versicherer nur mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung (vgl. Art. 43 IVG) und mit der Unfall- und Militärversicherung (vgl. Art. 44 IVG) vor. Eine Koordination der Leistungen von Krankentaggeldversicherern ist nicht vorgesehen. Ob es rechtens ist, ob und inwieweit die Krankentaggeldversicherer ihre Leistungen mit dem Beginn des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung kürzen beziehungsweise ganz aufheben (vgl. Art. 68 ATSG), ist nicht in diesem Verfahren, sondern wäre in einem Verfahren gegen die Krankentaggeldversicherer zu prüfen.
Insoweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie hätte sich nicht zum Leistungsbezug angemeldet, hätte sie gewusst, dass die Witwenrente und die Taggelder von der Invalidenrente abgelöst würden, ist ihr entgegenzuhalten, dass bei einer Nichtanmeldung die bisherigen Leistungen nicht ohne Weiteres weiter ausgerichtet worden wären, sondern die Anrechnung einer fiktiven Invalidenrente von den Versicherern wohl zumindest geprüft worden wäre.
5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde im Eventualantrag gutzuheissen, indem der Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. August 2017 zu legen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung vom 15. November 2017 dahingehend abgeändert wird, als die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin
BachofnerTiefenbacher