Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00017
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 30. April 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Mäder
Rechtsauskunftsstelle Zürcher Oberland RZO
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1329, 8620 Wetzikon ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, reiste im Jahr 1988 in die Schweiz ein und war von Oktober 2006 bis Ende März 2015 bei der Y.___ als Zimmermädchen in einem 100%-Pensum und seit Mitte August 2015 als Küchenhilfe in einem 50%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 10/17).
Am 11. August 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine depressive Störung sowie diverse somatische Diagnosen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/2). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung - insbesondere das bidisziplinäre psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 23. November 2015 (Urk. 10/27/3-63) - bei, holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/18, Urk. 10/21, Urk. 10/23, Urk. 10/34, Urk. 10/42, Urk. 10/44, Urk. 10/52, Urk. 10/53, Urk. 10/54 und Urk. 10/55) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 10/14) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberfragebogen vom 7. Oktober 2015; Urk. 10/17). Mit Mitteilung vom 9. November 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien, da ihr der Arbeitgeber die Möglichkeit biete, eine weniger belastende Tätigkeit auszuüben (Urk. 10/19). Im Folgenden veranlasste die IV-Stelle eine orthopädische und psychiatrische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), über welche am 21. Juni 2017 berichtet wurde (Urk. 10/50-51). Ausgehend von keiner relevanten gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. August 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/67). Dagegen erhob die Versicherte am 16. Oktober 2017 Einwand (Urk. 10/78) und legte einen weiteren Arztbericht der behandelnden Ärztin zu den Akten (Urk. 10/77). Mit Verfügung vom 20. November 2017 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1). Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 (Urk. 6) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht vom 23. Januar 2018 (Urk. 7) zu den Akten.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2018 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Auf Nachfrage des hiesigen Gerichts (vgl. Verfügung vom 13. März 2019; Urk. 12) bestätigte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. März 2019 (Urk. 14), dass sich ihre finanziellen Verhältnisse seit Januar 2018 nicht geändert haben (vgl. Urk. 15/1-2).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2017 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2017 in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei. Aufgrund der psychiatrischen Diagnose habe zwischen September 2015 und Juni 2017 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % bestanden. Da die therapeutischen Möglichkeiten jedoch nicht ausgeschöpft worden seien, könne diese vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nicht anerkannt werden. Der Einkommensvergleich habe unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % einen Invaliditätsgrad von 11 % ergeben, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 4. Januar 2018 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen komme nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder einem vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten. Auf den Untersuchungsbericht der RAD-Ärzte könne nicht abgestellt werden, berücksichtige dieser die aktuellen Einschätzungen der behandelnden Ärzte sowie das durch die Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten doch nur ungenügend. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Im Übrigen verunmögliche ihr Gesundheitszustand das Finden einer angepassten Arbeitsstelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, weshalb nur noch ein geschützter Arbeitsplatz in Frage komme. Mithin habe sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
3.
3.1 Bei der Beschwerdeführerin wurde im März 2015 ein Hypophysenadenom mit ACTH- und GH-Sekretion diagnostiziert. Infolgedessen erfolgte am 31. März 2015 eine transsphenoidale Resektion (vgl. Urk. 10/1). Im Rahmen einer postoperativen Verlaufskontrolle im Juli 2015 zeigten bildgebende Befunde des Schädels eine vollständige Entfernung des rechtsseitigen Hypophysenadenoms mit Defektzustand ohne Anhalt für residuelles Adenomgewebe auf der rechten Seite (vgl. Urk. 10/21/2). Darüber hinaus wurden im Bericht des Z.___ vom 25. Mai 2015 unter anderem folgende Diagnosen genannt (Urk. 10/1): insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose [ED] 2009), hypertensive Herzkrankheit, Nebennierenrindeninsuffizienz bei Status nach Morbus Cushing sowie eine chronische Depression. Vom 22. Juli bis 10. August 2015 war die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung in der A.___ (vgl. Austrittsbericht vom 10. August 2015; Urk. 10/23/21-24). Die behandelnden Ärzte konstatierten, bei Eintritt habe sich die Beschwerdeführerin in einem reduzierten Allgemeinzustand und mit starken Schmerzen in beiden Händen präsentiert. Es hätten beidseits stark geschwollene Fingergrundgelenke imponiert, ausgelöst durch körperliche Arbeit, bei einem Verdacht auf eine Polyarthritis. Bei der Symptomatik sei von einem Rezidiv der depressiven Symptomatik auszugehen, bei einer bekannten rezidivierenden depressiven Störung, ausgelöst durch körperliche Schmerzen bei Arbeitsbeginn sowie einer starken Angst, ihre Arbeitsstelle verlieren zu können. Abklärungen bei der Arbeitgeberin hätten jedoch ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht mit einer Entlassung rechnen müsse. Die Arbeitgeberin sei bereit, ihr eine die Hände weniger belastende Tätigkeit zu geben (ab Mitte August 2015 in einem 50%-Pensum).
3.2
3.2.1 Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 6. November 2015 bidisziplinär (psychiatrisch-neurologisch) begutachtet (Urk. 10/27/3-63).
Dr. B.___ nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/27/57):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11)
- Differentialdiagnose: atypische Depression im Sinne einer organisch bedingten affektiven Störung (ICD-10: F06.3)
- Störungen durch Opioide, iatrogenes Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F11.25)
- Störungen durch Benzodiazepine, iatrogen induziertes Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.2)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (Urk. 10/27/58):
- Status nach transsphenoidaler Resektion bei Hypophysenadenom mit ACTH- und GH-Sekretion (ED März 2015), MRI der Hypophyse vom 30. April 2015: Operationssitus ohne Einblutung oder Raumforderung mit Nebennierenrindeninsuffizienz (ED 4. April 2015)
- Mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom unter CPAP-Therapie
- Verdacht auf Spannungskopfschmerzen
Ausserdem nannte er einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 (ED 2009), eine hypertensive Herzkrankheit mit linksventrikulärer Hypertrophie mit/bei cerebrovaskulären Risikofaktoren (arterielle Hypertonie [schwierig einstellbar], insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Dyslipidämie) sowie Status nach rezidivierenden Harnwegsinfekten und Urosepsis (April 2015) als fachfremde Diagnosen (Urk. 10/27/58).
3.2.2 Im psychiatrischen Teilgutachten hielt Dr. B.___ fest, insgesamt wirke die Beschwerdeführerin nicht schmerzgequält. Im Rahmen der Untersuchung würden sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und der Bewusstseinshelligkeit zeigen. Ausserdem gebe es im klinischen Eindruck auch keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen. Ebenso wenig würden sich Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder Aufmerksamkeitsstörungen zeigen. Was die Konzentration betreffe, könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin während des ganzen Untersuchungsverlaufs immer aufmerksam gewesen sei und sich auf die gestellten Fragen und die rasch wechselnden Themen habe einzustellen vermögen. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei hingegen deutlich reduziert. Die Beschwerdeführerin habe während der Exploration eine reduzierte Breite an emotionalen Qualitäten gezeigt. Im Hinblick auf den Affekt könne ausserdem eine depressive Stimmung festgestellt werden. Es sei während der gesamten Begutachtung zu Affekteinbrüchen gekommen. Dr. B.___ fasste zusammen, es liege eine Insuffizienz und ausgeprägte Labilität der Affekte vor. Der Antrieb und das psychomotorische Verhalten seien reduziert, ebenso die Gestik und Mimik, welche die depressive Stimmung affektsynthym unterstreichen würden. Spontanität und Eigeninitiative seien ebenfalls reduziert. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich jedoch nicht eingeschränkt. Anhand der Untersuchung würden sich auch keine Hinweise auf entsprechende psychosoziale Probleme von besonderem Schweregrad ergeben. Die Exploration des Tagesprofils weise aber auf ein reduziertes Aktivitätsniveau hin. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sich bei den Haushaltsarbeiten aufgrund der psychischen Beschwerden eingeschränkt zu fühlen (Urk. 10/27/40f.).
Dr. B.___ konstatierte, aufgrund der Würdigung der Versicherungsakte, der Exploration und der psychiatrischen Untersuchung sei diagnostisch von einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), differentialdiagnostisch von einer atypischen Depression im Sinne einer organisch bedingten affektiven Störung (ICD-10: F06.3), auszugehen. Es sei während der Exploration eine depressive Auslenkung der Grundstimmung erkennbar. Die Psychomotorik stelle sich auch reduziert dar, ebenso die Durchhaltefähigkeit und Belastbarkeit. Die von der Beschwerdeführerin beklagten kognitiven und funktionellen Defizite, begleitet von Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, seien analog dem erhobenen psychopathologischen Befund jedoch nicht zu objektivieren. Dr. B.___ empfahl eine detaillierte Beurteilung der kognitiven Funktionen im Rahmen einer neuropsychologischen Untersuchung nach Absetzen der Behandlung mit Opiaten und Benzodiazepinen (Urk. 10/27/41). Die Opiatabhängigkeit verursache unter anderem auch diffuse Veränderungen des psychischen Selbsterlebens, Angst, depressiv gehemmte Verstimmungen, Antriebsschwäche und Asthenie, welche die Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft zusätzlich negativ beeinflussen würden. Die Ursache der verminderten Leistungsfähigkeit liege somit auch in der Opiatabhängigkeit. Mithin könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden, wenn die Opiatabhängigkeit behandelt werde. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den Vorbefunden in der Versicherungsakte auf psychiatrischem Fachgebiet nicht wesentlich verbessert. Psychosoziale Belastungsfaktoren würden nicht vorliegen, ebenso wenig ein ausgeprägter sozialer Rückzug (Urk. 10/27/46).
3.2.3 Im neurologischen Teilgutachten hielt Dr. B.___ fest, während der gesamten Untersuchung habe die Beschwerdeführerin nicht schmerzgequält gewirkt. Das An- und Auskleiden gelinge zügig und geschickt und ohne besondere Schonbewegungen, der Kopf werde spontan frei in alle Richtungen bewegt, der Gang sei flüssig und hinkfrei. Insgesamt zeige sie ein unauffälliges, spontanes Bewegungsmuster. Die Beschwerdeführerin verhalte sich ausserdem freundlich und kooperativ (Urk. 10/27/50f.). Dr. B.___ konstatierte, die klinisch-neurologische Untersuchung habe, bis auf eine Pallhypästhesie im Bereich der Malleolen von 6/8 und der Grosszehen von 7/8, einen leicht unsicheren Blind- und Strichgang sowie einen leicht unsicheren Romberg- und Unterberger-Versuch, keine weiteren pathologischen Auffälligkeiten ergeben. Insbesondere seien die Pupillen normoreaktiv mit normaler Okulomotorik, es sei kein pathologischer Nystagmus festgestellt worden und die kaudalen Hirnnerven seien intakt. Es gebe keine Hinweise für eine segmentale Muskelatrophie. Motorik und Tonus seien normal. Die Muskeleigenreflexe an den oberen und unteren Extremitäten seien symmetrisch auslösbar. Ausserdem seien keine Verminderung der allgemeinen Kraft und keine Paresen einzelner Muskelgruppen festgestellt worden. Die Sensibilität sei allseits erhalten und es würden sich keine nachweisbaren Koordinationsstörungen finden lassen (Urk. 10/27/55).
Dr. B.___ fasste zusammen, bei den von der Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerzen von drückendem Charakter handle es sich diagnostisch am ehesten um einen chronischen Kopfschmerz vom Spannungstyp, differentialdiagnostisch einem Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch entsprechend. Eine Beeinträchtigung aufgrund der Kopfschmerzen werde von der Beschwerdeführerin sowohl in Alltagsaktivitäten als auch in der zuletzt ausgeführten beruflichen Tätigkeit als Zimmermädchen verneint (Urk. 10/27/57).
3.2.4 Die Arbeitsfähigkeit betreffend konstatierte Dr. B.___, aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Inwieweit die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die beklagten Schmerzen aus rheumatologischer Sicht bestehe, müsse rheumatologisch-orthopädisch beurteilt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zimmermädchen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt. Es sei anzunehmen, dass sie seit September 2015 wieder zu 50 % arbeitsfähig sei. Die Prognose bezüglich der Steigerung des Arbeitspensums sei überwiegend wahrscheinlich schlecht. Er empfahl eine erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im März 2016 nach Einholung fachärztlicher Berichte sowie Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und Anpassung der Therapie (Urk. 10/27/59f.).
3.3 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten die behandelnden Ärzte des C.___ der A.___ in ihrem Arztbericht vom 25. Juli 2016 aus, angesichts der komplexen Interaktion somatischer und psychischer Faktoren sei davon auszugehen, dass das bisherige Arbeitspensum von 50 % der obersten Leistungsgrenze der Beschwerdeführerin entspreche und dieses nur unter optimalen angepassten Bedingungen längerfristig aufrechterhalten werden könne (Arbeit halbtags, verständnisvolles Umfeld). Aus psychiatrischer Sicht sei bei einem höheren Pensum mit qualitativen und quantitativen Einbussen zu rechnen sowie mit einer Verschlechterung des psychischen Befindens. Derzeit würden jedoch die körperlichen Einschränkungen im Vordergrund stehen (Urk. 10/34).
3.4 Am 9. August 2016 unterzog sich die Beschwerdeführerin bei hochgradiger Stenose einem chirurgischen Eingriff (mikrochirurgischer Spinalkanal- und Nervenwurzeldekompression L3/4 und L4/5), welcher - nach Angaben der Beschwerdeführerin - keine Verbesserung der Beinbeschwerden gebracht habe (vgl. Arztbericht vom 28. September 2016; Urk. 10/44/3). Aufgrund persistierender Schmerzen wurden im November 2016 neurologische und neurophysiologische Untersuchungen durchgeführt. Der untersuchende Arzt sah klinisch-neurologisch keinen Hinweis für eine lumbale Radikulopathie. Bei normalen Tibialis-SEP bestehe ausserdem kein Anhalt für eine spinale Impulsleitungsstörung. Ebenso wenig gebe es Denervationszeichen, sodass es aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht keine Erklärung für die persistierenden Beinschmerzen (stärkste Schmerzen am rechten Knie und am linken oberen Sprunggelenk) gebe (vgl. Arztbericht vom 14. November 2016; Urk. 10/44/1f.).
3.5 Aufgrund anhaltender starker Schmerzen am rechten Kniegelenk wurde die Beschwerdeführerin im April 2017 in der D.___ vorstellig. Neue bildgebende Befunde würden degenerative Veränderungen an den Menisken sowie eine medial betonte femorotibiale Chondropathie bis Stadium III zeigen (vgl. dazu auch MRI-Befund vom 29. März 2017; Urk. 10/55). Während der Untersuchung in der D.___ stellte Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, keinen Kniegelenkserguss fest, notierte jedoch diffuse Schmerzangaben medial und lateralseitig bei Varus- und Valgusstress. Der Bandapparat sei hingegen stabil. Mit einer Kniegelenksarthroskopie sei keine Linderung der Schmerzen zu erwarten, weshalb operativ direkt die Indikation zur Knieprothesenimplantation gestellt werden müsste (vgl. Arztbericht vom 20. April 2017; Urk. 10/54). Eine Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben, würde jedoch auch mit der Implantation einer Totalendoprothese am rechten Kniegelenk nicht wesentlich besser werden (vgl. Arztbericht vom 24. Mai 2017; Urk. 10/53). Der Rheumatologe der D.___ diagnostizierte eine chronische, bisher autoantikörpernegative Polyarthritis, wahrscheinlich rheumatoider Arthritis, eine beginnende Gonarthrose mit degenerativer Meniskusläsion am rechten Knie, eine incipiente Coxarthrose auf der rechten Seite sowie eine schwere Spondylarthrose bei Status nach Spinalkanaldekompression (vgl. Arztbericht vom 5. Juni 2017; Urk. 10/52).
3.6 Am 12. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin beim RAD orthopädisch und psychiatrisch untersucht, jeweils unter Beizug einer professionellen Dolmetscherin (Urk. 10/50-51).
3.6.1 Med. pract. F.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, nannte in ihrem orthopädischen Untersuchungsbericht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/50 S. 8):
- Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule (LWS)
- Status nach Dekompression des Spinalkanals und der Nervenwurzel L3/4 und L4/5
- Heberden-Arthrosen der Hände
- Anamnestisch seronegative Polyarthritis
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die Senkspreizfüsse und die fraglichen Sensibilitätsstörungen der Beine.
Med. pract. F.___ konstatierte, in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geklagten Sensibilitätsstörungen seien die Angaben diffus und nicht objektivierbar geblieben. Hinweise auf Nervenwurzelreizungen gebe es keine. Der Reflexstatus sei seitengleich und regelrecht. Im Bereich der Wirbelsäule falle eine Schmerzsymptomatik lumbal und am lumbosacralen Übergang auf. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei mässig eingeschränkt. Es würden sich keine Seitendifferenzen bezüglich der Umfänge der Arme und Beine finden, die Muskulatur sei regelrecht ausgeprägt. Klinische Hinweise auf eine Coxarthrose oder eine Gonarthrose würden sich keine finden. Bei der klinischen Untersuchung seien beide Hüftgelenke frei beweglich gewesen und Röntgenbefunde würden keine vorliegen. Dem MRI Bericht des rechten Kniegelenks vom 29. März 2017 (vgl. Urk. 10/55) seien ebenfalls keine Hinweise auf eine fortgeschrittene Arthrose des Kniegelenks zu entnehmen. Weiter verwies med. pract. F.___ auf zahlreiche Inkonsistenzen während der Untersuchung. Die Angaben zu den Schmerzen und Alltagsaktivitäten seien diffus und ausweichend gewesen, das Spontanverhalten und die Angaben zur Belastbarkeit deutlich diskrepant. So habe die Beschwerdeführerin beispielsweise angegeben nicht lange sitzen zu können. Während der Untersuchung habe sie aber ohne an der Rückenlehne anzulehnen frei über gut eine Stunde ohne wesentliche Positionswechsel auf dem Stuhl sitzen können. Anzeichen von Schmerz oder Anstrengung seien nicht zu beobachten gewesen (Urk. 10/50 S. 1). Weiter habe die Beschwerdeführerin an beiden Kniegelenken diffuse Schmerzangaben ohne nähere Lokalisation gemacht, wobei bei Betasten der Kniegelenke keine umschriebene Schmerzauslösung zu beobachten gewesen sei (Urk. 10/50 S. 6). Die diagnostizierte autoantikörpernegative Polyarthritis betreffend sei in der aktuellen Untersuchung klinisch keine Entzündungsaktivität festzustellen. Der aktuelle Laborbefund stütze dies. Klinisch habe sich das Bild einer typischen Heberden-Arthrose der Finger geboten. Damit sei eine rheumatoide Arthritis nicht ausgeschlossen, es könne aber festgestellt werden, dass bisher keine fortgeschrittenen dauerhaften Funktionsminderungen speziell der Hände zu beobachten gewesen seien (Urk. 10/50 S. 8-9).
Aus orthopädischer Sicht sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen sei die Beschwerdeführerin seit März 2015 nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft- und Haltefunktion der Hände und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und hüftgelenks-kniegelenksbelastende Arbeiten sei die Beschwerdeführerin hingegen seit August 2015 (Beginn der Arbeit als Küchenhilfe) wieder vollständig arbeitsfähig (Urk. 10/50 S. 9).
3.6.2 Die psychiatrische Untersuchung wurde von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt. Sie hielt fest, in der aktuellen Exploration könne eine depressive Verstimmung, nicht aber eine depressive Episode erkannt werden. Es sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) auszugehen. Allerdings würden sich erhebliche Inkonsistenzen zeigen, so dass eine Aggravation bei sekundärem Krankheitsgewinn nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Diesbezüglich führte Dr. G.___ aus, die Beschwerdeführerin habe keine Frage bezüglich ihres psychischen Gesundheitszustands klar beantworten können. Sie sei vage und diffus geblieben, habe sich öfters verheddert und am Thema vorbeigeredet. Zu Beginn habe die Beschwerdeführerin ständig geweint und habe nicht angeben können, weshalb sie weine. Gegen Ende der Untersuchung habe sie dann aber auch andere Emotionen (beispielsweise lächeln) gezeigt, so dass das häufige, fast ununterbrochene Weinen zu Beginn am ehesten als Verdeutlichung mit demonstrativem Weinen interpretiert werden könne. Dr. G.___ hielt weiter fest, auf die Symptome der Depression angesprochen habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie viele Ängste habe. Ausser der Angst, dass der Herzschrittmacher der Schwester nicht mehr funktionieren könnte, habe sie aber keine weiteren Ängste angeben können. Die Beschwerdeführerin habe erzählt, in der A.___ sowie ambulant im C.___ in psychiatrischer Behandlung zu sein. Im Vorfeld habe sie Probleme am Arbeitsplatz gehabt, sei immer grösserem Druck ausgesetzt gewesen. Zudem habe sie auch Probleme mit ihrem ehemaligen Lebenspartner gehabt, mit dem sie noch immer die Wohnung teile. Aktuell würde es ihr schlecht gehen, weil sie kein Geld mehr habe und das Sozialamt nicht mehr zahlen wolle, da sie bei ihrem ehemaligen Lebenspartner wohne. Dieser trinke jedoch wieder vermehrt Alkohol und wolle sie nicht mehr unterstützen. Vielmehr wolle er sie und ihre Schwester - die an Brustkrebs erkrankt sei und einen Herzschrittmacher habe - aus der Wohnung werfen. Ferner sei ihr in der Schweiz lebender Sohn arbeitslos und ihre anderen Söhne in Portugal habe sie bereits seit drei Jahren nicht mehr besuchen können und ihren Enkel noch nie gesehen. Dr. G.___ fasste zusammen, insgesamt würden erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren bestehen, die unter anderem auch einen sekundären Krankheitsgewinn erklären könnten. Überdies bemerkte Dr. G.___, die Beschwerdeführerin habe zwar über Interessensverlust berichtet, trotzdem könne sie die Nachrichten und eine Portugiesische Serie im TV schauen, zusammen mit der Schwester stricken, zweimal pro Woche alleine für etwa zwei bis drei Stunden ins Brockenhaus gehen (manchmal auch zu Fuss, 3 km) oder in der Bibel und verschiedene Portugiesische Frauenzeitschriften lesen.
Dr. G.___ nannte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.25) und durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F11.25). Aufgrund des Krankheitserlebens bestehe in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeitern im Hotellerie-/Restaurationsbereich eine mittelgradige Einschränkung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie aufgrund auch der Dekonditionierung des Durchhaltevermögens. Dr. G.___ attestierte der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Juni 2017 (Untersuchungszeitpunkt), vorgängig unter Hinweis auf das Gutachten vom 23. November 2015 eine 50 % Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/51/8).
3.7 Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Einwandverfahrens den Arztbericht ihrer Hausärztin Dr. med. H.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 13. Oktober 2017 (Urk. 10/77) sowie eine Stellungnahme des C.___ vom 16. Oktober 2017 (Urk. 10/80) zu den Akten. In Letzterem wurde ein aus psychiatrischer Sicht seit November 2015 unveränderter Gesundheitszustand bestätigt. Es sei nach wie vor von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 10/80). Dr. H.___ machte in ihrem Bericht ausserdem darauf aufmerksam, dass sich aufgrund der anhaltenden Kniebeschwerden im Verlaufe 2018 eine Versorgung mit einer Totalprothese aufdrängen werde. Des Weiteren sei aufgrund einer Linksventrikelhypertrophie und Rechtsventrikeldilatation in der Zukunft mit Herzversagen sowie auch Nierenversagen zu rechnen. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/77).
4.
4.1 Die RAD-Berichte basieren auf umfassenden orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurden in detaillierter Kenntnis der Vorakten verfasst. Die Beschwerdeführerin konnte ihre geklagten Beschwerden ausführlich schildern und wurde eingehend befragt. Die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden in den RAD-Berichten einleuchtend dargelegt und begründet. Hierbei setzten sich die RAD-Ärztinnen insbesondere mit ihren Befunden, den medizinischen Vorakten und dabei auch den anderslautenden Einschätzungen auseinander. Die Schlussfolgerung ist nachvollziehbar. Damit vermögen die RAD-Berichte die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.3) vollumfänglich zu erfüllen und es kommt ihnen voller Beweiswert zu.
4.2 Die Beschwerdeführerin rügte, auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin könne nicht abgestellt werden. Dass diese von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging, während der psychiatrische Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bei schlechter Prognose bescheinigte (vgl. E. 3.2.4) und die behandelnden Ärzte im Oktober 2017 keine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands hätten erkennen können (vgl. E. 3.7), sei nicht einleuchtend. Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. B.___ eine Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und eine Anpassung der Therapie empfahl (vgl. E. 3.2.4), insbesondere auch eine Absetzung der Behandlung mit Opiaten und Benzodiazepinen, welche eine verminderte Leistungsfähigkeit verursachen können (vgl. E. 3.2.2). Damit ist davon auszugehen, dass er die von ihm attestierte Leistungsminderung zumindest möglicherweise auch auf das Abhängigkeitssyndrom zurückführte, eine Absetzung und Anpassung der Medikation jedoch als zumutbar erachtete, weshalb ihr keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukommt. Ferner ist festzuhalten, dass für die Fachärzte des C.___ die körperlichen Einschränkungen im Vordergrund standen und eine Beeinträchtigung aus psychischen Gründen nicht klar ausgeschieden wurde (vgl. Urk. 10/34/6; vgl. auch E. 3.3).
Ausserdem sind die das Beschwerdebild mitprägenden psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar (direkt) die Symptomatik beeinflussen, als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände auszuscheiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1). Gestützt auf die medizinische Aktenlage liegen wesentliche psychosoziale Belastungsfaktoren vor. So berichtete die Beschwerdeführerin sowohl im Rahmen der Exploration bei Dr. B.___ als auch gegenüber den behandelnden Ärzte in der A.___ und Dr. G.___ von finanziellen Problemen (Urk. 10/27/24 und Urk. 10/23/23), Problemen am Arbeitsplatz (Urk. 10/51 S. 2 und Urk. 10/23/23) und mit dem ehemaligen Lebenspartner (Urk. 10/27/29, Urk. 10/27/31, Urk. 10/51 S. 2) sowie von der belastenden Situation mit ihrer kranken Schwester (Urk. 10/27/29 und Urk. 10/51 S. 2) und ihrem arbeitssuchenden Sohn (Urk. 10/27/29 und Urk. 10/51 S. 2). Vor diesem Hintergrund leuchtet die Einschätzung von Dr. B.___, wonach keine psychosozialen Belastungsfaktoren vorlägen, nicht ein (vgl. Urk. 10/27/46). Vielmehr ist anzunehmen, dass die im Gutachten von Dr. B.___ und von den behandelnden Ärzten diagnostizierte depressive Störung im Wesentlichen durch ausgeprägte und zweifelsohne belastende psychosoziale und damit nicht versicherte Faktoren unterhalten wird. Entsprechend ist bereits seit September 2015 der Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. G.___ zu folgen, wonach die depressive Symptomatik ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei. Im Übrigen spricht auch der Tagesablauf mit Erhalt der Tagestruktur sowie die Beschäftigung mit verschiedenen Hobbies gegen eine mittelgradige Depression (vgl. dazu auch E. 3.6.2).
4.3 Med. pract. F.___ stellte in ihrer orthopädischen Untersuchung eine freie Hüft- und Kniegelenksfunktion fest (vgl. E. 3.6.1). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rückenprobleme, der Heberden-Arthrose an den Händen und der seronegativen Polyarthritis in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, wurde von RAD-Ärztin F.___ im Rahmen eines Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt (vgl. E. 3.6.1). Das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin im Alltag - sie gab an, die Wäsche zu bügeln, die Zimmer aufzuräumen, Einkäufe zu erledigen, Spaziergänge zu unternehmen, zu stricken, TV zu schauen und zu lesen (Urk. 10/50 S. 3) - sowie die Befunderhebung von med. pract. F.___, wonach sich die Beschwerdeführerin in einem flüssigen Gangbild mit einem vorübergehenden leichten Schonhinken rechts präsentiert habe (Urk. 10/50 S. 6) und keinerlei Schwierigkeiten beim An- und Ausziehen der Kleidung gezeigt habe (Urk. 10/50 S. 4), sprechen gegen eine vollständige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Schmerzen nicht eine andauernde Einschränkung zur Folge haben und die Beschwerdeführerin zumindest in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils vollständig arbeitsfähig ist.
4.4 Im Übrigen ist in Bezug auf die Stellungnahme von Dr. H.___ vom 13. Oktober 2017 (Urk. 10/77) und deren Einschätzung, es sei davon auszugehen, dass sich im Verlauf 2018 eine Versorgung mit einer Totalprothese aufdränge und sich in Zukunft ein Herz- und Nierenversagen manifestieren werde, anzumerken, dass eine blosse Verdachtsdiagnose oder gar Prognosen nur eine mögliche Gesundheitsstörung implizieren, aber versicherungsmedizinisch keine rechtsgenügliche Grundlage bilden, um mögliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Sollte sich dieses Szenario im weiteren Verlauf tatsächlich bewahrheiten, dann steht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Neuanmeldung offen.
4.5 Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären, kann davon in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b) abgesehen werden.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie die Restarbeitsfähigkeit angesichts der zahlreichen körperlichen Beeinträchtigungen auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten könne.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass für die Invaliditätsbemessung nicht massgebend ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind die gesundheitlichen Einschränkungen nicht dergestalt, dass eine Verwertbarkeit faktisch ausgeschlossen ist. Dem steht auch das Alter der 1960 geborenen Beschwerdeführerin nicht entgegen. Ferner gewährte die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 %. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa) und selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Angesichts dessen, dass der Abzug unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen ist und 25 % nicht übersteigen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc), erweist sich der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug als grosszügig, ist aber letztlich nicht zu beanstanden, berücksichtigt er doch in nicht unangemessener Weise, dass die Beschwerdeführerin auch bei der Ausübung einer leichten Tätigkeit behinderungsbedingt in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt ist (vgl. dazu auch das Belastungsprofil in E. 3.6.1), und trägt dem unterdurchschnittlichen Lohn gebührend Rechnung.
5.2 Der in der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2017 (Urk. 2) dargelegte Einkommensvergleich wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und erweist sich als rechtens. Es ist darauf abzustellen und von einem Invaliditätsgrad in der Höhe von 11 % auszugehen.
5.3 Aufgrund dieser Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung vom 20. November 2017 zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Beschwerde vom 4. Januar 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin Yvonne Mäder als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 1). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 3/6, Urk. 15/1-2), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.
6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Rechtsanwältin Yvonne Mäder reichte dem Gericht am 21. März 2019 eine Übersicht über ihren Stundenaufwand sowie die getätigten Barauslagen ein (Urk. 17). Unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundensatzes von Fr. 185.-- (zuzüglich MWSt) ist sie mit Fr. 965.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
6.4 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Yvonne Mäder, Wetzikon ZH, wird mit Fr. 965.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yvonne Mäder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler