Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00019


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 27. November 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1987 geborene und zuletzt bis Juni 2011 als Assistentin Private Banking bei der A.___ tätig gewesene (vgl. Urk. 8/13 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7) X.___ meldete sich am 15. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Gestützt auf ihre medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/86-87, Urk. 8/91 und Urk. 8/99) mit Verfügung vom 18. November 2014 den Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 8/103). Das Sozialversicherungsgericht hob diese, nachdem die Versicherte hiergegen am 23. Dezember 2014 Beschwerde erhoben hatte (Urk. 8/110/3-9), mit Urteil vom 17. Februar 2015 im Prozess Nr. IV.2014.01339 auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurück (Urk. 8/112).

    In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte in der Rehaklinik B.___ interdisziplinär (orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch) begutachten (Gutachten vom 22. Februar 2017 Urk. 8/1058). Mit Vorbescheid vom 6. März 2017 stellte die IV-Stelle in Aussicht, der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2013 eine Viertels- und mit Wirkung ab 1. September 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 8/1062). Dagegen erhob die Versicherte am 4. April 2017 Einwände mit dem Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente bereits ab April 2013 (Urk. 8/1080). Mit Verfügung vom 25. September 2017 (Urk. 2 = Urk. 8/1136) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2013 eine ganze Invalidenrente zu (S. 1). Die Rentennachzahlung bezifferte sie mit Fr. 109'564., darin eingeschlossen ein Verzugszins von Fr. 8'954. (S. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 25. September 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 1) mit folgendem Rechtsbegehren (S. 1):

«1.Es sei der Antragstellerin eine unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Beleg: Mittellosigkeit)

2.Es sei eine neue Verfügung zu errichten, da die vorliegende Verfügung in mehreren Punkten unstimmig ist.

3.Es seien zur neuen Verfügung die dazugehörigen Unterlagen im Couvert mitzureichen.

4.Es sei der ausstehende unentgeltliche Rechtsbeistand für das Verwaltungsverfahren bei der Rente zu gewähren.

5.Es sei die längst fällige Abklärung bei der IV-Gutachterin und Autismus-Spektrum-Störung-Expertin Dr. C.___ in Auftrag zu geben, weil die SVA Zürich kein Parteigutachten akzeptieren würde.

6.Es sei die Beantwortung der Zusatzfragen, welche vor dem Gutachten der Gutachterstelle zur Beantwortung übermittelt wurden, zu verlangen.

7.Es sei die Zinsentschädigung neu zu berechnen und auszuzahlen.

8.Es sei eine detaillierte Aufstellung der Zins- und Rentenberechnung auszustellen.

9.Es sei die zuständige Pensionskasse zu informieren.»

    Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 23. April 2018 mit dem Hinweis, dass über den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

1.2    Die Beschwerdegegnerin hat über den Anspruch einer unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Verfügung vom 25. September 2017 (Urk. 2) nicht entschieden, weshalb kein Anfechtungsgegenstand vorliegt und diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

    Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegnerin, indem sie über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung nicht entschieden hat, Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist.

2.

2.1    Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Rechtsverweigerungs- beziehungsweise verzögerungsbeschwerde; Abs. 2).

    Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).

    Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).

2.2    Am 4. April 2017 liess die Beschwerdeführerin vertreten durch einen Mitarbeiter der AXA ARAG Rechtsschutzversicherung AG vorsorglich Einwände gegen den Vorbescheid vom 6. März 2017 erheben (Urk. 8/1080). Ein Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde darin nicht gestellt, dagegen wurde eine Fristverlängerung beantragt, um den Einwand zu ergänzen. Am 18. April 2017 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mit, dass das Mandat niedergelegt worden sei (Urk. 8/1083). Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2017 (Urk. 8/1101) hin teilte die Beschwerdegegnerin dieser am 26. April 2017 mit, die Fragen bezüglich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung seien ihr schon mit E-Mails vom 14. November 2015 (vgl. Urk. 3/8 = Urk. 8/196) und 26. April 2016 (vgl. Urk. 8/566) beantwortet worden (Urk. 8/8/1084). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2017 die Einwandergänzung ein, ohne darin die unentgeltliche Rechtsvertretung zu beantragen (Urk. 8/1107). Einen formellen Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung stellte die Beschwerdeführerin somit im Zusammenhang mit dem Einspracheverfahren gegen den Rentenvorbescheid nicht. Im Übrigen wäre ein solcher mangels Notwendigkeit abzuweisen gewesen, war die Beschwerdeführerin doch in der Lage, den Einwand selbständig zu verfassen.

    Eine Rechtsverweigerung kann im Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht erblickt werden.


3.

3.1    Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Gesundheitsschaden der Rentenzusprechung zugrunde gelegt wurde, dient demgegenüber lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (BGE 102 V 150).

3.2    Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit eine ganze Invalidenrente zu. Hierbei stütze sie sich auf das Gutachten der Rehaklinik B.___ vom 22. Februar 2017 (Urk. 8/1058), worin neben einer persistierenden ventrokaudalen Instabilität des rechten Schultergelenks eine artifizielle Störung (F68.1) sowie eine Persönlichkeitsstörung aus dem Cluster-B-Bereich, am ehesten im Sinne einer emotional-instabilen und/oder einer histrionischen Persönlichkeitsstörung (F60.3 und/oder F60.4), diagnostiziert (S. 5) und aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (S. 11).

    Zur Beurteilung des Gesundheitszustands ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Gutachter der Rehaklinik B.___ erachteten aufgrund des von ihnen erhobenen psychopathologischen Befundes und der Schwere der Symptomatik eine Arbeitsfähigkeit als nicht mehr gegeben. Da der Beschwerdeführerin aufgrund der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit eine ganze Rente zugesprochen wurde, besteht kein schutzwürdiges Interesse an einer erneuten Begutachtung, weshalb auf das Begehren, es sei ein Gutachten in Auftrag zu geben, in welchem auch die von ihr gestellten Zusatzfragen beantwortet werden, nicht einzutreten ist.


4.

4.1    Die Invalidenrente der Beschwerdeführerin wird folgendermassen berechnet:

4.2    Die Invalidenrenten werden gemäss Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) grundsätzlich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) berechnet.

4.3    Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art3 Abs3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).

    Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Renteneintritt oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG).

4.4    Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich die Rentenhöhe nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, das sich aus den Erwerbseinkommen, auf denen Beiträge bezahlt wurden, sowie den Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zusammensetzt (Art. 29bis Abs. 1, Art. 29quater und Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG).

4.5    Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto (IK) vorgenommen wurde (Art. 51bis Abs. 2 AHVV). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).

4.6    Die Beschwerdegegnerin hat den Eintritt des Versicherungsfalls, welcher nicht gleichzusetzen ist mit dem Beginn des Rentenanspruchs, welcher frühestens 6 Monate nach Anmeldung (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) - vorliegend im April 2013 (Anmeldung von Oktober 2012) - entsteht, auf März 2010 datiert (Feststellungsblatt vom 23. Mai 2017, Urk. /1108 S. 5), was mit der medizinischen Aktenlage übereinstimmt. Damit hat die Beschwerdeführerin wie ihr Jahrgang zwei massgebliche Beitragsjahre (1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009) erfüllt (vgl. E. 4.3; Bundesamt für Sozialversicherungen, Rententabellen 2013 S. 8), womit die Rentenskala 44 (Vollrente) zur Anwendung gelangt (Rententabellen 2013 S. 11). Dies entspricht der Rentenskala 44 (Rententabellen 2013 S. 11).

    Laut IK-Auszug erzielte die Beschwerdeführerin in den massgeblichen Jahren 2008 und 2009 ein Einkommen von insgesamt Fr. 101'601.-- (Urk. 20/29/4). Nachdem der erste massgebliche Eintrag im IK im Jahr 2008 erfolgte (vgl. E. E4.4; Urk. 20/29/4) ist dieser Betrag nicht aufzuwerten (Rententabellen 2013 S. 15). Geteilt durch die 2 massgeblichen Beitragsjahre resultiert ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 51'800.50, welches auf den Tabellenwert von Fr. 51'948. (Stand 2013) oder von Fr. 53'580. (Stand 2015) aufzurunden ist und einem monatlichen Rentenanspruch von Fr. 1'928. (Stand 2013) beziehungsweise von Fr. 1'936. (Stand 2015) entspricht (Rententabellen 2013 S. 18 und 2015 S. 18).


5.

5.1    Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG).

    Laut Art. 7 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) beträgt der Satz für den Verzugszins 5 % im Jahr (Abs. 1). Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Abs. 2).

5.2    Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entstand am 1. April 2013 (Urk. 2), womit die Beschwerdegegnerin seit 1. April 2015 verzugszinspflichtig ist. Die Ausgleichskasse erteilte den Zahlungsauftrag zur Begleichung der ausstehenden Renten am 27. September 2017 (Urk. 20/25), womit die Zinspflicht am 30. September 2017 endete. Gemäss Aufstellung über Verzugszinsen und Nachzahlungen der Ausgleichskasse vom 25. September 2017 (Urk. 20/28) berechnete diese die Verzugszinsen von April 2015 bis September 2017. Kein Verzugszins ist geschuldet für den mit Leistungen der Krankentaggeldversicherungen verrechneten Betrag von Fr. 3'766.--.

5.3    Insoweit die Beschwerdeführerin rügt, die Nachzahlung sei erst im November 2017 erfolgt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie von der Ausgleichskasse am 8. März 2017 (Urk. 20/33) und am 2. Juni 2017 (Urk. 20/31) aufgefordert wurde, ihre Bankverbindung bekanntzugeben. Nachdem die Beschwerdeführerin dies unterlassen hatte, überwies die Ausgleichskasse die geschuldete Rente samt Zinsen auf das Konto, welches die Beschwerdeführerin anlässlich der Anmeldung zum Rentenbezug angegeben (Urk. 8/4 Ziff. 7 und Urk. 20/25), in der Zwischenzeit aber offenbar saldiert hatte. Dass die Zahlung erst im November 2017 erfolgen konnte, hat die Beschwerdeführerin daher selber zu verantworten, weshalb die Zinspflicht Ende September 2017, im Zeitpunkt, in welchem die Ausgleichskasse den misslungenen Zahlungsauftrag erteilt hat, endet.

5.4    Die Berechnung der Verzugszinsen erweist sich damit als korrekt.


6.

6.1    Laut Art. 49 Abs. 4 ATSG hat ein Versicherungsträger, der eine Verfügung erlässt, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, auch diesem die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.

6.2    Die Ausgleichskasse stellte der Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) die Rentenverfügung am 4. Januar 2017 zu (Urk. 20/10). Damit ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Information dieser Pensionskasse gegenstandslos geworden.


7.    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 20/27-28 und 20/29/4 sowie je eines Auszuges aus den Rententabellen 2013 und 2015

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher