Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00020


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 28. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach 456, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    

1.1    Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Mai 2013 im Verfahren Nr. IV.2012.00259 wurde die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Januar 2012 (Urk. 8/219 und Urk. 8/221), mit welcher die bisher an X.___, geboren 1961, ausgerichtete Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. März 2012 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde, bestätigt (vgl. Urk. 8/238 Dispositiv Ziff. 1).

1.2    Nach Eingang eines am 25. Oktober 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/239/1-3) holte die IV-Stelle unter anderem beim Y.___, Basel, ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 5. Mai 2015 erstattet wurde (Urk. 8/257). Am 26. Januar 2016 erteilte die IVStelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 9. Februar bis 8. Mai 2016 (Urk. 8/275). Im Rahmen des durchgeführten Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 8/292, Urk. 8/295) holte die IV-Stelle beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 27. September 2017 erstattet wurde (Urk. 8/310). Mit Verfügung vom 21. November 2017 stellte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Invalidenrente ein (Urk. 8/312 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 8. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. November 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Am 17. Januar 2018 zog der Versicherte sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) zurück (Urk. 5).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2018 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 12. März 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).

    Mit Gerichtsverfügung vom 25. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer zufolge bei der Gerichtskasse ausstehender Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- aus dem Prozess Nr. IV.2012.00259 Frist angesetzt, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten (vgl. Urk. 11), welchem er nachkam (vgl. Urk. 12).

    Am 19. September 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Replik (Urk. 14) ein, und die Beschwerdegegnerin verzichtet am 4. Oktober 2018 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Mit Gerichtsverfügung vom 11. April 2019 wurde die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber zum Prozess beigeladen (vgl. Urk. 18), welche sich jedoch innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.6    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente damit, dass sich gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 7. Mai 2015 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und ihm eine angepasste Tätigkeit seit Februar 2015 wieder zu 90 % zumutbar sei. Aus psychiatrischer Sicht könne gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 27. September 2017 davon ausgegangen werden, dass eine angepasste Tätigkeit bei vollem Pensum seit mindestens April 2015 ausgeübt werden könne. Die gesundheitlichen Probleme würden vor allem durch die sozialen Umstände aufrechterhalten. Bei einem Invaliditätsgrad von 13 % sei kein Rentenanspruch mehr ausgewiesen (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass auf das Z.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne. Weshalb sich sein Gesundheitszustand verbessert haben solle, werde nicht begründet. Sein Gesundheitszustand sei seit der Begutachtung durch das A.___ mindestens gleichgeblieben. Im Übrigen hätte wegen seiner zugenommenen Vergesslichkeit zwingend eine neuropsychologische Untersuchung stattfinden sollen (S. 3 Ziff. 15). Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass bei der Rentenrevision zuletzt von einem Valideneinkommen von Fr. 76'996.-- ausgegangen worden sei und aktuell lediglich von rund Fr. 69'022.-- (S. 4 Ziff. 6).

    Ergänzend führte der Beschwerdeführer sodann in seiner Replik (Urk. 14) aus, dass das Z.___-Gutachten als Grundlage für eine Rentenrevision nicht rechtsgenüglich sei und über grosse Mängel verfüge (Urk. 14 S. 4 Ziff. 6, S. 5 ff. Ziff. 812). Zudem sei auch das Invalideneinkommen falsch berechnet worden, und es sei ihm mindestens ein Tabellenlohnabzug von 15 % zu gewähren (Urk. 14 S. 15 Ziff. 13.3).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob seit dem Erlass der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 21Mai 2013 (Urk. 8/238) bestätigten Verfügung der IV-Stelle vom 12. Januar 2012 (Urk. 8/219 und Urk. 8/221) eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist.


3.    

3.1    Die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Mai 2013 (Urk. 8/238) bestätigte, am 12. Januar 2012 verfügte Herabsetzung der bisherige Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente (vgl. Urk. 8/219 und Urk. 8/221) erfolgte gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 14. Juli 2011 (Urk. 8/204).

3.2    Die Gutachter des A.___ stellten in ihrem Gutachten vom 14. Juli 2011 (Urk. 8/204) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 f. lit. E. Ziff. 1):

- leichte depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F 33.0) mit Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

- koronare Herzkrankheit mit

- Status nach inferiorem Myokardinfarkt am 3. September 2006 bei proximalem Verschluss der rechten Koronararterie

- ad hoc Stenting der rechten Koronararterie am 3. September 2006

- ausgeprägte Tagesmüdigkeit bei Verdacht auf Schlafapnoesyndrom und schädlichem Benzodiazepingebrauch (ICD-10 F13.1)

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- seit 2002 dokumentierter lumbaler Diskushernie L4/5, Protrusio disci L3/4 und L5/S1

- pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in das rechte Bein ohne objektivierbare sensomotorische Defizite

- morbide Adipositas, BMI 41.5 kg/m2

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine gering ausgeprägte Panikstörung (ICD-10 F41), eine Persönlichkeitsakzentuierung, unklare Synkopen seit 2003, eine arterielle Hypertonie, eine Hypercholesterinämie, leichte Miktionsbeschwerden bei Prostataproblemen sowie einen Status nach laparoskopischer Cholezystektomie im Januar 2010 (S. 18 lit. E. Ziff. 2).

    Zusammenfassend führten die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus, aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer seit 2002 in der letzten massgeblichen Tätigkeit als Bauspengler zu 100 % arbeitsunfähig. Aus internistisch-kardiologischer Sicht bestehe ebenfalls keine Arbeitsfähigkeit im erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf. Allerdings sei festzuhalten, dass in adaptierten Verweistätigkeiten internistischerseits eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werde (S. 18 unten). In angepassten Tätigkeiten bestehe auch aus orthopädischer Sicht seit 2002 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 2.1).

    Seit der Begutachtung im Jahr 2008 sei es zu einer gewissen Stabilisierung gekommen (S. 18 unten f.). Aktuell sei von einer rezidivierenden depressiven Störung vom Ausmass einer leichten depressiven Episode auszugehen. Ferner zeige sich beim Beschwerdeführer eine Somatisierungsstörung mit Symptomen, welche das kardiovaskuläre System beträfen, sowie vermehrter Schmerzwahrnehmung.

    Insgesamt sei das Belastbarkeitsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wesentlichen durch die orthopädische und internistisch-kardiale Situation (qualitative Leistungseinschränkungen) sowie die psychischen Beeinträchtigungen (quantitative Einschränkungen) reduziert, und der Beschwerdeführer könne lediglich adaptierte Tätigkeiten in einem Pensum von 70 % verrichten (S. 19 oben). Leichte körperliche Arbeiten, möglichst aus Wechselposition, ohne körperliche Zwangshaltungen, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Schicht- oder Nachtarbeitsbedingungen, nicht auf Leitern, Gerüsten oder anderen gefährdenden Arbeitsstellen, also auch ohne das Führen von Kraftfahrzeugen, seien ihm zumutbar. Er könne nur Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Natur mit durchschnittlichen Verantwortungsbereichen verrichten (S. 19 Mitte).

    Bei der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit seien ferner psychosoziale Belastungsfaktoren, insbesondere die finanzielle Situation, massgeblich an der Entwicklung und Aufrechterhaltung der psychischen Störung beteiligt (S. 20 Mitte). Medizinisch-theoretisch sei innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren sogar eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100% in angepassten Tätigkeiten denkbar (vgl. Urk. 8/207 S. 1 Ziff. 1-2).


4.

4.1    Im Rahmen des im Oktober 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/239/13) gingen die folgenden medizinischen Berichte ein:

4.2    Am 5. Mai 2015 erstatteten Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, lic. phil. F.___, Psychologe und Neuropsychologe, Dr. med. G.___, Facharzt für Kardiologie, und Dr. med. H.___, Fachärztin für Ophthalmologie, Y.___, ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/257/2-47). Nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 9., 11., 12., 16., und 19. Februar 2015 (vgl. S. 1) stellten die Gutachter zusammenfassend in der Hauptsache folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 41 f. Ziff.5.1):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts

- chronische koronare Herzkrankheit

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) mit unspezifischem Schwindel, ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom, ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, ein metabolisches Syndrom sowie ophthalmologische Diagnosen beidseits (S. 42 Ziff. 5.2).

    Die Gutachter führten zusammenfassend aus, dass für körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten und somit für die angestammte Tätigkeit bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer körperlich leichten adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 %, welche vollschichtig realisierbar sei (S. 45 Ziff. 6.8).

    Aus rheumatologischer Sicht resultiere aufgrund der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen, dass schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten und somit die angestammte Tätigkeit als Bauspengler bleibend nicht mehr zugemutet werden könnten. In einer körperlich leichten bis selten mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit bestehe unter den im rheumatologischen Teilgutachten dargelegten Arbeitsplatzbedingungen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 %, vollständig realisierbar. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch aus neuropsychologischer Sicht könnten aufgrund der durchgeführten Testuntersuchungen keine Diagnosen festgehalten werden, so dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne.

    Aus kardiologischer Sicht bestehe für eine körperlich schwere Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 43 Ziff. 6.2 Mitte).

    Aus ophthalmologischer Sicht könnten lediglich Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aufgrund des reduzierten Stereosehens seien potentiell gefährliche Arbeitsplätze für den Exploranden weniger geeignet. Aus allgemeininternistischer Sicht könne bei vorliegender Adipositas ein voll ausgebildetes metabolisches Syndrom diagnostiziert werden. Bei einem Status nach laparoskopischer Gastric Sleeve-Operation am 8. September 2014 habe der Explorand bereits 16 kg abnehmen können, und eine weitere Gewichtsreduktion sei zu erwarten (S. 43 Ziff. 6.2 unten f.).

    Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der anamnestischen Angaben sowie des vorliegenden Untersuchungsbefundes eine Somatisierungsstörung festgehalten werden, welche jedoch zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer uneingeschränkt und ganztags arbeitsfähig (S. 44 oben).

    Die Gutachter hielten fest, die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer adaptierten Tätigkeit sei spätestens seit dem aktuellen Gutachten anzunehmen. Zuvor habe basierend auf dem A.___-Gutachten aus dem Jahr 2011 in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestanden. Die Einschränkung in einer körperlich leichten adaptierten Tätigkeit von 30 % sei damals auf die aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte depressive Episode zurückgeführt worden, welche nun remittiert sei (S. 44 Ziff. 6.3). Demnach könne seit der letzten Begutachtung (14. Juli 2011 A.___) eine deutliche Besserung des psychiatrischen Gesundheitszustandes bestätigt werden. So hätten sich weder Hinweise für eine depressive Störung noch für das Vorliegen einer Panikstörung oder eine Persönlichkeitsstörung gefunden, so dass aus psychiatrischer Sicht aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden könne. Demgegenüber habe sich bei den fortschreitenden degenerativen Veränderungen eine leichte Verschlechterung aus Sicht des Bewegungsapparates ergeben (S. 45 Ziff. 7.1).

    Die Prognose bezüglich Reintegration in den Arbeitsprozess sei aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung des Exploranden, wonach keine Arbeitstätigkeit mehr möglich sein solle, sowie angesichts der langjährigen beruflichen Desintegration aus dem Arbeitsprozess, als ungünstig zu bezeichnen (S. 45 Ziff. 6.8).

4.3    Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2015 (Urk. 8/276/3-4) aus, das MEDAS-Gutachten des Y.___ sei umfassend, berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome des Versicherten und beruhe auf eigenen Untersuchungen. Es sei insgesamt schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne.

4.4    Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. K.___, klinischer Psychologe und Supervisor, L.___, stellten in ihrem Bericht vom 11. November 2015 (Urk. 8/272) in der Hauptsache folgende im Jahr 2007 richtige Diagnosen (S. 3 f.):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Störung durch Medikamente, 3 mg Temesta/die (ICD-10 F13.2)

- Status nach Suizidversuch

- Adipositas per magna

- Status nach koronarer Eingefässerkrankung

- chronifiziertes lumboradikuläres, spondylogenes Schmerzsyndrom mit funktioneller Ablagerung

- Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Grad II, 9. Januar 2007

- Gonarthrose rechts

- Status nach Epicondylopathia humeroradialis rechts

- schweres Schlafapnoesyndrom

- chronisches Ulkus duodeni

- Status nach Nierenkolik rechts im Jahr 2000

- Choledocholithiasis im Jahr 2009

- Status nach rezidivierender Urolithiasis

- Diabetes mellitus Typ II

    Die Fachpersonen des L.___ führten aus, die Diagnose alleine einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45) könne nicht aufrechterhalten werden (S. 4 oben). Die genannten Diagnosen hätten sehr wohl Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Subjektiv bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunhigkeit wegen Angst, Schmerzen und Vergesslichkeit sowie wegen Aggressionen und Nervosität. Das positive Leistungsbild zeige sich wie folgt: Kurze Interaktionen mit anderen Menschen seien noch möglich, längere Interaktionen führten zu Aggressionen. Der Beschwerdeführer könne kurze Strecken Autofahren und bei leichten Tätigkeiten im Haushalt mithelfen. Das negative Leistungsbild laute wie folgt: Keine längeren Interaktionen, keinen Stress, keinen Publikumsverkehr, keine schweren einseitigen Arbeiten. Die Fachpersonen des L.___ führten aus, gemäss ihrer objektiveren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei der Patient auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.

    Insgesamt sei das Y.___-Gutachten in der Symptomaufnahme vollständig ungenügend, weshalb daraus keine Diagnose nachvollziehbar abgeleitet werden könne. Es sei nicht einmal die Medikamentenabhängigkeit diagnostiziert worden (S. 4 Ziff. 8).

    Die psychiatrische Untersuchung habe nur etwa 30 Minuten gedauert, und das Gutachten beinhalte zahlreiche Fehler (S. 2 Ziff. 1-2). Zudem seien sowohl die Beschwerden als auch der Tagesablauf des Beschwerdeführers sehr oberflächlich aufgenommen worden, und hinsichtlich der Fremdanamnese habe die Ehefrau berichtet, dass der Patient sehr unruhig sei, nach draussen und dann wieder nach drinnen gehe, im Haushalt beim Einkaufen und Tellerwaschen helfen jedoch nur ganz wenig putzen könne. Nachts bestehe eine grosse Unruhe. In den Ferien sei die Situation etwas besser. Die Reise werde aus finanziellen Gründen mit dem Bus zurückgelegt, jedoch habe der Beschwerdeführer dann in den folgenden 24 Stunden deutlich mehr Schmerzen (S. 2 Ziff. 5).

4.5    Dr. J.___ und Dr. K.___, L.___, stellten in ihrem Bericht vom 29. September 2016 (Urk. 8/289/4-5) in der Hauptsache folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Status nach zweimaligem Myokardinfarkt

- chronifiziertes lumboradikuläres, spondylogenes Schmerzsyndrom mit funktioneller Ablagerung

- Status nach HWS-Distorsion

- Schlafapnoe

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach Suizidversuch und eine Adipositas per magna (Ziff. 1.2).

    Die Fachpersonen des L.___ führten aus, die Prognose sei schlecht. Seit dem Jahr 2006 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, und es sei eher zu einer Zunahme der Beschwerden gekommen (Ziff. 3.3). So seien eine deutliche Zunahme der Vergesslichkeit sowie der Kopf- und Lendenwirbelsäulen (LWS)-Schmerzen bei Status nach zwei Myokardinfarkten (zuletzt 2006) und eine Zunahme der Depression eingetreten. Gleich geblieben sei die morbide Adipositas, dort sei eine weitere Gewichtszunahme seit 2014 von 4 kg eingetreten, und bei vermehrter Bewegung sei es zu einer Zunahme der Schmerzen gekommen (Ziff. 1.3).

4.6    Dr. J.___ und Dr. K.___, L.___, führten in ihrem Bericht vom 30. November 2016 (Urk. 8/296/4) aus, sie bestätigten auf Wunsch des Patienten, dass sich dessen Zustand seit den Berichten vom 11. November 2015 und vom 29. September 2016 deutlich weiter verschlechtert habe. Es sei zu einer deutlichen Zunahme der Nervosität gekommen, und der Durchschlaf betrage 3 bis 4 Stunden. Weiter bestünden Reizbarkeit, Gedankenkreisen, Depressionen sowie ein Gebrauch von 2-4 mg Temesta pro Tag. Die Depression habe sich in keiner Art reduziert, dies nicht nur im Zusammenhang mit dem negativen Vorbescheid, sondern vor allem im Rahmen der Zunahme der Beschwerden. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei vollständig aufgehoben, und er sei auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.

4.7     Dr. med. M.___, Praktischer Arzt, stellte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2016 (Urk. 8/296/2-3) folgende Diagnosen (S. 1):

- depressive Stimmung mit Schmerzverarbeitungsstörung

- schweres Schlafapnoesyndrom

- Diabetes mellitus Typ II

- Somatisierungsstörung, kardiovaskuläres Syndrom

- Status nach Myokardinfarkt am 3. September 2006

- Status nach Rekanalisation und Stenting der rechten Koronararterie (RCA)

- arterielle Hypertonie

- Adipositas, Nikotinabusus

- Diskushernie L4/L5

- chronifiziertes, lumbospondylogenes Syndrom mit Schmerzverarbeitungsstörung

- Refluxerkrankung

- Status nach rezidivierender Urolithiasis

- rezidivierende Schwindelattacken

- Status nach HWS-Distorsion (Auffahrunfall 9. Januar 2007)

    Dr. M.___ führte aus, der Patient sei seit Jahren bei ihnen in Behandlung. Sein Gesundheitszustand habe sich bis heute verschlechtert. Er leide weiterhin an starken Nacken- und Kopfschmerzen mit Schwindelattacken, die sich mit der Zeit verstärkt hätten. Weiterhin leide er an einer starken depressiven Episode mit rezidivierenden Angstzuständen (begleitend mit Brustschmerzen, Dyspnoe, Zittern und Schweissausbrüchen), sowie an chronischen Rückenschmerzen bei chronifiziertem lumbospondylogenem Syndrom. Der Beschwerdeführer komme fast regelmässig etwa alle zwei bis drei Wochen zu ihnen und werde langfristig medikamentös behandelt werden müssen (S. 1 Mitte). Dr. M.___ führte aus, beide seelischen Erkrankungen basierten auf dem Boden einer degenerativen Wirbelsäulenerkrankung und eines Myokardinfarktes. Die Behandlung sei naturgemäss schwierig, da die psychiatrische Komplikation durch die persistierenden Schmerzen und vegetative Symptome aufrechterhalten werde (S. 1 unten f.). Art und Ausmass der somatischen Beschwerden und der psychischen Störung sowie deren Funktionsdefizit implizierten weiterhin langfristig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 oben).

4.8    In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2017 (Urk. 8/313/2) führte Dr. I.___, RAD, aus, in den Berichten des L.___ vom 5. Dezember 2016 und vom 30. November 2016 sowie im beigefügten Bericht von Dr. M.___ vom 5. Dezember 2016 würden keine neuen Diagnosen oder objektivierbare medizinischen Befunde genannt. Eine massgebliche, dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen.

4.9    Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 6. März 2017 (Urk. 8/313/2-3) aus, aus den Berichten des L.___ liessen sich keine objektiven Befunde entnehmen. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei jedoch festzustellen, dass das Gutachten des Y.___-Basel auf den 5. Mai 2015 datiere, also kurz vor der massgeblichen Änderung der Rechtsprechung im Juni 2015. Die heute erforderliche Prüfung der bundesgerichtlich relevanten Indikatoren lasse sich anhand der gutachterlichen Befunde im Gutachten retrospektiv nicht mehr ausreichend sicher durchführen, weshalb eine erneute MEDAS-Begutachtung empfohlen werde.

4.10    Am 27. September 2017 erstatteten Dr. med. O.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Q.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Z.___, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 8/310/1-65). Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 62 Ziff. 12.1):

- Lumboischialgie rechts bei Diskushernie L3/4 und L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits und möglicher Kompression der Nervenwurzel L4 rechts sowie Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 beidseits und mässiger fettige Degeneration der autochthonen Rückenmuskulatur

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Pseudocervicobrachialgie links, eine deutliche Adipositas, eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), eine koronare Herzkrankheit mit Status nach inferiorem Myokardinfarkt 2006 mit Stenting des Ramus circumflexus anterior, ein metabolisches Syndrom mit Adipositas, Diabetes mellitus Typ 2, arterieller Hypertonie und Hypercholesterinämie, einen Status nach sleeve gastrectomy 2014, einen Status nach Nikotinabusus, einen Verdacht auf Prostatahyperplasie sowie ein obstruktives Schlafapnoe Syndrom (S. 62 Ziff. 12.2).

    Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauspengler aus, diese körperlich mittelschwere bis schwere, vorwiegend stehend und gehend, mit häufig inklinierten und rotierten Körperhaltungen ausgeübte Tätigkeit sei aufgrund der im CT vom Januar 2001 festgestellten Befunde seit diesem Zeitpunkt noch zu 50 % (Arbeitsunfähigkeit 50 %) gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zumutbar. Seit dem Zeitpunkt der jetzigen Begutachtung mit zusätzlichem Kontakt zur Nervenwurzel L5 auch links, Diskushernie L3/4 mit möglicher Kompression L4 rechts sowie Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 beidseits und der mässigen fettigen Degeneration der autochthonen Rückenmuskulatur betrage die Arbeitsfähigkeit gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 35 % (Arbeitsunfähigkeit 65 %; vgl. S. 62 f. Ziff. 13.1).

    Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit führten die Gutachter aus, körperlich leichte Tätigkeiten, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, könnten seit Januar 2001 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 100 % (Arbeitsunfähigkeit 0 %) zugemutet werden. Seit April 2015 sollte es sich zusätzlich um Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne vermehrte Kundenkontakte sowie ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung handeln (S. 63 Ziff. 13.2).

    Die Gutachter führten aus, die Arbeitsfähigkeit bestehe seit Januar 2001, und einer sofortigen beruflichen Eingliederung stünden keine medizinischen Hinderungsgründe entgegen. Bei mangelnder Motivation des Probanden seien allerdings Eingliederungsbemühungen nutzlos (S. 63 Ziff. 13.3).

    Im Vergleich zum Gutachten vom April 2015 habe sich der Gesundheitszustand verändert, nachdem nun bei Diskushernie L4/5 nicht nur ein Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts, sondern auch links vorliege, sowie eine Diskushernie L3/4 mit möglicher Kompression L4 rechts und eine Diskushernie L3/4 mit möglicher Kompression L4 rechts und eine Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 beidseits als auch eine mässige fettige Degeneration der autochthonen Rückenmuskulatur. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich seit etwa Januar 2016 eine leichte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes mit entsprechender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erheben (S. 64 Ziff. 13.6).

4.11    Dr. N.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2017 (Urk. 8/313/3-4) aus, gemäss Z.___-Gutachten vom 27. September 2017 bestehe als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0). Daraus folge in der bisherigen Tätigkeit eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 25 % und in einer angepassten Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung eine Arbeitsunfähigkeit O %. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich seit etwa Januar 2016 eine leichte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes mit entsprechender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erheben.


5.

5.1    Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten materiellen Prüfung des Anspruchs und ergangener Verfügung vom 12. Januar 2012 (Urk. 8/219 und Urk. 8/221) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2017 (Urk. 2) in rentenrelevanter Weise verändert hat (vgl. vorstehend E. 1.5-6).

    Die am 12. Januar 2012 verfügte Reduktion der bisherigen Dreiviertelsrente (vgl. Urk. 8/219 und Urk. 8/221) erfolgte gestützt auf die Einschätzung der Gutachter des A.___ vom 14. Juli 2011 (vgl. vorstehend E. 3.2), welche aus psychiatrischer Sicht seit der letzten Begutachtung im Jahr 2008 von einem verbesserten Gesundheitszustand und einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % auf 70 % ausgingen (vgl. auch Urk. 8/174).

    Bei diagnostizierter leichter depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.0) mit Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), koronarer Herzkrankheit, ausgeprägter Tagesmüdigkeit bei Verdacht auf Schlafapnoesyndrom und schädlichem Benzodiazepingebrauch, chronischem lumbovertebralem Schmerzsyndrom sowie morbider Adipositas wurde in der angestammten Tätigkeit als Bauspengler seit dem Jahr 2002 keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert. Hingegen gingen die Gutachter des A.___ in einer adaptierten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % aus, wobei die quantitative Einschränkung des Arbeitspensums allein aufgrund der psychischen Beeinträchtigung resultierte. So wurde aus orthopädischer Sicht davon ausgegangen, dass seit 2002 in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Auch aus internistischer Sicht wurde in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert.

5.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 5. Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 4.2), wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung am A.___ im Jahr 2011 verbessert habe und ihm seit Februar 2015 eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder zu 90 % zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 2.1).

    Das Y.___-Gutachten vom 5. Mai 2015 erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1.7) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.

    Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, so dass darauf abgestellt werden kann.

    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, selbst die Beschwerdegegnerin sei zum Schluss gekommen, dass das Y.___-Gutachten nicht rechtsgenüglich sei und dabei auf die Stellungnahme von Dr. N.___, RAD, vom 6. März 2017 (vgl. vorstehend E. 4.9) verweist (vgl. Urk. 14 S. 4 oben), kann ihm nicht gefolgt werden. So führte Dr. N.___ lediglich aus, dass das Y.___-Gutachten kurz vor der Rechtsprechungsänderung zur somatoformen Schmerzstörung im Juni 2015 erstellt worden sei, welche Aussage nichts an der grundsätzlichen Beweiswertigkeit des Y.___Gutachtens ändert.

5.3    Unverändert zu den Feststellungen im A.___-Gutachten vom Juli 2011 (vgl. vorstehend E. 3.2) gingen die Gutachter des Y.___ aus somatischer Sicht davon aus, dass in der angestammten Tätigkeit und in schweren bis anhaltend mittelschweren Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei.

    Unverändert präsentierte sich auch der medizinische Sachverhalt in kardiologischer und internistischer Sicht. So wurde für körperlich leichte adaptierte Tätigkeiten nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, ebenso wenig aus ophthalmologischer Sicht.

    Jedoch hielten die Y.___-Gutachter aufgrund der fortschreitenden degenerativen Veränderungen eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus Sicht des Bewegungsapparates fest, und Dr. D.___ ging nach Untersuchung des Beschwerdeführers sowie ergänzend durchgeführten bildgebenden Abklärungen (vgl. Urk. 8/257/2-47 S. 36 unten f.) davon aus, dass lediglich noch eine Leistungsfähigkeit von 90 % in einer angepassten Tätigkeit gegeben ist.

    Soweit der behandelnde Hausarzt Dr. M.___ in seinem Bericht vom 5. Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 4.7) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, kann ihm nicht gefolgt werden. So mangelt es seinem Bericht an einer objektiven Befunderhebung, vielmehr trug er im Wesentlichen die subjektiven Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers vor. Zudem entsprach der Bericht weitestgehend wortwörtlich dem Bericht vom 8. Oktober 2011 (vgl. Urk. 8/217) respektive jenem vom 2. Februar 2012 (Urk. 8/222/15), und es gingen daraus keine Diagnosen hervor, welche nicht durch die Y.___-Gutachter respektive zuvor durch die Gutachter des A.___ hinreichend gewürdigt worden wären.

5.4    In psychischer Hinsicht legte der psychiatrische Teilgutachter des Y.___, Dr. C.___, nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 9. Februar 2015 in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb er keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten konnte. Insbesondere schilderte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung einen recht aktiven Tagesablauf sowie vorhandene Interessen, zeigte eine ausgeglichene bis heitere Stimmungslage und ein sozialer Rückzug wurde verneint (vgl. Urk. 8/257/2-47 S. 21 f. Ziff. 4.1.2, S. 23 Ziff. 4.1.5). Die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung am A.___ im Jahr 2011 festgestellte leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) mit Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) konnte Dr. C.___ nicht mehr bestätigen und begründete dies in nachvollziehbarer Weise (Urk. 8/257/2-47 S. 23 f. Ziff. 4.1.8). Sodann hielt Dr. C.___ fest, dass eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung ohne Krankheitswert bestehe, welche sich durch eine psychiatrische Behandlung kaum beeinflussen lasse (Urk. 8/257/2-47 S. 24 Ziff. 4.1.9).

    Die Einschätzung von Dr. C.___ wurde sodann durch den psychiatrischen Gutachter des Z.___, Dr. P.___, in seinem Teilgutachten weitestgehend bestätigt, indem dieser ab April 2015 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht ausging (vgl. vorstehend E. 4.10). Die gutachterliche Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen (vgl. Urk. 8/301/107 ff.) und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen.

    Wie die RAD-Ärzte Dr. I.___ und Dr. N.___ in ihren Stellungnahmen vom 27. Februar und 6. März 2017 (vgl. vorstehend E. 4.8-9) zu Recht festhielten, vermögen die Ausführungen der Fachpersonen des L.___ vom 11. November 2015, vom 29. September sowie vom 30. November 2016 (vgl. vorstehend E. 4.46) nichts an der Schlüssigkeit der psychiatrischen Beurteilung durch Dr. C.___ zu ändern.

    Abgesehen davon, dass hinsichtlich der Ausführungen der behandelnden Fachpersonen des L.___ zu berücksichtigen ist, dass ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihrer Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), handelt es sich bei der durch Dr. K.___ einmal monatlich durchgeführten Therapie (vgl. Urk. 8/257/2-47 S. 20 oben) nicht um eine fachärztliche, und die Therapiefrequenz steht in einem starken Widerspruch zur attestierten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit. Darüber hinaus ergab der anlässlich der Begutachtung am Y.___ durchgeführte Blutspielgel hinsichtlich des eingenommenen Antidepressivums einen Medikamentenspiegel unter dem therapeutischen Bereich (Urk. 8/257/2-47 S. 24 Ziff. 4.1.9).

    Weiter nahmen die Fachpersonen des L.___ eine Vermischung von somatischen und psychiatrischen Diagnosen vor, und weitgehend unklar blieb, auf welchen Zeitraum sie ihre Einschätzung bezogen. So nannten sie in ihrem Bericht vom November 2015 (vgl. vorstehend E. 4.4) die Diagnosen bezogen auf das Jahr 2007 und in ihrem Bericht vom September 2016 (vgl. vorstehend E. 4.5) endeten die Ausführungen, inwiefern sich die Befunde im Verlauf geändert hätten, im Jahr 2014, wobei die bariatrische Operation im September 2014 und der damit verbundene Gewichtsverlust ausgeblendet wurden. Auch die Ausführungen zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit als Bauspengler endeten im Jahr 2007 (vgl. Urk. 8/289/4-5 S. 1 Mitte).

    Im Übrigen ändert auch die von den Fachpersonen des L.___ gegen die Beurteilung durch Dr. C.___ vorgebrachte Kritik betreffend die Dauer der Begutachtung nichts an der Schlüssigkeit. Rechtsprechungsgemäss gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss. Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2). Die Dauer der Untersuchung wurde durch Dr. C.___ mit einer Stunde vermerkt (vgl. Urk. 8/257/2-47 S. 21 Ziff. 4.1.2) und nicht, wie die L.___-Fachpersonen ausführten, mit einer halben Stunde. Immerhin bestätigt die durch die Fachpersonen des L.___ aufgeführte Fremdanamnese durch die Ehefrau, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, beim Einkauf und auch im Haushalt mitzuhelfen, sowie Busreisen in die Ferien zu unternehmen (vgl. vorstehend E. 4.4).

    Zudem wurde die Einnahme von Temesta, welche die Fachpersonen des L.___ zunächst mit 3mg/die und dann in ihrem Bericht vom 30. November 2016 mit 24 mg angaben, von Dr. C.___ hinreichend gewürdigt (vgl. Urk. 8/257/2-47 S. 20 oben). Darauf hinzuweisen ist, dass ein Medikamentenkonsum nicht genügt, um eine psychisch relevante Krankheit auszuweisen.

    Zusammenfassend steht gestützt auf die Einschätzung von Dr. C.___ ein seit der Begutachtung am A.___ im Jahr 2011 verbesserter psychischer Gesundheitszustand fest, und es ist ab Frühjahr 2015 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Eine seither von den Fachpersonen des L.___ geltend gemachte eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.

5.5    Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 12. Januar 2012 (Urk. 8/219 und Urk. 8/221) in psychischer Hinsicht dahingehend verbessert hat, dass ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit ab Frühjahr 2015 vollumfänglich zumutbar ist. Bei gleichzeitig in somatischer Hinsicht aufgrund des Fortschreitens der degenerativen Veränderungen eingetretener Verschlechterung resultiert gesamthaft in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 %.

6.

6.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

6.2    Der Beschwerdeführer erzielte vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 1999 mit seiner Tätigkeit gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/149) ein Einkommen von Fr. 76'787.--. Da dieses im Jahr 1999 erzielte Valideneinkommen im Vergleich zu dem in den Vorjahren erzielten Einkommen mit Abstand am höchsten war (1994: Fr. 4’653.--; 1995: Fr. 22'113.--; 1996: Fr. 51'490.--; 1997: Fr. 39'040.--; 1998: Fr. 59'825.--) und der Beschwerdeführer dazwischen auch regelmässig Arbeitslosenentschädigung bezog, kann der im Jahr 1999 erzielte Verdienst nicht als aussagekräftig bezeichnet werden. Weiter ergäbe eine auf das Jahr 2015 zu erfolgende Anpassung an die Nominallohnentwickung eines im Jahr 1999 erzielten Verdienstes keinen realistischen Wert.

    Es rechtfertigt sich daher, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Gestützt auf die LSE belief sich der mittlere Lohn von Männern für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Baugewerbe im Jahr 2014 auf Fr. 5‘507.-- pro Monat (LSE 2014, Tabelle TA1, Ziff. 41-43, Kompetenzniveau 1), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.4 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Baugewerbe/Bau; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb), der männerspezifischen Nominallohnentwicklung von - 0.2 % im Jahr 2015 (vgl. Nominallohnindex 2011-2016, Tabelle T1.10 F 41-43) ein Valideneinkommen von rund Fr. 68‘260.-- für das Jahr 2015 ergibt (Fr. 5‘507.-- x 12 : 40 x 41.4 : 1.002).

6.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.4    Angesichts der bestehenden Zumutbarkeit einer 90%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung der im Y.___Gutachten vom Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 4.2) genannten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE abzustellen. Demnach betrug der im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern im Kompetenzniveau 1 erzielte Lohn im Jahr 2014 Fr. 5‘312.-- pro Monat (LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb), der männerspezifischen Nominallohnentwicklung von 0.4 % im Jahr 2015 (vgl. Nominallohnindex 2011-2016, Tabelle T1.10 Total) sowie der Berücksichtigung des 90%-Pensums ein Einkommen von rund Fr. 60‘047.-- im Jahr 2016 ergibt (Fr. 5‘312.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.004 x 0.9).

6.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).    

6.6    Ausgehend von einem Valideneinkommen von rund Fr. Fr. 68‘260.-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 60‘047.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 8‘213.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 12 % entspricht. Da selbst bei einem maximalen invaliditätsbedingten Abzug von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, kann offenbleiben, ob und in welchem Ausmass ein solcher Abzug gerechtfertigt wäre.


7.    

7.1    Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).

7.2    Der 1961 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der verfügten Renteneinstellung vom 21. November 2017 56 Jahre alt. Damit fällt er nach der erwähnten Rechtsprechung unter diejenigen Rentenbezüger, welchen im revisions- und wiedererwägungsrechtlichen Kontext eine Selbsteingliederung - von Ausnahmen abgesehen - infolge ihres fortgeschrittenen Alters beziehungsweise einer langen Rentenbezugsdauer grundsätzlich nicht mehr zuzumuten ist (vgl. vorstehend E. 7.1).

    Abgesehen davon, dass bereits seit dem Jahr 2011 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist, welche der Beschwerdeführer nicht umsetzte (vgl. vorstehend E. 3.1-2), gewährte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (vgl. Urk. 8/275), welches jedoch im Wesentlichen aufgrund der massiven subjektiven Krankheitsüberzeugung beendet wurde (vgl. Urk. 8/280).

    Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist demnach nicht zu bemängeln.


8.    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


9.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft mit der geleisteten Kaution verrechnet. Der Mehrbetrag von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan