Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00021


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 7. Mai 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1962, erlitt am 29. Mai 1997 einen Unfall (Urk. 6/19/2) und meldete sich am 15. April 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr am 25. August 1999 eine Rumpforthese zu (Urk. 6/8).

    Nach erneuter Anmeldung am 18. September 2002 (Urk. 6/17) sprach ihr die IVStelle mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2005 (Urk. 6/62 = Urk. 6/66/48) und mit Verfügung vom 1. April 2005 (Urk. 6/66/1-3) ab Mai 1998 eine halbe Rente zuzüglich Ehegattenrente und Kinderrenten für die 1986 und 1988 geborenen Kinder zu (Urk. 6/45).

    Am 26. April 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 50 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 6/75). Am 21. Dezember 2010 sprach sie der Versicherten Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres zu (Urk. 6/86).

    Am 16. August 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 50 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 6/99).

1.2    Nach am 22. September 2016 ausgefülltem Revisionsfragebogen (Urk. 6/103) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 28. November 2016 (Urk. 6/112 = Urk. 6/114) in Aussicht, die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 2013 aufzuheben (S. 1 unten). Dagegen erhob die Versicherte am 19. Dezember 2016 (Urk. 6/118), 1. Februar 2017 (Urk. 6/121) und 7. Juni 2017 (Urk. 6/125) Einwände.

    Mit Verfügung vom 22. November 2017 sprach die IV-Stelle der Versicherten von Januar 2013 bis Dezember 2016 eine Viertelsrente zu und erhob eine Rückforderung von F. 26'937.-- (Urk. 6/140/10-13 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 8. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. November 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr die bisherige halbe Rente auch von Januar 2013 bis Dezember 2016 zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1), und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf eine Rückforderung zu verzichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2018 (Urk. 5), in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei der Rentenanspruch von Januar bis Dezember 2014 auf eine Viertelsrente herabzusetzen und ab April 2016 die Rente aufzuheben; den Rückforderungsbetrag bezifferte sie nunmehr mit Fr. 20'028.-- (S. 1; S. 3).

    Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 25. April 2018 an ihren Anträgen fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Duplik ein, was der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).

1.4    Wohl darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_502/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.1.2; 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 3). Indessen ist ein solcher Schluss zulässig, sofern die konkreten Umstände dafür sprechen (Urteil 9C_770/2015 vom 24. März 2016 E. 4.4.3; vgl. auch Urteil 8C_488/2018 vom 13. März 2019 E. 3.2 = Urteil 8C_491/2018 vom 13. März 2019 E. 3.2).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.6    Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.5) geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

1.7    Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IVrechtlichen Gesichtspunkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) in Frage (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2).

1.8    Per 1. Januar 2015 wurde Art. 88bis Abs. lit. b IVV dahingehend ergänzt, dass bei verletzter Meldepflicht eine rückwirkende Herabsetzung unabhängig davon erfolgt, ob die Verletzung der Meldepflicht ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.




2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei ab 2013 als voll Erwerbstätige zu qualifizieren. Die Invaliditätsbemessung gestaltete sich wie folgt (S. 1 f.):

Jahr

Valideneinkommen (rund) Fr.

Invalideneinkommen (rund) Fr.

Invaliditätsgrad

2013

49'499

27'313

45 %

2014

49'795

28'459

43 %

2015

49'945

27'087

46 %

2016

66'365

39'819

40 %

    Ab Januar 2017 habe die Beschwerdeführerin ihr Pensum auf 100 % steigern können und ab diesem Zeitpunkt bestehe kein Leistungsanspruch mehr (S. 2 oben).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) führte sie aus, auf das letztmals 1997 (unregelmässig und im Stundenlohn) erzielte Einkommen als Floristin könne nicht abgestellt werden, ermittelte das Valideneinkommen ausgehend vom Tabellenlohn für Detailhandelsangestellte, und ermittelte für 2013 einen Invaliditätsgrad von 50 % (S. 2 Ziff. 5), für 2014 einen solchen von 48 % und für 2015 einen solchen von 51 % (S. f. 2 Ziff. 6). Die Einkommen von Januar und bis März 2016 seien nicht bekannt; ab der Pensumserhöhung per 1. April 2016 betrage der Invaliditätsgrad jedoch nur noch rund 28 % (S. 3 oben).

    Insgesamt liege eine Meldepflichtverletzung vor, wobei der Rückforderungsbetrag nunmehr mit Fr. 20'028.-- beziffert wurde (S. 3 Ziff. 6).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei von einem zu tiefen Valideneinkommen ausgegangen, im Gesundheitsfall hätte sie schon in den Jahren 2013-2015 überwiegend wahrscheinlich das 2016 erzielte Einkommen von rund 66'365.-- erzielt (S. 5 f. Ziff. 16). Von den gleichen Werten für das Invalideneinkommen ausgehend wie die Beschwerdegegnerin ermittelte sie so Invaliditätsgrade von 59 % (2013), 57 % (2014), 59 % (2015) und 40 % (2016), mithin einen Anspruch auf eine halbe Rente von 2013 bis 2015 und auf eine Viertelsrente im Jahr 2016 (S. 6 Ziff. 17). Mangels Kausalität zwischen unterbliebener Meldung und Leistungsausrichtung habe auch keine Meldepflichtverletzung vorgelegen (S. 6 f. Ziff. 19 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, welches Valideneinkommen der Invaliditätsbemessung ab 2013 zugrunde zu legen ist. Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich auf einen Tabellenlohn ab (vorstehend E. 2.1), die Beschwerdeführerin machte geltend, im Gesundheitsfall hätte sie das 2016 erzielte Einkommen schon seit 2013 erzielt (vorstehend E. 2.2).


3.    Die Rentenzusprache im Jahr 2005 erfolgte in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (heute: Art. 28a Abs. 3 IVG), ausgehend von einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 75 %, einer Betätigung im Aufgabenbereich im Umfang von 25 % und einer Einschränkung im Aufgabenbereich von 42 % (Urk. 6/59).

    Im Erwerbsbereich ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen (bei 75 %) von Fr. 33'415.-- aus und stützte sich für die Ermittlung des Invalidenkommens auf den tiefsten Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 im Betrag von Fr. 48'792.--, unter Berücksichtigung eines Abzugs für behinderungsbedingte Einschränkungen von 20 %. Sie ging von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 15'613.-- (Fr. 48'792 x 0.4 x 0.8) und ein Teilinvaliditätsgrad von 53 % resultierte (Urk. 6/60).

    Aus dem Teilinvaliditätsgrad von 39.75 % im Erwerbsbereich (53 % x 0.75) und von 10.50 % im Aufgabenbereich (42 % x 0.25) resultierte ein Invaliditätsgrad von gesamthaft 50.25 % (Urk. 6/59), was zur Zusprache einer halben Rente ab Mai 1998 führte (Urk. 6/66/1-3).


4.

4.1    Am 21. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführerin Arbeitsvermittlung durch Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Y.___ AG während eines Jahres zugesprochen (Urk. 6/86).

4.2    Das entsprechende Programm startete am 15. Februar 2011 (vgl. Urk. 6/88). Per 15. Juni 2011 konnte die Beschwerdeführerin eine Stelle im Umfang von 20 % im Reinigungsdienst der Siedlungsgenossenschaft Z.___ antreten (Urk. 6/89), wobei der Brutto-Monatslohn Fr. 1'000.-- (x 13) betrug (Urk. 6/90 Ziff. 5.).

    Im Revisionsfragebogen vom 10. Juli 2012 führte die Beschwerdeführerin aus, sie arbeite seit einem Jahr zu 20 %, mehr sei wegen der Rückenschmerzen nicht möglich (Urk. 6/95 Ziff. 1.1).

    Im Abschlussbericht der Y.___ vom 26. Juli 2012 (Urk. 6/97/1-2) wurde das Pensum mit 20-30 % beziffert (S. 1 Mitte) und unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe zusammen mit dem Arbeitgeber zusätzlich zu ihrer Festanstellung mit Fixlohn ein Projekt geplant und begonnen. Dabei handle es sich um die Pflege und Unterstützung betagter Menschen, die in der Siedlungsgenossenschaft wohnten, keine Angehörigen hätten und sich finanziell keine andere Unterstützung leisten könnten. Sie habe bereits erste Personen, die sie betreue. Ab Herbst/Winter 2012 sei geplant, dass sie dafür ein eigenes Team aufbaue. Die dafür geleistete Arbeit werde zusätzlich zu ihrem fixen Monatslohn im Stundenlohn zu Fr. 34.75 vergütet (S. 1 unten).

4.3    Im Revisionsfragebogen vom 22. September 2016 führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, eine Aufstockung des Arbeitspensums sei in Planung; dafür spreche ihre momentane körperliche Verfassung (Urk. 6/103 Ziff. 3.4).

4.4    Laut Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom 5. Oktober 2016 (Urk. 6/105) wurden von der Siedlungsgenossenschaft Z.___ folgende Einkommen abgerechnet:

Jahr

Fr.

2011

5’158

2012

18’687

2013

27’313

2014

28’459

2015

25’795

4.5    Laut den am 18. Oktober 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Berufsunterlagen (Urk. 6/107) wurde mit Vertrag vom 13. März 2016 das Pensum der Beschwerdeführerin ab 1. April 2016 auf 60 % festgelegt (Urk. 6/107/2), wobei der Monatslohn gemäss den monatlichen Abrechnungen Fr. 3'063.-- betrug (Urk. 6/107/3-5).

4.6    Am 28. November 2016 teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, die Beschwerdeführerin werde ab 1. Januar 2017 versuchen, 100 % zu arbeiten (Urk. 6/111).

    Im Arbeitgeberbericht vom 28. November 2016 (Urk. 6/115/1-8) wurde ebenfalls ausgeführt, die Beschwerdeführerin arbeite ab Januar 2017 versuchsweise 100 % (S. 7 Ziff. 7.2). Der aktuelle Jahreslohn wurde mit Fr. 39'819.-- ab April 2016 beziffert (S. 4 Ziff. 5.1).

    Mit Vertrag vom 18. November 2016 wurde das Pensum ab 1. Januar 2017 auf 100 % festgelegt (Urk. 6/129/2) und laut der Lohnabrechnung für August 2017 betrug der Monatslohn Fr. 5'105.-- (Urk. 6/129/1), was Fr. 66'365.-- im Jahr entspricht (Fr. 5'105.-- x 13).


5.

5.1    Die im IK-Auszug (vorstehend E. 4.4) festgehaltenen Einkommen der Jahre 2012 bis 2015 sind höher als der mit dem Pensum von 20 % verbundene Lohn von Fr. 13'000.-- (13 x Fr. 1'000.--). Die Differenz ergibt sich aus der zusätzlichen, mit einem Stundenlohn von Fr. 34.75 entschädigten Tätigkeit der Beschwerdeführerin und lässt sich in Mehrstunden pro Jahr und pro Arbeitswoche (1/47) ausdrücken, die im Verhältnis zur betrieblichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden (Urk. 6/115 Ziff. 2.3) einem ungefähren (Mehr-) Pensum entsprechen:

Jahr

> Fr. 13’000

h / Jahr

h / Woche

in % von 42 h

2012

5’687

164

3.5

8.3

2013

14’313

412

8.8

20.9

2014

15’459

445

9.5

22.5

2015

12’795

368

7.8

18.6

    Die Beschwerdeführerin hat somit ihr anfänglich fixes Pensum von 20 % im Jahr 2012 auf knapp 30 % und in den Folgejahren 2013-2015 auf rund 40 % steigern können.

    Per April 2016 wurde sodann das Fixpensum auf 60 % (vorstehend E. 4.5) und per Januar 2017 auf 100 % (vorstehend E. 4.6) erhöht.

5.2    Strittig und zu klären ist, in welcher Höhe das Valideneinkommen ab dem Beurteilungszeitpunkt - der Aufhebung der bisherigen halben Rente ab Januar 2013 (so die angefochtene Verfügung) - anzunehmen ist.

    Diese Frage ist nicht deckungsgleich, aber eng verwandt mit der in der Rechtsprechung behandelten Frage, ob und unter welchen Umständen eine erfolgreiche lohnmässige Invalidenkarriere bei der Festsetzung des Valideneinkommens zu berücksichtigen sei (vorstehend E. 1.4). Der Unterschied besteht darin, dass in der herkömmlichen Betrachtungsweise eine im Beurteilungszeitpunkt - trotz Invalidität - bereits erzielte Lohnverbesserung in leidensangepasster Tätigkeit möglicherweise auf ein nunmehr auch im (hypothetischen) Gesundheitsfall höheres Valideneinkommen schliessen lässt, während hier die - trotz Invalidität erst ab dem Beurteilungszeitpunkt einsetzende, aber dokumentierte Verbesserung der erwerblichen Situation möglicherweise einen entsprechenden Rückschluss auf das Valideneinkommen im Beurteilungszeitpunkt zulässt.

    Gemeinsam ist beiden Varianten der Fragestellung, dass es stets darum geht, für das hypothetische Valideneinkommen denjenigen Betrag anzunehmen, der den bestmöglichen Näherungswert für das Einkommen darstellt, das die versicherte Person im Beurteilungszeitpunkt ohne Beeinträchtigung durch den (realiter allerdings eingetretenen) Gesundheitsschaden erzielen würde. Aus diesem Grund kann, wenn die konkreten Umstände dafür sprechen, der (schon eingetretene) lohnmässige Erfolg in angepasster Tätigkeit darauf schliessen lassen, dass sich ohne Gesundheitsschaden (auch) das Valideneinkommen positiv entwickelt hätte.

5.3    In Anwendung dieser den beiden Varianten der Fragestellung gemeinsamen Logik ist von der Feststellung auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin offensichtlich gelungen ist, im Verlauf der Jahre 2013 bis 2017 ihre - bis dahin aus gesundheitlichen Gründen beeinträchtigte - Erwerbsfähigkeit sukzessive zu steigern und diese auch erwerblich zu verwerten, vermochte sie doch ihr gesamtes Pensum von 20 % auf knapp 30 % im Jahr 2012, auf rund 40 % in den Folgejahren 2013-2015, auf 60 % ab April 2016 und auf 100 % ab Januar 2017 zu erhöhen (vorstehend E. 5.1).

    Dass die Beschwerdeführerin, wäre sie gesund gewesen, dieses ab 2017 ausgeübte Pensum auch schon 2013 bewältigt hätte, ist als überwiegend wahrscheinlich zu beurteilen. Für eine anderslautende Annahme ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich.

5.4    Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Valideneinkommen ab 2013 in der Höhe von Fr. 66'365.-- (vorstehend E. 4.5) auszugehen. Dies führt zu folgender Invaliditätsbemessung:

Jahr

Invalideneinkommen

Einbusse (Fr.)

Einbusse (%)

2013

27'313

39’052

58.8

2014

28'459

37’906

57.1

2015

27'087

39’278

59.2

2016*

39'819

26’546

40.0

    * ab April 2016

    Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist gemäss Art. 88a IVV bestand somit ein Anspruch auf eine halbe Rente bis Juni 2016 und ein solcher auf eine Viertelsrente von Juli 2016 bis März 2017. 

5.5    Die Beschwerdegegnerin hat bis und mit November 2017 eine halbe Rente ausgerichtet (vgl. Urk. 2 S. 2 Mitte) und eine Rückforderung für - gemäss ihrer damaligen Anspruchsbeurteilung - zu Unrecht erbrachte Leistungen verfügt.

    Auch nach dem hier Dargelegten wurden tatsächlich höhere Leistungen als die der Beschwerdeführerin effektiv zustehenden erbracht, nämlich von Juli 2016 bis März 2017 eine halbe statt einer Viertelsrente und von April bis November 2017 eine halbe statt keiner Rente.

5.6    Zu prüfen ist deshalb, ob der Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Meldepflicht vorzuwerfen ist.

    Im Revisionsfragebogen vom 10. Juli 2012 bezifferte sie ihr Pensum mit 20 % (vorstehend E. 4.2). Im Revisionsfragebogen vom 22. September 2016 führte sie aus, eine Aufstockung des Arbeitspensums sei in Planung (vorstehend E. 4.3).

    Effektiv hat die Beschwerdeführerin seit 2013 nebst dem Fixpensum von 20 % weitere Tätigkeiten ausgeübt, für welche sie im Stundenlohn entschädigt wurde (vorstehend E. 5.1). Ferner wurde mit Vertrag vom 13. März 2016 ihr Pensum ab April 2016 auf 60 % festgesetzt (vorstehend E. 4.5).

    Beides hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin nicht zeitgerecht mitgeteilt, was fraglos als Meldepflichtverletzung zu beurteilen ist. Demnach ist eine Rückforderung zulässig (vorstehend E. 1.7). Da ein Kausalzusammenhang zwischen unterbliebener Meldung und fortgesetzter Leistungserbringung nicht mehr vorausgesetzt ist (vorstehend E. 1.8), erübrigt sich eine entsprechende Prüfung.

5.7    Dies führt zusammengefasst zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente bis Juni 2016 und auf eine Viertelsrente von Juli 2016 bis März 2017 hat (vorstehend E. 5.4) und dass sie für darüber hinaus erbrachte Leistungen rückerstattungspflichtig ist (vorstehend E. 5.6).

    Die angefochtene Verfügung ist somit in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde entsprechend abzuändern und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Betrag der Rückforderung neu verfüge.


6.

6.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

6.2    Der teilweise obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist von der Beschwerdegegnerin eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung auszurichten, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

    


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. November 2017 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente bis Juni 2016 und auf eine Viertelsrente von Juli 2016 bis März 2017 hat, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zu neuer Verfügung über den Umfang der Rückerstattung zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Hablützel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher