Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00026
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 9. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Antoniadis Advokaturbüro
Badenerstrasse 89, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1961 geborene X.___, zuletzt als Direktor Private Banking bei der Y.___ in Zürich tätig (Urk. 11/15/1-3 S. 1), meldete sich am 20. Februar 2013 unter Hinweis auf ein Burn-Out, Depressionen sowie eine Alkohol- und Tablettenabhängigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und gewährte am 17. Juli 2013 eine Frühinterventionsmassnahme in Form einer Potentialabklärung bei Z.___ vom 22. Juli bis 16. August 2013 (Urk. 11/25). Mit Mitteilungen vom 13. August 2013 (Urk. 11/30), 14. November 2013 (Urk. 11/41) und 30. April 2014 (Urk. 11/48) informierte die IV-Stelle den Versicherten über die Kostengutsprachen für ein Belastbarkeitstraining bei Z.___ vom 19. August bis 18. November 2013 sowie für ein Aufbautraining bei Z.___ vom 19. November 2013 bis 18. August 2014. Am 12. und 13. August 2014 setzte die IV-Stelle den Versicherten betreffend den Arbeitsversuch bei der A.___ vom 19. August 2014 bis 18. Februar 2015 sowie ein gleichzeitig durchzuführendes Job Coaching in Kenntnis (Urk. 11/62, Urk. 11/65). Mit Mitteilung der IV-Stelle vom 28. Juli 2015 (Urk. 11/76) wurde die Arbeitsvermittlung mit dem Hinweis abgeschlossen, dass gemäss den Angaben des Versicherten eine Integration in den 1. Arbeitsmarkt nicht möglich sei.
In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 24. April 2017, Urk. 11/103/1-100). Am 14. respektive 16. Juni 2017 beantwortete der Gutachter die ihm von der IV-Stelle am 5. Mai 2017 gestellte Rückfrage (Urk. 11/106, Urk. 11/109, Urk. 11/113). Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2017 (Urk. 11/122) stellte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf eine während der Begutachtung vorliegende Aggravation sowie eine fehlende langandauernde Gesundheitsbeeinträchtigung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwand (Urk. 11/124/1-3) erhob und weitere medizinische Berichte (Urk. 11/123) einreichte. Nachdem diese dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt worden waren (Urk. 11/126 S. 23), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. November 2017 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Versicherten.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 8. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, auszurichten, eventuell sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2018 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2018 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 21. November 2017 (Urk. 2) damit, dass während der Begutachtung Hinweise einer klaren Aggravation festgestellt worden seien; ein Testergebnis habe äusserst auffällige Werte geliefert, die weit überwiegend wahrscheinlich auf einen interessengeleiteten Antwortstil des Beschwerdeführers schliessen liessen. Im Weiteren könne nicht auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Gutachters abgestellt werden, da dieser ungeachtet der Aggravation eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert habe. Bei der diagnostizierten vorläufigen und leichten kognitiven Störung handle es sich sodann um keine langandauernde respektive invalidisierende Beeinträchtigung.
Die im Einwandverfahren aufgelegten Berichte würden Diagnosen aufführen, die bereits vor der Begutachtung gestellt worden seien. Trotz der diagnostizierten mittelgradigen Depression und der neuropsychologischen Defiziten mittelgradigen Ausmasses seien keine erheblichen beziehungsweise schweren Störungen vermerkt. Weder der mittlere Schweregrad der Depression noch die mittelgradigen neuropsychologischen Defizite seien plausibel (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber (Urk. 1) auf den Standpunkt, das psychiatrische Gutachten sei unverwertbar. Indem der Experte von der Beschwerdegegnerin verlangt habe, seine ergänzende Stellungnahme aus den Akten zu nehmen, habe er eine strafbare Handlung begangen und sei deshalb befangen (S. 5 Ziff. 9). Im Weiteren bestünden ernsthafte Zweifel daran, ob Beschwerdevalidierungstests oder Testkombinationen die Beurteilung von Aggravation mit ausreichender Zuverlässigkeit und Sicherheit erlaubten (S. 7 Ziff. 14). Bei ihm, dem Beschwerdeführer, lägen zudem aufgrund des MRT respektive der neuropsychologischen Abklärungen durch die C.___ nicht voll reversible hirnmorphologische Veränderungen sowie eine mittelschwere kognitive Störung vor (S. 7 Ziff. 15, S. 8 Ziff. 17). Würde auf die vom Gutachter postulierte Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit abgestellt werden, so würde ein Invaliditätsgrad von 80 % resultieren. Naheliegender sei es indessen, Dr. med. (richtig: Fachpsychologe, Urk. 11/58 S.4) D.___ und der Z.___-Integrationsmanagerin folgend von einem 50 %Pensum auszugehen, was einen Invaliditätsgrad von 86 % ergebe (S. 10 Ziff. 21, S. 11 Ziff. 22).
3.
3.1
3.1.1 Dr. B.___ stellte in seinem von der Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatrischen Gutachten vom 24. April 2017 (Urk. 11/103/1-100) folgende Diagnosen (S. 85 ff.):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- vorläufige Diagnose - leichte kognitive Störung, ICD-10 F06.7
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent respektive in Vollremission (anamnestisch seit 3 Jahren), ICD-10 F10.202 (richtig: 10.20)
Der Gutachter hielt im Zusammenhang mit dem von ihm durchgeführten Word Memory Test (WMT) fest, die Leistung des Beschwerdeführers sei in weit über der Hälfte der Testbedingungen stark auffällig gewesen und liege weit überwiegend in einem Bereich, der ernsthafte Zweifel daran begründet habe, ob er voll motiviert im Test mitgewirkt habe. Das Testergebnis zeige weit überwiegend wahrscheinlich einen interessegeleiteten Antwortstil an. Die Werte zwischen den sogenannten leichten Untertest-Messungen und den sogenannten schweren Untertest-Messungen seien in der Differenz sehr hoch, was diagnostisch ausschliesslich auf eine Demenz hinweisen würde. Insofern zeige der Test eine weitere Inkonsistenz innerhalb des Tests und gebe grundsätzlich einen deutlichen Hinweis auf suboptimales Leistungsverhalten (S. 68 f.). Darüber, ob ehemals bei den Befundungen des Beschwerdeführers auch Aggravationstendenzen vorgelegen hätten, könne gutachterlich keine sichere Aussage gemacht werden (S. 74). Der Gutachter wies weiter darauf hin, dass trotz der Angabe schwerer subjektiver Beeinträchtigung das psychosoziale Funktionsniveau des Beschwerdeführers weitgehend intakt sei. Angaben zum Krankheitsverlauf seien nicht immer präzisierbar, wobei dies für die eingenommenen Medikamente, die stationären Aufenthalte in der Vergangenheit sowie die Diskrepanzen bei der Aktenlage betreffend weitere familiäre psychische Erkrankungen gelte (S. 75).
Im Weiteren führte Dr. B.___ aus, dass das nach Aktenlage definierte Alkoholabhängigkeitssyndrom überwiegend wahrscheinlich schwerpunktmässig im Sinne von beruflichen Ritualen und kulturell stark gefördert worden sei. Eine andere Gesundheitsstörung mit gravierendem Krankheitswert habe nicht zu einem Abhängigkeitssyndrom geführt. Das nach Aktenlage angeführte ADHSSyndrom hätte bei schwerer Ausprägung den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers mit universitärem Abschluss aus gutachterlicher Sicht verunmöglicht. Im MRT seien leichte Auffälligkeiten des Gehirns organischer Art in den Arztberichten dokumentiert worden, wobei offenbleibe, ob das Abhängigkeitssyndrom zu diesen Auffälligkeiten im MRT geführt habe (S. 75, S. 88). Aus gutachterlicher Sicht sei bezüglich des aktuell remittierten Alkoholkonsums eine Gewöhnung eingetreten, die zur Abhängigkeit geführt habe (S. 89).
Dr. B.___ hielt sodann fest, dass das testpsychologisch nachgewiesene ADHSSyndrom nicht als wesentliches Kriterium für Probleme bei der Wiedereingliederung herangezogen werde könne, da das Syndrom nicht in starker Ausprägung bereits in der Kindheit vorgelegen habe, sich im Rahmen der Begutachtung kein klinischer Eindruck über das Vorliegen eines ADHS-Syndroms eingestellt habe, Entzugssymptome in der Vergangenheit die Symptome eines ADHS vorgetäuscht oder überlagert haben könnten und der Beschwerdeführer von den für das ADHS zugelassenen Medikamenten nicht wesentlich profitiert habe (S. 88 f., S. 91).
Die nach Aktenlage beschriebene mittelgradige Depression könne zum Begutachtungszeitpunkt nicht (mehr) verifiziert werden. Mit der Testung habe keine Depression nachgewiesen werden können, was für eine Remission dieser Diagnoselinie im Untersuchungszeitpunkt spreche (S. 89).
Der Experte führte weiter aus, dass die Diagnose einer leichten kognitiven Störung aufgrund einer Gehirnschädigung, welche moderat mittels MRT nachweisbar sei, vorläufig vergeben sei. Der Grund dafür sei, dass die im Rahmen der Integrationsmassnahme festgestellten kognitiven Einbussen, welche damals zu einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % geführt hätten, aus gutachterlicher Sicht mit keiner wirklichen psychiatrischen Diagnose begründbar seien. Allerdings sei es gutachterlich theoretisch möglich, dass auch im Zeitpunkt der Integrationsmassnahme eine Aggravation vorgelegen habe. Dieser Beweis könne jedoch retrospektiv nicht geführt werden, jedoch sei eine Aggravation in der aktuellen Begutachtung deutlich nachweisbar, was die vom Beschwerdeführer in der Begutachtungssituation angegebenen Symptomstärken deutlich abschwäche und in Frage stelle (S. 89). Zudem sei in der seinerzeitigen neuropsychologischen Untersuchung konstatiert worden, dass die Befunde aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten nur bedingt valide seien, und es sei damals auch keine Testung auf Aggravation durchgeführt worden. Die festgestellte Aggravation könne indessen den moderat auffälligen MRT-Befund nicht entkräften. Eine ausgeprägte Demenz liege nach Aktenlage und gutachterlicher Untersuchung keinesfalls vor, wobei eine Demenz die einzige Möglichkeit wäre, die auffälligen Testwerte im WMT sinnvoll zu erklären (S. 89 f.).
Im Weiteren wies Dr. B.___ darauf hin, dass der genaue Eintritt der Gesundheitsschädigung nicht präzise verifizierbar sei. Gemäss der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers habe dieser als Direktor bei der Y.___ seine Arbeit nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit abliefern können, weshalb seit April 2012 von einem reduzierten Aktivitätenniveau ausgegangen werden könne (S. 97).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte der Experte aus, dass in der Tätigkeit als Bankangestellter in der Finanzberatung ohne Kaderfunktion bis April 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit Unterbrechungen durch die Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen auszugehen sei. Seit April 2012 bestehe in einer solchen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer entsprechenden Tätigkeit mit Kaderfunktion habe bis April 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit Unterbrechungen durch die Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen vorgelegen und seit April 2012 sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 99).
Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielt Dr. B.___ fest, dass vor April 2012 keine Notwendigkeit für eine solche Tätigkeit bestanden habe. Seit April 2012 sei eine angepasste Tätigkeit als Bankangestellter in der Finanzberatung medizintheoretisch zu 70 % (Arbeitsfähigkeit von 70 %) zumutbar, wobei als Anpassungen ein initiales Job Coaching, verstärkte flexibel handhabbare Pausen, kein intensiver Umgang mit Kunden und kein Umgang mit Kunden ausserhalb des Bankbereichs oder des eigentlichen Arbeitsplatzes (keine Restaurantbesuche mit Kunden, die allenfalls Alkoholkonsum nach sich ziehen) und keine Nacht- oder Schichtarbeit zu empfehlen seien. Im Weiteren sei der Schwerpunkt der Arbeit auf Routinetätigkeiten zu legen (S. 99). Abgesehen von einer Tätigkeit als Bankangestellter seien medizintheoretisch auch andere Tätigkeitsbereiche mit oder ohne betriebswirtschaftlichen Hintergrund und ohne Leitungsfunktion mit den genannten Anpassungen bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % zumutbar (S. 100).
3.1.2 Am 14. Juni 2017 beantwortete Gutachter Dr. B.___ die von der Beschwerdegegnerin am 5. Mai 2017 gestellte Rückfrage betreffend Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/106/1). Dabei hielt er fest, dass der Beschwerdeführer bisher definierbar eine Kaderfunktion als Finanzberater innegehabt habe oder definierbar im Allgemeinen die Tätigkeit als Finanzberater. Bei letzterer sei auch eine angestellte Tätigkeit ohne Kaderfunktion miteingeschlossen (Urk. 11/109 S. 1).
Eine Kaderfunktion als Finanzberater sei seit April 2012 mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszuweisen. In einer beruflichen Situation als Bankangestellter in der Finanzberatung ohne Kader-/Leitungsfunktion und ohne berufliche Anpassungen sei versicherungsmedizinisch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Demgegenüber bestehe seit April 2012 als Bankangestellter in der Finanzberatung in einem Angestelltenverhältnis ohne Kader-/Leitungsfunktion und mit dem im Gutachten erwähnten Anpassungen eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Sofern eine solche Differenzierung (mit oder ohne Kaderfunktion) nicht zweckmässig sein sollte, so sei aus gutachterlicher Sicht das höchste Potenzial als Bankangestellter in der Finanzberatung ohne Kaderfunktion und ohne Anpassungen mit 50 % Arbeitsfähigkeit zu definieren (S. 2).
3.1.3 Nach telefonischer Besprechung mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/110) präzisierte Dr. B.___ mit Schreiben vom 16. Juni 2017 (Urk. 11/113) seine Ausführungen zur Rückfrage der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2017 (Urk. 11/106/1, Urk. 11/109, vgl. auch E. 3.1.2 hievor) dahingehend, dass als bisherige Tätigkeit die Arbeit als Bankangestellter in der Finanzberatung definiert sei, wobei diesbezüglich bis April 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit Unterbrechungen durch die Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen auszugehen sei. Da der Beschwerdeführer in diesem Berufsbereich bisher weit überwiegend eine Kaderfunktion ausgeübt habe, sei seit April 2012 bis auf weiteres von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Bankangestellter in der Finanzberatung auszugehen (Urk. 11/113 S. 1 f.).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wies der Gutachter darauf hin, dass vor April 2012 keine Notwendigkeit für eine solche Tätigkeit bestanden habe. Seit April 2012 sei eine angepasste Tätigkeit allgemeiner Art medizintheoretisch zu 70 % (Arbeitsfähigkeit 70 %) zumutbar. Als Anpassungen seien ein initiales Job Coaching, verstärkte flexible handhabbare Pausen sowie kein respektive kein intensiver Umgang mit Kunden zu nennen. Im Weiteren sei Nacht- oder Schichtarbeit zu vermeiden (S. 2).
3.2 Am 30. Juni 2017 berichteten med. pract. E.___, Oberärztin und Fachärztin Neurologie, und Dr. med. F.___, Stationsärztin, C.___, über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 29. März bis 23. Juni 2017 (Urk. 11/123/1-6), wobei sie folgende Diagnose stellten (S. 1):
- psychiatrische Diagnosen:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episoden (ICD-10 F33.1)
- Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Restzustand und verzögert auftretende psychotische Störung (ICD-10 F10.7)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa: Restzustand und verzögert auftretende psychotische Störung (ICD-10 F13.7)
- Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
- neuropsychologische Diagnosen:
- mittelschwere kognitive Störung mit im Vordergrund stehenden attentionalen und mnestischen, jedoch auch exekutiven und visuell-räumlichen Minderleistungen, multifaktorieller Ätiologie, sehr wahrscheinlich im Zusammenhang mit der depressiven Störung (ICD-10 F33.2) sowie dem umfangreichen (vergangenen und gegenwärtigen) Noxen- und Medikamentengebrauch (ICD-10 F13.1, Verdacht auf ICD-10 F10.74 und ICD-10 F13.74, Status nach ICD-10 F15.1, ICD-10 Y57.9)
- Verdacht auf Status nach einfacher Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung des Kindesalters (ADHS, ICD-10 F90.0) in Bezug auf ein mögliches Fortbestehen im Erwachsenenalter aufgrund der Überlagerung durch obgenannte Faktoren nicht schlüssig beurteilbar
- somatische Diagnosen nach ICD-10:
- Schwindel und Taumel, multifaktoriell, ED 04/2017 (ICD-10 R42)
- orthostatische Hypotonie, ED 04/2017 (ICD-10 I95.1)
- Vitamin B12-Mangel, ED 04/2017 (ICD-10 E53.8)
- Verdacht auf Polyneuropathie (PNP), am ehesten alkoholbedingt, ED 04/2017
Die Ärzte hielten unter Hinweis auf die testpsychologischen Untersuchungen am 25./26. April 2017 (vgl. Urk. 11/123/7-12) fest, dass aufgrund der bestehenden, mitunter schweren Einschränkungen in den Bereichen der Aufmerksamkeit, der Reaktionsfähigkeit, der visuellen Verarbeitung, der Umstellfähigkeit, der Interferenzunterdrückung sowie insbesondere auch der fahreignungsspezifisch geprüften raschen visuellen Überblicksgewinnung die Fahreignung derzeit eindeutig nicht gegeben sei. Da im Zuge eines Rückgangs der derzeit noch deutlich ausgeprägten depressiven Symptomatik sowie einer Reduktion des Konsums von Psychopharmaka eine Erholung der kognitiven Fertigkeiten möglich sei, empfahlen die Ärzte eine Neuevaluierung der Fahreignung zu einem späteren Zeitpunkt (zirka nach drei Monaten). Im Weiteren sei die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen deutlich eingeschränkt, wobei zumeist nur noch einfachere Arbeiten ausgeführt werden könnten. In Berufen oder bei Aufgaben mit hohen Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit sogar stark limitiert und eine Tätigkeit als Banksachbearbeiter oder ähnlich anspruchsvolle Arbeiten seien derzeit eindeutig nicht realistisch. Eine deutliche Besserung der kognitiven Fertigkeiten sei dafür notwendig, wobei derzeit sogar im privaten Alltag mit relevanten Einschränkungen gerechnet werden müsse (S. 3).
Im Weiteren wurde ausgeführt, dass aufgrund der klinischen Befunde und der Anamnese von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen sei, die sich im Verlauf zu einer schweren entwickelt habe. Zusätzlich bestehe der Verdacht auf eine Anpassungsstörung bei bestehender Problematik mit der Arbeit. Die Depression könne im Zusammenhang mit dieser Problematik und jener im Eheleben gesehen werden. Es sei ein leichter Rückgang der Depression respektive der Niedergeschlagenheit und des Morgentiefs verzeichnet worden und die Schlafschwierigkeiten seien deutlich besser geworden (S. 3).
Der Beschwerdeführer habe am kognitiven Training teilgenommen, wobei sich die Kognition leicht verbessert habe, er aber im Alltag weiterhin viel Unterstützung und Anleitung durch Dritte benötige. Im Sinne eines Krankheitskonzepts habe der Beschwerdeführer die bestehende Arbeitslosigkeit und somit die finanzielle Unsicherheit in Verbindung mit der Depression gebracht. Ausserdem sei der Paarkonflikt ein Faktor, der die Depression aufrechterhalte, wobei die Ehefrau während der Hospitalisation ein Trennungsgesuch eingereicht habe und es daraufhin zu einem einmaligen Alkoholkonsum ausserhalb der Station gekommen sei. Die weiteren im Verlauf vorgenommenen Atemalkoholtestkontrollen seien negativ gewesen (S. 4).
Des Weiteren wiesen die Ärzte darauf hin, dass der Beschwerdeführer vor Klinikeintritt häufiger gestürzt sei, wobei als Ursache am ehesten der Schwindel anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe gezielt Physiotherapie erhalten und habe Verhaltensübungen erlernt und es sei zu keinem weiteren Sturz gekommen und der Schwindel sei regredient (S. 4).
Die Ärzte attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und empfahlen eine erneute ADHS-Abklärung, ein HR-CT des Wirbelbogens 2 und betreffend die Frage nach noch ausführbaren Tätigkeiten die Durchführung einer neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung zum gegebenen Zeitpunkt (S. 5 f.).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass der von ihr beauftragte psychiatrische Gutachter Dr. B.___ beim Beschwerdeführer eine klare Aggravation festgestellt habe und die gutachterlich vorläufig diagnostizierte leichte kognitive Störung keine langandauernde respektive invalidisierende Beeinträchtigung darstelle (S. 2). Dr. B.___ wies in seiner Expertise wiederholt auf einen in Arztberichten erwähnten MRT-Befund hin, wonach leichte Auffälligkeiten des Gehirns organischer Art vorlägen (Urk. 11/103/1-100 S. 29, S. 30, S. 75, S. 85, S. 90), und hielt fest, dass die Diagnose der leichten kognitiven Störung aufgrund einer Gehirnschädigung, welche moderat mittels MRT nachweisbar sei, vorläufig zu stellen sei (S. 89).
4.2 Dr. B.___ ist Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und verfügt nicht über die zur Beurteilung von Hirnveränderungen notwendige fachärztliche Qualifikation. Der in der Expertise erwähnte MRT-Befund (vgl. E. 4.1 hievor) war sodann im Zeitpunkt der Begutachtung nicht aktenkundig und entsprechende Befund-Hinweise ergaben sich lediglich aus den Berichten des Psychologen lic. phil. G.___ vom 24. Dezember 2012, H.___, und von Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl. Psych. J.___, Stationspsychologin, H.___, vom 5. Februar 2013, welche auf eine beginnende frontale kortikale Hirnatrophie (Gehirnschwund) verwiesen und ebenfalls nicht über die erforderlichen Fachqualifikationen verfügten (Urk. 11/14/7-9 S. 2, Urk. 11/14/1-4 S. 1). Der eigentliche MRT-Befund wurde weder von der Beschwerdegegnerin respektive vom RAD noch vom Gutachter eingeholt.
Vor diesem Hintergrund erweist sich das Gutachten von Dr. B.___ als unvollständig, weshalb mangels Beweiswertes (vgl. E. 1.3 hievor) nicht darauf abgestellt werden kann. Dies gilt umso mehr, als auch die am 13. April 2017 angefertigten MRT-Bilder (Urk. 11/123/13-20 und Urk. 11/123/27) eine auffallende Vertiefung des kortikalen Furchenreliefs zeigten, was eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Befund erheischt. Selbst wenn ein gehirnorganischer Schaden auf einen Alkoholabusus zurückzuführen wäre, worauf die Neuropsychologin der C.___ im Bericht vom 27. April 2017 differentialdiagnostisch hinwies (Urk. 11/123/712 S. 8), könnte er nicht ohne Weiteres ausser Acht gelassen werden, da eine Sucht invalidenversicherungsrechtlich bedeutsam wird, wenn sie eine Krankheit bewirkt, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a), was der Gutachter zu verkennen scheint (Urk. 11/103 S. 75 und S. 88).
4.3 Gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte allein kann ebenfalls nicht in rechtsgenügender Weise auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Die Berichte der K.___, der L.___ und des H.___ stammen aus den Jahren 2010 bis 2012, wobei die Ärzte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten (Urk. 11/8-10, Urk. 11/11/1-4, Urk. 11/14/7-9) respektive ohne Begründung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen (Urk. 11/11/1-4 S. 3, Urk. 11/11/5-6 S. 1).
Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. M.___, Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Bericht vom 3. Januar 2016 (Urk. 11/84/5-9) fest, dass eine Reintegration in den 1. Arbeitsmarkt nur bei einem reduzierten Pensum von zirka 50 % und bei weniger anspruchsvoller Arbeit möglich sei (S. 2 Ziff. 1.6), wobei eine nähere Begründung für die reduzierte Arbeitsfähigkeit fehlt. In ihrem Austrittsbericht vom 30. Juni 2017 (vgl. E. 3.2 hievor) wiesen die C.___-Ärzte auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit respektive auf deutliche Einschränkungen in den beruflichen Tätigkeiten hin, äusserten sich aber nicht über den konkreten Umfang dieser Limitierungen. Im radiologischen Bericht des N.___ vom 13. April 2017 (Urk. 11/123/27) und im neuropsychologischen C.___-Bericht vom 27. April 2017 (Urk. 11/123/7-12) betreffend die deutliche Erweiterung des kortikalen Furchenreliefs finden sich schliesslich keine Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Allerdings erfordert eine abschliessende Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wenigstens eine gutachterliche Auseinandersetzung mit den im Einwandverfahren aufgelegten C.___-Berichten über die knapp dreimonatige Hospitalisation im Frühjahr 2017. Die Berichte weichen sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erheblich von den Schlussfolgerungen des Gutachters ab, weshalb diesem die Erkenntnisse der behandelnden Fachleute zur abschliessenden Beurteilung hätten vorgelegt werden müssen. Eine gutachterliche Einschätzung kann nicht einfach durch eine Würdigung durch den RAD-Arzt ersetzt werden, zumal dessen Ausführungen aufgrund der entsprechenden Anfrage der Sachbearbeitenden fälschlicherweise unter dem Blickwinkel der gesundheitlichen Verschlechterung erfolgten (Urk. 11/126/2-3) und somit für die sich hier stellende Frage der gesundheitlichen Verhältnisse für die Zeit von der Anmeldung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht einschlägig sind. Unter Berücksichtigung dieser Aktenergänzung kann daher nicht von einer umfassenden gutachterlichen Beurteilung die Rede sein.
Es ist zudem nicht von der Hand zu weisen, dass die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___, insbesondere in Bezug auf eine Verweistätigkeit nicht gänzlich zu überzeugen vermögen, wie die entsprechenden Rückfrage der Beschwerdegegnerin zeigte (Urk. 11/106). Der Gutachter war sich offenbar über seine Aufgabe im Zusammenhang mit der Einschätzung der Leistungsfähigkeit nicht im Klaren (Urk. 11/110).
Der Gutachter sprach ferner von einer Aggravation (Urk. 11/103/74-75), ohne dass er für den Rechtsanwender nachvollziehbar dargelegt hätte, inwiefern er die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens als klar überschritten erachtete. Dies wäre umso notwendiger gewesen, als den übrigen Akten, namentlich der in der C.___ durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung (Urk. 11/123/7 S. 11), keine Anhaltspunkte für Inkonsistenzen zu entnehmen sind und insbesondere die Eingliederungsfachleute von einer Steigerung der Leistungsfähigkeit beziehungsweise dem Erreichen der jeweils gesteckten Ziele sprachen (Urk. 11/64, Urk. 11/69, Urk. 11/72), was nicht auf eine bewusstseinsnahe Steuerung hindeutet. In Anbetracht der mit Blick auf die gesamte Aktenlage ungenügenden Begründung der Aggravation findet die seitens der Beschwerdegegnerin angenommene uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Gutachten keine hinreichende Stütze.
Betreffend die Berichte des Fachpsychologen D.___ vom 8. August 2014 (Eingangsdatum, Urk. 11/58) und der Z.___ vom 9. März 2015 (Urk. 11/72), in welchen ein Arbeitspensum von 50 % postuliert wurde, ist zu beachten, dass diese nicht von einem (Fach)arzt verfasst worden sind. Im Übrigen verfügt auch der RAD-Arzt Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie (Urk. 11/121 S. 3 ff., Urk. 11/126 S. 2 f.), über keine zur Beurteilung von Hirnveränderungen erforderliche Fachqualifikation.
4.4 Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt in wesentlichen Teilen (Hirnatrophie) ungeklärt, weshalb es weiterer Abklärungen bedarf, vorzugsweise durch eine umfassend neue Begutachtung in psychiatrischer und neurologischer/neuropsychologischer Hinsicht. Diesbezüglich ist es angezeigt, den in den H.___-Berichten vom 24. Dezember 2012 und 5. Februar 2013 erwähnten MRT-Befund (vgl. E. 4.2 hievor) einzuholen. Im Übrigen ist die im C.___-Bericht vom 30. Juni 2017 (Urk. 11/123/1-6 S. 6) empfohlene ADHS-Abklärung und Durchführung einer HR-CT des Wirbelbogens 2 zu berücksichtigen. Entsprechend ist die Verfügung vom 21. November 2017 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 11. Mai 2018 (Urk. 13-14) einen Aufwand von 15.9 Stunden und Barauslagen von Fr. 108.90 geltend (Urk. 14/1-2). Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
5.3 Der von Rechtsanwalt Christos Antoniadis geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere der Aufwand von acht Stunden für die Ausarbeitung der zehnseitigen Beschwerde (Urk. 1) sowie - neben einem Aktenstudium von 1.5 Stunden (Urk. 14/2) - von vier Stunden für die Durchsicht des Gutachtens - bei welchem 56 Seiten auf die Wiedergabe von Berichten, der AMDP-Befundungstabelle und des Lebenslaufs des Beschwerdeführers entfallen (Urk. 11/103/1-100 S. 6-57, S. 64-66, S. 78-80) - überhöht ist. Angesichts der zu studierenden gut 127 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der zehnseitigen Rechtsschrift, der Aufwendungen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und dem Urteilsstudium sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Christos Antoniadis bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 8. Januar 2018 (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 21. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais