Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00029
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 25. Februar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
RUEDLINGER & PARTNER
Niederlenzerstrasse 25, Postfach 544, 5600 Lenzburg
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, arbeitete ab 1. September 2009 als Key Account Managerin für die Z.___, wo sie im Jahr 2012 zur Lead Key Account Managerin befördert wurde (Urk. 6/2/4-5, Urk. 6/55, Urk. 6/71/17). Am 31. März 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch ein Mammakarzinom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2, Urk. 6/5). Die IV-Stelle gewährte Frühinterventionsmassnahmen (Urk. 6/22, Urk. 6/27, Urk. 6/31). Da sich die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage fühlte, das Job Coaching weiterzuführen oder eine Stelle zu suchen, wurden diese Massnahmen am 13. Juni 2016 abgebrochen (Urk. 6/32). Am 30. Juni 2016 endete das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ (Urk. 6/55/1). Ab dem 1. Oktober 2016 arbeitete die Versicherte wieder in einem 60%-Pensum (Urk. 6/71/10, Urk. 6/71/35). Die IV-Stelle prüfte den Rentenanspruch der
Versicherten und tätigte hierfür Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Am 11. November 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine/ Innere Medizin, Onkologie, Psychiatrie) notwendig sei (Urk. 6/61). Die Untersuchungen fanden am 21. und 27. März sowie 6. April 2017 im A.___, B.___, statt (Urk. 6/66/1). Am 24. April 2017 erstattete das A.___ sein Gutachten (Urk. 6/71). Mit Vorbescheid vom 29. Juni 2017 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, sie werde das Leistungsbegehren (Invalidenrente) abweisen, da kein iv-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 6/72/6, Urk. 6/73). Dagegen liess die Versicherte am 21. August 2017 Einwand erheben (Urk. 6/77). Nach der Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 20. November 2017 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 8. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2017 sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 6/1-86]), was der Beschwerdeführerin am 12. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
2.2 Mit Beschluss vom 26. Februar 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht ein psychiatrisches Gutachten einholen wird. Den Parteien wurde Frist angesetzt, um allfällige Ablehnungsgründe gegen die vom Gericht in Aussicht genommene Gutachterin, Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zu nennen sowie Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung des Gerichts zu beantragen (Urk. 9).
Daraufhin erklärten die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin mit Eingaben vom 2. respektive 13. April 2019, dass sie keine Einwände gegen die Gutachterin hätten und keine Änderungen der oder Ergänzungen zur Fragestellung des Gerichts beantragen würden (Urk. 12-13).
In der Folge ordnete das Gericht mit Beschluss vom 3. Mai 2016 ein psychiatrisches Gutachten an und beauftragte Dr. C.___ mit der Durchführung (Urk. 14). Dr. C.___ erstattete ihr Gutachten am 11. Oktober 2019 (Urk. 18).
Mit Gerichtsverfügung vom 15. Oktober 2019 (Urk. 20) wurde den Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, um zum Gutachten von Dr. C.___ vom 11. Oktober 2019 (Urk. 18) Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 25. Oktober 2019, dass sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhalte und auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 22). Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 7. November 2019 zum Gutachten von Dr. C.___ vom 11. Oktober 2019 vernehmen (Urk. 24, Urk. 25/1-2). Diese Eingaben wurden den Parteien am 12. November 2019 je wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 26).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2017 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass (laut den A.___-Gutachtern) bei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht seit September 2014 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 2 S. 1). Ab dem gleichen Zeitpunkt habe in einer den gesundheitlichen Einschränkungen optimal angepassten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 2 S. 1-2). Seit dem 1. Oktober 2016 habe die Beschwerdeführerin diese wieder an einer neuen Arbeitsstelle umgesetzt. Bei der Würdigung der medizinischen Unterlagen gelte es zu beachten, dass rechtsprechungsgemäss die Ärzte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hätten und deren Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden würden. Es obliege jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne vorliege. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nach einer durchgemachten Krebserkrankung unter den beschriebenen Ängsten leide und sie dies in einem gewissen Mass einschränke. Die A.___-Gutachter würden indes nicht in nachvollziehbarer Weise ausführen, wie sich die von ihnen attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit effektiv auswirken würde. Wohl sei plausibel, dass der Arbeitsweg nach D.___ für die Beschwerdeführerin sehr ermüdend sei. Sie müsse aber nicht täglich nach D.___ fahren, sondern könne auch von zu Hause aus arbeiten. Dem A.___-Gutachten sei weiter zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin (nur) nach Bedarf in psychiatrische Behandlung begebe. Eine solche (niedrige) Behandlungsfrequenz lasse auf einen geringen Leidensdruck schliessen. Sodann habe die Beschwerdeführerin gegenüber den A.___-Gutachtern angegeben, dass sie versuche, mindestens fünf Stunden pro Woche Fitness zu machen. Auch sei sie an Arbeitstagen lange unterwegs. Dadurch seien die Zeitressourcen knapp. Dass soziale Kontakte einzig krankheitsbedingt nicht möglich seien, könne aber nicht nachvollzogen werden. Es liege daher kein Gesundheitsschaden vor, welcher bei der Invalidenversicherung versichert sei (Urk. 2 S. 2).
1.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, selbst wenn die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 143 V 409, 143 V 418) auch auf die (von den A.___-Gutachtern diagnostizierte) Angststörung anwendbar sei, sei zu berücksichtigen, dass sich die A.___-Gutachter in ihrem Gutachten an die Standardindikatoren gehalten und ihre Arbeitsfähigkeit anhand eines strukturierten Beweisverfahrens bemessen hätten. Damit sei die Beurteilung ihres Gesundheitsschadens sowie die Einschätzung zu ihrer Arbeitsfähigkeit durch die A.___-Gutachter und den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt. Damit verbleibe kein Raum für eine «freihändige» Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Rechtsanwender (Urk. 1 S. 7-9, S. 14).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.5
2.5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.5.2 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa).
3.
3.1
3.1.1 Am A.___-Gutachten vom 24. April 2017 waren die Dres. med. E.___, FMH für Allgemeine Innere Medizin, F.___, FMH für Onkologie, und G.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beteiligt (Urk. 6/71). Die A.___-Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/71/41):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode
- Andere spezifische Angststörungen (ICD-10: F41.8) nach durchgemachter Karzinomerkrankung 2014 und Stellenverlust Ende 2015
- Akzentuierte, leistungsorientierte, narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1)
- Invasives duktales Mammakarzinom links pT1c pN0 (SN) (0/3) M0 G2 ER positiv PgR postitiv HER2neu negativ Ki67 15 % mit/bei
- 16.09.14: Tumorektomie links und axilläre Sentinel Lymphonodektomie am H.___.
- 11/12.2014: Adjuvante Radiotherapie der linken Mamma bei brusterhaltender Chirurgie in der Radio-Onkologie der I.___
- 10/2014 bis 04/2016: Adjuvante antihormonelle Therapie mit Tamoxifen 20mg q d: Abbruch wegen Unverträglichkeit
- Aktuell: Kein Hinweis auf Rezidiv oder Zweitkarzinom, anhaltende komplette Remission
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie einen Status nach Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeit am Arbeitsplatz mit konsekutiver Überforderung nach Krebserkrankung 2014 (ICD-10: Z56) an (Urk. 6/71/41).
3.1.2 Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die A.___-Gutachter aus, dass sie aus psychiatrischer Sicht für die bisherige Tätigkeit als National Lead Key Account Managerin voll arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit als Key Account Managerin sei die Beschwerdeführerin seit September 2014 zu 40 % arbeitsunfähig. Sie könne ganztags mit einer Verminderung des Rendements von 40 % eingesetzt werden (Urk. 6/17/43).
Aus onkologischer Sicht befinde sich die Beschwerdeführerin seit Abschluss der adjuvanten Radiotherapie im Jahre 2014 in anhaltend kompletter Remission, was in der letzten klinischen wie bildgebenden Nachsorgekontrolle bestätigt worden sei. Trotzdem beklage die Beschwerdeführerin für sie relevante residuelle Beschwerden, insbesondere Schmerzen im Bereich der linken Mamma und des linken Schultergürtels, welche als Folgen der Operationen in diesem Bereich somit als therapieassoziiert zu objektivieren seien. Die von der Beschwerdeführerin beklagte Erschöpfungssymptomatik sowie ihre, wie sie selber behaupte, fehlende Belastbarkeit für sämtliche intellektuellen Fähigkeiten würden sich hingegen nur schwer im Rahmen der stattgehabten Therapien konklusiv erklären lassen. Daher sei der Beschwerdeführerin ab Diagnosestellung und Therapieeinleitung des Mammakarzinoms im September 2014 bis zum Abschluss der adjuvanten Radiotherapie im Dezember 2014 des gleichen Jahres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Ab diesem Zeitpunkt, mithin ab dem Januar 2015, könne der Beschwerdeführerin aufgrund der persistierenden ziehenden Schmerzen im Bereich der linken Mamma und im Bereich des linken Schultergürtels eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % bis auf weiteres attestiert werden (Urk. 6/71/43).
Gesamtmedizinisch sei somit festzuhalten, dass die Versicherte in der bisherigen Tätigkeit als National Lead Key Account voll arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit als Key Account sei sie seit September 2014 zu 40 % arbeitsunfähig. Sie könne ganztags mit einer Verminderung des Rendements von 40 % eingesetzt werden (Urk. 6/71/44).
3.2
3.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die A.___-Gutachter der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit aus allgemein-internistischer Sicht attestiert haben (vgl. Urk. 6/71/9-13, Urk. 6/71/43-44).
3.2.2 Gemäss dem begutachtenden A.___-Onkologen Dr. F.___ bestand nach der Mammakarzinomerkrankung der Beschwerdeführerin kein Hinweis für ein Rezidiv oder ein Zweitkarzinom (Urk. 6/71/41). Er hielt weiter fest, dass sich die Beschwerdeführerin seit Abschluss der adjuvanten Radiotherapie im Jahre 2014 in anhaltend kompletter Remission befinde. Dies habe sich in den letzten klinischen wie auch bildgebenden Nachsorgekontrollen bestätigen lassen. Aufgrund der persistierenden ziehenden Schmerzen im Bereich der linken Mamma und im Bereich des linken Schultergürtels bestehe seit dem Abschluss der Radiotherapie beziehungsweise ab Januar 2015 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % (Urk. 6/71/43).
3.2.3 Der psychiatrische A.___-Gutachter Dr. G.___ führte unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin durch die Krebserkrankung in eine unspezifische ängstliche Fehlverarbeitung geraten sei, die bis heute, trotz Therapie, noch nicht vollumfänglich habe behoben werden können. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin auch mehrmals bereits depressiv dekompensiert bis hin zu Suizidalität mit ausgesprochener Affektlabilität, was sich auch bei der Untersuchung gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin sei ausgesprochen vulnerabel und verletzlich, versuche diese Irritabilität durch zwanghafte kontrollierende Mechanismen wettzumachen, was ihr aber nicht mehr durchwegs gelinge. Ihre monatelangen Bemühungen, Anpassungsleistungen zu erbringen, hätten sich in einer Art Burn-out-Symptomatik erschöpft. Unterdessen zeige sich die Beschwerdeführerin auch in ihrem Selbstwertgefühl stark angeschlagen und erschwert fähig, die frühere Resilienz und die früheren Leistungen adäquat zu erbringen (Urk. 6/71/29). Dr. G.___ gelangte zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht von einer Teilarbeitsunfähigkeit von 40 % in jeder Tätigkeit ausgegangen werden müsse (Urk. 6/71/29). Mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Tagesablauf erweist sich seine Begründung der Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht als schlüssig und überzeugend. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie an Tagen, an denen sie zu Hause arbeite, in der Regel zwischen 06.00 und 07.00 Uhr aufstehe und - mit kleineren Pausen - meist bis 20.00 Uhr arbeite. Als einzige Einschränkung erwähnte sie, dass es wegen Konzentrationsproblemen auch bei dieser Tätigkeit zu konzentrationsbedingten Pausen und Unterbrüchen komme (Urk. 6/71/23). Ansonsten arbeitet die damals in Zürich wohnhafte gewesene Beschwerdeführerin in D.___ und steht morgens um 05.00 Uhr auf (Urk. 6/71/28). Dr. G.___ hielt dazu fest, dass dies schon unter normalen Bedingungen zu einem Kräfteverschleiss führen dürfte, was die Beschwerdeführerin jedoch durch zwanghafte Überanpassung wettzumachen versuche. Aktuell sei die Beschwerdeführerin mit ihrem 60%-Pensum ohne Managementaufgaben und ohne Führungsaufgaben vollends ausgelastet und versuche, unter Reduktion der sozialen Aktivitäten dieses berufliche Funktionsniveau aufrecht zu halten (Urk. 6/71/28). Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie mit ihrer neuen beruflichen Tätigkeit versucht habe, ihr Leben wieder auf die Reihe zu bringen. Auch wenn diese Arbeit nicht gleich fordernd sei wie ihre frühere Arbeit für die Z.___ und auch manchmal etwas langweilig, sei sie trotzdem froh, dass sie wieder eine Arbeit gefunden habe. In ihrem Alter sei dies nicht einfach (Urk. 6/71/21). Wegen diesen Widersprüchen können die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beachtlichen Standardindikatoren, insbesondere die unter dem Titel «Konsistenz» zu prüfenden Indikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281), anhand des Gutachtens von Dr. G.___ nicht schlüssig beurteilt werden.
3.2.4 Die A.___-Gutachter kamen zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus internistischer Sicht nicht eingeschränkt sei; aus onkologischer Sicht könne auf Grund der persistierenden ziehenden Schmerzen im Bereich der linken Mamma und im Bereich des linken Schultergürtels eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 10 % angenommen werden. Die aus gesamtmedizinischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit begründeten die Gutachter ausschliesslich mit Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht. Da die Arbeitsfähigkeitseinschätzung aus psychiatrischer Sicht - wie oben dargelegt - nicht zu überzeugen vermag, wurde ein psychiatrisches Gerichtsgutachten eingeholt.
4. Dr. C.___ stellte in ihrem Gutachten vom 11. Oktober 2019 keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte sie die Diagnosen Zustand nach Angststörung (ICD-10: F41.8), nicht näher bezeichnet (andere spezifische Angststörung), aktuell vollständig remittiert (Diagnose Dr. G.___), Zustand nach leichter Depression, derzeit vollständig remittiert (ICD-10: F32.4) sowie leistungsorientierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) an (Urk. 18 S. 16).
Dr. C.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung vom 26. September 2019 keine wesentliche und schwere Symptomatologie (mehr) gezeigt habe. Von den geforderten Kriterien für eine depressive Störung gemäss ICD-10 seien weder eine anhaltende depressive Affektivität noch eine psychomotorische Antriebsminderung oder Einschränkung der Freudfähigkeit festgestellt worden. Dies habe sowohl für die psychiatrische Exploration als auch die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin gegolten. Sie habe sich bei der Schilderung ihrer heutigen Lebenssituation ausgeglichen und adäquat, aber auch etwas besorgt gezeigt. Ein Interessensverlust habe nicht vorgelegen. Die kognitiven Fähigkeiten seien klinisch normgerecht gewesen. Diesbezüglich seien keine Auffälligkeiten ausgemacht worden. Auch im Strassenverkehr nehme die Beschwerdeführerin ohne Einbussen teil. Depressionstypische Schlafstörungen seien nicht geklagt worden, die Schlafqualität sei dennoch nicht zufriedenstellend. Andere oder weitere depressionstypische Symptome seien weiterhin nicht festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei des Weiteren in der Lage, einen strukturierten Tagesablauf zu planen und diesen durchzuführen sowie verschiedenen Interessen und Freizeitbeschäftigungen nachzugehen. Sie sei in der Lage, den Haushalt alleine und ohne Unterstützung zu führen, sich um eine neue Stelle zu kümmern und ihre persönlichen Pendenzen zu besorgen. Die Beschwerdeführerin habe einen gewissen Appetitverlust angegeben, jedoch sei ihr Körpergewicht im Bereich der Norm respektive im für sie üblichen Bereich gewesen. Einschränkungen, welche depressionsbedingt das Tagesaktivitätsniveau beeinträchtigen würden, seien nicht ausgemacht worden. Hierzu sei auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin verwiesen, beispielsweise den Besuch des Fitnessstudios mehrmals pro Woche. Das angegebene Leistungsniveau sei nicht mit einer schweren oder mittelschweren depressiven Störung vereinbar. Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder Suizidhandlungen seien von der Beschwerdeführerin verneint worden. Es sei sicherlich möglich, dass eine gedrückte Stimmung in der Vergangenheit punktuell und/oder für umschriebene Zeitabschnitte vorgelegenen habe könnte. Mitunter schienen konstellative Umstände bei der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdeentwicklung eine Rolle gespielt zu haben. Hier sei auch eine Arbeitsplatzproblematik mit Kündigung erwähnt worden (Urk. 18 S. 13). Aktuell könne somit die Diagnose einer depressiven Störung mit eigenständigem, anhaltendem Krankheitswert mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht bestätigt werden. Die erforderlichen Kriterien seien nicht erfüllt gewesen (Urk. 18 S. 14).
Dr. C.___ führte sodann aus, dass von Dr. G.___ eine andere/sonstige spezifische Angststörung ICD-10: F41.8 vor dem Hintergrund einer durchgemachten Karzinom-Erkrankung 2014 attestiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Befragung vom 26. September 2019 geäussert, dass sie sich aufgrund der durchgemachten Krebserkrankung in der Vergangenheit, auch heute noch, stark sorge, einen Rückfall zu erleiden. Zusätzlich fühle sie sich ausgelaugt, erschöpft und müde. Erschwerend käme nun die Arbeitslosigkeit hinzu. Dazu hielt Dr. C.___ fest, die Beschwerdeführerin habe eine psychische Belastung durch die Krebs-Rückfallgefahr geschildert. Diese Angaben würden von menschlicher Seite her sicherlich verständlich erscheinen. Die Beschwerdeführerin habe allerdings keine konkrete Symptomatologie geltend gemacht, aufgrund derer eine eigenständige anhaltende psychiatrische Störung zu attestieren sei. Ein systematischer, psychiatrischer Symptomenkomplex mit einem eigenständigen Krankheitswert habe im Zeitpunkt der Untersuchung vom 26. September 2019 nicht vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich der in den letzten Jahren vorgelegenen Angst-Symptomatik eher unkonkrete Angaben gemacht, welche wenig fassbar und aufschlussreich gewirkt hätten. Dies im Gegensatz zu den ansonsten durchgehend sehr präzise und konkret ausgeführten Erläuterungen und Informationen der Beschwerdeführerin. Insbesondere habe sie angegeben, Angst vor dem Krebsrückfall zu haben. Dies habe sie aber nicht näher beschreiben und ausführen können (Urk. 18 S. 14). Dem Eindruck nach sei es möglich, dass bei der Beschwerdeführerin eine eher unspezifische Angstsymptomatik vorgelegen habe, welche mitunter mit dem von der Beschwerdeführerin eingenommen Antidepressivum Aurorix® kupiert und auch nicht näher kodiert hätte werden können (Urk. 18 S. 15). Eine typische Symptomatologie für eine generalisierte Angststörung habe ebenfalls nicht vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe keine konkreten Beschwerden angegeben. Eine anhaltende erhebliche Panik- und Angstsymptomatologie sei zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung nicht festgestellt worden. Die früher attestierten Ängste schienen sich bereits im Verlauf gebessert zu haben. Zum aktuellen Zeitpunkt könne somit die im Jahr 2017 gestellte Diagnose andere/sonstige spezifische Angststörung (ICD-10: F41.8) nicht mehr bestätigt werden (Urk. 18 S. 15).
Zur von A.___-Gutachter Dr. G.___ ebenfalls gestellten Diagnose leistungsorientierte-narzisstische Persönlichkeitszüge ICD-10: Z73.1 sei schliesslich folgendes festzuhalten: Persönlichkeitszüge seien generell, sofern diese nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung mit schweren und gestörten Interaktionsmuster annehmen, als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anzusehen (Urk. 18 S. 15).
Schliesslich führte Dr. C.___ aus, durch die medikamentöse und psychiatrische Therapie seien die dokumentierten Symptome als vollständig remittiert zu bewerten. Bei der Versicherten könne derzeit ein stabiles Zustandsbild mit einem psychischen Normalbefund festgestellt werden. Da eine psychiatrische Gesundheitsschädigung nicht mehr vorliege, sei aus rein psychiatrischer Sicht von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr auszugehen. Die Explorandin gebe an, aufgrund von Leistungseinbussen nicht mehr als 60 % arbeiten gehen zu können. Dies sei aus menschlicher Sicht verständlich. Es stelle sich hier jedoch die Frage nach einem möglichen und anhaltenden psychiatrischen Gesundheitsschaden. Ein solcher habe nicht festgestellt werden können (Urk. 18 S. 15).
5.
5.1 Die Gutachterin Dr. C.___ nahm eine sorgfältige klinische Untersuchung mit eingehender Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung vor und konnte dabei keine krankheitswertigen Befunde erheben. Sie setzte sich sodann mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte und derjenigen des früheren psychiatrischen Gutachters auseinander. Bezüglich letzterem legte sie im einzelnen schlüssig dar, inwieweit sie seiner diagnostischen Beurteilung folgen und wo sie von seiner Einschätzung abweicht. Sie hielt schliesslich in nachvollziehbarer Weise fest, dass zum Verlauf der bisherigen Behandlung aufgrund der Akten keine hinreichend verlässlichen Aussagen gemacht werden könnten; jedenfalls habe das bisherige, eher niederfrequente Setting mit nur einmal in 2-3 Wochen stattfindenden Gesprächen und unter der antidepressiven Behandlung als ausreichend gezeigt, um eine Remission der depressiven Symptomatik zu bewirken (Urk. 18 S. 17). Die Schlussfolgerung, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vorliege, vermag zu überzeugen.
5.2 Die gegen die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin sind nicht stichhaltig. Vereinzelte Flüchtigkeitsfehler und Ungenauigkeiten bei der Wiedergabe der anamnestischen Angaben der explorierten Person sind nicht geeignet, die Beweiskraft eines medizinischen Gutachtens in Frage zu stellen, denn daraus lässt sich weder ableiten, die persönliche Anamnese sei oberflächlich erfolgt, noch lassen sich Rückschlüsse über die inhaltliche Stringenz der gutachterlichen Äusserungen ziehen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens stünden in nicht auflösbarem Widerspruch zu den Schlussfolgerungen des Administrativgutachtens und zu den Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin, weshalb davon auszugehen sei, dass im Rahmen der gerichtlich angeordneten Begutachtung Gesichtspunkte unerkannt geblieben seien, die eine Abweichung von den Ergebnissen des Gerichtsgutachtens rechtfertigen würden (Urk. 24 S. 3 f.), übersieht sie, dass die Anordnung eines Gerichtsgutachtens nur deshalb notwendig war, weil sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Administrativgutachter als nicht schlüssig erwiesen hat und auf die Berichte der behandelnden Ärztin ebensowenig abgestellt werden konnte. Bei einer solchen Ausgangslage ist es nicht überraschend, wenn gerichtlich bestellte Gutachter zu einer abweichenden Schlussfolgerung gelangen. Jedenfalls besteht aufgrund dieser Umstände kein Anlass für eine weitere Begutachtung. Die Beschwerdeführerin geht sodann fehl, wenn sie meint, im psychischen Befund müssten ihre Klagen unkritisch wiedergegeben werden. Verbale Äusserungen, welche im Widerspruch zu non-verbalen Äusserungen stehen, müssen selbstredend nicht übernommen werden. Beim Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. J.___ vom 2. November 2019 (Urk. 25/2) fällt denn auch auf, dass dieser keine objektiven psychopathologischen Befunde nennt. Stattdessen stützt sich die behandelnde Psychiaterin auf subjektive Klagen von Labilität und Überforderung bei grösserer Arbeitsbelastung. Im übrigen bestätigt Dr. J.___ die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens, wenn sie dafür hält, dass keine generalisierte Angststörung vorliege und sie eine solche nicht behandelt habe. Gründe für ein Abweichen vom Gerichtsgutachten liegen demnach keine vor.
6. Aus allgemein-internistischer Sicht ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt; aus onkologischer Sicht muss laut den A.___-Gutachtern aufgrund der persistierenden ziehenden Schmerzen im Bereich der linken Mamma und im Bereich des linken Schultergürtels eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % angenommen werden. Aus psychiatrischer Sicht besteht aufgrund der Ergebnisse des Gerichtsgutachtens keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine höhere als eine 20%ige Einschränkung war auch im Verlauf nicht ausgewiesen. Entsprechend resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Damit ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2017 einen Rentenanspruch verneinte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Besteht ein Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen). Das Gericht gelangte mit Beschluss vom 26. Februar 2019 zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lasse sich aufgrund der aktenkundigen medizinischen Unterlagen nicht schlüssig beurteilen (Urk. 9 S. 5); mithin liess sich wegen der Verletzung der Abklärungspflicht durch die Verwaltung nicht feststellen, ob ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint worden war. Damit rechtfertigt es sich, die Kosten des Gerichtsgutachten im Betrag von Fr. 3'588.05 (Urk. 27) der Beschwerdegegnerin zu überbinden.
7.2 Nachdem das Gerichtsgutachten vorlag, war der Mangel des Verwaltungsverfahrens behoben. Gestützt darauf konnte erstellt werden, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bloss in geringem Umfang beeinträchtigt ist, weshalb die angefochtene Verfügung, mit welcher Leistungen der Invalidenversicherung verweigert wurden, in der Sache nicht zu beanstanden war. Die Beschwerdeführerin akzeptierte indes die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens nicht. Stattdessen stellte sie die Beweiskraft des Gutachtens in einer weiteren Eingabe in Frage und hielt an ihren Beschwerdeanträgen fest (Urk. 24). Entsprechend kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die beschwerdegegnerische IVStelle die Kosten des Gerichtsverfahrens durch die Verletzung der Abklärungspflicht im Verwaltungsverfahren verursacht hätte; zum einen steht fest, dass die Beschwerdeführerin auch ein Ergebnis einer Administrativexpertise nicht akzeptiert hätte, welches zur Verneinung eines Leistungsanspruchs geführt hätte, zum anderen entstand durch die Einwände gegen die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens ein erhöhter, die Ausschöpfung des Kostenrahmens rechtfertigender Aufwand im Zusammenhang mit der Begründung des Urteils. Entsprechend sind die auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Gerichtskosten in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Kosten für das Gerichtsgutachten vom 11. Oktober 2019 im Betrag von Fr. 3'588.05 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 27
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher