Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00030


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 20. Juni 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Selnaustrasse 15, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Mit Urteil vom 19September 2016 im Verfahren Nr. IV.2016.00737 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde von X.___, geboren 1970, gegen die leistungsanspruchsverneinende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25Mai 2016 (Urk. 9/140) gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge (vgl. Urk. 9/147 Dispositiv Ziff. 1).

    In der Folge holte die IV-Stelle beim Zentrum für Medizinische Begutachtung Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 15. Juni 2017 erstattet wurde (Urk. 9/164) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/168, Urk. 9/171, Urk. 9/173) mit Verfügung vom 30November 2017 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/175 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 9. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. November 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2018 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 26. März 2018 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10). Am 18. April 2018 (Urk. 12) und am 29. Mai 2018 (Urk. 15) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinischen Berichte (Urk. 13, Urk. 16/1-3) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 19. April 2018 und am 31. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 14, Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad"

- Komplex „Gesundheitsschädigung"

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex „Sozialer Kontext"

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveau in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät-zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

    Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

    Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

    Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.6    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.7    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.8    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, zur abschliessenden Beurteilung sei eine Untersuchung in mehreren Fachrichtungen veranlasst worden, welche ergeben habe, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin seit 2006 dieselben seien. Die Änderung der Qualifikation als Vollerwerbstätige bilde einen Revisionsgrund. Es bestehe nach wie vor in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder in einer angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Bei der Ausübung eines Arbeitspensums von 70 % aufgrund des genannten Belastungsprofils seien damit alle leidensbedingten Einschränkungen berücksichtigt worden. Weitere Abzüge rechtfertigten sich nicht (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, auf das Y.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Es sei unzutreffend, dass sie bereits seit 2006 zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Ärzte des Y.___ hätten ihren Gesundheitszustand im Jahr 2006 gar nicht untersucht. Ihre psychischen Beschwerden seien chronifiziert und hätten sich verschlechtert. Die Behauptung der Ärzte des Y.___, dass es sich hier nur um eine leichte depressive Episode handle, sei höchst zweifelhaft. Zudem sei aus dem Bericht ihrer behandelnden Ärzte ersichtlich, dass sie 17 verschiedene Medikamente einnehmen müsse, um den Tag überstehen zu können, und es sei eine Fibromyalgie diagnostiziert worden, welche nicht rechtsgenügend abgeklärt worden sei (S. 3 f. Ziff. 1-5).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.


3.    Im Rahmen der letzten eingehenden Prüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der vom 1. Juli 2003 bis 30. November 2006 befristeten Zusprache einer Viertelsrente (Urk. 9/40 und Urk. 9/44), ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 13. September 2007 (vgl. Urk. 9/28) von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 30 % im Haushalt und zu 70 % im Erwerbsbereich Tätige aus.

    In ihrem Schreiben vom 27. April 2016 (Urk. 9/136) führten die Fachpersonen des Z.___ aus, dass die Beschwerdeführerin derzeit bei guter Gesundheit einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, da sich ihre Verhältnisse geändert hätten, indem beide Söhne ausgezogen seien und die Notwendigkeit eines vollen Lohnes für das Ehepaar bestünde. In der Folge ging dann die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 25. Mai 2016 (Urk. 9/140) sowie in der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk. 2) von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige aus, was nicht zu beanstanden ist. Damit ist vorliegend infolge der Änderung der Qualifikation der Beschwerdeführerin von einem Revisionsgrund auszugehen, welcher die umfassende Prüfung des Rentenanspruches ohne Bindung an frühere Beurteilungen des Rentenanspruches erlaubt (vgl. vorstehend E. 1.5).


4.

4.1    Nach der befristeten Zusprache einer Viertelsrente mit Verfügung vom 24. Januar 2008 (Urk. 9/40 und Urk. 9/44) meldete sich die Beschwerdeführerin wieder am 8. August 2008 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/46). Mit Verfügung vom 18. Mai 2010 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 9/80).

    Erneut meldete sich die Beschwerdeführerin am 20. August 2014 unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), eine chronische Schmerzstörung, einen Diabetes, eine Adipositas und eine Fibromyalgie zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/99 Ziff. 6.2).

    Hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Urteilsfällung vom 11. August 2015 (Urk. 9/126) bereits bekannten Berichten der Fachpersonen Z.___ vom Oktober 2014 (Urk. 9/105) und vom Januar 2015 (Urk. 9/117) hielt das Gericht fest, dass sich der Bericht vom Oktober 2014 weitgehend in einer Auflistung von subjektiven Beschwerdeanagaben und der schon bekannten Beschwerden erschöpfe, dass sich aber dem Bericht des Z.___ vom Januar 2015 gewisse Anhaltspunkte für einen allenfalls verschlechterten psychischen Gesundheitszustand entnehmen liessen. Aufgrund der vom Gericht aufgezeigten Gegebenheiten wurde die Sache an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Beurteilung zurückgewiesen (vgl. Urk. 9/126 E. 5.2-3, Dispositiv Ziff. 1).

    Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge einen weiteren Bericht der Fachpersonen des Z.___ vom 11. Dezember 2015 ein (Urk. 9/131) und verneinte hernach gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, und Dr. med. B.___, praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 26. Februar 2016 (vgl. Urk. 9/134/3) mit Verfügung vom 25. Mai 2016 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/140).

    Mit Urteil des hiesigen Gerichtes vom 19. September 2016 wurde festgehalten, dass die Berichte der Fachpersonen des Z.___ sowohl eine die Diagnostik erklärende objektive Befunderhebung als auch eine nachvollziehbare Begründung der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit vermissen liessen, weshalb sie keine verlässliche Grundlage zur Beurteilung der Frage darstellten, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten eingehenden Rentenanspruchsprüfung im Zusammenhang mit der Verfügung vom 24. Januar 2008 (Urk. 9/40 und Urk. 9/44) verändert habe, weshalb die Sache zum Einholen eines Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde (vgl. Urk. 9/147 E. 5.3-4, Dispositiv Ziffer 1). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin am Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 15. Juni 2017 erstattet wurde (Urk. 9/164/2-41).

4.2    Die Gutachter des Y.___ stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 15. Juni 2017 (Urk. 9/164/2-41) zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. 7.1):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit

- rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- histrionisch-akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 F73.1) bei/mit Problemen in Bezug auf körperliche Misshandlung als Kind und Ereignissen, die den Verlust des Selbstwertgefühls in der Kindheit zur Folge haben

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein diffuses, generalisiertes tendomyotisches Schmerzsyndrom ohne somatisches Korrelat, ein chronisches Panvertebralsyndrom mit lumbospondylogenem Schmerzsyndrom und cervikospondylogenem Schmerzsyndrom ohne sensomotorisches Ausfallsyndrom, eine Gonalgie rechts im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, eine Epicondylitis humeri radialis rechts, einen Fersensporn (Plantarfasziitis) rechts, phobische Störungen (ICD-10 F40.8) im Sinne einer leichten Klaustro- und Agoraphobie, eine Adipositas, ein Diabetes mellitus Typ 2, einen Nikotinabusus und einen Status nach Appendektomie (S. 33 Ziff. 7.2).

    Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe und als Reinigungsmitarbeiterin aus, dass die Versicherte relativ wenig und kurzfristig gearbeitet habe und meist Hausfrau und Mutter gewesen sei. Aufgrund der internistischen Befunde resultierten keine substanziellen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Auch aus orthopädischer Sicht könne man aufgrund der objektiv erkennbaren Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den bisher ausgeübten Tätigkeiten ableiten.

    Jedoch sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Chronifizierung und Fixierung der psychosomatischen Problematik und der chronischen Schmerzen als zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu beurteilen. Die Beurteilung habe Gültigkeit seit 2006 (S. 36 f. Ziff. 9.1).

    Zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit führten die Gutachter aus, dass sich aus rein somatischer Sicht in adaptierten Tätigkeiten keine Veränderungen der Beurteilungen ergäben. Rein psychiatrisch könne ebenfalls keine andere Beurteilung vorgenommen werden als in der angestammten Tätigkeit. Auch hier habe das gleiche Datum des Eintritts der Behinderung Gültigkeit (S. 37 Ziff. 9.2).

    Es handle sich um eine chronifizierte und fixierte psychosomatische Entwicklung bei multiplen psychosozialen Problemen, primär ausgelöst in der ersten Ehe mit einem alkoholkranken Mann, der die Beschwerdeführerin misshandelt habe (S. 37 Ziff. 10.1).

4.3    Dr. A.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2017 (Urk. 9/167/2-3) aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht empfohlen werde, den Beurteilungen des vorliegenden MEDAS-Gutachtens vom Juni 2017 zu folgen. Demnach bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Putzfrau seit 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Es bestehe eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit. Auch in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit 2006 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr ohne besondere Anforderungen an das Umstellung- und Anpassungsvermögen wären medizinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zunächst zu 70 % möglich.

4.4    Die Fachpersonen des Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 11. April 2018 (Urk. 13) betreffend die Anmeldung der Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung an der C.___ folgende Diagnosen (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Adipositas per magna (BMI = 36)

- Fibromyalgie

- Diabetes mellitus Typ II

- zervikospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

    Die Fachpersonen führten aus, hiermit würden sie gerne die Beschwerdeführerin für die stationäre Behandlung anmelden. Bei der Patientin bestünden seit mindestens 2017 ausgeprägte Schlaf- sowie circadiane Rhythmusstörungen. Ausserdem leide sie an gedrückter Stimmung, affektiver Labilität, Reizbarkeit und Grübeln. Daneben bestünden intermittierende Schmerzexazerbationen vor allem im Bereich der Extremitäten. Die Symptomatik habe im Rahmen der ambulanten Behandlung nicht genügend stabilisiert werden können. Bezüglich der Vorgeschichte befinde sich die Patientin seit 2012 in ihrer ambulanten interdisziplinären Behandlung. Bisher habe keine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung stattgefunden, welche wegen der Therapieresistenz jetzt indiziert sei (S. 1).

4.5    Die Fachpersonen der C.___ stellten in ihrem Kurzaustrittsbericht vom 22. Mai 2018 (Urk. 16/1) folgende Diagnosen (S. 1):

- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- vorwiegend Zwangshandlungen im Sinne von Zwangsritualen (ICD-10 F42.1)

- Fibromyalgie

- Diabetes mellitus Typ II

    Die Fachpersonen führten aus, die Patientin sei vom 26. April bis 23. Mai 2018 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen. Es sei eine multimodale stationäre Behandlung mit Fokus auf Psychoedukation und Expositionstherapie bei diversen Ängsten erfolgt (S. 1). Es hätten zu keinem Zeitpunkt der Behandlung Anhaltspunkte für akute Gefährdungsaspekte bestanden (S. 2).

    Vom 26. April bis 27. Mai 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 16/2).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin stütze sich in der vorliegend angefochtenen Verfügung auf die Einschätzung durch die Gutachter des Y.___ vom Juni 2017 (vgl. vorstehend E. 4.2), welche bei diagnostizierter anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) von einer generellen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 30 % ausgingen (vgl. vorstehend E. 2.1).

5.2    Auf die Einschätzung der Y.___-Gutachter in ihrem Gutachten vom Juni 2017 kann vorliegend abgestellt werden. So werden die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich mit diesen sowie mit ihrem Verhalten umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.8).

    Dass aufgrund der von den Gutachtern des Y.___ diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um 30 % beeinträchtigt ist, wird durch die Prüfung der Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.3) bestätigt.

    So wurde im psychiatrischen Teilgutachten des Y.___ zum funktionellen Schweregrad festgehalten, dass die Problematik des psychosomatischen Leidens infolge der Ausbreitung der Schmerzen sowie des chronifizierten Zustandes als mindestens mittelgradig eingestuft werde. Die sekundäre depressive Symptomatik wurde als leichtgradig eingestuft, die affektive Lage als adäquat zum erlebten Schmerzerleben (Urk. 9/164/2-41 S. 29 Ziff. 4.3.5.2).

    Hinweise auf Aggravation, Simulation oder Demonstration der Beschwerden wurden verneint (Urk. 9/164/2-41 S. 36 Ziff. 8.4). Als grundlegende psychosoziale Probleme wurden die belastende Kindheit in Armut in einer grossen Familie mit neun Kindern mit einem Vater, der ein Alkoholproblem hatte und gewalttätig war sowie zwei gescheiterte Ehen mit ähnlich strukturierten Männern genannt (Urk. 9/164/2-41 S. 35 Mitte).

    Eine Behandlungsresistenz ist vorliegend bei nur niederschwellig wahrgenommener psychiatrischer Therapie zu verneinen (vgl. Urk. 9/164/2-41 S. 31 Ziff. 4.3.7), ebenso Komorbiditäten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.2).

    Hinsichtlich der Persönlichkeit fällt positiv im Sinne von Ressourcen ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin nun in dritter Ehe zufrieden mit ihrem Ehemann zusammenlebt und zu ihren Söhnen sowie zu ihren Geschwistern eine gute Beziehung hat (Urk. 9/164/2-41 S. 23 Mitte, S. 24 Mitte, S. 28 Mitte). Zwar verfügt sie über keine Berufsausbildung, jedoch ist sie der Deutschen Sprache zumindest im mündlichen Bereich mächtig (vgl. Urk. 9/164/2-41 S. 35 Ziff. 8.2). Die Prüfung allfälliger relevanter Persönlichkeitsfaktoren ergab sodann das Vorliegen einer histrionisch strukturierten Persönlichkeit (vgl. Urk. 9/164/2-41 S. 35 Mitte). Weiter leidet die Beschwerdeführerin an phobischen Störungen im Sinne einer leichten Klaustro- und Agoraphobie (ICD-10 F40.8), und ihr Verhalten wurde als leicht regrediert und infantil beschrieben (Urk. 9/164/2-41 S. 35 f. Ziff. 8.3).

    Zur Konsistenzprüfung lässt sich dem psychiatrischen Teilgutachten des Y.___ entnehmen, dass es infolge der Schmerzfixierung zu einem sozialen Rückzug sowie generell zu negativen Auswirkungen im Kontakt mit Dritten kommt. Auch Spontanaktivitäten, die Selbstpflege und die Verkehrsfähigkeit sowie die familiäre Beziehungsfähigkeit wurden als geringgradig eingeschränkt bezeichnet (vgl. Urk. 9/164/2-41 S. 29 Ziff. 4.3.5.3). Hinsichtlich des Leidensdruckes ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin zwar lediglich eine niederschwellige Therapie wahrnahm, die Gutachter des Y.___ jedoch von einem chronifizierten und damit impliziert von einem nur schwer beeinflussbaren Leiden ausgingen. Dies kommt auch in ihrer Prognose zum Ausdruck (vgl. vorstehend E. 4.2).

    Somit kann der ärztlichen Feststellung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit auch aus dem Blickwinkel der Standardindikatorenprüfung gefolgt werden.

5.3    An der Schlüssigkeit des Y.___-Gutachten vom Juni 2017 vermögen auch die nachträglich im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte der behandelnden Fachpersonen des Z.___ sowie der Fachpersonen der C.___ nichts zu ändern.

    Abgesehen davon, dass für das vorliegende Verfahren der Sachverhalt massgebend ist, welcher der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2017 (Urk. 2) zugrunde lag, und die nach Verfügungserlass eingereichten Berichte der behandelnden Fachpersonen des Z.___ vom 11. April 2018 (vgl. vorstehend E. 4.4) sowie der Fachpersonen der C.___ vom 22. Mai 2018 (vorstehend E. 4.5) grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, gehen aus ihnen auch keine Anhaltspunkte dafür hervor, welche an der Einschätzung der Gutachter des Y.___ zweifeln liessen. So mangelt es sowohl dem Bericht des Z.___ vom April 2018 als auch jenem der C.___ vom Mai 2018 an einer objektiven Befunderhebung, welche die gestellten Diagnosen erklärten oder Rückschlüsse auf die Schwere des Leidens zuliessen. Das von den Fachpersonen des Z.___ beschriebene Beschwerdebild mit ausgeprägten Schlaf- und Rhythmusstörungen, gedrückter Stimmung, affektiver Labilität sowie intermittierenden Schmerzexazerbationen war den Gutachtern des Y.___ bekannt (vgl. Urk. 9/164/2-41 S. 15 Mitte, S. 15 Ziff. 3.6, S. 19 Ziff. 4.2.2, S. 24 Ziff. 4.3.2).

    Auch lassen die von den Fachpersonen der C.___ und des Z.___ aufgelisteten Medikamente, Vitamine sowie pflanzlichen Arzneimittel entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 2.2) keine Rückschlüsse auf ihre Arbeitsfähigkeit zu, zumal auch die antidepressive Medikation nicht von jener, welche sie anlässlich der Begutachtung am Y.___ nannte (vgl. Urk. 9/164/2-41 S. 14 f. Ziff. 3.5), abweicht.

5.4    Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das Y.___-Gutachten vom Juni 2017 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin sowohl ihre angestammte Tätigkeit als auch jede angepasste Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar ist.

    Bei einer nach wie vor bestehenden Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 70 % resultiert bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige (vgl. vorstehend E. 3) kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad (vgl. vorstehend E. 1.6-7), zumal sich bei einem Prozentvergleich der Grad der Invalidität aus dem Anteil der Erwerbsunfähigkeit ergibt.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan