Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00031
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 29. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, absolvierte in Tunesien eine Ausbildung zum Hilfsschweisser. Ab April 1982 arbeitete er im Reinigungsdienst der Y.___. Nach zwei Bagatell-Arbeitsunfällen 1995 und 1996 verrichtete er nur noch leichte Arbeiten in einem reduzierten Pensum (vgl. Urk. 10/7/8, Urk. 10/13/17-19). Nebenbei war er von 1987 bis 1997 als Teilzeit-Parkwächter tätig (Urk. 10/42/2).
1.2 Im April 1997 meldete sich der Versicherte erstmals wegen Rückenbeschwerden zum Rentenbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) an (Urk. 10/4). Diese holte unter anderem ein Gutachten beim Z.___ ein (Urk. 10/16). Darin wurde dem Versicherten für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit nicht repetitivem Heben von Lasten bis 15 kg eine 100%-Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 10/16/5). Die rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle vom 23. Juni 1998 (Urk. 10/23) wurde vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 3. Mai 2000 bestätigt (Urk. 10/29). Nach der Anmeldung zur beruflichen Integration im März 2001 (Urk. 10/34/7) verneinte die IV-Stelle mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit auch diesen Anspruch mit Verfügung vom 2. Oktober 2001 (Urk. 10/45).
1.3 Mit der Neuanmeldung zum Rentenbezug im Oktober 2002 machte der Versicherte zusätzlich Herzprobleme (Cholesterin) geltend und die Y.___ informierte über die bevorstehende Teilpensionierung per Dezember 2002 (Urk. 10/48-49, Urk. 10/116/23). Im zweiten von der IV-Stelle eingeholten Gutachten bescheinigte Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, dem Versicherten wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit in der aktuellen, körperlich leichten Tätigkeit und bei körperlichem Training mittelfristig auch für
ergonomisch weniger günstige, körperlich mittelschwere Tätigkeiten (Urk. 10/60/10 f.). Dementsprechend wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 1. April 2004 erneut ab (Urk. 10/62).
1.4 Im August 2008 meldete sich der Versicherte nach Ankündigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 2010 ein weiteres Mal zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 10/69, Urk. 10/87, Urk. 10/116/8 ff., Urk. 10/151). Die IV-Stelle holte ein drittes Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, ein. Dieser kam zum Schluss, der Versicherte könne jede leichte, einigermassen wechselbelastende Tätigkeit, bei der nicht repetitiv Lasten von über 10 kg zu heben seien, ganztägig ausüben. Bei erfolgreicher muskulärer Rehabilitation sei die Arbeitsfähigkeit für mittelschwere Arbeiten steigerbar (Urk. 10/85/8 f.). Am 31. März 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen nötig (Urk. 10/95). Sodann verneinte sie mit Verfügung vom 9. Juni 2010 abermals einen Rentenanspruch (Urk. 10/114). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 27. September 2011 ab (Urk. 10/120).
1.5 Wegen Rückenbeschwerden meldete sich der Versicherte im April 2014 abermals zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 10/121). Mit Schreiben vom 9. Mai 2014 informierte der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. C.___, die IV-Stelle über dessen aktuellen Gesundheitszustand, ersuchte um Wiedererwägung des Rentenentscheides (Urk. 10/126/1) und reichte diverse Unterlagen der Y.___ ein (Urk. 10/126/2-7). Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 10/127/2) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. September 2014 nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 10/132). Das Sozialversicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 24. Februar 2016 (Urk. 10/143). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. April 2016 nicht ein (Urk. 10/145).
1.6 Letztmals meldete sich der Versicherte im Mai 2017 aufgrund von Rückenschmerzen zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 10/146). Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 setzte ihm diese Frist an, um eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaftzumachen und entsprechende Beweismittel einzureichen (Urk. 10/149). Der Beschwerdeführer reichte – zusammen mit einem Begleitschreiben von Dr. C.___, datiert vom 29. Juni 2017 – diverse Arztberichte (Urk. 10/150) und Unterlagen der Y.___ ein (Urk. 10/151, Urk. 10/157). Die IV-Stelle legte diese dem RAD zur Prüfung vor (Urk. 10/161/2 f.). Wie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. August 2017 in Aussicht gestellt (Urk. 10/162), trat sie alsdann mit Verfügung vom 22. November 2017 nicht auf das Begehren ein (Urk. 10/169).
2. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Januar 2018, vertreten durch den Rechtsdienst Inclusion Handicap, Beschwerde. Darin beantragte er, die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf sein Leistungsbegehren einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch von der versicherten Person glaubhaft zu machen, dass sich ihr Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Dazu hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass der versicherten Person damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Zweck der Eintretensvoraussetzung ist zu verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a). Dabei ist zu beachten, dass sich die versicherte Person nicht nur die ursprüngliche Leistungsverweigerung, sondern auch das Ergebnis einer späteren materiellen Rentenprüfung entgegenhalten lassen muss, wenn der Rentenanspruch nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs abermals rechtskräftig verneint wurde (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466
E. 2c mit Hinweisen).
1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei ist nicht erforderlich, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betrifft, welches die
Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Es genügt, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64
E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.3 Verneint die Verwaltung die Glaubhaftmachung entsprechender Tatsachenänderungen, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Tritt sie demgegenüber auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen und das Gesuch letztlich gutzuheissen oder abzuweisen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1 Nachdem im Rahmen des letzten invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens keine materielle Beurteilung des Rentenanspruchs erfolgte, bildet Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer rentenrelevanten Tatsachenänderung weiterhin die Verfügung vom 9. Juni 2010 (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.01182 vom 24. Februar 2016 Erwägung 3.3; Urk. 10/143/6). Damals erwog die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___, der Beschwerdeführer sei aufgrund der medizinischen Befunde nach wie vor für
körperliche leichte und wechselbelastende Arbeiten mit einem Gewichtslimit von 10 kg voll arbeitsfähig. Bei einer erfolgreichen muskulären Aufbau-Rehabilitation sei die Arbeitsfähigkeit steigerbar auf mittelschwere Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht werde keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Die Medikation ergebe nichts zugunsten des Beschwerdeführers, die höchstens mittelstarken Schmerzmittel seien eher unterdosiert (Urk. 10/114).
2.2 Ergänzend ist dem Gutachten von Dr. B.___ zu entnehmen, die Haltungsinsuffizienz und muskuläre Dekonditionierung seien sehr eindrücklich. Die wiederholt beschriebenen und im MRI von 2008 bestätigten degenerativen Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule im Sinne einer Spondylarthrose erachte er als altersentsprechend und klinisch unbedeutend (Urk. 10/85/7 f.).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht bestätigte mit Urteil IV.2010.00682 vom 27. September 2011 Erwägung 5 sinngemäss, dass das Gutachten von Dr. B.___ die beweisrechtlichen Anforderungen vollumfänglich erfülle und darauf abzustellen sei. Dr. C.___ lege nicht dar, weshalb er die zuerst attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit später auf 50 % reduziere. Zudem sei verständlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in Aussicht gestellten Beendigung des Arbeitsverhältnisses in eine psychische Krise geraten sei. Daraus bzw. den Unterlagen lasse sich jedoch keine nachhaltige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ableiten (Urk. 10/120/9 f.).
3.
3.1 Im Gesuch vom 20. Mai 2017 machte der Beschwerdeführer als Grund für die Neuanmeldung sehr starke, andauernde Schmerzen in der unteren Wirbelsäule und damit verbunden Schwierigkeiten bei langem Sitzen, Stehen und Laufen sowie beim Heben von Lasten geltend. Des Weiteren erwähnte er Schlafstörungen und eine Depression (Urk. 10/146/6).
Dazu erläuterte er in der Beschwerde, Dr. D.___ beschreibe eine deutlich degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule. Dr. C.___ spreche von einer wesentlichen und massiven Zunahme der Beschwerden. Zudem beurteile das E.___, in dem er aktuell nach Infiltrationen und stabilisierender Physiotherapie ein medizinisches Trainingsprogramm durchlaufe, seine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten als klar eingeschränkt. Diese
Verschlechterung sei bildgebend durch das MRI vom 8. März 2017 belegt; die degenerative Erkrankung der Wirbelsäule sei weiter fortgeschritten, was die Schmerzzunahme erkläre. Zudem bestehe eine neue psychiatrische Diagnose und damit eine neue psychiatrische Erkrankung. Seit der Kündigung durch die Y.___ im August 2008 bzw. durch die mit der Arbeitslosigkeit einhergehenden Probleme stehe er unter erheblichem psychosozialen Druck. Nach so langer Zeit sei nicht auszuschliessen, dass die psychischen Beschwerden auch ohne diese belastende Situation anhalten würden (Urk. 1 Ziff. 2.3).
3.2 Die Beschwerdegegnerin hielt indes dafür, die Leiden des Beschwerdeführers
würden weiterhin keinen invalidisierenden Schweregrad erreichen, der eine dauerhafte Arbeitsleistung als unzumutbar erscheinen lasse. Für die psychischen Beschwerden seien invaliditätsfremde Gründe bestimmend (Urk. 9).
4.
4.1 Als untauglich zum Glaubhaftmachen einer relevanten Tatsachenänderung müssen – wie bereits im Urteil IV.2014.01182 vom 24. Februar 2016 Erwägung 3.5 ausgeführt (Urk. 10/143/8 oben) – von vornherein die abermals eingereichten Unterlagen der Y.___ gelten (Urk. 10/151 und 10/157). Diese stammen aus der Zeit vor der letzten Rentenverfügung vom 9. Juni 2010 und können somit keinen Aufschluss über eine seither eingetretene Tatsachenänderung geben.
Ebenfalls ohne Belang ist der hausärztliche Bericht vom 29. Juni 2017, zumal Dr. C.___ lediglich auf eine abklärungs- und therapiebedürftige Zunahme der Rückschmerzen hinwies, ohne diese Feststellung selbst zu plausibilisieren (Urk. 10/150/4).
Dass die von Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, im Bericht vom 30. Juni 2017 gestellten Diagnosen Diabetes mellitus (nicht insulinpflichtig), zu hoher Cholesterinspiegel, Eisenmangel und Bluthochdruck (Urk. 10/150/1) nicht behandelbar wären oder sich negativ auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken würden, ist nicht anzunehmen und machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Der RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte dazu in seiner Stellungnahme vom 2. August 2017 soweit nachvollziehbar aus, diese stellten sog. kurativmedizinische Zustände dar, aus denen gewöhnlich keine Relevanz für die Invalidenversicherung erwachse (Urk. 10/161/3).
4.2
4.2.1 Bezüglich des Rückenleidens wurde der Beschwerdeführer inzwischen erneut untersucht. Gemäss Bericht des H.___ zum MRI vom 8. März 2017 zeigten sich an der Lendenwirbelsäule mässiggradige erosive Osteochondrosen auf Höhe L3/4 (Modic 1) und L4/5 (Modic 1-2) sowie eine mässiggradige zentrale Spinalkanalstenose bei dorsalem Diskusbulging. Insbesondere nicht feststellbar waren eine Einengung der Neuroforamina oder eine Nervenwurzelkompression. Zu sehen waren ferner leichte degenerative Veränderungen an beiden Iliosakralgelenken (Urk. 10/150/11).
4.2.2 Dementsprechend berichtete Dr. med. D.___, Facharzt für Neurochirurgie, am 15. März 2017, hauptbefundlich finde sich die erosive Osteochrondrose L3/L4, wie auch etwas geringer ausgeprägt L4/5. Bei L3/4 bestehe bei einer breitbasigen Protrusion der Restbandschreibe eine mässiggradige zentrale Spinalkanalstenose. Eine Affektion neuraler Strukturen komme aber nirgendwo zustande, die Neuroforamina seien allseits offen. Im Bereich der Iliosakralgelenke fänden sich lediglich leichtgradige degenerative Veränderungen.
Er kam zum Schluss, er sehe keine Operationsindikation. Er denke aber, es sei gerechtfertigt, nochmals einen Anlauf mit einer aktiven Physiotherapie zu nehmen mit dem Ziel, die autochthone Rückenmuskulatur aufzubauen. Begleitet und ermöglicht werden solle diese durch Infiltrationen der Fazettengelenke, eventuell der Iliosakralgelenke. Vor dem Hintergrund der ihm gegenüber mehrmals erwähnten schwierigen Situation in Bezug auf die Arbeit und angekündigten Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung fügte er hinzu, aus seiner Sicht und angesichts der doch deutlichen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule qualifiziere sich der Beschwerdeführer nicht für eine schwere körperliche Arbeit (Urk. 10/150/7).
4.2.3 Es bleibt anzufügen, dass Dr. D.___ das neue MRI nach der Erstkonsultation vom 21. Februar 2017 selbst veranlasst hatte. Zur Bildgebung aus dem Jahr 2008 merkte er damals an, es zeigten sich altersentsprechend leicht dehydrierte Bandscheiben in den unteren drei lumbalen Bewegungssegmenten. Es finde sich eine beidseitige breitbasige Protrusion L4/5, allerdings ohne Beeinträchtigung neuraler Strukturen. Es zeigten sich gewisse Spondylarthrosen in diesen Segmenten ebenfalls in etwa altersentsprechend. Im klinischen Untersuch fand sich eine etwas diffuse Hypästhesie am rechten Fuss, nicht nur das Dermatom L5 betreffend. Die Motorik war zwar teilweise etwas sakkardiert, vor allem rechts, aber symmetrisch kräftig. Es bestand eine gewisse segmentale Einschränkung der Beweglichkeit in den tiefen lumbalen Segmenten, im oberen Bereich war diese besser möglich. Der Finger-Boden-Abstand betrug 40 cm, wobei die Bewegung vom Beschwerdeführer wegen Schmerzexazerbation gestoppt worden war (Urk. 10/150/6).
4.2.4 Am 30. Juni 2017 erläuterte Dr. med. I.___, Facharzt für Anästhesiologie und Interventionelle Schmerztherapie, in der schmerztherapeutischen Behandlung im E.___ seien ebenfalls interventionelle Massnahmen vorgenommen worden, unter anderem eine Infiltration in die betroffenen Facettengelenke L3-5 rechts (dazu Urk. 10/150/9 f.) mit partieller, temporärer Besserung. Aktuell führe der Beschwerdeführer ausserdem eine stabilisierende Physiotherapie und nach Möglichkeit im Anschluss daran medizinische Trainingstherapie zur lumbalen Stabilisation durch. Als Schmerzmedikamente nehme er aktuell nach Bedarf zwei- bis dreimal täglich 100 mg Voltaren ein.
Dr. I.___ schlussfolgerte, eine dauerhafte Schmerzreduktion, die dem Beschwerdeführer eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsbetrieb der Y.___ ermögliche, sei nicht zu erwarten. Für eine leichte, dem Schmerzgeschehen und Leiden angepasste Tätigkeit sei dieser aktuell zu ca. 50 % einsatzfähig. Aus schmerztherapeutischer Sicht allein lasse sich der genaue Grad der Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht bestimmen (Urk. 10/150/2 und 3).
4.2.5 Es ist vorab zu begrüssen, dass der Beschwerdeführer sich nun aktiv um eine Rekonditionierung bemüht, wie sie von den Ärzten seit Jahren als dringend indiziert erachtet wird. Daraus lässt sich allerdings nicht ohne weiteres auf eine Zunahme des Wirbelsäulenleidens schliessen. Eine solche ist entgegen seiner Auffassung auch nicht durch das neue MRI glaubhaft gemacht, zumal die darin ausgewiesenen Veränderungen nur geringfügig und ohne Beteiligung neuraler Strukturen sind. Der fachkundige Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer in Kenntnis der früheren und aktuellen MRI-Befunde denn auch lediglich eine Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Arbeiten (vgl. E. 4.2.2), die indes bereits anlässlich der letzten Rentenprüfung im Belastungsprofil berücksichtigt wurde (vgl. E. 2.1). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der ebenfalls
fachkundige RAD-Arzt Dr. G.___ in der bereits erwähnten Stellungnahme vom 2. August 2017 zum Schluss kam, die Rückenschmerzen würden klinisch objektiv und radiologisch weitgehend unverändert erscheinen. Verwiesen werde insbesondere auf das aktuelle MRI, das neben altersgemässen degenerativen Veränderungen ohne jeglichen Hinweis auf Einengung der Neuroforamina respektive auf Nervenwurzelkompression sei (Urk. 10/161/3). Die vage und mit ausdrücklichem Vorbehalt abgegebene Einschätzung des behandelnden Anästhesisten (vgl. E. 4.2.4) vermag deshalb allein keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden glaubhaftzumachen.
4.3
4.3.1 Bezüglich seiner psychischen Beschwerden legte der Beschwerdeführer einen nur wenige Sätze umfassenden Bericht von Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juli 2017 ins Recht. Dr. J.___ erläuterte, der Beschwerdeführer sei seit dem 18. November 2016 in seiner ambulanten psychiatrischen Behandlung «aufgrund seiner schwierigen psychosozialen Belastungssituation mit depressiven Anteilen». Er diagnostizierte eine mittelgradige depressive Störung mit somatischen Beschwerden (Rückenschmerzen) gemäss ICD-10: F32.11. Als Symptomatik nannte er einzig «Ängste und Verzweiflung im Zusammenhang mit seinen Umständen. Einschlafstörungen». Den Verlauf beschrieb er als stationär und wies ferner auf eine Medikation mit Lexotanil und Deanxit hin (Urk. 10/153).
4.3.2 Der RAD-Arzt Dr. G.___ schloss daraus, die mittelgradige depressive Störung werde fachärztlich offenbar aufgrund der schwierigen psychosozialen Belastungssituation mit depressiven Anteilen behandelt. Es scheine, auch hier seien sog. invaliditätsfremde Gründe für die Beschwerden bestimmend (Urk. 10/161). Dem ist angesichts des unmissverständlichen Wortlauts des Arztberichts beizupflichten. Wo im Wesentlichen nur Befunde erhoben werden,
welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender
psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Es mag zutreffen, dass die Belastungssituation seit längerer Zeit anhält. Dennoch trat (nach wenigen
psychiatrischen Konsultationen im Jahr 2008, Urk. 10/94/2) erst wieder im November 2016 eine behandlungsbedürftige psychiatrische Symptomatik auf. Dabei werden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nach deren Stellenverlust seit dem 1. Januar 2016 von der Stadt Dietikon finanziell unterstützt (Urk. 10/150/5). Allein mit dem Hinweis auf eine seit dem Jahr 2008 anhaltende Belastungssituation lässt sich bei dieser Ausgangslage folglich keine invalidisierende depressive Störung glaubhaft machen. Dagegen sprechen übrigens auch die verabreichten Medikamente (vgl. zur Indikation, www. compendium.ch) und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Schulbus fahren darf (Urk. 1 Ziff. 1.1).
5. Zusammenfassend wurde mit den im Verwaltungsverfahren neu eingereichten Unterlagen keine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 9. Juni 2010 glaubhaft gemacht. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin erneut einen Nichteintretensentscheid fällte. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 400.-- festzusetzen.
Da der Beschwerdeführer auf Sozialleistungen der Stadt Dietikon angewiesen ist (Urk. 7/1) und sein Begehren trotz Abweisung der Beschwerde nicht als von Prozessbeginn an klar aussichtslos zu bezeichnen ist, sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. Folglich sind die Gerichtskosten von Fr. 400.-- ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch unter Berücksichtigung der ihm zu gewährenden unentgeltliche Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskassen zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
Dem Beschwerdeführer wird in Bewilligung seines Gesuchs vom 8. Januar 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigBonetti