Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00033


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 26. November 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Die 1957 geborene X.___ bezog seit dem 1. Februar 2008 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 72 %, zuzüglich einer akzessorischen Kinderrente für den 1996 geborenen Sohn A.___ (Urk. 10/48, Urk. 10/59 ff., vgl. auch Urk. 10/74, Urk. 10/80, Urk. 10/84, Urk. 10/102). Anfangs 2014 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, der Versicherten mit, der Anspruch auf eine Kinderrente erlösche bei Erreichen der Volljährigkeit, soweit kein Ausbildungsnachweis eingereicht werde (Urk. 10/120). Nachdem die Versicherte eine Bescheinigung über die Ausbildung bzw. die aktuelle berufliche Situation von A.___ eingereicht hatte (Urk. 10/122, Urk. 10/132), richtete die Ausgleichskasse die Kinderrente weiterhin aus (vgl. Urk. 10/142). Im Juni 2015 und 2016 stellte die Ausgleichskasse der Versicherten die Einstellung der Zahlung der Kinderrente in Aussicht, da A.___ die Ausbildung im Juli 2015 resp. Juli 2016 beende (Urk. 10/151, Urk. 10/158). Die Versicherte erbrachte jeweils aktuelle Ausbildungsnachweise (Urk. 10/152, Urk. 10/159), woraufhin die Ausgleichskasse die Kinderrente weiterhin ausrichtete (vgl. Urk. 10/156, Urk. 10/163). Im Juli 2017 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten abermals mit, die Kinderrente werde eingestellt, da A.___ seine Ausbildung im Juli 2017 beende. Die Kinderrente werde deshalb im Juli 2017 letztmals ausbezahlt (Urk. 10/165). Mit Schreiben vom 30. August 2017 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, A.___ habe die praktische Lehrabschlussprüfung 2017 nicht bestanden. Derzeit absolviere er ein Praktikum in einem Architekturbüro. Mithin sei er noch immer in Erstausbildung (Urk. 10/168 f.). Am 21. September 2017 stellte sich die IV-Stelle auf den Standpunkt, beim vorliegenden Praktikum handle es sich nicht um eine anerkannte Ausbildung, weshalb die Voraussetzungen für eine Kinderrente nicht mehr erfüllt seien (vgl. Urk. 10/170). Entsprechend verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/174, Urk. 10/177) mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 einen Anspruch auf eine Kinderrente (über den 31. Juli 2017 hinaus, Urk. 2).


2. Dagegen erhob X.___ am 9. Januar 2017 (recte: 9. Januar 2018, eigenhändig gezeichnet mit Eingabe vom 19. Januar 2018, Urk. 6, vgl. Verfügung vom 15. Januar 2018, Urk. 4) Beschwerde mit dem (sinngemässen) Antrag, es sei ihr (über den 31. Juli 2017 hinaus) weiterhin eine Kinderrente für die Dauer der Ausbildung von A.___ auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 11).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Zweck der Kinderente ist die Förderung der beruflichen Ausbildung, indem das volljährige Kind eines invaliden Elternteils durch die Invalidität eines Elternteils in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein soll (BGE 139 V 122 E. 4.3).

    Indem Art. 35 Abs. 1 IVG den Kinderrentenanspruch davon abhängig macht, ob das Kind im Falle des Hinterlassenseins eine AHV-Waisenrente geltend machen könnte, erweist sich die Waisenrentenberechtigung nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) IV-rechtlich als massgeblich, insbesondere betreffend die Entstehungs- und Erlöschungsgründe (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 35 N 2).

    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

2.2    Der Bundesrat hat von der ihm im zweiten Satz von Art. 25 Abs. 5 AHVG eingeräumten Kompetenz zur Definition der Ausbildung mit dem 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Gebrauch gemacht.

    Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).

    Die Bestimmung des Art. 49bis Abs. 1 AHVV besitzt keinen abschliessenden Charakter; der Ausbildungsbegriff ist weit zu verstehen (BGE 140 V 314 E. 4.3.1).

2.3    Die systematische Vorbereitung auf ein Ausbildungsziel im Sinne von Art. 49bis AHVV erfordert gemäss der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidge-nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL), dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen (Rz. 3359).

2.4    Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (RWL, Rz. 3361). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299). Nicht verlangt wird indes, dass das Kind während eines Praktikums schulischen Unterricht besucht (RWL, Rz. 3362).

2.5    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Mithin weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3, 139 V 122 E. 3.3.4, je mit Hinweisen).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, A.___ habe seine Ausbildung mit dem Ende der üblichen Lehrzeit im Juli 2017 abgeschlossen. Beim fraglichen Praktikum handle es sich nicht um eine Ausbildung, zumal A.___ dabei keinen Schulunterricht besuche. Mithin sei der erforderliche überwiegende Ausbildungscharakter nicht ausgewiesen. Das Praktikum sei für die Ausbildung zum Zeichner EFZ Fachrichtung Architektur auch nicht faktisch geboten. Zudem absolviere A.___ das Praktikum nicht in seinem Lehrbetrieb (Urk. 2, Urk. 9).

3.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, A.___ werde die nicht bestandene praktische Lehrabschlussprüfung im Sommer 2018 wiederholen. Das Praktikum bei der B.___ AG sei auf die Prüfungswiederholung ausgerichtet und im Hinblick auf das Ausbildungsziel unerlässlich. Mithin befinde sich A.___ noch in Ausbildung (Urk. 1, vgl. auch Urk. 10/171).


4.    Unbestritten ist, dass A.___ von Mai 2013 bis und mit 31. Juli 2017 einen Lehrgang zum Architekturzeichner EFZ bei der C.___ AG absolvierte (Urk. 10/122, vgl. auch Urk. 10/132, Urk. 10/152, Urk. 10/165), die praktische Lehrabschlussprüfung 2017 indes nicht bestand und daraufhin ein Praktikum bei der B.___ aufnahm. Strittig und zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Kinderrente über den 31. Juli 2017 hinaus und damit im Zusammenhang die Frage, ob das Praktikum bei der B.___ AG als Ausbildung im Sinne von Art.  49bis AHVV zu qualifizieren ist (vgl. E. 2.2 ff.).


5.

5.1    Der aktenkundige Praktikumsvertrag zwischen A.___ und der B.___ AG datierend vom 28. August 2017 wurde befristet bis zum 31. Dezember 2017, mit der Option zur Verlängerung bis Ende Juli 2018. Bei einem Arbeitspensum von 100 % betrug der Monatslohn Fr. 1'200.-- (Urk. 10/169).

5.2    In BGE 140 V 314 ging es um einen angehenden Hochbauzeichner, welcher die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden hatte. Bis zur Wiederholung der Lehrabschlussprüfung trat er in der gleichen Branche eine Praktikumsstelle an. Gleichzeitig besuchte er als Repetent die Berufsfachschule. Das Bundesgericht hielt dazu fest, ein Lehrverhältnis sei zwar mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer grundsätzlich beendet, weshalb die Vertragsparteien nicht verpflichtet sind, dieses bei nicht bestandener Lehrabschlussprüfung zu verlängern. Es könne jedoch im Hinblick auf spätere Berufs- und Weiterbildungsmöglichkeiten nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass es als konsequentes und sinnvolles Ziel anzusehen sei, die durchlaufene Ausbildung erfolgreich mit dem Erhalt des Fähigkeitsausweises abzuschliessen, was eine Prüfungswiederholung bedinge. Diese sei frühestens in einem Jahr nach dem Nichtbestehen möglich. Zu einer sorgfältigen Vorbereitung mit guter Aussicht auf eine erfolgreiche Prüfungsrepetition sei bei nicht ausreichenden Ergebnissen im praktischen Bereich oder bei ungenügenden Noten im Schulunterricht des Berufsfachs zweifellos die vertiefte praktische Beschäftigung in einem Betrieb der Branche mit erneutem Schulunterricht zur Zielerreichung nicht nur angebracht, sondern faktisch geboten. Damit habe es sich beim fraglichen Praktikum um eine systematische Vorbereitung auf den zu wiederholenden Berufsbildungsabschluss im Sinne der Absolvierung eines weiteren Lehrjahres gehandelt. Ob diese vertiefte Tätigkeit im Betrieb mit berufskundlichem Schulunterricht nach nichtbestandener Lehrabschlussprüfung im Kleid eines (verlängerten oder neuen) Lehrverhältnisses oder eines als Praktikum bezeichneten Arbeitsverhältnisses stattfinde, sei letztlich unerheblich, da der Ausbildungscharakter vorliegend so oder anders zu bejahen sei (E. 4.3.2 f.).

5.3    Soweit das Bundesgericht in BGE 140 V 314 erwog, ein im Anschluss an das Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung in der gleichen Branche aufgenommenes Praktikum könne unter den gegebenen Umständen als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV qualifiziert werden, so muss dies auch vorliegend gelten. Zunächst dient das Praktikum bei der B.___ AG der Vorbereitung auf die zu wiederholende praktische Lehrabschlussprüfung und damit dem Ausbildungsziel. Sodann ist es hinsichtlich des angestrebten Ausbildungserfolges faktisch notwendig und unabdingbar. Insbesondere setzen die im Hinblick auf die Prüfungsrepetition zu verbessernden praktischen Fähigkeiten den Zugang zur branchenspezifischen CAD-Software voraus. Dass mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht bestand, die angestrebte Ausbildung erfolgreich abzuschliessen, ist unbestritten und ergibt sich zwangslos aus dem maximal bis zum nächsten Prüfungstermin befristeten Anstellungsverhältnis (vgl. Urk. 10/169). Damit ist auch gesagt, dass das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (vgl. E. 2.4). Schliesslich weist auch der deutlich reduzierte Praktikumslohn auf den im Vordergrund stehenden Ausbildungscharakter hin. Daran ändert auch nichts, dass A.___ während des Praktikums bei der B.___ AG keinen Schulunterricht besucht. Hat er doch sowohl die Berufsmittelschule als auch die theoretische Lehrabschlussprüfung erfolgreich bestanden und ist nach dem Gesagten jedenfalls nicht einsichtig, inwiefern einem im Anschluss an das alleinige Nichtbestehen der praktischen Lehrabschlussprüfung aufgenommenen Praktikum im Unterschied zum Sachverhalt, der dem unter E. 4.2 zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGE 140 V 314) zugrunde lag der Ausbildungscharakter abgesprochen werden sollte.


6.    In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2017 (Urk. 2) demnach aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2017 bis zum 31. Dezember 2017 resp. bei nachgewiesener Verlängerung des Praktikumsvertrages bis zum 30. Juli 2018 Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung hat.


7.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Dezember 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. August 2017 bis zum 31. Dezember 2017 resp. bei nachgewiesener Verlängerung des Praktikumsvertrages bis zum 30. Juli 2018 Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




VogelHediger