Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2018.00035
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 12. April 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1965 geborene X.___, gelernter Elektromechaniker sowie Betriebsökonom mit Handelsdiplom und Executive MBA in Marketing, war zuletzt von Januar 2013 bis Februar 2017 bei der Y.___ als Business Development Manager angestellt (Urk. 8/2, Urk. 5/1). Sowohl am 23. Juni 2014 als auch am 25. April 2016 erlitt er je einen Auffahr-Unfall (Urk. 8/9/4, 8/27/11). Die Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. X.___ meldete sich am 1. Juli 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf von den Unfällen davongetragene Beeinträchtigungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 8/3). Zur Klärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/12) sowie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/8-9, Urk. 8/17, Urk. 8/27) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/13, Urk. 8/20, Urk. 8/31-32) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/14) ein. Am 22. Februar 2017 teilte die
IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien (Urk. 8/26). Der Unfallversicherer stellte die Versicherungsleistungen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs der verbliebenen Beschwerden zu den Unfällen per 30. April 2017 ein (Urk. 8/38). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 21. Juli 2017 [Urk. 8/37], Einwand vom 12. September 2017 [Urk. 8/39], Verfügung vom 24. Oktober 2017 [Urk. 8/41], begründeter Einwand vom 27. Oktober 2017 [Urk. 8/43], wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 24. Oktober 2017 durch Verfügung vom 31. Oktober 2017 [Urk. 8/49]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. November 2017 einen Leistungsanspruch (Urk. 8/53 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 9. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen, eventuell sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen, subeventuell seien ihm Rentenleistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer Belege zu seinen Stellenbemühungen zu den Akten (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Februar 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG, BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
Funktioneller Schweregrad
- Gesundheitsschädigung
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
-Komorbiditäten
- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen
- sozialer Kontext
Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, es lägen keine Diagnosen oder Befunde vor, welche den Beschwerdeführer dauerhaft einschränkten. Es sei ihm weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die genannten Beschwerden seien aufgrund des Bagatelltraumas nicht nachvollziehbar. Mit adäquater Behandlung liege keine Einschränkung durch den Tinnitus vor. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt, da der Beschwerdeführer über ein hohes Bildungsniveau verfüge und ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Verweistätigkeiten offen stünden (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor, er habe in den Jahren 2014 und 2016 gesamthaft zwei Heckkollisionen erlitten. Er habe kognitive Einschränkungen davongetragen, welche ihm die Ausübung seiner zuletzt ausgeführten Tätigkeit in einem technisch-betriebswirtschaftlichem Gebiet verunmöglichten. Er sei aufgrund der persistierenden Beschwerden nicht mehr leistungsfähig gewesen und habe seine letzte Anstellung verloren. Er habe dann Einsätze beim Z.___ in A.___ als Job-Coach gehabt und habe sich weitergebildet und einen CAS erworben. Trotz einer Vielzahl von Bewerbungen im Bereich Job-Coaching habe kein einziger Arbeitgeber seine Bewerbung näher geprüft. Es habe sich gezeigt, dass er nur dann eine Stelle in diesem Berufsfeld finden könne, wenn er weitere Qualifikationen und praktische Erfahrungen im Gebiet sammeln könne. Hierfür müsse er mit Hilfe eines Experten auf dem Arbeitsmarkt positioniert werden. Sämtliche Tätigkeiten, zu welchen er mindestens theoretisch noch befähigt wäre, so Projektmanagement, Beratung und Verkauf von IT-Lösungen, Teamführung, setzten eine hohe Leistungsfähigkeit voraus und würden in der Regel nicht als Teilzeitstellen angeboten. Bei kognitiv weniger anspruchsvollen Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer nur einen Bruchteil des bisherigen Einkommens erzielen. Er sei gesundheitsbedingt von einer erheblichen Invalidität bedroht, eine Selbsteingliederung sei ihm trotz redlicher Bemühungen nicht gelungen. Als Eingliederungsmassnahmen kämen in Betracht: die berufliche Weiterausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Beratung des Arbeitgebers, Einarbeitungszuschüsse und Entschädigung für Beitragserhöhung, Arbeitsversuch, Kapitalhilfe (Urk. 1).
3.
3.1 Zu Händen des Unfallversicherers erging am 29. Juni 2015 eine ärztliche Beurteilung durch Dr. med. B.___, Oto-Rhino-Laryngologie (Urk. 8/9/136-137). Dem Bericht kann entnommen werden, dass aus ORL-fachärztlicher Sicht das Auftreten von beidseitigen Ohrgeräuschen nach dem Heckanpralltrauma denkbar sei, ein organstrukturelles Defizit finde sich gemäss dem aufgenommenen Tonaudiogramm bei altersentsprechender Normhörigkeit des Beschwerdeführers trotz minimaler Hochton-Absenkung nicht. Die Beschwerden seien bei fehlenden organstrukturellen Defiziten eher im neuropsychologischen Bereich anzusiedeln (Urk. 8/9/137).
3.2 Dem zu Händen der Suva Bern ergangenen Bericht von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Mai 2016 (Urk. 8/13) kann entnommen werden, psychopathologisch fänden sich keine Auffälligkeiten, mit Ausnahme der Neuropsychologie. Auffällig sei jedoch eine ausgesprochene Leistungsorientierung, die es dem Beschwerdeführer schwer mache, seine Leistungsgrenzen zu akzeptieren, was sich dann symptomverstärkend auswirke (Urk. 8/13/8).
3.3 Dr. med. D.___, FMH Neurologie, hielt im Bericht vom 17. Mai 2016 (Urk 8/23) fest, bezüglich der Halswirbelsäule (HWS) zeigten die Röntgenbilder eine Streckhaltung der HWS, eine leichte Osteochondrose C5/6 mit Verschmälerung vom Zwischenwirbelraum und soweit beurteilbar, keine Hinweise auf Unkarthrosen. Der weitere Verlauf unter Akupunktur, Physiotherapie und Craniosakraltherapie sei regredient beziehungsweise mit Besserung der Symptomatik, immer noch bestehe ein Gefühl von Rauschen im Hinterkopf, wie aufgewühlt (anders als Tinnitus), und der Tinnitus selber sei intensiver geworden. Die gleichentags erfolgte Untersuchung zeige eine Rotation der HWS nach links 45°, rechts 35°, eingeschränkte Reklination ca. 50 %, Inklination 2cm (Reklination 10cm). Die Rotation kombiniert mit Inklination nach rechts sei entsprechend eingeschränkt, die Rotation kombiniert mit Reklination sowohl links als auch rechts sei erheblich eingeschränkt. Es bestünden Druckdolenzen im Bereich der nuchalen Muskelansätze rechts betont sowie im Bereich C2/3 und C5/6 der Dornfortsätze. Die Reflexe seien mittellebhaft und symmetrisch, es bestünden keine sensomotorischen Ausfälle (Urk. 8/23/1). Voraussichtlich werde der Beschwerdeführer langsam und vorsichtig seine Arbeitsfähigkeit steigern (im Moment 80 %). Sein Wille sei absolut vorhanden, jedoch müsse man das Risiko eines Rückfalls um jeden Preis vermeiden (Urk. 8/23/2).
3.4 Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 14. Juli 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/20) aus, der Beschwerdeführer leide nach zwei Auffahrunfällen bei HWS-Distorsions-traumatas an Tinnitus, einem HWS-Syndrom mit Spannungskopfschmerzen, mit Berührungsempfindlichkeit (Hyperalgesie) an der Kopfhaut, anamnestisch an reduzierter geteilter Aufmerksamkeit sowie an Durchschlafstörungen bei Verdacht auf reaktive Depression und Anpassungsstörung (Urk. 8/20/1). Eine Arbeitsunfähigkeit stellte Dr. E.___ nicht aus.
3.5 Der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juli 2016 zu Händen des Unfallversicherers (Urk. 8/17) kann entnommen werden, bisher lägen keine psychiatrischen Diagnosen vor und es sei unbekannt, ob die genannten Beschwerden und die im neuropsychologischen Testverfahren dargestellten Befunde teilweise oder ganz Ausdruck einer psychischen Störung seien oder nicht. Auch der behandelnde Psychiater Dr. C.___ äussere sich dazu nicht direkt. Jener habe auffällige Persönlichkeitszüge im Sinne einer hohen Leistungsbereitschaft genannt, welche dem Versicherten die Anpassung an die Einschränkungen erschwerten. Eine psychiatrische Diagnose stelle er nicht. Von den bisher konsultierten Ärzten sei die Frage, ob die Beschwerden auch psychogen sein könnten, aus versicherungsmedizinischer Sicht durchwegs bejaht worden. Detaillierte Angaben zum Psychostatus lägen im Bericht von Dr. C.___ nicht vor. Eine psychogene Grundlage der beklagten Beschwerden könne im Moment nicht ausgeschlossen werden. In dieser Situation scheine es am ehesten angemessen, die bereits angelaufene psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung während sechs Monaten laufen zu lassen und nach Ablauf dieser Zeit von Dr. C.___ einen detaillierten Abklärungs- und Verlaufsbericht zu erbitten. In gleicher Weise könne auch bei der neuropsychologischen Behandlung vorgegangen werden. Hier liege bereits eine sorgfältig dokumentierte Ausgangslage vor. Nach Ablauf von sechs Monaten sollte auch hier ein detaillierter Verlaufsbericht erstellt werden und auf dieser Grundlage dann über die Frage der namhaften Besserung entschieden werden. Gemäss dem bisherigen Verlauf sei es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bald zur vollen Arbeitstätigkeit zurückkehren werde (Urk. 8/17/9-10).
3.6 Im zu Händen der Beschwerdegegnerin ergangenen Bericht von Dr. D.___ vom 29. August 2016 (Urk. 8/22) führte dieser aus, der Beschwerdeführer sei zu 40 % arbeitsfähig. Die Untersuchung ergebe nach wie vor eine ausgeprägte Druckdolenz cervico-occipital beidseits, auch im Bereich der Schultermuskulatur. Die Rotation der HWS nach rechts sei unverändert 30° möglich, nach links 45°. Es liege eine eingeschränkte Inklination bei ca. 3cm vor, die Rotation kombiniert mit Inklination rechts sei 20° eingeschränkt, kombiniert sei die Reklination bei 15° eingeschränkt. Die Reflexe seien mittellebhaft und symmetrisch, es bestünden keine sensomotorischen Ausfälle und keine Störung der Koordination. Der Beschwerdeführer sei psychisch adäquat (Urk. 8/22/2).
3.7 Im zu Händen der Beschwerdegegnerin ergangenen Bericht von Dr. C.___ vom 16. Mai 2017 (Urk. 8/31) hielt dieser fest, psychiatrische Aspekte spielten für die Einschränkung der Leistungsfähigkeit keine namhafte Rolle (Urk. 8/31/4).
3.8 Dr. D.___ hielt im Verlaufsbericht vom 26. Juni 2017 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/34) fest, das Beschwerdebild habe sich qualitativ nicht verändert, quantitativ habe der Beschwerdeführer gewisse Fortschritte gemacht beziehungsweise etwas mehr Belastbarkeit erreicht, jedoch spüre der Beschwerdeführer, wenn er seine Grenzen überschreite, zum Beispiel längeres Laufen oder Lasten Heben oder konzentratives Arbeiten, dann kämen die Beschwerden zurück, dies mit Tinnitus und Nackenschmerzen. Der Bewegungsradius vom Kopf habe sich auch etwas verbessert, der Beschwerdeführer könne nach rechts 40° rotieren, nach links 55°, der KSA betrage 6/16cm, was immer noch verkürzt sei. Es bestünden Druckdolenzen der nuchalen Muskelansätze beidseits sowie der oberen HWS und keine sensomotorischen Ausfälle. Ab dem 1. April 2017 betrage die Arbeitsunfähigkeit 40 % (Urk. 8/34/1). Der Beschwerdeführer könne noch folgende Tätigkeiten ausüben: Büroarbeiten, welche keinen Stress infolge geforderter geteilter Aufmerksamkeit und Termindruck sowie Umgebungslärm auslösten, welche nicht in einem Grossraum-Büro stattfänden und welche nicht auf einen kurzfristig und fix anberaumten Termin hin ausgeführt werden müssten, mit der Möglichkeit von flexibler Gestaltung wegen der schwankenden Leistungsmöglichkeiten. Zudem könne der Beschwerdeführer nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeiten, er benötige einen vollen Arbeitstag als Erholungstag. Alternativ sei eine halbtägige Arbeit möglich, sofern sie immer am selben halben Tag erledigt werden könne. Der Beschwerdeführer könne wegen der unvorteilhaften Sitz-Ergonomie und Stillsteh-Belastung in Zügen/Tram/Bus sowie den unvorhergesehenen Rück-Bewegungen beim Anfahren/Bremsen im ÖV-Nahverkehr eine maximale Arbeitswegdauer von 30 Minuten bestreiten. Die momentanen Beschwerden seien Tinnitus-Pfeiffen beidseitig, Spannungskopfschmerzen, Nackenverspannungen, Konzentrationsschwierigkeiten, schnelle Ermüdbarkeit und Schlafprobleme (Urk. 8/34/2).
3.9 Der für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) tätige Dr. med. G.___, FMH Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2017 fest, gemäss der Aktenlage könne folgendes festgehalten werden: der Beschwerdeführer leide seit dem Auffahrunfall vom 23. Juni 2014 mit HWS-Distorsionstrauma sowie erneutem Auffahrunfall vom 24. April 2016 an einem Tinnitus sowie einem HWS-Syndrom. Diese Diagnosen hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibe die Durchschlafstörung, die reaktive Depression sowie die Anpassungsstörung. Die vorliegenden Arztberichte seien schlüssig, die angeführten medizinischen Fakten seien nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden. Ebenso wie von der Unfallversicherung schon konstatiert worden sei, bestehe kein die Arbeitsfähigkeit längerfristig beeinträchtigender Gesundheitsschaden. Daher werde empfohlen, mit dem Unfallversicherer zu koordinieren. Anbei sei bemerkt, dass die beklagten Beschwerden aufgrund der Bagatelltraumata nicht erklärlich seien, explizit auch der beidseitige Tinnitus, der federführend für die geklagten Beschwerden sein solle. Zwar sei das Auftreten von beidseitigen Ohrgeräuschen nach den Heckanprall-Traumata aus der ORL-fachärztlichen Sicht denkbar, jedoch fehlten ein organstrukturelles Defizit bei normalem beidseitigem Tonaudiogramm (Urk. 8/36/5-6).
3.10 Im zu Händen von Dr. D.___ erstellten Bericht des H.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 6. November 2017 (Urk. 8/50) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an posttraumatischem, chronisch dekompensiertem Tinnitus beidseits, Normakusis rechts, geringgradiger Schallleitungsschwerhörigkeit links (am ehesten im Rahmen einer Tubenventilationsstörung links), einem Zustand nach mehrfacher HWS-Distorsion im Rahmen von Auffahrunfällen im Juni 2014 und April 2016 sowie einem Verdacht auf Anpassungsstörung (Urk. 8/50/1).
Zu den Befunden hielten die Ärzte des H.___ unter anderem fest: Im Tinnitus-Handicap-Inventar habe der Beschwerdeführer einen Scorewert von 66 von maximal möglichen 100 Punkten erzielt, was einem Schweregrad 4 (schwer) im Sinne eines dekompensierten Tinnitus entspreche. Aufgrund seiner Geschichte sei am ehesten von einem posttraumatischen Problem auszugehen. Der Beschwerdeführer sei durch die Tinnitussituation deutlich beeinträchtigt (Urk. 8/50/2).
4.
4.1 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob beim Beschwerdeführer ein versicherungsrelevanter Gesundheitsschaden besteht; dementsprechend kann (noch) kein Entscheid über allfällige Ansprüche auf berufliche Massnahmen beziehungsweise Rentenleistungen ergehen.
4.2
4.2.1 In neurologischer beziehungsweise neuropsychologischer Hinsicht liegt keine begründete und nachvollziehbare Beurteilung der kognitiven Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers vor, respektive ist unklar, ob überhaupt ein invalidenversicherungsrechtlich massgebender Gesundheitsschaden mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Aktenkundig sind lediglich die Berichte der Neuropsychologinnen Dr. phil I.___ (Bericht vom 19. Januar 2016 [Urk. 8/9/177-188]) sowie Dr. phil. J.___ (Verlaufsbericht vom 28. Februar 2017 [Urk. 8/32/6-7]), worin einerseits festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer in den kognitiven Fähigkeiten in neuropsychologischer Hinsicht leicht bis mittelgradig eingeschränkt sei, der Beschwerdeführer jedoch kontinuierlich Verbesserungen zeige. Sodann liegen Berichte von Dr. D.___ auf. Diese überzeugen allerdings nicht: Einerseits werden widersprüchliche Angaben zur Arbeitsunfähigkeit gemacht (80 % arbeitsfähig im Mai 2016 [vgl. E. 3.3], wobei unklar bleibt, ob es sich dabei um einen Verschrieb handelt, wovon zumindest der Beschwerdeführer auszugehen scheint, 40 % arbeitsfähig im August 2016 [E. 3.6], 60 % arbeitsfähig ab April 2017 [E. 3.8]). Andererseits erfolgt keine genaue Bezeichnung der Diagnosen respektive ergibt sich aus den Ausführungen des Neurologen nicht, woraus er seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgeleitet hat und geht aus den Berichten nicht hervor, ob es sich aus neurologischer Sicht um einen Endzustand handelt oder weitere Verbesserungen zu erwarten sind. In neurologischer Hinsicht liegt somit weder eine nachvollziehbare Diagnosestellung und Befundung vor noch sind den Akten schlüssige medizinische Ausführungen zu entnehmen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben würden.
4.2.2 Beim Tinnitus handelt es sich nach der Rechtsprechung abgesehen von wenigen Fällen, denen eine pathologisch-anatomische Veränderung zugrunde liegt, um ein subjektives, nicht objektivierbares Geschehen (dazu eingehend BGE 138 V 248 E. 5.7 ff.). Aufgrund der fachärztlichen otorhinolaryngologischen Abklärung durch Dr. B.___ ist vorliegend in organischer Hinsicht (Bereich Hals, Nasen und Ohren) von unauffälligen Verhältnissen auszugehen. Dr. B.___ sieht die Beschwerden – bei Fehlen organstruktureller Defizite – im neuropsychologischen Bereich (E. 3.1). Die versicherungsrechtliche Prüfung hat dementsprechend nach der für andere organisch nicht objektiv ausgewiesene Beschwerdebilder ergangenen Rechtsprechung zu erfolgen, wobei eine Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 vorzunehmen ist (vgl. E. 1.2). Die vorliegenden medizinischen Berichte erlauben allerdings keine zuverlässige Beurteilung des Tinnitus und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nach Massgabe der relevanten Indikatoren gemäss geänderter Rechtsprechung.
4.2.3 Hinzu kommt, dass in psychiatrischer Hinsicht der Kreisarzt der Suva eine psychogene Grundlage der geklagten Beschwerden nicht ausschliessen konnte. Zwar nannte auch der behandelnde Psychiater Dr. C.___ keine Diagnosen psychiatrischer Art. Ein schlüssiger psychiatrischer Befund wurde bislang jedoch noch nicht erhoben, weshalb angesichts der ohnehin zu tätigenden weiteren Abklärungen auch die medizinischen Akten in psychiatrischer Hinsicht ergänzungsbedürftig erscheinen.
4.3 Nach dem Gesagten ist eine abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die aktuelle Aktenlage aus den obgenannten Gründen nicht möglich. Es bleibt unklar, ob dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Business Development Manager weiterhin zumutbar ist. Vielmehr bedarf es weiterer medizinischer – insbesondere neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer – Abklärungen zur Frage, ob und inwiefern sich aus dem HWS-Syndrom beziehungsweise bei objektiver Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 wegen des Tinnitus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebVSVGer) auf Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Frank Goecke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann