Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00036


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 12. Juni 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Procap Schweiz

Rechtsanwältin Nadja D'Amico

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1986 geborene X.___, ausgebildete Verkäuferin (Urk. 11/1), war zuletzt von März bis August 2012 als Call-Center-Agentin bei Y.___ tätig (vgl. Urk. 11/12, Urk. 11/16/5). Am 19. September 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und erteilte am 29. Juli 2013 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 11/20). Die am 18. November 2013 gewährte Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 11/30) wurde am 18. Februar 2014 aufgehoben (Urk. 11/35). Nachdem die Versicherte am 14. Juli 2015 erneut Integrationsmassnahmen beantragt hatte (Urk. 11/52), teilte die IV-Stelle der Versicherten am 29. Oktober 2015 mit, dass derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/57). Die IV-Stelle liess die Versicherte sodann polydisziplinär begutachten (Expertise vom 6. April 2017; Urk. 11/84). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/87, Urk. 11/92, Urk. 11/93, Urk. 11/101) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. November 2017 (Urk. 11/113 = Urk. 2) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 9. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. November 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt Leistungen zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Am 19. Februar 2018 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit derselben Verfügung wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

    

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 24. November 2017 (Urk. 2) damit, dass die beruflichen Massnahmen aufgrund privater Schwierigkeiten hätten abgebrochen werden müssen und sich die Beschwerdeführerin danach entschieden habe, nicht erneut berufliche Massnahmen durchführen zu wollen (S. 1). Aus den eingeholten medizinischen Unterlagen und der durchgeführten medizinischen Abklärung werde geschlossen, dass bei der Beschwerdeführerin keine gesundheitliche Einschränkung vorliege, die von der Invalidenversicherung versichert sei (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), zusammenfassend sei die angefochtene Ablehnung sämtlicher Leistungen der Invalidenversicherung unhaltbar. Es liege ein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, welcher einen Leistungsanspruch begründe. Erstens seien berufliche Massnahmen im Rahmen der verbleibenden Arbeitsfähigkeit (Umschulung, Belastungs- und Aufbautraining) und zweitens - nach deren Abschluss - Rentenleistungen zu prüfen
(S. 9 f. Ziff. 7). Es bestünden konkrete und differenzierte Einwände des behandelnden Facharztes, welche die Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung des Gutachters erhärteten (S. 7 Ziff. 4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen sowie ein Rentenanspruch.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, führte mit Bericht vom 14. November 2012 (Urk. 11/9) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit September 2012 (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradig (ICD-10 F33.1), und eine Bulimie (ICD-10 F50.2). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Angestellte Verkauf sei die Beschwerde-führerin mindestens vom 5. September bis mindestens 15. Dezember 2012 arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Zurzeit sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig (Ziff. 1.7).

3.2    Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 (Urk. 11/18) führte Dr. med. A.___, praktische Ärztin, aus, sie bestätige, dass bereits 2008 und 2011 eine medikamentöse antidepressive Therapie über jeweils einige Monate notwendig gewesen sei.

3.3    Vom 19. August bis 17. November 2013 wurde ein Belastbarkeitstraining bei der B.___, durchgeführt. Im Schlussbericht vom 11. November 2013 (Urk. 11/27) wurde festgehalten, die Steigerung der Arbeitsstunden sei gut möglich gewesen. Es werde im weiteren Verlauf vorgeschlagen, diese Steigerung, sowie auch die Förderung der Stabilität und Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Aufbautrainings beizubehalten (S. 4).

3.4    Vom 18. November 2013 bis 28. Januar 2014 absolvierte die Beschwerdeführerin ein Aufbautraining. Im Schlussbericht vom 19. Februar 2014 (Urk. 11/37) wurde festgehalten, als Folge diverser Krankheitsabsenzen habe die Arbeitsintegration unterbrochen werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe während der Massnahme einiges erreicht, so sei es ihr gelungen, eine eigene Wohnung zu finden. Die Unterstützung in ihrer Situation scheine ihr gut zu tun, sie habe einen ersten Schritt auf dem Weg in Richtung Arbeitsmarkt erreicht (S. 3 Ziff. 4). Bei gesundheitlicher Stabilität könne die berufliche Integration wieder aufgenommen werden (S. 3 Ziff. 5).

3.5     Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Infektiologie, führte mit Bericht vom 12. März 2014 (Urk. 11/38) aus, sie habe die Beschwerdeführerin von Juli 2013 bis Februar 2014 behandelt (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hypothyreose bei Hashimoto Thyreoiditis und eine Adipositas (Ziff. 1.1). Aufgrund der Hypothyreose bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.7). An sich sei die Prognose gut bei konstanter Einnahme von Schilddrüsenhormonen (Ziff. 1.4).

3.6    Dr. Z.___ nannte mit Bericht vom 21. Juli 2014 (Urk. 11/42/1-3) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und als Differentialdiagnose (DD) eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2). Er führte aus, aktuell sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig. Die psychische Situation erlaube aktuell keine geregelte Arbeitstätigkeit (S. 1). Der Gesundheitsschaden könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Es werde auf eine halbstationäre/tagesklinische Behandlung gedrängt, zu der die Versicherte angemeldet sei (S. 2), die sie in der Folge jedoch nicht absolvierte (Urk. 11/44).

3.7     Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und praktischer Arzt, E.___, führte mit Bericht vom 16. April 2015 (Urk. 11/51) aus, die Beschwerdeführerin werde seit Dezember 2014 von ihm behandelt (S. 1), und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 4):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, unsicheren und abhängigen Zügen (ICD-10 F61)

- aktenanamnestisch Bulimie (ICD-10 F50.2)

- rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), aktenanamnestisch mittelgradige depressive Episode im 2012

- Hypothyreose, substituiert

    Es bestünden krankheitsbedingte Schwierigkeiten bei der eigenen Ressourcenverwaltung, unter anderem bedingt durch unzureichende soziale Kompetenzen mit der Tendenz zum Überengagement, Übernahme von mehr und mehr Aufga-ben, Konfliktvermeidung, mangelnder Abgrenzungsfähigkeit und Überanpassung. Aufgrund der zugrundeliegenden Emotionsregulationsstörung sei von einer leicht- bis mittelgradig eingeschränkten Belastbarkeit auszugehen, welche sich angesichts der persönlichkeitsimmanenten hohen Leistungsansprüche und ausgeprägten Selbstwertproblematik sehr ungünstig auswirke und mittelfristig zu Überforderung führe. Es sei davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin aufgrund der Notwendigkeit der regelmässigen Kundenkontakte eher ungünstig sei. Eher geeignet erschienen Anstellungen mit gut strukturiertem Aufgabenbereich, ohne Personalverantwortung. ohne Schichtdienst, mit regelmässigen Pausenmöglichkeiten, beispielsweise im Bürobereich. Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt würde zu Beginn eine engmaschige Betreuung durch einen qualifizierten Arbeitscoach sein, vor allem hinsichtlich der Arbeitszeiteinteilung und Arbeitsorganisation. Grundsätzlich werde davon ausgegangen, dass nach einer Einarbeitungsphase mit reduzierter Leistungsfähigkeit nach zirka sechs Monaten eine Arbeitsfähigkeit um 50-60 % in einer adaptierten Tätigkeit in der freien Wirtschaft durchaus erreichbar wäre (S. 5).

3.8    Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und praktischer Arzt, führte mit Bericht vom 27. April 2016 (Urk. 11/61) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Oktober 2015, und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Adipositas Grad II

- Depression

- Verdacht auf Agoraphobie (ICD-10 F40)

    Für die Adipositas sei die Prognose gut. Nach der Magenbypass-Operation (im Januar 2016; vgl. Urk. 11/63/1) habe bisher eine gute Gewichtsabnahme stattge-funden (BMI: 33; Ziff. 1.4). Offensichtlich bestünden keine Einschränkungen für die bisherige Tätigkeit, für Details sei der Psychiater/Psychologe zu kontaktieren (Ziff. 1.7). Ab ungefähr Sommer 2016 könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50-100 % gerechnet werden (Ziff. 1.9).

3.9    Die Fachpersonen der E.___ nannten mit Bericht vom 15. Juli 2016 (Urk. 11/63) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und abhängigen Zügen (ICD-10 F61)

- rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), aktenanamnestisch mittelgradige depressive Episode im 2012

- aktenanamnestisch Bulimie (ICD-10 F50.2)

- Hypothyreose

- Status nach Magenbypass-Operation am 24. Januar 2016 (Ziel Gewichts-reduktion)

    Die Fachleute erachteten als geeignet Anstellungen mit gut strukturiertem Aufgabenbereich, ohne Personalverantwortung, ohne Schichtdienst, mit regelmässigen Pausenmöglichkeiten, beispielsweise im Bürobereich. Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt würde zu Beginn eine engmaschige Betreuung durch einen qualifizierten Arbeitscoach sein, vor allem hinsichtlich der Arbeitszeiteinteilung und Arbeitsorganisation. Grundsätzlich werde davon ausgegangen, dass nach einer Einarbeitungsphase mit reduzierter Leistungsfähigkeit nach zirka sechs Monaten eine Arbeitsfähigkeit um 50-60 % in einer adaptierten Tätigkeit in der freien Wirtschaft durchaus erreichbar sein würde. Die Beschwerdeführerin zeige sich verstärkt motiviert für den beruflichen Wiedereinstieg (S. 3 Ziff. 1.7/1.8).

3.10    Die Gutachter der Medas G.___ erstatteten am 6. April 2017 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/84/1-21). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Versicherten
(S. 10 ff.), die von ihnen erhobenen Befunde (S. 15 f.), eine rheumatologische (S. 17; Urk. 11/84/51-58) und psychiatrische (S. 17; Urk. 11/84/26-42) Untersuchung sowie eine Intelligenzabklärung (Urk. 11/84/45-48). Sie nannten folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 4.1):

- leichte intellektuelle Beeinträchtigung (ICD-10 F70), bei

- errechnetem Gesamt-IQ von 69

- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

    Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten sie folgende, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen (S. 19 Ziff. 4.2):

- Adipositas «simplex» (165 cm/82 kg, Body Mass Index 30.1)

- thorakolumbales Schmerzsyndrom, rechtsbetont

- primäre Autoimmunhypothyreose vom Typ Hashimoto, Erstdiagnose August 2009

    Für die zuletzt (Mai 2015) im Angestelltenverhältnis ausgeübte Tätigkeit als Kleiderverkäuferin werde die Arbeitsfähigkeit auf 0 % der Norm geschätzt, wobei einzig die psychiatrischen Gründe limitierend wirkten (S. 20 Ziff. 5.1). Für angepasste Verweistätigkeiten ohne Eigenverantwortung, ohne Lerndruck und Anspruch auf eigenes logisches Denken, ohne Zeitdruck und ohne mathematische Inhalte respektive Anforderungen betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % der Norm bei 100%iger Anwesenheit, wobei erneut die psychiatrischen Befunde die Grenzen setzten (es handle sich hierbei um eine grobe Schätzung, zur korrekteren Beurteilung würde eine objektive Messung an einem konkreten Arbeitsplatz nötig sein; S. 20 Ziff. 5.2).

    Als mögliche berufliche Massnahmen erwähnten die Gutachter die Mithilfe bei der Suche nach einer adaptierten Stelle bei Motivation der Versicherten (S. 20 Ziff. 5.3). Zum Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, psychiatrischerseits vermutlich seit Beginn der Ausbildung 2004 (S. 20 Ziff. 5.4).

    Der psychiatrische Gutachter führte im Teilgutachten (Urk. 11/84/26-42) aus, die Berichte zusammenfassend könne festgehalten werden, dass sicher eine depressive Episode festzustellen sei. Eine rezidivierende Depression sei möglich, erscheine jedoch nicht ausreichend belegt, da Hinweise auf längere Rezidivphasen fehlten. Es könne sein, dass 2012 eine mittelgradige Episode vorgelegen habe, ab Frühjahr 2015 werde nur noch eine leichte Episode schlüssig begründet angegeben. Eine Bulimie sei rückblickend nachvollziehbar, aber bereits ab 2014 nicht mehr als aktiv genannt. Eine Persönlichkeitsstörung erscheine möglich, sei jedoch nicht ausreichend anhand der von den Diagnosesystemen ICD-10 oder DSM IV/5 begründet worden. Es sei nochmals auf die auffälligen Verhaltensmuster der Explorandin hingewiesen, die von sozialer Inkompetenz, Unsicherheit und Neigung zur Überforderung zeugten. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung sei weiterhin eine leichte depressive Episode bei der Explorandin festzustellen. Aufgrund fehlender Hinweise auf relevante Remissionsphasen entscheide er sich für die nicht rezidivierende Variante ICD-10 F32.0. Diese Diagnose habe für sich noch einen kleinen Miteinfluss auf die Arbeitsfähigkeit, stehe dabei jedoch nicht im Vordergrund. Die Bulimie sei weiterhin als remittiert zu betrachten. Folge man dem Interview der Explorandin zum SKJD II, dann liege der Verdacht auf mehrere Persönlichkeitsstörungen nahe. Es würde dann aber tatsächlich eher von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung auszugehen sein. Die Messung des IQ der Explorandin durch lic. phil. H.___ ergebe einen IQ-Wert von 69. Damit seien die Kriterien gesamthaft für die intellektuelle Beeinträchtigung nach DSM 5 aber auch für die leichte Intelligenzminderung nach ICD-10 erfüllt. Diese Diagnose sei hauptsächlich die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einschränkend. Warum diese Diagnose bisher nicht gestellt worden sei, erschliesse sich nicht aus den vorliegenden Unterlagen. Dr. D.___ könnte bereits in diese Richtung gedacht haben, da er eine ADHS-Abklärung durchgeführt habe. Aber spätestens hier wäre eine IQ-Testung sinnvoll gewesen (S. 15). Da die Persönlichkeitsauffälligkeiten fast gänzlich der intellektuellen Beeinträchtigung zuzuordnen seien, werde keine Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt, es würden aber akzentuierte Persönlichkeitszüge angeführt, die jedoch keinen direkten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 16).

    Zur Prognose sei festzuhalten, dass eine Verbesserung des IQ unwahrscheinlich sei, was dennoch gewisse beschränkte Förderungsmöglichkeiten nicht ausschliesse (S. 16).

    Bei 100%iger Anwesenheit bestehe eine 50%ige Leistungsfähigkeit, sofern garantiert sei, dass die Beschwerdeführerin Aufgaben nachgehen könne, die sie nicht eigenverantwortlich erledigen müsse, die kein aufbauendes Lernen und logisches Denken beinhalteten, sondern reine Routineinhalte. Auch müsse es möglich sein, die aufgetragene Arbeit in unterdurchschnittlichem Arbeitstempo erledigen zu können. Aufgaben mit mathematischen Inhalten/Anforderungen sollten völlig vermieden werden. Die Vorstellung der Beschwerdeführerin für eine Arbeit als Rezeptionistin oder Telefonistin entspreche diesen Vorgaben recht gut, sofern es sich nicht um ein Hotel oder eine Zentrale handelte, bei der unter Zeitdruck und ohne längere Pausen mehrere Aufgaben gleichzeitig gelöst werden müssten (S. 17 Ziff. 5.2).

    Über die Intelligenzabklärung (Urk. 11/84/45-48) wurde zusammenfassend berichtet, die Beschwerdeführerin weise grosse intellektuelle Grenzen auf, welche ihre schulischen und AusbildungsProbleme durchaus erklärten. Insbesondere in den wahrnehmungsgebundenen-logischen (mathematischen) Bereichen zeige sie eindeutige Schwächen. Innerhalb ihres Profils liege ihre Stärke in der Verarbeitungsgeschwindigkeit. Daher seien Aufgaben, die kein aufbauendes Lernen und logisches Denken voraussetzten, sondern Routinearbeiten, bei der sie mittels Arbeit auf Tempo kompensieren könne, empfehlenswert. Jedoch sei zu beachten, dass auch das Arbeitstempo ausserhalb des Durchschnittsbereiches liege (S. 3 f.).

    Der rheumatologische Gutachter führte im Teilgutachten (Urk. 11/84/51-58) aus, anlässlich der eingehenden Befragung im Rahmen der Untersuchung habe die Versicherte ihre Beschwerden seitens des Bewegungsapparates nur unklar und ungenau schildern können und es sei nicht zum Ausdruck gekommen, wie sich diese Beschwerden im Alltag verhielten und wie sie sich behindernd auswirkten. In der klinischen Untersuchung habe die adipöse Versicherte eine Haltungsinsuffizienz mit muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung gezeigt, eine lumbal akzentuierte Lordose sowie eine Irritation über der mittleren/unteren Brustwirbelsäule und im Bereich des Ligamentum iliolumbale rechts. Die Funktion des gesamten Achsenorgans wie auch der peripheren Gelenke sei altersentsprechend normal vorgefunden worden. Es hätten sich keine Verdachtsmomente hinsichtlich einer radikulären Reiz- und/oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik wie auch nicht für eine Segmentinstabilität gefunden. Aufgrund der Anamnese, des klinischen Befundes und der Bildgebung erscheine eine Erkrankung aus dem entzündlich-rheumatischen Formenkreis ausgeschlossen. Insgesamt seien die angegebenen Beschwerden am Bewegungsapparat gering, es seien kaum Behinderungen angegeben worden und die Befunde seien bezüglich Funktion von Wirbelsäule und Stamm altersentsprechend unauffällig (S. 6 f.).

3.11    Med. pract. I.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 11. April 2017 (Urk. 11/85/7-8) aus, das Gutachten sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestellt werden könne (S. 7). Aus arbeitsmedizinischer Sicht erscheine das Prüfen von beruflichen Massnahmen sinnvoll. Die im Gutachten genannten Diagnosen schränkten die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei der Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt ein (S. 8).

3.12    Dr. D.___ führte mit Stellungnahme vom 4. Juli 2017 (Urk. 11/100) aus, das psychiatrische Teilgutachten im Rahmen der Medas-Begutachtung sei fachlich mangelhaft in Bezug auf die diagnostische Zuordnung. Die nicht vorgenommene Beschwerdevalidierung beziehungsweise unzureichende Konsistenzprüfung spreche allerdings alleine für die fachlichen Mängel im Gutachten und nicht für die fehlenden krankheitsbedingten Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin. Bei den zumindest in Frage kommenden neuropsychologischen Beeinträchtigungen würde eine umfassende und valide Abklärung unabdingbar sein. Der psychiatrische Gutachter bestätige durchaus mittelgradige anhaltende Einschränkungen in verschiedensten Lebensbereichen (insbesondere bei sozialen Interaktionen, Beziehungen, Unreife etc.), was durchaus der Beurteilung der Behandler entspreche. Auch würden in der vom Gutachter durchgeführten SKID-II Untersuchung auffällige Werte bei verschiedenen Persönlichkeitsdimensionen, durchaus vereinbar mit einer manifesten Persönlichkeitsstörung, erreicht. Es sei insgesamt unklar, warum die Diagnose der Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werde, obwohl die Kriterien nach ICD-10 klar erfüllt gewesen seien (S. 5 Ziff. 4).

    Inwieweit bei der Beschwerdeführerin kognitive Einschränkungen (am ehesten Teilleistungsschwächen) bestünden, sollte noch im Rahmen einer lege artis durch-geführten neuropsychologischen Testung abgeklärt werden. Unter Berücksichtigung des gesamten Lebenslaufs der Beschwerdeführerin werde vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen, welche zu mindestens mittelschweren Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit führe. Die ungünstigen psychosozialen Auswirkungen seien hier sekundär und als Folge der Persönlichkeitsstörung zu sehen. Im Sinne der umfassenden Abklärungspflicht der Invalidenversicherung werde darum gebeten, die Beschwerdeführerin erneut psychiatrisch/neuropsychologisch abzuklären (S. 8).

3.13    Am 6. September 2017 nahm der Medas-Gutachter pract. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung zu derjenigen von Dr. D.___ vom 4. Juli 2017 (Urk. 11/107/2-4) und führte im Wesentlichen aus, dass unklar bleibe, was Dr. D.___ von einer neuropsychologischen Testung erwarte. Je nach Auftrag würden in einer solchen Testung diverse Leistungs-fähigkeiten der Explorandinnen geprüft. Die Intelligenz könne dabei ein Teil sein. Aber diese sei damals untersucht worden mit einem aktuell anerkannten IQ-Test (S. 3). Ein IQ-Wert, der erst im Erwachsenenalter lege artis festgestellt worden sei, habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Kindesalter vorgelegen; mit leichten Schwankungen. Dass eine intellektuelle Beeinträchtigung bei der Beschwerdeführerin nie diskutiert und als Diagnose angeführt worden sei, mache das Ergebnis nicht weniger aussagekräftig (S. 4).

3.14    Med. pract. I.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 (Urk. 11/111/3) aus, bei der Stellungnahme von Dr. D.___ handle es sich letztlich um eine andere Einschätzung/Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalts. Eine eigene Einschätzung der Arbeitsfähig-keit/funktionellen Leistungsfähigkeit durch Dr. D.___ erfolge in seinem Bericht nicht.

3.15    Am 2. November 2017 nahm Dr. D.___ erneut Stellung (Urk. 11/109).

4.

4.1    Das Medas-Gutachten (vorstehend E. 3.10) beruht auf allseitigen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden wurden umfassend abgeklärt; die Akten fanden Berücksichtigung und die Schlussfolgerungen der Experten wurden schlüssig begründet. Insbesondere begründete der psychiatrische Gutachter die genannten Diagnosen ausführlich und legte sorgfältig dar, weshalb er abweichend zum behandelnden Psychiater Dr. D.___ keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziere. Die Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vgl. vorstehend E. 1.3) sind erfüllt. Zudem wurde mit der Medas-Begutachtung erstmals eine Gesamterhebung und -beurteilung sämtlicher Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin vorgenommen, was den Beweiswert des Gutachtens deutlich erhöht. Aus diesen Gründen kann grundsätzlich auf das Gutachten abgestellt werden. Dies empfahl auch RAD-Arzt med. pract. I.___ (vorstehend E. 3.11). Die Beschwerdegegnerin stellte hingegen nicht auf das Gutachten ab, sondern ging davon aus, dass keine gesundheitliche Einschränkung vorliege, die von der Invalidenversicherung versichert sei (vgl. vorstehend E. 2.1).

4.2    Die Gutachter nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte intellektuelle Beeinträchtigung (ICD-10 F70), bei errechnetem Gesamt-IQ von 69, sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Sie gingen davon aus, dass für die zuletzt (Mai 2015) im Angestelltenverhältnis ausgeübte Tätigkeit als Kleiderverkäuferin keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, wobei einzig die psychiatrischen Gründe limitierend wirkten. Für angepasste Verweistätigkeiten ohne Eigenverantwortung, ohne Lerndruck und Anspruch auf eigenes logisches Denken, ohne Zeitdruck und ohne mathematische Inhalte respektive Anforderungen gingen sie von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % der Norm bei 100%iger Anwesenheit aus, wobei erneut die psychiatrischen Befunde die Grenzen setzten (vorstehend E. 3.10).

4.3     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

4.4    Was die im Medas-Gutachten diagnostizierte leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) anbelangt, sind gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argu-ment der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen syste-matisierte Indikatoren beachtlich, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspo-tentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifizert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).

    Hinsichtlich der diagnostizierten leichten depressiven Episode kann demnach vorliegend auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens verzichtet werden, zumal die Gutachter der leichten depressiven Episode in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit keine primäre Bedeutung zumassen. Sie begründeten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorrangig mit der diagnostizierten leichten intellektuellen Beeinträchtigung (vgl. vorstehend E. 3.10).

4.5    Was die leichte intellektuelle Beeinträchtigung betrifft, kann sich eine Intelligenzminderung grundsätzlich invalidisierend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 8C_108/2014 vom 24. September 2014 E. 2.2). Eine auf geringe Intelligenz zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit gilt in der Regel erst als gesundheitlich verursacht, wenn die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert ist, der IQ mithin weniger als 70 beträgt, wohingegen nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG eine Intelligenz im unteren Normalbereich, also bei einem IQ zwischen 70 und 84, zu betrachten ist. Dass eine Intelligenzschwäche gesundheitlich bedingt ist und mithin Krankheitswert aufweist, besagt allein indessen noch nicht, dass auch das Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Ausmass beeinträchtigt wäre. Wie bei jeder anderen auf den Gesundheitszustand zurückzuführenden Verminderung der Arbeitsfähigkeit auch stellt sich zusätzlich die Frage, inwiefern sich ein allfälliger Intelligenzmangel konkret auf die zumutbarerweise mögliche Leistungserbringung auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 16. März 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Hierzu ergab die Intelligenzabklärung durch die Fachpsychologin, dass die Beschwerdeführerin grosse intellektuelle Grenzen aufweise, welche ihre schulischen und Ausbildungsprobleme durchaus erklärten. Insbesondere in den wahrnehmungsgebundenen-logischen (mathematischen) Bereichen zeige sie eindeutige Schwächen. Innerhalb ihres Profils liege ihre Stärke in der Verarbeitungsge-schwindigkeit. Daher seien Aufgaben, die kein aufbauendes Lernen und logisches Denken voraussetzten, sondern Routinearbeiten, bei der sie mittels Arbeit auf Tempo kompensieren könne, empfehlenswert. Jedoch sei zu beachten, dass auch das Arbeitstempo ausserhalb des Durchschnittsbereiches liege (vorstehend E. 3.10). Die Intelligenzabklärung basiert auf dem Wechsler Adult Intelligence Scale (WAIS-IV)-Test, bei welchem das Sprachverständnis, das wahrnehmungsgebundene logische Denken, das Arbeitsgedächtnis sowie die Verarbeitungsge-schwindigkeit getestet wurde und einen Gesamt-IQ von 69 ergab (Urk. 11/84/46). Eine neuropsychologische Abklärung drängt sich vorliegend aufgrund der nach-vollziehbaren Stellungnahme des psychiatrischen Medas-Gutachters nicht auf (vgl. vorstehend E. 3.13).

    Zudem leitete die Beschwerdegegnerin aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin über berufliche Zwischenzeugnisse verfüge und über ein Jahr lang Filial-leiterin eines Kleidergeschäfts gewesen sei, zu Unrecht ab, dass die intellektuelle Beeinträchtigung mit dem IQ von 69 nicht nachvollziehbar sei (vgl. Urk. 11/85/8-10 S. 3). Der Medas-Gutachter führte hierzu überzeugend aus, dass eine jahrelange Verkäuferinnenzeit noch kein Beleg gegen eine intellektuelle Beeinträchtigung sei, sondern ein Hinweis darauf, dass mit bestimmtem Aufwand eine gewisse Leistungsfähigkeit erreicht werden könne, was aber – wie hier - früher oder später zu einer starken Dekompensation wegen chronischer Überforderung führen werde (Urk. 11/107 S. 4). Die Beurteilung des Medas-Gutachters überzeugt umso mehr, als aus dem IK-Auszug (Urk. 11/71) hervorgeht, dass die Beschwer-deführerin im Berufsleben nie, auch nicht vor ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung, richtig Fuss fassen konnte. So erzielte die Beschwerdeführerin selbst während ihrer Tätigkeit als Filialleiterin im Jahr 2007 ein Jahreseinkommen von nur Fr. 39'354, mithin Fr. 3'279.50 pro Monat, und verdiente in den Folge-jahren noch erheblich weniger. Laut Zeugnis vom 15. August 2010 gelang es der Beschwerdeführerin trotz der guten Sprachkenntnisse infolge der im Übrigen ungenügenden schulischen Leistungen auch nicht, das Bürofachdiplom zu erlangen (Urk. 11/16/9).

4.6    Wie erwähnt, kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten (vgl. BGE 125 V 351) aus-zeichnen. Was die Befunde angeht, ist etwa an Störungsbilder wie Schizophrenie, Zwangs-, Ess- und Panikstörungen zu denken, die sich aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen lassen (BGE 139 V 547 E. 7.1.4 S. 562). Hier zeigt sich die Beweisproblematik, wenn überhaupt, vor allem bezüglich der funktionellen Auswirkungen. Daher hat auch bei jenen Störungen eine vertiefende Prüfung hinsichtlich des funktionellen Schweregrades und insbesondere der Konsistenz zu erfolgen, wenn Hinweise auf Inkonsistenzen, auf Aggravation oder Simulation bestehen (E. 7.1).

    Vorliegend wurde bei der Beschwerdeführerin anhand eines standardisierten Tests ein IQ von 69 und eine leichte intellektuelle Beeinträchtigung (ICD-10 F70) diag-nostiziert. Dieser Befund lässt sich bezüglich seiner Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen. Da keine Hinweise auf Inkonsistenzen, Aggravation oder Simulation vorliegen, ist ein strukturiertes Beweisverfahren nicht notwendig.

4.7    Soweit der behandelnde Psychiater Dr. D.___ abweichend zur Beurteilung des psychiatrischen Medas-Gutachters eine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, kann die genaue Diagnose offenbleiben, da Dr. D.___ ebenfalls zur Einschätzung gelangte, dass die Beschwerdeführerin - nach einer Einarbeitungsphase - in einer angepassten Tätigkeit 50-60 % arbeitsfähig sein werde (vorstehend E. 3.9).

4.8    Zusammenfassend steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist und in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Zum Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass diese psychiatrischerseits vermutlich seit Beginn der Ausbildung im Jahr 2004 bestehe (vorstehend E. 3.10).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin hat, da sie einen invalidenversicherungsrelevanten Gesundheitsschaden verneinte, keine Invaliditätsbemessung vorgenommen. Nachdem nun jedoch feststeht, dass ein solcher besteht, die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist und in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht (vorstehend E. 4.8), hat die Beschwerdegegnerin die Invaliditätsbemessung nachzuholen.

    Bei der Bemessung des Valideneinkommens wird sich die Frage stellen, ob die Beschwerdeführerin als Frühinvalide gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV zu qualifizieren sei, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass gemäss Rz 3035 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, Stand 1. Januar 2018) darunter auch Versicherte fallen können, welche zwar eine Berufsausbildung abschliessen konnten, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid gewesen sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung.

5.2    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung des Grundsatzes Eingliederung vor Rente allenfalls nach Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen - über den Rentenanspruch neu verfüge.

5.3    Was die beruflichen Eingliederungsmassnahmen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nebst den Medas-Gutachtern auch der behandelnde Psychiater Dr. D.___ sowie der RAD-Arzt med. pract. I.___ die Prüfung von beruflichen Massnahmen als sinnvoll erachtet haben (vorstehend E. 3.9, E. 3.10, E. 3.11). Die Beschwerdegegnerin ist deshalb gehalten, berufliche Eingliederungsmassnahmen eingehend zu prüfen und gegebenenfalls durchzuführen.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Mit Honorarnote vom 8. März 2018 (Urk. 14) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von total 8.80 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 185.-- sowie Barauslagen von Fr. 89.90 (Fr. 76.30 + Fr. 13.60); insgesamt Fr. 1’850.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) als angemessen, weshalb Rechtsanwältin Nadja D'Amico, Procap Schweiz, Olten, mit Fr. 1'850.20 durch die Beschwerdegegnerin zu entschädigen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. November 2017 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Nadja D'Amico, Procap Schweiz, Olten, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'850.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Procap Schweiz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKeller