Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00039
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 30. Oktober 2019
in Sachen
X.___, geb. 1991
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Beiständin Y.___
diese vertreten durch Rechtsanwalt Markus Imholz
Schründlerweg 1, 8352 Elsau
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die unter Beistandschaft (Urk. 3) stehende X.___, geboren 1991, leidet seit ihrer Geburt unter einem Down-Syndrom (Urk. 11/156/5-7) beziehungsweise einer Trisomie 21, sowie unter einer Polyglobulie, einer Hypoglykämie (Urk. 1/47/26-27 Ziff. 3), einer zerebralen Bewegungsstörung und einer psychomotorischen Retardierung (Urk. 11/47/9). Die Invalidenversicherung sprach ihr wegen der Geburtsgebrechen Ziff. 331, 387, 390, 397 und 498 gemäss der Liste im Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) medizinische (Urk. 11/159) und pädagogisch-therapeutische Massnahmen, verschiedene Hilfsmittel, Pflegebeiträge zur Betreuung hilfloser Minderjähriger, Hauspflegebeiträge sowie eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit (Urk. 11/155, Urk. 11/178 und Urk. 11/176) zu und gewährte Beiträge an die Sonderschulung (Urk. 11/138).
Nach Erreichen der Volljährigkeit sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 26. März 2009 (Urk. 11/172, Urk. 11/169), bei einem Invaliditätsgrad von 100 %, für die Zeit ab 1. Mai 2009, eine ganze Rente zu. Am 10. August 2009 trat die Versicherte in ein Heim ein (Urk. 11/180).
1.2 Am 22. September 2016 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Kostengutsprache für eine Erstversorgung mit einem Rollator (Urk. 11/209), worauf die
IV-Stelle am 25. Oktober 2016 (Urk. 11/210) bei der Z.___ einer fachtechnische Beurteilung des Kostengutsprachegesuchs einholte (fachtechnische Beurteilung vom 28. November 2016, Urk. 11/211). Nach Erlass des Vorbescheids vom 22. Dezember 2016 (Urk. 11/217) erhob die Versicherte am 15. Februar 2017 dagegen Einwände (Urk. 11/221), worauf die IV-Stelle bei der Z.___ eine weitere fachtechnische Beurteilung einholte, die am 29. Mai 2017 abgegeben wurde (Urk. 11/255), und mit neuem Vorbescheid vom 2. November 2017 (Urk. 11/231) der Versicherten eine Abweisung des Kostengutsprachegesuchs für einen Rollator in Aussicht stellte, worauf die Versicherte am 10. November 2017 (Urk. 11/233) dagegen Einwände erhob. Gestützt auf die fachtechnische Beurteilung der Z.___ vom 29. Mai 2017 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 (Urk. 11/237 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Abgabe des beantragten Rollators als ein Hilfsmittel.
2. Gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. Januar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihrem Leistungsbegehren um Finanzierung des Rollators «Spezial Ormesa Grillo Posterior» im Betrag von Fr. 4'485.25 zu entsprechen (S. 1).
Mit Beschwerdeantworten vom 3. April 2018 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdegegnerin am 27. August 2018 Kenntnis gegeben (Urk. 15).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben versicherte Personen im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, welche sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung benötigen. Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspielige Geräte brauchen, haben im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Ziel ist es, die Autonomie der invaliden Person zu fördern, indem sie auf Grund dieser Hilfsmittel die alltäglichen Lebensverrichtungen wie Körperpflege etc. selbständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen kann, etwa in Form der Ausübung einer medizinisch angezeigten und somit schützenswerten sportlichen Betätigung (ZAK 1985 S. 171 E. 2b), des Zugangs zur Um- und Aussenwelt oder der Benützung von speziellen Kommunikationsgeräten (Urteil des Bundesgerichts I 768/02 vom 28. Juli 2003 E. 3.1; BGE 102 V 51).
1.2 In Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat der Bundesrat dem Eidgenössischen Departement des Innern die Aufgabe übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Gemäss Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) besteht im Rahmen der im Anhang angeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Die im HVI-Anhang enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (Art. 21 IVG; vgl. Art. 2 Abs. 1 HVI; BGE 131 V 9
E. 3.4.2; BGE 140 V 538 E. 4.1).
1.3 Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich Ziff. 9 HVI-Anhang (Rollstühle). Mit Gehhilfen befasst sich Ziff. 12 HVI-Anhang.
1.4 Gemäss Art. 21quater Abs. 1 IVG stehen dem Bundesrat für die Abgabe von ganz oder teilweise durch die Versicherung finanzierten Hilfsmitteln und für damit zusammenhängende Dienstleistungen als Instrumente die Festsetzung von Pauschalbeträgen (lit. a), die Aushandlung von Tarifverträgen mit Leistungserbringern wie Abgabestellen, Herstellern, Grossisten oder Detailhändlern (lit. b), die Festsetzung von Höchstbeträgen für die Kostenübernahme (lit. c) und das Vergabeverfahren (nach dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen; lit. d) zur Verfügung.
1.5 Gemäss Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung und die versicherte Person hat die durch eine andere Ausführung bedingte zusätzlichen Kosten selbst zu tragen (Satz 1). Wenn in der Liste in HVI-Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente der Preisfestsetzung, welche gemäss Art. 21quater IVG vorgesehen sind, genannt werden, so werden die effektiven Kosten des Hilfsmittels vergütet
(Satz 2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für das beantragte Hilfsmittel Rollator nicht erfülle, da sie den Rollator nicht selbständig bedienen könne. Beim beantragten Rollator handle es sich zudem um ein Behandlungsgerät zur Förderung des selbständigen Gehens sowie zum Aufbau des Muskel- und Gehapparates, worauf bei Geburtsgebebrechen nur bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres ein Anspruch bestehe. Die Beschwerdeführerin, welche in einem Heim lebe, sei sodann nicht auf den beantragten Rollator zur Herstellung eines Kontakts mit der Umwelt angewiesen. Da es der beantragten Versorgung der Beschwerdeführerin mit einem Rollator zudem bereits an den Kriterien der Einfachheit und Zweckmässigkeit fehle, wäre ein Anspruch auf den beantragten Rollator selbst dann zu verneinen, wenn anzunehmen wäre, dass die Beschwerdeführerin darauf zur Herstellung eines Kontaktes mit der Umwelt angewiesen wäre (S. 2). Um eine einfache und zweckmässige Versorgung mit einem Hilfsmittel habe es sich demgegenüber bei der Abgabe eines Rollstuhls an die Beschwerdeführerin im Jahre 2015 gehandelt (S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass es sich bei einer vollständig selbständigen Bedienung des Rollators nicht um eine der in Gesetz und Verordnung genannten Anspruchsvoraussetzung handle. Danach genüge es vielmehr, wenn die versicherte Person eines Hilfsmittels für die Fortbewegung und den Kontakt mit Umwelt bedürfe. Diese Voraussetzungen seien bei ihr in Bezug auf den beantragten Rollator «Spezial Ormessa Grillo Posterior» erfüllt. Denn sie benötige nur beim Einsteigen in den Rollator Dritthilfe. Nach dem Einsteigen könne sie sich mit dem Rollator selbständig fortbewegen (S. 2). Im Vergleich zur Fortbewegung mit dem Rollstuhl, bei welcher sie jeweils durch eine Drittperson gestossen werden müsse, könne sie sich mit dem beantragten Rollator selbständig fortbewegen. Da sie lediglich beim Einsteigen in den Rollator lediglich Dritthilfe benötige, und danach nicht - wie beim Rollstuhl - durch eine Betreuungsperson gestossen werden müsse, sei es ihr mit dem Rollator im Vergleich zum Rollstuhl öfter möglich, Spaziergänge zu unternehmen und dabei in Kontakt mit der Umwelt zu treten. Obwohl sie in dem Heim, in welchem sie sich aufhalte, auch ohne einen Rollator in Kontakt zu anderen Personen treten könne, erweitere der Rollator ihre Möglichkeiten zur Fortbewegung und damit gleichzeitig die Gelegenheiten zur Kontaktaufnahme mit der Umwelt inner- und ausserhalb des Heimes (S. 2).
3.
3.1 Mit Kostenvoranschlag vom 22. September 2016 (Urk. 11/209) ersuchte das A.___, die Beschwerdegegnerin um Abgabe eines Rollators «Spezial Ormesa Grillo Posterior» an die Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 4'153.--. Das A.___ begründete sein Gesuch damit, dass der Beschwerdeführerin, welche behinderungsbedingt auf eine Laufhilfe angewiesen sei, dadurch zu mehr Mobilität verholfen werden könne. Gleichzeitig werde auch das Gehschema erleichtert und es würden das Becken und der Rumpf im Gleichgewicht gehalten (S. 1).
3.2 Die Z.___ erwähnte in der fachtechnischen Beurteilung vom 28. November 2016 (Urk. 11/211), dass es sich beim Rollator «Spezial Ormesa Grillo Posterior» gemäss dem Kostenvoranschlag vom 22. September 2016 um einen individuell einstellbaren Gehtrainer handle, und dass die Invalidenversicherung dieses Hilfsmittel als Behandlungsgerät abgeben könnte. Da die Beschwerdeführerin das 20. Altersjahr jedoch bereits überschritten habe, habe sie keinen Anspruch mehr auf therapeutische Hilfsmittel. Um mit dem Gehtrainer gehen zu können, benötige die Beschwerdeführerin für den Einstieg eine Hilfsperson. Anschliessend könne sie sich damit jedoch selbständig fortbewegen. Da es sich dabei nicht um ein einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel handle, könnte die Invalidenversicherung der Beschwerdeführerin allenfalls höchstens einen einmaligen Kostenbeitrag im Betrag von Fr. 600.-- für den Erwerb des Hilfsmittels zusprechen (S. 1).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 19. Januar 2017 (Urk. 11/220) aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer Trisomie 21 und einer zerebralen Ischämie unter einem dauerhaften koordinativen und muskulären Defizit leide. Deswegen sei sie nicht in der Lage, längere Strecken selbständig zu gehen. Sie lasse sich (nach einer gewissen Zeit) zu Boden sinken. Dadurch werde sie an der Teilnahme an verschiedenen täglichen Aktivitäten, wie beispielsweise an Spaziergängen, beeinträchtigt. Es sei daher die Abgabe eines speziellen Rollators mit einer Stützfunktion für den Rumpf indiziert. Demgegenüber verfüge ein gewöhnlicher Rollator nicht über einen solchen rumpfstabilisierenden Mechanismus. Einen rumpfstabilisierenden Rollator benötige die Beschwerdeführerin nicht zu Therapiezwecken, sondern zur selbständigen Bewältigung von alltäglichen Gehstrecken.
3.4 Die Z.___ stellte in ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 29. Mai 2017 (Urk. 11/225) fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Hilfsmittel nicht gehfähig sei. Sie könne an der Hand nur einige wenige Schritte gehen und lasse sich oft zu Boden sinken. Anschliessend bliebe sie dann am Boden sitzen. Für den Transport habe sie einen Rollstuhl, welchen sie aber nicht selbständig antreiben könne. Sie müsse damit von einer Betreuungsperson gestossen werden (S. 1). Für das Einsteigen in den beantragen Rollator benötige die Beschwerdeführerin Dritthilfe. Auch für das Aussteigen aus dem Rollator benötige sie Hilfe. Der Rollator sei mit einer Sitzhose und einem Ring um den Oberkörper ausgestattet, so dass sie ab und zu absitzen könne. Wenn sie einmal im Rollator stehe, könne sie damit selbständig gehen. Auf Grund ihrer kognitiven Einschränkungen könne sie sich jedoch nur eingeschränkt zielgerichtet fortbewegen, weshalb sich im Heim eine Betreuungsperson in ihrer Nähe aufhalten müsse. Als Therapiegerät könnte der Rollator der Beschwerdeführerin nicht abgegeben werden, weil sie ihr 20. Lebensjahr schon vollendet habe. Der Rollator könnte ihr indes anstelle von Krückstöcken abgegeben werden. Krückstöcke könne die Beschwerdeführerin nicht benutzen. Mit dem Rollator sei sie zwar selbständig gehfähig, brauche aber immer wieder Unterstützung, um die Richtung zu behalten beziehungsweise um motiviert zu werden, weiterzugehen. Obwohl das beantragte Hilfsmittel grundsätzlich einfach und zweckmässig sei, sei ein Anspruch der Beschwerdeführerin darauf wegen der benötigten Hilfe beim Ein- und Aussteigen und wegen der erforderlichen Hilfestellung beziehungsweise Überwachung im Hinblick auf die Zielgerichtetheit des Gehens zu verneinen (S. 2).
4. Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. B.___ vom 19. Januar 2017 (vorstehend E. 3.3) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche nicht in der Lage ist, längere Strecken selbständig zu gehen, und welche einen Rollator mit einem rumpfstabilisierenden Mechanismus zur selbständigen Bewältigung von Gehstrecken benötigt, den beantragten Rollator als Gehhilfe und nicht als Therapiegerät benützt. Gestützt auf die erwähnten Akten, insbesondere auf die fachtechnische Beurteilung durch die Z.___ vom 29. Mai 2017 (vorstehend E. 3.4) steht zudem fest und ist unbestritten (Urk. 1 S. 2), dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen weder ohne Gehhilfen noch mit Krückstöcken oder einem gewöhnlichen beziehungsweise handelsüblichen Rollator selbständig gehen kann. Demgegenüber ist es ihr mit dem beantragten Rollator «Spezial Ormesa Grillo Posterior» möglich, selbständig Gehstrecken zu Fuss zurückzulegen, wobei sie der Dritthilfe lediglich beim Einsteigen aus dem Rollator und beim Aussteigen aus diesem sowie bei der Gewährleistung der Zielgerichtetheit beziehungsweise der Zielorientierung der Fortbewegung bedarf.
5.
5.1 Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch zu Recht mit Begründung verneinte, dass die Beschwerdeführerin den im Streite stehenden Rollator nicht vollständig selbständig bedienen könne.
5.2 Gemäss Ziff. 12.02 HVI-Anhang erfolgt die Abgabe von Rollatoren und Gehböcken leihweise. Bedingungen beziehungsweise Voraussetzungen für eine Kostenübernahme von Rollatoren und Gehböcken durch die Invalidenversicherung sind in Ziff. 12.02 HVI-Anhang nicht aufgeführt.
5.3 Gemäss Rz 2128 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung können Rollatoren oder Gehböcke anstelle von Krückstöcken abgegeben werden, wenn die selbständige Fortbewegung mit Letzteren nicht möglich ist.
5.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
Als blosse Auslegungshilfe bieten Verwaltungsweisungen indes keine Grundlage, um zusätzliche einschränkende materiellrechtliche Anspruchserfordernisse aufzustellen (BGE 109 V 166 E. 3b; BGE 137 V 121 E. 5.4; BGE 128 V 421 E. 5c).
5.5 Weder dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 IVG noch demjenigen von Ziff. 12.02 HVI-Anhang lässt sich entnehmen, dass die Abgabe von Rollatoren Bedingungen oder Einschränkungen unterstellt wäre. Demgegenüber beschränkt Rz 2128 KHMI den Anspruch auf Rollatoren auf die Fälle, bei welchen eine selbständige Fortbewegung mit Krückstöcken nicht möglich ist. Es stellt sich daher die Frage, ob es sich bei der Rz 2128 KHMI um eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben handelt. Insoweit in Rz 2128 KHMI alle jene versicherten Personen von einem Anspruch auf einen Rollator ausgeschlossen werden, welche sich bereits mittels Krückstöcken selbständig fortbewegen können, erscheint die Verwaltungsweisung als unproblematisch. Denn obwohl auch für Personen, welche sich bereits mittels Krückstöcken selbständig fortbewegen können, im Einzelfall ein Rollator durchaus nützlich sein könnte, lässt sich die Beschränkung auf Personen, welche sich nicht bereits mittels Krückstöcken selbständig fortbewegen können, mit Blick auf den Grundsatz, wonach die Hilfsmittel zu Lasten der Invalidenversicherung einfach, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen (Art. 2 Abs. 4 HVI; vgl. vorstehend E. 1.5) ohne Weiteres rechtfertigen.
5.6 Weder dem Wortlaut von Rz 12.02 HVI-Anhang noch demjenigen der Verwaltungsweisung in Rz 2128 KHMI lässt sich entnehmen, dass für den Anspruch auf Rollatoren die selbständige Fortbewegung mit einem Rollator vorausgesetzt wäre. Aus dem Grundsatz, wonach Hilfsmittel einfach, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen, ist jedoch zu schliessen, dass für einen Anspruch auf einen Rollator die Möglichkeit der selbständigen Fortbewegung mit einem solchen vorauszusetzen ist. Denn nur wenn ein Rollator die selbständige Fortbewegung ermöglicht, lässt sich dessen Zweckmässigkeit bejahen. Demzufolge ist auf Grund des Grundsatzes der Zweckmässigkeit von Art. 2 Abs. 4 HVI für den Anspruch auf einen Rollator vorauszusetzen, dass die leistungsansprechende Person mit dem Rollator in der Lage ist, sich selbständig fortzubewegen (vgl. auch BGE 140 V 538 E. 5). Auf weitere einschränkende Anspruchserfordernisse kann daraus indes nicht geschlossen werden.
6.
6.1 Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin, welche sich mittels Krückstöcken nicht selbständig fortbewegen kann, mit dem beantragten Rollator in der Lage ist, sich selbständig fortzubewegen beziehungsweise selbständig Gehstrecken zu Fuss zurückzulegen (vorstehend E. 4). Demnach erfüllt die Beschwerdeführerin für den im Streite stehenden Rollator die Anspruchsvoraussetzung von Art. 2 Abs. 4 HVI, wonach das Hilfsmittel zweckmässig sein muss. Daran ändern die Umstände, dass die Beschwerdeführerin nicht selbständig in den Rollator ein- und aussteigen kann, dass sie beim Ein- und Aussteigen aus dem Rollator sowie auf Grund kognitiver Beeinträchtigungen auch bei der Gewährleistung der Zielgerichtetheit beziehungsweise der Zielorientierung der Fortbewegung mit dem Rollator auf gewisse Dritthilfe angewiesen ist, nichts. Denn die Fortbewegung als solche mit dem Rollator kann die Beschwerdeführerin selbständig ausführen.
6.2 Gestützt auf die diesbezüglich schlüssige fachtechnische Beurteilung der Z.___ vom 29. Mai 2017 (vorstehend E. 3.4) ist zudem auch die Einfachheit des streitigen Hilfsmittels zu bejahen. Bei der Beurteilung von dessen Wirtschaftlichkeit gilt es indes zu prüfen, ob die Kosten des Hilfsmittels in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Nutzen stehen (vgl. BGE 136 V 395 E. 7.1). Bei der Beurteilung des Nutzens von Hilfsmitteln, die der Fortbewegung dienen, ist zu berücksichtigen, dass diese gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG dazu dienen, die Möglichkeiten der versicherten Person in der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt zu erweitern.
6.3 Da in Ziff. 12 HVI-Anhang für die Vergütung von Rollatoren keines der in Art. 21quater IVG vorgesehen Instrumente zur Preisfestsetzung genannt wird, hat die Invalidenversicherung gemäss Art. 2 Abs. 4 Satz 2 HVI die effektiven Kosten des Hilfsmittels zu vergüten. Gemäss dem Kostenvoranschlag des A.___ vom 22. September 2016 (Urk. 11/209) betrugen die tatsächlichen Kosten des Rollators «Spezial Ormesa Grillo Posterior» für die Beschwerdeführerin Fr. 4'153.--
(zuzüglich Mehrwertsteuer). In Anbetracht des beträchtlichen Zugewinns an Möglichkeiten der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt, mit welchem die Beschwerdeführerin bei einer Benützung des streitigen Hilfsmittels rechnen konnte, ist von einem erheblichen Nutzen des Hilfsmittels für die Beschwerdeführerin auszugehen. Die Kosten des Hilfsmittels von Fr. 4'153.-- stehen dazu nicht in einem unangemessenen Verhältnis. Demzufolge ist auch die Wirtschaftlichkeit der streitigen Hilfsmittelversorgung der Beschwerdeführerin zu bejahen.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die leihweise Abgabe eines Rollators «Spezial Ormesa Grillo Posterior» und Vergütung der Kosten desselben im Betrag von Fr. 4'153.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) hat.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und
ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.
8.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
8.2 Ausgangsgemäss hat die obsiegende, vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Der Einzelrichter verfügt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Dezember 2017 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die leihweise Abgabe eines Rollators «Spezial Ormesa Grillo Posterior» und Vergütung der Kosten desselben im Betrag von Fr. 4'153.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) durch die Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Imholz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz