Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2018.00043
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 1. Juli 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1989 geborene X.___ ist gelernte Immobilien-Bewirtschafterin und war zuletzt ab 1. Dezember 2014 bei der Y.___ angestellt (Pensum 100 %, Urk. 7/19). Infolge starker chronischer Spannungskopfschmerzen musste die Versicherte ihr Arbeitspensum per 28. November 2016 auf 50 % reduzieren (Urk. 7/3 S. 1); in der Zeit vom 14. Dezember 2016 bis 10. Januar 2017 weilte sie in der Z.___ zur stationären neurologischen Rehabilitation (Urk. 7/6). Infolge persistierender Kopfschmerzen erfolgte am 27. Februar 2017 die Früherfassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 7/3); nachdem die Arbeitsfähigkeit nicht nachhaltig gesteigert werden konnte, meldete sich die Versicherte am 9. Mai 2017 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11).
In der Folge klärte diese den medizinischen Sachverhalt ab und zog insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers (Visana) bei, welcher eine bidisziplinäre Abklärung in die Wege geleitet hatte (A.___-Gutachten vom 5. Juli 2017, Urk. 7/26). Am 13. Juli 2017 informierte der Krankentaggeldversicherer über die Einstellung der Taggeldleistungen ab 21. Juli 2017 (Urk. 7/25). Mit Vorbescheid vom 16. August 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/28) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 27. November 2017 fest (Urk. 7/36 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Rechtsvertreter der Versicherten am 10. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 27. November 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zur Gewährung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten, insbesondere zur Ausrichtung von Rentenleistungen; eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zur Feststellung der Arbeits- und respektive Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Verfahrensakten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass auf das Gutachten des Krankentaggeldversicherers im Rahmen des vorliegenden IV-Verfahrens abgestellt werden könne. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin an keinem IV-relevanten Gesundheitsschaden leide und von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 2).
2.2 In formeller Hinsicht machte der Vertreter der Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdegegnerin auf die im Einwand dargelegten Mängel des A.___-Gutachtens nicht eingehe, was eine krasse Verletzung der Begründungspflicht darstelle (Urk. 1 S. 3). Daneben sei das für mono- und bidisziplinäre Gutachten vorgesehene formalisierte Verfahren nicht eingehalten worden, sodass schon allein aus verfahrensrechtlicher Sicht nicht auf das A.___-Gutachten abgestellt werden könne (S. 6 f.). Auch gelte im Privatversicherungsrecht ein vom Versicherer in Auftrag gegebenes Gutachten als blosse Parteibehauptung (S. 7); daneben sei das Gutachten auch inhaltlich mangelhaft und unvollständig. So werde im neurologischen Gutachten allein eine einfache Migräne unklarer Ausprägung erwähnt und nicht auch die chronischen Spannungskopfschmerzen (S. 9). Weiter liege aufgrund der vielen verschiedenen Behandlungs- und Therapiemethoden eben keine «gut und einfach behandelbare» Migräne vor (S. 10); daneben sei auch die Würdigung der medizinischen Vorakten ungenügend (S. 11). Die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin keine Therapie/Medikation durchführe, sei falsch und aktenwidrig, was sich aus Urk. 7/21 ergebe (S. 12); zudem würde auf die vorgebrachten Gleichgewichtsstörungen und Schwindelbeschwerden nicht eingegangen (S. 14). Auch das psychiatrische Gutachten berücksichtige die Vorakten nur ungenügend, sodass insgesamt auf das A.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne, sondern vielmehr auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte (S. 16). Dabei sei grossmehrheitlich von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 17).
3.
3.1 Der für den psychiatrischen Teil des A.___-Gutachtens vom 5. Juli 2017 verantwortliche Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, konnte keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Die Beschwerdeführerin habe psychisch insgesamt nicht beeinträchtigt und nicht wesentlich schmerzgeplagt gewirkt. Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, die derzeitige Therapie könne durchaus auch neben einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit erfolgen (Urk. 7/26/7-11).
Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem neurologischen Teilgutachten eine einfache Migräne unklarer Ausprägung. Hinsichtlich der Ausprägung würden Zweifel bestehen; so sei die angegebene Schmerzintensität (VAS 8/10) bei fehlender Medikation nicht plausibel. Auch entspreche die reklamierte Schmerzausprägung nicht dem hiesigen klinischen Eindruck und es werde kein Schmerzkalender geführt. Ausprägung und Krankheitswertigkeit der berichteten Kopfschmerzsymptomatik würden zweifelhaft bleiben. Die Migräne sei eine grundsätzlich gut und einfach behandelbare eigenständige biologische Entität (Entspannungsübungen, Ausdauersport, gegebenenfalls Einsatz von Triptanen, gegebenenfalls Einsatz einer intervallären Medikation zum Beispiel mit einem Betablocker, Führen eines Kopfschmerzkalenders), sodass hier keine Minderung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei. In der angestammten Tätigkeit sei demnach von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, die Notwendigkeit einer angepassten Tätigkeit bestehe nicht. Die Prognose sei günstig, da die Migräne eine einfach und aussichtsreich behandelbare Störung sei (Urk. 7/26/ 27-29).
3.2 Zu prüfen ist zunächst, ob das vorliegenden A.___-Gutachten vom 5. Juli 2017 inhaltlich eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts darstellt.
Bezüglich der Berücksichtigung der medizinischen Vorakten ist anzumerken, dass es insbesondere im Oktober/November 2016 zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen ist, wobei die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum reduzieren musste und eine stationäre Behandlung nötig wurde (vgl. Urk. 7/6). Vor diesem Hintergrund kann die Zusammenfassung der wesentlichen Vorakten im A.___-Gutachten nicht nachvollzogen werden, fehlen doch sämtliche Berichte der Monate Oktober 2016 bis März 2017 (Urk. 7/26/6, Urk. 7/26/23). Schon allein deshalb erscheint es fraglich, ob vorliegend von einer ausreichenden Würdigung der massgebenden medizinischen Vorakten ausgegangen werden kann. Weiter wies Prof. Dr. C.___ darauf hin, dass aktuell keine Therapien durchgeführt würden (Urk. 7/26/22). Dies widerspricht sowohl den Angaben im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/26/4) als auch der Übersicht über die durchgeführten Behandlungen (Urk. 7/33). Dieser ist zu entnehmen, dass im massgebenden Zeitraum (Exploration am 1. Juni 2017, Gutachten vom 5. Juli 2017; Urk. 7/26/2) sowohl somatische als auch psychiatrische Therapien durchgeführt worden sind.
Auch aus der Therapieempfehlung (Entspannungsübungen, Ausdauersport, gegebenenfalls Einsatz von Triptanen, gegebenenfalls Einsatz einer intervallären Medikation zum Beispiel mit einem Betablocker, Führen eines Kopfschmerzkalenders; Urk. 7/26/29) muss auf eine ungenügende Würdigung der Vorakten geschlossen werden. So ist der Übersicht über die durchgeführten Behandlungen (Urk. 7/33) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in den Bereichen Entspannungsförderung als auch der medikamentösen Schmerzbekämpfung eine Vielzahl von Massnahmen ergriffen hat, sodass die von Prof. Dr. C.___ gestellte Prognose so nicht zu überzeugen vermag (vgl. auch Akuttherapie mit Zomig nasal seit 14. Juli 2017; Urk. 7/37/36).
Zuletzt weist der Vertreter der Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass auf die angegebenen Gleichgewichtsstörungen und Schwindelbeschwerden nicht eingegangen werde (vgl. Urk. 7/26/3, Urk. 1 S. 14).
Insgesamt ist festzuhalten, dass das A.___-Gutachten vom 5. Juli 2017 – insbesondere was die Würdigung der medizinischen Vorakten betrifft – keine verlässliche Urteilsgrundlage darstellt.
3.3 Auf der anderen Seite kann aufgrund der von den behandelnden Fachärzten angenommenen 50%igen Arbeitsfähigkeit und des effektiv geleisteten Pensums von zeitweise 50 % nicht auf eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang geschlossen werden.
So ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem wird der Beschwerdeführerin keineswegs einhellig eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. etwa Urk. 7/6 S. 3) und sie traute sich zeitweise auch ein höheres Pensum zu (vgl. Urk. 7/37/38-49). Da weiter bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerden wenig auf objektive Anhaltspunkte abgestellt werden kann, erscheint eine fundierte und unabhängige Abklärung der Sachlage umso wichtiger.
3.4 Zusammenfassend ist die Sache demnach zur Anordnung eines neurologischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ob daneben auch in anderen Fachgebieten weitere Abklärungen nötig sind (etwa Psychiatrie) kann aus jetziger Sicht nicht abschliessend beurteilt werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob es im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu einer Verletzung der Verfahrensrechte gekommen ist.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Rückweisung der Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty