Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00045


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 22. Mai 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Sandor Horvath

Bühlmann Costa Horvath, Anwaltsbüro Notariat

Stadthausstrasse 4, 6003 Luzern


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___


Beigeladener


Sachverhalt:

1.    Mit Beschluss vom 20. November 2015 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (im Folgenden: Ausgleichskasse) mit, dass Y.___, geboren 1976, rückwirkend ab 1. Juli 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung habe. Sie forderte die Ausgleichskasse zur Berechnung der Geldleistungen und zur Erstellung sowie zum Versand der Rentenverfügung auf (Urk. 11/28-29). Mit beigelegtem Entscheid des Bezirksgerichts Luzern vom 10. November 2015 in Sachen von X.___, Ehefrau des Versicherten, gegen den Versicherten betreffend superprovisorische Massnahmen nach Art. 265 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) in der seit 17. Februar 2014 hängigen Scheidung wurde die Ausgleichskasse angewiesen, mit der Auszahlung der Rentenleistungen zugunsten des Versicherten zuzuwarten, bis ein Entscheid des Bezirksgerichts Luzern vorliege (Urk. 11/26). Mit einem weiteren Entscheid betreffend superprovisorische Massnahmen nach Art. 265 ZPO vom 16. Juni 2016 wurde die Ausgleichskasse angewiesen, die Rentenleistungen vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2016 zugunsten des Versicherten und zugunsten seines Sohnes Z.___, geboren 2010, an die Sozialen Dienste der Stadt Luzern zugunsten von X.___ zu überweisen. Die Kinderrente der Invalidenversicherung für Z.___ sei ab 1. Juli 2016 ebenfalls an die Sozialen Dienste der Stadt Luzern zugunsten von X.___ zu überweisen (Urk. 11/45). Am 7. Juli 2016 folgte ein weiterer vorsorglicher Massnahmeentscheid des Bezirksgerichts Luzern, mit welchem unter anderem die am 10. November 2015 erlassene Sperrung der Auszahlung der Invalidenrente aufgehoben und die Sozialversicherungsanstalt des Zürich angewiesen wurde, Fr. 14'060.-- sowie die Kinderrente für Z.___ ab Rentenbeginn am 1. Juli 2013 direkt auf ein Konto von X.___ zu überweisen (Urk. 11/56).

    Mit einem Massnahmeentscheid vom selben Tag (nicht in den Akten, erwähnt in: Urk. 3/3 S. 2) verpflichtete das Bezirksgericht Luzern den Versicherten, seiner Ehefrau an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes Z.___ monatlich Fr. 1'370.-- (nebst den der Mutter direkt ausgerichteten Kinderrenten der Invalidenversicherung) und für sie persönlich Fr. 370.-- zu bezahlen. Am 12. Juli 2016 liess der Versicherte die Ausgleichskasse auffordern, die Rentenverfügung unverzüglich zu erlassen und ihm die Stammrente auszuzahlen; hinsichtlich einer allfälligen Drittauszahlung der Kinderrente sei das Scheidungsurteil abzuwarten (Urk. 11/62). Mit Verfügungen vom 25. August 2016 sprach die IV-Stelle Graubünden dem Versicherten rückwirkend ab 1. Juli 2013 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung von monatlich Fr. 430.-- vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014 und von Fr. 432.-- ab 1. Januar 2015 sowie eine Kinderrente von Fr. 172.-- bis 31. Dezember 2014 und von Fr. 173.-- ab 1. Januar 2015 zu. Die Auszahlung erfolge durch die SVA Zürich, wobei die Stammrente ab August 2016 zuzüglich eines nicht verrechneten Guthabens aus der Nachzahlung der Stammrente für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. Juli 2016 von Fr. 1'199.-- an den Versicherten, die Kinderrente an die Ehefrau, X.___, überwiesen werde (Urk. 11/70/1-6).

    Auf Antrag von X.___ wies die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Luzern mit Entscheid vom 4. Mai 2017 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich an, von der monatlichen Invalidenrente des Versicherten gestützt auf Art. 291 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) jeweils Fr. 432.-- der Gesuchstellerin X.___ direkt zu überweisen (Urk. 11/107). Mit Vorbescheid vom 21. Juni 2017 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (im Folgenden: IV-Stelle), X.___ unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil 5P_474/2005 vom 8. März 2006 mit, dass sie der zivilgerichtlichen Schuldneranweisung nicht folgen und dem Gesuch um Drittauszahlung der Rente des Versicherten Y.___ nicht stattgeben könne. Dagegen werde die Kinderrente weiterhin an X.___ überwiesen (Urk. 11/112). Mit dem Einwand dagegen vom 6. Juli 2017 liess X.___ beantragen, der Entscheid des Bezirksgerichts Luzern vom 4. Mai 2017 sei umzusetzen und der zivilgerichtlich angeordneten Schuldneranweisung sei ab 1. Juli 2017 Folge zu leisten (Urk. 11/114/1). Mit Urteil vom 29. September 2017 wies das Kantonsgericht Luzern die Berufung des Versicherten gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Luzern vom 4. Mai 2017 ab (Urk. 3/3). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 20). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 stellte die IV-Stelle fest, dass die Rente weiterhin vollumfänglich an den Versicherten Y.___ ausgerichtet, der zivilgerichtlichen Schuldneranweisung mithin nicht Folge geleistet werde (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 11. Januar 2018 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Schuldneranweisung gemäss Ziffer 1 des Entscheides des Bezirksgerichts Luzern vom 4. Mai 2017 rückwirkend ab 1. Juli 2017 umzusetzen. Prozessual liess sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Sandor Horvath zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das gerichtliche Verfahren ersuchen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 16. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 wurden die prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin bewilligt und Rechtsanwalt Horvath zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt (Urk. 12). Mit Schreiben vom 5. März 2018 reichte letzterer die Kostennote ein (Urk. 14, 15). Am 14. März 2018 wurde der Versicherte Y.___ zum Verfahren beigeladen (Urk. 16). Dieser verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme (Urk. 18).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der mit Entscheid des Bezirksgerichts Luzern vom 4. Mai 2017 angeordneten Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB, welche vom Kantonsgericht Luzern mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 29. September 2017 bestätigt wurde (Urk. 3/3, 3/4), verpflichtet ist, von der monatlichen Invalidenstammrente des Beigeladenen rückwirkend ab 1. Juli 2017 Fr. 432.-- monatlich direkt der Beschwerdeführerin zu überweisen.

1.2    Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht gemäss Art. 291 ZGB ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten.

1.3    Nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a) und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b).

    Gemäss dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 lit. a ATSG kommen daher nur Personen oder Behörden als Drittauszahlungsstellen in Frage, die gegenüber der rentenberechtigten Person unterstützungspflichtig sind oder diese dauernd betreuen (BGE 143 V 241 E. 2.2.1). Weder das ATSG noch das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) sehen dagegen - abgesehen von der Ausnahmeregelung für die Auszahlung von Kinderrenten (Art. 35 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, und Art. 71ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) - die Möglichkeit einer Drittauszahlung an eine Person, welche dem Rentenberechtigten gegenüber nicht unterstützungspflichtig ist, vor.

    Im Urteil 5P.474/2005 vom 8. März 2006 sprach sich das Bundesgericht in Auseinandersetzung mit den Materialien und der Entstehungsgeschichte im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde dafür aus, dass Art. 35 Abs. 4 IVG wie auch Art. 22bis AHVG Ausnahmen vom Grundsatz des Art. 20 Abs. 1 ATSG, wonach die Versicherungsleistung nur einem geeigneten, gegenüber dem Rentenberechtigten unterstützungspflichtigen Dritten oder einer gegenüber dem Rentenberechtigten unterstützungspflichtigen Behörde ausbezahlt werden könne, bilden würden. Es stellte fest, dass ohne Willkür darauf geschlossen werden könne, dass Art. 20 Abs. 1 ATSG wortgetreu auszulegen sei (E. 2.3.4 des zitierten Urteils 5P.474/2005), weshalb das vorinstanzliche Urteil, welches eine Drittauszahlung aufgrund von Art. 20 Abs. 1 ATSG nur an unterstützungspflichtige Personen als zulässig erachtet habe, mit Art. 9 der Bundesverfassung vereinbar sei.

    In BGE 143 V 241 stellte das Bundesgericht klar, dass eine Drittauszahlung der Invalidenrente an die in diesem Fall unterstützungsberechtigte Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 20 Abs. 1 ATSG nicht möglich gewesen wäre, da sie ihrem geschiedenen Ehegatten gegenüber nicht unterstützungspflichtig sei oder ihn dauernd fürsorgerisch betreue. Da aber nicht die Rechtmässigkeit der Drittauszahlung, sondern lediglich diejenige einer Rückforderung im Streite stand, liess es ausdrücklich offen, ob eine (gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZGB) zivilgerichtlich angeordnete Schuldneranweisung gegenüber sozialversicherungsrechtlichen Drittauszahlungstatbeständen vorbehalten bleibe. Immerhin wies es unter Erwägung 4.3 auf die mehrheitlich bejahende Lehre und deren kritische Auseinandersetzung mit dem bundesgerichtlichen Urteil 5P.474/2005 vom 8. März 2006 hin.

1.4    Das Kantonsgericht Luzern sprach sich sodann in seinem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil 3B 17 28/3U 17 43/3U 17 46 in Sachen des Beigeladenen gegen die Beschwerdeführerin vom 29. September 2017 in Auseinandersetzung mit diesen beiden bundesgerichtlichen Urteilen wie auch der Lehre für die Zulässigkeit der Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB an die Beschwerdegegnerin aus und verneinte eine zwischenzeitlich eingetretene massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beigeladenen, aufgrund welcher auf einen Eingriff in dessen Existenzminimum durch die Schuldneranweisung zu schliessen wäre (Urk. 3/3).

2.

2.1    Fraglich und zu prüfen ist angesichts des Urteils des Kantonsgerichts Luzern, ob die Beschwerdegegnerin an diese zivilgerichtlich rechtskräftig statuierte Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB gebunden ist, oder ob die sozialversicherungsrechtliche Drittauszahlungsnormierung der Durchsetzung einer solchen zivilrechtlichen Anweisung entgegensteht.

2.2    Stellen sich in einem Prozess Vorfragen aus einem anderen Rechtsgebiet, deren Beurteilung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde fällt, steht dem Gericht unter Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung die Befugnis zu deren selbständiger Prüfung zu, solange die zuständige Behörde noch nicht entschieden hat. Insbesondere sind die Zivilgerichte nach konstanter Praxis zuständig zur Beurteilung öffentlich-rechtlicher Vorfragen, die (noch) nicht Gegenstand eines rechtskräftigen Entscheides der zuständigen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden bilden (BGE 108 II 456 E. 2; 131 III 546 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt folglich zur zivilrechtlichen Frage ein rechtskräftiges Urteil vor, so ist die Verwaltungsbehörde an die entsprechenden Feststellungen gebunden. Eine solche Bindung entfällt höchstens dort, wo ein Entscheid an schwerwiegenden Mängeln leidet (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009 S. 122; BGE 108 II 456 E. 2 mit Hinweisen).

2.3    Das Kantonsgericht Luzern prüfte in seinem Urteil vom 29. September 2017 die Zulässigkeit der Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB unter vorfrageweiser Abklärung der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Schuldneranweisung an die Sozialversicherungsbehörden. Dabei folgerte es, dass vor dem Hintergrund der älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 5P.474/2005 vom 8. März 2006) eine nach Art. 177 oder Art. 291 ZGB vorgenommene Schuldneranweisung an den Sozialversicherer auf Sozialversicherungsleistungen des Gesuchsgegners tatsächlich problematisch erscheine. Jedoch mass es der Erwägung 4.4 im kürzlich ergangenen bundesgerichtlichen Urteil 8C_83/2016 vom 28. Juni 2017, publiziert in BGE 143 V 241, wonach dem Urteil 5P.474/2005 vom 8. März 2006 nicht entnommen werden könne, ob zivilrechtliche Anweisungen einer Drittauszahlung nur bei einer ausdrücklichen sozialversicherungsrechtlichen Auszahlungsbestimmung möglich sein sollen, massgebliche Bedeutung bei. Unter Darlegung der Lehre, welche sich mehrheitlich für die Zulässigkeit der Anweisungen nach Art. 132 Abs. 1, Art. 177 und Art. 291 ZGB oder Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) ausspreche und dem Zivilrecht Vorrang vor dem Sozialversicherungsrecht beimesse, kam es zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der überzeugenden Lehrmeinungen und dabei insbesondere derjenigen von Martina Patricia Steiner (Steiner, Die Anweisungen an die Schuldner, Luzerner Beiträge an die Rechtswissenschaft [LBR], Band Nr. 101, 2015) sowie der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 241 nicht von einer gestützt auf Art. 20 ATSG und dem dazu ergangenen Bundesgerichtsurteil 5P.474/2005 vom 8. März 2006 begründeten Unzulässigkeit der von der Vorinstanz vorgenommenen Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB an die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden könne (Urk. 3/3 S. 7 ff.).

2.4    Schwerwiegende Mängel sind in dieser kantonsgerichtlichen Prüfung der verwaltungsrechtlichen Vorfrage nach der Zulässigkeit einer Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB an die Beschwerdegegnerin im Lichte von Art. 20 Abs. 1 ATSG nicht erkennbar. Zunächst ist den Schlussfolgerungen des Kantonsgerichts Luzern insofern zu folgen, als es unter Verweis auf BGE 143 V 241 zu Recht davon ausging, dass mit dem Urteil 5P.474/2005 vom 8. März 2006 nicht abschliessend darüber befunden wurde, ob zivilrechtliche Anweisungen einer Drittauszahlung nur bei einer ausdrücklichen sozialversicherungsrechtlichen Auszahlungsbestimmung möglich sein sollen (vgl. BGE 143 V 241 E. 4.4), dass mithin diese Frage bis heute höchstrichterlich nicht abschliessend geklärt ist. Obwohl das Bundesgericht in BGE 143 V 241 ausdrücklich erklärte, sich nicht mit der Frage nach der Rechtmässigkeit der Drittauszahlung gestützt auf Art. 291 ZGB auseinanderzusetzen, sondern nur mit derjenigen der Rückforderung, führte es unter Erwägung 4.6.1 aus, dass durch die Anordnung im Scheidungsurteil ein Anspruch auf Drittauszahlung der Stammrente entstanden sei, und mass der zivilgerichtlichen Anordnung (dem Anspruch auf Drittauszahlung mit entsprechender Schuldneranweisung) auch insofern Rechtswirkung bei, als diese einer sozialversicherungsrechtlichen Rückforderungsmöglichkeit gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG entgegenstehe. Diesen Vorrang des Familienrechts vor dem Sozialversicherungsrecht betonte das Bundesgericht wiederum in BGE 143 V 305 unter E. 4.1. 

    Im Zusammenhang mit dem strittigen Akteneinsichtsrecht einer unterhaltsberechtigten Ehefrau, sprach es sich zudem bereits im Urteil 8C_192/2008 vom 8. April 2008, wenn auch ohne Auseinandersetzung mit der Drittauszahlungsbestimmung gemäss Art. 20 Abs. 1 ATSG, so doch ausdrücklich dafür aus, dass eine Schuldneranweisung (im konkreten Fall eine Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB an die obligatorische Unfallversicherung betreffend Drittauszahlung der Invalidenrente) auch gegenüber dem Sozialversicherer zulässig sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2008 vom 8. April 2009 E. 4.3.1).

    Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung deutet folglich zumindest bei Schuldneranweisungen im eheschutzrechtlichen Verfahren nach Art. 177 ZGB, aber auch im Falle einer Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB, wie sie vorliegend im Streite steht, darauf hin, dass es eine zivilrechtliche Schuldneranweisung für Sozialversicherungsleistungen auch ohne sozialversicherungsrechtliche Auszahlungsbestimmung für zulässig und verbindlich erachtet, auch wenn sie rein zivilrechtlich begründet ist, mithin nicht auf einer sozialversicherungsrechtlichen Norm, einem Vorbehalt zivilrechtlicher Anweisungen oder auf Lückenfüllung basiert.

2.5    Letztlich erweist sich das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 29. September 2017 auch insofern zumindest nicht als schwerwiegend mangelhaft, als es gestützt auf Steiner (Steiner, a.a.O., Rz 259 f.) darauf schloss, dass ausnahmsweise selbst nach Art. 92 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) unpfändbare Ansprüche aus einer Sozialversicherung wie eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. zur Unpfändbarkeit derselben: Art. 50 IVG, Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG) Gegenstand eines Anweisungsentscheids sein können (Urk. 3/3 S. 10). Dass die Unpfändbarkeit eines Anspruchs aus einer Sozialversicherung einer Drittauszahlung nicht grundsätzlich entgegensteht, zeigt sich zum Beispiel in Art. 9 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG), wonach im Falle, dass die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet werden, für die sie bestimmt sind, diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen kann, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden, dies obwohl die Familienzulagen gemäss Art. 10 FamZG und Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG der Zwangsvollstreckung ebenfalls entzogen sind.

2.6    Allerdings darf eine Schuldneranweisung die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Unterhaltspflichtigen nicht verletzen, weshalb die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums anzuwenden sind, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreift (Urteile des Bundesgerichts 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013 E. 3, 5A_223/2014 vom 30. April 2014 E. 2). Das Kantonsgericht Luzern verneinte eine seit Erlass des Unterhaltstitels eingetretene, respektive dargetane massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beigeladenen, aufgrund welcher auf einen Eingriff in sein Existenzminimum durch die Schuldneranweisung zu schliessen wäre (Urk. 3/3 S. 10 ff.), und trug damit den Persönlichkeitsrechten des Beigeladenen angemessen Rechnung.

2.7    Damit aber wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, der zivilgerichtlich rechtskräftig als zulässig erachteten und rechtskräftig angeordneten Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB Folge zu leisten

2.8    In Übereinstimmung mit diesen Schlussfolgerungen sind Anweisungen des Zivilrichters über die Auszahlung der Renten des Ehegatten, welcher seine Unterhaltspflicht während der Eheschutzmassnahmen gegenüber seiner Familie nicht erfüllt, für die Ausgleichskassen bereits gemäss Randziffer 10051 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der hier anwendbaren Fassung (Stand 1. Januar 2017) verbindlich. Gleiches gilt für Renten der Eltern, welche die Sorge für ihr Kind vernachlässigen, mithin für eine Schuldneranweisung gestützt auf Art. 291 ZGB (Rz 10052 RWL), wie sie vorliegend im Streite steht. Einzig einer Schuldneranweisung in einem Scheidungsurteil gestützt auf Art. 132 ZGB ist aufgrund von Art. 20 ATSG und dem bundesgerichtlichen Urteil 5P.474/2004 vom 8. März 2006 gemäss der Verwaltungsweisung Rz 10053 RWL nicht zu folgen. Ob sich diese Differenzierung zwischen den Schuldneranweisungen gemäss Art. 177 respektive Art. 291 ZGB und Art. 132 ZGB sachlich rechtfertigt, kann vorliegend offenbleiben.

    Jedenfalls richten sich Verwaltungsweisungen wie die RWL an die Durchführungsstellen und sind für diese grundsätzlich verbindlich (Häfelin/Müller/
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich, St. Gallen 2016
S. 20). Die Beschwerdegegnerin wäre folglich bereits gestützt auf die verwaltungsinterne Weisung Rz 10052 RWL zur Drittauszahlung der Invalidenrente an die Beschwerdeführerin im angewiesenen Umfang verpflichtet gewesen.

2.9    

2.9.1    Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als sachlich unrichtig. Nachdem es sich bei der Schuldneranweisung an die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 291 ZGB um eine rein zivilrechtlich begründete Drittauszahlungsanordnung handelt, welcher weder eine Norm noch ein Vorbehalt zivilrechtlicher Anweisungen und auch keine Lücke im Sozialversicherungsrecht zugrunde liegt, ist fraglich, ob der Beschwerdegegnerin in dieser Sache überhaupt ein Verfügungsrecht zustand.

2.9.2    Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) (vgl. Art. 55 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1.1 und 4.1.2, 132 V 93 E. 3.1 und 3.2).

2.9.3    Gemäss der Legaldefinition in Art. 5 VwVG hat eine Verfügung ihre Grundlage im öffentlichen Recht des Bundes oder müsste sie richtigerweise dort haben. Eine solche Grundlage weist eine Verfügung nur auf, wenn die durch sie (positiv, negativ, feststellend) geregelten Rechte und Pflichten von einer öffentlich-rechtlichen Norm des Bundes unmittelbar abgeleitet werden können. Die Normstufe ist unerheblich. Auch ist die systematische Einreihung des Rechtssatzes bedeutungslos. Öffentliches Recht des Bundes steht nicht nur in den Verwaltungsrechtserlassen, sondern manchmal auch in Privatrechtsgesetzen (Tschannen/Zimmerli/
Müller, a.a.O., S. 235). Im Anwendungsbereich des ATSG erfasst der Gegenstand der Verfügung gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG nur sozialversicherungsrechtliche Leistungen und Forderungen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 49
Rz 11).

2.9.4    Bei der Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB handelt es sich gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis (BGE 110 II 9 E. 1, 130 III 489 E. 1), die allerdings in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Urteil des Bundesgerichts 5A_882/2010 vom 16. März 2011 mit Hinweisen; ebenso: BGE 134 III 667 E. 1.1). Eine Zuordnung zum öffentlichen Recht des Bundes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG steht folglich nicht zur Diskussion. Damit aber ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beigeladenen im Umfang der Schuldneranweisung an die Beschwerdeführerin auszahle, einer Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG gar nicht zugänglich (im gleichen Sinn: Gächter/Meier, Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich der Invalidenversicherung, in: SZS 2018, S. 421 f.), weshalb sich der angefochtene Entscheid ohnehin als unrichtig erweist.

    Der angefochtene Entscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde ohne Weiterungen aufzuheben.

    Der aus der zivilrechtlichen Schuldneranweisung berechtigten Beschwerdeführerin steht, sofern die Beschwerdegegnerin die Drittauszahlung des Anweisungsbetrags weiterhin verweigert, der Weg der Zwangsvollstreckung im Rahmen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) oder der zivilrechtliche Klageweg offen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, S. 210 Rz 04.92; Mani, Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, in: ZStP Band/Nr. 273, 2016, Rz 336). Ein materieller Entscheid über die zivilrechtliche Schuldneranweisung kann im kantonalen Rechtspflegeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht gefällt werden.

3.

3.1    Da Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus rechtsprechungsgemäss nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betreffen (BGE 129 V 362 E. 2), ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG e in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG).

3.2    Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der
Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in der mit Schreiben vom 5. März 2018 eingereichten Kostennote (Urk. 14, 15) für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 14,75 Stunden und Barauslagen von Fr. 82.60 aus (8,42 Stunden und Fr. 26.50 Auslagen im Jahr 2017, 6,33 Stunden und Fr. 56.10 Auslagen im Jahr 2018). Rechtsanwalt Horvath führte in seiner Kostennote auch im Vorbescheidverfahren getätigte Bemühungen auf und verkannte dabei, dass der Entschädigungsanspruch gemäss Art. 61 lit. g ATSG nur den Aufwand im kantonalen Rechtspflegeverfahren umfasst. Die Kostennote ist folglich um den bis 12. Dezember 2017 geltend gemachten Zeitaufwand von 1,66 Stunden und die bis dahin verrechneten Barauslagen von Fr. 26.50 zu kürzen. Die übrigen Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- und einem Mehrwertsteuersatz von 8 % bis Ende 2017 sowie 7,7 % ab 1. Januar 2018 resultiert daraus eine Entschädigung von Fr.  3'166.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer: 6,76 Stunden x Fr. 220.-- x 1.08 + 6.33 Stunden x Fr. 220.-- x 1.077 + Fr. 56.10 x 1.077). Die Entschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin auszurichten (Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5).


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Dezember 2017 aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sandor Horvath, Luzern, eine Prozessentschädigung von Fr. 3’166.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sandor Horvath

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGasser Küffer