Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00049


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 15. März 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli

Anwaltskanzlei Reto Zanotelli

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1953 geborene X.___ meldete sich am 27. November 2013 – unter Hinweis auf eine Depression – zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/10) bei. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/21) verfügte sie am 18. August 2014 die Abweisung des Rentenbegehrens, weil der Versicherte die Arbeit wieder zu 70 % aufgenommen habe (Urk. 7/23).

1.2    Am 3. Mai 2016 ersuchte X.___ – unter Angabe einer schweren Depression beziehungsweise einer psychischen Erkrankung – erneut um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/25). Die IV-Stelle forderte ihn daraufhin mit Schreiben vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/30) auf, bis 1. Juli 2016 Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung einzureichen, ansonsten sie auf das Gesuch nicht eintreten werde. Nachdem der Versicherte ihr einen vom 8. Juni 2016 datierenden Bericht der Clienia Y.___ (Urk. 7/31) hatte zukommen lassen, wies die IV-Stelle sein Leistungsbegehren – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 8. September 2016 (Urk. 7/33) und unter Hinweis darauf, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei – mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 (Urk. 7/34) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/38/1-7) wies das hiesige Gericht – unter Hinweis darauf, dass das Wartejahr im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch nicht abgelaufen sei – mit Urteil vom 20. Februar 2017 ab (Urk. 7/40/1-6; Prozess IV.2016.01283).

1.3    Am 1. Mai 2017 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/42). Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 ersuchte die Verwaltung um Einreichung von Beweismitteln zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung. Gleichzeitig machte sie darauf aufmerksam, dass sie ansonsten das Gesuch nicht prüfen und damit auch nicht darauf eintreten könne (Urk. 7/43; siehe auch Urk. 7/47 und Urk. 7/49). Die Therapeuten von X.___ reichten am 28. August 2017 ihren Bericht ein (Urk. 7/50). Mit Vorbescheid vom 25. September 2017 stellte die Verwaltung das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/52). Daran hielt sie – auf Einwand des Versicherten hin (Urk. 7/58) – mit Verfügung vom 30. November 2017 fest (Urk. 7/64 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die
IV-Stelle zur materiellen Prüfung seines Leistungsbegehrens anzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2018 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 8. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Ar. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).


2.

2.1    Nachdem der Beschwerdeführer am 3. Mai 2016 erneut um Leistungen der Invalidenversicherung ersucht hatte, wies die Verwaltung mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 sein Leistungsbegehren ab. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. November 2016 Beschwerde. Im Urteil vom 20. Februar 2017 führte das hiesige Gericht aus, dass sich die Leistungsverweigerung im Ergebnis insofern als rechtens erweise, als das Wartejahr im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch nicht abgelaufen sei. Die Beschwerde sei folglich abzuweisen. Gleichzeitig hielt das Gericht fest, die Beschwerdegegnerin werde indes – allenfalls auf erneutes entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers hin – zu gegebener Zeit zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 17. April 2017 beziehungsweise allenfalls 13. März 2017 erfüllt seien. Als Hinweis brachte das Gericht in diesem Zusammenhang zuletzt an, dass die Beschwerdegegnerin in Fällen, in denen ein Rentengesuch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit rechtskräftig abgewiesen worden sei, im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen dürfe, die Invalidität habe im Vergleich zum Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung nicht zugenommen (Prozess-Nr. IV.2016.01283 E. 3 [Urk. 7/40]).

2.2    In der nun angefochtenen Verfügung vom 30. November 2017 lautet das Dispositiv auf Nichteintreten auf das Leistungsbegehren. In der Begründung hierzu hielt die Beschwerdegegnerin fest, wesentliche Veränderungen in der beruflichen oder medizinischen Situation hätten nicht festgestellt werden können. Die im Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychotherapie und Psychiatrie, vom 28. August 2017 festgehaltene Verschlechterung des Gesundheitszustands ab Juli 2017 werde mit der existenziellen Situation erklärt. Eine mittelgradige Depression, welche durch psychosoziale Umstände verursacht werde und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinde, könne nicht zu
IV-Leistungen berechtigen (Urk. 2). Trotz Wortlaut des Dispositivs und der sowohl die Eintretensvoraussetzungen wie auch die materielle Prüfung des Leistungsbegehrens umfassenden Begründung der Verfügung (vgl. dazu auch Beiblatt „Relevante gesetzliche Grundlagen”) ist aufgrund der Erwägungen in der Beschwerdeantwort vom 7. März 2018 (Urk. 6) zu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin auf die erneute Anmeldung eingetreten ist. In diesem Fall hat sie die Sache materiell abzuklären (vgl. vorstehende E. 1.2).

2.3    Aus den Akten geht allseitig – entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 6 S. 2) – hervor, dass die Verwaltung seit der Anmeldung vom 1. Mai 2017 keinen ärztlichen Bericht zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts eingeholt hat. Der Bericht der behandelnden Therapeuten vom 28. August 2017 (Urk. 7/50) wurde von diesen nicht nach Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin, sondern aufgrund der Initiative des Beschwerdeführers eingereicht. Weitere Berichte – auch nicht von den in der Anmeldung vom 1. Mai 2017 aufgeführten Ärzte (Urk. 7/42 S. 6) oder von im Arztbericht vom 28. August 2017 genannten Therapeuten der Tagesklinik A.___ (Urk. 7/50 S. 2) – liegen keine bei den Akten.

    Vor diesem Hintergrund wird klar, dass die Beschwerdegegnerin die ihr obliegenden Abklärungen nicht vorgenommen hat und die bisherige Aktenlage offensichtlich nicht ausreicht, um den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen zu können. Diesbezüglich ist insbesondere daran zu erinnern, dass es in diesem Verfahrensstadium Sache der verfügenden Verwaltung ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin und insbesondere auch ihre Ausführungen in der Beschwerdeantwort verletzen den Untersuchungsgrundsatz.

2.4    Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt hat und dass gestützt darauf der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die angefochtene Verfügung vom 30. November 2017 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie entsprechende Abklärungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.


3.

3.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘000.-- festzulegen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

3.2    Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Zanotelli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)


5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher